noch als Verteidiger der gegenwärtigen Ordnung fühlenden Richters diesen instinktiv beranlaßt, über Angriffe auf seine Klasse härter zu urteilen, als über Bergehen, die etwa in deren Interesse oder von ihren Anhängern verübt wurden. Im Zivilprozeß ist das anders, namentlich bei Entschädigungsansprüchen wird da manches Urteil direkt mit den Klassenunterschieden begründet, die man sonst leugnet. Der Klasseninstinkt des Kriminalrichters wird beim Zivilrichter zum Klaffenbewußtsein, und unbekümmert um die etwaigen Konsequenzen für das sonstige Leben erklärt er materiell den Nichtbesitzenden für minderen Rechtes! Interessant ist als Illustration für diese Tatsache folgender Rechtsstreit, der kürzlich vor dem Reichsgericht seinen Abschluß fand. Die jest etwa 30 Jahre alte Klägerin dieses Rechtsstreites war mit dem nunmehrigen Kapellmeister, früheren Unteroffizier X. zu C. ein Berlöbnis eingegangen. Im Herbst 1904 trat X. von dem Verlöbnis zurück und heiratete später ein anderes bemittelteres Mädchen. Die Klägerin, die ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet hatte, verlangt nun auf Grund des 1300 B. G. B. einen Schadensersaz in Höhe von 5000 M. Das Landgericht verurteilte den Beklagten diesem Antrage gemäß. Auf feine Berufung hin hob das Oberlandesgericht Breslau das landgerichtliche Urteil auf und wies die Klägerin in Höhe von 4000 M. ab, so daß die Verurteilung nur zur Zahlung von 1000 M. bestehen blieb. Und zwar begründet das Oberlandesgericht seine Entscheidung wie folgt:
"
Soziales.
Anprobebamen.
Vor dem Gewerbegericht in der Zimmerstraße flagte eine Vers Landarbeiterrecht in Mecklenburg . fäuferin in der Vergleichsverhandlung gegen eine Konfektionsfirma Mit der Frage des Landarbeiterrechtes beschäftigt sich unser wegen unberechtigter Entlassung. Die Klägerin erklärte, ihr Chef Bruderorgan die Medlenburgische Volksztg." und zwar an der Hand habe sie plöglich entlassen, weil sie ihm angeblich den Gehorsam verweigert habe. Dies iei nicht der Fall. Sie habe sich nur mit einer im Verlage der stramm zu den Junkern ſtehenden„ Mecklen- Necht geweigert, anzuproben und sich von jedem Kunden befühlen burger Nachr." erschienenen Broschüre, in der ein Jurist den Junkern zu lassen, da sie laut schriftlichem Kontraft als Verkäuferin und Anweisung gibt, wie sie die Landarbeiter ganz rechtlos machen Lageriftin, aber nicht als Konfektionenfe engagiert worden sei. Sommer. Das Gefet läßt den Landproletarieru nämlich noch ein Allerdings habe sie ihrem Chef zugefagt, im Ausnahmefall, Restchen Recht, indem sie den Ketten der Gesindeordnung entzogen wenn einmal " Not am Mann" fei, einzuspringen, doch fie dies nur mit dem größten Widerwillen getan, sind. Das paßt nicht für die göttliche junkerliche Ordnung; der habe Verfasser der Broschüre weist darauf zunächst hin, daß nach den Be- da fie es absolut nicht über sich bringen konnte, selbst Stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches die Gesindeordnung auf wenn sie es gewollt hätte, ihren Körper von den Kunden, unter denen doch immer etliche das Maß des Schicklichen überschritten, beHoftagelöhner, Deputatiſten,„ fremde Arbeiter" und andere in ähn- tasten und befühlen zu lassen. Eine augenblickliche Beschwerde über lichen Dienstverhältnissen stehenden, zum Betriebe der Land- und solche diskreten und deshalb vor dritten schwer festzustellenden handForstwirtschaft verpflichteten Personen feine Anwendung finden kann. greiflichen Beleidigungen des weiblichen Ghr- und Anstandsgefühls Für alle diese Personen gelten die Bestimmungen des§ 611 ff des fei nicht tunlich, da der Chef dadurch einen sehr guten Stunden verBürgerlichen Gesetzbuches betreffend den Dienstvertrag. lieren könnte. Ihr Chef habe sich auch stets, wenn sie anproben mußte, über ihr„ mises Geficht", das die Kunden abschrecke, aufgehalten; zum Animieren der Kunden sei sie aber nicht, dann brauche sie ja bloß Kellnerin zu werden. Sie habe ihren Eltern, als sie ihre Heimat verließ, feft versprochen, anständig zu bleiben; bas halte in Berlin sehr schwer, da sie ganz allein stehe. Bis jetzt, so schloß sie unter Tränen, sei sie es geblieben.
Natürlich ist die Untersuchung und Konstatierung der Rechtslage nicht Zweck der Broschüre, sie bilden für den Verfasser nur Ausgangspunkt für eine Mahnung an die Junker, das Recht der Landarbeiter durch Dienstverträge vollständig illusorisch zu machen. Den Gutsherren wird der Rat erteilt, sie sollten mit jedem Tagelöhner, Deputatisten usw., der jetzt bei ihnen in Arbeit tritt, ,, ausdrücklich, und var am besten schriftlich, mindestens aber in Beugengegenwart, vereinbaren,
1. daß jedem Teil nur einmalige Kündigung, nämlich Ostern zum 24. Oftober zusteht;
Für die Bemessung der Entschädigung seien die Verhältnisse des Mannes, wie der Braut, die gesellschaftliche Stellung, das Vermögen und die Einkünfte eines jeden Teiles zu berücksichtigen und zwar nach der Zeit, in welcher der Anspruch entstanden sei, also nach der Zeit der Aufhebung des Verlöbnisses. Da die Klägerin eine unvermögende Schneiderin und die Tochter einer unverheirateten Frauensperson sei, die sich jetzt durch den Bee trieb eines kleinen Gemüsehandels ernähre, so sei der Schaden, 2. daß der Tagelöhner usw. auch bei einem Wechsel des Gutsden sie durch Auflösung des Verlöbnisses in ihrem guten Rufe Herrn zur Stelle und in Dienst zu verbleiben hat." erlitten, nicht hoch in Anschlag zu bringen. In den Bevölkerungs- Dazu bemerkt die„ Mecklenburgische Volksztg. ":" Der funkerfreifen, denen die Klägerin zuzuzählen sei, werde erfahrungs - freundliche Jurist des Schweriner Regierungsblattes hat also herausgemäß einem Mädchen daraus kein erheblicher Vorwurf ge= macht, daß es sich in Erwartung der Eheschließung einem Manne gefühlt, welche Waffe die bewußten Bestimmungen des Bürgerlichen geschlechtlich hingebe. Ebensowenig seien die Heiratsaussichten Gesetzbuches in den Händen der Tagelöhner, Deputatiſten usw. unter der gegen 30 Jahre alten Klägerin erheblich vermindert. Umständen sein können! Mädchen ihres Standes heirateten häufig erst in höherem Lebensalter und auch der Umstand, daß sie zwei uneheliche Kinder habe, erscheine nicht als wesentliche Erschwerung, zumal für den Unterhalt dieser Kinder durch die vom Beklagten zu zahlenden Unterhaltsrenten ausreichend gesorgt sei. Der Be flagte sei aus dem Unteroffiziersstande hervorgegangen und erst zur Zeit der Aufhebung des Verlöbnisses in eine ihn über diesen Stand hinaushebende gesellschaftliche Stellung und in ein Einkommen gelangt, daß im für die Klägerin günstigsten Falle jährlich nicht 3320 M. übersteige. Im übrigen sei der Beflagte bermögenslos. Daß er nach der Behauptung der Klägerin jezt ein besseres Einkommen habe, daß sein Vater und seine Ehefrau nicht unvermögend seien, sei bei Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen. In Anbetracht alles dessen feien 1000 M. für die Klägerin eine angemessene billige Entschädigung."
Der Gute hat aber doch übersehen, daß sein Ratschlag den Junkern nicht ein radikales Hülfsmittel ist. Denn wenn in den Tagelöhnerkontrakten nicht ausdrücklich die Dauer des Dienstverhältnisses bestimmt ist(§ 620 Abs. 2 B. G.-B.), dann hilft die Abmachung über Kündigungsfrist und Wechsel des Gutsherrn nichts, Abmachung über Kündigungsfrist und Wechsel des Gutsherrn nichts, sondern dann tritt§ 621 B. G.-B. in Kraft, wonach die Kündigungseit gleich ist der, nach welcher die Vergütung bemessen ist! " Es ist nicht zweckmäßig" für die Gutsherren! den Tagelöhnern, Deputatisten usw. die rechtlichen Verhältnisse klarzulegen, meinte der Anwalt des Schweriner Regierungsblattes.
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Zu ihrem Schaden glauben auch nämlich noch die meisten medlenburgischen Tagelöhner, Deputatisten usw., die Voraussegungen und Folgerungen, welche die Gesindeordnung für das Gesinde festgelegt hat, träfen auch für sie zu.
Sie sind nämlich eingeschüchtert durch die Verordnung vom 3. August 1892 betreffend die Bestrafung von Dienstvergehen.
Es sollte nun aber ein Zweifel nicht mehr bestehen darüber, daß diese Verordnung höchstens noch für das Gesinde zutrifft!
Die medlenburgische Verordnung von 1892 betreffend Bestrafung von Dienstvergehen trifft die Tagelöhner und Deputatisten usw. nicht mehr, weil deren Dienstvertrag geregelt ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch!
Sie bat den Entscheidungstermin vor dem 1. September anzusetzen, da sie die 105 M. Gehaltsforderung, um die es sich bei der selage handelt, notwendig brauche. Der Vorsitzende versuchte den Chef zu einem Vergleich zu bewegen, doch umsonst. Der Chef.erflärte, nichts zahlen zu wollen. Der Vorsitzende bestimmte die Spruchsitzung für den gestrigen Tag. Hatte sich das junge Mädchen während der stundenlangen Verhandlungen vor dem Gericht, wenn auch unter Tränen, mit Ginsegung ihrer ganzen Kraft aufrecht erhalten, auf dem Treppenflur brach sie ohnmächtig zusammen. Hülfsbereite Hände fingen sie auf und besprengten sie mit Wasser, so daß sie bald wieder zu sich kam. In der gestrigen Spruchsizung, in der der Bevollmächtigte des Chefs die Angaben des jungen Mädchens im ganzen Umfange bestätigte, wurde der Chef zur Zahlung des ganzen Gehalts verurteilt.
Geringe Besoldung.
Daß der Selbsterkenntnis nicht immer die Besserung auf dem wir nahmen schon Gelegenheit, auf die wenig zufriedenstellende BeFuße folgt, lehrt das Verhalten der Fuhrwertsberufsgenossenschaft. ir nahmen schon Gelegenheit, auf die wenig zufriedenstellende Behandlung der Angestellten in dieser Berufsgenossenschaft hinzuweisen. Daß sie schlecht bezahlt, damit haben wir der Fuhrwerksberufs. genossenschaft aber gar nichts Neues gesagt. In ihrem letzten Jahresbericht liest man nämlich:
Der Umzug des Hauptbureaus von Dresden nach Berlin wurde in der Woche vom 17. bis 22. September 1906 bewirkt, so daß das Bureau, welches am 15. September 1906 in Dresden geschlossen wurde, am 24. September 1906 seinen Betrieb in Berlin in vollem Umfange wieder aufnehmen konnte. Die durch den Stillstand des gesamten Verwaltungsapparates eingetretene Stockung in der Erledigung der Geschäfte wurde in verhältnismäßig furzer Zeit überwunden, da der Stamm des Beamtenpersonals, dem zum größten Teile seitens der Ber= liner Mitglieder Umzugsentschädigungen be= willigt waren, seinen Dienst wieder aufnahm. Die Stellen bon 20 in Dresden verbliebenen Hülfskräften mußten hier neu besetzt werden. Hierbei stellten sich insofern Schwierigkeiten heraus, als es wegen der ber. hältnismäßig geringen Besoldung nur schwei und meist erst nach wiederholtem Wechsel gelang, geeigneten Ersatz zu beschaffen.
Also, man weiß, daß man schlecht bezahlt, aber gibt sich keine Mühe, die Untugend abzulegen.
Die gegen das oberlandesgerichtliche Urteil von der Klägerin eingelegte Revision wurde vom Reichsgericht in der Hauptsache berworfen, nur bezüglich der Kosten wurde zu gunsten der In dieser heißt es, daß Dienstboten, Hoftagelöhner usw. bestraft Klägerin diese für alle drei Instanzen bis auf 50 M. entlastet. werden, wenn sie ohne Rechtsgrund" den Dienst verlassen, oder die An dem Urteil ist mehreres interessant: Einmal, daß sich das Arbeit versagen oder niederlegen, den schuldigen Gehorsam verGericht, um den Beklagten vor Ansprüchen zu schützen, das Urteil des Militarismus über die Kunst aneignet, indem es den verweigern oder sich einer groben Ungebühr schuldig machen, oder die flagten Musiker als Unteroffizier" anspricht. Dann auch die Hausordnung in grober Weise verletzen. weltfremde Behauptung, daß Mädchen aus dem Arbeiterstande erst in höherem Alter heiraten, und daß die Existenz von unehelichen Kindern bei ihnen kein wesentliches Chehindernis bilde. In Wirklichkeit liegt die Sache so, daß Arbeiterinnen zumeist früher zu heiraten pflegen, da sie sich nicht in höherem Alter einen Mann taufen tönnen, wie die Töchter der Besibenden. Die Klägerin hat ganz offenbar infolge des gegebenen Eheversprechens den Beitpunit versäumt, in dem man in ihrem Stande zur Heirat zu Reichsrecht geht aber vor Landesrecht! Also darf kein Tageschreiten pflegt. Auch die Existenz von unehelichen Kindern ist löhner, Deputatist usw. mehr bestraft werden in Mecklenburg auf für sie ein erhebliches Chehindernis; Arbeiter müssen sich Grund der Verordnung von 1892. Diese Zuchtrute tann nur noch Jm Jahresbericht der Landwirtschaftskammer der Provinz West bei ihrem Einkommen sehr überlegen, ob sie ein Mädchen mit angewendet werden gegen das Gesinde! preußen werden die Arbeitsverhältnisse besprochen und im Anschluß mehreren fremden Kindern heiraten fönnen, wenn auch ihre Sitten - Der Jurist des Schweriner Regierungsorgans und Anwalt der daran wird mitgeteilt, daß der Gedanke der Einfuhr von Chinesen begriffe nicht so verwildert sind, daß fie der Mutter ihrer eigenen medlenburgischen Junker wußte also ganz genau, warum er es nicht nicht aufgegeben sei. Bisher wurden höhere Zölle verlangt, damit Kinder eine bessere Partie" vorziehen. Am interessantesten ist für zweckmäßig" hielt, auf die Rechtsbestimmungen für die Hoftage - man beffere Löhne zahlen und die Landwirtschaft vor dem Unteraber das Zugeständnis, daß eine unvermögende Schneiderin und Nun hat man die erhöhten Zölle, aber die Tochter einer unberehelichten Frauensperson" natürlich nicht die löhner, Deputatiften usto. näher einzugehen! Was er aber im gange retten fönne. Ansprüche stellen darf, wie vielleicht eine Faulenzerin, die ihr Intereffe der Gutsherren fein fürsorglich unterläßt, das sei hiermit Dasein der schwachen Stunde etwa einer Brinzessin verdankt! zum Nutzen der Tagelöhner, Deputatisten usw. nachgehol
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Volksstück m. Gesang in 2 Aften von W. Geride. Musik von May Schmidt.
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