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2. Beilage zum„ Vorwärts" Berliner Volksblatt.
Nr. 306.
Meine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
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Freitag, den 30. Dezember 1892.
durch eine Revisionsschrift vom
5. daß ich zu Unrecht angeführt hätte, ein Protokoll sei nicht Gegenstand der Beweisverhandlung gewesen, wiewohl es nach dem Audienzprotokoll verlesen worden sein soll, 6. daß ich zu Unrecht behauptet habe, eine Geldfirafe sei als Gesammtstrafe rom ersten Richter erkannt. Bezüglich der unpolitischen wider Frau B. wurde mir zum Vorwurf gemacht, daß ich in der sie betreffenden Revisionsschrift behauptet hatte:
10. daß unrichtiger Weise aber am Schluß des Protokolls aufgenommen sei: auf weitere Beweisaufnahme wurde allseitig verzichtet,
11. diese Protokollirung beruhe auf der vom Vorsitzenden dem Gerichtsschreiber ertheilten Weisung,
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9. Jahrg.
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dahin
Die Gründe des ehrengerichtlichen Urtheils laffen aus, daß ich mich durch meine an die Staatsanwaltschaft gerichtete Eingabe vom 16. März 1887, und zivar vermöge des schließlichen Hinweises derselben darauf, daß die Erzwingung der substituirten Freiheitsstrafe ohne ausdrückliche Zustimmung der Angeklagten eine qualifizirte Freiheitsberaubung enthalten würde, disziplinarisch vergangen habe. Die Wahl des Ausdruckes beweise, daß ich nicht lediglich ein objektiv unrichtiges Verfahren der Behörde bei der Strafvollstreckung, sondern ein bewußt unrichtiges, strafbares Berfahren habe bezeichnen wollen.„ Wenn somit aber auch", führen die Gründe wörtlich aus, nur Eine Verfehlung des Angeschuldigten bestehen bleibt, so rechtfertigt sich doch die Aufrechterhaltung der vom Vorderrichter erkannten Strafe des Verweises. Denn das Verhalten des Angeklagten bekundet ein so unzureichendes Verständniß für seine Stellung zu anderen Organen der Rechtspflege, daß eine ausdrückliche Korrektur desselben geboten erscheint. Andererseits fann die Annahme der Oberstaatsanwaltschaft, daß eine der Rechtsordnung entsprechende Berufsthätigkeit von dem Angeklagten überhaupt nicht mehr zu erwarten sei, für jetzt, insbesondere im Hinblick auf dessen Jugend und kurze Anwaltstellung, nicht getheilt werden. Des= halb ist dem Berufungsantrage der Oberstaatsanwaltschaft, fofort auf die höchste ehrengerichtliche Strafe zu erkennen, nicht stattgegeben."
23. Januar 1886 Inhalt des Schriftfahes erhellte, daß die Antlage ( die eine unpolitische Sache wider Frau B. betraf) und behörde und das erste Urtheil meine Ausführungen nicht richtig, durch eine, in der Straffache wider Frau Dr. Hoff- zitirt hatten, und weil von einer Beleidigung feine Rede sein mann gerichtete Eingabe an die Staatsanwaltschaft fonnte. Bezüglich des an die Staatsanwaltschaft gerichteten vom 16. März meine Berufspflicht durch Angriff gegen Richter Antrages lehnte der Ehrengerichtshof ab, Beweis darüber zu er Neber den formalen Gang des ehrengerichtlichen Verfahrens und Staatsanwalt verlegt habe." Die Antlageschrift behauptete, heben, daß in der That an jener Zeit in Berlin mehrere unfolgendes vorweg: fogar in den Revisions- Rechtfertigungsschriften hätte ich die frivolften gerechtfertigte Verhaftungen vorgekommen feien und Nach§§ 28 und 62 der Rechtsanwalts- Ordnung hat Berleumdungen"," die schwersten, völlig unbegründeten Behaup- bei Frau Stagemann, troßdem die Strafe bezahlt 1. ein Rechtsanwalt die ehrengerichtliche Bestrafung verwirkt, tungen" aufgestellt. Inhaltlich der Anschuldigung sollte ich im ma Is Exekution vorzunehmen versucht war. welcher die ihm obliegende Pflicht verletzt, seine Berufs- einzelnen durch folgende 13 Behauptungen meine Pflicht verlegt thätigkeit gewissenhaft auszuüben und durch sein Verhalten haben. in Ausübung des Berufes, sowie außerhalb desselben sich In der Sache wider Frau Dr. Hoffmann sollte ich die Beder Achtung würdig zu zeigen, die fein Beruf erfordert." hauptungen aufgestellt haben: Unter Pflichtverlegung sind nach der Judikatur des 1. Daß das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt geEhrengerichtshofes nicht nur ehrenrührige Handlungen wesen sei, weil statt des ordentlichen Vorsitzenden der Rath zu verstehen. Die Anklage wird von dem Ober- Staats- Brausewetter vorgesessen hatte, anwalt erhoben. Erachtet das aus fünf Anwälten be= 2. daß der Landgerichtsrath Brausewetter wegen seiner stehende Ehrengericht dieselbe für begründet, so eröffnet politischen Gesinnung befangen gewesen sei und wenn er nicht das Ehrengericht das Hauptverfahren durch Beschluß. den Vorsis geführt hätte, das Resultat ein anderes hätte fein Lehnt es die Erhebung der Anklage ab, so steht der Ober- fönnen, Staatsanwaltschaft das Recht der Erhebung einer Be- 3. daß die Vorschriften über die Deffentlich schwerde beim Kammergericht zu. Gegen das Urtheil des teit verlegt, daß insbesondere Polizeibeamte in ZivilEhrengerichts das von denselben Richtern gefällt werden fleidung alle Personen, welche nicht Beamte gewesen, von tann, welche die Gröffnung des Verfahrens beschlossen dem Eintritt in den Saal zurückgewiesen oder durch nnwahre haben steht der Ober- Staatsanwaltschaft und dem An- Behauptungen veranlaßt hätten, sich zu entfernen, getlagten das Rechtsmittel der Berufung zu. Berufungs4. daß die Zeugen durchweg das Gegentheil dessen ausgesagt instanz bildet der aus vier Mitgliedern des Reichsgerichts hätten, was in den Urtheilsgründen als ihre Aussage hinund drei Reichsgerichtsanwälten bestehende Ehrengerichtshof. gestellt fei, Reichsgerichtsanwalt kann nur werden, wer vom Präsidium des Reichsgerichts zugelassen ist. Wegen jeder, an sich nach den allgemeinen Gesetzen strafbaren Handlung, ist der Rechtsanwalt den ordentlichen Gerichten wie jeder Andere unterworfen. Haben wegen einer strafbaren Handlung die ordentlichen Gerichte freigesprochen, Da der Oberstaatsanwalt von Luck in der von ihm unter so darf das ehrengerichtliche Verfahren sich nur zeichneten Anklage ohne irgend einen Beweisantritt mir vor noch mit der Frage beschäftigen, ob unab geworfen hatte, ich hätte frivol verleumdet" u. f. w., weil ich hängig von dem Thatbestand einer im Strafgesetz 7. daß eine allgemeine Berfügung des Landgerichtspräsidenten wahre Thatsachen in Ausübung meiner Pflicht als Vertheidiger vorgesehenen Handlung, ehrengerichtliche Bestrafung noth beim Landgericht Berlin I nur den geladenen Vertheidigern behauptet hatte, hatte ich am 19. September 1887 bei der Staatswendig erscheine. Auf der anderen Seite schließt die Erden Zutritt zu dem Sigungsfaal vor Aufruf der Sache gestatte, anwaltschaft des Landgerichts Berlin I beantragt, den Oberhebung einer ehrengerichtlichen Anllage feineswegs die 8. daß der Vorsitzende der des Lesens und Schreibens un staatsanwalt v. Luck wegen Vergehens gegen§§ 185-187 Str.Erhebung einer Antlage vor den öffentlichen Gerichten fundigen Angeklagten gegenüber erklärt hatte, mündliche G.-B. zu bestrafen." Diesen Antrag sendete der damalige erste aus. Bei der Beurtheilung im ehrengerichtlichen Ver Anträge erachte er nicht für gestellt, Staatsanwalt( inzwischen zum Oberstaatsanwalt befördert) Herr fahren dürfen nur diejenigen Thatsachen berücksichtigt 9. daß demgemäß auch mündliche Anträge in dem Sigungs- Wachler an den Beschuldigten mit dem gehorsamsten werden, welche im Eröffnungsbeschluß enthalten protokoll nicht aufgenommen feien, Bemerken", daß er 3ur Beit sich nicht veranlaßt find.( Entscheidungen I, 8; 111, 29, 40, 201, 249, 256, fühle" mich auf den Strafantrag zu bescheiden. Die V. 21, 58, 92, 165, 188). Das ehrengerichtliche Verfahren Oberstaatsanwaltschaft ließ dann meinen Strafantrag an ist ein geheimes, die Verhandlung findet in nicht den Ehrengerichtshof gelangen. Nachdem mit dem 27. April 1888 öffentlicher Sigung statt, zu der jedoch Anwälte Zudas ehrengerichtliche Verfahren seinen Abschluß erreicht hatte, ertritt haben. Die im ehrengerichtlichen Verfahren zu hielt ich am 9. Juni von dem ersten Staatsanwalt den Bescheid, lässigen Strafen sind, der Reihenfolge der Schwere nach: 12. ein anderes als das jetzt bei den Akten befindliche Pro- daß er den Strafantrag zurüdweise, weil die Anklageschrift Be 1. Mahnung, 2. Beriveis, 3. Geldstrafe, 4. Geldstrafe und tokoll sei während der Sigung geführt: auf Grund sowohl der leidigungen nicht in sich schließe, vielmehr nur Thatsachen entVerweis, 5. Ausschließung aus der Anwaltschaft. Vorgänge zu 8 bis 10 wie zu 11 und 12 hatte ich behauptet, das halte". Hiergegen legte ich Beschwerde mit der Auseinandersehung Das erste Einschreiten der Ober- Staatsanwaltschaft gegen to foll fei gefälscht. unter Leitung des Landgerichtsdirektors Lütty ausgefertigte Pro- ein, daß nach Feststellung des Ehrengerichts, des Ehrengerichtshofs und des Reichsanwalts, soweit überhaupt Thatsachen in der An mich fällt in das Jahr 1886. In der Straffache gegen die Der an die Staatsanwaltschaft endlich gerichtete Schriftfah flage erwähnt waren, lediglich unwahre Thatsachen seitens damaligen Vorstandsmitglieder des Vereins zur Vertretung enthält( 13) mit Rücksicht darauf, daß in der damaligen Zeit des Ober Staatsanwalts in einer Form aufgestellt feien, der Intereffen der Arbeiterinnen, Frau Dr. Hoffmann, Frau in Berlin trob 3ahlung der erkannten Geldstrafen Personen welche die Absicht des Ober- Staatsanwalts zu beleidigen flar Stagemann, Frau Ihrer und Fräulein Jagert( wegen Ueberzwecks Strafverbüßung in Strafhaft genommen waren, die zu erkennen ließen. Diese Absicht sei sowohl aus dem Inhalt seiner tretung des Vereinsgesetzes) fungirte ich als Vertheidiger. Der Geldstrafe und nur im Unvermögensfall zu Freiheits- objektiv unwahren Ausführungen deutlich erkennbar, wie aus der Verein wurde geschlossen und die Angeklagten mit Geldstrafe strafe verurtheilt waren, und mit fernerer Rücksicht darauf, daß Form der letzteren und den fie begleitenden Umständen. Ausbelegt, weil der nur aus Frauen bestehende Verein nach Annahme mir für die Angeklagten Geld zur Zahlung der Strafe ein- brüde wie frivole Verleumdung", auf die pflichtmäßige Andes Gerichts bezweckte, politische Gegenstände in seinen Versamm gehändigt war, daß aber die Ober- Staatsanwaltschaft die Zahlung führung aftenmäßig wahrer Thatsachen angewendet, und andere lungen zu erörtern, deshalb aber Frauen nicht habe aufnehmen von Geldstrafen für Angeklagte seitens Dritter für unzulässig er- Unterstellungen der Anklage feien lediglich beschimpfender Natur, dürfen. In einer in dieser Sache gefertigten Eingabe vom achtete, den Hinweis, daß die Vollstreckung der Strafe ohne vor müßten und sollten auch offenbar beleidigend wirten. Die An16. November 1886 hatte ich darüber Beschwerde geführt, daß herigen Versuch der Beitreibung der Geldstrafe qualifizirte tlage bewege sich zum übergroßen Theil in einer Ausdrucksweise, die Einsicht der Atten mir unmöglich gemacht wurde. Freiheitsberaubung fein würde. die zur Gelteudmachung des Anklagerechts teineswegs erforderlich In den Ausführungen diefer Schrift erblickte der OberWegen aller dieser in der Anklage und im Eröffnungs- wäre. Die Häufung von lediglich beschimpfenden und gehässigen Staatsanwalt eine Verlegung meiner Berufspflicht und beschluß enthaltenen Punkte war ich niemals vernommen. Redewendungen und der Umstand, daß fast durchweg direkt unübergab diesen Schriftsab dem Vorstand der Anwalts- Die Begründetheit aller von mir aufgestellten Behauptungen er- wahre Behauptungen ohne den Versuch einer Begründung oder tammer zweds Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens hellte aus den Aften. Diesem Anklagematerial gegenüber wurden eines Beweisantritts in der Anklagefchrift aufgestelt sind, ließen ehrengerichtliche Verfahren mir zwölf Tage Frist zur Vorbereitung der Bertheidigung in die Beleidigungsabsicht und den Beleidigungswillen des Obergegen mich eröffnet werden konnte, forderte er jedoch den Schrift dem auf den 4. Juli 1887 anberaumten Termin gegeben. Der staatsanwalts unschwer erkennen. Es sei aber eine den Oberfaß zurück und stellte Strafantrag wegen Beleidigung der Staats- damalige Borsigende des Ehrengerichts, Justizrath Laué, gab staatsanwalt beleidigende Unterstellung anzunehmen, daß er etwa anwaltschaft und der Straffammer I, sowie ferner auf Grund mir auf meine Anfrage zu, daß irrthümlich in dem das Bewußtsein über den Inhalt seiner Ausdrücke und ihrer Trag eines an den damaligen, kurz darauf zum Landgerichtspräsidenten Eröffnungsbeschluß gesagt sei, ich hätte eine Erklärung weite nicht gehabt habe. Ueberdies träten noch Umstände hinzu, ernannten, Staatsanwalt Angern gerichteten Briefes auch wegen über die Beschuldigungen abgegeben, vielmehr habe das Ehren die darauf schließen lassen, daß selbst wider besseres Beleidigung des Herrn Angern ordentlichen gericht allein auf die Behauptungen der Anklageschrift hin das Wissen die beleidigenden Behauptungen seitens des Herrn Gericht. Dieser Vorgang hatte den Vortheil zu Gunsten Verfahren eröffnet. Das Ehrengericht bestand aus den Herren v. Luck aufgestellt seien. Dazu gehören: ein Theil der von mir meiner Laué, Fall Ober- Staatsanwalts, daß selbst im v. Wilmowsti, Leonhard, Wilfe und Geppert. als Vertheidiger angefertigten Schriftstücke, aber nur bie Freisprechung ich dennoch ehrengerichtlich hätte verfolgt wei nicht sozialdemokratische ältere Anwälte, an die leichte, formelle Beleidigungen enthaltenden, sei von der Ober werden können. Ein ehrengerichtliches Verfahren ich mich in dieser Ungelegenheit wendete, meinten, es sei die An- Staatsanwaltschaft zum Gegenstand einer öffentlichen An hat wegen diefer Angelegenheit aber nicht statt- flage nur dann begreiflich, wenn gegen mich in politischer Hin- tlage gemacht, der angeblich fch were Beleidigungen enthaltende gefunden. Die Straftammer verurtheilte mich am 27. Mai 1887 ſicht etwas vorliege. Bum Termin beantragte ich, die Atten, auf Theil nicht. Ferner müsse angenommen werden, solange der wegen lediglich formeller Beleidigungen zu 1000 M. Geldstrafe. die sich meine Wertheidiger- Thätigkeit bezog, vorzulegen, und lud Oberstaatsanwalt nicht das Genentheil behaupte, er habe Das Gericht anerkannte in dem Urtheil, daß ich in Wahr - lediglich in diesen Atten angegebene Personen, darunter einige der feiner Pflicht nicht blos die zur Belastung, sondern auch nehmung berechtigter Interessen gehandelt habe und daß die Richter, die in den Sachen fungirt hatten, als Beugen. Die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln" genügt. Verweigerung der Atten erfolgt sei. Diese Anklage ist deshalb Auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere auf Grund Denn das Gegentheil dieser Annahme wäre ja die bemerkenswerth, weil in der Sitzung der Staatsanwalt Heppner der auf meinen wiederholten Antrag zur Verlesung gebrachten beleidigende Unterstellung einer Pflichtverlegung nicht nur den Antrag auf eine längere Freiheitsstrafe stellte, Attenstücke gab der, den Oberstaatsanwalt vertretende Staats- durch Herrn v. Luck. Auch sei der Umstand auffallend, sondern ferner beantragte meinen Geistes zustand anwalt im Termin vom 4. Juli 1887 sehr erregt zu, daß von daß der Oberstaatsanwalt gegen den Staatsanwalt Heppner, untersuchen zu lassen, da es insbesondere eine unerhörte, einer Verleumdung keine Rede sein könne, führte über aus, daß, der den völlig unmotivirten Antrag, meinen Geisteszustand unterverlegende Unterstellung" sei, von der Anklagebehörde, wie wenn ein Anwalt derartige( in Ausübung seiner Pflicht er- suchen zu lassen, gestellt hatte, nichts veranlaßt habe. Wenigstens meinerseits geschehen, zu behaupten( und unter Beweis zu stellen), hobene) Angriffe erhebe, er das gute Einvernehmen zwischen der fei mir nur bekannt, daß Staatsanwalt Heppner alsbald nach daß die Staatsanwaltschaft von anderen Rücksichten als denen Rechtsanwaltschaft und den übrigen Organen der Rechtspflege diesem Antrag zum ersten Staatsanwalt be einer Rechtsverfolgung, nämlich von politischen Rück- öre und daß er deshalb die Ausschließung aus dem fördert sei. Ueber die Motive meiner Strafanzeige ließ sichten bei ihrem Ginschreiten gegen die bezeichneten Frauen Rechtsanwaltsstande beantrage. Das Ehrengericht erkannte ich mich eingehend aus und schloß damit, daß eine Erklärung und deren Verein sich haben leiten laffen und nur politische auf einen Verweis, weil ich durch den Punkte zu 4 und die Ein-„ des Herrn Oberstaatsanwalts dahin, daß er bona fide ge Zwecke im Auge gehabt habe. Der Gerichtshof, dessen Beschluß gabe an die Staatsanwaltschaft das Gericht und die Staats- handelt habe, meines Dafürhaltens selbstverständ faffung ich den Antrag mit der Bemerkung anheini stellte, daß anwaltschaft beleidigt und hierdurch die Pflichten eines Anwalts lich jede andere Deutung der Worte des Herrn ich eventuell nichts dagegen einzuwenden habe, auch verlegt hätte. In den übrigen 11 Punkten wurde auf Freisprechung Oberstaatsanwalts unerheblich macht." den Geisteszustand des Staatsanwalts untersuchen zu lassen, mit der Motivirung erkannt, daß ich zu den Angriffen, insbesondere Als diese Beschwerde gerechtfertigt war, erhielt ich eine Vorlehnte den Antrag des Staatsanwalts mit der Motivirung ab, zu der Anführung der Thatsachen, welche dos Reichsgericht selbst ladung zur Bernehmung vor das Mitglied des Ehrengerichts, daß für die Annahme einer Geisteskrankheit auf meiner Seite für als zum Beweise der Protokollsfälschung hin- Herrn Justizrath Leſſe. Derselbe theilte mir mit, auch nicht der geringste Grund vorliege. In dem Urtheil führte reichend bezeichnet hatte, fowie zu der Rüge über die Ver- vernehme mich im Auftrage des Oberstaatser aus, daß gerade die als unerhörte, verletzende Unterstellung" legung der Oeffentlichkeit des Verfahren, begründeten a wait 3. Justizrath Laué, Borsigender Des Ehrenge bezeichnete Behauptung, daß die Strafverfolgung Anlaß gehabt hatte. richts, habe mit diesem gesprochen, es folle darnach politische Zwede im Auge gehabt habe, feine BeletLandgerichtsdirektor Lüty fungirte seitdem nicht mehr als die gesammte, mich betreffende Angelegenheit als er bigung darstelle, weil eine Rundgebung der Wahrheit niemals eine Richter, ließ sich zunächst wegen Krankheit beurlauben und nahm ledigt erachtet werden, wenn ich den Strafantrag zurücknehme. Rechtswidrigkeit" darstellen fann, es wäre denn, daß schon aus dann seinen Abschied. Wegen Protokollsfälschung ist gegen ihn Ich erwiderte, daß ich nicht den geringsten Grund dazu erder Form der Kundgebung oder aus den Umständen, von welchen ein Verfahren anhängig gemacht. fennen könne, den Strafantrag zurückzunehmen, bevor Herr diefelbe begleitet war, der Beleidigungswille hervorging. Daß Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts legten die Ober- v. Luck ausdrücklich die Beleidigungen zurückgenommen habe, im jedoch häufig die Beweggründe au einem strafftaatsanwaltschaft und ich Berufung ein. Die Oberstaatsanwalt Gegentheil müffe ich befürchten dann und vielleicht nicht rechtlichen Einschreiten auf den Gebieten der schaft beantragte Ausschließung aus der Rechts- ohne Berechtigungehrengerichtlich angeklagt zu werden. Herr Staats: oder Sozialpolitit gelegen haben anwaltschaft, ich Freisprechung. In der Sigung des Leffe erwiderte, es sei doch nicht anzunehmen, daß der Obermögen, tann nicht in 3 weifel gezogen werden." Ehrengerichtshofes vom 27. April 1888 stellte der staatsanwalt zur Bestrafung gezogen würde, ich möge doch auf
gegen mich.
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Bevor das
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Während dieser Schriftfah vom 16. November 1886 zur Er- Reichsgerichtspräsident in Uebereinstimmung meinen leidenden Zustand und auf das Interesse der Anwaltschaft bebung einer Antlage im ehrengerichtlichen Verfahren nicht mit der Reichsanwaltschaft feft, бар all- daran, daß das gute Verhältniß zur Oberstaatsanwalt nicht getrübt führte, wurde mir ebenfalls aus Anlaß meiner Vertheidigung feitig angenommen werde, daß ich zu all den werde und daß diese Angelegenheiten wider mich endlich in der beregten Straffache am 21. Juni 1887 die erste wider Angriffen, derentwegen Freisprechung erfolgt war, be- begraben würden, Rücksicht nehmen. Ich lehnte die Abgabe der mich erhobene, ehrengerichtliche Antlage nebst gründeten Anlaß gehabt habe, und beschränkte die Ver- Erflärung ab, übergab Herrn Lesse auf Wunsch Abschrift meiner Eröffnungsbeschluß und Ladung zum Termine vom 4. Juli 1887 handlung auf die beiden anderen Punkte. Den Schriftfah, der zu Beschwerdebegründung und versprach auf sein Verlangen, am mit dem Bemerken zugestellt, daß auch ohne meine Anwesenheit meiner Berurtheilung wegen angeblicher Beleidigung des Ge- 28. Juni 1888 ihn wiederum zu besuchen. An diesem Lage era verlas Der Eröffnungs- richts geführt hatte, die Hauptverhandlung stattfinden könne. zum Beweis der flärte mir Herr Lesse, er habe mit Juftigrath Laué, diefer beschluß ging dahin, daß ich durch die näher bezeichneten Alten Sinfälligkeit die Anflage. Der Ehrengerichtshof wies am wiederum mit dem Oberstaatsanwalt Rücksprach genommen, es and meine eigenen Erflärungen hinreichend belastet 27. April 1888 die Berufung des Oberstaatsanwalts zurück werde alles als erledigt erachtet werden, wenn ich durch die Revisionsschrift in der Sache und sprach mich auch wegen der Schrift, die angeblich eine Bes die von ihm selbst zu Protokoll aufgestellte Erklärung wider Frau Dr. Hoffmann vom 3. Januar 1887, leidigung des Gerichts enthalten solle, frei, weil aus dem aboäbe. Ich willigte schließlich ein, nachdem Herr Lesse mich
erscheine,
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