beweisen ist, daß
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Aber
gerichtshofes. Und doch sollen eigentlich auch die toren ohne zurechnung des übrigen Aktivvermögens damals Arten zu fein tagiren könne, was einem Konkursverwaltes Erkenntnißgründe eines Ehrengerichtshofes die Gründe 142 866 Mart 46 Pf. gebührt. Nothwendig schien es ihm hierzu, in das Erkenntniß enthalten, die zu der irrigen oder nicht irrigen An- War also des ersten Richters Art und Weise zu der nur den Paragraphen eines Gefeßes ohne Mittheilung Sicht den Ehrengerichtshof geführt haben. Das Erkenntniß sagt wörtlich: Der Ehren- Gebührenrechnung unter Berücksichtigung des Gesammtwerthes seines Inhalts zu sehen. gerichtshof hat eben trot eifrigften Suchens auch nicht den ge- der Attiva und Passiva zu gelangen, richtig und rechnete man" Der Ehrengerichtshof geht, was die Höhe der von dem ringsten Umstand gefunden, aus dem er auch nur scheinbar als Aktiva und Passiva diese aus Fol. 8 und 9 des Geheimbuches Angeschuldigten berechneten Gebühren anbetrifft, von der Auffassung heraus hätte entwickeln können, daß die mir imputirte Handlung sich ergebende Gesammtsumme, so hätte ich nach eige- aus, baß, auch wenn die dem Konkursverwalter zustehenden vorgelegen habe. Er setzt statt der alten Anklage eine neue, ner Schägung des Ehrengerichts, da die Masse Gebühren als Maßstab für die Höhe der dem Angeschuldigten die sich allerdings von sonstigen auch dadurch unterscheidet, daß 21/ s höher war, als das Ehrengericht als wahrscheinlich" taxirt, zustehenden Gebühren zur analogen Anwendung fämen, einem sie mit nie mitgetheilt und ohne den Versuch einer Be21/ 3x1500-2000 m. b. i. 3500-46662/ 3 M. für die Thätigkeit konkurs verwalter bei einer Thätigkeit von nur wenigen gründung aufgestellt ist. Aber der Ehrengerichtshof zu beanspruchen, die ich angeblich mit 3360 M. aufgefegt hatte. Monaten und bei der geringen Attivmasse, wie ſie geht noch weiter. Er stellt sich im Erkenntniß auf Daß die Masse noch bei weitem höher war, ergeben gleichfalls die mündliche Verhandlung ergeben hat, faum so viel an Ver Den Standpunkt, daß nicht dem Angeschuldigten zu die Bücher. Ferner hatte der erste Nichter erwogen, daß un- gütung zuzubilligen wäre, wie der Angeschuldigte in den er eine strafbare Handlung gethan möglich 800 Konten hätten geprüft sein können, so viele Liquidationen A. und B. in Ansatz gebracht hat. Der Gerichtshat, er geht vielmehr von der Zumuthung aus, der An- fönnen unmöglich in dem X.'schen Geschäfte bestehen. Nun legte hof gelangt zu dieser Annahme ohne Vernehmung eines Sachgeflagte sei verpflichtet, sich auch gegen die Anklage ich aus den schließlich in 5 Riften verpackten Atten und verständigen auf Grund des eigenen Ermessens in Anzu wehren, die ihm nie vorgeworfen ist. Von diesem Büchern, die von dem Ehrengericht übersendet, Klar, wendung des§ 77 der Reichs- Konkursordnung". Standpunkt aus führt er nun eine Reihe von Umständen im Er- daß unter diesen über hundert von mir geprüfte Dokumente fich §77 G. D. bestimmt: Der Verwalter hat Anspruch auf fenntniß an, die wahrscheinlich selbst ihm nabe legten, daß feine befanden, und daß schon allein aus dem sog. Hauptbuch, deren Erstattung angemessener baarer Auslagen und auf Vergütung in dem Urtheil aufgestellte Anklage hinfällig sei. Konten zu prüfen waren, durch einfache Zählung sich ergab, daß für seine Geschäftsführung. Die Festsehung der Auslagen Auf dies der Art und dem Inhalt unberechtigte Borgehen im genau 1000 Stonten in diesem Hauptbuch verzeichnet waren. und der Vergütung erfolgt durch das Konkursgericht." Einzelnen einzugehen, mag für später vorbehalten bleiben. Ich beantragte nunmehr, diese Bücher vorzulegen und sie Stonkursgericht kann niemals das Reichsgericht sein. KonDer Ehrengerichtshof wirft mir zuletzt noch, wiederum ohne wenigstens nach der Richtung hin zu prüfen, wieviel fursrichter ist niemals einer der Urtheilsfinder des Ehrenein Atom einer Begründung, eigennütige Interessen Konten und in welcher Höhe denn eigentlich vorhanden gerichtshofes feit dem Inkrafttreten der Konkursordnung gewesen; Welche Gründe mögen den Ehrengerichtshof zu dieser feien. Für jeden einzelnen Fall erklärte ich mich ist den als Anwalt beim Reichsgericht zugelassenen Herren ballos und beweislos aufgestellten, in feinem Stadium ausdrücklich bereit, jede Aufklärung zu geben, und fügte auch nur als Anwalt bei einem Stonkursgericht aufzutreten, des Verfahrens zum Vorwurf hinzu, daß bei einer ganzen Anzahl von Konten sich von durch§ 100 der Rechtsanwalts- Ordnung verboten. gemachten Behauptung veranlaßt haben? Hervor hebe ich, daß, wenn das, was der meiner Hand stenographische Schriftnotizen befänden. thut nichts, das eigene Ermessen" ersetzt Sachkenntniß, ersetzt Ehrengerichtshof in diesem Theil seines Erkenntnisses ohne frühere Der Ehrengerichtshof in Leipzig lehnte die Vorlegung die Aften, ohne deren Prüfung fein Konkursgericht Gebühren Anklage und ohne irgend welche Unterlage mir imputirt, wahr der Atten, die ich bereits in meiner Berufungsbegründung vor: festsetzt. Für den Laien tönnte es demnach erscheinen, als ob wäre, ich mich am 1. Dezember 1887 der strafrechtlich verzulegen erbeten hatte( in der ich gleichzeitig betonte, mir soviel etwa ein Kontursverwalter nach Zeit bezahlt würde und als ob folgbaren Untreue schuldig gemacht hätte. Dies Ver- Raum zu meiner Vertheidigung geten zu wollen, als ich als Be- irgend eine bestimmte Zare für einen Konkursverwalter bestehe, gehen verjährte, wie dem Ehrengerichtshof nicht flagter haben würde, falls& mich im Zivilprozeß verklagt hätte), fowie als ob irgendwo eine gefeßliche Bes minder wie mir bekannt sein muß, am 1. Dez. 1892. ab und motivirte dies damit, daß aus den Atten meine timmung bestehe, nach der ein Anwalt für die Der Ehrengerichtshof hat bei weitem nach dem 1. Dez. 1892 Thätigkeit nicht voll ersehen werden könnte. Thätigkeit, die er als Anwalt aufgewendet hat, nur mich durch sein schriftliches Urtheil in Kenntniß davon gefeßt, Nunmehr beantragte ich, die Akten zu dem Behufe vorzulegen, das liquidiren darf, was einem Konkursverwalter zusteht, der welche Feststellungen er getroffen habe. Dadurch bin ich leider um wenigstens die Thätigkeit dem Gesetz entsprechend zu schäßen, nicht diese, sondern eine von dem Anwalt zwar auch aufgewendete, außer Stande gefeßt, durch eine Strafanzeige wider mich bei der die ich Inhalts der Aften und der Bücher aufgewendet habe. aber nicht in Anrechnung gebrachte Thätigkeit hätte berechnen können. Staatsanwaltschaft auch in diesem Falle ein Auch diesen Antrag lehnte der Ehrengerichtshof mit der Moti- Der Schein trügt. Gewiß, das hätte mich nicht überraschen öffentliches Verfahren zu erzwingen und durch diefes virung ab, daß er lediglich zur Verschleppung der Angelegenheit dürfen, nachdem der Ehrengerichtshof feftgestellt hatte, nimmertlar zu stellen, ob die beweislos und haltlos vom Ehrengerichts- geffellt sei. Als ich über diese Motivirung meine Verwunderung mehr" tönne angenommen werden, daß pflichtgemäße Er hof aufgestellte Unterstellung auf Wahrheit beruhe oder nicht. aussprach, wurde mir dann mitgetheilt, daß die sämmt wägungen" einen Oberstaatsanwalt bei der Erhebung der AnDieses Vertheidigungsmittels hat mich der Ehrengerichtshof lichen Geschäftsbücher und Atten, auf die sich flage nicht leiteten, selbst wenn er nach feinen eidlichen Zubezüglich des nun folgenden Punttes der Anklage nicht berauben in eine Thätigkeit besteht, in Berlin sich begeständnissen nichts gethan hat, um zu prüfen, ob das, was er tönnen. Bezüglich dieses habe ich deshalb nach Zustellung des fänden. Ob die Aften in Berlin zurück gelassen oder nach behauptet, den Atten entspricht oder wahr ist. Der Ehrengerichtsweiß ich nicht. Hatte ich hof spricht auch von einer geringen Aftiomasse, ohne irgend wie Urtheils an mich Strafanzeige bei der Staatsanwalt- Berlin zurück gesendet sind, weiß ich nicht. schaft gegen mich selbst gestellt. aus dem ersten wider mich eingeleiteten ehrengerichtlichen Prozeß auch nur annähernd anzugeben, wieviel er als Attivmaffe für Dieser lette Punkt betrifft den Vorwurf bewußter Gebühren- aufmerksam gemacht werden müsse, daß Atten vorliegen, die das Grunde selbst ins Gesicht. Nachdem er oben auf Grund des Diefer letzte Punkt betrifft den Vorwurf bewußter Gebühren- die Lehre ziehen können und müssen, daß das Gericht darauf vorhanden erachtet. Er schlägt sich ferner bei diesem Theil seiner überhebung. Der Eröffnungsbeschluß warf mir vor, willkürlich" liquidirt und in dem Falle zu B. und C. der Liquidation Gegentheil der Anklage beweisen, so zeigte mir hier der Ehren- eigenen Ermessens" festgestellt hat, was ein Konkursverwalter gerichtshof den Weg, den ein Gerichtshof beschreiten kann, um bekommen fönnte, begründet er seine Ablehnung, die Schriftstücke zu hohe Gebühren aufgestellt zu haben. Welche Gebühren dem dem Angeklagten es unmöglich zu machen, darzulegen, daß die und Bücher zu verlesen, auf die sich meine Thätigkeit bes Gesetz entsprechen, gab weder er, noch die Anklageschrift an. Die Anklage durch die Akten selbst widerlegt wird die Aften waren zogen hat, damit, daß sie einen Anhalt für die von Liquidation B. ist eine der einfachsten Abrechnungen. Es wird einfach nicht beigefügt. Daß auch der dem Ehrengerichtshof vor mir aufgewendete hätigkeit nicht gewähren vollständig dem Gefeß gemäß bei 167 Aufträgen für Aufforde- liegende Theil der Aften, insbesondere das Sigungsprotokoll vom würden. rung, Bahlungsbefehl zc. liquidirt. Liquidation C. ift oben 27. April 1892, unbekannt war, ergiebt sich aus einigen Aeußerungen wörtlich mitgetheilt. Num führt das Ehrengericht in des Vorsitzenden, wie z. B. der: In erster Instanz sei ich nicht im Nachdem so der Ehrengerichtshof auf Grund eigenen Ers feinem Urtheil Berichterstatter war Herr Lesse Termin erschienen- wiewohl ich dort nicht nur erschienen war, meffens" unter sorgsamer Fernhaltung des Attenmaterials folgendes aus: Es habe Herr Laute vor meiner Bernehmung einen sondern mehrere Beweisanträge gestellt und über die Ablehnung die Gebührenhöhe geprüft, fällt dem Ehrengerichtshof das Wort Gerichtsschreiber gebeten, zu prüfen, ob mein Liquidat ein richtiges berselben mich ausführlich in meiner Berufungsbegründung aus willkürlich" ein. Der Ehrengerichtshof erachtet natürlich nicht fei. Der Gerichtsschreiber begutachtete darauf, to enn er gelaffen hatte. Dent Ehrengerichtshof gegenüber beantragte feine Art, sondern meine Art der Liquidation für eine will lediglich das, was ihm durch Herrn Laue mitgetheilt sei, zu ich nunmehr darüber Beweis zu erheben, daß die Aktiva und fürliche". Weshalb willkürliche?„ weil jeder aftenmäßige AusGrunde lege, so gebe er, unter Hervorhebung, daß er Passiva, um deren Prüfung es sich handelte, zusammengerechnet weis" über die von dem Angeschuldigten auf die Prüfung der nur sehr oberflächlich die Sache fich babe ansehen können, sein bei weitem 400 000 m. überschritten haben und beantragte ferner, Atten angeblich aufgewendete besondere Thätigkeit fehle.". Ja, Gutachten dahin ab, daß für Aufforderungsschreiben nicht 5/10, einen gerichtlichen Bücherrevisor, oder einen Konkursverwalter, wenn ausdrücklich abgelehnt wird, die zu den Atten gehörigen sondern 3/10 der Gebühr zu entrichten sei und daß ferner( zu C) oder einen preußischen Amtsrichter darüber als Sachverständigen Beiaften und Bücher zu den Atten zu schaffen, dann fehlt allera eine Prüfung von etwa 800 Konten nicht erforderlich" zu vernehmen, daß, wenn man auch mit dem ersten Richter an- dings alles mit Ausnahme des eigenen Ermessens" des gerrefen fei. Das Ehrengericht pflichtete mir darin nehmen wolle, daß abgesehen von meiner rein juristischen Thätig- Ehrengerichtshofes.
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heißt
dem
bei, daß ich mich dem Gutachten irgend eines Ge- teit ich eine Thätigkeit entwickelt habe, die ein Konkurs- Noch einen Anstoß des Aergernisses findet der Ehrengerichts richtsschreibers nicht zu unterwerfen habe. G3 nimmt be- verwalter oder Bücherrevisor entwickeln fonnte, ich allein hof. G3 find 3000 Mart Extrahonorar vereinbart worden. Es züglich der Liquidation zu B. an, nicht für jeden einzelnen Aft für diese Thätigkeit eines Konfursverwalters oder Bücher- Dieses Gytrahonorar habe ich aber ausdrücklich abgelehnt. kn 167 Sachen, sondern unter Bugrundelegung Gines Objekts, revisors wenigstens 4000 W. selbst dann zu beanspruchen hätte, Thut nichts,- dem braven 2. wird vom Ehrengerichtshof das die 167 Summen umfaffe, hätte ich liquidiren sollen, wenn ich lediglich die Thätigkeit entwickelt hätte, die aus den attestirt, daß ihm auch jetzt die Bedeutung eines Extrahonorars nachdem es ausdrücklich abgelehnt hatte, die von X dem Gericht übergebenen Akten hervorgehe. Die noch nicht lar" sei. Aber aus der Welt schaffen läßt sich nicht, Atten, in denen meine Thätigkeit sich befand, Anträge wurden abgelehnt. Daß eine Verurtheilung gegen daß ich dem 2. anheimgestellt habe, die Liquidation von drei vorzulegen, um sich davon зи überzeugen, welche mich wegen dieser Angelegenheit erfolgen würde, war mir von Mitgliedern des Vorstandes, die mir doch sicher nicht sehr günstig Thätigkeit ich denn eigentlich entwidelt habe. Es fügt dem Augenblick an flar, wo ich durch das Gericht erfuhr, daß gesinnt waren, prüfen und endgiltig festsetzen zu lassen. Da jeiner eigenen Auffassung dann hinzu:„ Diese Auffassung der Hauptbestandtheil der Akten nicht zugegen sei und daß es in wird nun der Umstand, daß ich, wie oben erwähnt, mit fann allerdings in einzelnen Fällen dahin führen, daß die Thätigkeit des Anwals in einer der dadurch ihm und dem Verlangen, dieselben herbeizuschaffen, die Bethätigung Rücksicht auf die frühere Thätigkeit der Herren Laué und Leffe einer Verschleppungsabficht erblickte. Immerhin war ich ge- unter Hinweis auf§ 800 St.-G.-B. abgelehnt hatte, ohne Gra seinem Bureau zu Theil werdenden Mühe und Belästigung nicht spannt, wie der Ehrengerichtshof fein Urtheil motiviren würde. mächtigung der X.'schen Eheleute mich zu äußern und in die so eutsprechenden Weise honorirt wird. Dieser Gesichtspunkt Sein Urtheil hat alle meine Erwartungen übertroffen. Zum Ver- schön gestellte Falle zu treten, als etwas erachtet, was nicht für tann indeffen für die Entscheidung dieser Frage um so weniger ständniß des§ 89 der Gebührenordnung folgendes voraus: den guten Glauben" spricht. Dieser nicht gute Glaube" mußte maßgebend sein, als für solche Ausnahmsfälle dem Anwalt nach § 89 fagt wörtlich: Ist für das dem Rechtsanwalt über- dazu herhalten, um den neuen Vorwurf einer bewußten der Gebührenordnung die Möglichkeit gegeben ist, für seine Ende seines Thätigkeit fich vorher eine höhere Entschädigung zuzubedingen". tragene Geschäft der Betrag der Gebühren in diesem Gesetz nicht Gebührenüberhebung einigermaßen rechtfertigen zu können. Der übermäßige so nicht am In der schriftlichen Begründung meiner Berufung führte bestimmt, fo erhält er eine unter entsprechender An- Ghrengerichtshof ist aber noch Liegt hiernach, wie er ausführt, ich detaillirt aus, daß jede einzelne zu den 167 Sachen wendung der Bestimmungen dieses Gefeß es zu bemessende Lateins. und willkürliche Liquidation seitens des Angeschuldigten vor, fpezialiſirt aufgestellte Liquidation zutreffend sei und beantragte, entsprechende Gebühr. die Akten doch vorzulegen, da mir scheine, daß nicht mein Urtheil, Der Leser wird erkennen, ob ich diesen Paragraphen be so fügt er hinzu, erscheint diese Pflichtverletzung um so straf fondern das Urtheil, das ohne daß die Richter die Atten, auf rücksichtigt habe oder nicht. Der Ehrengerichtshof behauptet in barer, weil dem Angeschuldigten eine Partei gegenüber stand, bie welche sich meine Thätigkeit beziehe, angefehen, gefällt werde, feinem Erkenntniß, daß ich die durch diesen Para- wegen der angeblichen Buchfälschung und wegen des ihm zum ein willkürliches fei. Der Ehrengerichtshof lehnte die Vorlegung graphen gesteckte Grenze bewußt überschritten" hätte. Abzuge seiner Gebühren berechtigenden Reverses ganz in seine der Akten ab, läßt sich aber auch in seinem Urtheil nicht un darf man billig von dem Ehrengerichtshof verlangen, Hand gegeben war," ganz in feine Hand gegeben war." Bum darüber aus, daß das Liquidat B Veranlassung zu dem daß er auf Grund der Gebührenordnung für Rechts. Abzug der Gebühren ist jeder Bevollmächtigte ohne weiteres be Vorwurf willkürlicher oder zu hoher Gebührenforderung gebe. anwälte mindestens ungefähr berechnet, wieviel mir denn rechtigt, felbft hat dieses Recht niemals bestritten. Wenn nun Dazu sollte Liquidation C. herhalten. Wie aus dem oben eigentlich zugestanden habe- denn daß ich thatsächlich ein Anwalt sich im Laufe feiner Thätigkeit ausdrücklich bestätigen vorgetragenen attenkundigen Sachverhalt hervorgeht, habe inhaltlich meines Briefes vom 10. Mai nicht liquidirt, sondern läßt, daß er zum Abzuge seiner Gebühren berechtigt sei, ich bezüglich dieses Liquidats überhaupt teine Liqui- lediglich eine ungefähre Aufstellung gemacht habe, darauf lege ich das: den Mandanten ganz in feine Hand nehmen? Wenn ein dation, sondern lediglich einen ungefähren Anschlag hier wenig Gewicht. Was thut der Chrengerichtshof? Der Ehren- Anwalt jemanden, der gefälschte Bücher gebraucht hat, trotz der darüber, wie viel mir zukommen möchte, gemacht. Hierbei habe gerichtshof läßt in seiner gesammten Auseinandersetzung über die Fälschung der Bücher und anderer Hindernisse soweit fördert, ich hervorgehoben, daß die Rechtsfrage zweifelhaft Höhe der Gebühren die Gebührenordnung, insbesondere§ 89 voll- daß dessen sämmtliche Gläubiger befriedigt werden, wenn er sein könnte und habe endlich unter Hervorhebung der$$ 89 und Lommen bei Seite. Er spricht mit keinem einzigen Worte davon, ihn die diesbezüglichen Briefe find dem Ehrengerichtshof Beweiserhebung ist abgelehntanderer Paragraphen der Gebührenordnung betont, wieviel für wieviel einem Anwalte als Anwalt zugestanden hätte. Er ver- überreicht, eine von Gläubigern gegenüber schüßte, die mit jede einzelne Prüfung mir zustehen möchte, und dem Mandanten sucht mit keinem Worte weder darzulegen, daß meine Auffassung Drängen Die Gebührenordnung zugesendet und endlich mich bereit erklärt, über die betreffenden Bestimmungen unrichtig gewesen sei, fingirten Forderungen darauf vertrauend, daß die Bücher nach Zusendung der Bücher u. f. w. genau zu liquidiren. Das noch versucht er auch nur entfernt eine Berechnung aufzustellen, gefälscht sind, an ihn herantraten, wenn der Anwalt von der Gbrengericht lehnte zunächst sämmtliche Anträge auf Gin die dem§ 89 entspricht. Er macht vielmehr den Sprung: er Erbschaft, deren Höhe ihm als solche bezeichnet war, daß sie unficht der dem Ehrengericht vorliegenden Aften und Bücher, merzt den Anwalt aus. Der Anwalt eristirt bereits vor seinem gefähr reichen würde, um einen Bergleich mit den Gläubigern auf welche meine Thätigkeit sich bezog, ab und führte im Er- Ausschluß für ihn nicht mehr. Es war ja bereits über die herbeizuführen, nach voller Befriedigung sämmtlicher kenntniß aus, daß es aus von dem Gerichtsschreiber angegebenen andern Bunfte verhandelt, es stand für den Ehrengerichtshof Gläubiger noch 11 000 M. dem Mandanten rettet, wenn der Umständen schließe, daß alle Aktiva und Passiva 3 zweifellos schon fest, daß er ausschließen würde, warum Anwalt bei Sireitigkeiten über Gebührenhöhe dem Mandanten fammmen vielleicht auf etwa 60 000." anzunehmen foll er nicht sein Urtheil schon vorher als vollstreckt erachten? anbeimstellt, selbst drei Richter hierüber zu wählen, dann gewesen seien. Meine Thätigkeit sei eine falkulatorische und Wenn nun der Ehrengerichtshof annahm, daß sein Urtheil allerdings handelt der Anwalt anders, als Richter, die eine juristische Arbeit gewesen. Ein Kalkulator hätte ungefähr bereits vollstreckt sei, so war es allerdings nicht mehr noth- einem politischen Gegner gegenüber sich für berechtigt erachten, unter Berücksichtigung des geschilderten Werthes des Objektes" wendig, überhaupt sich darüber auszulassen, was ein Recht 3 die ihnen vorliegenden Atten nicht einzusehen, die zu diesen ge500 M., also ich als Anwalt 1500-2000 M.( einschließlich anwalt zu beanspruchen habe. In seiner gesammten Aus- hörigen Beiakten in angemessener Entfernung vom Urtelssitz zu juristischer Prüfung der Konten) statt der liquidirten 3360 Mart einandersetzung ist mit teinem Worte davon die Rede, was lassen, jede Beweiserhebung abzuschneiden und dann auf Grund zu beanspruchen gehabt. In der Berufungsbegründung gestattete denn eigentlich ein Anwalt auf Grund des§ 89 zu beanspruchen eigenen Ermessens" im Urtel Behauptungen über einen ihrer ich mir, nachdem mir inzwischen die Einsicht der Bücher auf dem habe. Aber desto mehr ist von anderen Sachen die Rede. Er Gegner aufzustellen, die niemals zum Gegenstand einer Antlage Kontursverwalter dem und unter gemacht waren, deren Unwahrheit aus den Akten selbst Bureau des Ehrengerichts freigestellt war, darauf hinzuweisen, spricht an Gebühren folgt, deren Inhalt aber ein ehrenrühriger wäre. viel einem Ronfursverwalter daß vor allen die kladde und die Kopirbücher, auf die sich vor- fucht, würde. die Thatsache, daß er jemanden in seiner Hand hatte", nicht Er übersiebt nur hierbei, zugsweise meine Thätigkeit erstreckt hatte, fehlten. Da. zugestanden haben eidlich angegeben hatte, daß er alle Bücher aus dem daß es sich nicht um eine Thätigkeit eines Konkursverivalters ohne Eigennus ausgebeutet ich einem Klienten gegenüber Jahre 1888 und 1884 mir übergeben habe da handelte, sondern daß ich neben der Thätigkeit, die in oder nach eigenem Ermessen" Behörden einem politischen Gegner ferner das Ehrengericht mir mitgetheilt hatte, alle meiner Liquidation C berücksichtigt ist, noch das zu be- gegenüber mag der Leser entscheiden, dessen Beurtheilung mir übergebenen Bücher seien ihm überbracht, anspruchen berechtigt gewesen wäre, was ein Konkursverwalter ich diese Veröffentlichung gleichzeitig als schätzbares Material zu so beantragte ich Herbeischaffung dieser Bücher. Der Antrag unter ähnlichen Umständen zu beanspruchen hätte und daß eine den Fragen unterbreite: Volksrecht oder Juristenunrecht? wurde mit dem Bemerken abgelehnt, daß dem Ehrengericht diese von mir etwa dahin aufgestellte Berechnung, in der ich andere Deffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Verfahrens? VerBücher nicht übergeben feien.. behauptete später nochmals als in der Gebührenordnung vorgeschriebenen Geantwortlichkeit von Beamten oder nicht? vor dem Ehrengerichtshof als Beuge, er habe alle Bücher ein bühren aufgefeßt,§ 89 unzweifelhaft verlegt hätte. Nun hatte gereicht. Aber auf diese Bücher lege ich so sehr viel Werth ich, da ich nach den geschilderten Vorgängen auf alles seitens des nicht, weil andere im Besitz des Ehrengerichts befindliche Bücher Ehrengerichtshofs gefaßt sein mußte, beantragt, einen Konkursdarüber zu vernehmen, daß, wenn allein folgendes Resultat lieferten. Selbst nach den dem Ehren- verwalter täme, eine bei weitem gericht noch verliegenden Büchern, dem deffen Thätigkeit in Betracht insbesondere Geheimbuch, sogenannten in dem eine sich Auf höhere Gebühr als die in Liquidation C aufgestellte, ihm zuStellung eines gerichtlichen Bücherrevisors über die Bilana fallen müsse. Der Ehrengerichtshof legt dar, wie er ohne Witte 1884 befand, betrug die Summe der Debitoren und Kredi einen Sachverständigen und ohne im Besiz der Verantwortlicher Redakteur: Arthur Stadthagen in Berlin . Druck und Verlag von Mag Bading in Berlin SW., Beuthstraße 2.
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Berlin, den 28. Dezember 1892.
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