Pospefiehl ist von schlanker Statur und trägt einen furzen, blonden Bollbart. Da es nicht ausgeschlossen ist, daß derselbe jetzt seine Schwindeleien in einer anderen Gegend fortsetzt, so seien auch die auswärtigen Genossen vor ihm gewarnt.
Die Parteipreffe wird um Abdrud gebeten.
Das Parteisekretariat in Hamburg . Württembergische Landesversammlung.
( Schluß.)
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reicht, daß ihm aus der Parteifaffe eine Unterstüßung zur Weiterreise| bor , weil der eine durch die Menge auf den Gendarm zugedrängt| saß, die kaufmännische Buchführung und die große Zahl der An gezahlt wurde. Derselbe ist aber nicht abgereift, sondern hat eine sei, der zweite sich nur mit ausgebreiteten Armen vor ihm hin- geftellten. Der Verteidiger bestritt demgegenüber, daß der große Anzahl tätiger Genoffen angebettelt und auch in Wirtschaften gestellt habe. Der dritte Angeklagte, der den Gendarm beim Vor- Begriff der Fabrit" in diesem Falle erfüllt sei. Das die Gäste um Unterstügung angehalten. wärtsschreiten aufgehalten und zurückgeschubst habe, hätte aller- Rammergericht habe bezüglich der gleichen Streitfrage hin dings mit Gewalt Widerstand geleistet. Dieser Widerstand kann sichtlich einer Betriebsstätte der Damenkonfektion in dem Urteil aber nicht bestraft werden, da der Gendarm sich nicht in„ recht vom 1. Mai 1907 ausgeführt, daß Schneiderwerkstätten, in denen mäßiger Amtsausübung" befunden hat. Das Landgericht sagt im Sinne der Gewerbeordnung zählen, da von dem Gesamtbetrieb ausschließlich nach Maß gearbeitet wird, nicht zu den Fabriken darüber wörtlich: Menger( der Gendarm) ersah aus der ihm vom Amtsvor- und in einer von den anderen abweichenden Weise geleistet wird. wie von dem einzelnen Arbeiter jede bestellte Arbeit einzeln steher zugesandten Karte, daß im Ziehboldschen Lokale das Bei der Firma Tröltsch u. Hanselmann liege der Fall genau so: es Stiftungsfest vom Radfahrerverein Krehschau gefeiert werden sollte, fehlen die besonders wichtigen Kennzeichen einer Fabrik, nämlich die er erfuhr dies auch beim Betreten des Tanzsaales, wo ihm be- Arbeitsteilung und die Anwendung von Maschinen. Was in der deutet wurde, daß nur Eingeladene Zutritt hätten, und mußte Betriebsstätte hergerichtet werde, sei feine Fabritarbeit, sondern jede sich daher darüber klar sein, war sich auch darüber klar, daß es sich einzelne Arbeit sei ein individuelles Kunstprodukt. Das Personal um ein Vergnügen einer geschlossenen Privatgesellschaft handelte. Künstlerisch ausgebildet sind und ganz und gar nicht als Fabrikbestehe aus Damen, die in der Kunstgewerbeschule oder privat Auch der Amtsvorsteher hat dies offenbar aus der Postkarte arbeiterinnen gelten wollen. Es werde nur auf Bestellung gearbeitet gewußt. Wenn er nun trotzdem dem Menger die Karte zur gefl. und jede einzelne Bestellung einer bestimmten Stiderin zur Ausueberwachung" übersandte, so hat er damit nur zum Ausdruck führung überwiesen. Schließlich sei auch noch darauf hinzuweisen, bringen wollen und können, daß die Neberwachung innerhalb der daß der Angeklagte fast ausschließlich mit Maßgeschäften der gesehlich zustehenden Grenzen geschehen sollte. Das Ersuchen des Schneiderbranche arbeite, deren Betrieb gleichfalls nicht zu den Amtsvorstehers konnte sich daher nicht etwa auf§ 4 des Gesetzes Fabriken zähle. Diese müssen auf alle Fälle die ihnen bestellten bom 11. März 1850 über die Verhütung eines die gesetzliche Frei- Uniformen oftmals in unglaublich kurzen Lieferfristen fertigstellen. heit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs. Es tomme vor, daß irgend ein Beamter heute befördert und und Vereinigungsrechtes stüßen, wonach die Ortspolizei befugt ist, schon am übernächsten Tage zur Audienz beim Kaiſer befohlen werde. in jede Versammlung, in welcher öffentliche Angelegenheiten er- Effelten unweigerlich zur richtigen Zeit geliefert werden, was innerDa müſſe denn die Uniform und die dazu gehörige Stickerei und örtert und beraten werden sollen, einen oder zwei Polizeibeamte halb der für" Fabriken" vorgeschriebenen Arbeitszeiten sich nicht es sich gar nicht, sondern sie muß einen anderen gesetzlichen Stüß- der Betrieb des Angeklagten als Fabrit anzusehen sei und erkannte zu senden, denn um eine solche öffentliche Versammlung handelte ausführen liege. Das Gericht war nicht der Meinung, daß punkt gehabt haben. Ein solcher findet sich auch in den§§ 10 und auf Freisprechung. 12 des Allgemeinen Landrechts. Diese lauten:
Blingen, den 6. Oftober 1907. Nach Beratung der Vorstands- und Fraktionsberichte wurde in die Verhandlung der Anträge eingetreten. Aus ihnen sei zunächst derjenige hervorgehoben, der empfiehlt, für den Druck der Schwäbischen Tagwacht" und der übrigen württembergischen Partei schriften, die jetzt in der Parteidruckerei von Paul Singer hergestellt werden, eine eigene württembergische Parteis bruderei zu errichten. In der Diskussion hob Genoffe Diet hervor, daß die Ehe zwischen dem allgemeinen Parteigeschäft und dem württembergischen Geschäft, welche gerade am heutigen Tage 25 Jahre alt sei( Heiterkeit), jezt unbedingt gelöst werden müsse. Beide Teile feien zu groß geworden und nehmen sich gegenseitig das Licht weg. Er empfahl deshalb den Antrag, der auch insofern angenommen wurde, als der Landesvorstand den Auftrag erhielt, die Frage zu beraten, und der nächsten Landesversammlung darüber zu Dann wurde über den Antrag verhandelt, das Wochenblatt Schwäbischer Voltsfreund" am Ende dieses Jahres eingehen zu laffen. Auch dieser Antrag fand Annahme, da die jetzige Auflage als zu unbedeutend angesehen wurde, um die Herausgabe fortzusetzen. Es soll versucht werden, die bisherigen Abonnenten zur Bestellung der Schwäbischen Tagwacht" zu veranlassen.
berichten.
Eine Anzahl auf die Agitation bezüglicher Anträge wurde dem Landesvorstand als Material überwiesen. Auch die auf Beitragserhöhung, Einführung von Wochenbeiträgen an Stelle der Monatsbeiträge gelangten nicht zur Spezialberatung. Dagegen fand ein allgemein gefaßter Antrag Annahme, der sich darauf beschränkte, den Ortsvereinen die Erhöhung der Beiträge im nächsten Jahre zu empfehlen.
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§ 10. Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publico oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizei.
Die Auffassung des Verteidigers und des Gerichts widersprechen offensichtlich dem Sprachgebrauch und dem Zweck des Gesetzes. Das Gutachten des Gewerbeinspektors steht in vollstem Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und wird hoffentlich in den ferneren Instanzen Anerkennung finden. Die Ungewißheit, ob eine Werkstätte Fabrik oder nicht Fabrit ist, liegt in der Natur der Sache. Die Unentschiedenheit eben, ob die für Fabrikbetriebe gegebenen Arbeiterschutzbestimmungen auf einen bestimmten Betrieb Anwendung zu finden haben, läßt sich durch endliche Ausdehnung der für Fabriken gegebenen Schutzbestimmungen auf alle Betriebe heben. Daß eine dringende Veranlassung zu einer solchen gefeßlichen Maßnahme, die seit Jahrzehnten von sozialdemokratischer Seite beantragt ist, vorliegt, ergibt jeder Inspektorenbericht und zeigen Prozesse wie der gestern in erster Instanz abgeurteilte.
§ 12. Bei einem jeden Vorfalle, wodurch die unter der besonderen Obsorge der Polizei stehende öffentliche Ruhe und Sicherheit gestört werden; hat die Polizeigerichtsbarkeit das Recht des ersten Angriffs und der vorläufigen Untersuchung. In bezug auf die alljährlich stattfindende 2 andes. Dafür nun, daß tatsächlich durch das fragliche Vergnügen die bersammlung wurde beschlossen, daß für sie zukünftig zwei Ruhe, Sicherheit und Ordnung gestört oder gefährdet gewesen sei, Tage statt eines in Aussicht genommen werden sollen, um alle oder daß eine Störung im Sinne des§ 12 zu befürchten gewesen sei, Beratungsgegenstände richtig erledigen zu können. Ein Antrag, der liegt kein Beweismittel vor. Nicht deswegen ist Menger etwa eineine Beschränkung der Delegiertenzahl herbeiführen wollte, wurde geschritten und hat den Tanzsaal betreten, sondern, wie er anabgelehnt, dagegen beschloffen, daß den Landesversammlungen auch gibt, um festzustellen, ob etwa nicht geladene Personen zugelassen Unterschlagungen in Höhe von über 29 000 M. die Streisvorsitzenden beizuwohnen berechtigt sein sollen. Als Ort der werden würden und ob Reden gehalten werden möchten. Dazu hat der 32 jährige Handlungsgehülfe Johann Klein begangen, der nächsten Landesversammlung wurde Stuttgart bestimmt. Damit war die Tagesordnung erschöpft. Nach einem fernigen hatte er aber kein Recht, da der gemietete Saal einer geschlossenen gestern aus der Untersuchungshaft der ersten Straflammer des Land Damit war die Tagesordnung erschöpft. Nach einem kernigen Privatgesellschaft lediglich zu diesem Zwecke nicht von einem Polizei- in der Verlagsbuchhandlung von Georg Steimer tätig. Er genoß Schlußwort des zweiten Borsigenden, Senngott Eßlingen, wurde Brivatgesellschaft lediglich zu diesem Zwede nicht von einem Polizei- gerichts II vorgeführt wurde. Der Angeklagte ist seit dem Jahre 1899 die diesjährige arbeitsreiche Tagung des württembergischen Landes- bamten oder Gendarmen betreten werden darf.( Vergl. Geſetz vom das unbegrenzte Vertrauen des Firmeninhabers Dr. phil . de Gruyter. parteitages geschlossen. 12. Februar 1850 zum Schuße der persönlichen Freiheit,§ 7.) Ginen Als vor etwa vier Jahren die Firma durch die Untreue eines An daraufhin gehenden Auftrag des Amtsvorstehers hatte er auch nicht. gestellten nicht unerheblich geschädigt worden war, wurde der AnMenger hätte das Ersuchen des Amtsvorstehers in gesetzlicher Weise getlagte von seinem Chef damit betraut, einen anderen Modus in zur Ausführung bringen müssen; dies hat er nicht getan, vielmehr der Handhabung der Kassengeschäfte einzuführen. Er hat das in ihn gegen§ 7 des Gesetzes vom 12. Februar 1850 verstoßen. Durch gesezte Vertrauen in schnödester Weise gemißbraucht und als der die Nichtbeachtung desselben ist seiner Amtshandlung der Charakter Borsteher der Zeitschriften- Abteilung der Firma im Laufe der Jahre der Rechtmäßigkeit entzogen. Er konnte nach Lage der Sache sehr 29 350 M. unterschlagen. Der Staatsanwalt beantragte im wohl die gewünschte" leberwachung" außerhalb des Tanzsaales, gestrigen Termin zwei Jahre Gefängnis. Das Gericht erkannte auf drei Jahre Gefängnis. wie dies auch später geschehen ist, vornehmen.
Bom Fortschritt der Presse. In Darmstadt erscheint seit dem 28. September als Tageblatt der Hessische Bolts freund". Politischer Redakteur ist Genoffe Dr. Ludwig Queffel. Eine Zentralbibliothek für die Arbeiterschaft Lübecks ist am Montag eröffnet worden. Die meisten Gewerkschaften und der Sozialdemokratische Verein haben ihre Büchereien dieser Bibliothek, die die Bezeichnung Genossenschaftsbücherei führt, über
wiefen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Freisprechung der
Den Sozialdemokraten kein Theater! Die von uns schon telegraphisch gemeldete Verhinderung einer Nathan" Aufführung Angeklagten und somit die Aufhebung des erstrichterlichen Urteils im Stadttheater zu Elberfeld , die der Arbeiterbildungsausschuß geboten." arrangiert hatte, ist, wie die Elberfelder Stadtverwaltung schämig mitteilt, auf Beschluß des Theatervereins erfolgt, in dem die Stadtverwaltung vertreten und dessen Vorstandsmitglied der Oberbürgermeister ist. Der Vorstand und Aufsichtsrat des Theaterbereins haben also beschlossen
grundsäglich das Theater einer sozialdemokratischen Organi sation als solcher nicht zur Verfügung zu stellen und daher dem Theaterdirektor die nachgesuchte Genehmigung im vorliegenden Falle zu versagen
Grundfagfeste Herren, die vom Theaterverein und von der Stadtverwaltung zu Elberfeld .
Die Staatsanwaltschaft in Naumburg hat gegen das Urteil die Revision angemeldet. Aber schwerlich wird die Revisionsinstanz zu einem anderen Resultat kommen; nach dem Strafgeset buch ist: wer das Hausrecht eines anderen stört, nicht wer sein Hausrecht schützt, strafbar. Wird gegen die Gendarmen Anklage erhoben werden?
Mißglückter Angriff gegen das Koalitionsrecht.
aber im§ 153 der Gewerbeordnung hat der Gesetzgeber und in § 152 der Getverbeordnung gewährleistet das Koalitionsrecht. Ein neues Parteiorgan in Belgien . Aus Brüssel wird uns dem die baumeln sollen, die das Koalitionsrecht in einer Art in Anweit schärferem Maße die Rechtsprechung einen Galgen errichtet, an bom 6. d. M. gemeldet: Die sozialistische Studentenschaft der Brüsseler Université libre" hat die Heraus- wendung bringen, die zuungunsten des dreimal geheiligten Untergabe eines in furzem erscheinenden Organs beschlossen. Das Blatt nehmerprofits ausschlagen tönnte. Bis zu welchen Verkennungen wird alle 14 Tage erscheinen und den Titel L'Universitaire der einfachsten Rechtsbegriffe die Anklagebehörde hierbei gelangt, Socialiste" führen. Dem aus Studenten bestehenden Redaktions- zeigte eine kürzlich vor dem Amtsgericht Ebersbach berfomitee haben bekannte Barteiſchriftsteller und sozialistische Professoren, handelte Anklage. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beim Amtsdarunter die Genossen De Broudère, Deftrée, Roner, gericht Ebersbach hatte gegen vier Streikende der Brauerei Krampf des Essarts, Bourquin usto. bereits die Mitarbeit zugesagt. in Gibau und den Gauleiter Stödlein vom Brauereiarbeiterverband Polizeiliches, Gerichtliches ufw.
Straffonto der Arbeiterbewegung. Gegen in der modernen Arbeiterbewegung tätige Genossen wurde von deutschen Gerichten an Strafen erkannt: Im Monat August auf 4 Monate 19 Tage Gefängnis und 965 M. Geldstrafe; im September auf 8 Monate 3 Wochen Gefängnis und 3620 M. Geldstrafe.
Gerichts- Zeitung.
Sat ein Gendarm das Recht, in geschlossene Gesellschaften
einzubringen?
im öffentlichen Interesse Anklage erhoben, weil sie einen Arbeitswilligen, der vom Bahnhof durch einen Buchhalter nach der bestreiften Brauerei estortiert werden sollte, belästigt und beleidigt" haben sollen. Sie erhielten vom Amtsgericht Ebersbach durch einen Strafbefehl einige Tage Gefängnis zudiktiert. Drei der Verklagten beruhigten sich auch dabei. Der Gauleiter Stödlein aber und der Brauer Richter beantragten gerichtliche Entscheidung. Bei der Verhandlung mußte der Belastungszeuge, der Buchhalter, feine früher gemachten Aussagen gewaltig einschränken. Der Brauer Richter konnte nachweisen, daß er zu gegebener Zeit gar nicht am Bahnhof gewesen sein tönnte, da er Streit Diese für Vereine bedeutsame Frage hat das Landgericht mußte er bestätigen, daß dieser keine beleidigende posten gestanden habe an der Brauerei. Auch dem Gauleiter Naumburg a. S. dieser Tage im verneinenden Sinn entschieden. Aeußerungen gebraucht habe. Der Arbeiterradfahrerverein Krehschau bei Zeit hatte im April d. J. in das Ermessen des Gerichts, Der Amtsanwalt stellte ob in Dreyßig sein Stiftungsfest abgehalten. Plötzlich erschien im der betreffende Brauer Saale der Gendarm Menger. Vom Vorstand befragt, ob er eine tro feiner Nichtanwesenheit zu bestrafen sei! Aber noch mehr: Einladungskarte habe, erklärte er, das nicht nötig zu haben, er sei gegen den Gauleiter beantragte er Bestätigung der aus bom Amtsvorsteher beauftragt, das Bergnügen zu überwachen. Er geworfenen Strafe von drei Tagen Gefängnis. Wenn er wurde dann aufgefordert, den Saal sofort zu verlassen, und als selber auch keine beleidigenden Ausführungen er nicht ging, drängten die Anwesenden fast alle auf den Gendarmen verhindern müssen, daß andere solche gemacht er nicht ging, drängten die Anwesenden fast alle auf den Gendarmen gemacht habe, so hätte er doch als Streitleiter ein und drängten ihn so aus dem Saal. Dasselbe Schauspiel wiederholte sich nach etwa einer halben Stunde zum zweiten Male, haben! Das Gericht vermochte diesen juristischen Kletter- 1 fünften, die bis zum Gipfel eines Chimborasso von Ungerechtigfeit und Klassenjustiz führen müßten, nicht zu folgen. Essprach beide Angeklagten frei, weil nach den Grundlagen der Rechtsordnung auch ein Streiffeiter für von ihm weder begangene noch veranlaßte Handlungen anderer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne.
als der Gendarm wieder den Saal betrat.
Der Gendarm rief nun telephonisch zwei Gendarme aus be. nachbarten Orten zu Hülfe. Als der erste davon um 7 Uhr abends eingetroffen war, gingen beide Gendarmen in den Saal. Von neuem wurde Menger zum Verlassen aufgefordert und von neuem wurde er, da er nicht ging, zum Saal hinausgeschubst. Dann tam der dritte Gendarm hinzu. Nun ging es zu dreien in den Saal. Dasselbe Schauspiel wie vorher spielte sich nun zum vierten Male ab. Die Gendarmen blieben jezt endlich außerhalb des Saales stehen. Das Vergnügen nahm nun seinen ungehinderten Fortgang. Es folgte eine Anklage, nicht gegen die Gendarmen, sondern gegen drei Genossen, die nach der Anklage dem Gendarmen Menger Widerstand" geleistet hatten, indem sie ihn zum Verlassen des Saales aufgefordert und dabei auf ihn eingedrungen seien und mit den Händen berührt hätten. Das Schöffengericht 3eiz sah den ,, Widerstand gegen die Staatsgewalt" auch für erwiesen an und verurteilte die Wahrer des Hausfriedens zu je einem Monat Gefängnis. In der Berufungsinstanz vor dem Naumburger Landgericht sagte Menger aus, er habe das Vergnügen im Auftrage des Amtsvorstehers überwachen wollen, um festzustellen, ob etwa Nichtmitglieder zugelassen werden oder ob Reden gehalten würden. Das Landgericht hob das erste Urteil auf und sprach die Angeklagten frei. Bei zweien liege ein Widerstand" schon deshalb nicht
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da nur in diefem falle die Aufnahme garantiert werden kann.
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Erste Bettfedernfab. m. elekt. Betriebs
hagen). Start: Genossenschaft, Ober Gustav Lustig Ueber den Begriff der Fabrik" fanden gestern vor dem Amtsgericht Berlin- Mitte wieder einmal lebhafte Er- 1 Uhr: Röntgental( Braun). Starf: örterungen prinzipieller Natur statt. Wegen Bergehens gegen die 22/1 für Fabriten gültigen Bestimmungen der Gewerbeordnung und 1, Uhr: Tempelhof ( Wilhelmsgarten). 8. Abt. 8 Uhr: Großbeeren , Hebertretung der Verordnung betreffend die Beschäftigung von Start: Rostoderftr. 17. Arbeiterinnen an Sonnabenden hatte sich der Kaufmann Karl Tröltsch 9. Abt. 1 Uhr: Saatwinkel( Jägers zu verantworten. Der Angeklagte ist mitinhaber der alten Firma haus). Start: Schillingstr. 22. röltsch u. Hanselmann, welche in der Scharrnstraße eine ert statt für Anfertigung fünstlerischer Gold. und Silberstidereien und in der Gertraudten straße eine Werkstatt zur Anfertigung von In beiden Werkstätten werden 4 männliche, 35-40 weibliche Personen Offiziersachselstücken und Portepees unterhält. und fünf Lehrdamen beschäftigt. Herr Gewerbeinspektor Jungfer vertrat den Standpunkt, daß die Betriebsstätte des An geklagten als" Fabrit" anzusprechen sei und alle Merkmale eines Fabritbetriebes in fich vereinige, insbesondere auch den hohen Um
Sonnabend, den 19. Oktober, abends 8 Uhr:
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