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Br. 240. 24. Jahrgang. 2. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt. Sonntag, 13. Oktober 1907.

Der Hochverratsprozeß Liebknecht.

Letzter Verhandlungstag und Urteil. Die Verhandlung am Sonnabend brachte zunächst die Ueberraschung, daß der Oberreichsanwalt nochmal das Wort ergriff. Seine Ausführungen waren eine Klage eines Mannes, der erst über Nacht zu der flaren Besinnung gekommen zu sein schien, daß nicht nur seine Anflage furz und flein ge­schlagen sondern auch an seiner Person gezeigt war, wie die Staatsraison" sogar einen ehemals wissenschaftlich strebenden Mann beeinflussen kann. Wie flägliche Vorwürfe eines sich hülf­los Fühlenden gegen den Vorsitzenden und das Gericht dar­über, daß sie seine Abfuhr dem Gesetz entsprechend zugelassen hatten, hörte sich seine Deflamation an. Ihr erwiderte kurz, fartastisch und schlagfertig Genosse Liebknecht . Als Lieb­fnecht erklärte, er würde seine Stellung nicht mit der des Oberreichsanwalts tauschen, da raunte es durch den Saal: wir auch nicht! Dann fällte die Staatsraison" durch den Spruch der 15 Richter ihr ungeheuerliches Urteil. Ueber die Verhandlung bringen wir nachstehenden telegraphischen Bericht auf Grund stenographischer Aufzeichnungen.

"

Leipzig , den 12. Oktober. ( Telegraphischer Bericht).

Das Urteil.

fühle der Pietät tat es mir innerlich sehr wehe, das zu sagen, Kaisers. Die gesamte verfaßungsmäßige Wehrverfassung, das ist was zu sagen ich für notwendig gehalten habe. Trotz allem habe das Objekt, gegen das sich die vorbereitende Hand. ich aber von dem, was ich gesagt habe, nicht ein Wort zurüd- lung zum Hochberrat richtet. zunehmen und muß insbesondere auch jezt noch einmal be- Der Kaiser hat als oberster Kriegsherr tonen, daß ich hier in diesem Saale meine Stelle nicht tauschen

unbedingten Anspruch auf Gehorsam

würde mit der Stelle des Herrn Oberreichsanwalts.( Anhaltende ber Armee im Kriegsfalle und die Entscheidung über Krieg Bewegung.) Hierauf zieht sich der Gerichtshof zur Beratung und Frieden. Eine Ausschaltung dieser fundamentalen Be zurüd. Nach etwa halbstündiger Beratung berkündet der Senatspräfi- ftimmung ist erforderlich zur Erfüllung des Tatbestandes. Nicht genügen würde in einem einzelnen Falle eine Hemmung dieser dent Treplin folgendes Grundsäße, erforderlich ist eine generelle Ausschaltung. Diese Urteil: liegt beim Angeklagten vor. Es handelt sich bei ihm nicht nur Der Angeklagte ist schuldig der Vorbereitung um eine Ausschaltung dieses Rechts des Staisers im Falle eines eines hochverräterischen Unternehmens und wird Krieges nach außen, sondern auch um eine Ausschaltung im Falle mit Festungshaft von einem Jahr und sechs Monaten bestraft. Die Koften des Verfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.

Alle im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder eines Buchhändlers befindlichen Exemplare der beschlagnahmten Schrift Militarismus und Antimilita rismus" sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich an­gebotenen Exemplare dieser Schrift, desgleichen die zu ihrer gebotenen Gremplare dieser Schrift, desgleichen die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen sind unbrauchbar

zu machen.

In der Begründung führt der Vorsitzende aus: Das Gericht hatte zunächst zu prüfen, ob der Einwand des Angeklagten, er stände Im großen Sizungssaale des Reichsgerichts fand heute einer ganz neuen Anklage gegenüber und er könne wegen der hier mittag unter ungeheurem Menschenandrange die neu gegen ihn erhobenen Anklage nicht verurteilt werden, weil in Urteilsverkündung in dem Hochberratsprozeß gegen Dr. Karl zwischen Verjährung eingetreten sei, richtig war. Der Gerichtshof Liebknecht statt. Auf den Korridoren und Treppen des Reichs- hat diesen Einwand zurückgewiesen. Nach dem Gesetz bildet den Verhandlungsstoff die in dem Gröffnungsbeschlusse bezeichnete Tat. gerichts hatte sich lange vor der festgesetzten Stunde eine große Die Tat, der der Angeklagte beschuldigt ist, ist die im Eröffnungs. Menschenmenge angesammelt, die bei der Oeffnung der Türen beschluß bezeichnete Tat des Verbrechens gegen§ 86 in Ver­zum Sizungssaale sich hineinzudrängen suchten. Gs wurde jedoch bindung mit§ 81 Absatz 2 des Etrafgesetzbuches. Das Gericht ist cine strenge Kartenkontrolle geübt. Trozdem war der geräumige der Ansicht, daß die Verhandlung sich im Rahmen des Zuschauerraum im Nu bis auf den letten Plak gefüllt. Auch Eröffnungsbeschlusses gehalten hat. Denn nach Die Logen waren überfüllt. Auf dem großen Plaze vor dem Reichs§§ 263, 153 St.-Pr.-O. waren wir nicht behindert, neben der in gerichtsgebäude hatte sich eine Eröffnungsbeschluß vorgenommenen Individualisierung der Tat vieltausendköpfige Menschenmenge auch noch andere Gesichtspunkte geltend zu machen. In der Sache angesammelt, die durch ein Schuhmannsaufgebot nur mühsam selbst hat der Gerichtshof zunächst in eine Beratung barüber ein­surüdgehalten wurde. Kurz nach 11 Uhr erschien der Gerichtshof. zutreten, ob die Tatbestandsmertmale einer vorbereitenden Sand­Der Vorsitzende Senatspräsident Dr. Treplin fragte die Pro- lung zum Hochverrat gegeben waren. Der Gerichtshof ist zu der zeßbeteiligten, ob sie noch Erklärungen abzugeben hätten.- Ueberzeugung gekommen, daß das Tatbestandserfordernis vorliegt. Es muß eine vorbereitende Handlung vorliegen, es muß eine Hand: lung vorliegen, die ein hochverräterisches Unternehmen vorbereitet. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, dann war der Tatbestand erfüllt.

Oberreichsanwalt Olshausen:

Der Herr Angeklagte, dem am letzten Verhandlungstage das letzte Wort erteilt worden war, und der annehmen konnte, daß nach dem grwöhnlichen Gange der Verhandlung ich nicht mehr in der Lage sein würde, noch etwas auf seine Ausführungen zu er widern, hat eingehend juristische Darlegungen und eingehende politische Ausführungen gemacht. Es liegt mir ganz fern, hier im einzelnen arauf einzugehen. Auf die politischen Ausführungen, von denen der Herr Angeklagte deutlich zu erkennen gab, daß er fie machte, um in diesem Gerichtssaal Propaganda für seine Ideen zu machen, gehe ich nicht ein, weil sie nach meiner Auf­fassung überhaupt nicht zur Sache gehören. Auf die juristischen Ausführungen im einzelnen gehe ich nicht ein, weil fie in ber Hauptsache derartig irrtümlich waren, daß ich nicht genötiat bin, cin Wort darüber zu sagen. Er hat aber geglaubt, den

Was das Tatbestandsmerkmal der Vorbereitung anbetrifft, so fann fein Zweifel darüber bestehen, daß es in der Verhandlung er­schöpfend nachgewiesen ist. Es muß andererseits eine sandlung vorliegen. Die Verteidigung und der Angeklagte haben ein gewendet, eine solche Handlung liege nicht vor, es handele sich um ein lehrhaftes Buch, um eine Darlegung von poli. tischen Grundsäßen, um eine politische Gesinnung. Es ist der Verteidigung zuzugeben, daß, wenn diese Boraussetzung gegeben wäre, eine Verurteilung nicht hätte erfolgen können. Aber es ist dem nicht so. Es ist richtig der Standpunkt der Verteidis gung, daß Gesinnungen niemals Gegenstand einer strafrechtlichen Berurteilung sein können. Es muß vielmehr eine Handlung vorliegen, die

äußerlich in die Erscheinung tritt.

Es müssen bestimmte Interessen verlebt oder gefährdet sein. Nach der Ansicht des Gerichtshofes ist das für den vorliegenden Fall nachgewiesen. Es müssen nun weiter Mittel nachweisbar fein, durch welche die Handlung verwirklicht werden soll. Als solche Mittel find in anderen Fällen z. B. die Sammlungen von Geldern für einen Nationalfonds usw. angesehen worden. Es ist von einer Seite hier eine vorbereitende Handlung darin gefunden worden, daß in der Broschüre die Forderung eines Krieges mit Frankreich zu erkennen sei, daß es sich ferner darum handele, sich in den Be­fit von Waffen zu setzen und diese später auszunüßen. Das hat der Gerichtshof nicht als festgestellt erachtet. Die Mittel, durch welche der Angeklagte eine Vorbereitung zum Hochverrat betätigt hat, sind die Jugendorganisationen.

einer

Er

Wehrhaftmachung des Militärs nach innen. Der Angeklagte unterscheidet grundsäßlich diese beiden Fälle. Es ist weiter notwendig, daß diese Verfassungsänderung eine gewalt­fame ſein muß. Der Gerichtshof hat keine Bedenken getragen, das für nachgewiesen zu halten. Die Voraussetzungen dafür brauchen nicht in allen Einzelheiten dargestellt zu sein, sondern es genügt ein Gesamtbild, wie sich die Verfassungsänderung im einzelnen Falle gestaltet, ob durch Meuterei, durch unmittel baren Angriff, durch Fahnenflucht oder sonstwie, das ist gleich. Daß dieser Vorgang und diese Aenderung nur gewaltsam vor genommen werden können, das folgert der Gerichtshof aus ber logisch historischen Entwidelung der Dinge. Es muß anerkannt werden und ist auch nicht anders denkbar, daß die walt zur Konsequenz hat. Der Angeklagte verkennt das auch Verwirklichung der Gedanken des Angeklagten notwendig die Ge­selbst nicht. Das geht aus Seite 114 der Schrift hervor, wo aus­geführt wird, der Militärstreit sei ebenso wie die etwaige Attivierung der Truppen für die Revolution nur als eine logisch und psychologisch notwendige Konsequenz der Zersetzung des militärischen Geistes zu betrachten. Es kommt in dieser Beziehung auch die Partei­ftellung des Angeklagten in Frage. Einmal sein Standpunkt zum Hervéismus. Es ist richtig, daß der Angeklagte in seinen tann, es ist auch richtig, wenn vom Zeugen Bebel hier gesagt Bestrebungen nicht mit Hervé identifiziert werden wurde, daß der Angeklagte vom Hervéismus abgerückt sei. Aber der Unterschied ist nur ein solcher, der die Sache selbst nicht berührt. Wenn Hervé unter allen Umständen den Militärstreif proflamiert, so ist das zwar nicht die Meinung des Angeklagten. Er meint, daß im einzelnen Fall zu unterscheiden fei. drückt sich aus: distingno, er will fich die Entscheidung vorbehalten. Er steht in dieser Beziehung auf dem Standpunkt der Refolution Baillant, die in Limoges proklamiert wurde, und auf dem Stuttgarter Kongreß diskutiert wurde. In dieser Resolution ist ausgesprochen, daß in iedem einzelnen Falle zu erwägen sein würde, welche Momente Ant­wendung finden sollen, und als ein solches Moment wird auch der Militärstreit angeführt. Der Angeflagte hat an einer Stelle feiner Broschüre diefe Resolution ge bracht, daß mit der Möglichkeit des Militär. billigt und damit hinreichend zum Ausdrud ge= streits in einzelnen Fällen zu rechnen ist. Die Parteistellung des Angeklagten war aber weiter zu prüfen mit Rücksicht auf die Stellung, die er auf den verschiedenen Partei­tagen und Kongreffen eingenommen hat. Daraus hat das Gericht gefolgert, daß der Angeklagte jahrelang in bewußtem Gegensatz zu den Führern seiner Partei die Bestrebungen verfolgt hat, die er auch in der Broschüre vertrat. In dieser Beziehung sind in Erwägung genommen die Darlegungen, die vom Zeugen Bebel hier gemacht find, daß wiederholt gegen den Angeklagten Front gemacht ist, und ferner auch die hier verlesene Aeußerung eines anderen Führers, des Abgeordneten b. Wollmar , der insbesondere auch da gegen protestierte, daß nicht zuzugeben fei, wenn der Angeklagte be­hauptete, mit der Stuttgarter Resolution sei ein gutes Stüd vortvärts auf seiner Bahn gemacht worden. Neben dem Militaris­mus nach außen scheidet der Angeklagte grundsätzlich den Militaris. mus nach innen. Auch dabei ist festgestellt, daß der Angeklagte in dieser Beziehung Gewalt zur Anwendung bringen will. Er spricht von einem Staatsstreich und spricht auch von der Möglichkeit von Arbeiterunruhen, und in dieser Beziehung von der Verwendung des Militärs. Er meint, solche Möglichkeit müsse mit Stumpf und Stiel sans phrase ausgerottet werden. Es ist aber auch notwendig, daß die Handlung des Angeklagten nicht in ciner völlig unabsehbaren Zeit verwirklicht werde, sondern in Richtig ist auch, daß ein bloßer Hinweis auf das Bestehen der einer abzusehenden Zeit. Auch an diesem Erfordernis fehlt es Jugendorganisationen nicht genügt. Die Jugendorganisationen nicht. Tendenz und Gesamtinhalt der Schrift laffen feinen können z. B. fich die Einrichtung von Arbeiterschulen und die Or Zweifel, daß der Angeklagte auf dem Standpunkt steht, daß die ganisierung der Jugend zum Ziel machen. Das Bestreben, weltpolitik ungezahlte Konfliktsmöglichkeiten Jugendorganisationen zu bilden, genügt also in sich birgt; er weist auf die Stolonialpolitik und anderes hin. nicht. Der Inhalt des Buches aber läßt mit unzweifel- Bei dieser Sachlage rechnet der Angeklagte mit der Tatsache, daß hafter Gewißheit erkennen, daß der Angeklagte gerade im friegerische Berwidelungen sich in absehbarer Zeit entwideln Gegenteil zu derartigen allgemeinen Bestrebungen derartigen allgemeinen Bestrebungen es fönnen, und diese Möglichkeit liegt nicht in weiter Ferne, und dieser sich zur Aufgabe gemacht hat, die Jugendorganisationen zu Möglichkeit müsse beizeiten ein Hindernis durch die Beseitigung des dem ausgesprochenen 3wed und Ziel der Bekämpfung Militarismus bereitet werden. des Militarismus zu benußen. Es handelt sich auch nicht um unbestimmte Pläne, die sich der Angeklagte ge­setzt hat, sondern um bestimmte Vorschläge, die sich als Vor­bereitung zum Hochverrat darstellen. Er hat diese Organisationen bis ins Ginzelne gegliedert, er hat ein bestimmtes Arbeitsgebiet vor­gesehen, innerhalb deffen er arbeiten will. Die Jugendorgani fationen sollen sich besonders der Jugend im Alter von 15 bis 17 Jahren annehmen. Er hat auch eine Arbeitsteilung nach Maß gabe des vorhandenen Materials für notwendig erachtet, und es ist Savon gesprochen worden, daß möglichst diejenigen Leute in der Der Borwärts" hat in seinem Bericht durchaus richtig wieder Jugendorganisation auftreten sollen, die besonders gewandt und gegeben, daß der Angeflagte gesagt hat:" Nach dem, was in diesem mit den Bestimmungen des Gejebes vertraut feien, jo daß fie die Saale vorgegangen ist, spreche ich dem Oberreichs. Schlauheit besigen, sich nicht von den Angeln des anwalt jede Legitimation ab, über meine Ehre Gefetes faffen zu lassen. Der 3 wed soll die systema auch nur mit einem Worte zu sprechen." Darauf er- tische Durchglühung von Haß bei der Jugend sein. Diese Auffassung widere ich folgendes( mit erhobener Stimme): Ich habe nichts zu findet ihren prägnanten Ausdruck in einer Stelle der Broschüre, scheuen von dem, was hier zutage getreten ist, und der Angeklagte o gesagt wird: Wir müssen die Menschen zähmen, wie man die weiß, daß ich als Vertreter der Staatsantvaltschaft hier stehe und Tiere zähmt. Nun wird nach Maßgabe- des Gesetzes als Tat­als solcher pflichtgemäß auch das Strafmaß zu erörtern habe. bestandsmoment zu den Voraussetzungen für ein hochberräterisches Er weiß, daß ich mich mit dem§ 20 des St. G. B. beschäftigen Unternehmen auch der Nachweis gefordert, daß ein bestimmtes mußte, und er weiß auch, daß es zur Aufgabe der Staatsanwaltschaft hochberräterisches Unternehmen vorliege, daß das Unternehmen gehört, über die anzuwendende Strafe zu sprechen. Es war meine nicht in nebelhafter gerne, sondern in flaren Umriffen Pflicht, einen bestimmten Strafantrag zu formulieren. Wenn ich vorhanden sein muß. Richtig ist, daß nicht eine fonkrete Gestaltung nach der Prüfung des ganzen Materials zu der Ueberzeugung des Bildes in allen Einzelheiten verlangt wird. Es genügt, daß femme, daß hier ein Verbrechen vorliegt, und wenn ich weiter sich in den Vorstellungen des Angeklagten ein Gesamtbild dargestellt sage, daß dieses Verbrechen einer ehrlosen Gesinnung entspringt, hat. Daran fehlt es hier aber nicht. Nun soll das hochverräterische fo tue ich nichts als meine Pflicht, so unangenehm es dem Ange- Unternehmen darin bestehen, daß der Angeklagte eine Aenderung flagten auch sein muß, daß ich hier vor aller Oeffentlichkeit das der Verfaffung beabsichtigt, und zwar eine aussprechen mußte, so tann ich doch daran nichts ändern. Der gewaltfame Aenderung. Angeklagte hat schließlich geglaubt, mit einer gewissen Emphase auf sich hinweisen zu lönnen und zu fragen: Wo steht hier der Wenn von einer Aenderung der Verfassung des Deutschen Anfläger und wo der Angeklagte? Bei den letzten Worten hat er Reiches die Rede ist, so muß dabei betont werden, daß es sich nicht auf diese Bank hingewiesen. Ich muß das auf das entschiedenste um eine Aenderung der gesamten Verfassung zu handeln zurückweisen. Ich stehe hier kraft kaiserlicher Ernennung als Ver- braucht. Es können auch Aenderungen von einzelnen Teilen freter der Anklagebehörde. Ich lasse mir diesen Posten der Verfassung in Frage fommen. Hierbei ist wiederum zu be­nicht streitig machen. Der Einzige, der hier angeklagt ist, tonen, daß nicht jeder Teil der Aenderung der Ber­steht da, wo er hingehört( auf Dr. Liebknecht weisend) das ist fassung den Tatbestand des Gesetzes darstellt. Es erfüllen zum Dr. Karl Liebknecht . Weiter habe ich nichts au fagen.­Beispiel die Aenderungen von nebensächlichen Bestimmungen, wie die Aenderung der Kauffahrteiflagge, der Uniformen usw. den Tat­Versammlungen Veranstaltungen. Dr. Liebknecht: bestand des Gesetzes nicht. Es handelt sich aber hier nicht um Schöneberg und Umgegend. Montag, den 14. Oftober. Bortrag. Herr Präsident, ich bedauere, aus den Worten des Herrn Ober- eine solche Aenderung, es handelt sich hier um eine Aenderung Herr Dr. Zadet: Frauenleiden". reichsanwalts entnommen zu haben, daß er von einer richtigen der verfassungsmäßig gegebenen Grundlagen Adlershof . Montag, den 14. Oktober: Generalversammlung bei Ansicht zu einer unrichtigen Ansicht sich entwickelt für das Reich, um eine Wenderung der verfassungsmäßig gegebenen Wönstein, Bismarckstr. 24. hat. Ich hege ein gewiffes Gefühl der Pietät gegenüber dem Grundlagen für das Rechtsleben: nämlich einerseits des Kaisers, Rummelsburg . Mittwoch, den 16. Oftober, 8 Uhr bci Tempel, Vertreter der Anklagebehörde, weil der Oberreichsanwalt uns andererseits des Volkes und des Reichstags. Bom Reichs. Alt- Borhagen 56. Referent Herr Dr. Christeller: Frauen­Juristen allen viel Gutes gelehrt hat. Aus diesem Ge- tag spricht der Angeklagte nicht, wohl aber von den Rechten des I frankheiten und ihre Berhütung".

Kommentar Olshausen ausspielen zu können gegen den Oberreichsanwalt O13. hausen. Er hat aus einem Kommentar von mir eine Stelle sur Verlesung gebracht, die angeblich in Widerspruch steht mit tem, was ich hier persönlich ausgeführt habe. Er hatte damit bei cinem Teile des Publikums einen Seiterteitserfolg zu verzeichnen. 3d glaube, es wäre richtiger gewesen, wenn der Herr Angeklagte, statt aus einer älteren Auflage hier etwas zur Verlefung zu bringen, zu der neuesten Auflage gegriffen hätte. Er hätte sann sehen müssen, daß das, was ich früher vertreten habe, in der neuesten Auflage ich nicht mehr vertrete. Mit der mir in solchen Dingen immer eigenen Offenheit habe ich in der neuesten Auf­..age ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ich auf Grund eingehendsten Studiums zu einer anderen Ansicht gekommen bin. Ich habe besondere Studien über diese schwierige Materie gemacht und bin auf Grund hervorragender Arbeiten, so z. B. auf Grund der Arbeit von Binding, zu einer veränderten Auffassung ge= kommen. Wenn der Herr Angeklagte das getan hätte, dann würde er allerdings keinen Seiterkeitserfolg gehabt haben. Er hätte dann nicht sagen fönnen, daß der Oberreichsanwalt Olshausen hier nicht feine wissenschaftliche Ueberzeugung vertreten habe. Der Herr Angeklagte has behauptet, ich hätte ihm Feigheit vorgeworfen und hat dabei auf sein mutiges Benehmen hier in diesem Saale hin­gewiesen. Ich habe ihm nicht den Vorwurf der Feigheit gemacht, fein Verhalten habe ich nicht tritifiert. Das, was ich getan habe, ift, daß ich ausführte, daß er sich in seiner Schrift, die nach meiner Auffassung eine Vorbereitung zum Hochverrat darstellt, verschiedene Male, namentlich in den Schlußkapiteln, die Maske der Gesetz mäßigkeit angelegt hat. Das ist auch jetzt noch meine Ansicht und das ist etwas ganz anderes als der Vorwurf der Feigheit. Da gegen habe ich behauptet, daß der Angeklagte aus ehrlofer Ge­finnung heraus gehandelt habe. Der Angeklagte hat dagegen pro­teftiert und er hat mir die Legitimation abgesprochen, mit einer Wendung, die nicht nur nach meiner Auffassung, sondern auch nach der Auffassung des Borwärts" eine persönliche Spike gegen mich

cuthielt.

"

Der Gerichtshof hat hiermit kein Bedenken getragen, alle Tat. bestandsmerkmale für vorliegend zu erachten.

Der§ 86 des Strafgefehbuches ist nur in Verbindung mit§ 20 zu verstehen. Danach ist Zuchthaus unzulässig, wenn festgestellt ist, daß die strafbare Handlung aus einer ehrlofen Gefimung ent­sprungen ist. Der Gerichtshof ist nicht der Ansicht, daß eine ehr. lose Gesinnung vorliegt. Er ist dabei davon ausgegangen, daß es sich für den Fall der Annahme ehrloser Gesinnung um Motive handeln müßte, die außerhalb bes Tatbestands. merkmals felbst liegen. Als solche Motive hat er ehr. lose Gesinnung nicht finden können. Vielmehr ist der Gerichts. hof zu der Ansicht gekommen, daß der Angeklagte

aus einer politischen Ueberzeugung heraus gehandelt hat, die, mag sie verkehrt sein oder nicht, den Voraus­fehungen, die das Gesetz für eine chrlose Gesinnung verlangt, nicht entspricht. Die Entscheidung über die Kosten ergab sich aus§ 497 der Strafprozeßordnung. Was den aftantrag des Oberreichsanwalts anlangt, so hat der Gerichtshof mangels Vorliegens cines Fluchtverdachtes diesem Antrage nicht stattgegeben. Darauf schloß Vorsitzender Reichsgerichts - Senatspräsident Dr. Treplin die Sizung. Auf den Korridoren und auf der Straße hatte sich inzwischen die Menge noch vergrößert und besprach lebhaft das Urteil.

Vor dem Reichsgericht hatten sich übertausend Menschen, vorwiegend Arbeiter in Arbeitskleidung, auch viele Arbeiterinnen angesammelt, die den Genossen Liebknecht bei seinem Gr. scheinen mit lebhaften, nicht endenwollenden och empfingen. Verschiedene Zurufe befundeten die Ueberzeugung, daß trop der Anklagebehörde ist, und daß unser Genosse Liebknecht mannhaft Berurteilung der eigentlich Geachtete nicht Liebknecht, sondern die Anflagebehörde ist, und daß unser Genosse Liebknecht mannhaft und erfolgreich für die Sache der Befreiung der Arbeiterklasse und für seine Ueberzeugung eingetreten ist.