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Schuhmeier erflärte, er habe, um die Würde des Hauses zu 1 wahren, dem Abgeordneten Sternberg nicht schon im Saale bie

Soziales.

Handlungsgehülfen.

Der Ausschuß des Kaufmannsgerichts zu Berlin   hat am 17. Oftober 1907 einen Antrag beschlossen, dem§ 70 des Handels­gesetzbuches folgenden Zusatz zu geben:

was dafür spreche, daß es sich um Kunstgewerbe handele; aber auch manches, was die dem Angeklagten günstigere Ansicht aufkommen

gebührende Antwort gegeben, er glaubte es aber feiner Ehre Das Berliner   Raufmannsgericht für ein Ausnahmegesetz gegen die laffe, daß das Institut ein reiner Kunstbetrieb sei. Der Senat fchuldig zu fein, fein, als er ihn nach Schluß der Sitzung das Bild weiter demonstrieren fah, ihn zur Verantwortung ziehen zu müssen. Er habe dies allein getan, von einem Ueberfaй fönne daher nicht die Rede sein. Bräfident Weißkirchner versicherte, er werde die Geschäftsordnung stets mit aller Energie handhaben, das Haus müsse ihn aber darin unterstützen. Er appelliere von neutem an das Haus, die Würde des Volksparlaments zu wahren und rs endlich zu einer Stätte fachlicher und ernster Arbeit zu machen.( Lebhafter Beifall.)

Der Zwischenfall ist hiermit erledigt.

frankreich  .

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Für die Opfer der Neberschwemmungen bewilligte die De­putiertentammer einstimmig 6 Millionen Frank.

Paris  , 25. Oftober. Der Reserveleutnant Biville, welcher sich unlängst weigerte, anläßlich einer Truppenschau die Regimentsfahne au tragen, ist seines Offiziersranges verlustig erklärt worden.

England.

Keir Hardie   über Indien  .

habe sich der Feststellung des Landgerichte anschließen müssen. Darauf, daß die Mädchen in der Kunst, zu sehen, ausgebildet würden, habe der Senat weniger Bedeutung gelegt. Das sei mehr technisch. In manchen Gewerben würden bie Sinne der Arbeiter sehr ausgebildet. Hier werde nun aber von dem General­ Erfolgt die widerrechtliche Auflösung des Dienstverhält direktor der Museen Schöne im Gutachten gesagt, die Mädchen nisses seitens des Handlungsgehülfen, so ist dieser, wenn nichts müßten im Zeichnen ausgebildet werden und müßten so gebildet anderes vereinbart ist, zur Zahlung einer Strafe an den Brin- und talentiert sein, daß sie eine schöpferische Tätigkeit bei der zipal in Höhe desjenigen Gehaltes, welches bis zur vertraglichen lebertragung aus der Malerei in die Fabenmalerei" entwideln oder gesetzlichen Beendigung des Dienstverhältnisses ausgekommen fönnten. So fci doch der Ansicht mehr Beifall gezollt worden, daß jein würde, verpflichtet. Mit ihm haftet als Gesamtschuldner in dem Institut von Biesch u. Komp. mehr Kunst getrieben werde. der neue Prinzipal, sofern er von dem Sachverhalt Kenntnis hatte. Diese Forderung ist an den Nachweis eines Schadens Die borstehende Entscheidung des Kammergerichts widerspricht nicht gebunden. Durch ihre Geltendmachung wird der Anspruch den Vorschriften der Gewerbeordnung, dem wirtschaftlichen Zweck auf Erfüllung des Vertrages und auf weiteren Schadenersatz einer Gebelinweberei und den zugunsten der Arbeiter getroffenen ausgeschlossen." Schutzvorschriften. Der irrigen Auffassung des Kammergerichis bringen geeignet ist. Die Gewerbeordnung definiert den Begriff die größte Unsicherheit in die Rechtsverhältnisse der Arbeiter zu muß mit aller Entfchiedenheit entgegengetreten werden, weil fie eines Gewerbes nicht ausdrücklich, sondern führt nur im§ 6 eine Reihe von Gewerben auf, die infolge ausdrücklicher Vorschrift des Gefeßes der Gewerbeordnung nicht unterliegen sollen( Fischerei, Apotheke, unentgeltliche Erziehung von Kindern, Unterrichtswesen, die advokatorische Praxis, Auswanderungsunternehmungen, Ver ficherungsunternehmungen, Eisenbahnunternehmungen). Außer­bem rechnet der Sprachgebrauch und rechneten die Motive zum ersten Entwurf zur Gewerbeordnung vom 7. April 1868 als selbst­verständliche Ausnahmen zwei dem Erwerb dienende Tätigkeiten, nämlich die gesamten landwirtschaftlichen Betriebe sowie die life­rarische Tätigkeit und die schönen Künste. Die Frage, ob eine Tätigkeit zu diesen Ausnahmen gehört, fann von Fall zu Fall zweifelhaft sein und ist sehr verschiedenartig in Theorie und Praxis bislang beurteilt worden. Die herrschende, zutreffende Ansicht geht dahin, daß dem Sprachgebrauch entsprechend nur die lediglich zu dem Rahmen der Gewerbeordnung herausfällt. Keineswegs fann nach dem Bwved oder Wortlaut der Gewerbeordnung oder nach dem Sprachgebrauch der vom Stammergericht für erheblich erachtete Um­stand entscheidend sein, ob die Tätigkeit der Arbeiter einen schöpfe. rischen oder ob der zweds Eriverbs hergestellte Gegenstand fünftle­rischen Wert hat. Sonst würde das gesamte Kunstgewerbe, fast die gesamten graphischen Gewerbebetriebe, ein großer Teil der Teppich­IDeberei, biele Gewerbebetriebe der Photographen, Optifer, Instrumentenmacher usw. aus dem Begriff des Gewerbes aus­zuscheiden haben. Eine Gobelinweberei der beschriebenen Art bleibt unter allen Umständen, auch wenn ihre Erzeugnisse biel Arbeit erfordern oder künstlerisch schön ausgeführt sind, ein mit Angestellten betriebenes, auf Erwerb gerichtetes Unternehmen, also ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Sie würde nur dann dem Sprachgebrauch entsprechend den Gewerben im Sinne der Ge­werbeordnung nicht unterstehen, wenn sie lediglich künstlerischen, nicht gewerblichen Zweden dienen soll. Es heißt dem Gesetz­geber Torheit unterstellen und einer Umgehung der Arbeiterschutz­gesetze Tür und Tor öffnen, wenn man mit dem Kammergerichte annehmen wollte: ein Gewerbe unterliegt den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht, wenn die Art der Herstellung des gewerb. lichen Produkts eine qualifizierte Arbeit oder eine künstlerische Fähigkeit erfordert. Weshalb sollen Arbeiterinnen dann den Schußbestimmungen der Gewerbeordnung nicht unterliegen, wenn an die Arbeiter ein besonderes Maß fünstlerischer Vorbildung oder an die Arbeiter ein besonderes Maß fünstlerischer Vorbildung oder Fähigkeit gestellt wird. Es wäre dringend zu wünschen, daß der Gewerbeinspektor die nächstbeste Gelegenheit wahrnimmt, um das Kammergericht in den Stand zu sehen, von seiner irrtümlichen Ansicht abzugehen.

Sandlungsgehülfen kam dadurch zustande, daß der Vorfihende, Dieser ungeheuerliche Borstoß für ein Ausnahmegefeh gegen Magistratsrat echow, sich dem Begehren der Gesamtheit der Arbeitgeber anschloß.

Unser Zivilrecht fennt keine Buße, feine Strafe für Vertrags­Die Daily Mail" vom Dienstag enthielt eine längere Depesche bruch. Ein Kaufmann, der seine Warenrechnung nicht bezahlt, ein bon Reir Hardie über seine indischen Eindrüde. Er teilt mit, daß Leutnant, der seine Weinrechnung unerledigt läßt, ein Hausbesitzer, er im Laufe feiner Reise mehrere Deputationen von Mohamme der die Hypothekenzinsen rückständig werden läßt, ein Handlungs­banern, Hindu und Sikhs empfangen habe; ebenso sei er vom Bize chef, der das fällige Gehalt unbeglichen läßt, kann lediglich zur fönig von Indien   und von anderen Regierungsmitgliedern Bahlung seiner Schuld und des durch die Verspätung etwa zu empfangen worden. Die meisten Nachrichten über Unruhen, gefügten besonderen nachweislichen Vermögensschadens verurteilt Mördereien und widersetzlichkeiten, die in den letzten Monaten werden. Die Herren Chefs verlangen aber hier ohne jeden Grund, aus Indien   in die Welt geschickt wurden, seien der überhißten daß der Handlungsgehülfe, der unberechtigt das Dienstverhältnis Phantafie von Journalisten entsprungen. In Delhi   wurde gegen auflöst, ihm noch extra Buße zahle, auch wenn ein Schaden dem die Erhöhung der Gemeindesteuern agitiert; die Regierung sah die Chef nicht entstanden ist. Dieser sublime Standpunkt der König­Gerechtigkeit der Agitation ein und lehnte ihre Zustimmung zur lichen Kaufherren" mit dem Magistratsrat Techow an der Spike Erhöhung der Steuern ab! Hardie fonnte feine Spur von steht sozial noch tiefer als das Verlangen nach Zinseszins. Der rebellischen Bewegungen entdeden; dagegen bedürfe das Treiben Sanblungsgehülfe kann vorzeitig den Dienst aufgeben, wenn ein der unteren Polizeibeamten, die immer etwas Regierungsfeindliches wichtiger Grund" vorliegt. Ob der vom Handlungsgehülfen für entbeden wollen, der schärferen Kontrolle von seiten der höheren wichtig gehaltene Grund nach dem Gefeß ein wichtiger" ist, Beamten. Die Bewegung für Reformen sei gemäßigt und loyal, fann Herr Techow in Verbindung mit 2 Kaufherren entscheiden. aber es gebe auch extreme Elemente, die unbewußt dem Treiben Entscheiden diese falsch und fällt diese falsche Entscheidung zu der Polizei Vorschub leisten. Die Polizei sei durch und durch ungunsten des Handlungsgehülfen aus, so hätte biefer noch als forrupt, und eine Regierung, die sich auf die Informationen Buße für die falsche Entscheidung ein Monatsgehalt dem Chef, der dieser Leute stüße, müsse nach und nach dem Denken und Fühlen ihm vollberechtigten Anlaß zur Aufhebung des Dienstverhältnisses der Bevölkerung entfremdet werden. Die Erschwerungen des Ver- gegeben hatte, zuzuzahlen in der Tat der Gipfel des Gegenteils fammlungsrechts seien überflüssig und deshalb schädlich. Man bon Gerechtigkeit und sozialem Empfinden. hoffe in Indien  , daß die englische Regierung es nicht gestatten werde, die Bevölkerung auf Gnade und Ungnade der Polizei aus. zuliefern.

Die hungersnot bebrohe 200 Millionen, Elend und Hungertod Behntausende von Menschen. England müsse eingreifen. Besser wäre die Resignation eines zwar tüchtigen, aber hartnädigen Mitgliedes der indischen Regierung, als ein Land ver­zweifeln zu lassen.

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Der letztere Satz der Depesche Keir Hardies bezieht sich der allgemeinen Anficht nach auf Lord Kitchener  , den Ge­neralfommandierenden Indiens  .

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Im Jahre 1874 wurde im Reichstag eine Forderung auf Ver­tragsbruchstrafe mit großer Mehrheit abgelehnt. Die Gewerbe ordnungsnobelle von 1891 führte in§ 124b befanntlich das Aus nahmegesetz einer Buße gegen Arbeiter, die rechtswidrig eine Arbeit verlassen haben, in Marimalhöhe des 6- bis 7fachen Be­trages des ortsüblichen Tagelohnes ein. Sie wahrt durch eine gleiche Vorschrift gegenüber Arbeitgebern wenigstens den Schein, als liege feine ausdrückliche Ausnahmevorschrift lediglich zuungunsten der Arbeiter vor. Die königlichen Kaufleute" mit Herrn Techow an der Spike halten es für überflüssig, auch nur den Schein einer Gleichberechtigung zu wahren. Ihre Petition geht dahin, lediglich den Handlungsgehülfen, und zwar mit der Buße eines Monats­gehalts zugunsten des Prinzipals zu strafen. Mit dieser Petition hat das Berliner   Kaufmannsgericht, das an antisozialen Kund­Wie uns bereits telegraphisch gemeldet wurde, ist das gebungen nicht gerade arm ist( wir erinnern an die berüchtigten Bäckereigesetz vom finnischen   Landtage mun endgültig an Entscheidungen über Konkurrenzklauselberträge) sich selbst über­genommen. Damit hat der neue, auf Grund des allgemeinen, troffen. Die Herren Chefs und ihr Vorsitzender rechnen sich ja gleichen Wahlrechts für Frauen und Männer gewählte Land- wohl zum freisinnig- antisemitischen Block. Durch ihren Antrag tag mit seinen 82 Sozialdemokraten ein wertvolles Stüd etwas zur Kennzeichnung von dessen Natur beigetragen zu haben, fozialer Gesetzgebung geleistet, das vor allen den Bäckern, ist wenigstens ein Verdienst der Herren. dann aber auch dem Bolte zugute kommt, dessen wichtigstes Nahrungsmittel num unter geordneten Arbeitsverhältnissen und im Lichte des Tages zubereitet werden muß.

Finnland  .

Das Bäckereigeset.

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Perfien.

Gewerbegerichtswahlfieg.

Bei der Gewerbegerichtswahl in der Amtshauptmannschaft Pirna  - Land erhielt die Liste der freien Gewerkschaften 3356 Stimmen, der Kuddelmuddel( Hirsch- Dundersche, christliche Gewerk schaften, Evangelischer Arbeiterberein) gange 196 Stimmen. Da die Außenseiter" es besteht Proportionalwahl die auf einen Die Gobelinweberei fein Gewerbebetrieb? Beisiger entfallende Stimmenzahl von 236 Stimmen nicht erhielten, Unter der Firma Ziesch u. Komp. betreibt Herr Ziesch in so fallen sie ganz aus. Für die Kammer Sebnit, einem Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes sind, daß die Berlin   eine Gobelinweberei, in der er bestrebt ist, das bisher noch Hauptfit der Christlichen   refp. des Evangelischen Arbeitervereins, nicht erreichte Vorbild der französischen   Gobelinweberei zu er- erhielten die freien Gewerkschaften 596, die gegnerische Liste 152 Bäckereien nur in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 9 Uhr reichen. Er hält seinen Betrieb, in dem durchschnittlich 30 weibliche Stimmen. Von den 15 Beisigern erhalten die freien Gewerk abends geöffnet sein dürfen und daß nur während dieser Zeit Personen beschäftigt sind, für ein der Gewerbeordnung nicht unter- schaften 12, die Chirstlichen 3 Beifiber. In dem dritten Stammer­gearbeitet werden darf. Die Arbeitszeit ist auf 48 Stunden stehendes Kunstinstitut und verweigerte deshalb der Assistentin des bezirk ist das Resultat noch nicht offiziell bekannt, doch soll unsere Die Woche festgesetzt. Ueberstundenarbeit ist zwar zugelassen, Gewerbeinspektors den Eintritt, als sie zur Betriebskontrolle er- ifte mit 400 gegen 10 gegnerische Stimmen gefiegt haben. Das sie darf jedoch für den einzelnen Arbeiter 100 Stunden im schien. Gegen ihn wurde wegen dieses Verhaltens auf Grund der wäre für diesen noch etwas dunklen sächsischen Landesteil ein großer Jahre nicht übersteigen. Ausnahmsweise kann auch Nacht-§§ 139b und 149 Abfat I 3iffer 7 der Gewerbeordnung Anklage Erfolg. arbeit ausgeführt werden, jedoch in höchstens zehn Nächten erhoben. Das Landgericht I sprach ihn jedoch frei und führte unter Die Kaufmannsgerichtswahlen in Leipzig  . anderem aus: 3. fönne nur solche Weberinnen für die von ihm im Jahre. Für Ueberstundenarbeit muß dem Arbeiter ein betriebene Herstellung echter Gobelins gebrauchen, die eine Aus- Bei den am Mittwoch und Donnerstag stattgefundenen Wahlen Zuschlag von mindestens 50 Prozent zu seinem ge- bildungszeit von vier oder fünf Jahren durchmachten. Dazu zum Kaufmannsgericht ist zum ersten Male das proportionale wöhnlichen Lohn gegeben werden. Das Kost- und Logiswesen würden noch ganz junge Mädchen angenommen, die zunächst Zeichen- System angewendet worden. Nach den bisherigen Feststellungen wurden gewählt: 12 Beisitzer und 3 Ersatzmänner des alten Leip­im Bäckergewerbe wird durch folgenden Paragraphen beseitigt: unterricht beziehungsweise Malunterricht erhielten und im ziger Verbandes bon 1856 mit 1505 Stimmen. 19 Deutschnationale Sein Lohn wird den Arbeitern in Geld ausbezahlt und nicht Sortieren der Seidenfäden geübt würden, die zur Ver­in Form von Wohnung oder anderen Lebensbedürfnissen." und 4 Ersatzleute mit 2299 Stimmen. 3 Beisitzer und 1 Erfahmann wendung fämen in 14 000 Farbenabstufungen. Der Farben­Diese wie die übrigen guten Bestimmungen des Gesetzes, finn müsse so erst entwidelt werden. Dann würden fie vom Zentralverband der Handlungsgehülfen mit 367 Stimmen. die Abschaffung der Nachtarbeit, die Beschränkung der Arbeits zur Herstellung fleiner Stüde herangezogen. Zum richtigen Weben Beisitzer und 1 Ersatzmann der Buchhandlungsgehülfen mit zeit auf 48 Stunden sind selbverständlich vor allem der fozial- fämen fie aber erst nach vier- bis fünfjähriger Rehrzeit. Kunstmaler 339 Stimmen und 5 Mischmaschbeisiger mit 320 Stimmen. demokratischen Fraktion zu verdanken. Bürgerliche Abgeordnete stellten die Vorlagen her, nach denen die Seidenfäden mit der Hand Wie Bergehen gegen Kinder- Schutzvorschriften gefühnt werden. geknüpft werden. Mit der Anfertigung eines Gobelins werde hatten z. B. 54stündige Arbeitszeit vorgeschlagen; der vom gewöhnlich nur eine Weberin beschäftigt, an die hervorragende Ein Ziegeleibefizer und sein Affordant in Sümhing( Oberpfalz  ) Genossen Taino   eingebrachte Antrag auf den Achtstundentag Anforderungen heranträten, um im Gobelin diefelbe Wirkung batten ein volles Jahr hindurch Kinder täglich 14 Stunden oder die 48 stündige Arbeitswoche, die namentlich auch von dem herauszubringen, wie sie das Bild des Malers ergiele. Die Farben gefezwidrig ausgebeutet. Das Schöffengericht in Regensburg   fühnte Genossen Dr. Ursin in einer tüchtigen Rede verteidigt wurde, der Seide seien nicht genau dieselben, wie die des Malers; es diefes Verbrechen an der Gesundheit der 14 jährigen Kinder mit- fiegte aber mit 105 gegen 88 Stimmen.- gehöre deshalb ein großes Verständnis dazu, aus den in so sehr 60 m. beztv. 10 M. Geldstrafe. Was der Unternehmer durch die viel Farbenabtönungen vorhandenen Seidenfäden die geeigneten Ausbeutung der Kinder verdient hat, wurde er vom Richter auszuwählen. An einem 25 Zentimeter im Quadrat messenden nicht gefragt. Stück haben die Weberinnen 4 Monate zu arbeiten. Die An­fertigung eines Gobelins nach dem bekannten Bilde:" Der zwölf­würden immer nur in einem Exemplar hergerichtet. Wenn nun jährige Jefus im Tempel" erforderte vier Jahre. Die Gobelins auch verschiedene zum Bekleiden von Wänden und zum Bezichen von Möbeln verwendet würden, so könnten auch diese nicht als Es fällt uns nicht ein, die nachfolgenden Tatsachen des gewerbliche Produkte betrachtet werden. Das Gericht habe auch wegen der Deffentlichkeit zu übergeben, weil wir durch fie aus der Besichtigung zweier Gobelins den Eindrud hoher Kunst- den Beweis für die Verworfenheit der christlichen Gewerk vollendung gewonnen. Der Annahme, daß es Wirtschafts- und schaftler allgemein, und damit für die Verwerflichkeit der Sur Eisenbahnfrage. Die Entwidelung der Verkehrsverhält Gebrauchsgegenstände wären, stehe schon der Umstand der fehr christlichen Bewegung führen wollen. Derartige freundschaft­diffe in den Bereinigten Staaten ist seit einigen Jahren so ins hohen Preise entgegen. Für den einen Gobelin Der zwölfjährige liche Verallgemeinerungen und Verdächtigungen anders Große gewachsen, daß die Eisenbahnen nicht mehr Schritt zu Jesus  " würden schon mehr als 3000 M. an Arbeitslohn ausgegeben. organisierten Arbeitern gegenüber überlassen wir gern der halten vermochten und den an sie gestellten Ansprüchen nicht mehr Die gefertigten Gobelins feien als Kunstgegenstände anzusehen christlichen, Hirsch- Dunckerschen und sonstigen Scharfmacher­genügten. Im Often, too sich die am besten eingerichteten Bahnen und sei anzunehmen, daß der Betrieb des Angeklagten ein Kunst. befinden, gibt es zeitweilig ganze Frachtblodaben. Im Nordwesten institut und seine ausgebildeten Weberinnen Künstlerinnen feien. preffe. Wenn wir gegen die christlichen Gewerkschaften auf­herrschte letten Winter Kohlennot, weil die Bahnen nicht genug Wenn das auch von den noch in Ausbildung begriffenen jungen treten, tun wir es aus prinzipiellen Gründen, tun wir Stohlen heranschaffen konnten. Hill, einer der hervorragendsten Mädchen nicht gesagt werden könne, fo sei doch zu beachten, daß es, weil wir die schädliche Arbeiterzersplitterung unter poli­Finanziers im Eisenbahnwesen, erklärte vor einiger Zeit, es feien immer nur vier oder fünf Mädchen sich in der Ausbildung befänden, tischen und religiösen Vorwänden verdammen, nicht aus menigstens 5000 Millionen Dollar nötig, um die amerikanischen   wodurch am Wesen des fünstlerischen Unternehmens nichts geändert persönlicher Animosität gegen Arbeiter anderer religiöser oder Eisenbahnen auf den Stand zu bringen, der sie befähige, den werde. In Betracht fämen auch noch dem Angeklagten äußerst politischer Ueberzeugung. Die bürgerliche Presse aber, und jebigen Anforderungen des Verkehrs zu entsprechen. Da müsse günstige Gutachten des Generaldirektors der Königlichen Museen Da müsse günstige Gutachten des Generaldirektors der Königlichen Museen also die Regierung helfend eingreifen. In unserer amerikanischen   und des Direttors der Straßburger Kunstgewerbeschule  . Sei aber namentlich die katholische, bekämpft die freiorganisierten Ar­Parteipreffe wird dazu bemerkt, daß sich darüber reden ließe, die Gobelinweberei des Angeklagten ein Kunstinstitut, so könnten beiter ihrer Gesinnung wegen. Und wenn sie im schweren wenn die Regierung für ihre Darlehen die erste Sypothet auf die die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf dieses nicht Anwendung wirtschaftlichen Kampf die fühle Ruhe verlieren und vielleicht Bahnen bekäme und das Geld unter Aufsicht der Bundesregierung finden. nicht zu billigende, aber doch in Anbetracht der Umstände zur Verwendung gelange. Die Eisenbahnen sollen angeblich Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Sie machte manchmal recht begreifliche Handlungen begehen, dann erklärt 17 Milliarden Dollar wert sein. Wenn die Regierung erst einen geltend, Gobeline seien Erzeugnisse des Kunstgewerbes. Gewiß man das, was ein Ergebnis der menschlichen Schwäche ist, bestimmenden Einfluß gewinne, fönnte sie auch über furz oder könnten gewisse Gobelins als Stunstwerke und manche der Webe- für einen Ausfluß der sozialdemokratischen Gesinnung". lang in den Besitz der Bahnen kommen werden. in aller Ruhe und rinnen als Künstlerinnen angesehen Reben diesen Jedoch Menschen sind wir alle", wie vielleicht auch die Selbstverständlichkeit. Gobeline, die reine Stunstwerke darstellen, würden aber auch solche nachfolgenden Zeilen erweisen: In dem frommen Wallfahrts­Die Bahnmagnaten erklären, daß fie trok stärkerer Anforde- gefertigt, die nach den Anforderungen und ihrer Art nichts anderes orte Stevelaer tobten in den letzten Jahren verschiedene Lohn­rungen gegenwärtig eine Einschränkungspolitik üben feien, als wirtschaftliche Gebrauchsgegenstände. müßten aus Mangel an verfügbaren Geldern, wahrscheinlich aber Der erfte Straffenat des Kommergerichts verwarf dieser Tage kämpfe. Doch keiner derselben nahm so erbitterte Formen ich aus Rache gegen den Erlaß des Bundes- Eisenbahngesetzes die Revision der Staatsanwaltschaft nach langer Beratung mit an, wie der Kampf im Baugewerbe, der im Frühling dieses und der in letzter Zeit gegebenen, ihnen sehr unangenehmen Eisen- folgender Begründung: Die Grenzen zwischen Kunst und Kunst- Jahres stattfand. Beteiligt an diesem Lohnkampfe waren bahngefehe der verschiedenen Staaten. aewerbe feien außerordentlich flüssig. Hier sei vieles vorhanden, nur Chriftliche; die freien Gewerkschaften zählen in dem

Das neue Rabinett ist folgerdermaßen zufammengefeßt: Raffir el Mulk, Präsidium und Finanzen, Sani ed Dauleh, Inneres, Muschir el Mult, Aeußeres, Much   bir Juftig, Must aufi Memalit, Strieg, Moatimn el Mult, Sandel, muhandis el Memalit, Bergbau, Nahir el Mult, Unterricht.

es Saltaneh,

Amerika  .

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Gewerkschaftliches.

Christlicher Terrorismus".