der Herr Amisvorsteher einem der mit einem Strafmandat bedachten Arbeiter folgendes mit: „ Herrn N. N. Die von mir gegen Sie und Herrn N. unter dem 18. 11. 07 erlassene Strafverfügung ziehe ich hiermit zurüd. Diese Angelegenheit ist erledigt. Bitte teilen Sie es Herrn N. mit. Hermsdorf, den 2. Dezember 07. Mörschner, Amtsvorsteher."
Man sieht, bei aller Strenge, Arbeitswillige zu beschützen, bie „ Ordnung" zu wahren und die Fehlenden bestrafen zu wollen, ist dem Herrn Amtsvorsteher ein Zug gewisser Gemütlichkeit eigen. Bitte teilen Sie es Herrn N. mit. N. Hatte den von uns in Nr. 277 wiedergegebenen Strafbefehl erhalten. Es wird nun so ganz nebenbei besorgt, auch diesen Strafbefehl wieder zurückzuziehen. Mit derselben Gemütlichkeit wie der§ 153 der Gewerbeordnung zu Unrecht herangezogen wurde, um eine strafbare Handlung gegen einen streifenden Arbeiter zu fonstatieren, wird jezt die Sache wieder beigelegt. Auf die Tätigkeit eines alten burgischen Amtsvorstehers wirft dieser Fall ein ebenso interessantes Licht als auf die sicheren Rechtsgarantien", unter denen wir bes kanntlich in Deutschland leben sollen.
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verschaffen müssen, went er das Kaffenftatut Tefen wollte! Noch schließlich durch einen Zufall zur Kenntnis der Behörden kam. größer war aber die Erregung des Aermisten, als er einige Tage Gegen Stanisty, der inzwischen schon wieder im Zuchthause saß, nachdem folgende Kostenrechnung von dem Bezirksamte erhielt: murde die Anflage wegen Bigamie erhoben. Das Gericht cr= Beschlußgebühr 2,00 W., Gebühren für 1 Protokoll 1,00 M., tannte unter Berfagung mildernder Umstände auf die für den Zeugengebühren 3,50 M., Portoauslage 10 Pf., Arztgutachten 6,00 M., Fall der Bersagung mildernder Umstände geringste gesetzlich zuPortoauslage 20 Pf., Zustellgebühren 3,40 M., Portoauslagen 2,40 M. lässige Strafe von einem Jahre 3uthaus gegen den AnSumma: 18,60. Dabei betrug feine ganze Forderung mur geflagten. maploidetov 18,55 M, Stein Wunder, daß diese Aufsichtsbehörde wenig der artige Streitfälle zu erledigen hat!
Gerichts- Zeitung.
Material zum Vereinsgesetz.
verbandes der Töpfer, wurde am 26. Oftober auf dem städtischen Der Töpfer Frante, ein langjähriges Mitglied des gentrale Friedhof in Friedrichsfelde beerdigt. Im Auftrage des Verbandes legte sein Vorstandsmitglied Friz Wolff einen Kranz auf dem Grabe nieder, wie es Gitte ist. Dabei fügte er die Worte hinzu:„ Möge Dir die Erde leicht sein!"
Eingeprügelte Religion.
Das Landgericht Aschaffenburg verhandelte gegen den Pfarrer Alois gassel von Johannesberg , der drei achtjährige Mädchen, weil fie die Kirche verfäumt und beim Religionsunterricht unaufmerksam gewesen, berart gezüchtigt hatte, daß die Hände anschwollen und blutunterlaufene Stellen aufiviefen. Der geistliche Prügelpädagoge tam mit 18 M. Geldstrafe davon.
Aufhebung eines im Wiederaufnahmeverfahren gefällten Urteils.
Ein eins
Außerordentlich schwierig ist das Wiederaufnahmeverfahren infolge des Gesetzes, das nur in wenigen Fällen ein einmal rechtsfräftig gefälltes Urteil in einem neuen Verfahren wieder aufheben Wie notwendig die Gesetzeskenntnis ist. läßt. Wenn trotzdem einmal eine Wiederaufnahme gelungen ist, so Regierungsrat Düttmann berichtet in dem von ihm neuDer Friedhofsverwalter Pro zeigte ihn darauf an, ist in der Regel das Gericht, das über einen von ihm schon einmal gegründeten„ Versicherungsboten" über einen merkwürdigen Fall daß er zum Zwede einer fozialdemokratischen Demonstration ohne Berurteilten zu entfcheiden hat, geneigt, fein früheres Urteil zu be bon Unkenntnis des Gefeßes an amtlicher Stelle und von deffen polizeiliche Genehmigung eine Grabrede gehalten habe". Wirklich wurde ftätigen. Das zeigte auch eine am Dienstag vor dem Reichsgericht Folgen. Ein Arbeiter hatte sich durch einen Fall eine Wunde zu er auch nicht nur angellagt, sondern auch gestern au 10 Mart verhandelte Revisionssache. Vom Landgericht Bielefeld ist am gezogen, die ihn auf längere Zeit arbeitsunfähig machte. Da er Geldstrafe berurteilt. Das Schöffengericht zu Lichten- 31. August der Knecht Friedrich Fleer auch im Wiederaufnahmenur vorübergehend beschäftigt war, so hatte er teinen Unter- berg nahm an, daß freilich kein Verstoß gegen die Polizei- verfahren wegen Körperverlegung zu drei Monaten Gefängnis ftübungsanspruch gegen eine Krankenkasse. In seiner Not wandte verordnung vom 15. Juni 1865 vorliege, weil der Friedhof in verurteilt worden. Das erste Urteil war am 3. Oftober 1905 geer sich an seinen letzten Arbeitgeber und bat um eine kleine Unterfällt worden. In feiner Revision gegen das neue Urteil rügte ftügung. Weber er noch letzterer, noch das Kontorpersonal hatten Friedrichsfelde weder ein kirchlicher sei, noch auch das Begräbnis der Angeklagte, daß nur der Beschluß über die Wiederaufnahme des eine Ahnung davon, daß ihm auf grund des§ 12 Abs. 2 des Ge- durch einen Geistlichen ausgeführt worden. Das Leichenbegängnis Verfahrens, nicht aber auch der Eröffnungsbeschluß verlesen worden werbe- Unfall- Versicherungsgesetzes ein Rechtsanspruch auf Kranten sei aber dadurch, daß Wolff bei der Kranzniederlegung die Worte: ist. Er beschwerte sich ferner über die Ablehnung eines erheblichen unterstützung gegen den Arbeitgeber zustand. Der Leştere er Möge Dir die Erde leicht fein" hinzugefügt, zu einem außer Beweisantrages. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. stattete vielmehr Anzeige wegen Betteins! Und da Amtsanwalt| gewöhnlichen" geworden, und deshalb eine öffentliche wandsfreier Zeuge hat befundet, der Angeklagte fei nicht der Täter und Amtsrichter von der Bestimmung des obigen Paragraphen an- Bersammlung unter freiem Himmel, welche der schriftlichen gewefen( der Bruder des Angeklagten spielt bei der Sache irgend scheinend nichts wußten, so wurde der Arbeiter zu einer Haftstrafe Genehmigung der Ortspolizeibehörde bedurft hätte. Die Worte, eine Rolle), die Beugen Sp., Vater und Sohn, haben jedoch bon 14 Tagen wegen Bettelns verurteilt! Gin städtischer Bemit Bestimmtheit den Angeklagten als Täter bezeichnet. Diefer behauptete Die behauptete nun, amter, dem er den ganzen Tatbestand erzählte, nahm sich seiner welche Wolff gesprochen, seien auch eine Rede". Er fei also in Beugen seien an. Er machte für ihn eine Eingabe an das Amtsgericht, die auch einer nicht genehmigten öffentlichen Versammlung unter freiem beleumbet und wollte dies beweisen. Das Gericht hat zur Freisprechung des Verurteilten führte. Gleichzeitig benach Himmel als Redner aufgetreten und habe daher den§ 17 des aber den Antrag abgelehnt, indem es die Wahrrichtigte der Beamte die Armenverwaltung, die dem Arbeiter sofort Vereinsgefeges übertreten. heit dessen, was der Angeklagte behauptete, unterstellte. Jm eine Unterstützung zukommen ließ und den Arbeitgeber dazu an= Das Urteil wird im Instanzenzuge fchwerlich aufrechterhalten Urteile heißt es nun aber, daß den beiden Zeugen Sp., wenn sie sich hielt, daß er die Armenunterstützung zurüderstattete und dem ver- bleiben. Es ist eine Illustration zu dem„ freiheitlichen" Zuge der auch nicht des besten Leumundes erfreuen mögen, doch Glauben gelegten Arbeiter den Rest der ihm gesehlich zustehenden Kranken- Block- Kera. Und dies ist der freiheitliche Zug, den der Friedhofs- fchenkt worden sei. Der Reichsanwalt erklärte beide unterstügung auszahle. Also bei fünf Berfonen, die als„ Nächstbeteiligte ober amtlich verwalter ber liberalen" Berliner Stadtverwaltung auf dem Beschwerden für durchaus begründet. Die Nichtverlefung des Eröffnungsbeschlusses sei ein Mangel, der allein zur Aufhebung mit der Sache befaßt waren", so schließt Stegierungsrat Düttmann städtischen Friedhof in Bewegung fett. Es ist echt liberal, des Urteils hinreiche. Aber auch eine Beschränkung der Verteidigung feine Betrachtung, hatte die Gesetzestenntnis versagt, und erst wenn Berlin auf seinem religionslofen städtischen Friedhofe derartig liege vor, denn es sei ganz etwas anderes, ob jemand sich nicht der Sechste, der lediglich außerdienstlich aus freien Stücken sich des vorgeht! Unsere Genossen in der Stadtverordnetenversammlung des beften Leumundes erfreue" oder ob er übel beleumdet" sei. Mannes annahm, verhalf ihm zu seinem Rechte, indem er auf die dürften diese Verwaltungsmagime- denn um eine solche handelt es Seinem Antrage gemäß hob das Reichsgericht das Urteil ganz zweifelsfreie Rechtslage hinwvies. Darum beffere Gefches- fich einer gründlichen Besprechung unterziehen. Der Reichs- auf und verwies die Sache an ein anderes, nämlich an das Landtenntnis!" bereinsgefeßentwurf in feiner jegigen Faffung gestattet übrigens gericht Baderborn. dieselbe Schuhriegelei.
Landwirtschaftliche Unternehmer?
"
beiden
Verfammlungen.
übel
Die Drahtarbeiter hielten am Mittwoch im„ Gewerkschafts
Ungültige Borschrift einer Verfrommungsverordnung über Gine 60 Jahre alte Tagelöhnerin in Unterfranken hatte im Dea den Kardonnerstag und den Ofterheiligabend. zember 1906 einen Unfall dadurch erlitten, daß sie, im Begriffe, ihrer Ziege Futter zu bringen, im Hofe zu Fall tam und sich einen der Sonn- und Feiertage vom 16. März 1904( für Schlejien) se- über die gegenwärtige rise und die Arbeiter" Die Oberpräfidialverordnung über die äußere Seilighaltung Haufe" eine Branchenversammlung ab, wo zunächst ein Vortrag Bruch der linken Handwurzel zuzog. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für Unterfranken hatte stimmt gleich anderen gleichartigen Verordnungen im§ 12 unter auf der Tagesordnung stand. Der Vortragende A. Wus chic, jedoch den Anspruch auf Unfallentschädigung abgelehnt, weil die Ber - boten: Gesangs- und deflamatorische Vorträge, Schaustellungen von andrem auch die Arbeitslosigkeit, die die jetzige, ja noch in der 2b: Am Donnerstag und am Sonnabend der Karwoche sind ver- der einleitend das Wesen der Krisen llarlegte, schilderte unter lehte ihren Befit ihrer ältesten Tochter übergeben, felbst nur 0,021 Bersonen, theatralische Vorstellungen und alle Mufitaufführungen, Entwidelung begriffene Krise schon hervorgerufen hat, namentuch Heftar Wiese gevachtet babe, feinen Mitgliederbeitrag zur landwirt schaftlichen Unfallversicherung entrichtete, daher auch nicht als verfchrift sollte sich Herr Haberland vergangen haben. Er ist Befiber vorigen Jahres auf dem Arbeitsnachweis der Metallarbeiter falls nicht der ernste Charakter gewahrt ist. Gegen diese Bor- unter den Metallarbeitern Berlins . Meldeten sich im Oktober ficherte Landwirtin zu betrachten sei. Die Verlegte legte gegen eine spanaromas, das in der Karwoche in Königshütte aufgestellt 2802 Arbeitslose, während 1448 Stellenangebote einliefen, so war diesen Bescheid Berufung ein und hatte Erfolg. Das Schieds- war. Um das Publikum anzuloden, ließ er eine Drehorgel spielen. die Zahl der Arbeitslosen im Oktober dieses Jahres 3103, die der gericht zu Würzburg verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Am Osterheiligabend dauerte das Spiel bis 6 Uhr abends. Die Stellenangebote nur 712. Im November hat sich das Verhältnis Entschädigung des Unfalls in Höhe von 40 Prog. wie folgt:" Nach lebertretung der Verordnung wurde darin gesehen, daß er am offenbar noch sehr verschlechtert. Die genauen Zahlen für diesen Artikel 1 des bayerischen Ausführungsgesetzes vom 5. April 1888, Sonnabend der Karwoche überhaupt Mufit machen ließ, bei der Monat lagen dem Redner noch nicht vor; er schätzte die Zahl der zum Reichsgefet vom 5. Mai 1886, die Unfallversicherung der in der ernste Charatter nicht gewahrt war. Das Landgericht Beuthen gemeldeten Arbeitslofen auf 4000, die der Stellenangebote auf land und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen sprach ihn jedoch frei, weil eine Polizeivorschrift ungültig sei, faum 500. Wie im Arbeitsnachweis, so tritt die Krise auch in betreffend, wurde die Unfallversicherung auf alle Unternehmer der welche jenes Verbot für ganze Tage ausspreche, die weder den Fabriken und Werkstätten mit erschreckender Deutlichkeit zuunter 1 des Reichsgefeges fallenden Betriebe ausgedehnt. Als Sonn- noch Feiertage seien, wie es mit dem Gründonnerstag und tage. So wurden 8. B. in den Werkstätten für Kugellagerbau der Unternehmer in diefem Sinne erscheint nach der Rechtsprechung nicht dem Osterheiligabend der Fall wäre. Die Kabinettsordre vom Firma Ludwig Löwe noch vor wenigen Wochen über 600 Arbeiter allein der Befizer landwirtschaftlicher Grundstücke, sondern jeder, der 7. Februar 1887( in den neueren Provinzen bas Gefeß vom 9. Mai befchäftigt, und jetzt ist die Arbeiterzahl auf ungefähr 130 gesunken. sich mit Bodenbewirtschaftung zur ursprünglichen Gewinnung von 1892) verleihe nur die Befugnis zum Gelaß von Verordnungen Sogar 8 Meister dieses Spezialbetriebes sind wegen Arbeitsmangel organischen Bodenerzeugnissen befaßt. Denmach auch der Pächter Landwirtschaftlicher Grundstücke. Der geringe Umfang des Bacht Der geringe Umfang des Bacht zum Schüße der äußeren Seilighaltung der entlassen worden. Der Redner führte weiter aus, daß die Krise besiges ist rechtlich bedeutungslos. Es ist also auch die Klägerin, die Sonn- und Feiertage. Wegen Üngültigkeit der Vorschrift diesmal umso schwerer auf der Urbeiterschaft laftet, als das sonst habe Freisprechung einzutreten. eine Wiese in Pacht hat und hierauf eine Ziege hält, als versicherte Betriebsunternehmerin anzusehen. Die Biehhaltung erscheint als aus berivies darauf, daß das Oberverwaltungsgericht derartige Ver- geltend macht. Umso mehr sei ein festes Zusammenhalten und Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und ausbleibt, ja eine andauernde furchtbare Teuerung sich immer mehr fluß des landwirtschaftlichen Betriebes und das Füttern des Wiehes als ordnungen, die Beschränkungen für die ganze Starwoche aussprachen, eifrigste Betätigung in der gewerkschaftlichen wie politischen ArTätigkeit im landwirtschaftlichen Betriebe. Die unfallbringende Tätigkeit der Klägerin war hiernach von der Versicherung umfaßt. für ungültig erklärt habe. Auch wurde betont, daß das& ammer- beiterbewegung notwendig, zumal die Unternehmer, wie sie die gute Tätigkeit der Klägerin war hiernach von der Versicherung unfaßt. gericht ihre Gültigkeit für die Vorabende von Feiertagen Geschäftslage zur Einheimfung von Reichtümern ausnüßten, nun Die Bezahlung von Mitgliederbeiträgen kann nicht die Vorausseyung anerkannt hätte. So zum Beispiel die Beschränkung, daß an den die Strife zur Niederdrückung und Knebelung der Arbeiterschaft für die Versicherung sein, da diese Beiträge nach dem Maßgabe der Borabenden des Bußtages, des Weihnachts- und Pfingstfestes auszunuzen trachten. Der Redner wies auf das Streben der Unter Grundsteuer umgelegt werden, also nur von dem Grundeigentümer Zanzmusiken nicht veranstaltet werden dürften. zur Erhebung gelangen. Der erste Straffenat des Kammergerichts unter dem Titel von Sparvereinen, Unterstügungskassen und der nehmer zur Gründung gelber Gewerkschaften hin, für bie sie, berwarf biefer Tage die Revision der Staatsgleichen, mit Hülfe der Meister die Arbeiter zu gewinnen oder anwaltsaft. Es handle sich, wurde in den Gründen aus vielmehr zu pressen suchen. In den Statuten biefer Bereine, die ig geführt, im vorliegenden Fall nicht um den Vorabend des schon zu einem" Bund" zusammengeschlossen sind, heißt es überall, Starfreitags und des ersten Ostertages, sondern um den ganzen baß die Mitglieder keiner anderen Organisation angehören dürfen. Starbonnerstag und den ganzen Karsonnabend( Osterheilig abend), Gin soweit gebenbes Verbot biene nicht der äußeren peilighaltung des Karfreitags und Ostersonntags. Es sei deshalb ungültig konnte also die Musik u. a. nicht für den Star fonnabend allgemein verboten werden, so sei. mit echt frei gesprochen.
Abgesehen hiervon hat Klägerin glaubhaft dargelegt, daß fie im Landwirtschaftlichen Betriebe ihrer verheirateten Tochter, bei der sie wohnt, mitgearbeitet und daß die Kartoffelschalen auch für deren Ziege, die im gleichen Staff mit der ihrigen steht, bestimmt waren. Klägerin erscheint daher auch von diesem Gesichtspunkte aus per fichert." Das alles war doch der Berufsgenossenschaft auch bekannt und
troydem erst die Stlage um die Rente.
Der völlige Fortfall der Verfrommungsverordnungen würde eine Fülle überflüssiger Prozesse beseitigen.
bei Strifen eintretende Sinten der Preise der Lebensbedürfnisse
Im Anschluß an diese interessanten und lehrreichen AusFührungen berichtete der Branchenletter Müller von einer ligi. tationsversammlung der Gelben, die allerdings, obwohl der Zu tritt nur gegen Vorzeigung von Einladungskarten gestattet wurde, ihren Zwed gänzlich verfehlte. Hier versuchte der bekannte gelbe Entscheidungskosten bei den Gemeindekrankenversicherungen. Agitator Weiersdorf, nach dem üblichen blöden Geschimpfe Den Segen" unserer Gemeindekrankenversicherungen hatte ein auf Sozialdemokratie und Gewerkschaften mit den schmusigen armer Steinbrucharbeiter in Unterfranten deutlich genug verspüren Mitteln des Reichslügenverbandes den Anwesenden klar zu machen, müssen. Er ertranfte an feinem Arbeitsorte und reiste mangels daß sie bei dem 25 Pfennig- Beitrag der Gelben ungeheure Summen richtiger Pflege zu seiner Familie in die Heimat ab. Gr erhielt Gin Doppelleben hat der Arbeiter Georg Stanisty längere an Betträgen ersparen tönnten. Er sagte natürlich nichts von den wohl von der Gemeindekrankenversicherung nach langem Barten und Beit hindurch geführt, welcher sich vorgestern unter der Anflage unverzeihlich größeren Verlusten, die die Arbeiter erleiden würden, Wahnen das Krantengeld von täglich 1,00 Mart 6,00 Mart pro der Bigamie vor der ersten Straffammer des Landgerichts III trenn es den Unternehmern wirklich gelingen follte, mit Sülfe oche ausgezahlt, nicht aber die stoften für Arzt und Medikamente. verantworten mußte. Der Angeklagte hat eine sehr bewegte Ver- der Gelben die Löhne nach Herzensluft zu drüden. Beiersdorf Die Gemeinde berief fich auf das Kaffenstatut, der Erfrankte auf gangenheit hinter sich. Er ist dreimal verheiratet gewesen, ist aber hatte denn auch keinen Erfolg in jener Versammlung, die vielmehr feine Rottage im Erkrankungsfalle als Familienvater und verlangte auch dreimal gefchieden worden. Der Grund zu den Scheidungen der Agitation für den von ihm in den Schmus gezogenen Verband von der Aufsichtsbehörde der Krantentafie, dem fönigl. Bezirksainte lag darin, daß er wiederholt zu längeren Zuchthausstrafen per diente. Lohr a. M. die Auslagen in Höhe von 18,50 W. zurück. Der Kläger urteilt wurde. Bald nach feiner Entlassung aus der Strafanstalt Unter Branchenangelegenheiten wurde das Berhalten der Firma beteuerte in seinem Schreiben an diese Behörde, daß die Gemeinde heiratete der Angeklagte wieder und nahm in Rathenow seinen frankenversicherung gar teine gedruckte Statuten befiße, die Kaffen Wohnsis. Wegen einer Anzahl Diebstahle wurde er hier zu mitglieder also über ihre Rechte und Pflichten gar nicht aufgeklärt 1% Jahren Buchthaus verurteilt, die er in der Strafanstalt Luckau feien. Die Beschwerde wurde jedoch zurückgewiefen, da der släger verbüßte. Nach seiner Entlassung ging er nach Charlottenburg gehalten war, am Beschäftigungsorte Arzt und Apotheke auf Stoffen und verheiratete sich wieder, obwohl feine Ehefrau in Rathenow der Krankenkasse in Anspruch zu nehmen. Ein Notfall liege auch wohnte. In sehr geschickter Weise bekam es der Angeklagte fertig, nicht vor, da der Kläger vor seiner Abreise ja erkrankt war. Auch abwechselnd mit der einen oder der anderen Frau zusammen zu die Bemerkung des Stlägers, daß er gar kein Statut der Strantentaffe leben. Seiner zweiten Frau in Charlottenburg erzählte er, er erhalten habe und auch nicht erhalten konnte, fei, unerheblich, da im Gefeß habe in Stathenow gute Arbeit bekommen und müsse längere Zeit nirgends vorgeschrieben ist, daß dies geschehen müsse. Vielmehr genügt sich dort aufhalten. Nachdem er dann einige Zeit mit seiner jede in der allgemeinen Form der Publisierung polizeilicher Bor. Rathenower Ehefrau zufanunen gelebt hatte, erzählte er biefer fchriften erfolgte Beröffentlichung. Dies ist von der Gemeinde ge- wiederum, er habe in Charlottenburg lohnende Arbeit gefunden. fchehen 1 Der Kläger hätte sich also das Amtsblatt vom Jahre 1884| Diese Doppelehe des Angeklagten bestand mehrere Monate, bis sie
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Lerm u. Ludwig besprochen, die jedem Arbeiter, der bei the eintreten will, einen Revers 3 ur Unterschrift vorlegt. der ihn verpflichtet, weber gewertschaftlich noch politif organisiert au sein. Ihr Buchhalter scheut fi fogar nicht, Arbeitern auf offener Postkarte mitzuteilen, daß sie in Arbeit treten tönnten, wenn sie nicht organisiert seien. Die Organisation wird selbstverständlich Mittel und Wege finden, um dieser schamlofen Schändung des Koalitionsrechts entgegenzuwirken. Wegen der furchtbaren Strife, die auch fehr schiper auf den Drahtarbeitern lastet, beschloß die Versammlung einstimmig, daß Liften herausgegeben werden, um Gelder zu einer Weihnachtsunter. ftüßung der feit dem Streit arbeitslofen Stollegen zu sammeln. Die Listen werden am Sonnabend ausgegeben.
An unsere Inserenten, welche Inserate größeren Umfanges für die nächste Sonntags- Nummer aufzugeben beabsichtigen, richten wir die höfliche Bitte, dieselben bis Donnerstag nachmittag 5 Uhr in unserer Haupt- Expedition aufzugeben.
Verlag des ,, Vorwärts".