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Br. 293. 24. Jabrgang. 6. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt. Sonntag, 15. Dezember 1907.

Gerichts- Zeitung.

Weg- Engagieren strafbar?

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hierin nicht erblicken.

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F. erneut zur Rede gestellt, da habe F. in schreiendem Ton erwidert: Ich will meinen Lohn haben", so daß andere Arbeiter eine drohende Haltung gegen Bl. annahmen. Das ist die Dar­stellung des Herrn Malermeisters felber! Da muß man in der Tat fragen, wodurch er fich beleidigt gefühlt hat. Vielleicht dadurch, das fein ehemaliger Gehülfe noch Lohn von ihm haben wollte? Das Boruffia- Segtett.

In der gestrigen Verhandlung wurde auf Antrag des fahren wurde eingestellt. Die Rosten hat natürlich wieder Bließ zu Rechtsanwalts Dr. Alsberg als Verteidiger der drei Angeklagten tragen. Wodurch eigentlich F. ihn beleidigt haben sollte, wird uns als Sachverständiger der Großkaufmann Lewin vernommen. num leider für immer ein Geheimnis bleiben. Nachdem wir Diefer befundete, daß es sehr häufig vorkomme, daß eine Direttrice Anfang Februar jenen Ueberfall geschildert hatten, veröffentlichte das nur deshalb engagiert werde, weil sie einen Stamm guter Unternehmerorgan Berliner Malerzeitung" eine Zuschrift des Mit einer für sämtliche Gewerbetreibenden sehr wichtigen und Arbeiterinnen um sich habe und bei einem Stellenwechsel mit sich Malermeisters Bl., in der dieser selber unter Zurückweifung der interessanten Frage hatte sich gestern das Schöffengericht des Amts- bringe. Einen direkten Verrat von Geschäftsgeheimnifien fönne man Lohnforderung nur folgendes gegen F. vorzubringen vermochte: bei gerichts Berlin- Mitte zu befassen, Es handelte sich um die vielfach Ausführungen des Vertreters der Beklagten ebenfalls zu der Ansicht, über den an den Wahltisch tretenden Bl. laut gejagt: Das ist der Das Schöffengericht gelangte nach den der Reichstagswahl am 25. Januar habe F. in einem Wahllokal fchon angeschnittene Frage, ob das sogenannte Wegengagieren" von guten Arbeitern und Arbeiterinnen als ein Verrat geschäftlicher Ge- daß ein strafbarer Verstoß gegen den§ 9 des Gesetzes über den Malermeister Bliez, von dem habe ich auch noch Lohn heimnisse im Sinne der§§ 9 und 10 des Gesezes betreffend Be- unlauteren Wettbewerb nicht vorliege und erkannte auf toften- zu friegen"; Bl. habe ihn sofort deswegen zur Rede gestellt, kämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896. Nach lose Freisprechung aller drei Angeflagten. Die Kosten und F. habe nichts mehr erwidert; am 28. Januar habe Bl. am den erwähnten Paragraphen macht sich derjenige strafbar, der als des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt. Bahnhof Stralau- Rummelsburg den ihm begegnenden Angestellter eines Geschäftsbetriebes Geschäfts- oder Betriebsgeheim­nisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst Ein Arbeitgeber, der sich beleidigt fühlte. bekannt geworden sind, an andere zum Zwecke des Wettbewerbes Der Malermeister Bließ, über deffen Taten und oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden Schicksale hier wiederholt berichtet worden ist, sollte am Sonnabend zuzufügen, mitteilt. Angeklagt waren die Direttrice wohl wieder mal vor Gericht erscheinen, diesmal aber nicht als An­fahrt und die Kaufleute Rosenberg und Lewi, geflagter, sondern als Stläger. Im Frühjahr war Herr BI. vom Inhaber einer gleichlautenden Firma für Damenkonfektion. Schöffengericht wegen Beleidigung und Mißhandlung zu 120 M. Fräulein W. war als Direttrice bei der Firma Feibelmann u. Co Strafe verurteilt worden, weil er Ende Januar den früher bei ihm angestellt gewesen und hatte diese Stellung wegen eines Berwürfs beschäftigt gewefenen Malergehülfen F., der noch eine Lohn- In dem Kuppeleiprozeß gegen den Direktor des Boruffia. nifies mit einem ihrer Chefs vorzeitig und ohne Einhaltung der forderung an ihn zu haben erklärte, auf offener Straße beschimpft Sertetts Mar Preiß, der am Freitag vor der 3. Straffammer Kündigungsfrist berlassen. Sie wurde auf die Klage der Firma hin und mit dem Stock über den Kopf gehauen hatte. F. hatte Strafs des Landgerichts I unter Ausschluß der Deffentlichkeit begonnen vom Kaufmannsgericht zur Zahlung der vertraglich festgelegten Kon- antrag gestellt, und daraufhin war von der Staatsanwaltschaft hatte und zwei Tage dauern sollte, ist noch am Freitag gegen ventionalstrafe von 1000 m. verurteilt. Unmittelbar nach ihrem Auflage gegen Bl. erhoben worden. Das Urteil wurde rechts 11 Uhr abends das auf Freisprechung lautende Urteil Austritt aus der Firma Feibelmann trat die Angefchuldigte bei der kräftig, nachdem Bl. von der Straffammer die von ihm ein- gefällt worden. Wie der Vorsitzende Landgerichtsrat Pauli in der Konturrenzfirma Rosenberg n. Lewi ein. Bald darauf bemerkten die gelegte Berufung auf Anraten des des Vorsitzenden als aus- Urteilsbegründung ausführte, hat das Gericht es nicht für nach Inhaber der Firma Feibelmann, daß eine große Anzahl sichtslos zurückgezogen hatte. Der Beleidiger hatte aber ge- gewieſen erachtet, daß der Angeklagte Kenntnis von den Vor­guter Arbeiterinnen, die schon lange Jahre für sie gearbeitet hatten, glaubt, den Spieß umfehren zu können, und hatte feinerseits fommnissen nach der Vorstellung gehabt bat. Er habe vielmehr, wie plöglich fündigten. Hierdurch geriet die Firma in eine große gegen F. Privatflage wegen Beleidigung an- festgestellt sei, in einzelnen Fällen gegen Unfittlichkeiten feitens feiner Kalamitat, zumal gerade um jene Zeit für die bevorstehende Saison gestrengt. Erst jezt, am Sonnabend, follte über diese Klage vor Mitglieder energisch angekämpft, so weit dies in feiner Möglichkeit mit Hochdruck gearbeitet werden mußte. Sie forichte nach der dem Schöffengericht verhandelt werden, doch es tam gar nicht gelegen habe. Außerdem habe er auch keine Rechtspflicht gehabt, Ursache dieser eigenartigen Erscheinung und ermittelte, daß ihre dazu, weil der klagende Herr Malermeister trog vorschrifts- gegen Dinge, die sich nach der Vorstellung in ganz anderen Räum früheren Arbeiterinnen fämtlich bei der Konkurrenzfirma eingetreten mäßiger Ladung ausgeblieben war. Auf 10 Uhr lichkeiten abspielten, einzuschreiten, da er zu seinen Mitgliedern nicht waren. Es wurde weiter festgestellt, daß die Angeklagte Wohlfahrt war der Termin angefeßt, um 10 Uhr erst wurde die Sache in einem derartigen Verhältnis stand, wie z. B. ein Vater, Vor­diesen Wechsel veranlagt hatte, indem sie der Firma die Adressen herangenommen und Bl. war noch immer nicht da. mund. Ehemann, oder ein Gastwirt zu seinen Kellnerinnen. Das der Arbeiterinnen mitteilte, die dann wegengagiert" wurden. Der Lout rief der Gerichtsdiener den Korridor hinauf und hinunter: Gericht hat es außerdem als nicht festgestellt erachtet, daß der An­Inhaber der Firma F. erblickte hierin einen strafbaren Verrat Blieg! Bliezz!" Indes, soweit er die Stimme, die rufende, geflagte aus dem Treiben der von ihm engagierten Mädchen irgend geschäftlicher Geheimnisse und erstattete sowohl gegen feine frühere fchickte fein Bliez antwortete mit einem Hier". Within mußte welche persönlichen Vorteile gezogen hat. Direttrice wie auch gegen die Inhaber der Konkurrenzfirma Anzeige. Die Klage als zurüdgenommen gelten und das Ver

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