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Br. 302. 24. Jahrgang. 3. Beilage des Vorwärts" Berliner Volksblatt. Sonnabend, 28. Dezember 1907.

Die Ehre der Arbeitswilligen.

Klägers beziehe. Der Anwalt des Klägers wollte aber Angeklagter legte gegen das Urteil Revision ein, die Rechts­sich mit dieser den Tatsachen entsprechenden Erklärung nicht be- anwalt Dr. Kurt Rosenfeld eingehend rechtfertigte. gnügen, sondern in aller Form eine Ehrenerklärung für Der erste Straffenat des Kammergerichts ber Ein Glasschleifer namens Düsing hat sich einreden laffen, seinen Klienten haben. Das lehnte Weber natürlich warf aber das Rechtsmittel mit folgender Begründung:§ 119 des der Vorwärts" habe ihn beleidigt. Düsing hat deshalb auf freund- ganz entschieden ab, weil er dem Düsing gegenüber gar alten Hannoverschen Polizeistrafgesetzbuchs sei noch gültig. Er gehöre schaftliches Zureden von der Seite, die ihn veranlaßte, sich be- feine Veranlassung zu irgend einer Ehrenerklärung habe. leidigt zu fühlen, unseren verantwortlichen Redakteur, Genossen Der Vorsitzende bemühte sich wiederholt, den Kläger aur An- bon 1867 ausdrücklich aufrechterhalten seien und er gelte noch jezt, zu den Bestimmungen dieses Gefezes, die durch die Verordnung Weber, verklagt und stand ihm gestern vor dem Schöffengericht nahme des Vergleichs zu bewegen, aber Düsing, beeinflußt weil das Reichs- Strafgesetzbuch bei der Reform die Materie nicht gegenüber. durch seinen Anwalt, lehnte den Vergleich' ab." Er geregelt habe. Am 1. Mai hatte der" Borwäris" ein fammergerichtliches darf sich nicht bergleichen, denn der Arbeit worden. Er sei hier auch ohne Rechtsirrtum angewandt Urteil besprochen, welches in einer Ziviltlage dem damaligen geberberband will es nicht," sagte Weber. Davon, daß die Sammlung eine öffentliche sein müßte, spreche die Bestimmung überhaupt nicht. Ein Vorliegen Kläger Düfing   einen Schadenersazanspruch zuerkannte gegenüber Voraussetzung einer Strafverfolgung wegen Beleidigu ng ist, der Ausnahmen des§ 121 sei ohne Rechtsirrtum vom Landgericht einem Bevollmächtigten des Glasarbeiterverbandes, von dem das daß der Strafantrag rechtzeitig, das heißt innerhalb drei Monaten aus tatsächlichen Gründen berneint worden. Kammergericht annahm, er habe den Düsing aus der Arbeit ge- nach Kenntnis von der Beleidigung und der Person des Be- Die Entscheidung trifft das richtige nicht, denn nie und nimmer bracht, indem er die Arbeitsniederlegung der übrigen Arbeiter an- leidigenden, bei Gericht, Polizei oder Staatsanwalt gestellt ist. tann das Sigen an einem Vorstandstisch als Sammeln" erachtet drohte, falls Düfing, ein früherer Arbeitswilliger, der auch noch aus Die Strafverfolgung ist nur statthaft, wenn diese Voraussetzung werden. Das Kammergericht übersieht auch, daß zwar die Ver anderen Ursachen die Achtung seiner Mitarbeiter verscherzt hatte, vorliegt. Werden nicht vom Kläger   Tatsachen angeführt, die be- ordnung von 1867§§ 119 und folgende des althannöverschen Straf­nicht entlassen werde. Die Drohung verstoße gegen die gute Sitte. weisen, daß der Antrag rechtzeitig gestellt ist, so ist die Klage wegen gesetzbuchs wie manche anderen veralteten, reaktionären Bolizeistaats­-Dies Stammergerichtsurteil hatten wir an der Hand der Urteils- Mangels einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung abzuweisen. Im vorschriften aufrechterhielt, daß sie aber diese Vorschriften lediglich begründung kritisiert und in der Kritik gesagt:" Wenn hundert vorliegenden Fall ist Strafantrag erst am 11. September gestellt. Der so wie sie nach hann överschem Gesez und Rechtsprechung zu ehrenhafte Arbeiter sich weigern würden, mit einem, den sie als Angeklagte Weber beantragte unter Protest gegen eine Be- verstehen waren, übernommen, aber nicht durch preußische Juristens notoarischen Lumpen kennen, zusammenzuarbeiten, so kann das nach weislaft den Schiedsmann darüber zu hören, daß Kläger   Interpretation geändert wissen wollte. Die Juristen auch des dem Kammergerichtsurteil als Verstoß gegen die guten Sitten an den Artikel bereits vor dem 11. Juni gekannt hat. Das Gericht reaktionären Hannovers waren viel zu sehr mit gegen Dstelbien gesehen werden, falls nur festgestellt wird, daß dieser Zump eine beschloß, dem Antrage stattzugeben und deshalb die Verhandlung modernem Rechtsempfinden durchtränkt, als daß fie je eine Inter­bon der Mehrheit seiner Arbeitsgenoffen abweichende Stellung im zu vertagen. Lohnkampfe hat."

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Gerichts- Zeitung.

pretation, wie sie jetzt beliebt ist, gebilligt hätten. Aber sei dem wie ihm wolle: was dem einen recht sein soll, sei dem anderen billig. Ist die hannoversche Kollektenverordnung so auszulegen, wie fie vom Kammergericht jett ausgelegt ist, weshalb werden dann nicht der Flottenverein, der Reichsverband und dergleichen eifrige Sammler auf Grund der Kollektenverordnung angeklagt?

Vermischtes.

Der Wiener   Regimentstassendieb verhaftet.

Durch diesen Sah ist natürlich nur angedeutet, welche Mög­lichkeiten sich vorkommendenfalls auf Grund des irrigen Kammer­gerichtsurteils ergeben könnten. Eine Bezugnahme auf die Person des Düfing ist nach dem Zusammenhange, in dem der an- Das hannoversche Verbot von Sammlungen für gültig erachtet. geführte Sah vorkommt, völlig ausgeschlossen. Troßdem bezieht Der Agitation für den Arbeiterturnerbund diente eine Düfing das Wort Lump" auf sich. Das ist um so auffallender, Versammlung, die in Blumenthal stattfand. Am Vorstandstische faß als tein Mensch, der die Krilik des Kammergerichtsurteils liest, u. a. der Genosse Westphal. Es wurde von ihm ein Antrag auf auf den Gedanken kommen kann, dem Düsing durch seine Klage Veranstaltung einer Sammlung zweds Dedung der Unkosten gestellt. Ausdruck gibt. Düsing selbst würde auch wohl keine Beleidigung Der anwesende Gendarm erklärte eine nicht genehmigte Sammlung in unserem Artikel gefunden haben, wenn ihn nicht jemand ver- für unzulässig. Von der Erledigung jenes Antrags wurde Abstand ge­anlagt hätte, sich beleidigt zu fühlen. Wer anders nommen. Dagegen veranlaßte jemand, der später nicht feſtgeſteüt Der Kassendieb Leopold Goldschmidt, der am 21. Dezember die fönnte wohl dieser jemand sein, als irgend ein Unternehmer- wurde, die Aufstellung eines Tellers auf dem Vorstandstische. Während Staffe des 42. Artillerieregiments um 30 000 kronen beraubt hat, ist, berband, der ein Interesse daran hat, die ganz besondere Ehre man nun nach der eigentlichen Versammlung gemütlich beisammen wie aus Wien   berichtet wird, am Donnerstagabend in Freising   in der Arbeitswilligen zu schüßen und den Vorwärts" verurteilt zu war, legten die Teilnehmer freiwillige Beiträge auf den Teller, indem Bayern   verhaftet worden. Man fand bei ihm noch 21 240 Stronen fehen? Daß Düsing nicht aus eigenem Antriebe den Prozeß fie an den Tisch herantraten. Es tamen 4,60 m. zusammen. angestrengt hat, ist durch sein Verhalten vor Gericht erwiesen. Westphal wurde demnächst in zweiter Instanz vom Land- und 80 M. Die Klage ist nämlich erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ein gericht verden   wegen Uebertretung des alten Hannoverschen Goldschmidt kam nach Freifing mittels eines Motorrades, das er gereicht. Düsing behauptet aber, auf den am 1. Mai erschienenen Polizeistrafgesetzbuchs zu einem Verweise verurteilt. Er sollte in Landshut   für 500 Stronen gekauft hatte. Dem Verkäufer des Artikel sei er erst nach dem 11. Juni aufmerksam gemacht worden, den§ 119 übertreten haben, welcher den mit Strafe bedroht, der Rades tam es verdächtig vor, daß Goldschmidt das Rad kaufte, ohne so daß also die Klagefrist innegehalten sei. Wer den Kläger auf ohne Erlaubnis eine Sammlung( Kollette) von Geld oder sonstigen zu handeln und außer den 500 Kronen noch weitere 1000 Stronen den Artikel aufmerksam gemacht und ihn veranlaßt hat, sich be- Beiträgen oder von Unterschriften dazu unternimmt. Westphal sehen ließ. Er verständigte die Polizei von seinem Verdachte, die leidigt zu fühlen, sagte Düsing nicht, oder wohl richtiger: er wurde als Mitunternehmer einer solchen solchen Sammlung ants wiederum der Polizei in Freising   Mitteilung machte, die ihrerseits durfte es nicht sagen, denn sein Anwalt, der sich als Vor- gesehen. Das Landgericht führte aus: Bei der Auslegung mund des Klägers zu fühlen schien, hinderte ihn daran, des§ 119 tomme in Betracht, daߧ 121 von der Anwendbarkeit sofort die nötigen Maßregeln traf. Kurz nach 2 Uhr fuhr Gold­auf die von Weber und seinem Verteidiger, des§ 119 Sammlungen bei Mitgliedern einer Gesellschaft oder schmidt durch Freising   und wurde vor der Polizeiwache von einem Dr. Kurt Rosenfeld  , gestellte Fragen zu ant- eines Freundeskreises durch ein Mitglied derselben" ausnehme. Schuhmann angehalten und behufs Feststellung seiner Personalien worten, welche dahin gingen, ob nicht der Arbeitgeber. Daraus ergebe sich, daߧ 119 im übrigen in einem sehr weiten auf die Polizeiwache gebracht. Hier gab Goldschmidt zunächst eine berband die Klage veranlagt habe. Sinne aufzufassen sei. Als Sammlung im Sinne des§ 119 müsse jede Reihe falscher Namen an, zeigte einen Heimatschein mit dem Namen Tätigkeit angesehen werden, welche betvirke, daß freiwillige Beiträge Defner, Fabrikantensohn, gab aber schließlich zu, der Kaffenräuber hergegeben würden zu einem bestimmten Zived. Darum handle es fich hier und Angeklagter, der am Vorstandstische saß, sei als Teil­nehmer der Sammlung anzusehen. Die Ausnahmen des§ 121 träfen auch nicht zu. Ein geschlossener Personenkreis, zu dem Dritte nicht Zutritt hatten, habe nicht vorgelegen. Es könne deshalb nicht von einer Gesellschaft die Rede sein und ebenso wenig von einem Freundeskreise.

Der Vorsitzende des Gerichts gab der Meinung Ausdruck, daß es doch sehr zweifelhaft sei, ob der Ausdruck Lump" über­Haupt auf den Kläger bezogen werden könne, und wenn eine dies flarstellende Notiz im Vorwärts" erschiene, dann könne doch der Kläger   die Klage zurücknehmen. Weber erklärte sich zu einem Vergleich auf dieser Grundlage bereit und betonte, er habe schon vor dem Schiedsmann erklärt, daß der betreffende Ausdruck, wie aus dem Artikel selbst hervorgehe, sich nicht auf die Person des

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zu sein.

Feuer im Theater. Nach einer Meldung aus Madrid   brach in Requena( Provinz Valencia  ) im Theater eine Feuersbrunst aus, wodurch eine furchtbare Banit entstand. Bei dem Gedränge wurde ein Mädchen totgedrückt, zwei andere wurden schwer, viele Frauen leicht verlegt.

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