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Die Kruppiche Pensionskaffe vor der Zivilkammer des Effener Landgerichts.

unter Verschiedenes turben noch einige geschäftliche Anseits der Kaffe erhebliche Zuwendungen macht und die Kaffe feit Die Einbuße der Beiträge mit dem Ende des Arbeitsber gelegenheiten besprochen. Dann schloß der Vorsigende irsch ihrer Gründung bereits beträchtliche Summen den Invaliden und hältnisses greift erst Plak  , nicht bloß ohne Rücksicht auf die Zeit, die Versammlung mit einem Hinweis auf die großen Aufgaben, Hinterbliebenen von Arbeitern entrichtet hat. Weiter ist der Ein- sondern auch ohne Unterschied des Grundes seiner Auflösung und die unserer Partei bevorstehen, die nur gelöst werden können durch wand zurückzuweisen, daß die Nichtrückzahlung der Beiträge eine namentlich ist es für jene Einbuße gleichgültig, ob das Ende durch cine starke Organisation und unermüdliche Pflichterfüllung aller versicherungstechnische Notwendigkeit sei. Gegenüber allen Ein- den Arbeitgeber, oder durch den Arbeitnehmer herbeigeführt wird. Genossen. wendungen, so fagt der Gutachter weiter, sei nicht aus den Augen Da aber diese Einbuße nur den Arbeiter und niemals den Ars zu verlieren: 1. daß es sich bei den Versicherten um Proletarier beitgeber trifft, so wird mit der Endigung des Arbeitsverhältnisses handelt, die nicht bequem in der Lage sind, gegenwärtig ein Opfer nur bei der einen Partei ein wirtschaftliches Interesse verknüpft, der zu bringen, um fünftig einen Borteil zu verlangen, dessen Gr- welche die sonstige gefeßliche Gleichstellung der Parteien über den langung nur wahrscheinlich ist; 2. daß der Beitritt immer und der Haufen wirft. Dies bedeutet für den Arbeiter eine Fessel, deren Austritt oftmals unfreiwillig ist. In den Fall, nubloſe Opfer bemmendes Gewicht mit der Vertragszeit wächst, well mit dieſer gebracht zu haben, kann das Stassenmitglied auch durch den Arbeits die Summe der Beiträge zunimmt. Er ist hierdurch ebenso bc­geber verjetzt werden; es hat keine Macht, die Kündigung hint hindert, wie wenn auf seine Sündigung eine Konventionalstrafe anzuhalten, wo des Arbeitgebers Intereffe fie gebietet: Alles in gefeht wäre. Die nämliche Einrichtung gestaltet sich für den einen allem ist hiernach zu sagen: Enthält das Statut einer Arbeiter zu einer Fessel und für den anderen zur Waffe. pensionskasse, welches den Arbeitnehmern die Mitgliedschaft auf­Die Berquidung des Arbeitsvertrages mit der Pensionskasse, oftroniert und mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses wieder nimmt, welche mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses den Verlust der die Bestimmung unbedingten und gänzlichen Verlustes der Beiträge Beiträge verknüpft, hat die Verlegung zweier Moralvorschriften beim Aufhören der Mitgliedschaft, so ist dies eine Bestimmung, aur Folge, welche so weit verbreitet, als alt hergebracht sind. Die welche gegen die guten Sitten verstößt und daher nichtig ist. Wird eine geht dahin, den Schuldigen und Schuldlosen nicht gleich zu diese Ansicht nicht geteilt, und vielmehr mit dem Gewerbegericht behandeln. Ob der Arbeiter entlassen wird, weil er aus Mangel Essen   und der Beklagten jene ftatutarische Bestimmung als gültig an Bestellungen nicht weiter beschäftigt werden kann, oder weil er angesehen, so fragt es sich weiter, wie es mit der Gültigkeit des eine Gutwendung begangen hat und ob der Arbeiter fündigt, weil Arbeitsvertrages bestellt ist, der mit dem betrachteten Statut er wegen einer Betriebsstörung zwei Tage nicht arbeiten konnte, in Verbindung steht. Juristisch ausgedrückt, ist die Mitgliedschaft oder weil ihn der Meister geschlagen hat, das macht für den Verlust in der Pensionskasse als Rechtsfolge an den Abschluß eines gewerb feiner Beiträge gar teinen Unterschied. Tie andere: Je treuer der lichen Arbeitsvertrages mit der Gußstahlfabrik geknüpft. Bei diesem Arbeiter im Arbeitsverhältnis verharrt, je länger er die Vertrags­Busammenfallen von Anfang und Ende der Arbeitsverhältnisse zeit ausdehnt, umso größer ist die Vermögenseinbuße die er zu und der Mitgliedschaft könnte es sein Bewenden haben. Es würde eri ulden hat, das verstößt nicht nur gegen die guten Sitten, das dann namentlich Sache der Kasse als Gläubigerin ihrer Mitglieder stellt sie geradezu auf den Kopf. bildet eine ethische Absurdität und fein, von diesen die Mitgliedsbeiträge einzuziehen und Sache der die Bestimmung eines Arbeitsvertrages, die eine folche Stonsequenz Arbeiter, als Mitglieder aus ihrer Tasche die schuldigen Beiträge bat, tann unmöglich gültig sein. an die Kaffe zu entrichten. Allein das Statut der Kasse sieht aus naheliegenden Gründen einen engeren Verband zwischen Arbeitsverhältnis und Mitgliedschaft vor, indem es in§ 4 be­stimmt, daß die Beiträge von der Firma bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.

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Bekanntlich hatten mehrere Gewerbegerichte, so das Gewerbe­gericht in Moers  , die Firma Krupp   aur Zurüdzahlung der Beträge berurteilt, die die Arbeiter zur Pensionstasse gezahlt hatten, weil Sie Lohnabzüge rechtswidrig seien und die Statutenbestimmung, daß Rückzahlungen nicht zu erfolgen haben, gegen die guten Sitten verstoße. Anders entschied das Gewerbegericht zu Effen. Fünf Stläger, die vor diesem auf Rückzahlung der über 100 m. hinaus gehenden Beträge getlagt hatten, wurden mit ihrem Anspruch ab­gewiesen. Ihre hiergegen eingelegte Berufung wurde am Sonn­abend von dem Landgericht Effen zurückgewiesen. Die Urteilsbegründung ging dahin: Nach der Ansicht des Ge­richtshofes ist eine solche Pensionskasse eine Einrichtung zur Ver­befferung der Lage der Arbeiter. Das ergibt sich aus den Motiven der Gründung, dem Zwed, dem Inhalt des Statuts und vor allem aus dem Erfolg. Es ergibt sich aus dem von der Beklagten   vor­gelegten Material, daß in den Jahren 1885 bis 1907 im ganzen 6724 Personen 17 463 503 M. Penfionen bezogen haben, wobei noch die Familienangehörigen nicht einbegriffen sind. Aus der Statistit ergibt sich, daß 1907 aller Wahrscheinlichkeit nach 3725 Personen 1883 173 M. beziehen ,, mit den Familienangehörigen insgesamt etwa 9000 Perfonen. Das ist die Bevölkerung einer mittleren Stadt. Der Einwand, daß es deswegen feine Einrichtung zur Berbefferung der Lage der Arbeiter sei, weil ia viel mehr als die Hälfte der Arbeiter nicht in den Genuß der Bension kommen, ist hinfällig. Denn das liegt nicht im Statut oder im Arbeitsvertrag, fondern die Statistit zeigt, daß von den ausgetretenen Personen etwa 87 Bros. freiwillig ausschieden, also ohne Rücksicht auf die Pension und die gezahlten Beiträge. Die Pensionskasse ist an sich cine Wohlfahrtseinrichtung, denn die Möglichkeit, daß jeder Arbeiter in den. Genuß der Pension tommt, ist vorhanden. Es fragt sich nur, bleibt der Arbeiter dann kommt er in den Genuß, oder geht er freiwillig- dann berzichtet er selbst darauf. Ist aber die Staffe eine Wohlfahrtseinrichtung, dann ist es nach Meinung des Gerichts ohne Frage, daß die Firma Krupp   ge­feßlich berechtigt ist, weil fie es durch Arbeitsvertrag festgelegt hat, die Beiträge der Arbeiter direkt an die Kaffe abzuführen, und awar mit befreiender Wirkung so, daß die Arbeiter nachher nicht tommen tönnen und sagen: Du hast gegen das Lohneinbehaltungs­gefet verstoßen; die Zahlung ist nichtig; ich habe also noch sobiel von meinem Lohn zu fordern. Nach Meinung des Gerichts ist es, wenn es sich um Wohlfahrtseinrichtungen handelt, aber auch un­bedenklich, wenn der Arbeitnehmer die Verfügung über die Ein­behaltung des Beitrages ein für allemal beim Eintritt trifft. In dem von der flägerischen Partei angezogenen Urteil des Reichs. gerichts handelt es sich um eine Konfumanstalt, also nicht eine Direkte Wohlfahrtseinrichtung. Der dritte Einwand ist die Ver­quidung des Arbeitsvertrages mit dem Statut der Pensionstaffe. Wenn aber das Statut der Pensionskaffe gegen die guten Sitten berstößt und einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages bildet, dann verstößt auch der Arbeitsvertrag gegen die guten Sitten und ist demnach ungefeßlich. Kläger   und Betlagte stimmen darin überein, daß ein Verstoß gegen die guten Gitten noch lange nicht dann gegeben ist, wenn es sich lediglich um einen objektiven Verstoß handelt, daß vielmehr auch das fubjeftive Moment hinzu heten müsse. In der Tat liegt auch tein Urteil des Reichsgerichts vor, das ohne den Nachweis des subjektiven Moments eine Hand Tung oder eine Bestimmung als gegen die guten Sitten verstoßend beurteilt. Nun ist es gewiß hart für viele der Arbeiter, daß fie, wenn sie jahrelang bei der Beklagten   befchäftigt gewefen find, freiwillig oder unfreiwillig ausscheidend, die hohen zur Pensions­taffe gezahlten Beträge verlieren sollen. Aber weshalb das gegen die guten Sitten verstoßen soll, wo es jedem Arbeiter freisteht, zu bleiben, wo er von vornherein weiß, daß er unter gegebenen Um ständen die Beträge verliert, fann das Gericht nicht einsehen.( 1) Daß es möglich ist, Pensionsfassen mit der Begründung abzu. ftufender Rückzahlung der Beiträge zu gründen und zu unterhalten, ift ohne weiteres klar. Was die Verquidung des Arbeitsvertrages mit der Bensionstasse angeht, so ist noch besonders hervorgehoben worden, daß sich die Arbeiter dadurch von ihren Koalitionen fern. halten ließen. Dagegen ist von der Beklagten behauptet, daß ein großer Teil ihrer Arbeiter den Koalitionen angehören, aber selbst wenn fie fich dadurch vom Beitritt zu den Koalitionen abhalten Lajjen sollten, fo weiß das Gericht auch dann noch nicht, weshalb das gegen die guten Sitten verstoßen sollte. Die Arbeiter wissen ja von ihrem Diensteintritt an, weffen fie fich zu bersehen haben. Wenn fie fich troßdem der Gefahr aussehen, so haben sie auch keinen Anspruch auf Rüdzahlung der Beiträge. Deshalb wird die Berufung auf Stoften der Berufungstläger verworfen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß unbeschadet der Gültig­feit des Kaffenftatuis, das die Beiträge beim Ende des Arbeits­verhältnisses verfallen läßt, ja gerade auf Grund dieser Gültigkeit ein mit einem solchen Stassenstatut vertoppelter Arbeits­bertrag im Wesen verfälscht, der Parität in der Kündigung zwie fach beraubt und in ein schreiendes Mißverhältnis zu allgemein. anerkannten Moralvorschriften gefekt wird. wägungen heraus sind die erhobenen Forderungen als begründet anzuerkennen.

Aus diesen Er­

Dies Lotmarsche Gutachten dürfte in allen Punkten den Nagel auf den Kopf treffen. Die nächste Gelegenheit, die ungültigkeit der Pensionskassenvorschrift nochmals vom Landgericht prüfen au lassen, führt hoffentlich zu einem diesem Gutachten und dem Rechts­bewußtsein entsprechenden Resultat.

Aus der Frauenbewegung.

Wahlrechtfordernde Frauen.

Ge fragt fich nun, ob der Abzug von Beiträgen zur Pensions. fasse rechtlich zulässig ist. Der Gutachter verueinte die Frage und begründet seinen Standpunkt ausführlich: In dem auf Grund der Arbeitsordnung§ 32 geschlossenen Arbeitsvertrag wird vom Ar­beiter dem Arbeitgeber Auftrag und Vollmacht erteilt, die Lohn­schuld in dem Betrag, welche der Staffenbeitragspflicht des Arbeiters entspricht, dadurch zu tilgen, daß er diesen Betrag dem Gläubiger des Arbeiters, der Pensionskasse zahlt. Aber wenn eine Anweisung durch einen Lohnarbeiter, zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers, wie es hier der Fall ist, und im voraus, d. h. bor  Ablauf des Bahltages erfolgt, fo ist fie nach§ 2 des Lohnbeschlag­nahmegefeßes ohne rechtliche Wirkung". Das ist zum Ueberfluß und um jeden Zweifel auszuschließen, auch noch einmal in G.-D. 8 115a verfügt worden mit den Worten:" Lohnzahlungen dürfen an dritte nicht erfolgen auf Grund von Rechtsgeschäften, Sozialdemokratische Frauen und junge Männer crfchienen am welche nach§ 2 des Gefezes betreffend die Beschlagnahme des Freitag in zwei Deputationen vor dem Vorsitzenden der Verfassungs­Arbeits- und Dienstlohnes rechtlich unwirksam sind." Die ungültig fommission des dänischen Reichstags wie vor den Vorfizenden des keit der Arbeitsordnung, soweit sie den Gesehen zuwiderläuft", nämlich den Abzug von Beiträgen zur Pensionskaffe zuläßt, wird bürgerlichen Frauenwahlrechts und der Ausdehnung des Reichstags­Goltethings und Landstbings, um ihnen die Forderung des staats­notürlich nicht dadurch beseitigt, daß die Arbeitsordnung der wahlrechts, das jetzt erst mit dem 30. Lebensjahr beginnt, auf alle unteren Verwaltungsbehörde eingereicht und von dieser nicht be­anstandet worden ist. Die Verwaltungsbehörde kann zwingende Ge- mündigen Männer und Frauen vorzutragen. Diese Forderungen, fege nicht außer Straft feßen. Die ungültigkeit ber vom Arbeiter die in einem von der sozialdemokratischen Follethingsfraktion ein­erteilten Anweisung zur Zahlung an die Staffe für Rechnung seiner gebrachten Verfassungsänderungsentwurf niedergelegt find, batten Lohnforderung bedeutet, daß des Arbeitgebers Lohnschuld im ab- fich eine von 1000 Frauen besuchte Versammlung sowie in 18 ver­fchiedenen Städten von der Sozialdemokratifchen Jugendvereinigung gegangenen Betrage trob Zahlung an die Stasse stehen geblieben ist veranstaltete Versammlungen zu eigen gemacht, und die betreffenden Der Arbeitnehmer kann daher diese Beträge noch jetzt fordern. Der Einwand der Verjährung ist zurückzuweisen. Die oben be- Resolutionen waren nun in Händen der Deputationen. Die Frauendeputation bestand aus sieben Vertreterinnen der gründete Fortdauer der Lohnforderung ist, wie man sieht, völlig anabhängig davon, ob im Statut der Pensionskasse die Nichtrüd Sozialdemokratischen Frauenwahlrechtsvereinigung. des Weiblichen zahlung der Beiträge beim Ende des Arbeitsverhältnisses und der Arbeiterverbandes, der organisierten Brauereiarbeiterinnen, Schnei Mitgliedschaft verfügt ist oder nicht. Es wird dann in dem Gut- derinnen und Näherinnen. Sie wurde zunächst von Anders Nielsen, achten weiter ausgeführt: Nach§ 115 der G.-Q. sind die Ge- dem liberalen, im reaktionären Fahrwasser der Regierungspartei werbetreibenden verpflichtet, die 23hne ihrer Arbeiter bar auszu- fegelnden Vorsitzenden der Verfassungskommission, die zur Prüfung zahlen. In Wirklichkeit erhalten die Arbeiter der Gußstahlfabriz des fozialdemokratischen Entwurfs eingefeßt ist, empfangen. Er ver 2% Proz. ihres Lohnes nicht bar ausgezahlt, sondern statt dieses sprach die Sache der Kommission vorzulegen, meinte aber periönlich, Lohnteiles eine bedingte Anwartschaft auf eine Bension nach Umfluß daß es jetzt, da die Frauen und Dienstleute voraussichtlich bald das einer Reihe von Jahren. Dem Gebote der Barzahlung gestatten tommunale Wahlrecht erhalten sollten, nicht angebracht sei, die die Gefeße gewisse Ausnahmen, doch sind Abzüge zugunsten einer Forderung des politifchen Frauenwahlrechts allzu sehr in den Er und feine Partei seien für ein aus­Pensionskasse in keinem Gefeße genannt. Allerdings läßt die G.-O. Vordergrund zu drängen. Frauentvahlrecht eingenommen. Auf weiteres in§ 117 bf. 2 private Abdingen indirekt dadurch zu, daß sie für gedehntes Die Teputation wandte fich dann richtig erklärte, die Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden ließ er sich nicht ein. und den Arbeitern, über die Verwendung des Verdienstes zu nach dem Zimmer der Reichstagsvorsitzenden. Der Follethings­ein Liberaler von der= anderen Zweden als zur Beteiligung an Einrichtungen zur Ver- vorsitzende Anders Thomsen, befferung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien. Dies trifft felben Färbung toie Nielsen, meinte, der sozialdemokratische hier nicht zu. Nach§ 117 in Verbindung mit§ 115a der G.-O. Entwurf werde in dieser Seffion schwerlich Gesetz werden. Eine Ber­ist die Verabredung über die Verwendung des Verdienstes zur Ver- faifungsänderung sei so schwierig durchzuführen, weil dabei zu viele befferung der Lage des Arbeiters nur insoweit gültig, als die Ber. Borichläge gemacht würden. Eine der Deputationsmitglieder, Frau wendung nicht in einer Zuwendung an einen Gläubiger des Ar. Olivia Hanien, fragt, ob es denn schwieriger set, den dänischen beiters besteht und wäre der Gläubiger auch ein solcher, der für Frauen das Wahlrecht zu geben, als den Frauen im Ausland. Darauf das Bugelvandie dem Arbeiter Vorteile in Aussicht stellt. Es soll erhielt sie feine Autwort. Thomsen sprach noch von feiner Shupathie für das aber ein für alle Mal dem Arbeiter vorbehalten bleiben, seinen Frauenwahlrecht, und meinte auch, daß der Ton im Reichstage ein besserer britten Gläubiger selbst aus dem von ihm empfangenen Lohn zu werde, wenn die Frauen dort Siß und Stimme hätten. Im weiteren befriedigen. Ein anderer Grund, daß die Annahme des§ 117 hier Verlauf der Unterredung wurde er mehr und mehr in die Enge ge­nicht vorliegt, ist, daß die in Rebe stehende Bensionskasse im Sinne trieben und mußte ichließlich auf die Worte:" Wir fordern nichts des Gesetzes nicht eine Einrichtung zur Berbesserung der Lage der als die Gerechtigkeit, die uns gebührt", nichts anderes zu erwidern Arbeiter ober ihrer Familie ift". Gewiß ist sie das in der Absicht als zu erklären, daß den Frauen das kommunale Wahlrecht ihrer Gründer. Allein co tommt nicht auf die Absicht, sondern baldigft verliehen werden follte. auf die Wirklichkeit an. Nur das bildet eine Einrichtung zur Ver Die Deputation der jungen Männer, bestehend aus drei Ver­befferung, was wenigstens der Mehrheit zum Besten gereicht. Die tretern der sozialdemokratischen Jugendvereinigung, wurde ebenfalls Irgend ein praktischer Ex­Verbesserung muß in unserem Falle verneint werden, denn die Er- mit leeren Nedewendungen abgefertigt. langung einer Pension wird weder allen, noch der Mehrheit, son- folg tam alio bei dem ganzen Vorgehen nicht heraus und war ja dern einer Minderheit zuteil. Neben einem Stamm in dem pen- auch nicht zu erwarten. Es handelt sich eben auch nur um ein Gled fionsfähigen Dienstalter aufcüdender Arbeiter befindet sich eine in der Kette der großen Wahlrechtsbewegung, die schließlich aller weit überwiegende Maffe, die dieses Ziel nicht erreicht. Auch dies Realtion zum Troß ihr Ziel doch erreichen wird. gilt unabhängig von der Frage, ob die Rüdzahlung der Beiträge In den nächsten Tagen werden beide Deputationen beim Minister­stattfindet oder nicht. Werden sie zurüdgezahlt, so betommt der präsidenten Christensen vorstellig werden. im Auszuge folgen: Arbeiter nur die Summe wieder, die er eingezahlt hat Das Gutachten erörtert zunächst die Frage, ob die Ansprüche leine Verbesserung ist. Denn inzwischen hat er an jedem Zahltage Der Klägerischen Partei in dem mit Rücksicht auf das Statut der 2% Broz. des verdienten Lohnes vernissen müssen und diese Ent­Bensionstaffe und zwar des vielumstrittenen§ 15 begründet sind behrung wird auch, nicht wie bei einer Sparkasse durch Zins entgeltet. und behandelt erst dann die nach der Ansicht des Gutachters wichti- Werden die Beiträge nicht zurüdgezahlt, so tann natürlich erst recht geren Seiten der Materie, nämlich die Fragen der Gültigkeit des nicht von einer Verbesserung der Lage der Arbeiter die Rede fein, Arbeitsvertrages und der Berechtigung seiner Verbindung mit Am Schlusse untersucht der Gutachter die Frage, ob das vom dem Statut ber Pensionskasse. Der§ 15 sagt: Mit dem Aus- Lohne für die Staffe Abgezogene nachgefordert werden kann und scheiden eines Mitgliedes aus dem Dienste der Firma erlöschen tommt dabei zu folgendem Ergebnis: Wohl verträgt es sich mit alle Ansprüche desselben und seiner Hinterbliebenen an die der Natur des Arbeitsvertrages, daß seine Eingehung die Mit­Benfionstaffe. Diefer Wortlaut verneine offenbar nicht den An- gliedschaft in der Pensionskasse und seine Auflösung das Ende spruch auf Rückzahlung der Beiträge; er lasse wohl erlöschen die dieser Mitgliedschaft nach sich zieht, daß der Mitgliedsbeitrag fich Ansprüche die aus der Mitgliedschaft, nicht aber die Ansprüche, nach dem Arbeitslohn richtet und daß er dem verbienten Arbeits­die aus dem Aufhören der Mitgliedschaft entstanden sind. Es be- Tohn entnommen wird. Auch dagegen ist vom Standpunkte des fteht die Frage, ob das Statut die Rückzahlungspflicht stillschweigend Arbeitsvertrages nichts einzumenden, baß erft bei 15- bis 20jähriger bejaht, oder stillschweigend verneint. Bei einem Statut, das wie Dauer bei Invalidität das Pensionsrecht erworben wird, daß die das unserige schweigt, tann man a priori entweder das eine oder Höhe der Bension sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst das andere annehmen. Der Gutachter untersucht diese Frage der drei letten Dienstjahre richtet und daß nicht für das Jahr, weiter und kommt zu dem Ergebnis: 1. Ist die Rückzahlungspflicht sondern nur für 300 Arbeitstage des Jahres bezahlt wird. Aber als bejaht zu verstehen, so kann das frühere Mitglied unter Be- schlechthin verleugnet wird die Natur des Arbeitsvertrages, wenn rufung auf die ftatutarische Pflicht die Rüdzahlung seiner Beiträge der Arbeiter mit dem Ende des Arbeitsverhältniffes nicht bloß die bon der Kasse verlangen. 2. Jit die Rückzahlungspflicht als ver- Staffenmitgliedschaft, sondern auch stets und ständig alle bis dahiu neint zu betrachten, so ist zu untersuchen, ob diese Berneinung gezahlten Beiträge zugunsten der Kaffe einbüßt. Durch den vor­gültig ist, oder nicht. Ist nämlich die Berneinung ungültig, dann liegenden Arbeitsvertrag wird er nun nicht bloß in die normale kann das frühere Mitglied die Rüdzahlung ebenfalls verlangen, Lage gebracht, mit harter Arbeit eine Einnahme zu erwerben, awwar nicht als ftatutarische Pflicht, aber wegen einer Bereicherung fondern auch in die anormale Lage verfekt, sich einen Verlust ber Staffe, die durch den Wegfall des Grundes ungerechtfertigt ge- gefallen zu lassen. Jedenfalls befindet er sich am Ende des Ar­worden ist.( B. G. B.§ 812.) Besteht dagegen in rechtlicher Sin- beitsverhältnisses vor der Tatsache, daß er nicht nur im Dienste Swinemde 769 N ficht teine Rüderstattungspflicht, wie das Gewerbegericht Effen des Arbeitgebers, sondern auch int Dienste der Staffe gestanden Camburg   772 NB 2 heiter und die Beklagte annehmen, dann kann zwar nichts von der Kaffe hat und daß er nicht nur für sich und die Seinen, sondern auch verlangt werden, aber möglicherweise gerade darum vom früheren für die ihn nichts mehr angehende Kaffe hat schaffen müssen. G Arbeitgeber. Für die Annahme der Nichtigkeit wegen Moralwidrig- ergibt sich, daß ein solches Mißgebilde von Arbeitsverhältnis für feit( Verstoß gegen die guten Sitten) sei es ohne Belang: 1. daß ben prätendierten Versicherungszwed nicht vonnöten ist, was nicht noch andere Pensionskassen die Rückzahlung stillschweigend oder bloß für viele private Anstalten, sondern auch durch die staatliche cusbrüdlich ausschließen, 2. daß das Statut zur Prüfung höheren Invalid: nversicherung bewiesen wird, wo für eine Reihe von später wieder zunehmende Erwärmung, Trübung und geringe Siederschläge Verwaltungsbeamten vorgelegen hat, 3. daß der Arbeitgeber feiner- i Fällen die Süderstattung der Hälfte der Beiträge zugesichert ift.

bildet.

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Diese Gründe find nichts weniger als überzeugend. Sie gipfeln in einer souveränen Verkennung der zwingenden Vor­schriften des Lohnbeschlagnahmegesezes und in der Nichtbeachtung der Tatsache, daß der Arbeiter nicht wirtschaftlich frei ist, sondern baß der Arbeitsvertrag eine ökonomische Zufluchtsstätte für ihn In der Berhandlung wurde ein ausführliches Gutachten des Profeffors Lotmar( Bern  ), des bekannten Verfassers des prächtigen Berts Der Arbeitsvertrag", die hier interessierende Frage au Bortrag gebracht. Bei der großen Wichtigkeit der Frage lassen Gutachten des Profeffors Lotmar

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Bersammlungen Veranstaltungen.

Bankow. Donnerstag, den 18. Februar, in der Aula der Knaben­schule, Grunowstraße: Vortrag. Herr Dr. Wendel: Auge und Arbeit".

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Steglis. Freitag, den 14. Februar, bei Wahrendorf, Schloßstr. 117: Generalversammlung. Vortrag. Herr Kurt Heinig  : Die Gut­stehung der Religion". Wahl des Vorftandes. Reinickendorf  - West. Sonnabend, den 15. Februar. in Gördes Wald­schlößchen, Eichbornstr., Ede Waldstr.: 1. Stiftungsfest. Billetts a 25 93f. bei den Mitgliederit.

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Lichtenberg. Montag, den 17. Februar, 8% Uhr, bei Gebr. Arnhold ( Schwarzer Adler"), Frankfurter Chauffee 5/6: Generalversamma lung. Vortrag. Kurt Heinig  ; Etwas aus der Geschichte der Che". Neuwahl des Borstandes. Charlottenburg  . Mittwoch, den 19. Februar, 8%, Uhr, im Voltshause, Rosinenstr. 3: Vortrag. Genoffin Lily Braun  : Goethe und die Jugenderziehung".

Witterungsübersicht vom 10. Februar 1908, morgens 8 Uhr.

Stationen

Berlin  

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