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Zum Vereinsgefek.
hätten, ein neuer Begriff gefchaffen würde, was sich bei statistischen einen Baum und zerschellte in einzelne Stüde . Das Chassis brach Feststellungen usw. sehr hemmend bemerkbar machen würde. Aber in der Mitte entzwei. Die Infassen wurden zum Teil hoch in die cs nügte alles nichts, Zentrum, Konservative und Nationalliberale Luft geschleudert, teils gerieten sie unter die Trümmer des Wagens. mit ihren bunten Vereinsmüßen und ihrer Vereinsfahne unter 18 Mitglieder des polnischen Turnvereins Socol zu Castrop hatten bildeten einen Block; zunächst wurde der folgende Antrag Trimborn- Der Restaurateur Schulz wurde unter Teilen des Verdecks der Leitung des Vorsitzenden Jaraczinsti an einem Leichenbegängnis Maltewig angenommen: Der§ 181e der Gewerbeordnung erhält in feinem Absatz 1 man ihn hervorzog, war er bereits tot. artig festgeklemmt, daß ihm der Brustkorb eingedrückt wurde. Als teilgenommen. Das Landgericht Dortmund verurteilte 3. auf folgende Fassung: Sudow hatte einen Grund der§§ 9, 10 und 17 des Vereinsgefeßes, weil teine schrift Schädelbruch erlitten, ebenso hatte Frau Schulz und deren Tochter liche Erlaubnis zu einem öffentlichen Aufzuge erteilt gewesen sei, Der Lehrling soll sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gefellen- fchwere Duetschwunden erlitten, während der Angeklagte selbst fast es sich hier aber um ein anßergewöhnliches Leichenbegängnis, also prüfung unterziehen. Die Innung und der Lehrherr sollen ihn unverlegt blieb. Die Anklage legt dem Angeschuldigten zur um einen genehmigungspflichtigen öffentlichen Aufzug im Sinne hierzu anhalten. Nur derjenige, welcher die Prü- Last, daß er durch unvorsichtiges und unsachgemäßes Fahren des§ 10 des Vereinsgefeges Handele. Das Gefes verlange das fung bestanden hat, darf den Gesellen oder diesen Unfall verschuldet hat. Es waren zu der gestrigen Verhand- Berliegen einer schriftlichen Erlaubnis. Unerheblich sei daher, Gehülfentitel in Verbindung mit der Bezeich- lung der Vorsitzende des Kaiserlichen Automobilklubs Dr. Dechel- wenn ein Beauftragter des J., der die Teilnahme des Vereins nung eines Handwerks führen." Und dann ein Antrag Görcke: häuser, der gerichtliche Sachverständige für das gesamte Automobil- vorher der Polizei anzeigte, den mündlichen Bescheid erhielt:„ Es wesen, Ingenieur Zechlin und der Automobilhändler Talbot als ist gut". Das Kammergericht verwarf am 20. b. M. die hierIm übrigen finden, soweit nicht anderweite Bestimmungen ge- Sachverständige geladen. Der Sachverständige Bechlin, der an gegen eingelegte Revision mit folgender Begründung. Ohne Rechtstroffen sind, die für Gesellen und Gehülfen erlassenen Vorschriften der Unglüdsstelle bald nach dem Vorfall Wessungen vorgenommen irrtum habe das Landgericht ein außergewöhnliches Leichenbeauch auf diejenigen Anwendung, die den Gefellen- oder Gehülfen hatte, hat festgestellt, daß einige Wheter vor dem Baume die linke gängnis festgestellt, indem es davon ausgehe, daß die Teilnahme titel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks zu führen Pneumatit geplakt war, so daß das Auto eine Wendung nach links mit den bunten Vereinsmüßen und der Fahne geeignet gewesen jei, nicht berechtigt sind." Weiter wurde befchloffen in§ 148 eine Bestimmung ein- Chauffee verstärkt sei. Rechtsanwalt Bittermann legte in längeren Verkehr zu gefährden! Ob den Angeklagten J. ein Verschulden erhalten hatte, die außerdem noch durch die starke Abböschung der die Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen und den öffentlichen zufügen, daß derjenige bis zu 150 Mart und im Ausführungen dar, daß der allerdings tieftraurige Vorfall nicht treffe oder nicht, sei gleichgültig, denn nach§ 17 des VereinsUnvermögensfalle bis zu vier Wochen haft be- auf eine Fahrlässigkeit des Angeklagten, sondern auf eine Ver- gefeßes sei die Strafe stets verwirkt, wenn ein nicht genehmigter, straft wird, der sich unbefugterweise den Titel fettung unglüdjeliger Umstände zurückzuführen sei, mit denen aber genehmigungspflichtiger öffentlicher Aufzug vorliege. Gleich Gefelle oder Gehülfe beilegt. Ein Antrag Euler- der Angeklagte nicht rechnen konnte. Ein Automobil sei eben nur gültig fet, ob früher in Castrop die Genehmigung zur Teilnahme Irl, wonach der Gesellenprüfungsausschuß im Falle ungenügender ein Wert aus Menschenhand und könne das Bersagen oder Defekt. von Vereinen an Leichenbegängnissen immer mündlich erteilt Leistung des Prüflings bestimmen kann, daß der Lehrling bis zu werden des allergeringsten Teils, wie im vorliegnden Falle das worden sei. Das würde J. felbft dann nicht schüßen, wenn die einem Jahre nachlernen muß, wurde zurückgezogen, nachdem den Blahen der Pneumatit, schwere Unfälle herbeiführen. Das Gericht Bolizei dabei der Meinung gewesen wäre, es genüge die mündliche Antragstellern plaufibel gemacht worden war, daß nach Ablehnung fam dementsprechend zu einer Freisprechung des Angeklagten. Grlaubnis. der obligatorischen Gesellenprüfung diese Bestimmung völlig in der Luft schwebe. Nächste Sigung Freitag.
Soziales.
Belehnter Vertragsbruch?
Beim Arbeitsnachweis der Töpfer waren telephonisch Töpfer zur Arbeit verlangt worden, und zwar unter dem Namen des Töpfermeisters Bippert. Der Kassierer B. vom Verbande schickte darauf vier Ofenfeger mit ihrem Handwerkszeug nach dem betreffenden Bau. Bippert nahm sie aber nicht an. Die Töpfer erfuhren, daß die Bestellung der Bauherr Winkler per Telephon gemacht hatte. Gegen Winkler flagten nun die Töpfer 2. und Genossen auf Zahlung einer Lohnentschädigung für 14 Tage beim Berliner Gewerbegericht. Der als Zeuge vernommene Töpfermeister Bippert befundete folgendes: Winkler als Bauherr habe die Töpferarbeiten an ihn bergeben. Zeuge habe genug Töpfer gehabt; da fie aber wegen Froft einige Tage ausfeßen mußten, hätten sie sich sozusagen etwas verlaufen gehabt. Winkler sei nun gekommen und habe erklärt, die Arbeit dränge, er folle noch Töpfer annehmen. Darauf habe er erwidert, seine Leute würden ja wiederkommen; wenn Winkler aber meine, dann tönnte er ja mal beim Verband antlingeln. Winkler telephonierte dann an den Verband, wobei er Bipperts Namen nannte. Später telephonierte Bippert, seine Leute seien da, er brauche feine.
Das Bäckerplakat.
Schutz vor Schuhleuten.
Gewalttätigkeiten Arbeitswilliger vor Gericht. Während des borjährigen Streits in der Sauermannsche Der Materialwarenhändler Knapp in Oberschönewveide hatte Wurstfabrik in Kulmbach hatten die Arbeitswilligen Wunner, im Juni 1907 in seinem Fenster ein Platat ausgehängt, das auf Ehrensberger, Harras und Hümmer den ausständigen Mezger Reh den Streik der Bädergesellen Bezug nahm, indem darin gesagt überfallen und mißhandelt. Dafür wurden die drei erstgenannten war: Teile meiner verehrten Kundschaft mit, daß ich nur boykott- vom Schöffengericht Kulmbach zu je 6 Tagen Gefängnis berurteilt, freies Brot und Gebäd verkaufe, das unter den Bedingungen der während Hümmer freigesprochen wurde. Auf die Berufung des Bäckergesellen hergestellt ist. Durch einen weiteren Vermerk wurde Amtsanwalts wurde vom Landgericht Bayreuth auch Hümmer für dies vom Bäckerverband bestätigt. Knapp wurde vom Landgericht Il schuldig erkannt und zu drei Tagen Gefängnis verurteilt. wegen Uebertretung der§§ 9 und 10 des preußischen Preßgesetzes zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er ohne polizeiliche Erlaubnis ein Plakat öffentlich angeheftet habe. Das Landgericht meinte Bom Landgerichte Kiel ist am 17. Dezember v. J. der frühere unter anderem, es liege jedenfalls ein Anheften vor, ob nun das Schutzmann, jezige Werftarbeiter August hente wegen KörperverPlatat durch ein Saugmittel festgehalten sei oder durch eine lebung im Amte, Beleidigung und widerrechtlicher Festnahme zu Schnur. Ob der Inhalt des Platats Verkäufe oder sonstige Nach 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte am Abend des richten für den gewerblichen Verkehr betreffe und deshalb nicht zweiten Pfingsttages 1907 Tanzpatrouille und blieb nach Bezu den Plakaten gehöre, welche§ 9 vom öffentlichen Anheften endigung feines Dienstes bis 2 Uhr im Kolosseum. Als dann ein oder Ausstellen ausschließe, fönne dahingestellt bleiben. Denn die gewiffer S. mit der Dienstmagd D. fortging, ftieg er hinter beiden Erlaubnis wäre auf jeden Fall nach§ 10 notwendig gewesen. Das her und belästigte das Mädchen. Als S. sagte, er solle zum Schaufenster sei ein öffentlicher Ort und jedermann sichtbar. Militär gehen und Anstand lernen, verhaftete er S., fchlug ihn Der Angeklagte legte Revision ein. Rechtsanwalt Heinemann an den Kopf, beschimpfte ihn mehrfach und stieß ihn mit der vertrat ihn am Montag vor dem Kammergericht. Er rügte, daß Faust ins Wachtlokal. Schließlich warf er ihn wieder hinaus, die tatsächliche Feststellung nicht die Annahme rechtfertige, daß es wobei der Regenschirm des S. zerbrach. Am nächsten Tage suchte er sich hier um ein Anheften handele. Ferner machte er folgendes sich mit S. zu einigen. Er war bereit, 500 M. Entschädigung zu geltend: Eine Erlaubnis nach§ 10 des preußischen Preßgesetzes zahlen, aber er war dazu außerstande, weil er schon am 1. Juli Die Kammer 3 unter dem Vorsiz des Magistratsaffeffors fei nur erforderlich, wenn die Anheftung auf öffentlichen Wegen, aus seinem Amte entlassen wurde. In der Verhandlung machte Dr. Prerauer ties die Kläger ab. Der Gerichtshof ging Straßen, Bläßen oder an anderen öffentlichen Orten stattfindet. der Angeklagte geltend, er sei finnlos betrunken gewesen, aber dabon aus, daß unter den obwaltenden Umständen der Hierin liege ein scharfer Unterschied zu§ 9. Dieser verbietet jede das Gericht nahm an, daß er noch seiner Sinne mächtig gewesen Bauherr Winkler, der die Töpferarbeiten an den Töpfer öffentliche Ausstellung für Platate, welche einen anderen Inhalt sei. Die Revision des Angeklagten wurde am Montag vom Reichsmeister 8. vergeben hatte, als Arbeitgeber der Kläger haben als Ankündigung über geseßlich nicht verbotene Versamm gericht verworfen. nicht in Betracht kommen könne und daß ein Arbeits- lungen, öffentliche Vergnügungen usw., sowie über Nachrichten verhältnis zwischen ihnen und Winkler nicht beüber den gewerblichen Verkehr. Diese Bestimmung könne aber verabsichtigt gewesen sei. Der Vorfizende hatte im Laufe der liegend teine Anwendung finden, nachdem der Vorderrichter ausVerhandlung es für möglich erklärt, daß die Kläger mit einem drücklich dahingestellt sein läßt, ob das Platat als eine Nachricht Regreßanspruch gegen Winkler vielleicht durchbringen könnten. Der für den gewerblichen Verkehr im Sinne des§ 9 des Preßgefezes müßte aber beim ordentlichen Gericht geltend gemacht werden, da es fein Anspruch aus einem Arbeitsvertrag sei. Töpfer zur Arbeit bestellt: er wollte ihre Arbeitskraft für feinen Die Entscheidung dünkt uns unzutreffend. Winkler hatte die Bau ob unter Zipperts oder seiner Leitung ist unerheblich haben. War er hernach anderen Willens geworden, so ändert das an dem Bustandekommen des Arbeitsvertrages nichts. Den Arbeiter vom Gewerbegericht auf eine Regreßflage beim ordentlichen Gericht
verweifen, heißt, den Wortbruch des Winkler belohnen.
Das traurige Elend bayerischer Drtsarmen spricht aus folgender Gerichtsverhandlung:
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Hauses nicht.
Aus der Frauenbewegung.
Weibliche Fabrikinspektion.
zu evachten sei, indem er also diese Frage nicht berneine. Bliebe herzogtum Sachsen- Weimar im Jahre 1897 eingeführten weiblichen Mit der auf Veranlassung der Sozialdemokratie im Großnur§. 10 mit seiner Bestimmung über die Erlaubnis für das AnAnbringung eines Blatats innerhalb der Schaufenster eines baß die beiden amtierenden Inspektorinnen in großem Maße das heften von Plataten an öffentlichen Orten. Dieser treffe aber die abritinspektion hatte man sehr gute Erfahrungen gemacht. Die innerhalb der Schaufenster eines Bericht erstattenden Beamten fonnten nicht umhin, anzuerkennen, Das Kammergericht hob die Vorentscheidung auf und verwies Vertrauen der Arbeiterinnen genöffen. Seit 1905 hört die lobende die Sache zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung an das Erwähnung auf. Die Beamtinnen sollen taltgestellt werben. Der Bandgericht zurüd. Begründend wurde kurz ausgeführt: Es sei" Gleichheit wird darüber berichtet: nicht zulässig, wie es die Vorinstanz tue, die§§ 9 und 10 neben einander anzuwenden. Nur einer von beiden fönne angewendet werden.§ 10 sei nur anwendbar, wenn§ 9 nicht anwendbar fei. Ueber die Frage, ob hier überhaupt einer der beiden Paragraphen in Betracht komme, ließ sich der Senat nicht aus.
Am 1. Juli 1905 trat der damalige Gewerbeaufsichtsbeamte in den Ruhestand, und eine jüngere Kraft tam an seine Stelle. Da fiel es der Regierung plötzlich ein, demselben Beamten auch noch die Landesbranddirektion zu übertragen... Die lobenden Hinweise auf die Tätigkeit der Assistentinnen sind aus den Jahresberichten von 1905 und 1906 verschwunden. Nur ganz nebensächlich wurde In Bayern ist es noch vielfach Sitte, daß in den Landgemeinden darauf hingewiesen, daß für die Gewerbeaufsicht auch weibliche die Drtsarmen ihr Essen im Turnus bei den Einwohnern bekommen. " Junghannover" ein politischer Verein. Hülfskraft vorhanden sei. Die eine der beiden in Frage kommenDaß die letzteren ihren Gästen" nicht grün find, läßt sich denken. Nachdem die welfische Partei einige Mandatsverluste erlitten den Damen soll bald nach dem Amtsantritt des jezigen GewerbeIn Wirsberg ( Oberfranken ) wurde dem Steinschleiferei hatte, bildete sich in der Gegend von Nienburg ein Verein" Jung- inspektors freiwillig von ihrer Tätigkeit zurüdgetreten sein. Die befizer Müller der 70 Jahre alte Drtsarme Siebel bauch auf 12 Tage zur Belöftigung zugewiesen. Müller fuchte fich hannober", der nach seinem Statut bezweckt, das Heimatsgefühl andere aber wurde weiterhin zu einer größeren Bahl von Revibauch auf 12 Tage zur Beköstigung zugewiesen. Müller suchte sich und die Stammeszugehörigkeit zu stärken sowie die Geselligkeit fionen zugezogen und waltete ihrer Aufgaben mit Verständnis. dadurch schadlos zu halten, daß er den Alten mit Holzmachen usw. zu pflegen. Die Bereinsvorsteher Karstens und Botche wurden Im Vertrauen der Arbeiterinnen zu ihr ist in all dieser Zeit kein beschäftigte. Als dieser eines Tages mit seiner Arbeit fertig war, bemnächst wegen Uebertretung des§ 2 des preußischen Vereins- Wandel eingetreten. Trotzdem ist seit August v. J. die Assistentin begab er sich in die Wohnstube des M., um auf das Essen zu gefehes angetlagt, worin bestimmt ist:" Die Vorsteher von Ver- nicht mehr zu den Revisionen zugezogen worden. warten. Da erschien Müller und schlug mit dem diden einen, welche eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten be Das Ministerium hat dem Gewerbeinspektor mitgeteilt, daß Ende einer Reitpeitsche auf ihn ein. Der Greis wollte zwecken, find verpflichtet, Statuten des Vereins und das Ber - die Erfahrungen, die seither mit der Tätigkeit der Assistentinnen die Hiebe mit dem Arm abwehren, wobei er dem Müller einen Schlag ins Geficht gegeben haben soll. Nun fielen Müller und fein zeichnis der Mitglieder binnen drei Tagen nach Stiftung des Ver gemacht worden sind, eine Beibehaltung solcher weiblichen HülfsSchlag ins Geficht gegeben haben soll. Rum fielen Müller und sein eins und jede Aenderung der Statuten und der Vereinsmitglieder träfte nicht als zweckmäßig erscheinen lassen. Der Gewerbeinspektor Stnecht neuerdings über ihn her, bearbeiteten ihn mit den Fäusten binnen drei Tagen, nachdem fie eingetreten ist, der Ortspolizei wurde dann ermächtigt, von ihrer zuziehung im allgemeinen abzuund mit der Reitpeitsche und warfen ihn schließlich hinaus. behörde zur Kenntnis einzureichen, derfelben auch auf Erfordern sehen. Nur wenn es ihm wünschenswert erscheint, kann er in Zu den Brügeln bekam er nun auch noch eine Anlage wegen jebe darauf bezügliche Auskunft zu geben." Den Aegeklagten einzelnen Fällen Revisionen unter Zuziehung der Assistentin vorHausfriedensbruchs, weil er ohne Erlaubnis das Bimmer betreten wurde aum Vorwurf gemacht, daß sie nicht binnen drei Tagen nehmen... Die weibliche Sülfskraft der Gewerbeinspektion wirb hatte, und wegen Störperverlegung, während auf seinen Antrag auch Müller nach Stiftung des Vereins der Ortspolizeibehörde Statuten und einfach taltgestellt. Offenbar hat man darauf gerechnet, daß dieser und der Stnecht Böhlmann wegen Störperverletzung angeklagt wurden. Mitgliederverzeichnis eingereicht hatten. Sie bestritten, dazu ver- Blan nicht schon vorzeitig bekannt wird. Man hat sich den Rüden Vom Schöffengericht Kulmbach wurden der Alte mit pflichtet zu sein, und behaupteten, der Verein" Junghannover" be- gedect, indem man es dem Gewerbeaufsichtsbeamten überließ, in zwei Tagen Gefängnis und Müller mit 20 M., Böhl zwede nicht, auf öffentliche Angelegenheiten einzuwirken. mann mit 10 m. Geldstrafe belegt. Erst bekommt der Arme feine Prügelfuppe, dann wird er eingesperrt; der wohlhabende Schleifereibefizer fühnt feine graufame Roheit aber mit ein paar Mart. Das ist deutsche Gerechtigkeit.
Gerichts- Zeitung.
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einzelnen Fällen, wo es ihm wünschenswert erscheint, die Assistentin
Kann jede Hausfrau mit ihrem Dienstmädchen einen freien Arbeitsvertrag" abschließen?
Das Landgericht in Verden verurteilte die Angeklagten zu zur Revision zuzuziehen. Das wird aber, wie die Erfahrung seit Geldstrafen und führte aus: Es tomme hier für die Frage der August v. J. bereits gezeigt hat, äußerst felten einmal geschehen Anwendbarkeit, des§ 2 des Vereinsgefeßes folgendes in Betracht: und so ist tatsächlich die weibliche Gewerbeaufsicht im allgemeinen In der Versammlung, die über das schließlich angenommene Statut in Wegfall gekommen. Der Landtag wird sich ja demnächst mit zu befinden hatte, sei der Lederfabrikant Müller erschienen und dieser Angelegenheit zu beschäftigen haben. Es wird sich da für habe das Statut begründet. Müller sei aber ein sehr bekannter die sozialdemokratischen Abgeordneten reichlich Gelegenheit bieten, welfischer Agitator. Dann gehöre aber auch der weitaus größte diese Art praktischen Arbeiterinnenschutzes gebührend zu beleuchten. Teil der Mitglieder der deutsch - hannoverschen( welfischen) Barter Anstatt eine weibliche Hülfskraft für die Gewerbeaufsicht feit anzuEine verhängnisvolle nächtliche Automobilfahrt durch den an. Aus diesen Tatsachen und aus dem Statut fei nun zu entstellen, da doch auch im Großherzogtum Sachsen die Zahl der in Grunewald , bei welcher der Restaurateur Emil Schulz aus Char - nehmen, daß der Verein nach dem Willen des größten Teiles Fabrik- und ähnlichen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen zuTottenburg getötet und drei andere Insassen schwer verletzt wurden, feiner Mitglieder die welfischen Bestrebungen mittelbar durch nimmt, schiebt man die Assistentin einfach beiseite. Dieser Vorgang bildete gestern den Gegenstand eines umfangreichen Strafprozesses Seranziehung aller welfisch gesinnten Personen aus der Gegend zeigt einmal wieder, was die Arbeiterinnen von der prattischen vor der 2. Straffammer des Landgerichts III. Unter der Anklage und unmittelbar durch Beteiligung an den Wahlen im welfischen Fürsorge der Regierung zu erwarten haben. der fahrlässigen Tötung stand der 27jährige Chauffeur Star! Sinne unterstüßen wolle. Diese Bestrebungen zielten aber ab Stemmler aus Charlottenburg . Der Angeklagte, dem das Zeugnis auf Wiederherstellung des Königreichs Hannover . Das sei eine eines durchaus ruhigen und nüchternen Kraftwagenführers aus politische Angelegenheit, die die Allgemeinheit im weitesten Umgestellt wird, war Anfang vorigen Jahres von dem Arzt Dr. fange interessiere, also eine öffentliche Angelegenheit. Wenn im Die ungünstige Lage der Dienstboten in wirtschaftlicher und Jansen in Charlottenburg als Chauffeur angestellt worden und Statut von einer Stärkung des Heimatsgefühls und der Stammes erwies fich auch als sehr zuverlässig. Am Abend des 5. November zugehörigkeit die Rede sei, so fönnte man das an sich vielleicht als rechtlicher Beziehung, dazu die Aussichtslosigkeit, in nächster Zeit von dem Ausnahmegesetz, der Gesindeordnung, befreit zu werden, vorigen Jahres hatte Stemmler seinen Dienstherrn von der reine ideale Zwede ansehen. Hier müsse man aber nach der ganzen zwingt zur Selbsthülfe, die darin besteht, daß die Dienenden vor Komischen Oper abgeholt und ihn im Automobil nach dessen eben- Sachlage eine solche Annahme ausschließen. falls in Charlottenburg gelegenen Wohnung gefahren. Anstatt nun, Das Kammergericht verwarf die von den Angeklagten gegen trages verlangen. Die Dienstboten entbehren, solange sie unter Annahme einer Stellung den Abschluß eines freien Arbeitsverwie ihm anbefohlen war, das Auto nach der in der Bismardstraße das Urteil eingelegte Revision mit der Begründung: Mit Recht der Gesindeordnung stehen, des Anspruches aufgeregelte gelegenen Garage zu fahren, lud der Angeklagte den ihm persön sehe das Landgericht in Junghannover" einen Verein, der auf Arbeitszeit, jedwede freie Beit und persönliche lich bekannten Friseur Sudow zu einer tieinen nächtlichen Sprig öffentliche Angelegenheiten einwirken wolle. Für diese Annahme Freiheit. Durch den, vom Verein für bie Intereffen fahrt nach dem Grunewald ein. Vorher aber führen sie noch nach genüge die Feststellung, daß der Verein die welfischen Bestrebungen der Sausangestellten propagierten Bertrag können diese der Knesebecstraße, wo Stemmler den Gastwirt Schulz heraus mittelbar und unmittelbar fördern wolle. flopfte, der sich schon zur Ruhe gelegt hatte. Schulz war fofort Ist Junghannover" ein politischer Verein, so sind sicherlich die jedem Arbeitenden zustehenden Rechte auch für die Dienstboten ereinverstanden, mit seiner Frau und seiner 17jährigen Tochter die Militärvereine politische Vereine. Weshalb bleiben sie von der Fahrt mitzumachen. Gegen Mitternacht fuhr die Gesellschaft in Verfolgung verschont? Höchst vergnügter Stimmung weg, fiel- aber schon nach kurzer Zeit einer furchtbaren Katastrophe zum Opfer. Anfangs ging alles auch ganz gut, obwohl St. sehr schnell fuhr. Als sich das Fahrzeug Am Dienstag verwarf das Reichsgericht die Revision des an der abschüssigen Sturbe an ber nach Westend führenden Chauffee Schmiedes und Redakteurs des Revolutionärs" Gustav Schüne in der Nähe von Pichelsberge befand, mäßigte der Angeklagte auch mann gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I bom 31. Januar. hier noch nicht seine Geschwindigkeit. Gr raste in demselben un- Dies hatte in einigen antimilitaristischen Artikeln des Rebernünftigen Tempo weiter und erst als er erkannte, daß er die volutionärs" Verächtlichmachungen von Staatseinrichtungen erblickt Sturbe in diesem Tempo nicht nehmen fonnte, zog er die Bremse und die hohe Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis an, Dies war indeffen schon zu spät. Das Fahrzeug fauste gegen berhängt.
Verächtlichmachung von Staatseinrichtungen.
langt werden.
Der Vertrag enthält als wichtigste Forderungen: Eine auf 12 Stunden beschränkte Arbeitszeit, die in der Regel nicht vor 6 Uhr morgens beginnen und nicht über 10 Uhr abends hinaus ausgedehnt werden soll. Eine Nachtruhe von 8 Stunden; die nötige Ruhe und Siggelegenheit beim Ginnehmen der Mahlzeiten und während des Tages eine zweistündige Ruhepause nach Vereinbarung.
Für die Dienstboten ist einmal am Tage eine längere Baufe notwendig, damit sie sich erholen und eventuell reinigen können, einen fleinen Spaziergang zu machen Gelegenheit haben oder um ihre Kleider usw. in Ordnung zu bringen.