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Nr. 109. 25. Jahrgang.

1. Beilage des Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Die Gründung

Kampf, in dem es keine Rücksichten mehr gibt. Wir werden den Blak einnehmen, von dem aus das Bürgertum die Kluft zwischen ihm und der Sozialdemokratie wieder überbrücken kann.( Stür­

mischer, lang anhaltender Beifall.)

Sonntag, 10. Mai 1908.

Soziales.

Der Achtuhr- Ladenschluß

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der bürgerlich- demokratischen Partei. In der Diskussion ergriff als erster Eduard Bernstein das ist kürzlich in Hamburg allgemein eingeführt. Jetzt haben auch die Der sozialliberale Verein zu Berlin ( Demokratische Vereini- Wort. Er führte aus: Eine bürgerliche Demokratie, der es mit Fleischermeister von Glogau die Einführung des Achtuhrladen. gung) hatte Donnerstagabend nach den Arminhallen" eine Volts- der Sache ernst ist, kann den Kampf nur gegen rechts führen. Fleiſchermeister von Glogau die Einführung des Achtuhrladen. bersammlung einberufen, die formell die Gründung der neuen Darum find wir überzeugt, daß jeder ehrliche Demokrat in die schluffes für die Zeit vom 1. Juni ab beschlossen. Die Stadtver bürgerlich- demokratischen Partei vollziehen sollte. Die Versamm: Sozialdemokratie hineingehört.( Beifall und Widerspruch.) Wir ordnetenversammlung in Jauer hat sich für den allgemeinen lung war von über 1500 Personen besucht, so daß die Polizei den glauben nicht daran, daß heute noch eine Demokratie möglich ist. Achtuhrladenschluß ausgesprochen. Und Berlin ? wurstelt weiter. Saal schon lange vor der festgesetzten Zeit absperren mußte. Die die nicht Sozialdemokratie ist. Allerdings stehen wir der Tatsache Programmrede der neuen Partei hielt Dr. Theodor Barth . Er gegenüber, daß ganze Schichten der Bevölkerung, die nach ihrer Ausländische Arbeiter und Unfallgefahr. ging davon aus, daß in Deutschland und Preußen die Selbstver- fozialen Stellung nicht zu den Herrschenden und Ausbeutenden ge- In der lezten Nummer des Tiefbau" veröffentlicht der Vor waltung nur Schein und das Parlament nur eine gesetzgeberische hören, den letzten entscheidenden Schritt zu uns doch nicht tun stand der Tiefbau- Berufsgenossenschaft einen Bericht des Ver­Begleiierscheinung sei. Die Berliner Kommunalverwaltung habe ja tönnen oder wollen. Deshalb haben es alle meine Parteigenossen trauensmannes für Oberschlesien , des Herrn Hermann Broste, nicht einmal das Recht, selbständig Denkmäler aufzustellen, obwohl oft bedauert, daß wir in Deutschland keine ehrliche demokratische Beuthen O.-S., welchen derselbe anläßlich eines tödlichen Unfalles ihr doch das Recht nöttäte, Denkmäler sogar entfernen zu dürfen. Partei haben. Die Frage ist nur, ob eine solche bürgerliche Partei erstattet hat. In dem Bericht heißt es, daß in Oberschlesien in den ( Heiterkeit.) Selbstverwaltung und Demokratie seien die größten noch möglich ist, und dieser Frage stehe ich skeptisch gegenüber. Tiefbaubetrieben durchweg ausländische Arbeiter Steiermärker, Erzieherinnen der Völker. Die besten Garantien der Demokratie Zustimmung und lebhafter Widerspruch.) Die Arbeiter erkennen Stupaten, Galizier usw. beschäftigt werden. Diese Ausländer seien seine Traditionen, und es wäre eine Schande für das heutige gern jede ehrliche Leistung auch des Gegners an, und nirgends kommen meistens in Truppe mit einem Kolonnen- oder Partie­liberale Bürgertum, wenn jetzt ihm die Männer und Frauen werden sie für ehrliche bürgerliche Demokratie größeren Beifall und führer über die Grenze. Dieser Kolonnenführer ist meistens fehlten, die ihre Schuldigkeit fun, um Deutschland und Preußen Dankbarkeit finden, als gerade bei den Arbeitern. Soweit wir der Vertrauensmann der Arbeiter; immer aber der Dolmetscher zur Demokratie, zur Freiheit und zum Glück zu führen.( Stür- ciner bürgerlichen Partei überhaupt Sympathie entgegenbringen derselben. Er ist meistens der einzige, der Deutsch spricht. Ohne mischer Beifall.) Aber haben wir denn nicht eine bürgerliche Demo- können, gehört unsere volle Sympathie der bürgerlichen Demokratie diesen Kolonnenführer nehmen die Arbeiter keine Arbeit an. Dieser fratie? Haben wir nicht die freisinnige Frattions- unter der Gruppe Barth. hat auch immer die Legitimationspapiere in Verwahrung. Wenn gemeinschaft?( Schallendes Gelächter.) Das scheint uns Weiter sprachen in der Diskussion Herr v. Gerlach, der der ein Tiefbauunternehmer so eine Ausländerkolonne einstellt, so eben nicht hinzureichen, weil wir in dem Bülowschen Block nur die freisinnigen Fraktionsgemeinschaft ihr jüngstes Verhalten gegenüber muß er auch den Kolonnenführer als Schachtmeister oder Aufseher Wiederholung des alten Bismardsen Kartells den Ostmarkenzulagen und der Wahl Eickhoffs vorwarf anstellen, ganz gleich ob derselbe von den betreffenden Arbeiten erblicken. Genau wie der Kartellreichstag eine Flut reattio. und die neue demokratische Vereinigung aufforderte, mif allem eine Ahnung hat oder nicht. Herr Proste sagt dann, daß er­närer Geseze über Deutschland ergoß, genau so hat sich jetzt Radikalismus vorzugehen, bis bei der nächsten Reichstagswahl die fahrungsgemäß nicht nur die ausländischen Arbeiter, sondern auch der Blodfreifinn ander staatsbürgerlichen Gleich Blockherrlichkeit zusammenbreche, Bastor a. D. Kötschte, der die als Schachtmeister oder Aufseher angestellten Kolonnenführer, heit und der Koalitionsfreiheit bergriffen. Der Sie glorreichen bürgerlichen Revolutionen des Auslandes feierte von dem modernen Tiefbaubetrieb mit seinen vielfach sehr gefahr­Blockfreifinn will sich langsam in die Macht hineindienen, und für das Koalitionsrecht der Landarbeiter und das Frauenwahl- vollen Maschinen und Werkzeugen keine Ahnung haben. Die will durch Unterwerfung Macht gewinnen. Das nennt man recht sprach, Arbeitersekretär Wolter, der den Beitritt vieler Folgen davon sind gewöhnlich schwere Unfälle, dann im Freifinn den Willen zur Macht! Der Freifinn glaubt, Hirsch- Dunderscher Arbeiter zur demokratischen Vereinigung in wie auch hier im vorliegenden Falle." Rududspolitik treiben zu können. Er will seine Eier in die Aussicht stellie und viele andere Redner, die durchweg Barth zu­Der Vorstand der Tiefbau- Berufsgenossenschaft bringt nun den fonservativen Nefter legen, aber das preußische Junter- ftimmten. Auf eine Anfrage aus der Versammlung, wie Barth Unternehmern den§ 1 der Unfallverhütungsvorschriften erneut in tum brütet keine liberalen Gier aus. Jm Wahlkreise wünsche, daß seine Anhänger sich bei den Berliner and Erinerung, nach welchen die Arbeiten nur unter sachverständiger Ober- und Niederbarnim hat ein Dr. Schepp den Blockgedanken zu tagswahlen verhielten, erwiderte er im Schlußwort, daß für Leitung und Beaufsichtigung ausgeführt werden dürfen, und droht Ende gedacht und sich gegen die Wahlrechtsfreunde mit die Demokraten keinerlei Grund vorliege, die erneut mit eventuellen Ordnungsstrafen bezw. Regreßansprüchen. den konserbatiben berbündet, um ihnen zwei Mandate, freifinnige Fraktionsgemeinschaft irgend wie Dieses wird jedoch die Unternehmer nicht hindern die zwar unge­den Freisinnigen eins zu verschaffen. Die freifinnige 3entral- zu unterstüben. Besonders müsse in Niederbarnim , wenn übten aber billigen und arbeitswilligen" Ausländer weiter zu Leitung hat dieses Geschäft voll und ganz gebilligt. bort keine bürgerlich- demokratischen Kandidaten aufgestellt würden, beschäftigen und die geübten, aber nicht so billigen und nicht so ( Stürmische Pfui- Rufe.) Soweit ist der Freisinn schon mit seiner zum Kampf gegen die freisinnig- demokratische Kompromißliste schon unternehmerfrommen einheimischen Arbeiter auszusperren. Das Brinzipienlosigkeit gesunken. Und da sagt man uns, wir hätten im ersten Wahlgang für den Sozialdemokraten gestimmt werden. nennen die Herren Talmipatrioten national". um der Einigkeit der Partei willen in der Freisinnigen Vereinigung ( Stürmischer Beifall.) Vorsitzender Breitscheid teilte mit, daß bleiben sollen. Einigkeit ein schönes Wort! Das ganze Armee- im Laufe der Versammlung 268 neue Mitglieder gewonnen worden torps ist zum Feinde übergelaufen, und da soll es ein Vergehen seien, so daß die Mitgliederzahl des Vereins jebt 600 übersteige. gegen die Disziplin sein, wenn einige Abteilungen der alten Fahne Alle Kraft solle darauf verwendet werden, den Wahlkreis Rigdorf­treu bleiben.( Stürmischer Beifall.) So werden wir den Kampf Schöneberg dem Blodfreifinn zu entreißen und liberaldemokratische um die demokratische Staatsauffassung allein weiterführen, einen Kandidaten dort durchzubringen.

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Der Siegeszug der Maschine in der Eisenindustrie. In seinem neuesten Buch Die Eisenhütte" schildert der Nationalökonom Dr. O. Stillich den Werdegang der modernen Eisenindustrie. Er zeigt, wie das Großkapital hier eingegriffen

Polizei bei pflichtmäßiger Aufmerksamkeit rechtzeitig Kenntnis von dem Stattfinden der Versammlung erhalten kann.

Demgemäß wird bestimmt, daß es der im§ 5 des Reichsvereinsgesetzes vor. geschriebenen Anzeige für Versammlungen, die öffentlich bekannt gemacht worden sind, nicht bedarf, wenn die Bekanntmachung folgenden Erfordernissen genügt:

1. Bekanntmachung durch Zeitungen.

a) Die Bekanntmachung durch Zeitungen muß in deutscher Sprache abgefaßt und in einer der Zeitungen erfolgt, sein, die hierzu für die Gemeinde, in deren Bezirk die Versammlung stattfinden soll, von dem Landrat, in den Hohenzollernschen Landen von dem Oberamtmann, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde, in Berlin von dem Polizeipräsidenten bestimmt sind. Für jede Gemeinde müssen wenigstens zwei Zeitungen bestimmt werden, unter denen sich wenigstens eine täglich( abgesehen von den durch Sonn- und Feiertage bedingten Unterbrechungen) er­scheinende Zeitung befinden muß.

b) Die Bekanntmachung muß die Ueberschrift tragen: Oeffentliche po­litische Versammlung. Es muß sich aus ihr Zeit und Ort der geplanten Versammlung sowie der Name, der Wohnort und die Wohnung des Veranstalters ergeben.

c) Die Zeitungsnummer, in der die Bekanntmachung erfolgt ist, muß so zur Aus­gabe gelangt sein, daß sie bei ordnungsmäßiger Bestellung mindestens 24 Stunden vor dem Beginn der Versammlung in den Händen der für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde sein kann. Bei Zeitungen, die innerhalb des Polizei­bezirks des Versammlungsorts erscheinen, wird diesem Erfordernis genügt, wenn die betreffende Zeitungsnummer mindestens 24 Stunden vor dem Beginn der Versamm lung zur Ausgabe gelangt ist.

2. Bekanntmachung durch Anschlag.

Die Bekanntmachung kann durch Anschlag geschehen, wenn die Versammlung in einer Gemeinde veranstaltet wird, in der öffentliche Einrichtungen( Säulen, Anschlags­tafeln) für den Anschlag von Ankündigungen mittels Platats bestehen. Die Betannt­machung muß in deutscher Sprache abgefaßt sein und den Erfordernissen zu 1b ge nügen. Der Anschlag muß an den im Gemeindebezirk, bei Gemeinden, die in Polizei­rebiere eingeteilt find, an den im Polizeirevier des Versammlungslokals vorhandenen öffentlichen Anschlagssäulen oder-tafeln mindestens 24 Stunden vor dem Beginn der Versammlung erfolgt sein.

II. Nach§ 12 Abs. 1 des Reichsvereinsgefehes sind die Verhandlungen in öffent­lichen Versammlungen, abgesehen von den im§ 12 Absatz 2 und 3 bezeichneten Ausnahmen, in deutscher Sprache zu führen.

Nach§ 12 Abs. 4 find weitere Ausnahmen mit Genehmigung der Landeszentral­behörde zulässig. Demgemäß wird bestimmt, daß für Verhandlungen in öffentlichen Versammlungen

in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen der Mitgebrauch der Litauischen Sprache,

in den Regierungsbezirken Königsberg , Gumbinnen und Allenstein der Mit­gebrauch der masurischen Sprache,

in den Regierungsbezirken Frankfurt a. O. und Liegnis der Mitgebrauch der wendischen Sprache,

in dem Kreise Malmedy des Regierungsbezirks Aachen der Mitgebrauch der wallonischen und der französischen Sprache gestattet ist.

Für die Verhandlungen in öffentlichen Versammlungen ist in denjenigen Amtsbezirken des Kreises Tondern im Regierungsbezirk Schleswig , in denen nach dem Ergebnis der jeweilig legten Volkszählung die Bevölkerung dänischer Muttersprache sechzig vom Hundert der Gesamtbevölkerung übersteigt, der Mitgebrauch der dänischen Sprache unter denselben Bedingungen gestattet, wie nach§ 12 Abs. 3 des Reichsvereinsgesetzes in den dort bezeichneten Landesteilen. Den Regierungspräsidenten und für Berlin dem Polizeipräsidenten in Berlin wird die Ermächtigung erteilt, in besonderen Fällen den Mitgebrauch einer nichtdeutschen Sprache in öffentlichen Versammlungen au gestatten.

III. Jm Sinne des Reichsvereinsgefeßes ist unter der Bezeichnung Polizei­behörde" die Ortspolizeibehörde, unter der Bezeichnung Untere Verwaltungsbehörde" der Landrat, in den Hohenzollernschen Landen der Oberamtmann, in Stadtkreisen die Gemeindebehörde, unter der Bezeichnung Höhere Verwaltungsbehörde" der Re­gierungspräsident, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident von Berlin zu verstehen.

Berlin , den 8. Mai 1908.

Der Minister des Innern. bon Moltte.

Berantwortlicher Redakteur: Georg Davidsohn , Berlin . Drud u. Berlag: Borwärts Buchdruderei u. Berlagsanstalt Paul Singer& Co., Berlin SW.

Das Reichsvereinsgefetz

and die preußischen Ausführungsbestimmungen.

1. Reichsvereinsgeseh.

§ 1. Alle Reichsangehörigen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesehen nicht zuwiderlaufen, Vereine zu bilden und sich zu ber sammeln. Dieses Recht unterliegt polizeilich nur den in diesem Gesez und anderen Reichsgesehen enthaltenen Beschränkungen.

Die allgemeinen sicherheitspolizeilichen Bestimmungen des Landesrechts finden Anwendung, soweit es sich um die Verhütung unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer an einer Versammlung handelt. § 2. Ein Verein, dessen Zweck den Strafgeseßen zuwiderläuft, fann aufgelöst werden.

Die Auflösungsverfügung kann im Wege des Verwaltungsstreitber. fahrens, und wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der§§ 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.

Die endgültige Auflösung eines Vereins ist öffentlich bekanntzumachen. § 3. Jeder Verein, der eine Einwirkung auf politische Angelegenheiten bezweckt ( politischer Verein), muß einen Vorstand und eine Sabung haben. Der Vorstand ist verpflichtet, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Gründung des Vereins die Sabung sowie das Verzeichnis der Mitglieder des Vor­standes der für den Sitz des Vereins zuständigen Polizeibehörde einzureichen. Ueber die erfolgte Einreichung ist eine kostenfreie Bescheinigung zu erteilen.

Ebenso ist jede Alenderung der Sagung sowie jede Aenderung in der Zusammen. febung des Vorstandes binnen einer Frist von zwei Wochen nach dem Eintritte der Aenderung anzuzeigen.

Die Sazung sowie die Aenderungen sind in deutscher Fassung einzu reichen. Ausnahmen von dieser Vorschrift können von der höheren Verwaltungs­behörde zugelassen werden.

§ 4. Personenmehrheiten, die vorübergehend zusammentreten, um im Auftrage bon Wahlberechtigten Vorbereitungen für bestimmte Wahlen zu den auf Gesetz oder Anordnung von Behörden beruhenden öffentlichen Körperschaften zu treffen, gelten vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Be­endigung der Wahlhandlung nicht als politische Vereine.

§ 5. Wer eine öffentliche Versammlung zur Erörterung politischer Angelegen heiten( politische Versammlung) veranstalten will, hat hiervon mindestens vierundzwanzig Stunden vor dem Beginne der Versammlung unter Angabe des Ortes und der Zeit bei der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. Ueber die Anzeige ist von der Polizeibehörde sofort eine kostenfreie Bescheinigung zu erteilen.

§ 6. Einer Anzeige bedarf es nicht für Versammlungen, die öffent. lich bekannt gemacht worden sind; die Erfordernisse der Bekanntmachung be stimmt die Landeszentralbehörde.

Giner Anzeige bedarf es ferner nicht für Versammlungen der Wahlberech tigten zum Betriebe der Wahlen zu den auf Gesetz oder Anordnung von Behörden beruhenden öffentlichen Körperschaften vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung der Wahlhandlung.

Das gleiche gilt für Versammlungen der Gewerbetreibenden, gewerblichen Ge. hülfen, Gesellen, Fabritarbeiter, Besizer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben zur Er­örterung von Verabredungen und Bereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Eins stellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter.

§ 7. Oeffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge auf öffentlichen Straßen oder freien Plägen bedürfen der Genehmi. gung der Polizeibehörde.

Die Genehmigung ist von dem Veranstalter mindestens vierundzwanzig Stunden vor dem Beginne der Versammlung oder des Aufzugs unter Angabe des Ortes und der Zeit nachzusuchen. Sie ist schriftlich zu erteilen und darf nur bersagt werden, wenn aus der Abhaltung der Versammlung oder der Veranstaltung des Aufzugs Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Im Falle der Verweigerung ist dem Veranstalter sofort ein kostenfreier Bescheid mit der Angabe der Gründe zu erteilen.

§ 8. Eine Versammlung, die in einem geschlossenen Raume veranstaltet wird, ist nicht schon deshalb als Versammlung unter freiem Himmel anzusehen, weil außer. halb des Versammlungsraumes befindliche Personen an der Erörte rung teilnehmen, oder weil die Versammlung in einen mit dem Versammlungsraum zusammenhängenden umfriedeten Hof oder Garten verlegt wird.