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hat, wie der ursprünglich fleingewerbliche Betrieb überwunden Menzel hat in seinem Bilde- das Walzwert wurde von der großtapitalistischen Erzeugungsweise der heutigen Riesenwerke.

Ganz besonders wirksam hat auch hier wieder die Maschinen­technik eingegriffen. Der Kapitalist zog in feine Werksäle eine ungeheure Anzahl möglichst billiger Arbeitsträfte, die er rüd fichtslos ausbeutete. Mit jedem technischen Fortschritt aber wurde die Handarbeit ausgeschaltet, die immer komplizierter werdenden Arbeitsmaschinen machten eine immer größere Bahl von Arbeitern überflüssig, an Stelle der menschlichen Handarbeit trat die Arbeit der Maschine, die nur durch ein paar automatische Handgriffe bedient zu werden brauchte. In der ersten Periode der großindustriellen Entwickelung, als der automatische Betrieb in der Eisenindustrie noch wenig ausge­bildet war, hatte eine große Zahl von Arbeitern den Transport der Materialien auszuführen. In eine zweite Periode tritt nun die Entwickelung mit der nahezu gänzlichen Durchführung der Automatisierung des Betriebes, mit der Vervollkommnung der Arbeits- und Werkzeugmaschinen, mit der Einführung von Kranen zum Transport von Lasten. Nunmehr werden die Arbeiten, für die früher ein Heer von Arbeitern nötig war, von mechanischen Vor­richtungen übernommen. Quälten sich früher mit dem Transport der Erze, des Koks und des Kalksteins bom Waggon zur Hochofen­gicht ungezählte Arbeiter ab, so entladen sich heute auf den neuesten Werken die Waggons automatisch in Riesenfüllrümpfe. Von da rutscht das Material in die Gichtwagen, die elektrisch ange­trieben auf schrägen Gichtaufzügen zur Gichtbühne emporsausen und ihren Inhalt automatisch auf die Gichtbrüde schütten. Diese befördert das Material auf ein gegebenes Zeichen in das Innere eines Hochofens. 8wei Maschinisten und ein Mann auf der Gichtbühne, der aufpaßt, daß alles ordnungsmäßig ver­läuft, besorgen heute den ganzen Rohmaterialien transport für zwei große Hochöfen. Dafür sind desto mehr Maschinerien und Apparate notwendig. Fast ebenso automatisch geht auch der Betrieb in den Stahl­werken und Walzwerken vor sich. Besonders augenfällig ist der Unterschied, wenn wir ein Walzwert modernsten Stiles betreten und vergleichen mit den bisherigen älteren Betriebsformen. Das neue Walzwert empfängt die warmen Blöde aus dem Bessemer­wert, nach Ausgleich der Wärme in Gruben oder Rollöfen auf Rollgängen. In dem alten Werke wurde der Transport durch Arbeiter besorgt; die Hebeleute sind heute ersetzt durch die Roll­gänge, die den Blod bis vor den Einstich fahren. Gewöhnlich steht heute ein Mann an jeder Seite der Blockstraße, das alte System aber brauchte ihrer drei. Diese hatten den glühenden Block mit Hebel und Zangen emporzuheben. Heute verrichten diese Arbeit Hebezeuge, das Herumwerfen des Blocs geschieht durch den mechanischen Klappstuhl. Auch die Streckenleute, die das Eifen zu richten hatten, sind verschwunden, ihre Tätigkeit ist ersetzt durch mechanische Richtbänke. Die Abschlepper, die einst das Eisen mit Haken faßten, um es zur Adjustage zu schleppen, find in dem neuen Walzwerk ersetzt durch mechanische Vorrichtungen, die auf Rollgängen das Walzprodukt weiter transportieren. Die Fabri­fate werden schließlich mechanisch verladen, ein Paternosterwerk hebt sie direkt in den Eisenbahnwagen.

Mechanische Vorrichtungen werden den Arbeiter in Zukunft auch dort ersehen, wo er bisher direkt vor dem Feuer hantiert hat.

das Walzwerk- eine solche Szene dargestellt. Die Arbeiter stehen am Ofen, der eine unerträgliche Glut ausstrahlt. Mit schweren 3angen schieben sie das Eisen­material hinein. In einer solchen Tätigkeit halten es die Ar­beiter nicht viele Jahre aus, sie gehen zu einer anderen Arbeit über oder sterben eher, nach 10 Jahren find fie verbraucht. Die maschinellen Einrichtungen, die für diese Funktionen konstruiert worden find, ersetzen nicht nur den Arbeiter, sondern machen den Arbeitsvorgang noch rationeller: an Ladezeit werden zwei Stunden gespart, die Charge ist zudem eine größere. Die automatische Be­fchickung erfolgt durch einen in der Regel elektrisch angetriebenen Ladekran, der Schrot und das Roheisen werden auf einer Chargier mulde durch einen Motor in den glühenden Ofen hineingeschoben und entleert. Auf der Maschine steht ein einziger Mann, der nur die Hebel zu dirigieren hat, während alles übrige die Lade­maschine rein automatisch besorgt.

Wenn man ein derartig industrielles Riefenwerk betritt, er scheint dem Beschauer das Getriebe von Maschinen, Fahrzeugen, Kränen und sonstigen Hebezeugen als eine gewaltige, ungeheure Wirtschaftseinheit für sich. Gerade hier zeigt sich der Kapitalismus in seiner Reifekultur, durch die Maschine wird die Produktivität der Arbeit ungeheuer gesteigert und die menschliche Arbeitskraft verdrängt. Nur einige wenige Hände find noch nötig, durch auto­malische Arbeitsleistungen die Maschine zu bedienen. Das sind die Segnungen, die uns die kapitalistische Kultur gebracht hat

Aus der Frauenbewegung.

durchziehen eine... Stara Zetkin und Rosa Luxemburg das Land und halten Vorträge"; er schloß seine Ausführungen mit dem Wunsche, daß sich seine lieben Mitbürger von diesen Bestrebungen fernhalten möchten.

Herr Pfarrer Jehle hat uns bis dato mit seiner Bekämpfung nur genügt; haben wir doch ihm in erster Linie die Entstehung eines sozialdemokratischen Vereins in Wannweil zu verdanken. Es gab seither auch dort Anhänger der Sozialdemokratie, welche die Kirche besuchten; wir glauben aber, daß fie fünftig ihre Schritte nicht mehr zum Gotteshaus lenten werden. Selbst Nichtsozial­demokraten sollen sich durch die Art und Weise, wie der Herr Pfarrer uns bekämpft, unangenehm berührt fühlen. Wir werden dem Herrn Pfarrer demnächst einmal Gelegenheit geben, seinen Standpunkt gegenüber der Sozialdemokratie von einer Stelle aus zu vertreten, von der aus ihm auch entgegnet werden kann, und wir hoffen, daß er dann unserer Einladung Folge leistet.

Versammlungen

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Veranstaltungen.

Berlin . Montag, den 11. Mai, abends 8% Uhr, im Neuen Mub haus, Kommandantenstraße 72, Vortrag:" Bur Geschichte der Frau". Referentin Bally Bepler.

Vermischtes.

17 Bauarbeiter unter den Trümmern begraben. Ein schreckliches Bauunglüd ereignete sich, wie uns aus Vereinsauflösung. Der Verein gewerblich tätiger Frauen und Görlig i. Schl. telegraphiert wird, dort gestern nachmittag Mädchen in Rigdorf beschloß in einer außerordentlichen General 34 Uhr. Vom Neubau der Stadthalle, die bald fertiggestellt war, bersammlung, den Verein aufzulösen. Der Beschluß wurde gefaßt, brach das Dach zusammen und riß den übrigen Teil mit in die weil durch das am 15. Mai in Kraft tretende neue Vereinsrecht Tiefe, 17 Bauarbeiter unter den Trümmern begrabend. Die den Frauen die Möglichkeit gegeben ist, fich den bestehenden politis anderen Arbeiter konnten sich rechtzeitig in Sicherheit bringen. Die fchen Organisationen der Männer anzuschließen. Am 8. Juni findet Ursache des Einsturzes dürfte in der fehlerhaften Dachkonstruktion noch eine Versammlung statt, in der die noch zu erledigenden ge­schäftlichen Angelegenheiten geordnet werden. Das Beveinsver- zu suchen ſein. Eine weitere Meldung besagt: Görlig, 9. Mai. Bei der im mögen foll zu agitatorischen Zweden verwendet werden, Bau befindlichen Musikfesthalle, die nach dem Entwurf des Professors Sehring Charlottenburg errichtet wird, ist heute nachmittag zwischen Unter den Trümmern 8 und 4 Uhr das ganze Dach eingestürzt. sollen 25 Stuffateure begraben sein. Die herbeigerufene Feuerwehr hatte bis 48 Uhr zwei Tote und fünf Schwerverwundete geborgen. Die Bergungsarbeiten werden fortgesezt.

Kanzelagitation gegen das Frauenwahlrecht.

Aus Reutlingen wird unserem Stuttgarter Parteiorgan ge­schrieben: Ein erbitterter Gegner der Sozialdemokratie ist der Herr Pfarrer Jehle in Wannweil . Seine Tätigkeit bei der letzten Land tagswahl steht noch in aller Erinnerung.( Nach dem Ausfall der Landtagswahl munterte er u. a. die Bauern auf, nun auch ihre Milch­preise zu erhöhen.) Wir sind gewiß die legten, die dem Herrn Pfarrer bezüglich der Betätigung seiner politischen Ueberzeugung Vorschriften machen wollen, aber es geht doch entschieden zu weit, wenn er wie es in letzter Beit öfter borgekommen die Kanzel dazu benügt, gegen die Sozialdemokratie zu Felde zu ziehen. Ende März legte er seiner Predigt das Bibelwort von der hohen Obrig teit zugrunde, wobei er auch auf das Verhältnis zwischen Mann und Im Mühlwerk germalmt. Der Sohn der Witive Erb, der Be­Frau zu sprechen tam und weiter bemerkte, gegenwärtig gehe eine fizerin der Kuhlmühle in Schweinrich in der Ostprignis wurde von Bewegung durch das Volt, derzufolge die Frau die gleichen Rechte seinen Angehörigen vermißt. Nach langem Suchen fand man seine verlange wie die Männer, ja noch mehr; man könne das Haupt Leiche im Mühllasten. Bei einer Untersuchung des Wafferrades nicht unter die Füße legen usw. Um diese Gärung zu fördern, wurde er von dem Räderwert erfaßt und zermalmt.

Den Tod auf den Schienen suchte, wie aus Stendal berichtet wird, die am Mönchstirchhof in Stendal wohnhafte Arbeiterfrau Krähe. Unweit der Chausseekreuzung legte sich die Lebensmüde, die in den vierziger Jahren stand, auf die Schienen und ließ sich über­fahren.

§ 9. Der Landeszentralbehörde bleibt es überlassen, zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen für Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge die Genehmigung durch Anzeige oder öffentliche Bekannt. machung ersetzt wird.

Gewöhnliche Reichenbegängnisse sowie 3Züge der Hochzeitsgesell schaften, wo sie hergebracht sind, bedürfen der Anzeige oder Genehmigung nicht. Der Landeszentralbehörde bleibt es überlassen, zu bestimmen, daß auch andere Auf­züge der Anzeige und Genehmigung nicht bedürfen, und daß Aufzüge, die durch mehrere Ortschaften führen, nur einer Polizeibehörde angezeigt und von ihr ge. nehmigt zu werden brauchen.

$ 10. Jede öffentliche politische Versammlung muß einen Beiter haben. Der Veranstalter ist berechtigt, die Leitung selbst zu übernehmen, sie einem anderen zu übertragen oder die Wahl des Leiters durch die Versammlung zu veranlassen. Der Leiter oder, solange dieser nicht bestellt ist, der Veranstalter hat für Ruhe und Ordnung in der Versammlung zu sorgen. Er ist befugt, die Versammlung für auf­gelöst zu erklären.

§ 11. Niemand darf in einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzuge, der auf öffentlichen Straßen oder Bläken stattfinden foll, bewaffnet erscheinen, es sei denn, daß er vermöge öffentlichen Berufes zum Waffentragen berechtigt oder zum Erscheinen mit Waffen behördlich ermächtigt ist.

§ 12. Die Verhandlungen in öffentlichen Bersammlungen sind in deutscher Sprache zu führen.

Diese Vorschrift findet auf internationale Rongresse sowie auf Ber sammlungen der Wahlberechtigten zum Betriebe der Wahlen für den Reichs­tag und für die gefeßgebenden Versammlungen der Bundesstaaten und Elsaß­Lothringens vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Be endigung der Wahlhandlung keine Anwendung.

Die Zulässigkeit weiterer Ausnahmen regelt die Landesgefeßgebung. Jedoch ist in Landesteilen, in denen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesezes alt­eingesessene Bevölkerungsteile nichtdeutscher Sprache vorhanden sind, sofern diese Bevölkerungsteile nach dem Ergebnisse der jeweilig leiten Boltszählung sechzig vom Hundert der Gesamtbevölkerung übersteigen, während der ersten zwanzig Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Mitgebrauch der nichtdeutschen Sprache gestattet, wenn der Veranstalter der öffentlichen Vers sammlung mindestens dreimal vierundzwanzig Stunden vor ihrem Beginne der Polizeibehörde die Anzeige erstattet hat, daß und in welcher nichtdeutschen Sprache die Verhandlungen geführt werden sollen. Ueber die Anzeige ist von der Polizei. behörde sofort eine fostenfreie Bescheinigung zu erteilen. Als Bandesteile gelten die Bezirke der unteren Verwaltungsbehörden.

Ferner sind, soweit die Landesgefebgebung abweichendes nicht bestimmt, Ausnahmen auch mit Genehmigung der Bandeszentralbehörde zulässig.

§ 13. Beauftragte, welche die Polizeibehörde in eine öffentliche Ber sammlung(§§ 5, 6, 7, 8, 9, 12) entsendet, haben sich unter Rundgebung ihrer Gigen­schaft dem Reiter oder, folange dieser nicht bestellt ist, dem Veranstalter der Ber­sammlung zu erkennen zu geben.

Den Beauftragten muß ein angemessener Blab eingeräumt werden. Die Polizeibehörde darf nicht mehr als zwei Beauftragte entfenden.

$ 14. Die Beauftragten der Polizeibehörde find befugt, unter Angabe des Grundes die Versammlung für aufgelöst zu erklären,

1. wenn in den Fällen des§ 12 Abs. 3 die Bescheinigung über die ordnungsa mäßige Anzeige nicht borgelegt werden. fann;

2. wenn die Genehmigung nicht erteilt ist($ 7);

3. wenn die Zulassung der Beauftragten der Polizeibehörde(§ 13 Abf. 1) berweigert wird;

4. wenn Bewaffnete, die unbefugt in der Versammlung anwesend sind, nicht entfernt werden(§ 11);

5, wenn in der Versammlung Anträge oder Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu erbrechen oder nicht nur auf Antrag zu verfolgenden Bergehen enthalten;

6. wenn Rednern, die fich verbotswidrig einer nichtdeutschen Sprache bedienen(§ 12), auf Aufforderung des Beauftragten der Polizeibehörde von dem Leiter oder Veranstalter der Bersammlung das Wort nicht entzogen wird. Ist eine Versammlung für aufgelöst erklärt worden, so hat die Polizeibehörde dem Reiter der Versammlung die mit Tatsachen zu belegenden Gründe der Auf­lösung schriftlich mitzuteilen, falls er dies binnen drei Tagen beantragt.

§ 15. Auf die Anfechtung der Auflösung einer Versammlung finden die Vore schriften des§ 2 Abs. 2 Anwendung.

§ 16. Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, find alle Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu entfernen. § 17. Berfonen, welche das a chtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht Mitglieder von politischen Bereinen sein und weder in den Versammlungen solcher Vereine, sofern es sich nicht um Veranstaltungen

zu geselligen Zweden handelt, noch in öffentlichen politischen Bersammlungen anwesend sein..

$ 18. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mart, an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft tritt, wird bestraft:

1. Wer als Vorstand oder als Mitglied des Vorstandes eines Vereins den Vor­schriften über die Einreichung von Sagungen und Verzeichnissen(§ 3 Abs. 2 bis 4) zuwiderhandelt;

2. wer eine Versammlung ohne die durch§§ 5, 6, 7, 8, 9 dieses Gesezes bor. geschriebene Anzeige oder Bekanntmachung veranstaltet oder leitet; 3. Wer als Veranstalter oder Leiter einer Versammlung den Beauftragten der Polizeibehörde die Einräumung eines angemessenen Blakes verweigert(§ 13 Abs. 2);

4. wer sich nach Erklärung der Auflösung einer Versammlung nicht so. fort entfernt(§ 16);

5. wer als Vorstand oder Mitglied des Vorstandes eines Vereins entgegen den Vorschriften des§ 17 dieses Gesetzes Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in dem Vereine duldet;

6. wer entgegen den Vorschriften des§ 17 dieses Gesetzes in einer Bersammlung anwesend ist.

§ 19. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mart, an deren Stelle im Unber mögensfalle Saft tritt, oder mit Haft wird bestraft:

1. wer eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne die vorgeschriebene Anzeige oder Genehmigung(§§ 7, 9) veranstaltet oder leitet;

2. wer unbefugt in einer Versammlung oder in einem Aufzuge bewaffnet er. scheint(§ 11);

3. mer entgegen den Vorschriften des§ 12 dieses Gesetzes eine öffentliche Versammlung veranstaltet, leitet oder in ihr als Redner auftritt.

§ 20. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die durch das Gesez oder die zuständigen Behörden angeordneten Versammlungen.

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§ 21. Welche Behörden unter der Bezeichnung Bolizeibehörde", untere Vers waltungsbehörde" und höhere Verwaltungsbehörde" zu verstehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde.

8 22. An die Stelle des§ 72 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt folgende Vorschrift:

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine bon ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen. § 23. Aufgehoben werden

der§ 17 Abs. 2 des Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 ( Bundes- Gefeßbl. S. 145, Reichs- Gefekbl. 1873 S. 163),

der§ 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich bom 31. Mai 1870( Bundes- Gejezbl. S. 195, Reichs- Gefeßbl. 1871 S. 127), fo weit er sich auf die besonderen Vorschriften des Landesstrafrechts über Miß­brauch des Vereins- und Versammlungsrechts bezieht,

der§ 6 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgefezes zur Strafprozeßordnung vom 1. Fe­bruar 1877( Reichs- Gesezbl. S. 346).

Die sonstigen reichsgesetzlichen Vorschriften über Vereine und Versammlungen bleiben in Kraft.

§ 24. Unberührt bleiben

Sie Vorschriften des Landesrechts über kirchliche und religiöse Veceme and Versammlungen, über kirchliche Prozessionen, Wallfahrten and Bitt gänge, fowie über geistliche Orden und Kongregationen,

die Vorschriften des Landesrechts in bezug auf Vereine und Versammlungen für die Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des erklärten Kriegs-( Bc Lagerungs-) Zustandes oder innerer Unruhen( Aufruhrs),

die Vorschriften des Landesrechts in bezug auf Verabredungen ländlicher Ar. beiter und Dienstboten zur Einstellung oder Verhinderung der Arbeit, die Vorschriften des Landesrechts zum Schutze der Feier der Sonn- und Fest. tage; jedoch sind für Sonntage, die nicht zugleich Festtage sind, Be­schränkungen des Versammlungsrechts nur bis zur Beendigung des vors mittägigen Hauptgottesdienstes zulässig.

$ 25. Dieses Geses tritt am 15. Mai 1908 in Kraft.

2. Verordnung zur Ausführung der 88 6 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 21 des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908. ( R.-G.-BI. S. 151).

I. Das Reichsvereinsgefeß schreibt im§ 5 für die Veranstaltung öffentlicher Ver. fammlungen zur Erörterung politischer Angelegenheiten eine Anzeige bei der Polizeis behörde vor, die mündlich oder in jeder schriftlichen Form( Brief, Postkarte, Tele gramm) erfolgen kann. An Stelle dieser Anzeige läßt es nach§ 6 Abs. 1 auch die öffentliche Bekanntmachung zu, deren Erfordernisse die Landeszentral­behörde zu bestimmen hat. Diese Bekanntmachung muß so gestaltet werden, daß die