Nr. 117.
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Vorwärts
Berliner Volksblatt.
25. Jahrg.
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Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69.
Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1983.
Eine Revue der Schmach.
( Fortsetzung.)
,, Unter weiblichen Handarbeiten versteht man im allgemeinen: Feinnähen, Sticken, Spigen flöppeln, Frivolitäten haspeln usw. Das würden für meine Tagelöhner nicht standesgemäße Kenntnisse sein und gegen die Lehre der selben muß ich als eine verderbliche protestieren."
Herr von Besser Brausen.
Die Kinder sollen Lesen, Schreiben und Rechnen lernen, für weitergehende Dinge aber sehe ich kein dringendes Bedürfnis." Frhr. von Hammerstein 1896.
„ Wir fordern Einschränkung des Elementarunterrichts, damit sich nicht im ersten Keim eine Ueberbildung entwickelt, die in jungen Gemütern nur unzufriedenheit erzeugt und zum Streben über Stand, Vermögen, Anlagen hinaus- und hinauftreibt."
Herr v. Hippel 1870.
" Ich möchte empfehlen, das schulpflichtige Alter um ein Jahr zu vermindern. Man könnte dadurch der Landwirtschaft eine Menge jugendlicher Arbeiter zuführen." Frhr. b. Gamp- Maffaunen 1899.
Den Vorschlag, die Schulzeit zu verkürzen, finde ich ganz angemessen. Es ist kein Fehler, wenn man die jungen Leute frühzeitig einem gefunden Erwerbsleben zuführt." Graf von Ballestrem, 1899.
" Für den Geistlichen ist das Recht zu fordern, zu entscheiden, ob ein Schulkind schon mit dem 11., 12. oder erst mit dem 14. Lebensjahre entlassen werden kann."
Graf Felig von 208, 1893.
Mittwoch, den 20. Mai 1908.
Ein Attentat auf die Menschen
rechte der Bergarbeiter.
Stark und wuchtig steht die Vereinigung der Ruhrgrubenbefizer, das Kohlensyndikat, in seiner geschlossenen Phalang den Bergarbeitern gegenüber.
Die Herren dulden nicht die geringste Regung unter den Bergstlaven. Unnachsichtlich fliegt jeder aus der Arbeit, der seine Menschenwürde, sein Recht wahren will. Wer sich die Grobheiten und Beschimpfungen der Beamten verbittet, wer sich dagegen wehrt, die Bergbehörde hinters Licht zu führen, wer sich den Grubenverwaltungen überhaupt irgendwie unbequem macht, kann sicher sein, daß am 14. des Monats ein Beamter kommt und sagt:„ Wenn Sie morgen nicht selbst fündigen, werden Sie gekündigt." Es ist eine bekannte Tatsache, daß die Bergarbeiter es nicht wagen dürfen, der Grubenverwaltung, bei der sie in Arbeit stehen, vor das Berggewerbegericht zu laden.
Doch nicht genug damit, daß die Arbeiter von ihrer Arbeitsstätte gejagt werden, haben die Grubenbesitzer stets nach neuen Mitteln gesucht, um die ihnen unangenehmen Arbeiter noch besser mit der Hungerpeitsche treffen zu können. Schon jahrelang leiden die Bergarbeiter unter der Sperre. Es gelang den Gezeichneten doch meistens, wenn auch nach längerer oder fürzerer Arbeitslosigkeit, noch irgendwo unterzuschlüpfen. Das hat aber den Herrenmenschen nicht gepaßt und da sie, im Gefühl ihrer Macht, sich bitter wenig um Gesetz und Recht fümmern, haben sie einen Geheimbund gegründet, der unter völliger Mißachtung der Gesetze sich die Aufgabe gestellt hat, die mißliebigen Bergleute in der rücksichtslosesten und brutalsten Weise je nach Laune drei bis fechs Monate am Hungertuche nagen zu laffen.
In aller Stille haben die Grubenbesitzer einen Verband gegründet, der Tausende von Arbeitern in Verruf erklärt, der unbequeme Bergleute arbeitslos von Zeche zu Zeche hetzt, einen Verband, der sich die Aufgabe stellt, schwarze Listen mit Die Lehrer haben ein so bequemes Dasein, fie Namen von Tausenden von Arbeitern anzufertigen und für wissen gar nicht, was arbeiten ist."
Herr von Röller Rantred, 1899.
Der Gutsherr wird weniger Gewicht darauf legen, ob der Lehrer das St oder G falligraphisch schön male, sondern darauf sehen, ob die Bewerber imstande sind, die Autorität des Gutsherrn zu schützen, ihm beizustehen und ihn in christlich- monarchischem Sinne im Dorfe zu unterstüßen."
„ Es wuchert unter den Schullehrern ein entsegliches Untraut. Sie sind aufgeblasen wie die Feuerkröten und müssen, da sie aus frebelhaftem Hochmute die Kirche nicht über sich dulden wollen, vom Amte gejagt werden, daß sie die Schuhe verlieren, und wie Galgenvögel muß man sie aus dem Lande peitschen."
Graf Valentin Pfeil.
„ Es fehlt bielen Lehrern die völlige Hingabe an den Beruf, ferner die Achtung vor den weltlichen und firchlichen Lotalautoritäten. Sie sehen es vielfach für ihre Aufgabe an, sich in den Vordergrund des öffentlichen Lebens zu drängen.... Es ergibt sich aus den Berichten, daß die Zahl der zur Kenntnis der vorgesetzten Behörden kommenden disziplinarischen und gerichtlichen Straffälle größer ist, als selbst bei Anlegung eines nachsichtigen Maßstabes der Fall sein dürfte. Die bedenklichen Erscheinungen und Strömungen nehmen an Intensität nicht ab, wie man doch meinen sollte, nachdem soviel für die äußere Verbesserung des Lehrerstandes geschehen ist, sondern sind anscheinend im Steigen begriffen. Es ist meine amtliche Aufgabe, fast täglich die Organe der sogenannten Lehrerpresse zu perlustrieren, und da gestehe ich ganz offen, neben manchem Sachverständigen und Nüßlichen findet sich in der Mehrzahl. ich sage nicht in allen, aber in der Mehrzahl dieser Preßorgane doch vorwiegend eine höchst cinseitige Ueberschätzung der eigenen Leistungen, ein sehr absprechendes Urteil über Andersdenkende und andere Meinungen, ein völlig einseitiger und unberechtigter Standpunkt in der Vertretung der eigenen Interessen und was die pädagogischen Resultate betrifft, so muß ich sagen, daß ich in den meisten Artikeln in der Mehrzahl der Organe dieser Presse immer gefunden habe, daß die Herren in vielen Fällen wenig, in den meisten Fällen aber gar nichts von der Sache verstehen, sondern daß alle ihre großartigen Argumentationen und Vorschläge, mit welchen fie in bezug auf Verbesserungen im innern und äußern Wesen der Schule uns beglücken, doch nur Zeugnis davon geben, daß sie besser daran täten, sich auf die Aufgaben zu beschränken, die ihnen ihr Beruf anweist.
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Wenn ich das Gesamtfazit ziehe von allen diesen exzentrischen Erscheinungen im Lehrerstande( d. h. in der Presse und in den Vereinen), so muß ich auf den Satz zurüdtommen, er täte besser ich spreche selbstverständlich vom Voltsschullehrer= stande, meine Herren die Sorge für die großen Gesichtspunkte, deren er sich auch annehmen zu müssen glaubt, seinen Vorgefesten zu überlassen und sich auf die Sphäre zu beschränken, die sein Beruf ihm anweist."
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Minister von Butttamer, 1880,
deren Arbeitslosigkeit zu sorgen.
Wir bringen hiermit die Satzungen des Zechengeheimbundes zur Kenntnis der Deffentlichkeit.
,, Sakungen für den Zechenverband. Beschlossen in der konstituierenden General. bersammlung am 22. Januar 1908. Essen.
§ 1. Name und Siz des Verbandes. Der Verband führt den Namen Zechenverband und hat seinen Sig in Essen . § 2. 8wed des Verbandes.
Der Verband bezwedt einen engeren Zusammenschluß der im rheinisch- westfälischen Bergbaubezirk belegenen Bergwerke und ihrer Nebenanlagen zur Wahrung gemeinsamer Interessen in Arbeiterfragen.
Ferner hat der Verband den 8wed, ben von einem Ausstande betroffenen Mitgliedern eine Entschädigung zu gewähren. § 3.
Der Verband wird vorläufig auf fünf Jahre, beginnend mit dem 1. Februar 1905 abgeschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4. Mitgliedschaft.
Mitglied des Verbandes können die im rheinisch- westfälischen Bergbaubezirk belegenen Bergwerte werden, sofern sie dem Verein für die bergbaulichen Interessen im Oberbergamtsbezirk Dortmund angehören.
Mit dem Antrage um Aufnahme in den Verband haben fich die Werke gleichzeitig schriftlich zu verpflichten, den Satzungen und den gemäß den Satzungen ergehenden Anordnungen der Verbandsorgane Folge zu leisten. Ueber die Aufnahme entfcheidet der Vorstand.
Jedes neu eintretende Mitglied unterwirft sich bei seinem Eintritt aller von dem Vorstande oder den früheren Hauptbersammlungen gefaßten noch gültigen Beschlüsse, von denen ihm Kenntnis gegeben ist.
§ 5.
Unter den gleichen Bedingungen fönnen auch Privattokereien, Brikettfabriken und ähnliche mit Verbandsanlagen in Verbindung stehende Anlagen dem Verbande beitreten. Die Aufnahme dem Bergbauverein nicht angehörender Bechen und sonstiger Betriebe in den Verband kann der Vorstand auf Antrag beschließen, falls eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder sich dafür ausspricht.
§ 6.
Der Austritt tann nur auf Grund schriftlicher Auffündigung mit einhalbjähriger Frist zum Jahresschluß erfolgen. Auch nach erfolgter Kündigung ist jedes Mitglied verbunden, den Sagungen, den Beschlüssen und Anordnungen der Verbandsorgane bis zu seinem wirklich erfolgten Austritt Folge zu leisten.
Der Ausschluß eines Mitgliedes fann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied die Verbandszwecke gröblich schädigt, wenn es sich weigert, die Sagungen oder die gemäß den Sagungen ergehenden Anordnungen der Verbandsorgane zu befolgen, oder wenn es trog Mahnung sich weigert, die beschlossenen Beiträge oder Strafen zu zahlen.
Zu dem Beschluß auf Ausschließung des Mitgliedes ist dreiviertel Mehrheit sämtlicher anwesenden Stimmen erforderlich. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Berufung an die Hauptversammlung zulässig. Zur Bestätigung der Ausschließung durch die Hauptversammlung bedarf es ebenfalls einer dreiviertel Mehrheit sämtlicher an wesenden Stimmen.
Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1984.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes. Eine Rückzahlung der eingezahlten Beiträge findet nicht statt.
Der Verband besteht auch nach Ausscheiden von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort.
§ 7.
Jedes Mitglied hat beim Beginn jedes Geschäftsjahres einen Jahresbeitrag von 1 M. für den Kopf der im Vorjahre durch schnittlich beschäftigten Arbeiter zn leisten. Die Arbeiterzahl wird der amtlichen Produktionsübersicht entnommen. Die Haupts bersammlung ist berechtigt, im Bedarfsfalle einen höheren Jahresbeitrag festzusetzen. Eine Erhöhung über 2 M. für den Kopf des im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeiters ist nur mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Stimmen zulässig.
Die im Laufe des Jahres neu hinzutretenden Mitglieder sind berpflichtet, den vollen Jahresbeitrag für das betreffende Jahr zu leisten.
Außerdem haben neu hinzutretende Werke einen Eintrittsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe in jedem Falle durch Vorstandsbeschluß festgesetzt wird.
§ 8. Verpflichtung der Verbandsmerte. Die Verbandswerke übernehmen folgende Verpflichtung: 1. Während der Dauer eines Ausstandes auf einem Verbandswerte und während drei Monaten nach Beendigung des Ausstandes darf kein Arbeiter dieses vom Ausstande betroffenen Verbandswertes angenommen werden; für die gleiche Zeit darf ein bom Ausstande betroffenes Wert feinen Ar beiter von einem anderen Verbandswerte annehmen.
2. Arbeiter, die vereinzelt unter Vertragsbruch die Arbeit auf einem Verbandswerke niedergelegt haben, dürfen während sechs Monaten von einem anderen Verbandswerke nicht an= genommen werden. Hat eine Werksleitung erst nach der Annahme eines vertragsbrüchigen Arbeiters von dem Vertragsbruch erfahren, so hat sie seine Kündigung zu vers anlassen, es sei denn, daß das nach dem Vertragsbruch begründete Arbeitsverhältnis schon länger als drei Monate besteht.
8. Jst in einem anderen Bergbaubezirke ein Ausstand aus gebrochen, so kann der Vorstand mit vierfünftel Mehrheit der anwesenden Stimmen beschließen, daß während der Dauer des Ausstandes und während drei Monate nach Beendigung des Ausstandes kein Arbeiter aus dem betreffenden Bezirke angelegt wird; vorausgesetzt, daß die Werke jenes Bezirks die gleiche Verpflichtung dem Verband gegenüber übernommen haben.
4. Unternehmer, welche auf einem Verbandswerk mit bergmännischen Arbeiten beschäftigt werden, sind zu verpflichten, die borgenannten Bestimmungen einzuhalten. Dem Verbande gegenüber haftet das Verbandswerk für Innehaltung der Berpflichtung.
5. Jedes Verbandswerk ist verpflichtet, von einem Ausstande der Geschäftsführung sofort Kenntnis zu geben.
§ 9.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzungen oder gegen die bon der Hauptversammlung sagungsgemäß mit vierfünftel Mehrheit der anwesenden Stimmen gefaßten Beschlüsse verfällt das zuwiderhandelnde Verbandsmitglied in eine an den Verband zu zahlende Strafe bis zu tausend Mart für jeden, Fall der Zuwiderhandlung, sofern nicht die Ausschließung des Verbandsmitgliedes beschlossen wird.
Ueber die Verhängung der Strafen entscheidet auf Antrag der Geschäftsführung der Vorstand mit dreiviertel Mehrheit der ans wesenden Stimmen, gegen dessen Entscheidung binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses Berufung an die Hauptbersammlung mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftss führung des Verbandes zulässig ist. Die Hauptversammlung ent fcheidet ebenfalls mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Stimmen.
§ 10. Leistungen des Verbandes. Diejenigen Verbandswerke, welche ohne ihre Schuld von einem Ausstande ihrer Belegschaft betroffen werden, erhalten für den ihnen aus einem solchen Ausstande erwachsenen Schaden Ersatz, für dessen Anerkennung und Berechnung der Rechtsweg auss geschlossen ist. Für die Gewährung von Entschädigungen sollen die folgenden Bestimmungen maßgebend sein:
1. Eine Entschädigung seitens des Verbandes wird nur dann gewährt:
a) wenn mehr als ein Drittel der Belegschaft einer selbständigen Schachtanlage in den Ausstand getreten ist und solange von dem Vorstande der Widerstand des betreffenden Verbandswerkes gegen die von der ausständigen Belegschaft erhobenen Forderungen als berechtigt anerkannt worden ist. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Hauptbersammlung binnen zwei Wochen zulässig, die endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges entscheidet.
b) wenn der Vorstand auch ohne daß die Voraussetzungen unter a) vorliegen, mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Stimmen dies beschließt.
Nimmt der Ausstand den Charakter eines Generalausstandes an, so ist die Entschädigungsmöglichkeit für die Dauer des Generalausstandes nicht gegeben. Ein Generalausstand im Sinne dieser Sagungen ist anzunehmen, wenn die Zahl der auf den Verbandswerken ausständigen Arbeiter größer ist, als ein Drittel der Gesamtbelegschaft aller Verbandswerke. Die Entschädigungsmöglichkeit tritt jedoch wieder ein, sobald ein Generalausstand im Sinne dieser Sagungen nicht mehr als vorliegend festgestellt wird.
2. Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn die Beendigung des Ausstandes dadurch herbeigeführt wurde, daß das vom Ausstande betroffene Werk die von der Belegschaft erhobenen Forde= rungen, deren Ablehnung den Ausstand veranlaßte, nachträglich vollständig oder im wesentlichen ohne Billigung des Vorstandes anerkannt hat. In der beigefügten Anweisung ist niedergelegt, was - als ausständiger Arbeiter anzusehen ist.