fkreit, ebenso genug rückständige Lohn» und Arbeitsbedingungen ihrer Verbesserung entgcgenzuführen. Nachdem sieben Delegierte zu diesem Punkte gesprochen haben, Wird die Resolution durch namentliche Abstimmung mit 36 Stim» men gegen 4 abgelehnt. Hierauf erstattet die Beschwerdekommission Bericht. Die Beschwerden erstrecken sich auf Ausschluß von Mitgliedern und Verweigerung von Unterstützungen, betreffen also nur innere Ver- bandsangelegenheiten. Die Debatte zeitigt die Annahme einer Resolution, die den Funktionären des Verbandes empfiehlt, streng Nach den Bestimmungen dies Statuts zu handeln. Dritter Berhandlungstag(Vormittagssitzung)'. Ueber Agitation und Organisation referiert Kollege S e e l- Mainz. In beredten Worten schildert Redner die Schwierigkeiten, die sich der Agitation in fast allen Gegenden, speziell aber dort, wo der Katholizismus herrscht, entgegenstellen. Die katholischen Ar- beitervereine schießen allenthalben wie Pilze aus der Erde und suchen die Arbeiter im Bann zu halten. Dieser Erscheinung haben unsere Organisationen durch entsprechende Maßregeln entgegen- zutreten und die Agitation für unseren Verband sowohl wie für eine freie politische Anschauung zu fördern. Dazu bedarf es für unseren Verband mehr der Freistellung von Kräften, damit die Agitation planmäßiger betrieben werden kann. Die Debatte zeitigt noch manche praktische Anregung, unter anderem wird den Gauleitern die Aufgabe zugeteilt, sich der Auf- nähme von Statistiken zu widmen. Die Lohn- und ArbeitSver- Hältnisse, die Unfall- und Krankheitsfälle sowie die Art der Er- krankungen dürften ein Feld ungeheueren AgitationSstoffeS bieten.— Die Anträge werden einer fünfgliedrigen Kommission zur Beratung überwiesen. Nebcr den Gewerkschaftskongreß in Hamburg referiert Träger. In einem kurzen Resümee streift Redner die einzelnen Punkte der Tagesordnung und glaubt, daß woljl vor allen Dingen ein großes Interesse für Regelung der Ma,- feier vorliegen dürfe, denn die von Generalkommission und Par» teivorstand gefaßte Resolution sei als eine glückliche Lösung nicht zu betrachten, durch sie werde die Arbeitsruhe am 1. Mai in den Hintergrund gedrängt. Die UnterstützungSfrag« dürfe auf keinen Fall einen lokalen Charakter tragen, sondern müsse auf zentralem Wege geregelt werden. Auch die Beratung über die Grenzstreitig- ketten, wie die Jugendorganisationen sind geeignet, unser Jnter- esse in hohem Maße wachzurufen, so daß auch diesem Kongreß ein: hohe Bedeutung beizumessen ist. Die Debatte gestaltet sich lebhaft und dreht sich hauptsächlich um die Maifeier, wobei die Meinungen der Freunde und Gegner aufeinanderplatzen. Winkelmann verweist auf die Beschlüsse der letzten Generalversammlung und glaubt, daß dadurch die Mai- feierfrage für den Böttchcrverband geregelt fei. Im weiteren wird betont, daß die Arbeitsruhe anläßlich der Maifeier abhängig von der Stärke der Organisation ist und daß nach diesem Grund« sah Verfahren werden muß bei Beschlußfassung über die Ein- ftellung der Arbeit. Im weiteren wird gewünscht, daß ein klarer Beschlutz in dieser Frage zustande kommt. Winkelmann führt aus, daß diesen Wünschen nicht Rechnung getragen werden könne, da nach seiner Meinung weder der Parteitag noch der Gewerk- schastskongreß hier eine Aenoerung treffen kann, denn die Frage sei durch den Internationalen Kongreß gereglt. Pom Referenten ist folgende Resolution eingebracht worden: „Der ll. Verbands tag des Verbandes der Böttcher und Böttcherei-Hilfsarbeiter Deutschlands steht vor wie nach auf dem Boden des Beschlusses des Internationalen Kongresses von Paris (1889) uno verpflichtet unsere Mitglieder, mehr wie bis- her für strikte Durchführung derselben Sorge zu tragen. Der Verbandstag erwartet vom Gewerkschaftskongreß eine klare und bindende Beschlußfassung nach der Richtung hin, daß allen Be- strebungen, welche aus Aufhebung der Maifeier abzielen, die Spitze gebrochen wird. Von der Generalkommission und von dem Parteivorstand wird erwartet, daß sie erneut Vorschläge zwecks der Unterstützungsfrage machen, welche eine Durchführung der Pariser Resolution praktisch ermöglicht." Durch Schlußantrag wird die recht erregte Debatte geschlossen. Nach heftigen Auseinandersetzungen, die m GeschäftsordnungS- debatten zum Austrag kommen, wird die. Resylutioli mit zwei Stimmen Mehrheit abgelehnt. Soziales. Das ReichSamt des Innern gegen Reichsgesetze. � Auf dem Gebiete dcS ArbciterrcchtS treffen das preußische Handelsministerium und daS Reichsamt deS Innern Auslegungen gegen zum Schutze der Arbeiter erlassene ReichSgesetze. Wir er- innern an die Ausschließung der Eisenbahnwerkstätten von der reichsgesetzlich geforderten Gewerbeinspektion und an den mit den Stechmücken besteht, wie man weiß, in der Zerstörung ihrer Larven. Dieses geschieht am besten, indem man die ihnen zum Aufenthalt dienenden Sumpfgewässer mit einer dünnen Petroleumschicht über- gießt. Neuerdings jedoch ist man auf einen natürlichen Feind der Mückenlarve aufmerksam geworden, wie auS einem Schreiben hervor- geht, das auS Barbados von einem dortigen Lehrer an die „Times" gerichtet wird. Diese Antilleninsel ist frei von Malaria und Mückenplage. Als Erklärung dieses auffälligen llmstandes führt der Briefschreiber die Gegenwart eine« winzigen Fisches an, der die Sumpfgewässer der Insel bewohnt und sich von der Larve der Stechmücke nährt. Weil er sehr zahlreich austritt, nennen ihn die Eingeborenen„Million", sein wissenschaftlicher Name ist aber Crirardinus poociloides. Sendungen dieses wohliätigen Fisches sind schon in Jamaika , Ceylon und Britisch- Guyana em- getroffen. Der schwedische Konsul in Sidney hat noch einen anderen kleinen Fisch entdeckt, der sich von Mückenlarven nährt. Derartige Beobachiungen iverden gegenwärtig in der Campagna angestellt, wo schon so viel zur Ausrottung der Malaria getan worden ist. Hygienisches. Der Arbeiter und die Hitze. In den heißen Tagen des Sommers spielt die Hitze vor allen den Arbeitern mit, die ja außerdem noch in einer ganzen Anzahl von Berufen schon an und für sich einer großen Wärmestrahlung ausgesetzt sind. Es steht fest, daß nicht allzuselten durch die gewerbliche Hitze eine Erhöhung der Körper- temperatur um mehrere Grade stattfinden kann, und namentlich wird das der Fall sein, wenn uns der Sommer Tage mit 31—32 Grad Celsius und darüber im Schatten beschert. Da brauchen wir uns nicht zu wundern, daß häufig gesundheitliche Störungen eintreten, namentlich wenn die nötigen Vorsichtsmaßregeln nicht beachtet werden. Bei den Schädigungen durch große Hitze ist zweierlei auseinanderzuhalten: nämlich die Schäden der Wärme- stauung und des Hitzschlages. Im ersteren Falle spielt neben der hohen Temperatur die schlechte Luft eine große Rolle, sei es, daß diese durch eine strotze Anzahl von Menschen in einem engen Räume oder durch übelriechende Gase hervorgerufen wird. Durch die eng gedrängten Menschen wird soviel Wärme und Wasserdampf geliefert, und die Abstrahlung so erschwert, daß die Wärmeabgabe schließlich unmöglich wird. Von dieser Seile droht die größte Gefahr, und zwar schon viel eher, als eine Häufung der Kohlensäure oder irgend eines anderen Gases oder eine Ver- Minderung deS Sauerstosses in einem die Gesundheit beeinträchti- genden Grade erfolgen kann. Die Wärmestauung ist also bei Ar- beitern, die im Sommer einer großen gewerblichen Hitze ausgesetzt sind, am meisten zu befürchten, weil dabei dre„schlechte Luft" eine große Rolle spielt. Unter„frischer Lust" verstehen wir daher vorzugsweise Verhältnisse, die eine bessere Erwärmung des Körpers herbeiführen, während die chemische Beschaffenheit der Luft bei weitem nicht so sehr in Frage kommt. Die letztere wird meisten- teils-schon durch die.SioneLorggne wahrgenommen, denn eine durch Händelsberträgcn und Mit RcichSgesetzen unvereinbaren Legiti- mationskartenzwang gegen ausländische Arbeiter sowie.an die Aus- schließung inländischer Arbeiter von Eisenbahn- und Kunalbauten. In ähnlicher Weise läuft das dem Rcichsamt des Innern unter- stellte Kanalamt des Kaiser-Wilhelm-Kanals gegen das Reichögesctz über die Errichtung des Nordostseeianals vom 16. März 1886 Sturm, soweit der Kanal kulturellen, dem Verkehr dienlichen Zwecken dienen soll. Diese Art der Auslegung eines Rcichsgesetzcs hat dieser Tage das Reichsgericht anläßlich einer Klage der Schiff- fahrtSgcscllschaft Unterweser gegen das Deutsche Reich, vertreten durch das kaiserliche Kanalamt in Kiel , für unzulässig und un- gültig erklärt. Der Leichter 16 der Schiffahrtsgesellschaft Untcrweser war am 13. Dezember 1961 während der Kanalentwässerung des Kaiser- Milhelm-Kanals durch den Dampfer„Hedwig" beschädigt worden. Der Leichter Unterweser 16 lag im Binnenhafen zu Brunsbüttel- koog, als der Dampfer„Hedwig", der durch ungenügende Be- festigung der Pollex losgekommen war, auf ihn stieß. Durch daS Oberlandesgericht Kiel wurde festgestellt, daß daS Loskommen des Dampfers„Hedwig" durch daS kaiserliche Kanalamt verschuldet worden ist und wurde infolgedessen der ReichSfiskuS für schaden- ersatzpflichtig erklärt. Gegen dieses Urteil hatte der ReichSfiskuS Revision beim Reichsgericht eingelegt und sich, wie in den Vorinstanzen, weiter darauf berufen, daß nach§ 1 Absatz 2 der von dem kaiserlichen Kanalamt erlassenen„Betriebsordnung für den Kaiser-Wilhclm- Kanal" vom 28. August 1896 eine Haftung seitens des Deutschen Reichs für Schiffsschäden im Kaiser-Wilhelm-Kanal nicht über- nommcn würde. Der Absatz 2 des s 1 der betreffenden Betriebs- ordnung, der von dem Fahrer der Unterweser 16 aus Anlaß der Anmeldung zur Fahrt durch den Kanal nebst anderen Paragraphen unterschrieben worden ist und von allen Schiffern, die den Kanal passieren, unterschrieben werden muß, lautet wie folgt:„DaS Deutsche Reich übernimmt keinerlei Verpflichtung zur Ersatz- leistung für Schäden, welche die Schiffe im Kanal, auf den beider- seitigen Reeden, oder in dem Vorhafen, oder auf den am Kanal liegenden Schiffsliegeplätzen erleiden, selbst wenn ein Verschulden der Kanallootsen oder anderer Angestellten der Kanalverwaltung dabei in Frage kommt." Der erkennende Zivilsenat des Reichsgerichts lehnte es jedoch ab, diese Bestimmung der Betriebsordnung als gesetzmäßig anzu- erkennen und bestätigte unter Zurückweisung der Revision des Reichsfiskus das Urteil deS OberlandeSgerichtS Kiel . In seiner Begründung hierzu geht daS Reichsgericht zunächst auf den Zweck des Kaijer-Wilhelm-KanalS ein, indem es unter anderem ausführt, daß man bei der Begründung des Entwurfs des Gesetzes vom IL. März 1836 betreffend die Herstellung deS Nordostseekanals auch davon ausgegangen sei, daß es sich neben der Sorge für die Kriegsflotte um die Befriedigung autzerordent- lich wichtiger wirtschaftlicher Interessen handle. Es sollte deshalb dieser Kanal nicht anders angesehen werden als die meisten Binnen- landkanäle, bei denen man ebenfalls nicht auf Verzinsung des An- lagckapitals rechne. Es sollten die Abgaben seitens der Schiffahrt nicht höher fein, als durchaus erforderlich sei, um die Unterhal- tungskosten zu decken. Weiter werde ausgeführt, dast in den Jahren 1877�1881 mindestens 92 deutsche Schisse mit 768 Personen und mit Verlust von etwa 6 158 066 M. verunglückt seien. Die Be- gründung sage dann, daß die Fahrt um das Kap Skagen noch heute zu den außergewöhnlich gefährlichen Seereisen gehöre und es des- halb nicht bloß einen Gewinn in materieller Hinsicht, sondern auch vom humanitären Standpunkt aus bedeuten würde, wenn diese Gefahren durch die Kanalfahrt vermieden werden könnten. ES stehe deshalb nach diesen, zum großen Teil aus Akten der Reichs- regierung selbst bestehenden Tatsachen eine Berwaltungsmaßrcgel wie diese, auf welche sich der Beklagte stütze, und welche wegen der finanziellen Seite des Betriebes, wegen der Notwendigkeit von Zuschüssen, wegen der anderweiten finanziellen Aufgabe deS Reichs und wegen der Möglichkeit der Fahrt um Skalen den Schisfsverkeh» durch den Kanal beschwere, im Widerstreit gegen die Zweckbestim- mong des Gesetzes vom 16. März 1886. Unzweifelhaft enthalte aber der Ausschluß der Haftung des Reichs für Verschulden der Kanalangestcllten durch 8 1 Absatz 2 der Betriebsordnung eine erhebliche Beschwerung der Schiffahrt durch den Kanal. Gerade damit könne der schon in der Kommissionsberatung des Gesetze? vom 16. März 1886 inS Auge gefaßte Anreiz zur Benutzung des Kanals beseitigt oder gemindert, die Hoffnung auf Ermässigung für Assekuranzprämien für die Kanalfahrt vereitelt und so der deutsche und der internationale Schiffahrtsoerkehr auf dem Kanal unterbunden und gerade wieder auf den nach der Absicht deS Gesetzes zu vermeidenden von Gebühren freien Weg um das Kap Skagen verwiesen werden. Fassung und Zweck des Gesetzes ergäben aber weiter als pofi- tiven Gcsetzesinhalt, daß die der Kanalschiffahrt förderlichen und günstigen Rechtsfolgen unangetastet und ungeschmälert bleiben sollten, daß der einzige Ausgleich für die durch die Kanalbenutzung erwachsenden Privatvorteile in der Kanalabgabe bestehen solle. üble Gase verunreinigte Lust ruft Widerwillen und Ekel sowie Appetitlosigkeit und Uebelkeit hervor. Die Almung wird ober- flächlich, man bekommt das Gefühl, daß sich der Körper in Gefahr befindet und sucht instinktmäßig der übelriechenden Lust zu entfliehen. Weiter aber wird den genannten Arbeitern in hohem Grade Wasser entzogen, und zwar durch die übermäßige Schweißbildung. Noch den neueren Anschauungen entsteht dadurch eine Vergiftung des Körpers. Es kommt zu einem reichlichen Austritt deö Blntfarb- stoffes(Hämoglobin) aus den roten Blutkörperchen und zu dessen Uebertritt in das Blutserum des Kreislaufes. Arbeiter verlieren unter den geschilderten Verhältnissen durch den Schweiß und durch Verdunstung von der Lunge aus oft mehrere Liter Wasser, und damit ist dann die Entstehung der Schäden gegeben, die in Atemnot , Erbrechen, Durchfall und Blutharnen bestehen, während in den schwersten Fällen ausgedehnte Gerinnungen in den größeren Ge- säßen oder in den feinsten Aederchen der Lungen zum Tode führen. Da der große Wasserverlust deS Organismus an diesen Schäden die Schuld trägt, so muß rechtzeitig für einen Ersatz d e S WafferS gesorgt werden, aber nicht durch alkoholische Getränke, die vielmehr wieder andere Nachteile herbeiführen. Außerdem ist eine reichliche Bade- und Waschgelegenheit jVrausebäder) geboten, und die Arbeiterschntzkominisstonen tun gut daran, wenn sie auf die Einführung solcher Einrichtungen dringen. Ebenso ist für f�ute Ventilation der Arbeitsräume, Zuführung von rischer, womöglich abgekühlter Luft und Abzug der schlechten und erhitzten Sorge zu tragen. In neuerer Zeit iverden noch Ein- gießungen von Wasser bezw. von physiologischer Kochsalzlösung in den Dann oder Einspritzungen unter die Haut empfohlen, womit ein Aderlaß Hand in Hand geht. Dr. W, K. Humor und Satire. — AuS dem Künftlercafö.„Mein Lieber— so eine Operette ist keine einfache Sache! Da gehören tüchtige Leute dazu: zwei, die den Text einem dritten stehlen, und ein vierter, der die Melodie dem fünften stiehlt." — Zur Mode. Agent:„E' kostbaren, teu'ren Hut haben Se auf, Fräulein... lassen Se sich doch versichern gegen Hagelschlag I" — Ausrede. Richter: Sogar die schwersten Leiden haben Sie brieflich behandelt l"— Kurpfuscher:.Nun ja. wegen ... der Ansteckungsgefahr I"_(.Fliegende Blätter.") Notizen. — Eine Stiftung Haeckeis. Zum 356jäbrigen Jubiläum der Universität Jena, das am 36. Juli gefeiert wird, gedenkt Professor Haeckel das von ihm begründete phhlogenctische Museum, das die EntwickelungSgeschichte der Tierwelt veranschaulicht, der Universität zu übergeben. Ein anderer Teil seiner Sammlungen sowie leine Bibliothek verbleibt dem sookogMen Institut. Die an die Eröffnung deS Kanals als einer össenklichen Wasseft stratze sich knüpfende Rechtsfolge sei die Wirksamkeit des zivili redstlichen Grundsatzes, daß, wer eine Straße zum öffentliche! Verkehre bestimme und einrichte, für die ordnungsmäße und be triebssichere Herstellung und Instandhaltung der Straße und aller zur Benutzung derselben bestimmten Einrichtungen zivilrechtlick verantwortlich sei und wegen Verletzung dieser privatrechtlichcr Pflicht nach§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hafte. Das Gesetz vom 16. März 1886 bestimme, daß die außer» kontraktliche Haftung für Schifssschäden im Kanal nicht abgelehnt werden solle und dürfe. Auch spätere Tarifgesetze beabsichtigten nicht, hieran zu ändern. Der 8 1 Absatz 2 der Betriebsordnung entbehre aber der rechtlichen Grundlage und sei deshalb ungültig Kommunale Arbeitslosenversicherung. Die„Stadtkölnische Versicherungskasse gegen Arbeitslosigkeit in Winter' hatte im Geschäftsjahre 1967/68 1565 Versicherte, gege» 1255 im Jahre vorher. Trotz der Steigerung konnte der Mitglieder- stand von 1965, der 1717 betragen hatte, nicht annähernd erreich. werden. Das Vermögen der Kasse ging infolge der große» Arbeitslosigkeit des verflossenen Winters vor 139 939 M, auf 136 359 M. zurück. Die Stadt Köln zahlt jährlich einen Zuschuß von 26 666 M. an die Kasse und übernimmt außerden. die fiilanziellen Garantien für die Leistungen an die Versicherten Die von den Versicherten gezahlten Beiträge beliefen sich auf 26 798 Mark, die Einnahme an Zinsen betrug 6722 M. Von den bezugsberechtigten 1382 Versicherten wurden 1127-» das sind 81,5 Prozent— arbeitslos. Die Mitglieder ge- hörten fast ausschließlich dem Baugewerbe an. Von den insgesami 1565 Versicherten waren 1166 sogenannte gelernte. 399 ungelernt» Arbeiter. Die Gelernten zahlen jährlich 34 Wochen lang wöchentlich 35 Pf., die Ungelernten 25 Pf. Beitrag. Dafür haben sie in de: Zeit vom 16. Dezember bis 16. März Anspruch auf Tagegelder im Falle unverschuldeter Arbeitslosigkeit. In erster Linie ist die Leitung de» Kasse bemüht, den Versicherten Arbeit zuzuweisen, was durch den engen Zusammenhang der Kasse mit dem städttschen Arbeitsnachweis begünstigt wird. Kann dem Versicherten Arbeit, die„seinem Berufe und seinem bisherigen Verdienste tunlichst entspricht", nicht nach- gewiesen werden, so hat er zu beanspruchen: für die ersten 26 arbeitslosen Tage ausschließlich der Sonntage täglich 2 M., für die übrige Zeit bis zur Höchstdauer von acht Wochen täglich 1 M. Im Berichtsjahre wurden an die Mitglieder 43 669 M. an Tage- geld gezahlt, das sind 42,5 Proz. der Betträge. 158 Versicherte be« zogen die Leistungen bis zur Höchstgrenze. Für das neue Geschäftsjahr ist die bisherige Mitgliederzahl noch bei weitem nicht erreicht. Der letzte Anmeldetermin(statutengemäß der erste Sonntag im Juli) ist bereits auf den 1. August ausgedehnt worden. Jene Tatsache hängt zweifellos damit zusammen, daß eine große Anzahl der bisherigen Versicherten infolge gegen» wärtiger Arbeitslosigkeit nicht imstande ist, die Betträge zu zahlen._ llugültigkeitSerklärung von Stadtverordnetenwahlen. Das Oberverwaltungsgericht erklärte am Dienstag die Wahlen der Herren De Fries. Ilngnad und Breymann zu Stadtverordneten von Dinslaken für ungültig. Es führte aus: Die Wahlen müßten deshalb für ungültig erklart werden, weil der Wahlvorstand nicht gehörig besetzt gewesen sei. Dies sei deshalb nicht der Fall gewesen, weil die Wahl der Beisitzer in der Stadtverordnetenversammlung in nicht gehöriger Weise erfolgt sei. Diese Wahl der Beisitzer für den Wahlvorstand hätte auf der Tagesordnung der betreffenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung stehen müssen. DaS sei nicht der Fall gewesen. Ein nicht gehörig gewählter Wahlvorstand mache aber die Stadtverordnetenwahlen ungülttg. BcricbtQ- Zeitung. . Diebische Neigungen reicher Leute spielten in verschiedenen Strafprozessen eine Rolle, welche gestern das Moabiter Strafgericht beschäftigten. Als eine unverbesserliche Tiebin, die schon wegen Ladendiebstahls vorbestraft ist, präsentierte sid> die Hauseigentümerin Anna Hanisch dem Strafrichter. Vor dem Schöffengericht Berlin-Schöneberg war die H. gestern wegen Diebstahls in zwei Fällen angeklagt. In der Gothenstraße zu Schönebery befindet sich ein Posamcnterie- und Weißwarengeschäft von P., welches häufig von der Angeklagten aufgesucht wurde. Die H. machte immer nur kleine Einkäufe und sudste diel in den ihr vorgelegten Sachen herum. Schon wiederholt hatte die Ver- käuferin die Beobachtung gemacht, daß jedesmal nach dem Weg- gange der Hanisch irgendeine Kleinigkeit fehlte. Daß die als sehr wohlhabend bekannte Hausbesitzerin eine Diebin sein konnte, kam der Verkäuferin wie auch der Geschäftsinhabcrin nicht in den Sinn. Erst als nach einem neuen Einkauf der H. ein Stück Tuch fehlte, beschloß man, der verdächtigen Kundin etwas mehr auf die Finger-zu sehen. Es wurde zu diesem Zwecke in die zur Privat- Wohnung führende Tür ein kleines Loch gebohrt, durch welches man den ganzen Laden überblicken konnte. Als die Angeklagte am nächsten Tage wieder erschien, wurde auf diese Weise be- obachtet, wie sie ein Stück Seidenband mit schnellem Ruck unter ihrem Umhang verschwinden ließ. Trotzdem stellte die H., als ihr der Diebstahl auf den Kopf zugesagt wurde, die Tat in Abrede. Eine in ihrer Wohnung vorgenommene Haussuchung förderte je» doch nicht nur das gestohlene Band, sondern noch anderweitig ge- stohlcne Waren ans Tageslicht. Wegen dieser Diebstähle wurde die H. kürzlich von der Strafkammer m der Berufungsinstanz zu 3 Wochen Gefängnis verurteilt.— Vor Gericht bestritt die Ange- klagte mit aller Energie, sich gegen fremdes Eigentum vergangen zu haben und hatte durch den Rechtsanwalt Justizrat Wronker und Ludw. Cbodziesner einen umfangreichen Entlastungsbeweis an- treten lassen. Das Gericht hielt die Angeklagte jedoch für voll- kommen überführt und erkannte auf eine Zusatzstrafe von einer Woche Gefängnis. Ein ähnlicher Diebstahlsfall führte den Rentier und Hanseigen- tllmer Simon Matzer vor den Strafrichter. Der bisher unbestrafte Angeklagte hatte sich wegen Diebstahls eines goldenen Armbandes vor dem Schöffengericht zu verantworten. EineS Tages im März dieses Jahres betrat ein elegant gekleideter älterer Herr das in der Chausseestraße gel.-gene Geschäft des Goldwarenhändlcrs F. Der Kunde verlangte für seine Nichte als Geburtstagsgeschenk ein goldenes Kettenarmband zu kaufen. Der Geschäftsinhaber legte ihm verschiedene Armbänder vor, die aber sämtlich nicht dem Ge- schmack deS Käufers entsprachen. Schließlich mutzte er auf dessen Wunsch einen Ständer mit Armbändern auS dem Schaufenster herausholen, so daß er seine Aufmerksamkeit für kurze Zeit von dem Kunden ablenkte. Aber auch unter diesen Armbändern fand der wählerische Kunde kein ihm zusagendes. Er kaufte endlich für einige Mark einen Doublering. Kaum hatte er den Laden verlassen, als der Inhaber das Fehlen eines goldenen Armbandes im Werte von 66 M. entdeckte. Er lief dem Manne sofort nach und stellte ihn auf der Straße. Dieser stellte mit großer Ent- rüstung eine derartige Tat in Abrede, mußte eS sich aber trotzdem gefallen lassen, von einem Schutzmann zur Polizeiwache gebracht zu werden. Auf dem Wege dorthin bemerkte der Beamte, wie der Festgenommene etwas in einen Kbllerschacht warf. Beim Nach- suchen fand man später das gestohlene Armband. Auf der Polizei- wache stellte es sich heraus, daß der festgenommene Ladendieb der in sehr guten Vermögensverhältnissen lebende Angeklagte Mayer war, der u. a. ein Einkommen von jährlich 12666 M. versteuert. Bor Gericht gab M. den Diebstahl j)u und erklärte, daß er einer augenblicklichen Eingebung folgend, über die er sich selbst bis heute noch nicht klar sei, gehandelt habe. Das Gericht erkannte auf eine Gefängnisstrafe von zwei Tagen. Als ein Dieb, der„eS gar nicht nötig hat", präsentierte sich auch der Bäckermeister Karl Becker ans Lankwitz der zweiten Straf- kammer des Landgerichts II. Der Angeklagte hatte sich in zwei voneinander unabhängigen Strafsachen vor Gericht zu verant- wortea. In der Lrobenstraße zu Lankwitz betreibt B. seit längerer
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