Nr. 143. 25. Jahrgang.
2. Beilage des„ Vorwärts " Berliner Volksblatt. Sontag, 21. Juni 1908.
Kurschillgen- Düsseldorf begründet die hierzu gestellten waltung, vom Zentralvorstand der Beitritt zu der 1. Beitrags Gehaltsstala deden und erfolgt deren Annahme mit nicht wesentlichen Aenderungen.
Elfte Generalversammlung des Zentralverbandes der Anträge, die sich mit der vom Gewerkschaftstongreß angenommenen lasse gestattet werden. Böttcher und Böttcherei- Hilfsarbeiter Deutschlands .
4. Berhandlungstag.
Nach den Anträgen der Kommission wurde beschlossen, drei neue Gaubezirke mit besoldeten Gauleitern zu bilden. Die Gin teilung der Gaue wird dem Vorstand übertragen, doch wird gewünscht, daß Berlin , Dresden und Düsseldorf als Gaufike gewählt werden.
Die Gauleiter sollen in Zukunft nur mit beratender Stimme an den Generalversammlungen teilnehmen. Ferner werden die Gauvorstände beauftragt, eingehende statistische Erhebungen zu beranstalten und das Resultat dem Hauptvorstand mitzuteilen, welcher dasselbe zu verarbeiten und zu beröffentlichen hat.
Gotha , 19. Juni 1908. Besonders lebhaft gestaltet sich die Debatte über das Unters Ueber den Weingesehentwurf referiert Seel- Mainz . stüßungswesen. Die Streit- und Maßregelungsunterstüßung wird Der bisherige Vorstand wird wiedergewählt. wie folgt normiert: In der 1. Klasse bei 3- bis 12monatlicher Nach Erledigung anderer kleiner Angelegenheiten gilt die Mitgliedsdauer pro Wochentag 90 Pf., nach 12 Monaten 1,25 M., Tagesordnung für erledigt und wird die Generalversammlung ge- in der 2. und 3 Klasse bei 3- bis 12monatlicher Mitgliedsdauer schlossen.
1,50 M., nach 12 Monaten 2 M. pro Wochentag. Hierzu wird die Bestimmung getroffen, daß die Höhe der Unterstüßung, den Durchschnittsverdienst im letzten Vierteljahr nicht überschreiten darf. An verheiratete Mitglieder, welche sich länger als acht Wochen im Auslande befinden, tann extra eine Mietsentschädigung von 10 M. pro Monat gewährt werden.
Bei Arbeitslosigkeit soll die Unterstüßung in der 1. Klasse pro Wochentag 70 Bf., in der 2. Klasse i M., in der 3. Klasse Ueber Beitrags- und Unterstütungsfragen In namentlicher Abstimmung über Beitragserhöhung wird 1,50 m. betragen. Innerhalb eines Jahres wird nur für 40 Tage referiert Winkelmann unter Berücksichtigung der hierzu ge- folgender Antrag angenommen:" Die Beitragsleistung zerfällt in Unterstüßung gezahlt. Das Jahr beginnt mit dem ersten Tage stellten Anträge, um deren Ablehnung er ersucht. drei Klassen, sie beträgt in der 1. Klasse 25 Pf ,. in der 2. Klasse der Unterstüßung. Für die ersten 3 Tage der Arbeitslosigkeit Nach ausgiebiger Diskussion erfolgt die Abstimmung über die 40 Pf., in der 3. Klasse 55 Pf. wöchentlich. In der 1. Klasse können wird unterstüßung nur dann gewährt, wenn die Arbeitslosigkeit Anträge. Giner Beitragserhöhung um 10 Pf. wird zugestimmt. nur weibliche Personen aufgenommen werden und jugendliche Per- diese Zeit überdauert. Mitglieder, die infolge von BetriebsFerner soll dem.§ 5 des Statuts folgender Absah angefügt fonen unter 16 Jahren. Im übrigen ist es den Mitgliedern frei- störungen, Inventuraufnahmen oder schlechten Geschäftsgang vollwerden: Bei Sterbefällen ist den Frauen der verstorbenen Mit- gestellt, welcher Beitragsklasse sie beitreten wollen. Der Beitrag ständig aussehen müssen oder vorübergehend entlassen werden, glieder sowie auch beim Ableben der Frau dem Mitgliede eine ist wöchentlich zu bezahlen. jedoch am 7. Arbeitstage nach eingetretener Beschäftigungslosigkeit Unterstübung von 25 bezw. 50 M. zu gewähren. Jedoch ist im Ueber 50 Jahre alte weibliche Mitglieder können nur der wieder in die alte Arbeitsstelle zurückkehren, haben ein Anrecht ersten Falle eine Karenzzeit von drei Jahren, im zweiten 1. Klaffe, über 50 Jahre alte männliche Mitglieder nur der auf Arbeitslosenunterstützung für diese Zeit nicht. Das Recht Falle eine solche von fünf Jahren erforderlich. Auch müssen 2. Klasse beitreten. Auch ist der Uebertritt zu einer höheren Klasse auf Unterſtüßung tritt für diese Mitglieder erst ein, wenn die die Beiträge voll entrichtet sein. Hinterbliebene lediger Mitglieder für diese Mitglieder späterhin nicht mehr gestattet. Den übrigen Beschäftigungslosigkeit 6 Arbeitstage überdauert und wird dann erhalten nur dann Unterstützung, wenn sie den Nachweis erbringen, Mitgliedern steht der Uebertritt in eine andere Beitragsklasse die Unterstützung vom ersten Tage der Beschäftigungslosigkeit ab daß sie auf die Hilfe des Verstorbenen vor seinem Ableben zu ihrem jederzeit frei; die neue Beitragsleistung erfolgt vom Tage des gewährt. Bezüglich der Notfallunterstübung wird auf Antrag Lebensunterhalt angewiesen waren. Berlin beschlossen, daß dieselbe 40 m. pro Jahr nicht übersteigen darf.
Die Auszahlung der Unterstüßung erfolgt nur auf Anweisung des Verbandsvorstandes gegen Einlieferung des Mitgliedsbuches und einer Todesbescheinigung des verstorbenen Mitgliedes.
Ferner soll verheirateten Mitgliedern und solchen, die einen eigenen Haushalt führen, sofern diese gezwungen sind, in anderen Orten Arbeit zu nehmen, Umzugsunterstüßung, wenn der neue Wohnort mehr als 20 Kilometer von dem seitherigen entfernt ist und wenn das antragstellende Mitglied in den dem Gesuch vorausgegangenen 52 Wochen eine gleiche Unterstüßung nicht erhalten hat, bekommen; dieselbe foll betragen: nach 104wöchiger Mitglied schaft 20 M., nach 156wöchiger 30 M. und nach 208wöchiger 40 M. Dem§ 12 des Statuts foll folgender Absatz angefügt werden: Bezugsberechtigte Kranke, die die Arbeit versuchsweise aufnehmen sowie Arbeitslose, die zur Aushilfe Arbeit annehmen, sind von der Karenzzeit befreit. Wenn die Arbeit nicht länger als 12 Arbeitstage dauert, und ist dann als eine Fortsetzung der vorhergegangenen Erwerbslosigkeit zu betrachten.
Es wird weiter statutarisch festgelegt, daß Krankenhäusern, Heilanstalten und dritten Personen kein Anspruch auf die Erhebung der Unterstüßungsgelder zusteht.
Auf Antrag des Hauptvorstandes wird beschlossen: Invalide oder Erwerbsunfähige, welche laut§ 9 tein Anrecht auf Unterftüßung haben, mindestens aber 10 Jahre dem Verbande angehören, können in den Beitragslisten als Ehrenmitglieder geführt werden. Diese haben nur Ansprüche auf das im§ 5 festgelegte Sterbegeld. Die Karenzzeit wird bei allen Unterstüßungseinrichtungen auf B Tage heruntergesetzt. Die erhöhten Beiträge sollen vom 1. Oktober 1908 ab erhoben werden. 5. Verhandlungstag.
Uebertritts an".
Eine lebhafte Debatte entspinnt sich über die Tarifverträge. Ein Teil der Redner wendet sich dagegen, ein anderer Teil spricht für die Aufnahme in das Statut. Schließlich wird der§ 2, Ziffer 1 des Statuts wie folgt gestaltet:
" Der Verband bezweckt die Hebung der sozialen Lebenslage und allseitige Vertretung der wirtschaftlichen und geistigen Interessen seiner Mitglieder. Insbesondere durch
Zur Genoffenschaftsfrage wird folgender Beschluß gefaßt: Der Zentralvorstand ist verpflichtet, beim nächsten Genossenschaftstag einen Antrag dahingehend zu stellen, daß die Konsums bereine, die Schuhwaren führen, dieselben nur aus solchen Fa. briten beziehen, welche die tarifmäßigen Bedingungen unseres Ver bandes anerkennen und unseren Kollegen inbezug auf die Zugehörigkeit zum Zentralverband der Schuhmacher Deutschlands und der Betätigung für denselben nichts in den Wege legen. Die Ortsverwaltungen sind dahin anzuweisen, mit den Arbeiterkonsumvereinen in Verbindung zu treten, um zu verhindern, daß Waren zum Verkauf gebracht werden, welche unter den denkbar schlechtesten Lohn- und Arbeitsbedingungen hervorgegangen find. Bei Streits und Aussperrungen sind die Konsumvereine sofort in Kenntnis zu setzen".
Ferner wird der Beschluß gefaßt, daß alle Ortsbeamten nach der bereits früher beschlossenen Gehaltsstala zu entlohnen sind. Betreffs der Frage der.
a) Erzielung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, Abschaffung der Atford- und Heimarbeit, sowie des Kost- und Logiswesens, Beseitigung der Fourniturenlieferung durch die Arbeiter sowie Durchführung von Tarifverträgen und Gemeinschaften; b) Vornahme statistischer Erhebungen, unentgeltliche Arbeitsvermittelung und Regelung des Herbergswesens; c) Aufklärung und Bildung der Mitglieder, Pflege der Solidarität und des geselligen Verkehrs in den Zahlstellen durch Abhaltung regelmäßiger Versammlungen und Veranstaltung von Vorträgen, sowie fachgewerbliche Fortbildung in Fachschulen". Die weitere Bestimmung in Ziffer 2 bleibt unberührt. Neu beschloffen wird folgende Bestimmung: Arbeitslosigkeit lelgetau Unentgeltlich, unter Anrechnung der bisherigen Mitglieds- votiert die Versammlung folgende Resolution: Die Gene dauer, können dem Zentralverband der Schuhmacher beitreten: ralversammlung des Zentralverbandes der Schuhmacher DeutschMitglieder solcher ausländischen Berufsorganisationen, welche lands erachtet es als die Pflicht der Gemeinde und des Staates, der Internationalen Schuhmacher- Union angehören, wenn diese um das Elend der Arbeitslosigkeit zu lindern, an diejenigen geMitglieder in Deutschland in Beschäftigung treten und ihre werkschaftlichen Organisationen, welche ihren Mitgliedern ArbeitsPflichten in der bisherigen Organisation erfüllt haben. Der losenunterstüßung zahlen und dadurch eine der Gesamtheit obs Hebertritt muß innerhalb 6 Wochen nach Eintritt in die Be- liegende wichtige soziale Aufgabe erfüllen, durch Gewährung von schäftigung erfolgen". finanzieller Beihilfe diesen Zwed zu fördern. Nachdem hierin das Ausland( Frankreich , Belgien , Dänemark , Schweiz ), schon seit Jahren mit gutem Beispiel vorangegangen sind, erscheint es als höchft zeitgemäß, daß endlich auch in Deutschland diese soziale Pflicht anerkannt und durchgeführt wird" s modra
Das Beitrittsgeld wird für die 1. Klaffe auf 30 Pf., für die 2 und 3. Klasse auf 50 Pf. festgesetzt. Männlichen Mitgliedern, die infolge ihres Alters oder Die Sigung beginnt mit Beratung über Regulierung der Ge- dauernder Invalidität in ihrem Verdienst beeinträchtigt find, hälter. kann auf ihren Antrag nach Befürwortung durch die Ortsver
Hiernach werden die Verhandlungen vertagt.
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