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Dauerrennen Lver 25 vezw. SO Kilometer, die von den dekannten Fahrern Haberer, Fr. Hoffmann und Schadebrodt be- stritten wurden, verliefen, obwohl in jedem derselben nur zwei Fahrer zum eigentlichen� Kampf kamen, sehr spannend, denn in beiden gingen die betreffenden Fahrer nur mit geringen Abständen durch das Ziel. Das Rennen über 25 Kilometer(160, 100, 75 M.j gewann Haberer in 22 Minuten 4� Sekunden bor Schadebrodt, 160 Meter, und Hoffmann 2520 Meter zurück. Hoff mann hatte bis 5 Kilometer die Spitze und blieb dann, nachdem er den Anschluß an seinen Motor verloren hatte, aussichtslos zurück. Im zweiten Rennen über 30 Kilometer(200, 150, 100 M.) zeigte sich Hoffmann dagegen den anderen überlegen, er legte die Strecke. in 25 Minuten 27� Sekunden zurück; Haberer endete nur 20 Meter, Schadebrodt 1395 Meter hinter ihm. Der Schluß gestaltete sich sehr spannend, da Haberer, der bis etwa 250 Meter zurückgeblieben war, in den letzten 20 Stunden erfolgreich aufgeholt hatte. In dem Hauptfahren über 1200 Meter (40, 30, 20 M.) belegte Hoffmann ebenfalls den ersten Platz vor Pancke und Müller; 31 Fahrer waren in den Vor- und Zwilchen- läusen auSg-fchieden. In dem Vorgabefahren über öOOO Meter(30, 20, 10, 5, 5 M.) ging der Außenseiter O. Theiß mit 280 Meter Vorgabe mit etwa 50 Meter Vorsprung durch das Ziel vi/r Pawke(Mal), Vieri(40 Meter Vorgabe), Süßmilch(10) und Krüger(160). 28 Fahrer bestritten in zwei Vorläufen das Nennen. Wer sind die Toten? Am 22. Juli, vormittag? gegen 10 Uhr, wurde ein zirka 40jähriaer unbekannter Mann vor Waßmannstr. 37 in bewußtlosem Zustande, aufgefunden und nach der Kgl. Charitö geschafft, woselbst er verstorben ist. Derselbe ist 1,60 bis 1,65 Meter groß, hat blonden Schnurrbart, dunkles etwas grau meliertes volles Haar und gute Zähne. Bekleidet war derselbe mit grauem Jackett (Pfeffer und Salz), Manchesterhose, dimkler Weste, gestreiftem wollenen Hemd, grauen baumwollenen Socken, schwarzen Gummizug- stiefeln. Personen, welche über den Unbekannten nähere Angaben machen können, werden gebeten, dieselben an irgend ein Polizeirevier oder an die Kriminalpolizei Zimmer 824 zu J.-Nr. 4148 IV/öO. 08 gelangen zu lassen. Am 22. Juli 1903 gegen 7 Uhr 50 Minuten nachmittags sprang aus dem vierten Stockwerk des HauseS Grenadier- straße 19 ein etwa 23 jähriger unbekannter Mann. Derselbe war 1,68 Meter groß, schlank, hatte volles blondes Haar und kleinen, rötlich blonden Schnurrbart. Bekleidet war er mit hellbraun karierter Ballonmütze, grau und schwarz kariertem Jackettanzug, schwarzen Strümpfen und Schnürschuhen. Allem Anscheine nach war der Ver- storbene taubstumm. Personen, welche über den Unbekannten nähere Angaben machen können, werden gebeten, dieselben an irgendein Polizeirevier oder an die Kriminalpolizei, Zimmer 324, zu J. W.  4140 IV, 59 08 gelangen zu lassen. Einen erheblichen Serlust hat der Tischler Karl Rüden, Grüner Weg 41. erlitten. Er verlor am Sonntag in der.Felsenterrasse' oder auf dem Wege nach dem Gewerkschaftshause sein Portemonnaie mit 83 M. Inhalt. Rüden hatte das Geld zu sich gesteckt, da eS seine einzigen Ersparnisse waren. Ihn trifft der Verlust doppelt. weil er dieser Tage nach einer Heilanstalt kommen soll. Er glaubt auf diesem Wege vielleicht in den Besitz seiner letzten Barschaft wieder zu gelangen. Der ehrliche Finder wird ersucht, den Fund in der Spedition, Rüdersdorfer Straße 3, oder in semer Wohnung, Grüner Weg 41, abzugeben. Das gleiche traurige Los mit dem Obengenannten teilt ein Arbeiter Paul Sabeonski, Warschauer Str. 49, Ouergeb. II. S. verlor am Sonnabend, den 25. Juli, abends gegen 8 Uhr ein Portemonnaie mit 87 M. Inhalt auf dem Wege von der Dresdenerstraße bis zur Jannowitzbrücke. Auch er hat noch die Hoffnung, daß ein ehrlicher Mensch den Betrag gefunden hat und wieder zurückerstattet. Gesperrt werden folgende Straße: Die Mohren-Straße von der Kanonier-Straße bis zur Friedrich-Straße.   Die Georgen-Straße vom Grundstücke Nr. 23(Asphaltgrenze) bis zur Mitte des Grund- stückeS Nr. 2527 auSschlietzung der dieser Mitte gegenüber liegenden Zufahrt zum Hauptportal des Bahnhofes Friedrich-Straße. Die Mohren-Straße von der Friedrich-Straße vis zur Charlotten-Stratze (ausschließlich der Kreuzdämme) behufs Asphaltierung vom 27. d. MtS. Die Kieler Straße behufs Ausführung von Wiederherstellungs- arbeiten vom 27. d. Mts. Vorort- fflaclmckten. Köpenick  . Der Aerztestreik in Köpenick   beigelegt. Gestern vormittag fand unter dem Vorsitz des Köpenicker   Bürgermeisters Dr. LangerhcmS eine zweite Besprechung der streikenden Aerzte mit den Vorstands. Mitgliedern der Köpenicker Allgemeinen Ortskrankenkasse statt. Nach stundenlangen Verhandlungen wurde eine Einigung erzielt, indem beide Parteien die Vermittelungsvorschläge des Vorsitzenden annahmen. Das Honorar, das die Krankenkasse bisher zahlte, bc- trug 3,50 M. pro Kopf und Jahr, die Forderung der Aerzte 4,50 M. In dem gestern auf fünf Jahre geschlossenen Kontrakt wurde das Honorar auf 4 M.. zährlich um 10 Pf. steigend, festgesetzt. Die Fahrgeldentschädigung, die bisher 1 M. pro Kilometer ausmachte, wurde auf 1,20 M. erhöht. Für Nachtbesuche sollen für die Zu- kunft 5 M. anstatt 4 M. gezahlt werden, und für geburtshilfliche Leistung 15 M. anstatt 10 M. Vor Ablauf des Vertrages, spätestens aber in der zweiten Hälfte des Jahres 1912, sollen erneut Ver- Handlungen über Beibehaltung oder Aenderung des jetzigen Ver- träges gepflogen werden. Die Liste der Wahlberechtigten liegt nur noch bis Donnerstag, den 30. Juli, täglich von 7 bis l Uhr und nachmittags von 21/a bis 472 Uhr zur Einsichtnahme aus. Wer noch nicht nachgesehen hat, ob er in der Liste verzeichnet steht, hole dies sofort nach. Auch die- jenigen, welche ihr Bürgerrechtsgeld erst jetzt bezahlt haben, müssen nachsehen, ob sie in die Liste eingetragen sind. Friedrichsfelde  . Mit zweierlei Maß werden auch verschiedene Kreise der Be- völkerung gemessen. Zum Beweise hierfür folgende Tatsachen: Wie überall, so hat sich auch hier vor IVa Jahren eineFreie Turnerschaft" gegründet. Dieser Verein hat sich nun zum Aerger aller Patrioten des Torfes recht gut entwickelt, so daß unsere Mitgliederzahl auf zirka 70 gestiegen ist, während der teutsche Verein an Mitgliederschmund leidet. Da dieFreie Turnerschaft" auch auf die Schulturnhalle glaubte Anrecht zu haben, so wurde um die Genehmigung nachgesucht, und wir gaben uns der frohen Hoffnung hin, bald in einem auch von unseren Stcuergroschcn erbauten Haufe den Körper stählen zu können. Die Antwort war aber eine ablehnende, weil angeblich in der Halle kein Platz vor- Händen sein sollte. An drei Abenden turne der teutsche Verein Eiche", zwei Abende brauchten die Herren Lehrer zu ihrer Fort- bildung und ein Abend werde zum Lüften und Reinigen benötigt. Damit gaben sich die freien Turner nicht zufrieden. In einer zweiten Eingabe vom 15. März er. suchten sie diese Einwände zu entkräften, mit dem Hinweis, daß die Lehrerschaft abends über- Haupt noch nicht geturnt hat, baten Parität zu wahren, und den freien Turnern zwei Abende zu überlassen, da die Halle tat- fächlich frei sei. Gleichfalls wurde gebeten um Ueberlassung der Halle an einem Sonntag zum Schauturnen, denn Sonntags sei doch wohl frei. Die Antwort hat etwas lange gedauert, aber sie ist auch danach. Sie lautet: Gcmeinde-Vorstand. Friedrichsfelde  -Berlin   Ö., 16. Juli 1908. Auf Ihre Eingaben vom 15. März 1908 bezüglich Ueber- laffung unserer Turnhalle an Ihren Verein zu Turnzwecken bezw. zum Schauturnen, teilen wir mit, daß der königliche Herr Landrat auf unseren Bericht vom 3. d. M. mit Datum vom 9. Juli 1908 eine Verfügung erlassen hat, welche wir auszugs- Weste hierunter Ihnen mitteilen: Die Ueberlassung der Turnhalle an dieFreie Turner- fchaft" darf unter k e i n em Umständen stattfinden. Dem Verein ist dementsprechend Mitteilung zu machen." " Ihre Eingaben. Wie oben angeführt, sehen wir somit als er- ledigt an. I. V.: Castebaum. An Herrn Gronwald, Hierselbst. Aus dieser Antwort ist wieder einmal klipp und klar aus- gesprochen worden, daß für die freien Turner die Turnhallen nicht hergegeben werden. Ganz offen wird hier mit zweierlei Maß gemessen und Gesinnungsriechcrei getrieben. Nur die Turner, die feste Hurra schreien und: Deutschland  , Deutschland   über alles singen, bekommen die aus den Miittcln aller Steuerzahler erbauten Turnhallen zu ihren Körperübungen. Man sieht, wie ernst es den Behörden ist mit der Förderung des Lcibeslvorts, der sonst in allen Tonarten gepriesen wird. Friedenau  . Tie WahlvereinS-Mitglieberversammlung am 21. d. M. hörte zunächst ein Referat des Gen. Kurt Heinig   über:Die Landtags- Wahlen". Neuaufgenommen wurden vier Genossen. Genosse Langosch gab den Kassenbericht. Die Einnahmen betrugen für das verflossene Quartal 106,50 M., die Ausgaben 130,83 M. Als Delegierte zur Kreis-Generalversammlung wurden die Genossen Marowskh und Hagen   und als Stellvertreter der Genosse Klemann gewählt; für die Generalversammlung von Grotz-Berlin die Ge- nassen Marowsky und Meyer, als Stellvertrter Genosse Silcmann. Spandau  . Zu dem letzten Stadtverorbnetenbericht ersucht uns Genosse Piek- Spandau, mitzuteilen, daß er seine Unterschrift zu dem Antrag betreffs die Nationalspende für Zeppelin gegeben habe, weil er sich auf dem Standpunkt des Genossen Singer in der Reichstagssitzung, in welcher es sich um den Ankauf des Zeppelin- Ballons durch das Reich handelte, gestellt habe. Bei dieser Ge- legenheit habe Genosse Singer die Zeppelinsche Erfindung als ein Kulturwerk ersten Ranges bezeichnet und erklärt, mit Freuden seine Zustimmung zu dem Anlauf des Ballons durch das Reich zu geben. Genosse Piek teilt weiter mit, daß er allein in der Sitzung anwesend war; wären aber die übrigen drei Genossen zugegen ge- Wesen, so würden auch diese, wie sie erklärt haben, gleichfalls den Antrag unterschrieben haben. Die Bezugnahme des Genossen Piek auf die Darlegungen des Genossen Singer scheint uns verfehlt zu sein. Das Reich hat Zeppelin unter bestimmten Bedingungen zwei Millionen Mark bewilligt, und man kann, ganz gleich, wie man sich zu Zeppelin und seiner Erfindung auch stellen möge, wirklich meinen, daß diese Summe zunächst genüge. Wenn gewisse Enthusiasten, angeregt durch die nicht ungeschickte Reklame von Zeppelin sehr nahestehender Seite, den Wunsch haben, etwas Großes zu leisten unter Erhebung einer Zeppelmsteucr, so sollten Sozialdemokraten diese Leute unter sich lassen. Ein Anlaß, dg mitzumachen, liegt, unserer Meinung nach, nicht vp.r. Sericdts- Leitung. Wer haftet für widerrechtliche Aufführung von Werken der Tonkunst? ' Als Aufführender im Sinne des UrheberrechisgesetzeS kann nach diesem Gesetz und nach den Entscheidungen des Reichsgerichts vom 8., 18. und 29. Mai nicht nur der Kapellmeister, sondern auch der ihn engagierende gewerbliche Unternehmer, z. B. der Gastwirt, betrachtet werden. Die Rechtslage ist danach folgende: Zur Aufführung eines geschützten Werkes der Tonkunst(Kon zerte, Ball- und Tanzmusik, Variete- und Zirkusvorstellungen usw.) ist die vorherige Einholung einer besonderen Genehmigung des Tonsetzers oder seines Rechtsnachfolgers erforderlich. Aufführender" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, d. h. Haft- bar für die ohne Genehmigung des Berechtigten erfolgende Auf- führrnig eines Werkes der Tonkunst, ist nicht nur der Kapellmeister der die einzelnen Stücke besonders auswählt und die einzelne Aufführung leitet, oder das Orchester oder der Solist, sondern auch derjenige, der die Aufführung allgemein anordnet, also der gewerbliche Veranstalter(Gastwirt, Etablissementbesitzer, Inhaber eines Barietö oder Zirkus, Leiter einer Kur- oder Badeverwaltunl usw.), der eine Kapelle(ein Ensemble, Solisten usw.) mit der Ver anstaltung solcher Auffuhrungen beauftragt, zu denen auch die Aufführung de? in Frage stehenden Werkes gehört. Von dieser Haftung kann sich ein gewerblicher Unternehmer nicht dadurch befreien, daß er die Verantwortung auf seinen Kapellmeister oder andere ausführende Kräfte abzuwälzen sucht oder erklärt, die Auswahl der Stücke vollständig seinen Hilfskräften zu überlassen. Ebenso bleibt der gewerbliche Unternehmer auch dann verantwortlich, wenn er seinen Hilfskräften die Aufführung geschützter Werke verbietet, ohne für die Durchführung dieses Ver botes wirksam Sorge zu tragen. Strafrechtlich haftbar ist der Inhaber oder Geschäftsführer (Direktor) für die in seinem Etablissement oder Betriebe veran- stalteten Aufführungen namentlich auch dann, wenn er durch eine Warnüng darauf aufmerksam gemacht ist, daß in seinem Etablisse» ment oder Betriebe widerrechtliche Aufführungen erfolgen, gleich- viel, ob er die widerrechtlichen Aufführungen selbst angeordnet oder nur geduldet hat, oder ob er schließlich sogar ausdrücklich Verzicht darauf geleistet hat, die Auswahl der aufzuführenden Werke zu beeinflussen. In dieser Beziehung führt das Reichsgericht in der Entscheidung vom 29. Mai wörtlich aus: Handelt es sich aber gar um unbefugte Aufführungen, so würde selbst ein Verzicht des Wirts auf jeglichen Widerspruch be- deutungSlos sein, denn selbstverständlich gebührt ihm, der für die Ordnung im Hause einzustehen hat und Herr der Lage ist, das Recht wie die Pflicht, jede strafbare Handlung, mihin auch jede unbefugte Aufführung in seinen Räumen zu verbieten und eventuell zu»verhindern." Vorsätzlich handelt aber nach der gleichen Entscheidung des Reichsgerichts nicht nur derjenige Unternehmer, der im einzelnen Falle weiß, daß ein bestimmtes Werk widerrechtlich aufgeführt wird, sondern auch derjenige, der ohne bestimmtes Wissen bei seinem Verhalten die Möglichkeit einer widerrechtlichen Auf» führung mit in Kauf nimmt. Es genügt, wie das Reichsgericht wörtlich ausfübrtder eventuelle Vorsatz: die Vorstellung von der Möglichkeit eintretender Rechtsverletzung und das Einverständnis mit der Verwirklichung dieser Möglichkeit und ein vorsätzliches Verhalten, das die Verwirklichung herbeiführt." Beschränkung der Wahlagitation durch Polizeiverordnung und Richterspruch. Das ist echt preußisch: Ein Wahlrecht, welches die grosse Masse der Bevölkerung von der parlamentarischen Vertretung fast völlig ausschließt, eine Polizeiverordnung, welche noch obendrein die Wahlagitation der Entrechteten beschränkt und ein Richterspruch, der die Eingriffe der Polizei in daS kümpierliche Recht der Staats- bürger sanktioniert. Es war die 142. Abteilung des Schöffengerichts Berlin-Mitte  , welche am Montag ein derartiges Urteil fällte. Am Tage der Landtagswahl verteilte der Arbeiter Hiemle in der Brunnenstraße, nahe dem Rosenthaler Tor und dem Wahllokal Zettel, welche der sozialdemokratischen Wahlagitation dienten. Ein Schutzmann untersagte ihm das. Hiemke berief sich dar- auf, daß er die polizeiliche Erlaubnis zum Verteilen von Druckschriften habe. Eine Erlaubnis brauchte er übrigens nicht, denn bekanntlich bestimmt§ 43 der Gewerbeordnung aus­drücklich» daß nach Ausschreibung einer Wahl jedermann das Recht hat, auch ohne polizeiliche Erlaubnis Druckschriften, welche sich auf die Wahl beziehen, öffentlich zu verteilen. Hiemke, im Vertrauen auf sein gutes Recht, folgte der Anordnung des Schutzmannes nicht. Er wurde sistiert und erhielt dann einen Strafbefehl, weil er der wiederholten Aufforderung eines Polizeibeamten, in dem an- gegebenen Straßenteil keine Zettel zu verteilen, nicht Folge leistete"_______ Vor Gericht erfuhr man, daß sich die Polizei dem Angeklagken gegenüber nicht nur auf die bekannte Straßenpolizeiverordnung stützte, welche denjenigen mid Strafe bedroht, der den Anord- nungcn nicht folgt, die ein Polizeibeamter im Interesse der öffent- lichen Ruhe. Ordnung und Sicherheit erläßt, sondern es wird auch noch die zur Regelung des Straßenhandels erlassene Polizciverord- nung vom 19. November 1904 herangezogen. Diese Verordnung untersagt den Straßenhandel, sowie das Verteilen von Geschäfts- empfehlungen, Reklamezetteln und Druckschriften in bestimmten Straßenteilen, zu denen auch der zwischen Veteranenstraße und Rosenthaler Tor belegene Teil der Brunnenstraße gehört. Ein als Zeuge vernommener Schutzmann sagte, der Reviervorstand habe die Beamten angewiesen, streng darauf zu achten, daß in dem bezeichneten Teil der Brunnenstraße keinerlei Zettel berteilt werden. Nur für diesen Stratzenteil sei dem Angeklagten das Ver- teilen der Zettel untersagt worden. Wenn der Angeklagte in eine Nebenstraße gegangen wäre, hätte er die Zettelverteilung unbe- helligt fortsetzen können. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Theodor Liebknecht  , verwies auf die oben erwähnte Bestimmung der Gewerbeordnung, die bei sinngemäßer Anwendung doch nicht anders verstanden werden kann, als daß die Wahlagitation durch Druckschriften durch keine polizeilichen Matznahmen beschränkt werden darf, und daß die zur Regelung des Strahenhandels erlassene Polizeiverordnung auf die Verbreitung von Wahldrucksachen nicht angewandt werden darf. DaS Gericht teilte aber diese Rechtsauffassung nicht. Es stellte sich vielmehr auf den Standpunkt der Polizei und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 8 M. mit der Begründung: Wenn die Polizeiverordnung vom 19. November 1904 die Ver. teilung von Wahldruckschriften von dem Verbot der Drucksachen- Verteilung in bestimmten Stratzenteilen ausnehmen wollte, dann wäre das in der Verordnung, die ja doch jünger sei wie die Ge- Werbeordnung, ausdrücklich bemerkt worden. Da dies nicht ge- schehen ist, so müsse angenomen werden, eS sei die Absicht der Ver- ordnung, auch die Verteilung von Wahldruckschriften während der Wahlzeit in bestimmten Straßenteilen zu verbieten. Diese Ver- ordnung habe der Angeklagte übertreten, er müsse deshalb ver- urteilt werden. Gegen das Urteil wird selbstverständlich Berufung eingelegt werden. Eine Polizeiverordnung kann kein Reichsgesetz ändern, auch wenn die Absicht bei Erlaß derselben dahin gegangen wäre. Uebrigens wäre die Unerstellung einer solchen Absicht beleidigend, denn sie enthält die Annahme, die Polizei habe die Reichsverfassung verletzen wollen und verletzt,__ Oeffentlicher Aushang des Ergebnisses der öffentlichen Wahl ist grober Unfug. So hat eine Abteilung des Schöffengerichts Berlin  -Mllte am Montag entschieden. Es handelte sich um folgenden Fall: Am Tage der Urwahlen zum preußischen Abgeordnetenhause hing der Schankwirt Pasche, Äliencr Straße 56, im Fenster seines Lokals eine Abschrift der Wählerliste zweiter Abteilung aus. Auf dieser Liste waren die Namen derjenigen Wähler, die ihre Stimme abgegeben hatten, durchstrichen und zwar teils mit roten, teils mit blauen Strichen. Außerdem hatte Pasche einen Zettel angebracht, auf dem die Namen einiger Wähler der ersten Abteilung an- geführt waren, dazu die Bemerkung, daß diese Wählerblau  " ge- wählt habcm Einer der Wähler erster Abteilung ging vorüber, sah den Aushang, lief zur Polizei und gab an, er fühle sich durch denselben belästigt. Die Polizei entfernte und konfiszierte die bei Pasche aushängende Liste, und dieser erhielt eine Anzeige wegen groben UnfugS. Obwohl eine Belästigung des Publikums oder eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht nach- gewiesen war, verurteilte das Gericht den Angeklagten zu einer Haftstrafe von 59 M.» da er durch Aushang der Liste die Wähler, welche nicht sozialdemokratisch gestimmt haben, boykottieren wollte und dadurch groben Unfug verübt habe. Das Urteil ist unhaltbar. Eine MietStalerschwinblrrin und Gelegenheitsdiebin mußte sich gestern in der Person der Näherin Angelika Kaufmann  vor der 1. Ferienstraskammer de? Landgerichts I   verantworten. Die Angeklagte ist schon mehrfach wegen ähnlicher Betrügereien vorbestraft. Kaum aus der Strafanstalt entlassen, meldete sich die Angeklagte unter falschem Namen in einem StellenvermittelungS- burcau im Potsdamer Viertel. Ende Mai erlangte die«K. bei der Pensionsinhaberin S. in der Lützowstraße einen Dienst. Das neue Mädchen" führte sich sehr gut, war anstellig und fleißig, so daß ihre Herrschaft schon von derPerle eines Dienstmädchens" sprach. Drei Tage später war diePerle" aber schon spurlos ver- schwunden und zwar unter Mitnahme eines Portemonnaies mit 10 M. Inhalt und eines Brillantringes im Werte von 70 M. Einen ähnlichen Diebstahl verübte die Angeklagte bei dem Hotelbesitzer M., wo sie auch noch den Korb eines anderen Dienstmädchens erbrach und deren geringe Habseligkeiten entwendete. Schließlich gelang es, die Angeklagte, nachdem öffentlich vor ihrem gemein- gefährlichen Treiben gewarnt worden war, festzunehmen. Vor Gericht war die Angeklagte nur in einem Falle geständig und be- hauptete, das Opfer einer Personenverwechselung in den übrigen Fällen zu sein. Das Gericht verurteilte die Angeklagte wegen Betruges, Urkundenfälschung und schweren Diebstahls dem Antrage des Staatsanwalts gemäß zu 1 Jahr und 5 Monaten Gefängnis. Ei» jugendlicher PostauShelfer mußte sich gestern unter der Anklage der Unterschlagung im Amte vor dem Strafrichter verantworten. Der Ibjährige frühere De  - peschenausträger Franz Behlaan war durch Handschlag als Post- aushclfer vereidigt und bei dem Postamt 1 in Charlottenburg  angestellt worden. Eines abends erhielt er noch fünf Depeschen zur Beförderung, die aber nicht in die Hände der Adressaten ge- langten. Es wurde eine Untersuchung eingeleitet, die ergab, daß der jugendliche Postbote die Telegramme auS Bequemlichkeit ein­fach weggeworfen hatte. Außerdem hatte B. noch aus einer Druck- sachensendung eine» Kalender mit entwendet. Die Strafkammer hielt einen gröblichen Vertrauensbruch für vorliegend und erkannte trotz der Jugendlichkeit des Angeschuldigten aus eineu Monat Ge- fängnis. Dia Strafe dünkt uns außerordentlich hoch. Weniger der An- geklagte als die sind an den Delikten schuld, die das Kind auf solchen verantwortungsvollen Posten stellten, statt eine erwachsene Kraft anzustellen. Singegsngene Qruckfckrltten. Die Einheit der Architektur von H. MuthefiuS. 1,50 M. Verlag, K. CurtluZ, Berlin   W. 35. Wirtschaftsgeographie mit eingehender Berücksichtigung Deutsch  . landS, Von Dr, Ch, Gruber, geb. 2,40 M. B,<3. Teubner In Leipzig  . Gegenseitige Hilfe in der Tier- und Menschcnwelt. Von Fürst Peter K ropotkin. 2 M. Th. ThomaS w Leipzig  . Schule und Brot. Von Helene Simon. 1,20 M. Verlag L. Boß ix Hamburg, Hobe Bleichen 34. Straubes Spezialkarte vom Ober- und Untersvreewald. 75 vs. Verlag Jul. Straube. Berlin   81V. 13. Jahresbericht des Sozialdemolratische» Vereins Krei««ssen. Selbst- Verlag. Rene Generation', Juiihest, HerauSgederw Dr. phti. Helene Stöcke».. Verlag Oesterheld u. Co., Berlin  . Der klerikale Sturm in Oesterreich  , Fall Wahrmund und die Los von Rom- Bewegung von P. Bräunlich. Lehmanns Verlag, München  . 60 Pf. DaS Blaubuch. Wochenschrift. Herausgegeben von H. JIgenstew u. H. Kienzl. Konkordia, Deutsche Verlagsanstalt  . Berlin  . S. Geschäftsbericht des ArbettersekletariatS Ltronach. 31 Selten. Selbstverlag. 3. Bericht des BildungSauSschusseS in Bremen  . 15 Seite». VerlagS- anstalt Schmaiseld u. Co. in Bremen  , Die gläserne Wand. Legende» und kleine Geschichten von G. Ruseler  , 2 M. Buchverlag der Hilfe, Schöneberg  -Berlin  . Jahresbericht des Vereins deutscher   Kaufleute. ISO?. 55 Seiten. Selbstverlag. Berlin  , Dresdener Str. 80. Verantwortlicher Redakteur: Georg Davidsohn  » Berlin  . Für den Jnjeratenteil verantw.: Th. Glocke, Berlin  . Druck u. Verlag: Vorwärts Buchdruckerei u. Verlagsanstalt Paul Singer dt Co., Berlin   SW,