bie Spaltkeile, untere Sägeblattverkleidung, obere Sägeblattber- die Lehre von der Berelendung der Massen richtig ist, ob es in fleidung, Schutzhauben, Vorgelege, Ausrückgabeln usw. fehlten unserem Volfe vorwärts und aufwärts geht?" oder mangelhaft. waren allein: 1460. Es wurden in Summa: in 3430 besichtigten Betrieben 5466 Anordnungen im Interesse der Unfallverhütung gemacht. Die Beamten bemerken wieder: Bei den Revisionen wurde vielfach beobachtet, daß die Arbeiter die Schutzvorrichtungen nur ungern benußen unter dem Vorgeben, daß dieselben die Arbeit behindern, trotzdem ihnen leicht das Gegenteil betwiesen werden konnte."" Die Transmissionskeller in den Sägewerken fanden sich vielfach mit Sägespänen derart angefüllt, daß die Berkehrswege nur in beschwerlicher und gefährlicher Weise begangen werden konnten, zumal die Beleuchtung häufig eine mangelhafte war." Sind daran etwa auch die Arbeiter schuld gewesen?
Die Beamten schreiben doch auch:" Die Unfallverhütungsvorschriften, welche den Betriebsunternehmern vom Genossenschaftsborstand kostenlos zur Verfügung gestellt werden, waren in vielen Betrieben entweder gar nicht vorhanden oder befanden sich in einem solchen Zustande, daß sie nicht mehr erkennbar waren oder nur aus einzelnen Papierfezen bestanden, so daß es nicht wundernehmen kann, wenn dieselben von den Arbeitern nicht beachtet werden". Also Sehr interessant sind wieder die in Abbildung vorgeführten neuen Unfallverhütungsvorrichtungen, die aber leider den Arbeitern nicht bekannt gemacht werden. Die Unternehmer lesen ja die Berichte der Berufsgenossenschaft taum. Den Schluß des Berichtes bildet wie üblich ein Jahresbericht ber eigenen Heilanstalt der Berufsgenossenschaft zu Wilhelmshagen in der Mark. Es wurden im Jahre 1907 wieder 758 Verlette in dieser Anstalt als gebessert" entlassen... Die Reisetosten betrugen allein 11 238 M.... Die Berufsgenossenschaft läßt sichs was tosten und holt ja auch die armen Verletzten vom Rhein , vom Main und aus dem hohen Norden, einerlei, ob dieselben wieder aus einem Arbeitsverhältnisse gerissen werden, nach ihrer Entlassung lange Wochen arbeitslos verbleiben. Die Hauptfache ist, daß sie vom Arzt der Berufsgenossenschaft als gebessert" entlassen werden.
Aus der Frauenbewegung.
Soziale Frauenbildung.*)
Ach, diese armen reichen Frauen und Mädchen des honetten liberalen Bürgertums von Berlin W., denen die Verfasserin vorliegender Arbeit zur Erreichung irgendeines Lebensinhaltes soziales Empfinden und den Drang nach sozialer Liebestätigkeit beibringen will. Wenn die arbeitende Klasse nur wüßte, wie schwer das Leben zu ertragen, wenn Mammon in Ueberfluß vorhanden ist, sie würde Mitleid empfinden. Man höre nur die Verfasserin, wenn man bedenkt, mit welcher Schwierigkeit diese Mädchen den Tag aus füllen, wie sorgfältig und fünstlich ein Wochenprogramm aus Sport, Geselligkeit, Pflege der Musit, fremder Sprachen, Vortragsund Unterrichtstursen aus allen Wissensgebieten zusammengesett wird; wie unzählige Mädchen jeden Morgen mit dem Gefühle der Verzweiflung und Lebensleere aufstehen, das jeden beschleicht, der teinen Zwed des Lebens erkennt; wenn man weiß, wie viele von ihnen sich immer wieder fragen: Wozu das alles?-- und wo hin der Weg?"
Und da sie, der Not gehorchend, nicht dem freien Triebe, eingestehen muß, daß die heute gepredigten Religionen mit ihrer Bettelsuppenpragis als höchster Potenz der Nächstenliebe überall und immer unter der besißenden Klasse nur Maulchristen, aber feine Tatchriften herangezogen haben, so will sie Nächstenliebe und soziales Empfinden durch besondere Frauenschulen für Angehörige der befizenden Klassen weden und heranbilden. Aber Notabene, immer nur jenes soziale Empfinden und jenen Grad von Nächstenund Menschenliebe, wie er sich in den Köpfen des liberalen Bürger tums von Berlin W. malt!
Und die Verfasserin ist eine typische Vertreterin fener Menschenklasse. Mit jeder Faser ihres Empfindens Berlin W.! Troßdem sie an einer Stelle ganz richtig sagt, bie Not unserer Beit ist weniger eine Not der einzelnen als die Not ganzer Klassen", steht sie doch der um ihr färglich Brot ringenden Arbeiterschaft als Klasse fast vollständig fremd gegenüber. Sie glaubt noch immer, daß im Sinne der gottgewollten Ordnung arm und reich unlösbar zu einem Organismus" verbunden sind und daß es möglich sei, durch bloße soziale Liebestätigkeit die Kluft zu überbrücken, die arm und reich scheidet. Sie empfindet selbst, wir reden in unserem Volfe zwei Sprachen, leben in zwei Welten"! Leider spricht die Verfasserin, und wie fönnte es anders sein, auch nur eine Sprache, lebt nur in einer Welt, in der des gesättigten Besizes!
Und ausschließlich vom Berliner Tiergartenviertelstandpunkt beurteilt sie denn auch die Arbeiterklasse. 3hr, der es unmöglich erscheint, anders als tapitalistisch zu denken, erscheint das Ringen der Arbeiter gegen den übermächtigen brutalen Druck des Gegen wartstapitalismus, erscheint deren Kampfesweise als Ausbrüche weißglühenden Hasses und wilder Wut. Das Wecken des Klassenempfindens der Arbeiterschaft ist ihr gleichbedeutend mit dem von Haß und Rachegefühlen.
Und die Angst regiert ihre Feder. Der Zeitpunkt fönnte kommen, wo die Besiklofen nicht mehr für die Besitzenden fronen wollen! Aber wir könnten nicht ohne sie sein. Mit allen unseren Bedürfnissen sind wir von ihnen abhängig. Geistige Arbeiter fönnen nicht eristieren, wenn nicht andere für ihre primitiveren Bedürfnisse sorgen. Alles, was uns umgibt, was unser Leben schön macht, was uns ermöglicht, einen Beruf nach unseren Interessen zu wählen, das wird von den Leuten in Berlin N." und„ O." oder irgendwo anders in einer Fabrikvorstadt gemacht; von Leuten, deren Leben uns fremd bleibt." Und an einer anderen Stelle wehtlagt fie, zweifelsohne müßten wir unendlich viel grobe Arbeit tun, die uns Kraft für andere Aufgaben und Interessen entziehen würde. Zweifellos müßten wir unendlich viele Bedürfnisse, die wir heute befriedigen, ftreichen".
Und um diese drohende Gefahr abzuwenden, bleibt der besitzenden Klasse fein anderes Mittel, als wohltätig zu sein. " Die Kluft im Fühlen, Denken, Wollen und Genießen zwischen Besitzenden und Besißlosen ist auf eine Schuld, auf den Mangel an Gerechtigkeitssinn zurückzuführen, den wir beseitigen müssen, um unserer selbst willen, wie auch im Interesse des Friedens und Glückes und Gedeihens unseres Voltes."
Als ob alle Nächstenliebe der Welt die besiglose Klasse mit dem Drohnendasein von Berlin W. jemals versöhnen könnte? Und noch weniger mit einer Gesellschaftsordnung, die einer ganzen Selasse ein solches sybaritisches Drohnendasein überhaupt ermöglicht?
iarnten Redseligkeit der Geschäftsreisenden pries er Frau R. seine Bare an, die er als das vorzüglichste und delikateste, was es gebe, Und da die Verfasserin diese Frage an eine Bevölkerungsschicht bezeichnete. Die Frau gab eine Bestellung auf 100 Pfund Schlackrichtet, mit deren Geldbeutel es immer aufwärts und vorwärts wurst und 50 Pfund Salamiwurst auf. Die gelieferte Wurst war geht, so ist damit die Tendenz von selbst gegeben, mit welcher in auch ganz vorzüglich und erfreute sich der lebhaftesten Nachfrage der eingerichteten Frauenschule Volkswirtschaftslehre, Staatslehre, bei dem kaufenden Publikum. Am 4. März erschien der zweite Sozialethit sowie Sozialpädagogik vorgetragen werden soll. Angeklagte Glinka in dem Geschäft und gab sich als Vertreter der Der Geist, der in jener Schule berzapft werden soll, soll aus.„ bekannten" Wurstfabrik Hähnel aus. Auch er erhielt einen Aufgerechnet der des unentwegten Berliner Rathausfreisinns sein, trag über einen Zentner Schlackwurst. Als die Wurst geliefert dessen Wortführer, Stadtrat Münsterberg, die Verfasserin geradezu wurde, fiel es ihr auf, daß derselbe Kutscher die Ware brachte. als Mustertype eines Sozialethikers hinstellt. Sie stellte nunmehr Ermittelungen an und erfuhr zu ihrem ErDa wird denn für die Praxis und für das arbeitende, not- stounen, daß eine Wurstfabrik von Winkel in der Liebigstraße gar leidende Volt nicht allzuviel herauskommen!! Denn wie wollen nicht eristierte, wohl aber ein Restaurateur dieses Namens dort Leute Propaganda für soziales Empfinden, für soziale Betätigung wohnte, der von der ganzen Sache nicht die geringste Ahnung machen, deren eigenes Sozialempfinden auch wieder ausschließlich hatte. Juhnke hatte sich deshalb bei Ausstellung der Rechnung auf Armenunterstützung und Bettelsuppenpraris als höchsten Grad bezw. Quittung der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Es stellte sozialer Liebestätigkeit gestimmt ist? Die Haltung eben jenes fich ferner heraus, daß Juhnke und von diesem wieder Glinka seine Münsterberg, unter dessen Aegide die ganze Bewegung steht, in der prima Salami- und Schlackwurst" von dem Pferdewurstfabrikanten Frage der Berliner Schulkinderspeisung muß ja selbst die aller- Weiß bezog. Die sämtlichen von den Angeklagten gelieferten bescheidenste Hoffnung in dieser Beziehung auf den völligen Ge- Wurstwaren erwiesen sich, wie eine Untersuchung ergab, als frierpunkt herabstimmen! Pferdewurst. Vor Gericht waren die Angeschuldigten geständig des Daß die Verfasserin in ihrem Werkchen viele wertvolle Finger. Nahrungsmittelvergehens, Juhnke bestritt, sich der Urkundenzeige gibt, die Kräfte der Frauen für die soziale Mitarbeit zu fälschung schuldig gemacht zu haben und behauptete, jener Gastwirt schulen, sie nußbringend auf dem Gebiete der Armen- und Kranken- Winkel habe ihm die Erlaubnis gegeben, feinen Namen zur pflege, der Wohnungs- und Jugendfürsorge, der öffentlichen Ge- Unterschrift gebrauchen zu dürfen. Da die Beweisaufnahme hierfundheitspflege heranzuziehen, soll auf das bereitwilligste an- über feine Klarheit erbrachte, wurde dieser Punkt der Anklage erkannt werden. vertagt. Der Staatsanwalt beantragte gegen Juhnke 3 Monate Auch die beigefügte Uebersicht über Zwede und Erfolge der und 1 Woche, gegen Glinka 1 Woche Gefängnis, da die Handfozialen Frauentätigkeit in den verschiedenen Ländern ist wertvoll lungsweise des Angeklagten an Betrug grenze. Das Gericht kam und für denjenigen, der auf diesem Gebiete Informationen sucht, zu dem sehr milden Urteil von 100 bezw. 50 M. Geldstrafe. sicher von Nuken.
a. a.
Versammlungen Veranstaltungen. Wedding und Oranienburger Vorstadt. Zusammenkunft der Frauen mit Kinder, Dienstag, den 4. August, 3 Uhr, bei Gieshoit, Insel- Restaurant, Plößensee. Lichtenberg . Dienstag, 4. August, 8% Uhr, bei Pühl, Pfarrstr. 74, erste Frauenbersammlung des Wahlvereins. Vortrag Genosse Mirus:" Das neue Vereinsgesetz und die Frauen." Bericht der Vertrauensperson.
Gerichts- Zeitung.
„ Gefindel"§ 153 G.-D.
Ein Nachspiel zu dem Lohnkampf, der im Frühjahr 5. J. von den Arbeitern der Hartungschen Maschinenfabrik geführt wurde, bildete eine Verhandlung, die gestern vor der Straffammer 8a des Königlichen Landgerichts I hier als Berufungsinstanz unter dem Vorsiz des Landgerichtsrats Casper gegen den Maschinenarbeiter Menz wegen Vergehens gegen§ 153 der G.- stattfand. Der Angeklagte war in erster Instanz zu einer Woche Gefängnis verurteilt worden, weil er beim Vorbeimarschieren eines Trupps arbeitswilliger Gelber diesen zugerufen haben soll:„ Gesindel". Obgleich der Angeklagte nicht zu den streifenden beziv. ausgesperrten Arbeitern der Hartungschen Fabrik gehörte, auch nicht Mitglied des beteiligten Metallarbeiterverbandes war, stellte" der erste Richter doch fest", daß der Angeklagte den Ruf zu dem Zwed ausgestoßen habe, die Arbeitswilligen zur Niederlegung der Arbeit zu veranlassen, und erkannte deshalb auf die erwähnte Strafe.
In der Berufungsinstanz ergab sich der gleiche Sachverhalt. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Theodor Liebknecht , wies darauf hin, daß der Angeklagte mit dem spontanen Ausruf nur bezwedt habe, den Arbeitswilligen seine Empörung und Mißachtung zu erkennen zu geben, Empfindungen, die um so verständlicher seien, als er selbst vor kurzem erst durch die Treibereien eines Arbeitswilligen aus der Arbeit gebracht worden war. Jede Grundlage zu einer Feststellung dafür fehle, daß der Angeklagte darüber hinaus mit seinem Ausruf bezweckt habe, die Arbeitswilligen zur Niederlegung der Arbeit zu veranlassen. Aber selbst wenn man auch mit dem Vorderrichter die lettere Feststellung treffen sollte, könne das doch nicht zur Aufrechterhaltung der Verurteilung ausreichen, weil nach der am 14. Januar d. J. in der Straffache gegen den Tischler Rysch( f." Vorwärts" v. 23. 1. 08) getroffenen Ents scheidung des Reichsgerichts zur Anwendbarkeit des§ 153 der G.-D. nicht genügt, daß der Arbeitswillige zu einer Niederlegung der Arbeit, d. i. zu einem passiven Verhalten veranlaßt werden solle, sondern daß die Absicht auch darüber hinaus auf Erwirkung feines positiven Beitritts zu der in Betracht kommenden Verab redung gehen müsse. Für eine Feststellung in diesem Sinne fehle aber auch der leisefte Anhalt.
Das Gericht verwarf dennoch die Berufung. Es traf nunmehr die Feststellung", der Angeklagte habe die Arbeitswilligen veranlassen wollen, die Arbeit niederzulegen, sich ihrerseits dem Streit anzuschließen und solange im Streit zu beharren, bis die von den Streifenden aufgestellten Forderungen bewilligt seien! Wie wenig praktischen Einfluß hat danach eine dem Gesez entsprechende günstige Auslegung des Reichsgerichts, solange nach dem Gesez auch eine ohne tatsächliche Unterlage oder unter Verkennung des Sachverhalts getroffene tatsächliche Feststellung" Rechtsmitteln fast völlig entzogen ist. Gerade in solchen tatsächlichen Feststellungen" spiegelt sich die Klassenanschauung der Richter und da mit der Klassencharakter unserer Justiz am unverhülltesten wieder. Trotzdem dürfte die getroffene Entscheidung vor der Revisions. fammer standhalten.
Das Kaufmannsgericht als Schreibfachverständigenkammer.
Berrufserklärung und öffentliche Beleldigung.
Anläßlich des im Juli 1907 geplanten Maurerstreiks sollen die Maurergesellen Jurcit und Koyan versucht haben, die arbeitswilligen Maurer Riemann und Ladig durch Beschimpfung und Bedrohung zur Beteiligung an dem Streit zu bewegen. Es wurde vom Schöffengericht Berlin- Schöneberg und alsdann von der Strafkammer des Landgerichts II u. a. angenommen, daß die bedrohten Maurer Riemann und Ladig infolge von Beschimpfungen und Bedrohungen, die am 2. und 3. Juli fielen, bestimmt worden sind, etwa 14 Tage später sich auch ihrerseits an dem Streit zu bcteiligen, der erst zu dieser Zeit von dem Zentralverband der Maurer proklamiert worden ist. Von dem Schöffengericht sind die Angeklagten wegen Vergehens gegen den§ 153 der Gewerbeordnung und gegen§§ 240, 185, bes Strafgesetzbuches zu je drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auf ihre Berufung hat nur Jurcik insofern einen Erfolg erzielt, als die Strafe gegen ihn auf vierzehn Tage Gefängnis herabgesetzt wurde. Die Berufung des Rohan ist verworfen worden. Das zweite Urteil haben beide Angeflagte mittelst der Revision angefochten und unzulässige Anwendung des§ 153 der Gewerbeordnung sowie im weiteren gerügt, daß aus dem Urteil nicht zu entnehmen sei, ob die Bestrafung wegen zweier Handlungen oder einer fortgesetzten Tat erfolgt sei. Der Oberstaatsanwalt erachtete die Feststellung wegen der Beleidigung für unanfechtbar, dahingegen sei der§ 153 der Gewerbeordnung und§ 240 des Strafgesebbuches rechtsirrtümlich angewendet. Von einer vollendeten Nötigung könne nicht die Rede sein, da die Maurer Riemann und Ladig bei ihrem Meister fortgearbeitet und sich später und zwar ohne Zwang dem Streit angeschlossen haben. Aus diesen Gründen beantragte der Oberstaatsanwalt Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Borinstanz. Der Ferienstraffenat des Kammergerichts unter dem Borsiz des Senatspräsidenten Dr. Koffka entsprach diesem Antrage. Den für die Aufhebung des Urteils gemachten Ausführungen des Oberstaatsanwalts schloß er sich an und betonte, daß die Aufhebung der Feststellung auch wegen der Beleidigung erfolgen mußte, weil aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgeht, ob eine Handlung oder mehrere Straftaten angenommen worden sind.
Eingegangene Druckfchriften.
Führer durch Berlins Kunstschähe von J. Gaulle. 1. M. Globus Zeitschrift für Sozialwissenschaft. Heft 7 und 8. Herausgeber Dr. J. Wolf. Verlag A. Deichert, Leipzig .
1. Internationale Konferenz der Hotel -, Restaurant- und CaféAngestellten. 20 Pf. Protokoll über die Verhandlungen des fünften Verbandstages Deutscher Gastwirtsgehilsen. 112 Seiten. Verlag H. Bockich, Berlin N. 24.
Sozialdemokratischer Wahlverein
für den
6. Berl. Reichstags- Wahlkreis.
Todes- Anzeige.
Am 30. Juli verstarb unser Mits glied, der Fliesenleger Hermann Horn
Wittstocker Straße 19. Ehre seinem Andenken! Die Beerdigung findet am Sonntag, den 2. August, nachmittags 2 Uhr, vom Trauerhause aus nach dem Friedhof der Freireligiösen Gemeinde, Pappel- Allee, itatt.
Um zahlreiche Beteiligung ersucht Der Vorstand. 228/11
Zentral- Verband
Zahlstelle Berlin und Umgegend. Bezirk 15.
Den Berufsgenoffen zur Nachricht, daß unser Mitglied
Karl Bering
am 28. Juli aus dem Leben gefchieden ist.
Ehre seinem Andenken!
Nachruf.
Am 28. Jult entriß der Tod nach jahrelangen schweren Leiden mir den teuren Freund und Genossen
Emil Bolle.
Sein biederer, lauterer Charakter veranlaßt mich, ihm diesen Nach8136 ruf zu widmen.
Hermann Spaet.
Am Mittwoch, den 29. Juli, starb unser treuer Sollege
Franz Laczik
aus der Aluminium- Gießerei in der Firma A. E.-G., Ober Schöneweide. 8336
Die Beerdigung findet am Sonn tagnachmittag 3, Uhr vom Trauer hause Adlershof , Genossenschaftsftraße 12, aus statt. Die Kollegen der Firma der A. E.-G.
Am 30. Juli 1908 starb unsere gute Mutter und Großmutter, Frau Witwe
Grass verw. Stümpel
im 73. Lebensjahre.
834b
Ein interessantes graphologisches Erperiment ereignete fich dieser Tage vor dem Kaufmannsgericht. In dem vor der 5. Kammer zur Verhandlung gekommenen Falle flagte ein Geschäftsführer S. gegen ein Hotelunternehmen auf Bahlung von 450 M. Gehalt, weil er sich als Handlungsgehilfe als zu Unrecht mit 14tägiger Kündigungsfrist entlassen fühlte. Der Direktor der beklagten Firma legte dem Gericht einen Schein vor, in dem eine 14tägige Ründigungsfrist festgesezt ist. Dieser Schein trägt den mit Bleistift unterschriebenen Namen des Klägers. Letterer behauptet nun mit aller Bestimmtheit, daß er den Schein nicht unterschrieben hat, er tönne sich die Unterschrift nur so erklären, daß sein Namenszug gefälscht worden sei. Der Kläger war sogar bereit, zu beschwören, daß er den Schein nicht unterschrieben hatte. Der Vorsitzende Dr. Gordan nahm nun folgendes Experiment vor: Er ließ den Kläger auf einen Zettel dreimal seinen Namen mit Bleistift schreiben mit dem Ersuchen, einmal ganz wenig, einmal mittel und das drittemal ganz start aufzudrüden. Mit diesen Schriftproben zog sich dann das Gericht zur Beratung zurüd und fam au Und immer wieder tut sich ganz von selbst der Gegensab bem Resultat, daß es gar keinen Zweifel hege, daß der Kläger zwischen den zwei Welten auf. Denn wenn die Verfasserin sich selbst seinen Namen unter das Schriftstück gesetzt hat. Er wäre auch bereit erklärt, durch soziale Reformen den besiglosen Klassen also abgewiesen worden, wenn das Schriftstück rechtsgültig wäre, beffere Daseinsbedingungen zu erfämpfen, so geschieht dies doch das ist es aber nach dem Handelsgesehbuch nicht. Nach§§ 66 und immer mit der stillschweigenden conditio sine qua non, daß durch 67 des H.-G.-B. beträgt die Kündigungsfrist für Handlungsfolche Bestrebungen der Interessenkreis von Berlin W. nicht gestört gehilfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, 6 Wochen zum Quars wird. Deshalb zieht sich auch wie ein roter Faden die Forderung talsschluß. Ist durch Vertrag eine fürzere Kündigungsfrist verdurch das ganze Wert, der Endzweck der Frauenschule sei der, die einbart, so darf sie nicht weniger als einen Monat betragen und bürgerlichen Frauen gegen jeden fozialdemokratischen Einfluß zu nur für den Schluß eines Kalendermonats ausgesprochen werden. immunisieren. Das Feuer der sozialistischen Frauenagitation Demnach war die auf 14 Tage erfolgte Vereinbarung nichtig. brennt der Verfasserin auf den Nägeln! Sie( die bürgerlichen An ihre Stelle trat die gefeßliche( fechswöchentliche) KündigungsFrauen) sollen durch solche historische Einführung in die Welt- frist. Aus diesem Grunde mußte die Berurteilung der Firma zur anschauungsfragen dazu geführt werden, sich selbst vor unreifen, Bahlung erfolgen. raditalen Anschauungen zu schüßen, vor dem leidenschaftlichen Er- Dachbeders Johann Kohrin, greifen extremer Theorien, vor dem Betreten einer abschüssigen Orts Krankenkasse lieben Bruders und Schwagers, des Bahn, von der viele den Weg zurück nicht mehr finden tönnen." hatten der Händler Bruno Juhnke und der Kaufmann Gmit Glinta der Nadler und Siebmacher . Freunden, insbesondere den BereinsUnd an einer anderen Stelle fordert sie, ist es da nicht Auf- Emil wir Bekannten und gabe der Schule, fie auch soweit vorzubereiten, daß sie nicht dem Schlackwurst" in den Handel gebracht. Wegen wissentlichen Ver- Statut betreffs der Paragraphen zirt 680, dem Zentralverband der unter der Bezeichnung prima Braunschweiger Salami. und Die vierte Abänderung zum mitgliedern vom 6. Wahlkreis, Be eigene Stellung erarbeiten, daß sie sich die Frage beantworten gehens gegen das Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879 mußten 13 u. 41 ist vom Bezirksausschuß ge- Dachdecker und den Kollegen ber können: ob die materielle Lage des Volfes sich gehoben hat oder ob sich die Genannten gestern vor der 1. Ferienstraffammer des Land- nehmigt und tritt am Montag, den Firma Bellad auf diesem Wege unseren 8216 herzlichsten Dank aus. gerichts I verantworten. Am 4. Februar d. J. kam der Angeklagte 3. Auguft 1908 in Straft. Rob. Schmidt, Juhnte in das Wurstwarengeschäft des Kaufmanns F. und stellte Elise Schultze geb. Kohrin Borsigender. im Namen der Geschwister. Soziale Frauenbildung", von Alice Salomon . Teubner, fich der allein anwesenden Geschäftsführerin Frau St. als Bertreter Berlin und Leipzig . der Wurstfabrit von Winkel in der Biebigstr. 25 vor. Mit der be.
Pferde- Salami und Pferde- Schlackwurst
Die Beerdigung findet heute, den 1. August 1908, nachmittags 4 Uhr, auf dem Gethsemane- Kirch hof, Nordend, statt.
Um rege Beteiligung ersucht Der Vorstand.
Die Beerdigung findet am Sonntag, den 2. August, nachmittags 3 Uhr, auf dem Kirchhofe der Bartholomäusgemeinde in Weißenfee, Rölfe- Straße statt. Reinhold Stümpel. Bernhard Stümpel.
Danksagung.
Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme bei der Beerdigung unseres
37992