Gerichts- Zeitung.
Lokalboykott grober Unfug?
Wegen zweier Erpressungsversuche gegen die Herren
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Zentralverband der Handlungsgehilfen und Gehilfinnen Deutschlands , Bezirk Charlottenburg . Heute abend 9 Uhr in den Charlottenburger Festsälen, Kaiser- Friedrich- Straße 24: Bortrag. Friedrichshagen . Morgen( Sonnabend) drittes Stiftungsfest des Arbeiter- Turnvereins Borwärts"( M. d. A.-T.-B.) in den Gesamträumen des Restaurants„ Eiskeller" Friedrichstr. 96.( Gartenkonzert, turnerische Aufführungen, humoristische Vorträge, Ball.)
Eingegangene Druckschriften.
Krupp von Bohlen und Halbach und August Thyssen sowie wegen Unterschlagung hatte sich der 25jährige Handlungsreifende Heinrich Kronen aus Essen vor der Ferienstraffammer zu Duisburg am Mittwoch zu verantworten. Kronen war im Geschäft feines Betters Theodor Kronen und des Mitinhabers Holtfort in Essen tätig. Dort mußte er seine Stellung infolge geschäftlicher er hatte Waren weit unter Breis verschleudert und Differenzen Bon der Neuen Zeit"( Stuttgart , Paul Singer) ift foeben das fich eine höhere Provision verschafft, als ihm zustand aufgeben. 45. Heft des 26. Jahrgangs erschienen. Aus dem Inhalt des Heftes Landtagswahlen und hatte. Dann ist er mit dem Gelde nach London durchgebrannt, wo Bon Emile Vandervelde. ( Schluß.) Er unterschlug dann die Summe von 883,99 M., die er einkassiert heben wir hervor: Das Reich auf Kündigung. Wahlrechtsfampf. Von Hans Blod. Das ländliche Genossenschaftswesen. Die nationalpolnischen GemertKatholische er vergebliche Versuche zur Erlangung einer Anstellung machte. schaftsorganisationen in Preußen. Von Josef Kliche( Bosen). Sein Zimmerkollege hatte ihm einen Zeitungsartikel vorgelesen, Jugendorganisationen. Von Mathilde Wurm . Literarische Rundschau: nach dem es jemand gelungen sei, durch Drohbriefe 16 000 M. zu Fabian Society , Parish Councils and Village Life. Bon J. B. Uskew. erlangen. Kronen berfaßte folgenden findischen und gemeinen Zeitschriftenschau. Brief an Herrn Krupp von Bohlen und Halbach:
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Die internationale Anarchistenversammlung hat beschlossen, eine Unterstützung von 10 000 m. von Ihnen zu fordern, die Sie bis Donnerstag London W. 66 einsenden wollen. Bis dahin fönnen Sie das Geld zehnmal eingeschickt haben. Da Sie unsere Brüder schlecht behandelt haben, ist diese Unterstützung von Ihnen verlangt worden; andernfalls wird Ihre Villa auf Hügel sowie die Fabrikanlage durch Bombenanschlag in die Luft gesprengt. Das Leben von Mutter und Kind ruht in Ihren Händen. Wir fürchten uns nicht vor Kaiser und König, auch nicht vor Krupp . Unsere Brüder, die Sie schlecht behandelt haben, werden, mit Bomben versehen, die Tat sofort ausführen. Unseren Schwur tennen Sie ja, sonst werden wir es Ihnen beweisen. Sie können sich und die Ihrigen zu den anarchistischen Opfern zählen. Da Sie der reichste Mann sind, fordern wir diese Unterstützung von Ihnen. Der internationale Anarchistenverband.
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Die Neue Zeit" erscheint wöchentlich einmal und ist durch alle Buchhandlungen, Postanstalten und Kolporteure zum Preise von 3,25 m. pro Quartal zu beziehen; jedoch kann dieselbe bei der Boft mur pro Duartal abonniert werden. Das einzelne Heft kostet 25 Pf.
Probenummern stehen jederzeit zur Verfügung.
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erscheint endlich der Schluß des Vorderrichters, daß die Anges| geklagten bertriebenen Wurst, welche die Aug. Fleischer- 8tg." an flagten durch ihr Verhalten den äußeren Bestand der öffentlichen stellen ließ. Die chemische Analyse bestätigte die Vermutung, daß Ordnung unmittelbar berlebt haben. Das vom Vorderrichter fest- die Wurst aus tatsächlich amtlich untersuchtem und abgestempeltem gestellte Gefühl der Beunruhigung und Belästigung im Publikum Pferdefleisch hergestellt war. Das Schöffengericht verurteilte Bieberholt haben wir Gerichtsentscheidungen mitteilen müssen, läßt an sich den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung unbe- den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat. In bie dem klaren Gesetz zuwider die Durchführung eines von Ar- rührt und es ist nicht einzusehen, inwiefern das Verhalten der An- der Berufungsinstanz behauptete der Angeklagte, er habe erst aus beitern berhängten Lokalboykotts durch tatsächliche Fest- geflagten die öffentliche Ordnung, wie nach außen in Erscheinung Rind- und Schweinefleisch hergestellte Wurst zu billigen Preisen stellungen" eigener Art zu einem groben Unfug" stempelten. Da tritt, geändert oder der Gefahr ausgesezt haben sollte, verletzt zu verkauft, sei aber hierbei nicht auf seine Kosten gekommen. Gr neben haben wir verständige Urteile höherer Instanzen zu werden. Beruht nach alledem das angefochtene Urteil auf einer habe deshalb später das billigere Pferdefleisch verwendet. Das Geregistrieren gehabt, die diese Art der Justizpflege als eine arge Verlegung des§ 360 Str. 11 Str.-G.-B., so erscheint es zugleich als richt billigte dem Angeklagten mit Rücksicht auf seine bisherige UnEntgleifung fennzeichneten. Zur Kategorie dieser letteren Urteile ausgeschlossen, daß eine erneute Berhandlung der Sache in tat befcholtenheit noch einmal mildernde Umstände zu und nahm von gehört ein dieser Lage vom Oberlandesgericht in Naumburg ge- sachilcher Beziehung weitere die Anwendung des§ 360 Nr. 11 recht der Verhängung einer Freiheitsstrafe Abstand. Das milde Urteil fälltes Urteil: S. tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, so war... unter AufIn Galbe a. G. hatte bie Barteiorganisation einen Wirt boy- fertigende Feststellungen ergeben könnte. Da es somit weiterer lautete auf 150 m. Geldstrafe eventuell 15 Tage Gefängnis. fottiert, der fich weigerte, fein Lokal der Arbeiterschaft zu Berhebung des angefochtenen Urteils auf Freisprechung der Anfammlungszweden in demselben Umfange zur Verfügung zu stellen geklagten zu erkennen." wie ben bürgerlichen Parteien. Als nun eine Anzahl Parteigenossen Sonntags die Ausführung des Boykotts überwachten und zu diesem Zwecke vor dem bohtottierten Lokal auf und abgingen, erfchien die Polizei, fiftierte die Boykottposten und erwirkte gegen fechs derselben einen amtsrichterlichen Strafbefeht. Auf erhobenen Widerspruch verurteilte das Schöffengericht die Angeklagten und das Landgericht Magdeburg bestätigte auf die eingelegte Berufung hin das Urteil des Schöffengerichts. Auf die erhobene Revision hob der Straffenat des Oberlandesgerichts Naumburg die beiden Urteile auf und sprach die Angeklagten von Strafe und Koften frei. In der Urteilsbegründung heißt es wörtlich: Wie der Senat in mehrfachen Entscheidungen( vergl. Urteil bom 23. November 1907, 22. Februar 1908, 2 Mai 1908 und Entscheidungen des Reichsgerichts in Straffachen Bd. 31 S. 193, Bd. 32 G. 100 ff.) ausgeführt hat, setzt der Begriff des groben Unfugs eine grob- ungebührliche Handlung voraus, durch die das Publikum uns mittelbar belästigt oder gefährdet wird, und zwar dergestalt, daß in dieser Belästigung und Gefährdung zugleich eine Verlegung und Gefährdung des äußeren Bestandes der öffent lichen Ordnung zur Erscheinung tommt. Diesen Begriff bertennt der Vorderrichter in mehrfacher Hinsicht. Er stellt fest, daß die Angeklagten an verschiedenen Sonntagen im Dezember 1907 und Januar 1908 vor dem Lokale des Schankwirts K., über das die fozialdemokratische Partei den Boykott verhängt hatte, stundenlang auf und abgegangen sind, um die Durchführung des beabsichtigten Bohkotts zu kontrollieren. Inwiefern hierin eine grob- ungebühr. liche Handlung zu sehen ist, legt der Vorderrichter nicht näher dar. Seine Ausführungen gipfeln auch nur darin, daß die Angeklagten sich einer Ungebührlichkeit schuldig gemacht haben. Eine ungebührliche Handlung wird aber durch den§ 360 Nr. 11 Str.-G.-B. noch nicht mit Strafe bedroht, sondern nur ein grob- ungebührliches Verhalten. Daß aber die Angeklagten sich einer solchen groben llngebühr schuldig gemacht hätten, ist aus den Feststellung des Vorderrichters nicht zu ersehen. Sie sind danach ruhig vor dem K.schen Lotale auf- und abgegangen und haben nachweislich nur einen einzigen Baffanten angesprochen und auch diesen nur aufgefordert, nicht in das Lokal zu gehen, da er auch nicht mehr sei als sie. Diese, chne Drohung oder Aufhetzung geschehene Aufforderung tann als grob- ungebührlich nicht angesehen werden. Im übrigen aber ist es jedem Staatsbürger unbenommen, auf einem begrenzten Teile der Straße folange auf- und abzugehen, als ihm beliebt, sofern er daburch nicht polizeiliche Gebote verlegt oder die öffentliche Ordnung wder den Straßenverkehr stört. Der Berufungsrichter stellt ferner fest, daß die unmittelbare Folge der Handlungsweise der Angeflagten die Belästigung und Beunruhigung des Publikums gewesen fei. Zur Begründung dieser Feststellung dient folgende Ausführung: Wenn sich das Vorgehen der Angeklagten auch in erster Linie nur gegen den Schankwirt R. gerichtet habe, so sei es doch in einer Weise durchgeführt, die die erlaubten Grenzen überschritten habe. Indem die Angeklagten stundenlang von der Straße aus in einer jedem Passanten wahrnehmbaren Weise den Besuch des K.schen Lotals tontrolliert hätten, hätten sie nicht nur Angehörige $. G. 100. 1. Bwejunddreißig. 2. Bier. P. N. 10. Wenden Als Kunstverlagsinhaber und Pferdewurstlieferant ihrer Partei von dem Besuche des. Lotals abgehalten, sondern auch Sie sich an das hiesige Bezirkskommando. O. B. 100. Ja, es müßte einen Drud auf alle diejenigen ausgeübt, die als Geschäftsleute präsentierte sich der Kaufmann August Radloff der 1. Ferien ein notarieller oder gerichtlicher Vertrag gefchloffen werden. Wahrscheinlich mit Arbeiterkundschaft zu rechnen und infolgedessen aus einem straffammer des Landgerichts III . Der Angeklagte nennt sich Inleben Sie entgegen Ihre Darlegungen laffen das nicht sicher erkennen M. H. 78. Besuche des boykottierten Lokals geschäftliche Nachteile zu befürchten haber einer Kunstverlagsanstalt, betreibt aber nebenbei einen Ihrer Annahme schon jetzt außer Gütergemeinschaft. 2. 48. Nein. gehabt hätten oder die von den truppweise auf- und abpatrouillie- schwunghaften Handel mit Hottehüh"-Wurst. Er erließ in einer 1. Nein. 2. Ja. 3. Das würde abgelehnt werden. renden Angeklagten Belästigungen befürchtet hätten. Diese Aus- großen Anzahl bürgerlicher Provinzzeitungen ein mit der Ueber... 41. Sa, die einzelnen Kirchengemeinden haben für die Heranführungen sind schon an sich nicht geeignet, die Annahme des schrift:„ Es gibt keine Fleischnot" versehenes Inserat, in welchem ziehung zur Steuer verschiedene Grundsäge. Edgar 9. Die Selage hat leider sehr wenig Aussicht auf Erfolg. Der Worderrichters, daß durch das Verhalten der Angeklagten eine un- er Wurstwaren zu einem auffallend billigen Preise offerierte. So Bater würde nur dann für schadensersaßpflichtig erachtet werden, wenn anmittelbare Belästigung und Beunruhigung des Publikums ver- bot er u. a. Salami für 78 Pfennig, Mettwurst für 55 Pf. an und genommen wird, der Unglüds fall wäre nicht eingetreten, wenn der Bater ursacht worden sei, zu rechtfertigen. Die Angeklagten würden da- bemerkte dabei, daß seine sämtlichen Wurstfabrikate aus" garan feiner elterlichen Aufsichtspflicht genügt hätte. A. K. Wenn bereinbart nach lediglich eine mittelbare Belästigung und Beunruhigung des tiert gefunden, amtlich untersuchtem und abgestempeltem Fleisch" war, der Bertrag solle erst durch die Unterschrift Gültigkeit erlangen, so Publikums hervorgerufen haben, indem sie es durch ihr Berhalten hergestellt wären. Der Angeklagte sagte hiermit nicht einmal die läge in Ihrem Falle ungültigkeit vor. Jit teine solche Abrede getroffen, fo R. H. 82. 1. Ja, auf Zahlung der Miete. zu einem Denkprozesse anregten, der ihm die mit der Bekämpfung unwahrheit, denn auch das Fleisch der edlen Schlachtrosse" wurde ist der Vertrag bindend. 2. Nein. Erfinder. Wenden Sie sich direkt an das Patentamt. der Sozialdemokratie verbundenen Gefahren erkennbar machte. Gin amtlich untersucht und abgestempelt. Diese auffallend billigen. p. 75. Die Ehefrau ist keineswegs verpflichtet, Schulden( einschließlich folches Dazwischentreten einer anderweitigen Ueberlegung und Preise, mit denen der Angeklagte durch Bermittelung eines Agenten Ez- und Trinkschulden) ihres Mannes zu bezahlen. Anders liegt es in den Erfenntnis schließt aber die Unmittelbarkeit der Beunruhigung in Chemnis in dem Königreich Sachsen großen Abfat erzielte, gaben Fällen, in denen eheliche Gütergemeinschaft vertraglich vereinbart ist. aus.( Vergl. St.-G. Bd. 31 S. 192.)... Gänzlich unbegründet die Veranlassung zu einer chemischen Untersuchung der von dem An-..1010. Eine Klage Ihrer Tochter hätte Aussicht auf Erfolg. - S.F. Nein.
J. V.: Pikornh.
Der Großindustrielle August Thyssen erhielt ein ähnliches Schreiben. Die Empfänger der Briefe wandten sich an die Polizei. Daraufhin wurde Kriminalinspektor Neufeind nach London gefandt, der Kronen brieflich zu der in seinen Schreiben bezeichneten Stelle einlud und ihn dort verhaftete. In der Verhandlung gab Kronen zu, die Briefe zwar geschrieben zu haben, daß es ihm mit der Ausführung der Tat aber nicht ernst gewesen sei.
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Das Gericht nahm als zweifellos an, daß der Angeklagte freis lich nichts mit der anarchistischen Propaganda zu tun habe. Solche Erpressungsversuche müßten scharf bestraft werden. Es wurde für jeden Erpressungsversuch auf 8 Monate Zuchthaus , wegen Unterschlagung auf 6 Monate Gefängnis erkannt. Angesichts der Jugend des Angeklagten wurde die Zuchthausstrafe in Gefängnis umgewandelt und auf eine Gesamtstrafe von 2 Jahren 3 Monaten Gefängnis erkannt.
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