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Br. 192. 25. Jahrgang. 3. Beilage des Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Dienstag, 18. August 1908.

Auch die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen Erkran- oder in seiner Entwickelung wesentlich beschleunigt wurde, ist aber

Quecksilbervergiftung Betriebsunfall tung und Betriebsunfall bejahte das Schiedsgericht, indem es aus der Umstand, daß nach Lage der Atten bereits vor dem 10. Auguſt

oder Gewerbekrankheit?

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führte:

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Immerhin muß aber, da Sch. bis dahin seiner Be- 1905 diejenigen Krankheitssymptome sich gezeigt hatten, welche den in schäftigung regelmäßig nachgehen konnte, mit hinreichender Wahr  - die Erscheinung tretenden Ausbruch des längst in latenter Form scheinlichkeit angenommen werden, daß durch das Unfallereignis vorhandenen Leidens bedeuteten. Nachdem Sanitätsrat Dr. Ludwig der Ausbruch der Krankheit wesentlich beschleunigt worden ist." schon in seinem Gutachten vom 20. Juli 1906 angegeben hatte, daß Die Frage, ob Quecksilbervergiftung einen Betriebsunfall dar. Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik wurde verurteilt, dem ihn der Kläger   am 8. August 1905 zum ersten Male aufgesucht habe. Stelle, ist vom Schiedsgericht für Arbeiterversicherung, Stadtkreis Kläger Sch.   vom 10. November 1905 bis 30. Juni 1907 die Voll- und daß er bereits damals alle Symptome einer wahrscheinlich von Berlin  , bejaht, vom 17. Rekurssenat des Reichsversicherungsamtes rente und vom 1. Juli 1907 ab eine Teilrente von 66% Prozent Quecksilbervergiftung herrührenden allgemeinen Nervenschwäche feſt­berneint worden. zu zahlen. stellen konnte, und nachdem der genannte Arzt in dem weiteren Der Glasbläser Mar Sch. hatte sich am 10. August 1905 beim Gegen diese Entscheidung legte die Berufsgenossenschaft Gutachten vom 19. Juni 1907 dies mit dem Beifügen bestätigt hatte, Einsammeln des, einer Quedsilberpumpe entlaufenen, Quedsilbers Returs beim Reichs- Versicherungsamt ein. Sie daß der Kläger   ihn am 8. August 1905 wegen Zitterns der Arme eine Vergiftung zugezogen. Unmittelbar nach dem Einsammeln bestritt das Vorliegen eines Betriebsunfalles und behauptet, daß und Beine, starker Gewichtsabnahme, Leibschmerzen und Speichel­des Quecksilbers hatte Sch. über Uebelkeit und Kopfschmerzen und der Kläger   schon am 8. August 1905 den Arzt Dr. L. in Hermsdorf fluß konsultiert habe, bestritt der Kläger   zunächst in der Rekurs­allgemeine Schwäche zu flagen; trotzdem arbeitete er noch drei aufgesucht habe, er also tatsächlich schon vor dem Unfalltage instanz, überhaupt vor dem 14. August 1905 bei Dr. Ludwig ge­Tage. Am 1. August mußte er indessen den Arzt, Sanitätsrat( 10. August 1905) frank gewesen sei. Von einem Aufsichtsbeamten wesen zu sein. Diese Behauptung ist nunmehr durch den am Dr. L. in Hermsdorf aufsuchen und wurde von diesem ein Jahr der Berufsgenossenschaft war der Rekursschrift noch eine Abhand- 5. August 1905 von der Krankenkasse der A. E. G. ausgestellten hindurch an den Folgen einer Quedsilberbergiftung lung darüber beigefügt, daß der Aufenthalt in mit Quedjilber- Arztbon widerlegt, auf welchem Dr. Ludwig damals eigenhändig behandelt. Am 29. Oftober 1906 erhob Sch. dann bei der Be- dämpfen geschwängerten Räumen gar nicht schädlich sei. Der Auf- als Beginn der Behandlung das Datum des 8. August eingesetzt hat. rufsgenossenschaft der Feinmechanit Anspruch auf sichtsbeamte selbst habe beispielsweise als Assistent am physikalischen Der Kläger   gab daraufhin auch zu, den genannten Arzt schon am Unfallrentenentschädigung. Am 16. Juli 1906 hatte er bereits An Institut der Universität Freiburg   i. B. häufig Quecksilber gekocht 8. August 1905 aufgesucht zu haben, will jedoch hierbei nur über spruch auf Invalidenrente angemeldet.- Die Berufsge. und sich mitunter stundenlang in unmittelbarer Nähe aufgehalten, Husten geklagt haben und nicht untersucht worden sein. Zum Be­nossenschaft lehnte den Anspruch auf Renten ohne jemals nachteilige Folgen verspürt zu haben. Der Fußboden weise hierfür hat er ein am 8. August 1905 auf seinen Namen aus­entschädigung ab; da es sich nicht um ein plöblich und im Hauptarbeitsraum sei mit Quecksilber vollständig durchtränkt gestelltes Rezept des Dr. Ludwig überreicht, welches nach einer zeitlich begrenztes, durch fremde Gewalteinwirkung gewesen, und dennoch habe er Jahre, die Ferien ausgenommen, Angabe des Dr. Lilienthal in Berlin   auf ein Mittel lautet, wie es entstandenes Unfallereignis, sondern um eine chronische täglich acht Stunden gearbeitet und nie eine Spur von Quecksilber zur Beruhigung bei Hustenreiz und auch bei Asthma, Luftröhren­allmählich entstandene Quecksilbervergiftung handelt". vergiftung wahrgenommen. katarrh gegeben wird, ferner eine an den Kläger gerichtete Postkarte Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte das Arbeitersekretariat Der Verletzte beantragte die Zurückweisung des Rekurses. Im des Dr. Ludwig vom 16. Juni 1907, worin lekterer um Angabe Berlin  , an welches sich Sch. gewandt hatte, Berufung beim mündlichen Verhandlungstermin wurde nach den Plai- bittet, womit er feinerzeit den Kläger besonders behandelt habe. Schiedsgericht für Arbeiterversicherung, Stadt- doyers der Vertreter der Parteien beschlossen, Beweis darüber Das Rekursgericht konnte diesen Beweismitteln keine Bedeutung freis Berlin  , ein. Es wurde geltend gemacht, daß hier ein zeit zu erheben, wann der Kläger   den Bon von der Kasse erhalten habe, beimessen. Nach dem Gutachten des Dr. L. vom 19. Juni 1907 litt lich und plöblich" begrenztes, unfallähnliches Ereignis vorliegt. mit welchem er sich nach seiner Angabe am 14. August, nach der der Kläger   bei Beginn der Behandlung tatsächlich an Bronchial­Das Aufsammeln des Quecksilbers habe nur 15 bis 20 Minuten Angabe des Dr. 2. in H. aber bereits am 8. August 1905, also tatarrh, woraus sich die Ausstellung des Rezeptes vom 8. August gedauert, der Raum, in welchem die Pumpe entzwei gegangen schon vor dem Unfall, zu dem Arzt begeben habe. Die Beweisauf- 1905 ungezwungen erklärt. Was ferner den Inhalt der Postkarte und das Quecksilber ausgelaufen ist, sei ohne jede Ventilation nahme ergab, daß der Bon am 5. August 1905 ausgestellt war und vom 16. Juni 1907 anlangt, aus welchem bewiesen werden will, gewesen, so daß die Dämpfe nicht haben abziehen können. Der Sch. in der Tat den Dr. 2. am 8. August 1905 abends aufgesucht daß Dr. L. sich an den Sachverhalt nicht mehr zuverlässig erinnere, Raum mußte daher von den giftigen Dämpfen vollständig ge- hat. Im zweiten Verhandlungstermin wurde darauf hingewiesen, so ergibt sich aus den Akten, daß der Vorsitzende des Schiedsgerichts schwängert gewesen sein. Schon nach ganz kurzer Zeit sind die daß Sch. wohl am 8. August 1905 den Arzt aufgesucht habe, in- an Dr. L. u. a. ausdrücklich die Anfrage gerichtet habe, worin die Folgen des Einatmens der Dämpfe bei Sch. in die, selbst seinen dessen nicht wegen Nervosität, wie der Arzt angibt, sondern wegen Behandlung des Klägers bestanden habe. Aus dem von Dr. L. vom Mitarbeitern auffällige, Erscheinung getreten. Wenn auch zu- Hustens. Daß das richtig sei, gehe aus dem herbeigeschafften Kläger   selbst mitgeteilten Bestreben, bei der Berichterstattung nichts gegeben werden soll, daß Sch. schon vor diesem Ereignis nicht mehr Rezept des Dr. 2. in H. hervor. Der erkennende Senat zu vergessen, erklärt sich daher auch der Inhalt der Postkarte. Dem ganz gefund gewesen ist, so muß dem Vorfall doch eine ver- gab der Berufsgenossenschaft gegenüber steht fest, daß Dr. L. auf dem erwähnten Arztbon selbst schlimmernde Wirkung auf das Nervenleiden einge- tatt und hob die Entscheidung des Schieds- die Diagnose:" Nervosität" eingetragen hat und daß in seinen Gut­räumt werden. gerichts auf. Aus der Begründung des Urteils des Rekurs- achten vom 20. Juli 1906 und 19. Juni 1907 die Symptome der gerichts sei das Markanteste wiedergegeben. Es heißt da u. a.: allgemeinen Nervenschwäche als diejenigen Krankheitserscheinungen Das Retursgericht ist auf Grund der vorliegenden ärztlichen bezeichnet sind, welche bereits am 8. August 1905 bei dem Kläger  Gutachten, insbesondere des Gutachtens des vom Schiedsgericht ge- vorhanden waren. Das Rekursgericht hat daher keinen Zweifel, hörten Sanitätsrats Dr. K. vom 25. August 1907, zu der Ueber- daß schon am 8. August die bis dahin latent verlaufene Queck­zeugung gelangt, daß das Leiden des Klägers durch eine chro- silberbergiftung in ein Stadium eingetreten war, welche ärztliche niche Vergiftung mit Quecksilber hervorgerufen Behandlung erforderte und die Erwerbsfähigkeit bedeutend beein­worden ist, daß es daher schon vor dem Betriebsereignis vom flußte. Mag auch dann der Vorfall vom 10. August 1905 noch viel­10. August 1905 bestand, und ist in dieser Beziehung der Vor- leicht mitwirkend hinzugetreten sein, eine wesentliche Beschlimme instanz gefolgt. Es konnte fonach nur in Frage kommen, ob das rung des vorhandenen Leidens und eine wesentliche Beschleunigung vorhandene Leiden durch den Vorfall vom 10. August 1905 wesent- seiner Entwickelung fonnte er nach der Ueberzeugung des Rekurs­lich verschlimmert oder in seiner Entwickelung wesentlich be- gerichts nicht mehr herbeiführen. schleunigt worden ist.

Das Schiedsgericht erhob zunächst weiteren Bewe is darüber, ob Sch. schon vorher frank gewesen war. Diese Frage wurde von der Betriebskrankenkasse der A. G. G. verneint. Sch. sei erst am 14. August 1905 erkrankt und erwerbsunfähig geführt. Vom Sanitätsrat Dr K. wurde ein ärztliches Gutachten einge­fordert; derselbe gelangte zu dem Ergebnis, daß eine Beschleuni­gung der Krankheit durch den Vorgang vom 10. August 1905 nicht auszuschließen sei. Auf ein zeitlich bestimmbares Ereignis allein fann er ärtzlicherseits die jetzige Erkrankung des Sch. nicht zurückführen.

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Bei dieser Sachlage konnte es dahin gestellt bleiben, ob die von der Beklagten   geltend gemachten Behauptungen über die Menge bes am 10. August 1905 dem Körper des Klägers einverleibten Quecksilbers und über die Schädlichkeit dieser Quecksilbermenge zu­treffend sind."

Das Schiedsgericht anerkannte den Tatbestand eines Betriebsunfalles, auf Grund der außergewöhnlichen Betriebs­In dieser Beziehung ist zunächst auffällig, daß der Kläger  , ob­berhältnisse eine Gesundheitsschädigung besonders begünstigende Umstände. In der Entscheidung heißt es unter anderem:" Der gleich er bereits seit dem 14. August 1905 schwer trant und völlig Kläger   hat, wie auf Grund der Aussagen des Ingenieurs Sch. und erwerbsunfähig war, Unfallrentenentschädigungsansprüche aus dem des Arbeiters N. angenommen werden muß, im Anschluß an die erwähnten Vorgange erst am 29. Oktober 1906 geltend gemacht hat, etwa 20 Minuten dauernde Arbeit des Quecksilberaufnehmens Be- und daß er weder bei der bereits am 16. Juli 1906 erfolgten An­schwerden gefühlt. Das Schiedsgericht hielt es daher für hin- meldung seines Anspruchs auf Invalidenrente, noch gegenüber den Nunmehr wird der im Betriebe verunglückte Arbeiter versuchen reichend wahrscheinlich, daß diese Beschwerden, die sich in den Aerzten, welche ihn im Verfahren wegen Festsetzung dieser Rente müssen, den Betriebsunternehmer persönlich für die traurigen nächsten Tagen verschlimmerten, als eine Folge der Arbeit des untersucht haben Dr. Ludwig, Dr. Jastrowik und Dr. Lepp Folgen der Vergiftung haftbar zu machen. Das Reichsgericht hat Quecksilberaufnehmens in einem mit Quecksilberdämpfen gefüllten mann, des angeblichen Betriebsunfalles mit einem Worte Gr- Anfang der 90er Jahre nach jahrelangem Prozeß in einem Fall Raum aufgetreten finde Unter den borerwähnten besonderen Umwähnung tat. Besonders wichtig für die Beantwortung der Frage, die Verurteilung eines Fabrikanten in einem ähnlichen Fall aus­ständen hielt das Schiedsgericht den Tatbestand eines Betriebs- ob das seit längerer Zeit bereits vorhandene Leiden des Klägers gesprochen, weil nicht alle zur Verhütung einer Gesundheitsschädis unfalles für gegeben." durch den Vorfall vom 10. August 1905 wesentlich verschlimmert| gung möglichen Vorkehrungen getroffen waren.

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