einem Restaurationslokal seht Betrübt dagesessen und bitterlich| alten Sprichwort enthaltenen Genteng, in dem es heißt, daß sich die geweint. Auf die Frage, was ihm denn sei, habe er gesagt:
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angehabt habe, der auf der Rückseite einen Fleck, der wie Blut aus: fah, zeigte. Seine Frau habe aus diesem Anlaß zu ihm gesagt: " Hermann, was hast Du denn? Du siehst ja aus, als ob Du bei einem Schlächter geweſen bist. Am nächsten Tage habe der Angeklagte den Ueberzieher nicht mehr gehabt, sondern sich schnell seinen neuen verfekten Ueberzieher für 7 M. eingelöst. Der Angeklagte erklärt hierzu: Die Blumenhändler pflegen gewöhnlich des Nachts in der Friedrichstraße auf die Droschten oder Automobile loszustürzen, welche von Herren mit Damen bestiegen werden. Bei einem solchen Versuch, seine Blumen an den Mann bezw. an die Frau zu bringen, sei er auf dem besprengten Asphaltpflaster ausgerutscht und daher habe der Fleck auf dem Baletot gerührt. Die Diskussion über dieses Thema endet mit dem Ergebnis, daß es sich um denselben Ueber sieher handelt, den Dr. Jeserich untersucht hat; ohne Blut daran zu finden. Der Angeklagte erklärt, daß er an dem bewußten Tage geweint habe, weil er über den schlechten Geschäftsgang be trübt gewesen sei. Die Polizei habe sehr scharf den Händlern Unter den Linden und in der Friedrichstraße auf die Finger gesehen. Auf Befragen eines Geschworenen bekundet der Zeuge noch, daß der Angeklagte immer ein sehr guter Mensch gewesen sei. Er habe Ansbrüche der Roheit nie an ihm gesehen und deshalb es auch gar nicht glauben wollen, daß er eine solche Bluttat begangen haben könne. Er traue ihm den Mord auch heute noch nicht zu. Zwei Kriminalbeamte hätten ihm aber gesagt: er sei der Mörder! Ein Messer hat der Zeuge nie bei dem Angeklagten gesehen. Die als dann vorgerufene Zeugin Minna Wagner ist die Schwester des Angeklagten. Sie erklärt, ihre Aussage zu verweigern. Rechtsanwalt Bahn betont, daß der Angeklagte seinerseits den dringenden Wunsch hatte, daß seine Schwester aussage.
Berfäumung des Religionsunterrichts. Könige streiten, während es die Bürger ausbaden ,, Wenn ich bloß wüßte, wo sie stedt." Die freireligiöse( deutsch - katholische) Gemeinde zu Frankfurt müssen. Der zur Verhandlung stehende Fall, in dem wiederum die am Main läßt durch ihren Prediger klaute freireligiösen Unter Er habe dabei weiter hinzugesetzt: er habe ihr zu Weihnachten Firma A. Wertheim gegen einen zum Kaufhaus des Westens " richt erteilen, und zwar auch in der Nähe Frankfurts , so in Heddernnoch neue Sachen, ein ganz neues Kostüm und neue Schnürstiefel insofern besonders kraß, als dieser bei llebernahme der ihn bindenden Müller Kaiser aus Eschersheim , der vor etwa 1½ Jahren aus der getauft und furz vor Weihnachten sei sie verschwunden. Auf den Hinweis, daß man sie ja wohl finden werde, habe er gefagt: er Berpflichtung gerade zwei Tage volljährig war. S. hatte evangelischen Landeskirche ausgeschieden ist und Mitglied der freiglaube nicht, daß sie noch zu finden sein werde, dann aber wieder sich verpflichtet, u. a. in fein Unternehmen einzutreten, bei dem der religiösen Gemeinde ist, ließ nicht mehr seine 12jährige Tochter am geäußert: er werde mal nach Dresden und Leipzig fahren, um zu Kaufmann A. Jandorf in Berlin beteiligt iſt". Im zuivider christlichen Unterricht in der Boltsschule in Eschersheim teilnehmen, fehen, ob sie vielleicht dort aufgetaucht sei,- Der Zeuge befundet handelnden Falle sollte der Verläufer das Doppelte des im sondern schichte sie nun zum freireligiösen Unterricht des Herrn fehen, ob sie vielleicht dort aufgetaucht sei. Der Zeuge bekundet Konkurrenzunternehmen zu beziehenden Jahresgehalts als lauke. Dessen Unterricht wurde nicht als gleichwertig anerkannt noch, daß der Angeklagte einmal einen Strafe verwirkt haben. Da der Beklagte im St. b.." 250 W. und Herr Kalfer in zweiter Instanz vom Landgericht Frankfurt Ueberzieher Monatsgehalt bezog, so beantragte die Firma Wertheim, ihn zur am Main zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er das sind nicht 3 ahlung von 6000 Mark zu berurteilen. Der Vorsitzende am christlichen Unterricht in der Wolfsschule teilnehmen ließ. Das machte den Vertreter der Firma W. darauf aufmerksam, daß eine andgericht erklärte den Einwand für unbeachtlich, derartige Strafe recht hart erscheine angesichts dessen, daß Beklagter daß seinerzeit der Frankfurter Senat die freireligiöse Gemeinde bei Vertragsschluß gerade erst volljährig geworden war, und als Religionsgesellschaft staatlich anerkannt habe und ihr diefer daß ein so junger Mann sich schwerlich der Tragweite der Charakter nach der Einverleibung in Preußen verblieben wäre. eingegangenen Berpflichtung bewußt fet. Der Klägerische Ber - In der Beziehung betonte das Landgericht, daß der Ort der Bes treter ermäßigte seinen Antrag auf 2000 M. Trotzdem der Be- schulung maßgebend wäre, und das sei das früher kurhessische flagte jetzt aus dem„. d. W." austritt, hielt das Gericht Eschersheim . Da sei aber die freireligiöse Gemeinde nicht anerimmer noch eine Strafe von 1500 M. für angemessen. tannt. Durch Teilnahme des Kindes an deren Unterricht sei Auch hielt es im Einklang mit einer landgerichtlichen Vorentscheidung nicht für einen ausreichenden Ersatz des Religionsunterrichts in das auf Charlottenburger Gebiet liegende K. d.." als der Volksschule gesorgt. Der erste Straffenat des mit unter die Bertragsverpflichtung fallend, obgleich es im Vertrage am mergerichts verwarf am Donnerstag die Rein Berlin " heißt. Der Beklagte entschloß sich dann, der kosten vision des Angeklagten mit folgender Begründung: Durch das ersparnis wegen 1500 m. vergleichsweise anzuerkennen. Bürgerliche Gesetzbuch seien die landesgefeblichen Bestim Genau wie feinerzeit bei der Gründung des. d. 238." ente mungen über die religiöse Erziehung der Svinder nicht berührt widelt sich jetzt durch das Passage Kaufhaus" ein Ratten worden. Es sei deshalb im borliegenden Falle auf die furhessische fönig von Konkurrenzklauselprozessen. Massenanträge auf einstweilige Verordnung vom 13. April 1853 zurückzugehen. Sie schreibe vor: Verfügungen gegen frühere Angestellte vom„ K. d. 2." u. a. laufen Gheliche Eltern haben über die kirchliche Erziehung der Kinder zu beim Staufmannsgericht täglich ein und mehreren ist auch bereits bestimmen, mit der Maßgabe, daß die getroffene Bestimmung stattgegeben worden. für die Kinder vom 7. bis zum 14. Lebensjahr unabänderlich gilt, mit Ausnahme des Falles, daß der Vater einer anderen christlichen Kirche beigetreten ist. Hier sei früher die Bestimmung auf die christliche Erziehung gerichtet gewesen. Wenn Angeklagter nun aus Wie die Nigdorfer Polizei für die Landtagswahl wirkte. der Landeskirche ausschied und der freireligiösen Gemeinde beitrat, so sei er nicht berechtigt gewesen, das Kind vor vollendetem vierUnser Genosse Amann hatte zur Landtagswahl auf zehnten Jahre der christlichen Erziehung zu entziehen, denn die Sammellisten in der üblichen Weise Beiträge sammeln lassen, freireligiöse Gemeinde sei nicht eine andere chriftliche Kirche" auch von einzelnen Gästen in Wirtschaften, in denen er sich im Sinne der zitierten Bestimmung. Er hätte die Tochter weiter gerade befand. Die Polizei, welche davon gehört hatte, sistierte am Religionsunterricht in der Wolfsschule teilnehmen laffen ihn und nahm ihm die Sammelliste, die er gerade bei sich hatte müssen. und das darauf gejantmelte Geld ab. Außerdem schickte fie ihm sowie den Genossen Schreiter und Straffer, welche die Wegen Verbreitung unzüchtiger" Schriften Listen ausgegeben hatten, Strafmandate über ie ist die Naturheilkundige und Herausgeberin einer Zeitschrift für 20 M. Auf Widerspruch wurden die drei Genossen diefer Tage Naturheilkunde Fräulein Minna Kube in Charlottenburg am durch das Rirdorfer Schöffengericht freigesprochen. Das 13. Juni vom Landgericht III in Berlin zu einer Geldstrafe bon Gericht führte entsprechend den Ausführungen des Ver- 100 m. berurteilt worden. Für die Vorträge, welche fie über teidigers Dr. Hersfeld aus, daß nur Hauskollekten, d. h. feruelle Angelegenheiten hält, hatte sie eine Broschüre verfaßt, in Sammlungen von Haus zu Haus, wenn sie ohne Genehmigung welcher fie verschiedene Fälle abnormen Geschlechtsempfindens dardes Oberpräsidenten erfolgten, strafbar seien, nicht aber Sammlungen in einzelnen Wirtschaften oder in Verfamm lungen, geschweige folche unter Kollegen in Werkstätten, Fabriken und dergleichen.
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Nach der Mittagspause wird der Kaufmann Lazarus als Zeuge vernommen, bei welchem der Angeklagte verschiedene Gegenstände, u. a. den fraglichen Schal, gekauft haben soll. Der Zeuge glaubt den bei der Leiche vorgefundenen Schal als denjenigen wiedererkennen zu können, den er in seinem Geschäft berfauft hat. Be stimmt fönne er jedoch nicht mehr angeben, ob auch der Angeklagte einen derartigen Schal getauft habe. Der Schußmann Tiene- Schöneberg bekundet ferner noch einen Vorfall, der sich bei der Verhaftung eines gewissen Mühlenbed ereignet hatte. Dieser wurde wegen zuhälterei festgenommen und war höchst erregt bis zu dem Augenblick, als man ihm den Grund mitteilte. Erst dann war er beruhigt. Beuge hatte damals den Eindruck gewonnen, als ob Mühlenbeck, der mit Wagner bei der Slanina gewohnt hatte, etwas Näheres über das Verschwinden der Slanina gewußt hat. Als der Zeuge die Prostituierte Schüler nach dem Verbleib der Slanina fragte, antwortete diese:„ Na, die wird wohl im Frühjahr aus dem Landwehrkanal gezogen werden. Die wird wohl von ihrem Liebsten umgebracht sein!" Der Zeuge hat damals auf diese Aeußerung feinen Wert gelegt, ba seinerzeit der Verdacht eines Mordes überhaupt noch nicht bestand.
Der Markthallenarbeiter Schalt hat häufig mit dem Angeflagten zusammen mit Blumen und Apfelsinen gehandelt. Ob der Angeklagte eine Wachstuchbede gehabt hat, kann er nicht sagen. Der Markthallenarbeiter Theodor Müller befundet dagegen, daß ber Angeklagte eine Beitlang eine Wachstuchdecke über seinem Handelsforb gehabt hatte. Der Zeuge schränkt schließlich seine Aus. fage dahin ein, daß er nicht sagen könne, daß es gerade ein Wachstuch gewesen sei, mit dem Wagner feinen Korb zugedeckt hatte.
Gerichts- Zeitung.
Eine Lehrerin vor den Geschworenen.
stellte. Diese Schrift wurde für 50 Pf. den Zuhörerinnen, Frauen ihrer eigenen Bragis; einige fino von Dr. Magnus Hirschfeld , dem und Mädchen, zum Kampfe angeboten. Die Fälle stammen aus Begründer des„ wissenschaftlich- humanitären Somitees"( Tendenz: Aufhebung des§ 175), dargestellt. Diese Schrift hat das Landgericht für eine unzüchtige angesehen. In ihrer Revision behauptete die Angeklagte, das Gericht habe Inhalt und Zweck ihrer Die 28jährige Hilfslehrerin Kreszenz Wittenföldner Schrift bollständig verkannt. Das Gericht habe in der Broschüre nur hatte sich in alveitägiger Berhandlung vor dem ober eine Zusammenstellung von geschlechtlichen Abnormitäten gesehen, bayerischen Schwurgericht wegen eines Verbrechens geeignet, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beder Körperverlegung mit Todesfolge, begangen in aiehung gröblich zu verleben, aber aus den gelvählten Ueberschriften der Ausübung ihres Amtes, zu verantworten. Die Angeschuldigte, ergebe sich ja flat, welchen 3wed fie mit diesen Darstellungen verdie im Jahre 1903 aus dem Seminar entlassen wurde, wurde zu gebaut und diene wissenschaftlichen Zweden. Unmöglich fönne Auf folgt habe. Die Schrift fei auf wissenschaftlicher Grundlage auflekt in Battentirchen B. A. Mühldorf einem 78jährigen flärung über geschlechtliche Dinge unzüchtig sein. Der Reichs. Lehrer als Hilfskraft beigegeben. Sie hatte die ersten drei Klaffen, an to alt erklärte, das Urteil gebe zu Bebenten teinen Anlaß, und insgesamt 48 Schüler, zu unterrichten. Die Anschuldigung ging das Reichsgericht erkannte am Freitag auf Verwerfung nun dahin, daß sie in den drei Fällen die 6% jährige der Mevisión. Schmied stochter Katharina Sahlstorfer während des Der Hausdiener Dautsch hat wiederholt gesehen, daß der Interrichts to te berbolt mit dem Stopfe auf die SchulAngeklagte eine Wachstuchdecke über den Korb gedeckt hatte. Der bank oder auf das Katheder aufstteß, in Erregung Zeuge gibt die Möglichkeit zu, daß die ihm vorgelegte Wachstuch darüber, daß das Mädchen unaufmerksam war. Am 20. Januar deffen Schuldenlast nicht weniger als 1½ Millionen dede, in welcher der Kopf der Ermordeten eingepadt war, bie b. 3. züchtigte sie das Kind der Eheleute Sahlstorfer abermals att betrug, hatte gestern vor der 5. Straflammer des Landjenige ist, die der Angeklagte über den Storb gebedt hatte. Der und zwar stieß sie bus Mädchen wieder derart mit dem Kopfe gerichts I ein gerichtliches Nachspiel. Unter der Anklage des Beuge hat auch einmal ein Taschenmesser bei dem Angeklagten ge- auf die Schulbank auf, daß es eine große Beule an der Konkursbergehen mußte sich der bisher unbescholtene sehen. Als Rechtsanwalt Bahn auch an diesen Zeugen die Frage Angeklagte verantworten. Der Angeflagte wurde beschuldigt, als richtete, ob er nicht durch die Belohnung von 1000 W, etwas be- Stirne erlitt und am anderen Morgen% 48 Uhr verstarb. Nach Schulbner, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, in der Absicht einflußt sei, für den Angeklagten ungünstig auszusagen, bemerkt dem Gektionsbefund und dem Sachverständigengutachten ist der ein die Gröffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben, Waren der Vorsitzende, daß man dann jeden Belastungszeugen als un- getretene Tod des Kindes eine Folge der Mishandlungen. auf Strebit entnommen und erheblich unter dem Wert veräußert glaubwürdig hinstellen könne, da er ja auch an der Belohnung Die Angeklagte stellte jede Schuld in Abrede, der Bater des zu haben, ferner feine Bilanz gezogen und die gefeßlich vormöglicherweise partizipiere. Rechtsanwalt Bahn stellte den An- verstorbenen Kindes habe die als Zeugen geladenen Kinder beein geschriebenen Handelsbücher nicht ordnungsmäßig geführt zu haben, trag, bas rote plafat, welches sich seinerzeit an den Anschlags- flußt. Durch zahlreiche Schultinder werben jedoch die Behaup- so baß sie keine Uebersicht über die Vermögenslage gestatteten. fäulen befunden hat, dem Gericht vorzulegen. Frau v. Wrycz- Nekowski bestätigt die Angaben ihres Ehemannes tungen der Anlage gestüßt. Die Geschworenen sprachen die Im Jahre 1896 eröffnete der Angeklagte, der Uhrmacher gelernt fm allgemeinen. Sie selbst tann nichts Wesentliches über den ittensöldner lediglich zweier Bergehen im Amte hatte, in der Oranienstraße 206 ein fleines Uhren- und GoldwarenAngeklagten bekunden. Auf eine Frage des Vorsitzenden befundet fchuldig. Das Gericht verurteilte darauf die Angeklagte zu gefchäft, welches sehr gut florierte. Mit der Zeit ersparte sich 3. ein leines Stapital. Dies hatte zur Folge, daß er von einer die Zeugin, daß sie eines Tages den Baletot des Wagner ab- der auffallend niedrigen Strafe von einem Monat Ge- gewiffen Großmannssucht überfallen wurde. Er lieh sich fremdes gebürstet und hierbei einen großen Fled auf dem Boletot bemerkt fängnis. Wäre bie Strafe gleich niedrig ausgefallen, wenn tapital, ließ feinen Baben ausbauen und errichtete Zweiggeschäfte. habe, der wie ein Blutfled aussah. Als sie den Angeklagten das Kind eines der Richter durch eine ähnliche Roheit getötet wäre? Schon beim Abschlusse des ersten Geschäftsjahres ergab es sich, fragte, ob er mit Schlächtern Umgang habe, sei er ihr die Antwort daß die Spekulation des Angeklagten ein Schlag ins Wasser ges schuldig geblieben und habe am nächsten Tage den Baletot berfest. Die Einreichung polnischer Theaterstücke zur Genehmigung der wesen war, denn es stellte sich eine ziemlich erhebliche Unterbilanz Bei einem Streit, den die Zeugin mit Wagner hatte, äußerte dieser öffentlichen Aufführung heraus. Troydent er kein Betriebskapital hatte, arbeitete er weiter im scherzenden Zone:" Die Weiber müßten alle abgeschlachtet betraf ein Verwaltungsstreit, durch den eine Belehrung von Polizei und mußt sich nun in Kredit- und Wechselgeschäfte einlassen. Im und höherer Verwaltungsbehörden burch bas Oberverwaltungs- Jahre 1904 ergab sich bereits eine Unterbilang von 123000 Die Zeugin Frau Richter, welche mit der Slanina auf dem gericht erzielt wurde. Herr Bracsti zu Jesewitz ( Kreis Marien- Mart. Obwohl der Angeklagte verpflichtet gewesen war, angesichts felben Flur gewohnt hatte, bekundet folgendes: Die Slanina hätte werder) hatte als Vorsibender bes katholischen Volksvereins der dieser Vermögenslage sofort die Eröffnung des Stonkursverfahrens ihr kurz vor ihrem Verschwinden erzählt, daß ihr Wagner wegen Bolizei drei poinische Theaterstücke mit der Bitte eingereicht, ihre gegen sich zu beantragen, erweiterte er mit Silfe eines folossal der Anzeige sehr viel zuſebe und sie zwingen wolle, diese zurüd- Aufführung zu genehmigen. Die Polizeiberwaltung eröffnete ihm, hohen Stredits fein Geschäft immer mehr. Im Jahre 1906 betrug zunehmen, obwohl dies nicht ginge. Den schwarzen Rod, der fie fönne die Stüde nur prüfen, wenn sie in deutscher Uebersetzung die Unterbilang schon 432 000 W. Endlich im Oktober 1907 bei der Leiche gefunden worden war, habe die Slanina stets nur eingereicht würden. Wenn er die Uebersehungen der dem beantragte der Goldwarenfabrikant Müller, der allein eine Forde im Hause getragen, da er schon alt und schlecht gewesen sei. Die Gesuch beigelegten, in polnischer Sprache abgefaßten Stüde nicht rung bon 150 000 m. an den Angeklagten hatte, die Eröffnung S. sei auf der Straße auch stets sehr ordentlich gekleidet gegangen rechtzeitig einreiche, könnte die Aufführung nicht geduldet werden. des Konkursverfahren. Der Kontursverwalter stellte fest, daß und habe ihr selbst gesagt, baß sie den schwarzen Futterrod nur Wegen des Verlangens der Einreichung deutscher Ueber- Bimmermann mit einer Unterbilang bon annähernd 700 000 m. noch im Hauſe trage. Auf Anregung eines Geschworenen bekundete jebungen beschwerte sich B. vergeblich beim Landrat und beim gearbeitet hatte. Da aber nur ein Lager im Werte von 185 000 M. die Zeugin, daß sehr leicht der aus Wolle bestehende schwarze Rod Regierungspräsidenten und klagte bann gegen den berhanden war, die Schulbenlaft des Angeklagten etwa 1% Millionen durch das Wasser eingelaufen und fürzer geworden sein könne. Regierungspräsidenten beim Oberberwaltungsgericht. Mart betrug, fommen für bie zahlreichen Gläubiger nur 15 Proz. Nach 8 Uhr abends soll noch die Beugin Raabe bernommen Dieses gab ber klage statt, hob bie Beschwerdebescheide heraus, Der Bücherrevisor Kruse stellte mit vieler Mühe aus werden, die kurz vorher auf dem Korridor einen Ohnmachtsanfall auf und setzte die polizeiliche Verfügung, durch die die Prüfung den sehr unordentlich und völlig unübersichtlich geführten Büchern erlitten hatte. Die Beugin erklärt aber, noch berhandlungsfähig ber Stüde von der Einreichung deutscher Uebersetzungen abhängig des Angeklagten fest, daß dieser um brängende Akzeptverpflichtungen zu sein. Sie ist, während die Emma Slanina im Krankenhaus gemacht wurde, außer Kraft. Begründend wurde ausgeführt: zu begleichen, die ganzen Jahre hindurch große Poften Brillanten lag, mehrere Tage mit dem Angeklagten in der Wohnung der S. Auf den Inhalt der Stücke brauche nicht eingegangen werden, denn und Schmuckfachen erheblich unter Wert verschleudert hatte, um gewesen. Die Zeugin bestreitet, daß Wagner ihr Buhälterdienste ein Berbot der Aufführung sei ja durch die angefochtene Verfügung ein Konkursverfahren möglichst lange hinauszuschieben. Der Angeleistet hat. Vor dem Untersuchungsrichter hat die Beugin be- noch nicht ausgesprochen worden. Es sei hier nur zu entscheiden, gelagte felbft behauptete, daß er bei verschiedenen Stredit. fundet, daß Wagner eines Tages, als er ihr erzählt habe, daß ob die Polizei eine deutsche Uebersehung fordern durfte. Nun geschäften, insbesondere von einer Pariser Firma, von der er er von der Slanina angezeigt sei, geäußert habe: Wenn das A. bestimme ja das Geschäftssprachengeset, daß die deutsche Sprache Brillanten bezogen habe, in den Breifen sehr hochgenommen worden mich angezeigt hat, so schlage ich sie tot. Wenn ich naft schieben die ausschließliche Sprache aller Behörden, Beamten und politischen sei und daher die Differenz komme. Berschiedene andere Lieferanten ( ins Gefängnis gehen) soll, so gehe ich über ihre Leiche, dann Körperschaften des Staates fet und daß der schriftliche Verkehr fanden Brillanten und Schmucksachen noch mit ihren Originalweiß ich wenigstens wofür. Troß wiederholter Ermahnungen er mit benselben in deutscher Sprache stattfinde. Danach seien Gee auszeichnungen versehen, zu billigeren Preisen als sie selbst geflärt die Zeugin, fich hierauf nicht mehr befinnen zu können, da fuche ufiv. allerdings in beutscher Sprache zu machen. Das sei liefert hatten, in Verfabgeschäften in Hamburg wieder. Saupt. fie sehr nervös sei". Die jebige Aussage der Zeugin wird deshalb geschehen. Die zur Genehmigung eingereichten polnischen fächlich hatte der Angeklagte mit Brillanten, die er selbst auf Stredit protokolliert. Theaterstüc e feien aber nur Anlagen des Gesuches. entnommen hatte, ein richtiges Schleudergeschäft betrieben, um Die Verhandlung wurde um 9 Uhr abends abgebrochen und Deutsche Uebersetzungen dieser Anlagen könnten auf Grund des feinen Verbindlichkeiten, die in die Hunderttausende gingen, nachsoll erst am Dienstag fortgesetzt werden, da am Montag eine andere Geschäftssprachengesetes nicht gefordert werden. Es tönnte fich fommen zu können. Die Staatsanwaltschafi lettete erst Schwurgerichtssache unbedingt erledigt werden muß. demnach nur fragen, ob allgemeine polizeiliche Gesichtspunkte ein Verfahren wegen betrügerischen Bankerotts ein, da der Verdas Vorgehen der Polizei rechtfertigten. Das sei ebenfalls au dacht aufgetaucht war, daß Zimmermann Bücher beiseite geschafft berneinen. Allerdings sei das Gericht der Ansicht, daß die und fingierte Forderungen aufgestellt hatte. Der Nachweis hierfür Polizei von den Beteiligten, um ihre Amtsgewalt ausüben zu ließ sich aber nicht erbringen, so daß 3. nur wegen einfachen fönnen, jebe notwendige Auskunft zu verlangen berechtigt sei, uns Kontursbergehen angeklagt wurde. Der Staatsanwalt hielt den daß die Beteiligten dann die Pflicht hätten, sie zu erteilen. Wenn Angeklagten im Sinne der Anklage für überführt und beantragte Der Konkurrenzlaufelkrieg der großen Warenhäuser die Polizeiverwaltung nicht ganz im flaren sei, welche Tragweite mit Rüdsicht darauf, daß dieser in einer überaus frivolen und gegeneinander geht, wie eine vor der dritten Kammer des auf bestimmte Ausdrüde in polnischen Schriftstüden, also auch in einer Treu und Glauben geradezu hohnsprechenden Weise gehandelt mannsgerichts stattgehabte Verhandlung bewies, trotz aller polnischen Theaterstücken hätten, dann könne fie Auskunft ber habe, eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Jahre Proteste der Handlungsgehilfenverbände und trotz der angestellten langen. Das könne sie aber nicht dahin ausdehnen, daß sie ver- hrverlust. Das Gericht nahm an, daß der Angeklagte, Stegierungserhebungen luftig weiter zum Schaden der unter den lange, daß von vornherein deutsche Uebersesungen wenn auch leichtsinnig, so doch nicht unehrenhaft gehandelt habe, Konkurrenzberboten leidenden Angestellten. Und mit echt verglich ber polnischen Theaterstüde einzureichen seien. Der und erkannte bei sofortiger Warhaftung auf ein Jahr der Vorsitzende diesen modernen Warenhauskampf mit der in einem Kläger müsse deshalb obsiegen Gefängnis.
werden."
Soziales.