Meineidsprozeß Vogel.
Bädermeister Bogel, der bekannte Arbeitsbermittler( Sprechmeister) der Bäderinnung zu Berlin ( Germania Innung) hatte gestern als Angeklagter vor der 4. Straflammer des Landgerichts Berlin I zu erscheinen. Die Anklage lautet auf fahrlässigen Meineid.
Die Veranlassung zu dem Eide , der nunmehr von der Anklage ela fahrlässiger Meineid bezeichnet wird, steht im engsten Zusammen hange mit der Tätigkeit Vogels als Arbeitsvermittler.
5 Mark
Dr. Schreiner wegen Beleidigung, weil der Rechtsanwalt zu dem einem Schankwirt, bei dem Bäckergesellen verkehrten, gegeben, dieser Landgerichtsrat infolge Nichterwiderns des Grußes ge habe das Geld in Gegenwart des Zeugen dem Sprechmeister Bogel fagt hatte:" Herr Landgerichtsrat, das war eine Flegelei!"- in dessen Wohnung gegeben. Bald darauf hat der Zeuge von Vogel Das Gericht wies die Klage des Landgerichtsrats Arbeit bekommen. Ein ab und überbürdete dem Herrn Rat sämtliche Kosten. In der Bevierter Zenge gründung des Urteils heißt es, daß der Landgerichtsrat den anderen Herrn durch Ignorierung des Grußes zuerst beleidigt habe.
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gab an, er habe im Jahre 1893
gegeben, um bald Arbeit zu bekommen. Vogel habe ihm sogleich Arbeit geben wollen, der Zeuge habe das aber abgelehnt, weil es zu auffallend wäre, wenn er, der eben erst auf dem Arbeitsnachweis erschien, sogleich eine Stelle bekäme. Er hat dann drei Wochen Der später durch Bogel Arbeit bekommen.
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fünfte Zenge
zweimal je 9 Mark
Bergelohn bei Bergung von Zubehör eines Kriegsschiffes. Am 10. November 1908 hatten zwischen verschiedenen Kriegsschiffen der deutschen Marine Schießübungen stattgefunden. Dabei war eine Bontonscheibe benutzt worden. Das ist ein pontonartiger Schiffsbau, der zum Aufnehmen vieler Schießscheiben dient. Infolge des an diesem Tage eintretenden Sturmes rissen die Schlepptrossen Ein Versuch der und die Pontonscheibe geriet ins Treiben. Striegsschiffe, die Scheibe wieder zu bekommen, gelang nicht. Am folgenden Tage wurde von turhafen aus telegraphiert, daß die Scheibe gesichtet sei..Als die Kriegsschiffe diese Stelle abfuchten, erfuhren sie, daß ein Fisch dampfer die Scheibe gefunden und ins Schlepptau genommen hatte. Das Kriegsschiff Ulan" holte den Dampfer ein und nahm ihm die Scheibe ab, noch ehe sie von feiten des Schiffdampfers in den Hafen gebracht war. Wegen der Bergungskosten wurde der als Eigentümer des Fiſchdampfers in Betracht kommende Reeder an die zuständige Militärbehörde verwiesen. S.. berlangt 8000 M. Bergelohn. Die Verhandlungen hatten jedoch keinen Erfolg und sich S. an das Strandamt. Dieses erließ einen Bescheid dahin, daß es nicht zuständig fei. Ebenso wurde eine Klage des S. beim Landgericht Aurich wegen Unzuständigkeit des letzteren abgewiesen. Nach einer weiteren Beschwerde bei der vorgefeßten Verwaltungsbehörde das Strandamt angewiesen, eine Entscheidung zu treffen. Daraufhin erließ das Strandamt einen Beschluß, nach welchem der Firma G. 5100 Mark Bergelohn zugesprochen wurden.
Bekanntlich liegt die Arbeitsvermittelung im Bädergewerbe zum größten Teil in den Händen der Innungen und wird ausgeübt durch fogenannte Sprechmeister, welche von der Innung angestellt sind. hat im Jahre 1895 versucht, Vogel Geld zuzuwenden, Vogel hat es Eine Mitwirkung der Arbeitnehmer ist hierbei ausgeschlossen. Allen aber zurückgewiesen. Ein oder zwei Jahre später hat der Zeuge Bemühungen des Bäckerverbandes, die Meister zur Einrichtung eines diesen Versuch wiederholt und da nahm Vogel das Geld an. Der paritätischen Arbeitsnachweises zu bewegen, sind bis Beuge weiß bestimmt, daß er jetzt von den Innungen abgelehnt worden und Kämpfe, welche der Bäckerverband zur Erreichung dieses Bieles führte, haben den gewünschten Erfolg nicht gehabt. Die Forderung des paritätischen Arbeitsnachweises wird u. a. damit begründet, daß die jetzige und auch die frühere Handhabung der Arbeitsvermittelung durch die Sprechmeister der Innnng keine Gewähr für eine unparteiische Bermittelung bietet, ja, es wird fogar behauptet, daß Schiebungen der schlimmsten Art vorgekommen sind, derart, daß Arbeitsuchende, welche dem Sprech meister Geldzuwendungen machen, sehr bald Arbeit zugewiesen betommen, während andere, die nichts geben, übergangen werden, gab an, daß er im Jahre 1897 obwohl sie nach der Reihenfolge der Eintragung Arbeit erhalten müßten, wie es das Reglement vorschreibt. Neuerdings sollen die gegeben und infolgedessen bald Arbeit bekommen habe, obwohl er und Erhebung der Klage beim zuständigen Landgericht Verden wurde Gelben außerdem zu den besonders Bevorzugten gehören. Vorwürfe nicht an der Reihe war. dieser Art sind schon seit Jahren in erster Reihe dem Sprechmeister Vogel gemacht worden.
an Vogel gegeben hat. Außerdem hat er Vogel noch öfter Geld gegeben, doch weiß er nicht mehr genau, wie oft und wie viel es war. Derselbe Beuge sagte auch, er habe mit Vogel den Zirkus besucht und das Eintrittsgeld für ihn bezahlt. Alles natürlich, um Arbeit zu bekommen, die er denn auch immer bald nach den Zuwendungen bekommen hat. Der sechste Zeuge
Der
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einmal 10 Mart, ein zweites Mal 15 Mart
fiebente Zeuge
wandte
bekundete, er habe im Jahre 1898 eine Stelle als Werkmeister durch nicht zufrieden und erhob feinerseits Klage beim Landgericht Verden . Vogel erhalten und ihm dafür
10 Mart gegeben, die Vogel sehr schnell in die Bestentasche steďte, ohne ein Wort zu sagen. Der Zeuge hatte den Eindruck, als ob Vogel mit 10 M. noch nicht zufrieden war.
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Der
Im Oktober und November 1906 beschäftigte sich das Organ der Berliner Mitgliedschaft des Bäderverbandes mit den Zuständen im Arbeitsnachweis der Germania - Innung und besonders mit der Tätigkeit Vogels. In bezug auf Vogel wurde gesagt, daß er bei der Arbeitsvermittelung standalöse Schiebungen mache, wodurch der Korruption und der Beste chung Tor und Tür geöffnet werde. Wegen dieser Aeußerungen hatte Bogel gegen Franz Schneider, den Redakteur des Berliner gab an, er habe im März oder April 1900 in Vogels Wohnung einen Seriegsschiffe Verbandsorgans und Vorsigenden der Berliner Arbeitsschein erhalten und Mitgliedschaft, Strafantrag wegen Beleidigung gestellt. Die Staatsanwaltschaft erhob im öffentlichen Interesse Anklage gegen Schneider, und Vogel trat in jenem an Bogel gezahlt, der das Geld ohne weiteres genommen habe. Prozeß als
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Nebenkläger und Zeuge
auf. Nachdem die erste Verhandlung dieser Anlage vertagt war, fand ein zweiter Termin am 11. November 1907 bor der Straftammer statt. In beiden Terminen
hat Bogel nach Leistung des Beugeneides auf das bestimmteste versichert,
er habe außer den festgesetzten Gebühren niemals Geldgeschenke von Arbeitsuchenden angenommen und auch niemand bevorzugt. Schon im ersten Termin hatte ein 8euge beeidet, daß Vogel von ihm Bestechungsgelder angenommen habe. Nachdem der Bericht über jene Gerichtsverhandlung in der Presse erschienen war, meldeten fich bei Schneider unaufgefordert eine Reihe weiterer Zengen, Die mit Erstaunen gelesen hatten, Bogel habe jede Annahme von Geldgeschenken bestritten, und die selbst an Bogel Geschenke gegeben hatten Infolgedessen traten bei der
zweiten Verhandlung etwa zehn Zeugen
Der
achte Zeuge
dafür 3 Mark
neunte Zeuge
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Mit dieser Entscheidung gab sich der Marinefistus aber Dieses blieb jedoch bei der Entscheidung des Strandamts und wies den Kläger ab. Auf die Berufung des Klägers erkannte das Oberlandesgericht Celle ebenfalls im Sinne des Strandamts und wies die Berufung des Klägers zurück. Nach. Erdas Oberlandes ledigung der prozessualen Angriffe erklärt gericht, daß auch die Strandungsordnung auf und Zubehör Anwendung 3 11 finden habe. Es sei nirgends zu ersehen, daß sie nur auf andere Seeschiffe beschränkt sei. Ebenso wenig tönne dem Kläger darin beigetreten werden, daß die Pontonscheibe nicht besiglos geworden sei und deshalb auch eine Bergung nicht habe stattfinden können. Es müsse vielmehr als festgestellt angesehen werden, daß die Ponton scheibe außer Sicht gekommen war und somit auch außer Besitz des
bekundete, er habe vor 4 oder 5 Jahren, als er von Vogel in deffen Klägers. Wohnung einen Arbeitsschein erhielt,
2 Mart auf den Tisch gelegt
und fich dann entfernt.
Die vom Kläger gegen das oberlandesgerichtliche Urteil eingelegte Revision hatte keinen Erfolg und wurde vom 1. Zivilsenat des Reichsgerichts zurüdgewiesen.
Behörden im Kampf gegen Rechte.
An jeden einzelnen dieser Zeugen richtete der Vorsitzende die eindringliche Frage, ob der Zeuge auch wirklich die Im Ruhrrevier ist der Kampf einiger Polizeibehörden gegen die Wahrheit fage, ob nicht etwa ein Irrtum vorliege oder ob er fich Betätigung staatsbürgerlicher Rechte durch Arbeiter seit Jahren an nicht gar die ganze Geschichte aus den Fingern gesogen habe. Der Borsigende hielt jedem Zeugen vor, er möge doch bedenken, welche der Tagesordnung. Ein Lied davon weiß, die Zahlstelle des Verschweren Folgen seine Aussagen haben könnten, daß dadurch ein bandes der Bergarbeiter Deutschlands in Schraplau zu singen. bisher unbescholtener Mann ins Gefängnis, vielleicht sogar ins Der Verband hat seinen Siz in Bochum . Schriftführer der ZahlZuchthaus tommen könne, und welche schwere Verantwortung ein felle in Schroplau begin: Stedten ist der Bergarbeiter& chöner t falsch Beuge auf fich laden würde, wenn seine Aussage falfa fare. Dieser meldete eines Tages der Polizeiverwaltung in Schraplait, blieben die Beugen jedoch sämtlich bei ihren Friedrich Müller eine öffentliche 2ustbarkeit, bestehend aus Trotz dieser eindringlichen Vermahnungen und Vorhaltungen die Mitglieder der Zahlstelle beabsichtigten im Lokale des Gastwirts Angaben und versicherten wiederholt, daß sie nur die Wahrheit sagen und nichts anderes sagen Konzert und Tanz, zu veranstalten. Die Polizei ver. weigerte die erbetene Erlaubnis. Schönert und Müller teilten fie Polizei mit, würden das Der Angeklagte Bogel erflärte zu jeder einzelnen Zeugen darauf der Vergnügen aussage, daß sie unwahr sei und er von alledem, was die Zeugen trotz des Verbotes abhalten, zwar nicht als öffentliches, wohl aber als geschlossenes. Müller erhielt darauf die Vogel auch genommen und dafür die Geldgeber bei der Arbeits- angaben, nichts wisse. ausgabe bevorzugt babe. Bogel stritt auch nach diesen Aussagen sigende die Ansicht aus, daß hier wohl von einem fahrlässigen liche Tanzluftbarkeit sein und das Lokal würde polizeilich Schon nach den Befundungen der ersten Beugen sprach der Vor- zur Antwort, das würde eine genehmigungspflichtige öffentnoch alles ab, was die Zeugen befundet hatten. Das Gericht Falscheide feine Rede sein könne. Entweder liege wiffent geräumt werden, sprach jedoch in seinem Urteil aus, daß Vogels Zeugnis nichtlicher Meineid oder überhaupt kein Meineid vor. wenn das Vergnügen stattfände. Dieses einwandfrei sei, daß die anderen Zeugen dagegen glaubwürdig seien, Müller trotzdem abgehalten. Beide Verteidiger fagten, das sei auch ihre Anficht. Entweder erhielten je einen polizeilichen Strafbefehl in Höhe von welche befundeten, daß Bogel bestechlich sei. Der von Schneider oder. geführte Wahrheitsbeweis war somit gelungen. Schneider wurde nur wegen formaler Beleidigung Vogels zu 25 Mart unberechtigt auf. 15 Mart. Aber das Amtsgericht hob denselben als
vor Gericht, die alle unter ihrem Eide befundeten, daß sie bor tönnten. Jahren dem Sprechmeister Vogel
berurteilt.
Geldgeschenke, 3 bis 10 Mart, gegeben,
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Als dieses Urteil rechtsfräftig geworden war und man noch nichts davon hörte, daß die Staatsanwaltschaft aus eigenem Antriebe ein Verfahren wegen Meineids gegen Vogel einleiten werde, erstattete Schneider bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen Vogel. Lange hat es gedauert, ehe die Staatsanwaltschaft zu der Ansicht lam, daß Bogel angeklagt werden müsse. Die
Anklage
lautet jedoch nicht auf wissentlichen, sondern auf
er habe
fahrlässigen Meineid.
Die gestrige Verhandlung vor der vierten Straflammer fand unter dem Vorsiz des Landgerichtsdirektors Lehmann statt. Die Anllage vertrat Staatsanwalt Rasch. Der Angeklagte wurde durch Justizrat Sello und Rechtsanwalt Loewe verteidigt. Wie im Prozeß gegen Schneider, so erklärte Vogel auch jetzt, niemals Geldzuwendungen von Arbeitsuchenden angenommen. Alles, was in dieser Beziehung behauptet wird, fei der Ausfluß eines Komplotts, welches der sozialdemokratische Bäderverband gegen ihn geschmiedet habe, um ihn von seinem Posten als Sprechmeister zu stürzen. Der Angeklagte behauptet, er habe die Arbeitsvermittelung strenge nach den Vorschriften des Reglements betrieben. Nachdem sich der Angeklagte in dieser Weise ausgelassen hatte, Reihe von Zengen bernommen, die schon im Prozeß Schneider den Sprechmeister Bogel belastet hatten.-Der erste Beuge gab an, er habe im Jahre 1895 an Vogel 10 M. per eingeschriebenen Brief
wurden eine
geschickt, darauf habe er Vogel in seiner Wohnung aufgesucht und bei dieser Gelegenheit eine Stelle als Wertmeister erhalten. Später habe der Zeuge wieder 10 M. an Bogel persönlich gegeben und eine für ihn passende Stelle dafür erhalten. Der zweite Beuge
von habe
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die Vernehmung der Belastungszeugen beendet war, während noch Als mit den Aussagen der vorstehend angegebenen neun Zeugen fünfzehn bis achtzehn Entlastungszeugen zur Stelle waren, fagte der Vorsitzende, das Gericht wolle sich jetzt darüber schlüssig machen,
ob nicht gegen Bogel der Verdacht des wissentlichen Meineids begründet
und die Straflammer deshalb unzuständig sei.
Der Staatsanwalt bemerkte hierzu: Das Gericht werde
wurde aber
und Schönert
Später wollten die Verbandsmitglieder wieder ein ähnliches
DO
Fest abhalten. Wiederum Anzeige, Verbot und Renitenz des Verbandes. Am 15. September v. J. fand das nicht öffentliche Fest bei Müller statt. Die Polizei hatte sich vom Landrat sechs Gen barmen ausgebeten, welche das Fest verhindern sollten. Als die Beamten tamen, wollten einige Mitglieder nachin seinem Lokale mit ihm den Eindruck bekommen haben, daß die Aussagen geben, Müller aber riet ab und sagte, der Zeugen, soweit sie den springenden Punkt betreffen, auf fei er selbst Polizei. Es waren etwa 400 Personen anwesend, Wahrheit beruhen. Eine Differenz bestehe nur in der Aussage des nämlich die Mitglieder der Bahlstelle nebst den eingeladenen Familieneinen Zeugen, die aber vielleicht auf einem Irrtum in der Beit be- angehörigen. Eintritt erlangten nur Personen, welche Karten ruhe. Durch die Zeugenaussagen sei dargetan, daß sich Vogel mit hatten. Am Eingange hing ein Plakat: Geschlossené Ge. seinem Eide im Prozeß Schneider in Widerspruch mit den Tatsachen fellschaft". Die Gendarmen befahlen der Musit, aufzuhören. gesetzt habe. Es handle sich nun um die Frage, ob wissentlicher Schönert ließ darauf ein Signal blasen und fagte, er habe eine Meineid oder fahrlässiger Falscheid vorliege. Der Standpunkt der nichtöffentliche Versammlung veranstaltet, es feien aber hier sechs Staatsanwaltschaft sei der: Etwa zehn Zeugen haben den Angeklagten Bogel belastet. Vogel ist seit 1890 Sprechmeister, er hat in Personen( die Gendarmen) anwesend, welche nicht eingeladen seien. Sieser Zeit etwa 120 000 Arbeitsstellen vermittelt. Der sozialdemo- Müller erklärte dann, hier sei er selbst Bolizei, und forderte die fratische Bäckerverband hat eine Erhebung veranstaltet, um festzu- Beamten auf, ſein Lokal zu verlassen, wenn sie nicht wünschten, stellen, wie weit Bestechungen bei den Sprechmeistern vorgekommen von ihm wegen Hausfriedensbruchs angezeigt zu werden. Die sind. Hierbei seien nur wenig belastende Angaben gemacht worden. Beamten sahen ein, daß sie gegen die Mehrheit nicht würden Im Prozeß Schneider haben sich noch weitere Beugen gemeldet. Gs ankommen fönnen und verließen das Lotal. Müller ist anzunehmen, daß sich der Bäderverband alle Mühe gegeben hat, und Schönert wurden nun wegen öffentlicher Auf. um Beugen gegen Bogel zu finden. Das Ergebnis war, daß unter forderung zum ungehorsam gegen eine rechtsmehr als 100 000 Arbeitsvermittelungen nicht mal ein Duzend Fälle von Bestechungen angeführt werden konnten, gültige Verordnung(§ 110) angeklagt, Müller außerdem die übrigens schon recht lange zurückliegen. Der jüngste wegen unternommener Beamtennötigung nach§ 114! Fall ist aus dem Jahre 1904. Es ist hiernach nicht anzunehmen, Die Straffammer in Eisleben hat am 16. März beide An daß Bogel wissen mußte, daß er Geld von Arbeitsuchenden genommen geflagten freigesprochen. Es fonnte nicht festgestellt werden, hat. Da Vogel aber wußte, um was es sich im Prozeß Schneider heißt es im Urteil, daß die Angeklagten öffentlich zum Unt handelte, so hätte er vor seiner Zeugenaussage feststellen müssen, ob gehorsam gegen die Anordnungen der Polizei aufgefordert haben. Bei nicht doch solche Fälle vorgekommen sind. Da er dies nicht tat, auch der weiteren dem Angeklagten Müller zur Last gelegten Handlung war nicht die Möglichkeit zugab, daß solche Fälle vorgekommen fein ebenfalls der gefeßliche Tatbestand nicht festzustellen. Müller konnte die fönnen, sondern alles abftritt, handelte er fahrlässig. Weil die Versammlung für eine geschlossene und sich für berechtigt halten, Zahl der bekundeten Bestechungsfälle nur gering ist, dieselben weit zurückliegen und man deshalb annehmen kann, sie seien dem An- sein Lokal vor dem Eindringen unberechtigter Personen, und mochten geklagten aus dem Gedächtnis entschwunden, so liegt nach Ansicht es auch Polizeibeamte sein, zu schüßen. Bezüglich des§ 110 heißt der Staatsanwaltschaft nicht wissentlicher Meineid, sondern nur fahr- es noch im Urteil, die Polizei sei zuständig gewesen, die Versammlung lässiger Falscheid vor. zu berbieten, aber ob sie fachlich dazu berechtigt war, tönne dahinnicht abzuhalten. Deffentlich wäre die Aufforderung, der Anordnung der Polizei keine Folge zu leisten, nur gewesen, wenn sie von un bestimmt welchen Personen hätte wahrgenommen werden können. Das konnte aber nicht angenommen werden.
gab an, er set im Februar 1890 längere Belt arbeitslos gewefen. Da sei in Gesellentreifen allgemein gesagt worden, man bekäme so leicht feine Arbeit, wenn man Bogel fein Geld gebe. Da der Zeuge fein Geld hatte, so habe er in Gemeinschaft mit einem anderen Das Gericht stellte sich auf einen anderen Standpunkt. gestellt bleiben. Es lag eine Anordnung der Behörde vor, das Fest Arbeitslosen einem Schantwirt 20 M. entwendet. Das Nach furzer Beratung verkündete der Vorsitzende folgenden Gerichtsbeschluß: jeder der Beiden dem Vogel 10 M. Der Angeklagte Bogel ist hinreichend verdächtig, in der Berhandgegeben. Wegen des Diebstahls ist der Beuge gleich darauf bestraft Iung gegen Schneider einen wissentlichen Meineid geleistet zu haben. Die Angaben dieses Beugen müssen einen Irrtum ent- Die Straftammer erklärt sich deshalb für unzuständig und verweist die halten, denn es wurde festgestellt, daß Bogel am 1. Oftober 1890 Sache an das Schwurgericht. fein Amt als Sprechmeister antrat, also nicht im Februar desselben Jahres schon Arbeit ausgegeben haben kann.
worden.
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Ein
Gerichts- Zeitung.
Gegen das Urteil hatte der Staatsanwalt Revision eingelegt, soweit Schönert aus§ 110 und Müller ans§ 114 frei gesprochen worden ist. Der Reichsanwalt erklärte die Revision für begründet. Der Begriff der Deffentlich it fei verkannt. Der hat im Jahre 1895, als er vom Militär entlassen war, gehört, man Verband sei über ganz Deutschland verbreitet. Jedes Mitglied würde müsse Vogel Geld geben, wenn man bald Arbeit bekommen wolle. Vor dem Schöffengericht in Landshut ( Niederbayern ) flagte der Zutritt gehabt haben, wenn auch erklärt worden sei, daß nur die Der Beuge hat sich deshalb von Hause Geld schiden lassen und Landgerichtsrat Fauner gegen den Rechtsanwalt Mitglieder der Bahlstelle Stedten Butritt baben sollten. Die Auf 2
dritter Zeuge
Here Landgerichtsrat, das war eine Flegelei!