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der entrüstung ausbrechen. Aber es ist ein alter Trid Rehbeins, die Genoffen zu probogieren und sich dann als die verfolgte Un schuld hinzustellen, die man nicht ruhig ausreden läßt. Rehbein ist in teiner Weise gehindert worden, seine Ausführungen zu voll­enden. Der Redner widerlegt dann die verschiedenen Behauptungen Rehbeins, wie namentlich auch die, daß es sich bei der Budget­bewilligung um teine prinzipielle Frage handeln sollte, und führt ferner aus, daß, als er( Rebner) auf Aufforderung der Genossen in Gmünd und Göppingen dort über die Frage referierte, sich die Versammlungen durchaus auf seine Seite stellten. Die Budget­betwilliger würden bei den württembergischen Genossen glänzend abfallen. Und wenn die paar Frondeure in Süddeutschland es wirklich zum Krach treiben sollten, würden fie binnen wenigen Jahren hinweggefegt sein. Die Süddeutschen seien ebenso gute Genossen wie die Norddeutschen und würden es sich auf die Dauer sicherlich nicht gefallen lassen, was ihnen von jenen Führern zu gemutet wird.

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Hierauf wurde es war 12 Uhr ein Antrag auf Debatten­schluß angenommen; 14 Redner waren noch eingezeichnet. Die Bersammlung erklärte sich sodann mit allen gegen brei Stimmen mit den Beschlüssen des Partettages einverstanden. Hierauf gab Genoffe Dobrohla to einen mit Rüdsicht auf die fpäte Stunde furgen Bericht über die robinaialtonferen 3, wobei er auch seinerseits die Behauptung widerlegte, die Genossen in Berlin und der Provinz hätten den Parteitag durch Mandats­häufung vergewaltigt. Zum Schluß der Versammlung bemerkte der zweite Borfibende, Genosse Brunner, daß Anträge auf Ausschluß lokalorganisierter Genossen eingegangen seien. Man möge jedoch mit solchen An­trägen borläufig zurüdhalten. Soweit die Person Wiesenthals in Frage fomme, jei ja die Sache erledigt. Im übrigen sollten die Barteigenossen zunächst einmal jebe Gelegenheit benußen, um jene, bie noch Mitglieder der Lokalorganisationen find, für die vom Parteitag als allein berechtigt anerkannte Gewerkschaftsorganis fation zu gewinnen.

Fällen, foo eine stündliche Lösung bereinbart ist. Der Tag sei hier| ein, wonach eine Aufrechnung gegen eine Forderung nicht stattfinde, boll zu bezahlen. Der Beklagte zahlte dann auch im Vergleichswege soweit die Forderung der Pfändung nicht unterliege. Beträge jedem Kläger 8,10 Mart, nämlich 6 Mark Lohn und 2,10 Mart bis zu 125 M. monatlich tönnten danach nicht einbehalten werden. Verfäumnisgebühr. Bom verdienten Junilohn würden dem Kläger 125 M. zugesprochen, tozu 10 M. vom Mai hinzulämen. Bezüglich des Mehrbetrags des rüdständigen Gehalts sei ein Recht zur borläufigen Einbe haltung deshalb anerkannt worden, weil Kläger nach der vom Gerichtshof gewonnenen Ueberzeugung unmöglich für 1100 Frank Sprit verbraucht haben tönne. Wenn man zugunsten des Klägers rechne, fämen bielleicht 500 Frank heraus. Für den Mehrbetrag müsse er haften. Kläger fönne auch nicht eine Entschädigung wegen vorzeitiger Entlassung fordern. Der Vertreter der Gesell­schaft sei berechtigt gewesen, ihn nach der Pariser Zeit vorläufig im Bureau zu beschäftigen, allerdings mit einer angemessenen Arbeit. Daß ihm eine unangemessene Arbeit augemutet werden follte, habe nicht festgestellt werden können. Kläger habe nach Annahme des Gerichts nur befürchtet, man würde ihn mit dem Schreiben von Adressen beschäftigen. Diese bloße Befürchtung habe ihn aber nicht berechtigt, die Arbeit im Bureau zu verweigern. Wegen der Weigerung sei die Entlassung berechtigt.

Gegen die Gesellschaft Augenwohl" flagte der Drogist M. beim Berliner Gewerbegericht auf Bahlung restierenden Gehalts und auf Gewährung einer Entschädigung wegen unberechtigter Entlassung. Als Restgehalt beanspruchte er 170 M. für den Juni und eine fleinere Summe aus dem Mai, als Ent­schädigung das Gehalt für Juli bis Ende September. M. hatte seinerzeit die Stellung auf eine Annonce hin erhalten, in der es ungefähr hieß:" Drogist gesucht, der ein Präparat herstellen fann." Die ersten vier Monate war er gegen 2,50 m. pro Tag beschäftigt, nachdem erhielt er 100 M. pro Monat. Als er dann ins Ausland gesandt wurde, um dort Filialen einzurichten und Augenwohl" herzustellen, bekam er pro Monat 200 Kronen und Verpflegung. Bulegt war er in Paris , wo 8 bis 14 Mädchen unter seiner Leitung standen. Er kam dann nach Berlin zurück und sollte als Geschäfts­führer nach London gehen. Der Vertreter des Direttors nahm jedoch an den Aufstellungen über die Betriebsausgaben in Paris Anstoß, verweigerte ihm das Geld, das M. an sich au bean­spruchen hatte und berlangte, daß M. bis zur Rüdfunft des Direttors von der Reise sich irgendwie im Bureau beschäftige. Der Seläger nahm an, daß von ihm verlangt werde, Adressen zu schreiben und dergleichen Arbeiten zu verrichten. Er weigerte sich und wurde darauf entlassen. Diese Entlassung erklärte er in der Verhandlung am Sonnabend für ungerechtfertigt und er bestritt auch, zuviel als Bariser Ausgaben angefeht zu haben. Eine besondere Rolle spielte die Menge des in Paris verbrauchten Sprit, wofür Kläger 1102 Frank der Gesellschaft in Rechnung gestellt hatte. Die Vertreter der Gesellschaft erklärten das für biel zu viel, während der Kläger behauptete, er habe den Sprit in Paris so teuer auftaufen müssen. Der für den angesetzten Betrag getaufte Sprit sei in der unter ihn in Paris produzierten Menge des Augenwohl" enthalten. Die Gesellschaft hatte zum Swede des Gegenbeweises eine Analyse von in Berlin hergestelltem Augenwohl vornehmen lassen, um zu zeigen, daß bei dem bon ihr vorgeschriebenen Prozentsaz Alkohol teine 1200 Frank für Sprit in Paris draufgegangen sein fönnten. Der Kläger behauptete mit Bezug auf die chemisch analysierte Probe, daß die Gesell. schaft das AugenwohI" für das Polizeipräsidium und die Gerichte immer extra herstellen ließ e. Bei Maurer flagten vor der Kammer 8 des Berliner Gewerbe- Zur Frage der Entlassung bemerkte der Vertreter der beklagten gerichts auf Zahlung je eines Tagelohnes abzüglich 1,20 Mart, Gesellschaft, daß Kläger entlassen sei, weil er sich mehrmals ge die sie bereits erhalten hatten. Die Kläger , die unter Kündigungs- weigert hätte, im Bureau zu arbeiten, wie andere. Der Herr ausschluß standen, hatten vormittags gewünscht, man folle ihnen war der Meinung, daß Kläger verpflichtet gewesen wäre, jede zum Abend Buch und Karte in Ordnung bringen. Der Polier Arbeit im Bureau, die er ihm anweisen würde, zu machen. entließ sie darauf sofort. Die Kammer unter Vorsitz Dr. Prerauers Die Kammer 8 unter dem Vorfis des Magt. riet zur Zahlung der Klagesumme( je 6 Mark) und einer Ber - ftrats assessors Schult berurteilte die Gesellschaft, fäumnisgebühr. Beklagter war in einem Termin nicht bertreten an den läger 185 M. zu zahlen. Mit der Mehr­gewesen. Der Gerichtshof ging davon aus, daß der Tag die forderung wurde der Kläger abgewiesen. Gründe: Bezüglich des Arbeitseinheit bei Kündigungsausschluß sei, abgesehen von den rückständigen Gehalts greife§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Die Versammlung endete mit Hochrufen auf die Sozial bemokratie.

Soziales.

Kündigungsausschluß und Tageseinheit.

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Das Urteil enthält eine irrige, dem Arbeiter nachteilige Aus. legung des Lohnbeschlagnahmegesetzes. Auf diese dem Gesetz wider­sprechende Auslegung haben wir wiederholt gegenüber Erkenntnissen anderer Gerichte hingewiesen. Nach dem Lohnbeschlagnahmegesetz ist der Lohn unpfändbar.§ 4 des Lohnbeschlagnahmegefeßes er klärt, daß das Lohnbeschlagnahmeberbot keine Anwendung finden folle auf Alimentenansprüche, auf nicht länger als seit 3 Monaten fällige Steuerbeträge und insoweit der Gesamtbetrag ber Bergütung die Summe bon 1500 m. für das Jahr nicht übersteigt." Es ist also lediglich der 1500 M. Jahresbetrag übersteigende Lohn pfändbar. Eine Auslegung des Gesezes als ob in demselben stände: insoweit der Monatsbetrag 125 M." oder insoweit der Tagesbetrag 3,11 M." übersteigt, ist eine mit dem Wortlaut der Entstehungsgeschichte des§ 4 under­einbare Beschränkung des Beschlagnahmeverbots. Sie ist genau so gefezwidrig als wenn bei Pfändungen von Beamtengehältern( von diesen darf nur bes 1500 M. übersteigenden Jahresbetrage gepfändet werden)% des 125 M. monatlich übersteigenden Gehalts gepfändet würde. Gegen diese seit einigen Jahren in die Praxis eingeführte Beschränkung des zum Schutz des Arbeiters erlassenen Pfändungsverbots fann nicht energisch genug protestiert werden. Die enormen Belastungen des Arbeiters erheijchen feine Herab. sehung, sondern eine Erhöhung des Existenzminimums.

Amtlicher Marktbericht der städtischen Markthallen Direktion über den Großhandel in den Zentral- Markthallen. Marktlage: Fleisch: Bufuhr schwach, Geschäft schleppend, Preise unverändert. Wild : Zufuhr genügend, Geschäft lebhaft, Preise behauptet. Geflügel: Zufuhr reichlich, Geschäft nicht lebhaft genug, Preise nicht befriedigend. ise: Bufuhr genügend, Geschäft sehr träge, Preise wenig verändert. Butter und Kase : Geschäft ruhig. Preise unverändert. Gemüse, Obsl und Südfrüchte: Bufuhr genügend, Geschäft ruhig, Preise wenig verändert.

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