Nr. 233. 25. Jahrgang.
Soziales.
7. Beilage des„ Vorwärts" Berliner Volksblatt. Sonntag, 4. Oktober 1908.
Gegen die Lehrlingszüchterei
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Der Kläger hob hervor, daß es Schuld der Firma sei, wenn er in den zwei Jahren nicht viel gelernt habe, denn er sei größten teils mit Botengängen und Paden beschäftigt worden. Er beantragte die Firma zu verurteilen, ihn auslernenzu lassen, da eine unterbrochene Lehrzeit für ihn eine große Schädigung bedeute. Die Beklagte wollte sich auf gütlichem Wege unter feinen Um sprach sich die 1. Rammer des Berliner Staufmannsgerichts in ihrer letzten Sigung in einem Urteil aus. Der Handlungs- ständen dazu verstehen, den Lehrling zurüdzunehmen. Das KaufTehrling J. flagte gegen die Konfektionsfirma Eman- Cohn- Reißner mannsgericht berurteilte die Firma, das Lehrverhältnis mit auf Fortsetzung des Lehrverhältnisses bis zur Beendigung der Lehr- dem Kläger bis zur Beendigung der Lehrzeit fortzusetzen. Das Gezeit. J. hatte im Hause der Beklagten bereits eine zweijährige richt ist der Ansicht, daß die Beklagte im Verhältnis zur Anzahl der Zehrzeit absolviert und war dann plöglich entlassen worden, Handlungsgehilfen zubiel Lehrlinge hat und daß darauf in weil sich seine Unbrauchbarkeit herausgestellt haben sollte. der Hauptsache die mangelnde Ausbildung des Klägers zurüdzu Die laufmännischen Beifizer fanden es recht befremdlich, führen ist. Der Wert des Streitgegenstandes wurde vom Gericht daß die Firma erst nach zwei Jahren sich von der auf 500 M. bemessen. Unfähigkeit des Klägers überzeugt habe, wogegen die Firma einwandte, fie habe es immer wieder mit dem Kläger versucht in der Annahme, er würde sich bessern. Er sei aber gerade in der legten Zeit so verbummelt, daß er fast nichts leiste und die anderen Lehr finge noch verderbe. Die weitere Verhandlung ergab den Tatbestand, daß auf zwei Gehilfen sieben Lehrlinge tamen.
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und noch länger beschäftigte, wurde er in eine Geldstrafe von 30 M. genommen. Auf seinen Widerspruch, in dem er behauptete, seine Bäckerei sei eine Fabrit, wurde er auch auf Antrag des Amtsanwalts freigesprochen. Dieses Urteil widerspricht der an geführten Bundesratsverordnung, die keinen Unterschied zwischen großen und kleinen Bäckereien macht. Durch derartige Urteile werden Arbeiterschutzbestimmungen geradezu illusorisch gemacht.
Dieselbe Polizeibehörde, die obigen Bäckermeister mit Recht be. strafte, bedachte auch den Vorsitzenden der Maifeierkommission mit einem Strafmandat. Seit Jahren wird bei der Maifeier der Arbeiterschaft Rüftringens- Wilhelmshavens gegen das übliche Entree neben Vorwärts" Verlag herausgegebene einem Festabzeichen die vom - Maifestzeitung gratis verabfolgt. In diesem Jahre wurde auf An zeige eines Gendarmen in dieser Verteilung ein Vergehen gegen das Gefeß betreffend die Besteuerung des Wandergewerbes und§ 48 des Strafgesetzbuches erblickt und sollte der betreffende Genosse nachträg In welcher Weise Gerichte Bundesratsverordnungen auslegen, lich noch zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Auf seine Klage zeigte eine Verhandlung vor dem Schöffengericht Rüftringen. Weil biergegen vor dem Oberverwaltungsgericht Oldenburg wurde diese ein Bäckermeister seine Gesellen statt 12 Stunden, wie es die Steuer niedergeschlagen. Außer der moralischen Niederlage hat die Bundesratsverordnung vom 6. März 1896 vorschreibt, 16 Stunden Polizei noch die Kosten zu tragen.
Truk gegen die Bädereiverordnung.
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