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Nr. 243.

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Berliner Volksblaff.

25. Jahrg.

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Telegramm Adresse: Sozialdemokrat Berlin ".

Zentralorgan der fozialdemokratischen Partei Deutfchlands.

Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69.

Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1983.

Die Stellung der Presse in

Strafprozeẞnovelle.

4

der

Freitag, den 16. Oftober 1908.

berlegen,

Redakteure, Verleger und Drucker einer periodischen Druck­schrift sowie die bei der technischen Herstellung der Druckschrift beschäftigten Berfonen dürfen die Auskunft über die Person des Berfassers oder Einsenders eines darin enthaltenen Artikels straf baren Inhalts verweigern, sofern rechtlich und tatsächlich kein Hindernis besteht, wegen des Inhalts des Artikels die Bestrafung eines Redakteurs der Druckschrift als Täter herbeizuführen.

Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1984.

die bei der Herstellung eines Preßerzeugnisses zur Verzudehnen. Es muß endlich mit dem Unfug aufgeräumt vielfältigung dienenden Platten und Formen. werden, der in der Herstellung der berüchtigten Verfahren Es soll also fortan auch das Geschäft des Verlegers in weit gegen Unbekannt", insbesondere der Disziplinarverfahren größerem Maße, als das früher zulässig war, ohne daß das liegt. Liegt irgendeiner Behörde daran, zu erfahren, wer geringste allgemeine Interesse hieran bestände, belästigt, durch der Verfasser eines Artikels ist, so wird ein Aftendeckel ge­stöbert und benachteiligt werden können. nommen, darauf geschrieben:" Disziplinarsache gegen Un­Dem Versuch des 3wanges, eine unbekannt" und dann der Richter ersucht, den Redakteur, Ver­Die Novelle ist weit davon entfernt, die alte Forderung an ständige und ehrlose Handlung zu beleger usw., eventuell durch Zwangsmittel, zur Angabe des zu erfüllen, daß Preßvergehen von Schwurgerichten gehen, soll der Redakteur, Verleger, Drucker und das Verfassers zu veranlassen. abgeurteilt werden sollen. Die füddeutschen Ausnahmen, die technische Personal nach wie vor unterliegen, indem das Das ist ein heute freilich gebräuchlich gewordener, aber die Zuständigkeit des Schwurgerichts für Breßsachen be- Zeugniszwangsverfahren gegen sie angewendet werden kann. nichtsdestoweniger ungesetzlicher Brauch. Noch Anfang der gründen, sollen zwar nicht beseitigt, aber beileibe nicht endlich während im§ 47 des Entwurfs mit Recht die neue Be- achtziger Jahre wurden derartige Anfinnen von den Ge­auf das ganze Deutsche Reich ausgedehnt werden. Im Gegen- ftimmung eingefügt ist: teil: der Instanzenzug ist erheblich verschlechtert. richten, zum Beispiel vom Oberlandesgericht in Frankfurt Bei ein Geistlicher darf als solcher nicht über solche Tatsachen am Main , als absolut unzulässig zurüdgewiesen. Immer Uebertretungen und bei Vergehen, die nur bernommen werden, über die er nach Annahme des Gerichts oder wieder und wieder ließen aber die Verwaltungsbehörden die mit Haft oder Geldstrafe bis 3000 m. bedroht werden, nach seiner ausdrücklichen Versicherung nicht aussagen kann, ohne Gerichte durch die Staatsanwaltschaft anbohren. Schließlich foll fortan als erste Instanz nicht mehr das Schöffen­die ihm obliegende Pflicht zur Berschwiegenheit zu haben sich Richter gefunden, die ein solches Verfahren für ge­gericht, sondern der Einzelrichter fungieren. Der Miß­handlung des Groben Unfug Paragraphen durch gelehrte fehlt eine solche Bestimmung gegenüber der feßlich zuläffig erachten. Ja, heute muß man leider fagen, Rechtsprechung werden neue Bahnen damit eröffnet. In erschwiegenheitspflicht des Rebatteurs, daß die übergroße Anzahl der höchsten Gerichte solche Zwangs­zweiter Instanz siten abermals keine Laien, sondern das be- Verlegers, Druckers oder des technischen mittel zur Herbeiführung ehrlosen Verhaltens als gefeßlich rüchtigte Drei männerfollegium zu Gericht. Gegen Personals über die Person des Verfassers zulässig erachten. Es zeigt sich in diesem Falle wie in so rüchtigte Drei männerkollegium zu Gericht. Gegen deffen Spruch gibt es dann eine Art verkümmerte Revisionsinstanz, eines Artikels. Vielmehr gibt der Entwurf nur im bielen anderen, daß in der Tat durch die Institution der wieder nur an gelehrte Richter. Für die gute" Presse soll§49 folgende völlig unzulängliche Bestimmung, die sogar eine Staatsanwaltschaft, die den Befehlen ihrer Vorgesetzten auch freilich nach der Novelle die Staatsanwaltschaft eintreten. Verschlechterung der bestehenden Ungeheuerlichkeit darstellt, daß gegen das Gesetz zu folgen hat, die Richter intellektuell und Sie soll nach dem Entwurf berechtigt sein, von einer Richter Zwangsmittel anvenden dürfen, um einen Bürger zur moralisch depraviert sind, wie seinerzeit der Ministerial­direktor Freyesdorf als notwendige Folge der Institution der Verfolgung bei allen Uebertretungen abzusehen, Begehung einer ehrlosen Handlung zu drängen: Staatsanwaltschaft prophezeite. wenn die Verfolgung nach Ansicht der Staats­anwaltschaft durch das öffentliche Interesse nicht Die barbarische Tortur, die in der Anwendung des geboten erscheint". Dem Staatsanwalt wird also die Zeugniszwanges gegen Redakteure, Verleger usw. zweds Er­mittelung eines Verfassers besteht, ist in anderen Kultur­Rolle eines Erziehers zur völligen Gesinnungslosigkeit der staaten längst weggefegt. Noch im 17. Jahrhundert wurden Preffe zugewiesen. Handelt es sich um strafbare Handlungen Berleger in England zum Tode verurteilt, weil fie fich einer lammfrommen Presse, die für die Interessen der weigerten, die schmachvolle Infamie zu begehen, den Namen herrschenden Klasse und gegen die der Arbeiterklasse eintritt, Diefe Vorschrift findet teine Anwendung, wenn der Inhalt des Verfassers zu nennen. Seit dem Jahre 1695 beſteht in­handelt es sich insbesondere um Delifte der aus den Kanälen des Artikels den Tatbestand eines Verbrechens begründet. folge des allgemeinen Uinvillens, der gegen diese staatliche des Reichslügenverbandes gespeisten Presse, Danach werden also zunächst alle die Fälle ausgenommen, Infamie der Verleitung zur Trculofigkeit und zum Verrat so darf der Staatsanwalt die Verfolgung unterlassen. Desto die die Strafverfolgungsbehörde als Verbrechen, z. B. als sich erhob, in England ein derartiges Zeugniszwangs träftiger wird die Strafverfolgungsbehörde Arbeit durch Ver- Hochverratsunternehmen konstruiert wissen will. Gleiche Aus. verfahren nicht mehr. Ein Richter, der sich in England folgung der unabhängigen, freimütigen, charaktervollen Presse nahmen finden sich mit Recht da nicht, wo es sich um das erdreisten würde, einen Redakteur. Verleger ufiv. Geld- oder fuchen. Zeugnisverweigerungsrecht eines Geistlichen, Verteidigers, Haftstrafe aufzuerlegen, um ihn zu zivingen, den Namen des Der fliegende Gerichtsstand ist durch§ 2 der Rechtsanwalts, Arztes, Beamten uſtv. handelt. Der Has Verfassers eines Artikels zu nennen, würde selbst als Nobelle von neuem ausdrücklich eingeführt. Daß die Fort gegen die Presse und der Widerwille dagegen, zuzugestehen, Angeklagter vor die Jury gestellt und zweifellos ver­laffung des Wortes nur aus dem§ 7 der heutigen Straf- daß ein Richter und ein Gesetzgeber ehrlos handelt, der urteilt werden. Unsere 8ivil prozeßordnung gestattet die prozeßordnung auf einem Versehen beruhe, wie wir in dem Zwangsmittel veranlaßt, um einen anderen zu einer ehrlosen Zeugnisverweigerung dann, wenn die Aussage zur Unehre" Artikel vom 1. Oftober noch annehmen zu dürfen glaubten, Handlung zu nötigen, fommt in dieser Ausnahmevorschrift dem Aussagenden gereichen würde. Eine Strafprozeß­ift bislang von offizieller Seite nicht bestätigt. Demnach klar zum Ausdruck. Aber weiter: Das im§ 49 dem Re- ordnung, die solche praktisch ja völlig versagenden Zwangs würde der Verfasser und verantwortliche Redakteur nunmehr dakteur usiv. scheinbar eingeräumte Zeugnisverweigerungsmittel gegen die Presse beibehält, und diese zum Himmel folgende Gerichtsstände gegen fich gelten lassen recht ist bei genauerem Hinblick fein solches, sondern eine Ver- schreiende Unfitte nicht mit Stumpf und Stiel ausrottet, ist müssen: 1. das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift er schlechterung des bestehenden Zustandes. Das Reichsgericht ein Dokument für eine weit gröbere Unfultur, als der schienen ist, 2. das Gericht am Drte der begangenen Tat, hat durch seine Judikatur gebilligt, daß man den Redakteur, herrschenden Klasse eigen ist. Oder glaubt diese in der Tat, 3. das Gericht am Wohnsitze des Beschuldigten, 4. das Gericht Verleger, Druder, Sezer, Sezerlehrling, vielleicht auch die nur durch Zwangsversuche zu ehrlosen Handlungen ihre des gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschuldigten, 5. das Reinmachefrau und den Briefträger als Teilnehmer der vom Herrschaft verlängern zu können? Gericht, in dessen Bezirk der Verdächtige ergriffen ist, 6. das Verfasser begangenen strafbaren Handlung betrachtet. Er Der Entwurf bringt also der Bresse ganz erhebliche Nach Gericht, an dessen Ort der Redakteur oder Verfasser vorläufig darf daher heute bereits sein Zeugnis ablehnen, weil auch teile. Gegen diese vorzugehen, sollte Pflicht der anständigen festgenommen und vorgeführt wird. Bei dieser Musterkarte, ohne ausdrückliche Bestimmung in der Strafprozeßordnung Preise ohne Unterschied ihrer politischen Richtung sein, unter der der Staatsanwaltschaft die Auswahl des Richters niemand gezwungen werden darf, gegen zusteht, den fie für am zuverlässigsten hält, ist noch zu sich selbst zu zeugen. Die Versuche, aus der Vor­beachten, daß nach der Judikatur des Reichsgerichts jeder Ort, schrift, daß Teilnehmer( nach§ 56 der Strafprozeßordnung) an dem das zur Verfolgung stehende Buch oder die verfolgte unbeeidigt zu vernehmen sind, zu deduzieren: also kann der Zeitung gekauft, abonniert oder gelesen wird, als Ort der Redakteur, der nur als Teilnehmer verdächtig ist, zur freilich begangenen Lat in Betracht kommt. Ziemlich alle Gerichte nur unbeeidigten Aussage gezwungen werden, find verfehlt. Herrn v. Sydow hatte verkünden lassen, daß auch ihrer des Deutschen Reiches wären demnach solche, vor deren Es wäre freilich gegenüber derartigen Deduktionen not- Meinung nach bei weitem der größte Teil der geforderten Forum der Staatsanwalt ihm mißliebige Redakteure oder wendig, in der Strafprozeßordnung dies selbstverständliche 500 Millionen Mart neuer Steuern nicht in Form direkter, Verfasser ziehen könnte. Recht des Angeschuldigten ausdrücklich hervorzuheben, die Einkommen und das Vermögen der Besitzenden treffenden Kommt hinzu das schleunige Verfahren". Be- zumal die Strafprozeßnovelle im§ 58 Ziffer 3 nunmehr auch Steuern, sondern durch indirekte Steuern aufzubringen sei, reits im Artikel vom 1. Oktober hatten wir darauf hingewiesen, die der Täterschaft Verdächtigen als solche bezeichnet, so flar haben sich doch die Junker ihrerseits darüber au3­daß jedes Preßdelift in die Quetsche dieses von jeder Garantie die unbeeidigt zu vernehmen sind. Wir trauen dem Verfasser gesprochen, daß für sie nicht einmal das Wenige an Steuern der Rechtsprechung denaturierten Verfahrens gebracht werden der Strafprozeßordnung nicht zu, daß er den Unsinn billigt, afzeptabel sei, das ihnen die Regierung zumutet. Nicht nur fann. In allen Fällen, in denen ein" Verdächtiger auf frischer daß nun gar auch der Täter zur Zeugenschaft nach dem neuen die Deutsche Tageszeitung", sondern auch die Kreuz­Eat betroffen oder verfolgt ist und dem Amtsrichter zur Ver-§ 58 gezwungen werden könne, glauben vielmehr, daß er mit zeitung" hat rundheraus erklärt, daß die Herren Agrarier nehmung vorgeführt wird", soll fortan ohne Anklageschrift uns der Ansicht ist, daß Täter oder Teilnehmer einer straf- gar nicht daran denken, eine Nachlaßsteuer zu bewilligen, die möglichst am nächsten Tage nach der Festnahme ein schleuniges baren Handlung als Zeugen zur Verweigerung ihres Zeug- auch die notleidenden Junker trifft. Und selbst die Versiche­Verfahren stattfinden. Das gilt nicht nur für Uebertretungen. nisses berechtigt sind. Ist die Rechtslage aber fo, fo fann, rung der Regierung, daß ia die Nachlaßsteuer selbstverständ­Dies schleunige Verfahren soll auf alle Fälle Anwendung finden, wie im Reichstage wiederholt von verschiedenen Seiten lich im Sinne der Gerechtigkeit und des Wohlwollens die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, also nicht nur dargelegt ist, schon heute nach dem Gesetz ein für die Landwirtschaft" gestaltet werden müsse, daß auf Uebertretungen, sondern auch auf Vergehen, z. B. auf Redakteur usw. die Auskunft über die sie deshalb auch die Hoffnung hege, daß den Plänen der Re­angebliche Sittlichkeitsdelikte und Beleidigungsklagen, Person des Verfassers oder Einsenders gierung nicht länger dura) vorzeitigen Pessimismus in be­die im öffentlichen Interesse erhoben werden. Als Richter verweigern, da auch er möglicherweise zur Verfolgung dauerlicher Weise entgegengetreten werde", beantwortet das fungiert auch hier der Amtsrichter als Einzelrichter ohne gezogen werden könnte. Dies heute bestehende Dertel- Organ mit dem fühlen Hohn, daß es zur Er. Buziehung von Schöffen. Der Staatsanwalt hat Recht engt der oben wiedergegebene neue§ 49 ein. Erfüllung dieser Hoffnung nichts beitragen fönne! Und also die billigste Gelegenheit, freimütige Kritiken im öffent- will das Veriveigerungsrecht nur geben, sofern rechtlich die Kreuzzeitung " erklärt abermals klipp und klar, daß für lichen Interesse durch Beleidigungsflagen zu verfolgen und tatsächlich kein Hindernis besteht, wegen des Inhalts sie die Ausdehnung der Nachlaßsteuer auf Abkömmlinge und und durch Wahl des beschleunigten Verfahrens den des Artikels die Bestrafung eines Redakteurs der Druckschrift Ehegatten un annehmbar" fei. Ohne eine solche Aus­Breßfünder auf lange Zeit hinaus hinter die schwedischen als Täter herbeizuführen". Demnach würde der Redakteur dehnung würde die Nachlaßsteuer aber nichts bringen! Dafür Gardinen mindestens der Untersuchungshaft zu bringen. Die und das gesamte bei der Herstellung des Preßerzeugnisses empfiehlt das führende konservative Organ abermals die Garantie freilich gibt der Entwurf, daß der Einzelrichter beteiligte Personal nunmehr beispielsweise verpflichtet sein, mittelbare Aufbringung eines Teils der Mittel durch nicht auf Zuchthaus erkennen darf. Insbesondere für die den Namen des Einsenders anzugeben, wenn die sechsmonat- einzelstaatliche Vermögenssteuern". Mit Hilfe des Zeiten politischer Erregtheit könnten durch dieses Verfahren in liche Verjährungsfrist vom Staatsanwalt verbummelt oder preußischen Junkerparlaments soll also für den größten dem Großbetrieb der Justiz massenhaft schnelle und ungerechte wenn der verantwortliche Redakteur in der Zwischenzeit ver- deutschen Bundesstaat mindestens diese Steuer so gestaltet Urteile gegen die Presse fabriziert werden. storben ist. Es ist eine Ungeheuerlichkeit, daß in einer Straf werden, daß die notleidenden Agrarier davon ebensowenig Gegen die Presse direkt gerichtet ist die Vor- prozeßreform das Zeugnisverweigerungsrecht der bei einem getroffen werden, wie von der Nachlaßsteuer! schrift im§ 87 des Entwurfs. Während bislang die Beschlag. Preßerzeugnis Beteiligten nicht ausdrücklich glatt anerkannt nahme nur Sachen treffen durfte, die als Beweismittel für wird. die Untersuchung von Bedeutung sind oder der Einziehung Notwendig ist ferner, was§ 49 nicht tut, das Zeugnis­unterliegen, sollen fortan auch Sachen beschlagnahmt werden verweigerungsrecht auf alle Fälle, in denen es sich um Er­Lönnen, die der Vernichtung oder Unbrauchbar- mittelung der Person des Einsenders oder des Verfassers einer machung unterliegen. Dahin gehören in erster Reihe Druckschrift oder eines Teiles eines solchen handelt, aus

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Die Steuer- Drückeberger.

So klar und deutlich die Regierung durch den Mund des

Noblesse oblige! Unsere Serautjunker wissen, was sie sich schuldig sind und was sie der Regierung und der libe ralen Blodfippschaft bieten dürfen!

Was tut nun dieser Freifinn? Die Bossische Bei. tung" erklärt pathetisch, daß sie troß der junkerlichen Gr klärungen an einer ausgedehnten" Nachlassteuer festhalte