Gerichts- Zeitung.
Sittlichkeitsverbrechen eines auffichtführenden Amtsrichters.
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Fäulnis befand. Das Fleisch war schon stellenweise grünlich Diefe die richterliche Tätigkeit aufs Tätigkeit aufs schärffte berurteilend angelaufen und verbreitete einen efelerregenden Geruch. Bei näherer Auffaffung follte durch das weitere Verfahren eine eigenartige Be Besichtigung zeigte es sich auch, daß das Fleisch in den tiefer stätigung erfahren. Tas Reichsgericht hatte nämlich auf die auch liegenden Partien von Maden wimmelte, die dem Anschein von der Staatsanwaltschaft erhobene Revision das Urteil zu nach außen abgespült tvaren. Diefes start in Verwesung ungunsten des Angeklagten aufgehoben, weil er nur aus§ 185 fo Str. G. B.( formelle Beleidigung), nicht aus§ 186 Str. G.-B. Wie unseren Lefern erinnerlich, wurde der aufsichtführende übergegangene Fleischstück lag zwischen gutem Fleisch, tvar. für den Berkauf bestimmt Amisrichter des Amtsgerichts Gnefen, Steinhart, wegen daß es zweifellos Das( Verbreitung unwahrer, beleidigender Tatsachen) verurteilt war. Im neuen Verfahren konnte auch zugunsten des ingeflagten er Sittlichkeitsverbrechens nach§ 176, 3 und Bergehens Fleischstüc fowie mehrere Kilogramm anderes Fleisch wurde nach§ 175 des Strafgefegbuches am 18. August vom Landgericht sofort beschlagnahmt und der Fleischvernichtungsanstalt in Nüdniß fannt werden. In der Verhandlung am 15. April beantragte, wie Gnesen zu sechs Monaten einer Woche Gefängnis überwiefen. Das Gericht berücksichtigte bei Abmessung des Straf unseren Lefern erinnerlich, der Verteidiger, Rechtsanwalt maßes, daß gegen derartige gewissenlose Nahrungsmittelverkäufer Dr. Dstar Cohn, die Einstellung des Verfahrens, da ein und Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter für ein Jahr mit aller Härte und Strenge vorgegangen werden müsse, da diese hinreichender Strafantrag nicht vorliege. Das Gericht erkannte verurteilt. Seine Revision, über welche unter Ausschluß der eine ganz enorme Gefahr für das Publikum wären. Das Urteil dem Antrage entsprechend: es lagen zwar zwei Strafanträge vor: Deffentlichkeit verhandelt wurde, wurde am Dienstag vom Reichs- lautete deshalb auf drei Monate Gefängnis. Der Staats- der eine bezog sich aber nur auf den Artikel der„ Märkischen Volksgericht verworfen. anwalt hatte eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten in An- ftimme", der zweite war zu spät gestellt. trag gebracht.
Die beleidigte. Professorsgattin.
Die Rechtsanwälte Arlt und Beutner, ersterer aus Schöneberg , fekterer aus Charlottenburg , standen am Mittwoch als Angeklagte vor dem Schöffengericht Charlottenburg . Die Staatsanwaltschaft hatte auf Antrag des Professor Didel im öffentlichen Interesse die Beleidigungsflage gegen die beiden Anwälte erhoben. Sie sollen die Frau des Professor Dickel durch eine Bemerkung in einem Schriftfatz beleidigt haben, den die Anwälte in einem Bivilprozeß bem Gericht eingereicht haben. Dieser Zivilprozeß wurde bom Professor Didel beziehungsweise seiner Frau gegen den Kaffeehousinhaber Bolton in Charlottenburg geführt. Durch diese Bivilflage wollten Professor Didel und Frau erreichen, daß dem Kaffeehausbejizer die Veranstaltungen nächtlicher Musikaufführungen in feinem Café untersagt werden, weil das Ehepaar Didel, dessen Wohnung sich über dem Café befand, sich durch die Musik in der Nachtruhe gestört fühlten. Die Rechtsanwälte Arlt und Beutner waren die Prozeßbertreter des beklagten Cafetiers. In der Klagebeantwortung führten sie aus, die Musik im Café fei derart, daß fie objektiv nicht als eine Störung gelten fönne. Was die fubjektive Seite der Sache betreffe, so möge ein Mann wie Profeffor Dickel, dessen Nerven durch intensive geistige Arbeit angeftrengt seien, wohl durch die Musit gestört werden können, aber ein solcher Mann sei nicht der Typus des Normalberliners. Die Frau Didel aber sei durch ihre frühere Tätigkeit im Restaurations betriebe ihres Schwagers an andere Geräusche gewöhnt und könne sich deshalb durch die Musik nicht gestört fühlen.
Der Hinweis auf die frühere Tätigkeit im Restaurationsbetriebe ihres Schwagers ist es, durch den sich Frau Didel beleidigt fühlt. Diese Bemerkung erschien auch der Staatsanwaltschaft so schwerwiegend, daß sie im öffentlichen Intereffe Anklage gegen die beiden Rechtsanwälte Arlt und Beutner erhob.
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Ausbeutung der Ortskrankenkasse
Die Gültigkeit des Strafantrages hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Somit war festgestellt, daß diese einfache Aufgabe weder die fünf gelehrten Richter der durch Betrug fiel dem Studateur Gustav Senk zur Last, der ersten Instanz, noch die sieben des Reichsgerichts, noch die Beuthener sich gestern unter der Anklage des Betruges vor der 4. Straffammer Richter, noch die Staatsanwaltschaft erfüllt hatten. Das war sicherdes Landgerichts II verantwoorten mußte. Mit ihm war wegen Beislich kein Zeugnis für Betätigung der Genauigkeit, die wissenschaft hilfe zum Betruge feine Ehefran Anna S. angeflagt. Der An- liche Leistungen, aber auch gerichtliche Leistungen auszeichnen follten, gefchuldigte hat in der Ausübung seines Berufes einen Unfall erlitten, felbft wenn man die gerichtliche Tätigkeit mit dem Reichsgericht zu der als Folgeerscheinung eine ziemlich erhebliche Schwerhörigkeit Unrecht nicht als wissenschaftlich erachten will. herbeiführte, aus diesem Grunde war G. längere Beit arbeitsunfähig tonnte nicht ungerecht bleiben. Da fam die Staatsanwaltund bezog von der Ortsfrankenkasse der Bildhauer und Studateure fchaft auf einen ganz eigenartigen Ausweg. Sie konstruierte ihre in Schöneberg Krankengeld. Dies brachte ihn auf den Gedanten, erneute Revision also: Dr. Braun ist Mittäter des Frankfurter sich auf eine sehr mühelose Weise seinen Lebensunterhalt zu ver- Artikels. Der gegen die Märkische Volksstimme" gerichtete Strafs fchaffen. Er nahm in dem Friedenauer Ortsbezirk Arbeit und wurde antrag war mithin auch gegen Dr. Braun gerichtet. Das war den gefeßlichen Bestimmungen gemäß von seinem Arbeitgeber bei freilich eine im Mittelpunkt wissenschaftlicher und logischer Erkenntnis der dortigen Ortsfranfenfaffe angemeldet. Nach zwei Tagen erfchien stehende Leistung. Das heißt wohlverstanden: Wissenschaft und der Angeklagte bei dem Kaffenarzt, der ihm auch ein Atteft aus Logit befinden sich an der Peripherie des Kreises, des Staatsstellte, obwohl ihm kurz vorher für die Schöneberger Drtstrantentasse anivalts Deduktionen überall gleich weit von ihnen entfernt. ein gleiches Attest ausgestellt worden war. Auf diese Weise befam Denn Mittäter eines nachgedruckten Artikels lann, nach den Grundes der Angeklagte fertig, von zwei Kaffen au gleicher Zeit fäßen der Wissenschaft und Logit wie nach dem Sprachgebrauch nieDas ist so flar, daß Unterſtüßungen zu beziehen. Seng begnügte fich aber auch damit mals der Verfasser des Originalartikels sein. noch nicht; er nahm bald darauf in Rummelsburg und fodann in auch der Oberreichsanwalt Verwerfung der Revision be Mariendorf Arbeit, wurde auch bei den Krankenkassen angemeldet antragte. Das Reichsgericht schloß sich dem Antrag an und und bezog fpäter Krankengeld. Als eines Tages in der Wohnung gestand damit ein, daß es bei der ersten Revision die von Amts wegen des Angeklagten zwei Krankenbefucher erschienen, tourde der eine von vorzunehmende Prüfung des Strafantrags, frei von wissenschaftlicher der Frau S. in geschickter Weise in das Nebenzimmer dirigiert mit Afribie( Genauigkeit), unterlassen, das Haltefignal bei der Beförderung der dem Bemerken, daß ihr Mann gerade mit einem anderen Herrn Verurteilungszüge übersehen und das Unglück überflüssiger Verhandgefchäftliche Angelegenheiten" zu erledigen habe. Diefes betrügerische lungen vermehrt hatte. Vorgehen des Angeklagten hatte auch für den Kassenarzt sehr Die Beuthener Richter, zwei mal 5 Landrichter, zwei mal also rund unangenehme Folgen. Auch er wurde unter Anflage wegen Beihilfe 7 Reichsgerichtsrichter und einige Staatsanwälte, zum Betrüge gestellt und entschuldigte sich mit einer Unkenntnis der 2 Dußend gelehrte Richter sind wegen des verfehlten Beleidigungsbetreffenden Bestimmungen. Das Schöffengericht sprach ihn prozesses in Bewegung gesetzt. Wäre dem Recht nicht schneller das mangels Beweises frei, während die Angeflagten Seng zu 800 Seine geworden, wenn nur aus allen Teilen der Bevölkerung von beziehungsweise 90 mart Geldstrafe verurteilt wurden. Dieser gewählte Laien mit der Sache befaßt gewesen wären? Die Berufungskammer hielt das Urteil gegen den Ehe mannSenz aufrecht, dagegen wurde die Strafe der Ehefrau S. auf zwanzig Mart ermäßigt. Die gegen das freisprechende Urteil des Dr. Bock von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung wurde bei Beginn der Sigung zurüdgezogen.
Freigesprochene Streifpoften.
Vor Eintritt in die Verhandlung am Charlottenburger Schöffengericht stellten die Angeklagten an Professor Didel bie Anfrage, ob er nicht bereit wäre, den Strafantrag zurückzunehmen, wenn sie erklären, daß es ihnen ferngelegen habe, seine Frau zu beleidigen. Die Antwort des Professor Didel ging dahin, daß Alle in der Fabrit von Hammesfahr in Gräfrath gestreift wurde, er sich durch die auf ihn bezüglichen Bemerkungen des Schriftfates ließ der Landrat des Kreises Solingen dem Gendarmen durch Vernicht beleidigt fühle. Wenn er den wegen Beleidigung seiner Frau mittelung des Wachtmeisters mitteilen, daß nach Eintritt der Dunkel gestellten Strafantrag zurückziehen würde, so würde das seine heit das Streitpostenstehen nicht mehr zu dulden sei. Der dort Frau nicht verstehen. Er würde den Strafantrag jedoch zurück. Ablehnung der Haftpflicht des Staates bei Haftpflicht der Beamten. Diensttuende Gendarm wies infolgebeffen am 4. Oftober 1907 giehen können, wenn die Angeflagten wegen der betreffenden auf Die Deutsche Flußfahrzeugs- Versicherungs- ben Messerschläger Hülstrunt und den Arbeiter Grube, die Frau Didel bezüglichen Aeußerungen disziplinarisch zur Berant- gesellschaft in Berlin und die Versicherungsanstalt nahe der Fabril Streitposten standen, beim Eintritt der twortung gezogen würden. Dies konnte dem Professor Didel oncière Bester in Dresden fuchten den preußischen Dunkelheit von ihrem Standort tveg. Sie gingen, lehrten aber natürlich nicht in Aussicht gestellt werden. Deshalb hielt er den Fiskus für Ansprüche regreßpflichtig zu machen, bie fie an toieber zurüd. Beide wurden später auf Grund der Polizeiverorda Strafantrag aufrecht. einen Schiffseigentümer wegen Ledwerden feines Kahnes nung des Oberpräsidenten der Rheinprovinz vom 23. März 1907 In der Beweisaufnahme wurde durch das Zeugnis bes in einem Schleusenfanal ber Spree zu zahlen hatten. in Verbindung mit§ 866 r. 10 bes Strafgefezbuches bom Restaurateurs Busch festgestellt, daß seine Schwägerin, die jebige Der betreffende Kahn war bei der Station Jungfernheide auf den Bandgerigt Elberfeld zu Geldstrafen verurteilt, Frau des Profeffor Didel, bor etwa zwanzig Jahren zeitweise in Rest eines 50 Bentimenter aus der Spree herausragenden Brüden weil fie einer zur Erhaltung der Sicherheit, Ordnung und feinem Restaurationsbetriebe insofern tätig war, als sie mehrmals pfeilers aufgerannt. Diefer Brüdenpfeiler war wegen Neubaues der Leichtigkeit des öffentlichen Berkehrs ergangenen Aufforderung die Frau Busch an der Kasse in der Restaurationstüche vertrat. Eisenbahnbride abgetragen und des Abends nicht beleuchtet oder nicht folge geleistet hätten. Es handelte sich um die bekannte BeDer Amtsanwalt beantragte gegen jeden der beiden Ange- sonst tenntlich gemacht worden. Nach den Versicherungsbedingungen ftimmung aller Straßen- Polizeiverordnungen. Das Kammer flagten eine Geldstrafe von 100 M. stehen den Klägerinnen Regreßanfprüche an Dritte zu. gericht hob jedoch das Urteil auf und verties die Sache an
Die Angeklagten machten geltend, daß sie die Frau Dickel natürlich nicht beleidigen wollten, daß die betreffende Bemerkung an sich auch gar nicht beleidigend sei, denn sie beruhe ja auf Wahrheit. Die Information sei ihnen von ihrem Mandanten erteilt, fie hätten sich verpflichtet gefühlt, dieselbe im Rechtsstreit zugunsten ihres Mandanten anzuführen, sie könnten also den Schutz bes§ 193 für sich in Anspruch nehmen.
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Das Gericht sprach die Angeklagten frei. In der Urteilsbegründung führte der Vorsitzende unter anderem aus: Die Aeußerung, Frau Didel sei im Restaurationsbetriebe ihres Schwagers tätig gewesen, sei an fich beleidigend, denn man könne daraus schließen, Frau Didel sei früher Kellnerin oder Mamsell gewesen und das wäre für die Frau eines gebildeten Mannes beleidigend. Der Anwalt habe aber nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, dem Gericht alles zu unterbreiten, was ihm sein Mandant zu seinen Gunsten vorträgt. Jm vorliegenden Falle hätten die Angeklagten die ihnen erteilte Information nur in abgeschwächter Form wiedergegeben. Sie hätten damit weder das Gefeß noch die Pflichten des Anstandes verletzt. Der Schutz des§ 193 stehe den Angeklagten zur Seite, fie mußten deshalb freigesprochen werden. Welches öffentliche Interesse" Tag für die Erhebung der Anflage bor ? Sätte auch ein öffentliches Interesse" zur Anstrengung der an sich völlig hinfälligen Anklage vorgelegen, wenn ähnliche Aeußerungen über die Frau eines Arbeiters gefallen wären?
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Das Landgericht Berlin wies die lagerinnen bas Landgericht zurüd, das nunmehr die Angeklagten ab, weil gemäß der§§ 79, 12 Teil II Titel 15 des Allgemeinen freisprach. Es führte aus: Bindend fei für das Landgericht der Landrechts für die Richterfüllung der Pflicht, für die Sicherheit der vom Kammergericht eingenommene Standpunkt, daß Schiffahrt zu sorgen, nicht der Staat, sondern nur die pflicht- eine zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit usw. ergangene Aufvergessenen Beamten verantwortlich feien. Auf die Berufung der forderung nur vorliege, wenn fich der Aufsichtsbeamte vorher Klägerinnen entschied das Kammergericht im entgegengesetzten Sinne, daß die angezogenen Bestimmungen des Algemeinen Landrechts durch die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgehoben feien und deshalb die Haftpflicht aus unerlaubter Handlung durch greife.
entfchloffen habe, die Aufforderung zu diesem Zived ergehen zu lassen. Das treffe nicht zu, wenn er nur einer allgemeinen An= weisung des Borgefeßten folge, Streifpoften während der Dunkelheit nicht zu dulden. Das Streifpoftenstehen als solches tönne nicht verboten werden, auch nicht während der Dunkelheit. Hier stehe nun Gegen diefes Urteil des Stammergerichts zu Berlin hatte der fest, daß die Leute sich ganz ruhig benommen hätten und daß der Fistus mit dem Erfolge Revision beim Reichsgericht eingelegt, Gendarm gar nicht die Ordnung und Sicherheit des Verkehrs schützen daß das Urteil bes Rammergerichts aufgehoben wollte. Er babe vielmehr die Leute lediglich deshalb weggewiefen, um und die Entscheidung des Landgerichts zu Berlin der Anweisung seiner vorgesetzten Behörde Folge zu leisten. Daraus bestätigt wurde, wodurch die Klägerinnen als abgewiesen ergebe fich die Freisprechung. gelten. Der erlennende Senat legt begründend dar, daß nach Der Staatsanwalt legte Stevision ein und machte Artikel 65 des Einführungsgefezes zum Bürgerlichen Gefeß geltend, es liege bod eine Aufforderung im Sinne der Polizeibuch die landesgefeßlichen Bestimmungen, welche dem Waffer verordnung und des§ 366 Nr. 10 des Strafgefeßbuchs vor, weil recht angehören, unberührt bleiben follen. Die Anwendung der Landrat durch seine Anweisung an den Gendarm Ruhedieses Artikels habe das Stammergericht au Unrecht verneint. Denn störungen während der Dunkelheit habe vorbeugen wollen. es handele sich hier nicht um das Gebiet unerlaubter Handlungen Der erste Straffenat bes Rammergerichts, vor im eigentlichen Sinne, sondern um die Nichterfüllung einer dem Wasserrecht angehörenden Verpflichtung. Wenn diese Bestimmung aber durchgreife, so gehe die Haftpflicht auf die Beamten über und fönne nicht gegenüber dem Fiskus geltend gemacht werden. Beleidigte Richter.
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dem die Angeklagten durch Rechtsanwalt Ruhm vertreten waren, berwarf am Montag die Revision der Staatsanwaltschaft mit folgender Begründung: Es sei festgestellt, daß die Angeklagten in feiner Weise den Verkehr gestört hätten und daß der Gendarm fie mur zum Weggehen aufgefordert habe, weil ein allgemeiner Befehl des Landrats borlag. Das genüge nicht. Die eigene auffordernden Polizeifachliche Prüfung des beamten müffe vorausgegangen sein, um die Zuwiderhandlung gegen feine Aufforderung strafbar zu machen.
Was dem Magen der Käufer alles zugemutet wird, geigte wieder einmal eine Verhandlung, mit der sich gestern bie Die Kritit eines Urteils der Beuthener Straffammer gegen atvei 1. Straflammer des Landgerichts I zu beschäftigen hatte. Auf der Kinder von 12 und 13 Jahren, die zu einem Jahre Gefängnis verAnklagebant mußte der Schlächtermeister Karl Aurich urteilt waren, führte, wie unseren Lefern erinnerlich, zunächst zu Plaz nehmen, der sich wegen wiffentlichen Vergebens gegen einer Antlage der Märkischen Volksstimme", die die Stritit Mit Recht fei Freisprechung erfolgt. bas Nahrungsmittelgefes vom 14. Mai 1879 ver- stimmend aus der vom Genossen Dr. Heinrich Braun geleiteten antworten mußte. Der Angeklagte, der in der Neuen Hoch Neuen Gesellschaft" übernommen hatte. Das Landgericht Frankfurt Amtlicher Marktbericht ber städtischen Markthallen Direktion über Marktlage: Fleisch, straße ein Geschäft inne hat, hat außerdem in der Markt erkannte auf Freisprechung. Diefe wurde rechtskräftig. Dann den Großhandel in den Zentral- Markthallen. Wild : Zufuhr ge balle XIV auf dem Wedding einen Verkaufsstand. wurde Dr. Braun wegen des Originalartikels unter Anflage ge- Bufuür schwach, Geschäft lebhaft, Preise unverändert. Am Morgen des 7. Juni d. J. nahm der Polizeiarzt Dr. Höpfner stellt. Das Landgericht Berlin III verurteilte den Genossen nügend, Geschäft lebhaft, Breife wenig verändert. Geflügel: Bufuhr in Gänsen genügend, sonst nicht ausreichend, Geschäft nicht lebhaft genug, in Begleitung eines Polizeibeamten eine Revision der Verkaufsstände Dr. Heinrich Braun สิน Geldstrafe. 100. Die Breife fchwankend. Fische: 8ufuhr mäßig, Geschäft matt, Breise wenig bor. Als der Beamte an den Stand des Angeklagten herantrat, Revision bes Angeklagten wurde berworfen: weil das verändert. Butter und Käse: Geschäft ruhig, Breise für Butter fiel ihm schon von weitem ein größeres Stück Rindfleisch auf. welches Reichsge.icht im Gegenfaz zu seiner früheren Anschauung anzichend. Gemüse, Obst und Sübfrüchte: Zufuhr genügend, fich bereits in einem auch für Laien erkennbaren Zustand der behauptete, Urteile feien teine wissenschaftlichen Leistungen. Geschäft sehr ruhig, Prcise fest.
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