waltung. Auf Schule, Kirche ufio. übe et feinen machtvollen Gitte
Stüd tvilligte. In der Verhandlung vor dem Gewerbegericht hatte Verbrechens gegen§ 220 des Strafgesetzbuches schon einmal im fluß aus. a felbst über den Rahmen feines Dorfes hinaus, in Frau P. Die Angabe gemacht, Herr Honig habe in feinem Ge- Jahre 1899 eine Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Wionaten erlitten Stadt und Land, machten sich die Wirkungen feines Einflusses fchäftslofal, als fie die von ihm zurüdgewiesenen Blusen wieder hatte. Wie uns gemeldet wird, beantragte der Staatsanwalt das fichtbar und fühlbar geltend, wenn auch nicht durch seine mitnehmen wollte, fie plöslich im Genid gepadt und sie mehrere Schuldig gegen alle brei Angeklagte. Die Geschworenen gaben je eigene Person, so doch durch die Verwandtschaftsverhältnisse, Bettern, Male mit dem Kopf gegen die Tür oder Wand gestoßen. Für doch ihren Wahrspruch bezüglich der ersten und der britten An Ontel, Söhne, die als Offiziere, Geheimräte usw. ihr Klasseninter- diesen Gewaltakt zog sie Herrn Honig noch besonders zur Ber- geklagten auf nichtschuldig ab, bejahten dagegen bezüglich des Kaufeffe durchaufeken verstehen. In den Parlamenten tragen ihre Verantwortung, indem sie gegen ihn Privatflage wegen Körpervers manns die Schuldfrage wegen Beihilfe. Die Folge war, daß er treter Sorge, daß die Gesezmaschine zu ihren Gunsten arbeitet. letung erhob. Gestern stand Herr Honig vor der 148. Schöffen zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, bie beiden weiblichen Ans Sturz, die Fäden ber junterlichen Macht spännen sich durch das ge- abteilung des Amtsgerichts Berlin- Mitte. Der Versuch des Vor- geklagten aber freigesprochen wurden. Hiernach wäre also der famte Staatsgetriebe. fizenden Assessors Stempel, einen Vergleich zustande zu bringen, Berurteilte der Beihilfe zu einer Tat schuldig befunden worden, Redner gibt dann einen historischen Rückblick und zeigt, wie das bei dem der Angeklagte die Kosten zu übernehmen gehabt hätte, die nach dem Verdikt der Geschworenen entweder gar nicht bes Juntertum auch einmal freiere Allüren zur Schau irug. Damals, wurde von diesem zurückgewiesen. Er habe, so behauptete er, gangen oder jedenfalls nicht zu bestrafen war. als es für den Freihandel eintrat, weil der ungeheuere Aufschwung Frau P. nicht mißhandelt und sie überhaupt nicht geschlagen, der Industrie in England dort die Arbeitsfräfte jo start absor- sondern sie nur am Kragen gepact", und auch das habe er nur An das alte Sprichwort von dem Kind und dem Brunnen bierte, daß es bem englischen Volte nicht mehr möglich war, die getan, weil Frau P. die ihm gehörenden Blusen wieder an sich erinnerte eine Verhandlung, die gestern unter Vorsiz des Landlandwirtschaftlichen Produtte selbst zu beschaffen, deren es zur genommen und damit wegzulaufen bersucht habe. Der Vor- gerichtsrat Lübke die 1. Straffammer des Lanogerichts III be Erhaltung bedurfte. So wie jest Rußland Getreide nach Deutsch fizende meinte, da müsse er ja recht berb gepadt" haben, wenn schäftigte. Wegen fahrlässiger Tötung war die 67jährige Hauslamb exportiert, so lieferte damals Deutschland Getreide an Eng am Hals der Frau B. die Spuren zurückbleiben fonnten, die das besikerin Mathilde Frauböse aus Karlshorst angeklagt. Die An land. Das Juntertum geriet in einen scharfen Gegensatz zu den von ihr eingereichte Attest bestätige. Herr Honig antwortete ent- geschuldigte ist mit ihren Kindern Eigentümerin eines in Karls. Industriellen und zur Regierung. Die aufwärtsstrebende deutsche rüftet, den Geschäftsmann möchte er sehen, der aus seinem Lokal horst, Stühlingerstr. 18 gelegenen fleinen Grundstücks, in welchem Industrie wollte die Grenzen für englische Erzeugnisse verschlossen sich Waren stehlen" lasse, ohne dagegen einzuschreiten. Er wollte fie und der Oberpostassistent Wobbe mit seiner Familie wohnt. wissen. Daraus erkläre sich, daß die Junter einmal für Freihandel nämlich glauben machen, daß Frau P. tatsächlich die Blusen habe Auf dem Hofe dieses Grundstücks befindet sich fett etwa zehn eintraten und mit freieren Alüren prunkten. Leider hätten sie stehlen" wollen. Weil Frau. es abgelehnt habe, diese Blufen Jahren eine große in die Erde eingegrabene Tonne, in welcher das diese nicht in der Gejebgebung betätigt. Als der französische Er- zu ändern, habe er sie für mit Vorbehalt angenommen erklärt, Regenivasser aufgefangen wurde. Bald nach seinem Ginzuge oberer Deutschland seine Macht fühlen ließ, hätten die Herrschenden daher habe Frau B. fie fich nicht wieder aneignen" dürfen. Die machte Wobbe die Angeklagte darauf aufmerksam, daß diese Regens wohl, unter dem Druck der Angst, dem Bolte freiheitliche Ber- Beweiserhebung beschränkte fich auf die Bernehmung eines Dienst wassertonne nicht genügend verschlossen sei, so daß fie für die auf sprechungen gemacht. So erließ Friedrich Wilhelm IV. ein Edikt mannes Müller, der zufällig in demselben Augenblick, wo Herr dem Hofe spielenden Kinder eine große Gefahr bedeute. Frau nach dem kein untertäniges Verhältnis mehr bestehen sollte. Mit Honig die Frau B. nur am Kragen padte", in dem Geschäft des Frauböse erwiderte seinerzeit hierauf, daß feit zehn Jahren nichts Martini 1810 sollte jede Gutsuntertänigkeit aufhören; von da ab Herrn Honig eine Bestellung ausrichten sollte. Herr Müller mit der Tonne passiert sei und auch in Zukunft nichts baffieren follte es nur noch freie Leute geben! Die Leibeigenschaft wurde schilderte, wie Herr Honig die Frau im Genid gefriegt" habe würde. Herr W. beruhigte sich auch mit dieser Erklärung. Am denn auch beseitigt, damit was aber auch schon alles getan. Den und mit ihr abgegangen" sei. Sie sei in das Geschäftslokal hin- 27. Mai dieses Jahres spielte der fleine fünfjährige Sohn Otto Zunfern sei gleich wieder bange geworden vor dieser Freiheit". eingezogen worden, habe dabei furchtbar geschrien, sei dann allein des 23. mit einem gleichaltrigen Knaben auf dem Hofe. Als das Sie arbeiteten denn auch energisch, damit die Unabhängigkeit nicht wieder herausgefommen und habe fehr geweint. Verlesen wurde Lärmen und Toben der Kinder plöblich berstummte, fah die Anzu weit ginge. Martini 1810, dem Termine der Ein- noch das ärztliche Attest. Der Arzt bescheinigt, daß Frau P. noch geklagte auf den Sof hinaus und fah zu ihrem Entfeben, daß nur lösung des föniglichen Versprechens, kam die Gesindeordnung awei Tage nach diesem Auftritt im Raden einen 3 Zentimeter bie Beine des fleinen Wobbe aus der Tonne herausragten, während für sämtliche Provinzen, die genau dieselben Bestimmungen entlangen und einen Bentimeter breiten blauroten Streifen aufgeber Oberförper im Waffer lag. Sie lief fofort binzu und zog bas hielt wie das alte Landrecht von 1794, also aus diesem übertragen wiesen habe. Sie habe über Stopfweh, Erbrechen, Schwindel und Kind aus der Tonne heraus. Die Wiederbelebungsversuche, die der wurde auf die neuen Verhältnisse. Die Bauern hatten einige Ohnmacht geflagt, auch habe sie noch bei der Untersuchung in sofort hinzugerufene Polizeiwachtmeister Schwanz anftellte, blieben Rechte erhalten. Den Besißlosen war die berüchtigte, heute noch feinem Sprechzimmer einen Ohnmachtsanfall gehabt. Es scheine erfolglos. Der unglüdliche Knabe hatte sich beim Spielen in einen geltende Gefindeordnung beschert, die sogar von der häuslichen ihm durchaus glaubhaft, daß diese Beschwerden auf die erlittene Baundraht verwidelt und war mit dem Kopf zuerst in die Wasserauch auf die wirtschaftliche Tätigkeit ausgedehnt wurde, Mikhandlung und die dadurch hervorgerufene Gemütserregung tonne gestürzt. Erst nachdem das Kind in den Brunnen gestürzt also nicht nur für das eigentliche Gesinde, sondern auch zurückzuführen feien. Für die Klägerin machte ihr Rechtsbeistand, war, wurde das gefährliche Wasserloch durch eine ordnungsmäßige für alle anderen Arbeiter galt, die zum landwirtschaftlichen Betrieb Rechtsanwalt Theodor Liebknecht geltend, daß sie die Blusen wieder slappe verschlossen. Der Staatsanwalt beantragte wegen des Verin Abhängigkeit standen. Diese Gefindeordnung entsprach nicht nur mitnehmen durfte, da fie fie ja ändern sollte. Abaenommen seien gebens 1 Woche Gefängnis und wegen der Uebertretung in Gestalt sricht den gemachten Versprechungen, fie war ein blutiger Hohn fie noch nicht gewesen, das bringe der Angeklagte jeht nur zu seines ber nicht genügenden Bebedung der Tonne 10 M. Geldstrafe. Das gegen das moderne Empfinden. Nun gibt es nicht nur biefe eine Werteidigung vor. Sinnlos fei die Behauptung, daß fie die Blusen Gericht nahm nur die Uebertretung als ertiefen an und ver Gesindeordnung, sondern deren allein in Breußen 19, bie babe stehlen" wollen. Die Handlungsweise des Angeklagten fei urteilte die Angeklagte zu 10 M. Geldstrafe, alle voneinander verschieden seien. Redner zählt die einzelnen Ge- durchaus rechtswidrig, fie fennzeichne fich als brutaler Gewaltakt findeordnungen auf. und entrollt ein anschauliches Bild von den eines kräftigen Mannes gegen eine schwächliche Frau. Herr Honig rückständigen Anschauungen, die in diefen enthalten find. Alle lehnten blieb bei seinen Behauptungen. Gr fügte noch hinzu, die Untersich an die preußische, 1810 erlaffene Gesindeordnung an. Einzelne suchung durch den Arzt habe ja erst drei Tage nachher ftattge feien etwas milder gefaßt, andere enthielten für den Herrn sogar funden, da fönne man nicht wissen, wo Frau P. sich die Vers noch das Recht der Büchtigung. legungen zugezogen habe, im übrigen habe sie selber früher mal zu seinem Personal gejagt, daß sie ohnehin tränklich und sehr nervös sei. Das Gericht ließ sich durch diese merkwürdige Selbst. verteidigung nicht imponieren, sondern erklärte den Angeklagten für schuldig der Körperverlegung und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 M. oder 2 Tagen Haft. Als mildernder Umstand wurde ihm angerechnet, daß er tatsächlich geglaubt haben lönne, Frau B. wolle sich die Blusen widerrechtlich aneignen. In diesem Falle liege Notwehr" bor , doch sei er darin zu weit gee gangen, das Attest beweise ja, wie er augebadt" habe.
Würde die Strafe ebenso milde ausgefallen sein, wenn ein Arbeiter angeflagt gewesen wäre, weil er mit einem Arbeitgeber oder mit einer Arbeitgeberin in ähnlicher Weise umgesprungen ist?
Verfammlungen.
Die einzige, die das Brügeln der Dienstboten durch die Herr Die Zahlstelle Berlin des Buchbinderverbandes hielt am schaft unter Strafe ftellt, finde fich in Frankfurt a. M. vor. Selbst Donnerstag im großen Saale des Gewerkschaftshauses ihre in Bayern gelte bas alte Brügelrecht noch. In Hamburg fei mit Generalversammlung ab. Der Geschäfts. und Kaffen. Aufhebung der Gesindeordnung von der Polizei felbständig eine bericht für das 3. Quartal lag den Mitgliedern gedrudi bor, Stontrolle für die Dienstboten eingeführt. Ohne Beschränkung und und wie der Bevollmächtigte Star mitteilte, ist in der Ortsver Anebelung der Freiheit und persönlichen Rechte der Dienstboten waltung beschlossen worden, dies auch in Zukunft so zu handhaben, scheine es nach Ansicht der Behörden nicht zu gehen. Was die da die mündliche Berichterstattung in den Generalversammlungen preußische Gesindeordnung bon 1810 anbetreffe, so enthalte sie allzu viel Beit in Anspruch nimmt und doch nicht so ausführlich Bestimmungen, die man in der heutigen Zeit nicht mehr begreifen sein fann, wie es wünschenswert wäre. Aus dem Bericht der tönne. Während man überall auf gefeßlichem Wege darangeht, Ortsverwaltung ist zu entnehmen, daß man sich zu Beginn des im Intereffe der Gesundheit die Arbeitszeit zu verkürzen, muß ber Quartals zunächst mit der Frage beschäftigte, wie die Not zu linDienstbote nach§§ 78-75 stets dienstbereit sein, selbst wenn die dern sei, in die eine Anzahl Mitglieder durch die außerordentlich Arbeit erledigt ist. Nicht einmal Zeit, um sich eine neue Stelle lange Arbeitslosigkeit geraten waren. Es handelte sich hier uni zu suchen, brauche eine Herrschaft ihren Dienstboten zu gewähren. ausgefteuerte Mitglieder, die feinen Anspruch mehr auf die Are Standalös sei das Recht auf Anrechnung des Lohnes für zerbrochenes Eine Warnemünder Einwohnerin, Thoms, flagte dieser Tage beitslosigkeit hatten. In einer Generalversammlung Ende August Geschirr, selbst wenn fein Verschulden der Dienstboten borliegt. Falls der Lohn für Schadenersaz nicht ausreicht, tann sich die Herr gegen den Polizeiwächter Brüßing und eine Frau wurde dann beschlossen, daß in der zweiten und vierten Woche der Belbe Angeflagte sollen der Aussteuerung die verheirateten männlichen Mitglieber je 10 schaft an dem Eigentum der Dienstboten schadlos halten, oder sie Schwer! wegen Beleidigung. fann diese zwingen, eine gewisse Zeit unentgeltlich zu arbeiten. Klägerin nach gefagt haben, daß sie mit dem Bösen die ledigen und die weiblichen Mitglieder je 5 M. erhalten follten. Zu diesem Zwed find auch Extramarken bertrieben worden, was Aber nicht nur die Dienstboten hätten nach der Gefindeordnung im Bunde stehe und begen" tönne. Der Polizei 1884 W. ergab, wovon im verflossenen Quartal 1043 M. für die Pflichten, sondern auch die Herrschaften, z. B. die, daß fie die wachter hat, wie in der Beweisaufnahme festgestellt wurde, in außerordentliche Unterstützung ausgegeben wurden. Wenn auch lesteren zum fleißigen Kirchenbefuch anhalten.( Große Heiter einem Barbiergeschäft sich darüber beklagt, daß sein Sohn, der jetzt, in der besten Geschäftszeit des Jahres, die Arbeitslosigkeit feit.) 8ur Verpflegung für eine im Dienst zugezogene Krankheit tönne die Herrschaft herangezogen werden, jedoch sei es oft schwer, ursprünglich gefund gewesen sei, später einen Budel belominen habe und etwas nachgelassen hat, so muß man sicher damit rechnen, daß sie nachzuweisen, daß die Krankheit bei der Arbeit entstanden sei. fchließlich gestorben fet. Er hat mit diefen Borkommnissen die über nach Weihnachten wieder um so schärfer hervortritt.. Im übrigen Auch die Bestimmung, daß, wenn die Krankheit durch eigenes Ver- natürlichen Künfte der Klägerin in Berbindung gebracht. Die zeigt der Bericht, daß eine rege Tätigkeit für die Organisation bon der Beleidigten gefagt, entfaltet worden ist. Es wurden in den verschiedenen Branchen schulden eingetreten ist, die Herrschaft für die Kosten nicht auf- bellagte Frau Schwert bat tommen brauche, biete diesen Hintertüren, um sich der gefeßlichen fie wiffe etwas" und ihre Tochter noch mehr". Der Vor- im ganzen 277 Werkstubensibungen abgehalten, und Vertrauenspersonenfibungen fanden 17, Branchenversammlungen 8 statt. Pflicht zu entziehen. Redner beleuchtet dies an der Hand einiger figende bemühte sich, die Serengefchichte durch einen Ver- 35 Verhandlungen mit Unternehmern machten sich notwendig. Die Beispiele. Das Recht der Herrschaft aus der früheren Zeit, wonach gleich aus der Welt des zwanzigsten Jahrhimberts zu schaffen. Die Tarifkommissionen hielten 16 Sigungen ab, von denen 13 allein fie das Gesinde zwar nicht mit einem Stock, wohl aber mit einer Lederpeitsche züchtigen durfte, ist ja nicht in die neueren Beftim lägerin wollte jedoch darauf nicht eingehen, weil sie nicht als auf die Buchbinderbranche kommen. In den Buchbindereien waren mungen hineingekommen, doch kann der Dienstbote auch heute noch, Here in Warnemünde herumlaufen" wolle. Dies mutete ihr das die Tarifftreitigkeiten außerordentlich zahlreich. Ein Teil der wenn er die Herrschaft reist"," leicht" gezüchtigt werden. Rostocker Gericht denn auch nicht zu und verurteilte die Unternehmer fann sich noch immer nicht daran gewöhnen, auch bei Unsere Fraktion sei im Reichstag bei jeder Gelegenheit der beiden Angeflagten zu je 5 Mart Strafe. Gesindeordnung zuleibe gegangen. Leider versagten die anderen Parteien regelmäßig, selbst Pastoren hätten die Stlavenordnung verteidigt.
Wir wollen, daß die Hausangestellten der Gewerbeordnung unterstellt werden. Nur dann, wenn das geschieht, werden sich die schmählichen Zustände ändern. Bezüglich des Soalitionsrechtes babe Genosse Stadthagen festgestellt, daß die Dienstboten wohl ein folches besiben, bisher aber nur wenig Gebrauch davon gemacht haben. Dagegen sei es ihnen verboten, die Arbeit gemeinsam niederzulegen. Es jei hiermit bewiesen, daß unter der Gesinde ordnung die Herrschaften alle Rechte, die Dienstboten gar keine besiben. Deshalb unsere Forderung: Fort mit der Gefindeordnung! Stürmischer Beifall lohnte die Ausführungen des Referenten.
Es muß für die Warnemünder ein eigenes Gefühl sein, ibre Sicherheit einem Manne anvertraut zu sehen, der am Gegensput glaubt. Warnemünde liegt in einem Zeile Medienburgs, der wohl am meisten von dem modernen Leben berührt wird. Es ist hafen stabt, lebhafter und vielfrequentierter Badeort und bermittelt den Hauptverkehr mit Dänemart.
-
schlechtem Geschäftsgang den Tarif in jeder Hinsicht gelten zu lassen. Schiedsgerichtsfibungen fanden in der Buchbinder- wie in der Kontobuchbranche je zwei statt. In der Kontobuchbranche find nur wenige Differenzen entstanden, und sie wurden ohne große Schwierigkeit erledigt. Auch hat die im Kontobucharbeitertarif von 1906 zum 1. Oftober 1908 vorgesehene Erhöhung der Minimallöhne nicht zu Differenzen geführt. In der Luxuspapierbranche fam es zu längeren Verhandlungen, an denen auch Vertreter der Steinbruder, der Steinbruckereihilfsarbeiter und der Graveure teilnahmen, bei der Firma Albrecht u. Meister, die zur Vere borf Brismen- oder Robglas verwandt hatte, was einen sehr schädglasung der Fenster in ihrem neuen Fabrifgebäude zu Reiniden lichen Einfluß auf die Sehkraft der unter solchen Verhältnissen arbeitenden Berfonen ausübt. Diese Tatsache wurde denn auch von bereit, die Verglasung zu ändern.
Die Abrechnung der Zentralfasse schließt mit der Bilangsumme von 33 828.26 m. Un big Berbandstaffe wurdea 12 506,85 W. abgeliefert. Die Arbeitslosenunterstüßung erforderte im Laufe des Quartals nicht weniger als 13 128,40 M., die Krankenunterstützung 2288 M. Die Einnahmen der Lokalkaffe bes Strankenunterstützung 2288 M. Die Einnahmen der Lokalkaffe bes trugeu famt dem alten Bestand von 44 231 22. 55 157,79 9. ausgegeben wurden 6666,64 m., so daß der Bestand am Quartals. schluß auf 48 491,15 M. angewachsen war.
Der Revolver! Ueber eine Schießaffäre, bei der der Buchbruckereihilfsarbeiter Adolf Glitich durch einen Glektromonteur Willi Kleiber lebensgefährlich verwundet worden war, hatte am Montag die 134. Schöffenabteilung des Amtsgerichts Berlin- Mitte zu urteilen. Kleiber hatte in der Nacht vom 28. zum 29. Juli an der Ecke der Landsberger Allee und der Thorner Straße auf Glitsch In der Diskussion sprachen zwei Genossen und wiesen darauf mit einem Rebolber geschoffen, weil er sich von ihm und anderen zwei Augenärzten bestätigt, und die Firma erklärte sich schließlich hin, wie man erfolgreich die Organisation der Dienstboten stärken bedroht glaubte. Glitsch ist trotz der Schwere der Verwundung fönne. Mehrere Dienstmädchen ergriffen ebenfalls das Wort und schilderten ihre Erlebnisse, aus denen genügsam zu ersehen war, invöllig wiederhergestellt worden, Kleiber stand jetzt vor Gericht unter welch unwürdiger und rechtloser Lage die Sausangestellten sich der Anklage der vorsätzlichen Körperverlegung mittels gefährlichen welch unwürdiger und rechtloser Lage die Hausangestellten sich Werkzeugs. Die Beweisaufnahme ergab, daß Glitsch, wie er felber heute noch befinden. Die Versammlung folgte mit großem Interesse bekundete, in Angetrunkenheit mit Kleiber in Streit geraten war. den vorgebrachten Schilderungen. Nachdem noch Jba Baar einen fräftigen Appell an die An. Ein Mäochen, das sich in Kleibers Begleitung befunden hatte, fagte wefenden, die Agitation und Organisierung noch energischer wie aus, fie und Kleiber feien durch unanständige Rebensarten be bisher zu betreiben, gerichtet hatte, schloß die imposante Wer lästigt worden, daraus sei dann der Streit entstanden. Andere Beugen befundeten, Kleiber sei auch nachher noch von Glitsch ber fammlung. folgt worden und hatte schließlich aus einer Entfernung von mehreren Schritt auf ihn geschossen. Hiernach sah der Anklagebertreter als erwiesen an, daß l. in Rotwehr gehandelt habe. Er bedauerte, daß so häufig schon ganz junge Leute Revolver bei sich führen und vorschnell Gebrauch davon machen. Ein paar Ohr feigen, meinte er, hätten genügt, einen etwaigen Angriff zurüd auweisen. Das Notwehrrecht sei überschritten worden, doch sei eine Gelbftrafe bon 50 M2. als ausreichende Sühne anzusehen. Der Verteidiger forderte Freisprechung. Er glaubte, hervorheben zu follen, daß die Gegend des Friedrichhains besonders unsicher fei und den Gebrauch des Revolvers rechtfertige.. Das Gericht verurteilte Kleiber zu einer Geldstrafe von 30 m. eventuell au 6 Tagen Haft. Er sei hinausgegangen über die berechtigte Notwehr; aus einer Entfernung von mehreren Schritt habe er nicht schießen Den Bericht über die Bibliothek der Zahlstelle gab der dürfen. Selbst wenn die vermeintlichen Angreifer wirklich über Bibliothekar Schmidt. Der Bücherbestand ist von 1739 Wänden ihn hergefallen wären und ihn verprügelt bätten, so wäre das, auf 1767 Bände erhöht worden. Benutzt wurde die Bibliothek von führte der Vorsitzende in der Urteilsbegründung aus, nicht so männlichen Mitgliedern 809 Mal, von weiblichen 303 Mal. schlimm gewesen, wie wenn er schoß und eventuell dabei einen Menschen tötete.
Bersammlungen
Veranstaltungen. Treptow - Baumschulenweg. Dienstag, den 10. November, abends 8 Uhr, im Restaurant Stiefholzhain"( Befiger Vogt), Kiefholz Straße 85: Frauenbersammlung. Bortrag: Heinrich Heine ". Tegel . Dienstag fein Unterrichtsabend wegen der bei Trapp stattfindenden Volksversammlung.
Gerichts- Zeitung.
Abtreibungsauflage.
Dem Bericht des paritätischen arbeitsnachweises ift zu entnehmen, daß sich im Laufe des Quartals 579 männliche und 618 weibliche Arbeitslose meldeten. Stellen wurden gemeldet: 825 für männliche Arbeiter, von denen 241 besetzt wurden, und für Arbeiterinnen 663, von denen 448 befest wurden. Dazu kamen einige hundert Aushilfestellen. Wie der Arbeitsvermittler Rüger hervorhob, sind jetzt, in der Zeit der besten Konjunktur für das Buchbindergewerbe, noch 162 männliche und 154 weibliche Arbeitslose eingeschrieben. Wie kraß sich die Wirtschaftskrisis geltend macht, zeigt sich auch darin, daß in den drei verflossenen Quartalen dieses Jahres für 5981 Arbeitslofentage, und zwar die Summen von 16 437,50. mehr an Arbeitslosenunterstübung ausgezahlt worden ist, als in den drei Quartalen von 1907.
Notwehr" eines Arbeitgebers. Heber Herrn Leopold Honig, den Inhaber einer Blusen- und Im Anschluß an die Berichte fand eine rege Debatte flatt. Unterro- Konfektion in der Seydelstraße, berichteten wir vor einiger Zeit, daß er mit einer Witwe B., die für ihn arbeitete, Angenommen wurde ein Antrag der Ortsverwaltung, der Berin Streit geraten war, weil sie ihm einen Bosten Blusen ver= bandstaffe als außerordentliche Zuwendung 1000 m. zu über. pfuscht haben sollte. Vor dem Gewerbegericht forderte Herr Honig weisen. Ferner tourde auf Antrag der Ortsverwaltung beschlossen, von Frau B. Schadenersatz für 39 der angeblich berpfuschten Einen ungewöhnlichen Wahrspruch fällten die Geschworenen den aureisenden ausgesteuerten oder noch nicht bezugsberechtigten Blusen in Höhe von 117 W., während Frau B. für alle 61 an- am Landgericht I am Sonnabend als Abschluß einer Verhandlung, Mitgliedern vorausgesetzt, daß diefe mindestens 13- Wochen geblich verpfuschten Blusen den verabredeten Arbeitslohn in Höhe die den ganzen Tag bis zum späten Abend ausfüllte. Angeflagt beiträge gezahlt haben 1. Unterstübung zu geben. Zum von 76,25 M. beanspruchte. Herr Sonig mußte fich zu einem waren eine Verkäuferin. wegen Beseitigung der Folgen ihres Schluß machte der Vorsitzende auf die Gewerbegerichts. Bergleich bequemen, indem er seinen Schadenersatzanspruch voll- intimen Verkehrs mit dem Zweitangeklagten, einem Perliner to ahlen am 29. November aufmerksam und forderte die Mitftändig aufgab, alle Blusen( ungeändert) zurüdnahm und in Staufmann, welcher ihr zur kritischen Beit 60 m. gegeben hatte. glieder auf, mit aller Kraft dahin zu wirken, baß tein Stimme Bahlung des Arbeitslohnes mit einem Abzug von 25 Pf. pro ats Dritte im Bunde erschien die Krankenpflegerin T., die wegen berechtigter bei der Wahl fehlt