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Freisprechung der Angeklagten; falls aber das Gericht eine Bea, Tung das Wort Clown zuerst nicht Klaunt, sondern Klohn aus, habe schon oft mit Geistlichen biskutiert und stets in durchaus leidigung für erwiesen halte, sei eine geringe Geldstrafe genügend. gesprochen habe. Hiernach erscheine ein Irrtum des Gendarmen fachlicher Weise, er golle auch dem Gegner jederzeit die schuldige Das Gericht tam zu dem Urteil, daß weder eine Freiheits - begreiflich. persönliche Achtung. Das sei ihm von verschiedenen Geistlichen, beraubung noch eine Nötigung erwiesen sei. Den§ 153 der Ge­Zwei Teilnehmer der Versammlung befundeten als Beugen, mit denen er polemisierte, anerkennend bestätigt worden. Be werbeordnung hielt das Gericht für anwendbar, denn daß der Angeklagte die Geistlichen nicht als Clowns bezeichnet, fonders berief sich der Angeklagte in dieser Hinsicht auf einen Geist­sagte der Vorsitzende durch Einwirkung auf die Arbeitswilligen habe er. sondern von einem Clou des Abends gesprochen habe. lichen Liseus. Gegen die Zuverlässigkeit der Aussage des Gena reicht werden sollen, daß diese die Arbeit verlassen und diejenigen, die Beugenaussagen von Polizeibeamten ftets auszuzeichnen pflegt, Vernehmung fei ihm vorgehalten worden, er folle gefagt haben, Mit der Bestimmtheit und der unfehlbaren Sicherheit, welche darmen Völkel führte der Angeklagte Schulz an: Bei seiner ersten welche die Arbeit niedergelegt hatten, beziehungsweise entlassen behauptete Gendarmeriewachtmeister Bölkel, er könne fich gar nicht wir sind einige Clowns weniger. Danach müßte er also die ganze waren, ihre Arbeitspläge wieder einnehmen könnten, was gleich darin irren, daß der Angeklagte mit Bezug auf das Fernbleiben Bersammlung als Clowns betrachtet haben. Das sei allerdings fo bebeutend sei mit einer Erlangung befferer Arbeitsbedingungen. der Geistlichen gesagt habe, es feien einige Clowns weniger hier. unlogisch, daß die jetzt vorliegende Angabe des Gendarmen etwas Daß die Angeklagten ihre Absicht durch körperlichen Zwang oder Die Versammlung babe diese Bemerkung mit Lachen aufgenommen anders laute. Derselbe Gendarm Völkel habe über dieselbe Ver­Drohung gegen die Arbeitswilligen erreichen wollten, hielt das und er, der Gendarm, habe geglaubt, aus der Wendung, es feien sammlung angezeigt, es feien bort politische Angelegenheiten, er­Gericht nicht für erwiesen, wohl aber, daß Ehrverlegungen au Angeflagten als Clown angesehen werde. Der Borfigende des streitberfahren sei festgestellt worden, daß in der Versammlung einige Clowns weniger hier, fchließen zu müssen, daß auch er vom örtert werden. In einem daraufhin eingeleiteten Verwaltungs­diesem Zweck gegen die Arbeitswilligen angewandt worden seien. Gerichts bezeichnete es als ziemlich unwahrscheinlich daß der An- nicht über politische Angelegenheiten gesprochen wurde. Hierdurch Dieses Vergehens hielt das Gericht nur die Angeklagten Seibel getlagte so unvorsichtig gewesen sein sollte, in Gegenwart eines sei erwiesen, daß der Gendarm Völkel nicht unterscheiden fanm, und Fischer für überführt, die jeder zu 14 Tagen Gefängnis ver- Polizeibeamten eine so schwere Beleidigung gegen die Geistlichen was politische und was unpolitische Neden sind. Man könne urteilt wurden. Die Angeklagten Schulz und Wolff wurden frei auszustoßen. Aber das Lachen der Versammlung? Das sei hieraus schließen, daß Böllels Angaben über die Aeußerung des gesprochen, doch nicht zu erklären, wenn der Angeklagte von einem Glou ges Angeklagten nicht zuverlässig sind. sprochen hätte; wenn aber die Geistlichen als Clowns bezeichnet wurden, so habe man eine Erklärung für das Lachen der Ver­fammlung, und die dem Angeflagten zur Last gelegte Aeußerung erscheine wahrscheinlich.

Gerichts- Zeitung.

Der Clou oder die Clowns der Versammlung? Das war die Frage, um die es sich in einem Strafverfahren gegen den Maler Willy Schulz drehte. Dieser hat im Dezember berigen Jahres in der Freien Jugendorganisation zu Oberschöne­ weide einen Vortrag gehalten. Mit Bezug darauf, daß drei Geistliche, die Leiter von christlichen Jünglingsvereinen, zur Versammlung eingeladen, aber nicht erschienen waren, soll Schulz nach einer Anzeige des überwachenden Gendarmen gesagt haben: Es schade nichts, daß die Geistlichen nicht gekommen seien, denn nun seien einige Clowns weniger hier. Auf Grund dieser Angabe des Gendarmen ist Schulz vom Schöffengericht Köpenick wegen Belei­digung der Geistlichen zu 100 Mart verurteilt worden. Er legte Berufung ein, infolgedessen verhandelte gestern die vierte Strafe tammer des Landgerichts II gegen Schulz.

Rechtsanwalt Rosenfeld beantragte nunmehr, den Geistlichen Lifeus als 8eugen dafür zu laden, daß der Angeklagte ihm bekannt fei als ein Mann, der nur sachlich diskutiert und nicht seine Gegner beleidigt. Ferner beantragte der Verteidiger, die Aften der Aber es gab noch eine andere Erklärung für das Lachen. Schöffengerichtsverhandlung gegen Schulz sowie die Akten des Vers Einer der Zeugen sagte, der Gendarm habe so bagesessen, daß man waltungsstreitverfahrens als Beweismittel dafür heranzuschaffen, annehmen konnte, er sei eingefchlafen. Als der Angeklagte davon daß das Zeugnis des Gendarmen Böltels nicht zuverlässig fei. sprach, daß die Versammlung durch das Fernbleiben der Geist- Das Gericht lehnte die Beweisanträge als unerheblich ab und lichen um einen Clou gefommen sei, sei der Gendarm plöglich auf verwarf die Berufung. Wie der Vorsitzende in der Urteils­gefahren, wie jemand, der aus dem Schlummer aufschreckt. Das begründung sagte, hält das Gericht die sehr bestimmt abgegeben habe auf die Bersammlung einen so tomischen Gindrud gemacht, Aussage des Gendarmen für glaubwürdig und den Gendarm für daß ein allgemeines Gelächter entstand. so intelligent, daß er wohl unterscheiden fönne, ob von einem Clou oder einem Clown gesprochen worden sei. Die entgegenstehenden Angaben der beiden Versammlungsteilnehmer erschienen dem Ge­ridyt nicht so glaubwürdig, wie die Aussage des Gendarmen.

Der Berteidiger, Nechtsanwalt Dr. Kurt Rosenfelb, beantragte die Freisprechung des Angeklagten, da nicht mit Sicherheit fest­gestellt sei, daß er das Wort Clowns gebraucht habe. Der Gen­darm habe in der Aussprache dieses Wortes vor dem Echöffen­gericht derart geschwankt, daß man einen Irrtum dieses Zeugen für festgestellt halten könne. Uebrigens spreche auch die Logik für die Angaben des Angeklagten und gegen die Angaben des Gen­Wie in der ersten Instanz, so gab Schulz auch vor der Straf- darmen, denn wenn der Angeklagte gesagt haben sollte, es feien fammer an, es sei ihm gar nicht eingefallen, eine derart belei- einige Clowns weniger da, dann müßte er ja die Teilnehmer der digende Aeußerung gegen die Geistlichen zu machen. Er habe ge- Versammlung auch als Clowns betrachtet haben. Wer in eine fagt, er bedauere, daß die Geistlichen nicht anwesend seien, denn Versammlung gehe, um die Besucher derselben für seine Ideen dadurch sei die Versammlung um den Glou des Abends gekommen. zu gewinnen, der werde doch nicht die Versammlung so vor den Der überwachende Gendarm habe ihn falsch verstanden, der Gen- Stopf stoßen. darm habe wahrscheinlich das Wort Clou gar nicht gefannt und Der Angeklagte selbst berteidigte fich in längerer Nebe und deshalb das ähnlich flingende Clown zu hören geglaubt. Das wurde führte unter anderem aus, daß er es grundsäßlich vermerfe, Leute, dadurch bestätigt, daß der Gendarm in der Schöffengerichtsverhand- die auf einem gegnerischen Standpunkt stehen, zu beleidigen. Er

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