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halten.

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Das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht Kassel er­fannten auf Abweisung der Klage, weil das erwähnte Strafe versprechen den guten Sitten zuwiderlaufe und deshalb nichtig sei. Auch die von der Klägerin gegen das oberlandesgerichtliche Urteil beim Reichsgericht eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.

ficht Bertrat, daß die Abgeordneten den Verfassungseid nicht halten ihnen das bißchen Wöchnerinnenschutz, das ihnen das Gesetz gewährt, brauchen, und ob nicht im Anschluß daran unter den Bäckern die auf fiskalischem Wege wieder genommen wird. Meinung vertreten worden sei, man brauche einen Eid überhaupt nicht zu halten. Schneider antwortet: Davon ist mir nichts Die Arbeiterbewegung in Bayern . bekannt. Einer folchen Ansicht würde ich entschieden entgegen- Der Gewerkschaftsverein München hat bei den treten. Ich halte es für jedermanns Pflicht, einen Eid zu halten Gelverkschaftsfartellen in Bayern statistische Erhebungen gepflogen und stets die Wahrheit zu sagen. Wir machen es auch unseren über die Organisationsverhältnisse im Jahre 1907. Das Ergebnis scheidungsgründe des reichsgerichtlichen Urteils folgen:" Die Re­Wir lassen nachstehend die hierzu gehörigen interessanten Ents Mitgliedern zur Pflicht, sich jederzeit streng an die Wahrheit zu liegt mun vor: Die Zahl der organisationsfähigen Arbeiter Die Beweisaufnahme ist beendet, es folgen die Plädoyers. beträgt 219 270, davon find in Zentralverbänden organisiert vision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht führt zunächst 142 856 und gwar 123 791 männliche und 19 065 weib zutreffend aus, daß der Art. 284 Abs. 1 des Allgemeiner deutschen Stactsanwalt Rasch führte aus, die Belastungszeugen, wenn liche Mitglieder. Gegen 1906 bedeutet dies eine Zunahme Handelsgesetzbuches zur Anwendung fommt, wonach die Ston fie auch in unwesentlichen Buntten schwankten, seien doch im von 19 651 Mitgliederit. Die Kartelle hatten eine Gesamt- bentionalstrafe in Ansehung des Betrages feiner Beschränkung wesentlichsten Puntt fest geblieben, nämlich darin, daß sie Bogel einnahme von 73 077,35 m., eine Gesamtausgabe von 37 302,72 w unterlag, daß aber diese Vertragsfreiheit tros des Wortlautes des bestochen haben. Ein Teil dieser Zeugen habe einen sehr sicheren Die ortsüblichen Tagelöhne schwanken zwischen 2 und Gefeßes nicht ins Ungemessene ging, sondern ihre Schranke an den Eindruck gemacht. Es sei nicht anzunehmen, daß alle diese Zeugen 3,20 m. Meineide geleistet haben sollten. Aber selbst wenn man auch nur Auskunft zu erhalten war, 31. Gewerbegerichtswahlen wird dies von der Revision bestritten. Das Berufungsgericht ftüst Gewerbegerite bestanden im Jahre 1907, soweit Regeln des Anstandes und der guten Sitten fand. Mit Unrecht einem der Belastungszeugen glauben würde, so wäre das schon fanden in 17 Orten statt. Davon waren 16 Wahlen für Der Staatsanwalt beantragt, den Angeklagten des wissentlichen 13 082 Stimmen; ausreichend, um Vogel des Meineides für überführt zu halten. Die Startelle erfolgreich. Abgegeben wurden hierbei insgesamt seine Entscheidung darauf, daß im Verhältnis zu dem zu Meineides schuldig zu sprechen. Sollten die Geschworenen diese 9438, auf die gegnerischen Listen 3349 Stimmen. davon fielen auf die Liste der Kartelle schützenden Interesse der Patentinhaberin an der Nichtabgabe von Gewählt Siphons Vertragsstrafe von 1000 M. für jeden vertragswidrig bers Schuldfrage verneinen, dann könne noch fahrlässiger Falscheid wurden von den Beisitzern der Kartelle 111, von der Liste kauften oder auch nur ungefüllt verliehenen Siphon ganz un­angenommen werden. Justizrat Sello vertrat den Standpunkt, daß aus juristischen fanden Streits statt, an denen insgesamt 102 Organisationen mit Existenz des Versprechenden zu gefährden oder gar zu vernichten, der Gegner 42 Beisitzer, insgesamt 153 Vertreter. An 33 Drten verhältnismäßig hoch und geeignet erscheine, die wirtschaftliche Gründen ein fahrlässiger Falscheid als vorliegend nicht angenommen werden könne. Wissentlicher Meineid liege aber aus tatsächlichen insgesamt 12 919 Mitgliedern beteiligt waren. 77 Streite endeten mit wie gerade der vorliegende Fall zeige, wo der Beklagte für die Ab­Gründen nicht vor. einem vollen Siege, 7 Streits waren teilweise und 5 ohne Erfolg. Aus­Die Aussagen der Belastungszeugen seien nicht glaubhaft. Es solle nicht gesagt werden, daß sie, weil sie sperrungen fanden 27 statt. Davon waren für die Arbeitgeber 8 gabe bon 100 Siphons 100 000 m. würde zu bezahlen haben, von Erfolg, 19 ohne Erfolg. Durch die Aussperrungen waren wenn das Versprechen zu Recht bestände. An diese Begründung Sozialdemokraten find, Meineide geschworen haben. Der Sozial 22 Organisationen mit 2347 Witgliedern betroffen. Tarife 246 schließt sich ein von der Revision wegen mangelnder Feststellung demokratie könne man in dieser Hinsicht keinen Vorwurf machen. in 84 Städten und von 124 Organisationen abgeschlossen. An der tatsächlichen Voraussetzungen beanstandeter Sat: Nur Leicht-> Aber es gäbe in allen Lagern Parteifanatiker, welche bem Grund- 23 Drten bestehen Bauarbeiteriu Kommiffionen finn oder unerfahrenheit könne die Lizenznehmer, meist kleine jab huldigen: Der Zweck heiligt die Mittel. Der Berteidiger er- und an 8 Drten sind 30 Bautontrolleure aus dem Arbeiter- Bierverleger, zur Abgabe eines solchen Strafversprechens führen. sucht die Geschworenen, beide Schuldfragen zu verneinen. Rechtsanwalt Loewe erklärt auf Wunsch Hesscholds, seine Anstande angestellt. Erfolge ohne besondere Stämpfe wurden in Aber wenn man auch von dieser Erwägung abfieht, die als Schluß­Rechtsanwalt Loewe erklärt auf Wunsch Hesscholds, seine An­nahme, welche durch den Zeugen Bafilie erwiesen werden sollte: 17 Orten errungen( Lohnerhöhungen, Arbeitszeitverkürzung und folgerung aus der Höhe der Vertragsstrafe in solcher Allgemein­Sekschold habe teilgehabt an den dem früheren Sprechmeister Bolte Tarifabschlüsse). Christliche Organisationen bestehen in heit nicht zutrifft und einer fonfreten Begründung entbehrt, so 37 Orten 5000 Mitgliedern; hirich Dundersche zugefloſſenen Bestechungsgeldern, habe sich als unrichtig heraus- Organisationen beſtehen in 16 Drten, bie writglieberzahl war rechtfertigt doch die vorausgehende Begründung die getroffene Nach weiteren Ausführungen des Staatsanwalts und der Ver- nicht festzustellen. In den Kartellbezirken find außerdem noch 4 gelbe Entscheidung; denn die Vereinbarung einer Vertragsstrafe kann teidiger zogen fich die Geschworenen um 10 Uhr abends zur Be- Gewerkvereine und verschiedene fogenannte freie Gewerkschaften und schon dann als gegen die guten Sitten verstoßend für nichtig er­liberale Arbeitervereine vorhanden. klärt werden, wenn sie zur Untergrabung der wirtschaftlichen ratung zurüd. Um 11 Uhr verkündete der Obmann den Spruch der Geschworenen: Diese Statistit tann auf Vollständigkeit feinen Anspruch machen, Existenz des Schuldners führen würde, und wenn zugleich das da die Orte Augsburg , Aschaffenburg , Bayreuth , Lamprecht, burch die Vertragsstrafe zu schützende Interesse des Gläubigers Ludwigshafen , Rehau und Straubing leiber trop wiederholter wegen feiner Geringfügigkeit die Festfehung einer so übermäßigen Aufforderung das ausgegebene Material nicht eingesandt haben. Strafe nicht rechtfertigt. Go liegt aber nach den Feststellungen des Berufungsrichters die Sache hiet, da der Beklagte für jeden einzelnen verliehenen Siphon die Vertragsstrafe von 1000 m. zu zahlen haben würde, während der Vermögensnachteil der Klägerin nur in einem Teil des Verkaufspreises von 22 M. für jeden Siphon besteht. Daß der Klägerin noch ein anderer Schaden durch die un- Berleihung der Siphons erwachse, ist in den Verhandlungen nicht hervorgetreten und wird von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht.

gestellt.

Vogel ist weder des wiffentlichen Meineides noch bes fahrlässigen

Falscheides schuldig.

Als der Angeklagte, in den Gaal geführt und ihm der Spruch durch den Gerichtsschreiber mitgeteilt wird, sagt er: Meine Herren, ich danke Ihnen vielmals... Der Präsident unterbricht ihn mit der Bemerkung: Das ist nicht zulässig. ir tun hier unsere Pflicht, weiter nichts.

Vogel zieht ein Tafchentuch hervor, legt den Kopf auf die Barriere und vergießt Tränen.

Der Präsident verkündet, daß nach dem Wahrspruch der Ge­schworenen der Angeklagte freizusprechen ist. Mit Tränen in den Augen verläßt Vogel den Saal. Seine Freunde beglückwünschen ihn.

Aus der Frauenbewegung.

Wöchnerinnenschuh.

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Soziales. Gewerbegericht.

1. Die Olle" eine grobe Beleidigung? Gegen die Forderung einer Rohnentschädigung wegen berechtigter plöglicher Entlassung, die der Kutscher N. beim Ge­werbegericht erhob, machte der Beklagte Mau geltend, der Kläger habe seine Mutter grob beleidigt. Die Verhandlung vor der Stammer 7 unter Dr. Gerths Vorsitz ergibt nur, daß Kläger mal mit Bezug auf die Mutter des Beklagten den Ausdruck Olle" zu einem anderen gebraucht habe, und zwar in der Form:" Die Olle aus Heiligensee fann ja die Kartoffeln abfcimen" und" Ist die Olle ba?" Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Entschädigung. Der Ausdruck Olle" werde oft ohne böse Ab­ficht gebraucht. Im vorliegenden Falle möge ja vielleicht ein Kleiner Anhieb zu einer Beleidigung um diesen Ausdruck mal zu gebrauchen in den Worten des Klägers gemacht worden sein, als grobe Beleidigung charakterisierten sie sich aber nicht.§ 123 Biffer 5 der Gewerbeordnung, wonach ein Entlassungsgrund auch die grobe Beleidigung eines Familienangehörigen des Arbeit gebers fei, fönne also nicht angewendet werden.

Rammer verurteilte

Abermals: des Schuhmanns Majestät..

Der Heizer Gottschalk, der am 27. April 1908 sich vor der Fabrit als Streifposten aufhielt, wurde wegen Hebertretung der Berliner Straßenpolizeiverordnung zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er nicht unbedingt den zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße ergangenen Aufforderungen eines Schußmanns gefolge fet. Das Landgericht führte unter anderem aus: Wiederholten Aufforderungen des Schußmanns set G. insofern nicht gefolgt, als er nach einigen Schriften immer wieder an dieselbe Stelle zurüdgekehrt sei. Er habe Arbeiter und Arbeiterinnen angesprochen: Gehen Sie nicht hinein, es wird hier gestreift." Vorübergehende hätten ihrem Unmute Luft gemacht, in­dem sie sagten:" Da hört doch alles auf, man fann nicht ruhig vorbeigehen, bloß weil hier gestreift wird." Einige Zeugen sagten fehr fei fein reger mehr gewesen. Diese Zeugen hätten aber audy arar, es hätte sich niemand belästigt fühlen können und der Ver­Streitposten gestanden und den Vorgängen nicht solche Aufmeri­famfeit widmen fönnen, wie die Schuyleute. Deren Befundungen, daß der Verkehr gestört worden sei usw., sei deshalb mehr Glauben beizumessen.

In Der Angeklagte legte Revision ein, die Rechtsanwalt Dr. Hersfeld am Donnerstag vor dem Kammergericht vertrat. längeren Ausführungen erörterte er die rechtliche Bedeutung des Streifpostenstehens als eines Ausflusses der Rechte aus§ 152 der Gewerbeordnung. Dieses Recht würde illusorisch sein, wenn man nicht Leute ansprechen dürfte. Das Recht dürfte nicht Darunter leiden, daß sich einzelne Personen durch das Ansprechen beschwert fühlten. Das Recht könne von solcher Entrüstung keine Notiz nehmen. Verkehrsstörungen seien hier auch nicht einwands­Gs blieb bei seinem bekannten Standpunkt, daß die Straßenpolizei frei festgestellt. Das Kammergericht verwarf aber die Revision. verordnung anwendbar sei, wenn der Sicherheitsbeamte den wed mit seiner Aufforderung verfolgte, der Erhaltung der Ord­ung und Sicherheit des Verkehrs zu dienen. Daß das Ermessen des Schußmanns dahin ging, sei ausreichend festgestellt. Ob G. Streitposten gewesen sei oder nicht, wäre gleichgültig. Entscheidend sei, welche Absicht der Schußmann verfolgte, nämlich daß, sie nach seinem Willen darauf abzielte, den Verkehr aufrecht zu erhalten. Das mißhandelte Stiefkind.

Mit einer ganz eigenartigen Sache haben sich die österreichischen Arbeiterinnen und die Krankenkaffen zu beschäftigen. Der§ 94 der österreichischen Gewerbeordnung bestimmt, daß Frauen nach der Niederkunft vier Wochen nicht zur regelmäßigen gewerblichen Arbeit zurückkehren dürfen, und das Krankenversicherungsgesetz bestimmt, daß Wöchnerinnen durch ebensoviele Wochen das Krankengeld zu bekommen haben. Das ist der bisherige Mutterschutz" in Dester­2. Hochbahnunglück und vorzeitiges Verlassen der Arbeit. reich, welch geringes Ausmaß nicht einmal allen erwerbenden Frauen zukommt, da ja der größte Teil der Heimarbeiterinnen Malerin W. von Herrn Stoltew, dem Inhaber eines photographischen Durch Klage beim Berliner Gewerbegericht beanspruchte die nicht gegen Krankheit versichert ist. Erst wenn die von der Regierung Bed wenige Tage bor ihrer Demission Instituts, 10,90 M. Lohnen schädigung, weil sie vor Ablauf ihrer schriftlich eingebrachte Gesegesvorlage zur Sozialversicherung vertragsmäßigen Beit zu Unrecht entlassen sei. Der Beflagte be Gefeßestraft erlangt, wird diese die Heimarbeiterinnen hart treffende trachtet es dagegen als Entlassungsgrund, daß die Klägerin eine Rüdständigkeit beseitigt werden. Auch die dienenden Mädchen halbe Stunde vor Feierabend aus dem Betriebe fortgegangen sei. Ferner erhob er Widerklage und verlangte 160 M. Schadenersatz find nicht gegen Strantheit versichert, das Krankenhaus ist ihre einzige Berner erhob er Widerklage und verlangte 160 M. Schadenersatz Zuflucht, aber auch sie sollen endlich, einer schon seit langem ver- für berdorbene Präparate. Vor der Kammer 8( Vorsitzender tretenen Forderung entsprechend, nunmehr in die Krankenversicherung Magistratsassessor Schulz) wurde durch Zeugenbeweis folgendes einbezogen werden. Außer diefen zwei angeführten Kategorien, die, festgestellt: Es handelt sich um den Tag des großer. Hochbahn­wenn ihnen Mutterfreuden" beschieden sind, aller Mittel entblößt unglüds. Klägerin erfuhr davon durch einen Herrn, der mit einem find, gibt es noch unzählige Arbeiterfrauen, die trotz der Kranken- Extrablatt ins Geschäft tam. Der Beklagte war nicht zugegen. versicherung in so triften wirtschaftlichen Verhältnissen leben, daß ein Fräulein M. geriet in große Aufregung, weil ihre Schwester zu Wochenbett wie eine Katastrophe wirft. Die Wohnungsverhältnisse der Zeit, als bas Unglück passierte, die Hochbahn auf dem frag­find in den österreichischen Städten, besonders aber in Wien , ganz lich, so schnell als möglich nach der Unfallstelle zu eilen, um zu lichen Streckenteil zu benutzen pflegt. Ihr Bestreben war natür­unzureichend. Die Arbeiterfamilien wohnen in engen, kleinen Wohnungen. sehen, ob die Schwester mit verunglückt sei. Sie wollte den Be­Ein Zimmer mit Küche ist schon eine fost flagten anflingeln. Gemeinschaftlich mit ihrer Stollegin suchte sie spielige Arbeiterwohnung, oft ist nur ein einziger Raum vorhanden, in dem alle Borgänge des menschlichen Lebens, jedoch vergeblich nach der Telephonnummer. Klägerin ging dann vorhanden, in dem alle Borgänge des menschlichen Lebens, um 46 Uhr nach der Unfallstelle. Um 6 1hr wäre die Arbeitszeit Gebären, Sterben, tranfein usw. fich abspielen. 26 Da wir mit Ausnahme eines privaten Wöchnerinnenheims zu Ende gewefen. Am Montag früh entschuldigte sie sich. Die in Wien teine andere diesen Zweden dienende Anstalt haben, den Beklagten zur Zahlung der Lohn­so gehen nicht nur die ledigen Mütter", sondern auch viele ver- entschädigung. Wie festgestellt sei, habe die Klägerin unter dem heiratete Frauen auf die Gebärflmit, um dort niederzukommen. Die Einfluß eines großen Schreds gehandelt, da ihre Schwester zu der Berpflegungsfoften wurden durch Jahrzehnte von den Ländern gezahlt, fritischen Zeit die Hochbahn benutzt, so sei das erklärlich. Wenn plöglich die Länder sich zu besinnen, daß man für jene handelte, so könne ein Grund der sofortigen Entlassung nicht an- Frau Dr. Else Bergmann das Reichsgericht. Sie war wegen fort in denen die Wöchnerinnen heimatsberechtigt waren. Da begannen man dann noch, berücksichtige, daß es sich nur um eine halbe Stunde Bum zivciten Male beschäftigte am Freitag die Anklage geger Frauen, die gegen Stranfheit versichert sind, die Kranken- genommen werden. Die Widerklage des Beklagten wurde mit gefehter Mißhandlung der Marie Bergmann, Tochter ihres Gatter faffen zur Zahlungspflicht anhalten fönne. Vor acht Jahren mußte folgender Begründung abgewiefen: Für den Schadenersatzanspruch aus dessen erster Ehe, vom Landgericht I in Berfin zu einer Gelb gegen diefes Anfinnen ein heftiger Stampf geführt werden. wegen der verdorbenen Präparate wäre der Nachweis erheblich, strafe verurteilt worden. Auf die Revision des Staatsanwalts Die Arbeiterfrankenfaffen erklärten für Wöchnerinnen teine Spital- daß der Klägerin eine grobe Fahrlässigkeit zur Bast falle. Das hob seinerzeit das Reichsgericht das Urteil auf. Dann verurteilte fosten zu bezahlen, denn die Entbindung ist keine Strautheit im fei nicht dargetan. Die Beugin habe zwar die Unbrauchbarkeit das Landgericht die Angeflagte am 23. Mai zu drei Monates der fraglichen Präparate bestätigt, zugleich aber auch glaubhaft Gefängnis. Für das Kind war vom Vormundschaftsgericht ein Sinne des Krankenversicherungsgefeges, da die Wöchnerin unter verfichert, daß dies nur zurüdauführen fei entweder auf ein Nicht- Pfleger bestellt werden, der am 11. Mai 1907 Strafantrag gestellt allen Umständen Anspruch auf vierwöchentliches Strankengeld hat, auch wenn sie nach einigen Tagen fchon ganz gefund ist. Keinen glücken der Arbeit oder darauf, daß Klägerin und Widerbeklagte bat. Gin folder Strafantrag hat nur Wirksamkeit für die drei Kreuzer den Ländern, alles den Wöchnerinnen", war der Stand- eine nicht besonders gewandte Malerin gewesen und der von ihr Monate vorher begangenen Straftaten. Das Gericht hat eine punft der Arbeiterfrankenkassen. Da aber die Landesverwaltungen diesen Umständen fönne sie nicht haftbar gemacht werden. verlangten Aufgabe nicht recht gewachsen gewesen sei. Unter fortgesette Handlung angenommen, die aus dem Jahre 1906 bi in den Februar 1907 hinüberreicht. Weil nun nicht ersichtlich war gegen jene verficherten Franen, für die die Spitalfoften nicht bezahlt worden, mit Pfändungen vorgingen und ihnen 3. Saft wegen Ungebühr. ob die letzte Einzelhandlung nach dem 11. Februar begangen selbst die wenigen Möbelstücke pfändeten, die sie besaßen, ging In einem Prozeß seiner Frau war der Arbeiter( Werk worden ist, so war es zweifelhaft, ob der Strafantrag rechtzeitig ein Sturm der Entrüstung durch die Reihen der arbeitenden meister) S. als Beistand vor der Kammer 2 des Berliner Gewerbe- gestellt ist und die Strafverfolgung überhaupt zulässig war. Dieser Frauen. Es fanden Massenbersammlungen statt, die sich zu gerichts erschienen. Nach dem vorletzten Termin war der beklagte Umstand rügte die Angeklagte in ihrer Revision gegen das neue imposanten Rundgebungen gestalteten. Der Erfolg war, Der Erfolg war, daß Fabrikant nochmal in das Gerichtszimmer zurückgekehrt und hatte Urteil. Das Reichsgericht erkannte die Rüge als begründet an cine ganze Anzahl Landesverwaltungen erftärten, auf Ersatz der sich über das Verhalten des Klägers auf der Treppe beschwert. Er hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Land­Verpflegungsfofren zu verzichten. Drei Länder sind es noch: will start beschimpft worden sein. S. bestritt das im legten Bergericht III. Böhmen, Mähren und Steiermark , die noch immer den handlungstermin am 14. Rovember. Als das Gewerbegericht nun Ein Schredensurteil, traurigen Ehrgeiz haben, ihre Landesfinanzen mit dem Krantengeld zuungunsten seiner Ehefrau erkannt hatte, erhob S. noch lebhafte das dem Rechtsempfinden widerspricht, fällte die Straffammer der Wöchnerinnen fanieren zu wollen. Gegen diefe Länder haben Einwände gegen die Entscheidung. Der Vorsitzende Le Viseur er- in Stolp in interpommern. Dort wurde ein dreizehn Jahre alter Die Wiener Genofjinnen am 9. d. M. eine Protestverfamm- mahnte ihn, ruhig zu sein und nicht wie neulich. G. fiel ihm Schüler zu nicht weniger als einem Jahr und drei Monaten Ge­lung abgehalten. In der Versammlung, die im Verbandsheim der ins Wort: Ja, ja, aber das weitere wird sich finden!" Der Gefängnis verurteilt. Der Knabe hatte mit anderen Kindern mit Strankentajien tagte, hat außer Genoisin Bopp für die Staffen- richtshof verhängte darauf über S. eine fofort vollstreckbare Haft- Streichhölzchen gespielt und dabei ein brennendes Streichholz in vorstände der Reichsratsabgeordnete Genoffe Smilta gesprochen, strafe von drei Stunden wegen Ungebühr. S. lachte darauf und einen Stall geworfen. Als es zu brennen begann, liefen die der die Erklärung abgab, daß die Kaffen unter feinen Umständen brachte erregt heraus:" Na, meine Herren, dann machen Sie man Kindern zu ihren Eltern und sagten: Gs raucht! Dem Feuer das Geld der Wöchnerinnen den Ländern geben werden. den Tag voll!" Abermaliges Zurückziehen des Gerichtshofes: aus fiel ein Stall und ein Wohnhaus zum Opfer. Beim Retten von In Betracht kommt ja. noch, daß die Frauen nicht umsonst auf den drei Stunden wurden sechs Stunden Haft. Vieh kam die 60jährige Großmutter des verurteilten Knaben in den Flammen um. Unverständlich ist, wie bei diesem Sach­verhalt das Gericht annehmen konnte, der Stnabe habe die Einsicht in die Strafbarkeit seiner Handlung besessen.

Gerichts- Zeitung.

auf den Gebärkliniken find. Sie dienen dort Unterrichts­weden, fie werden als Studienmaterial" Genugt. Sie müssen außerdem die Seinigungsarbeiten berrichten und haben. Ammendienste zu leisten. Und da will man ihnen obendrein noch die paar Kronen nehmen, die ihnen nach dem Strantenversiche= Zu hohe Bertragsstrafe als Verstoß gegen die guten Sittent. Sozialdemokratischer Zentralwablverein für den Reichstags­rungsgeien zutommen. Die Länder versuchen es mun, sich an Nach der Angabe der Deutschen Siphonfabrik in Berlin foll Berlin .) Dienstag, den 17. November, abends 8%, Uhr, bei Eichhorn, wahlkreis Züllichan Schwiebus Krossen : Tommerfeld( Drisverein die zahlungspflichtigen" Angehörigen zu halten. Männer mit einem der Bierhändler S., der sich in einem Bertragsverhältnis mit ihr Stoppenstr. 47: Mitgliederversammlung. ganz geringen Wochenlohn erhalten 8ahlungsaufträge, die befand, 100 Giphons an die Firma Schubert u. Sachse in Dresden Lese- und Disfutierflub Moabit". Montag, den 16. November, höher find als das Krankengeld, das der Frau ausbezahlt wird. deren Mitinhaber er war Erst im langwierigen Prozeßwege muß in jedem einzelnen Falle haben, trotzdem jede Verleihung leerer Siphons einer vertraglichen Beute nachmittag 2 Uhr: Bersammlung im Reichenberger Hof, Reichenberger ungefüllt zur Benußung verliehen bei Bachstein, Salzwedeler Str. 16: Sibung. Freie Jugendorganisation Berlin. ( Südöstliche Abteilungen.) gegen solche Verfuche angefämpft werden. Es werden noch weitere Versammlungen stattfinden, um den Stautionsstrafe unterworfen war. Die Deutsche Siphonfabrik ver- Str. 147. Abteilung Charlottenburg . Heute nachmittag 1,3 Uhr, Landesverwaltungen zu zeigen, daß es sich nicht nur um die langte deshalb im Klagewege von dem S., unter Vorbehalt weiterer im Boltshause, Rosinenste. 3: Versammlung. Bahlungsverweigerung der Krantenfaffen Handelt, sondern daß auch Ansprüche, Zahlung der vereinbarten Strafe von 3000 m. für Babltag und Aufnahme neuer Mitglieder, 2-7 Uhr bei Röwer, Elisabeth­die arbeitenden Frauen selbst sich entschieden dagegen wenden, daß drei verliehene Siphons.

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Rebeufche Kranken- und Sterbefaffe Nr. 5, gegr. 1795. Heute hite is