Br. 273. 25. Jahrgang. 4. Beilage des„ Vorwärts " Berliner Volksblatt, Sonnabend, 21. Bovember 1908,
ihn als Arzt benutten, so hat sich doch ergeben, daß auch ver- Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des§ 193 des
Sind Ausländer in Preußen vogelfrei? dächtige darunter waren. Da Dr. Sch. verdächtig war, so wurde Strafgesetzbuchs gehandelt hat. Aus der Form der gewählten Aus
am 1. November bei ihm eine Haussuchung zur Vorbereitung der Um diese Frage brehte sich eine Verhandlung vor dem Ober- Ausweisung vorgenommen. Es bestätigte sich der Verdacht, daß er berwaltungsgericht. an den Umtrieben der russischen Sozialdemokratie fich beteiligte. Dr. med. Schitomirsky, ein Russe, der seit 7 Jahren in Berlin Ein Strafverfahren ist nicht eingeleitet. Da er sich verdächtig ges twohnte und hier ärztliche Pragis hatte, wurde am 2. No- macht hatte, wurde er ausgewiesen." So der Bericht. Er ergebe bember 1907 ausgewiesen. Er sollte sich lästig gemacht haben. Die klar, führte der Anwalt aus, daß der Grund der Ausweisung am ursprünglich auf eine Woche bemessene Frist wurde auf Beschwerde 2. November der Verdacht gewesen sei, daß sich Dr. Sch.„ an den bis zum 1. Dezember 1907 verlängert. Eine weitere Verlängerung Umtrieben der russischen Sozialdemokratie" beteiligte. Der Bes der Frist wurde abgelehnt. Dr. Sch. vefließ um Ende November richt des Herrn v. Arnim widerlege aufs deutlichste, was der das preußische Staatsgebiet. Seine Ehefrau blieb vorläufig in Bolizeipräsident und Oberpräsident als Grund angegeben hätten. der Wohnung in der Biegelstraße zurück. Dort erschien am 10. De- Die Eingriffe der Polizei vom 10. Dezember 1907( Wegnahme der sember der Kriminalschuhmann Schramm im Auftrage des Krimi- Photographien usw.) seien demnach rechtswidrig mit den Vornalkommissars b. Arnim und forderte Frau Sch. zur Hergabe einer schriften der Strafprozeßordnung unvereinbar gewesen. Photographie ihres Mannes auf. Troß ihres Protestes bemächtigte Nach 8½stündiger Verhandlung und Beratung verkündete der der Beamte sich des in einem Fache des Schreibtisches stedenden Senat, die Entscheidung werde ausgefegt mit der Maßgabe, daß Schlüssels, öffnete ein anderes Fach und durchsuchte es. Er fand sie den Parteien schriftlich zugestellt werde. zwei Bhotographien und nahm sie mit. Nachdem photographische
Abzüge davon genommen waren, erhielt Frau Sch. die Original Profeffor Dr. Ruhland
zurück. Der Sachwalter Schitomirstys, Rechtsanwalt Dr. Dstar Cohn, erhob Beschwerde beim Polizeipräsidenten. Dieser erteilte abschlägigen Bescheid. Die vorübergehende Fortnahme der Photographien, führte er aus, sei aur Durchführung des damals noch
gelegen.
brücke in der Broschüre geht zwar eine Beleidigung hervor, die müsse aber straffrei bleiben, da es sich um eine auf der Stelle ers widerte Beleidigung handelt. Der Angeklagte wird deshalb der Beleidigung zwar für schuldig befunden, aber für straffrei erklärt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Parlamentarifches.
Die Gewerbeordnungsnovelle,
Die Kommission zur Beratung der Gewerbeordnungsnobelle fette nach längerer Pause am Freitag ihre Arbeiten wieder fort. Von den Nationalliberalen und Konservativen wird beantragt, für den Fall einer besonderen Häufung der Arbeit(§ 138a) Ausnahmen über die vorgeschriebene Arbeitszeit für Arbeiterinnen an 60 Tagen im Jahr zuzulassen. Die Kommission hatte, einem jozialdemokratischen Unterantrag entsprechend, solche Ausnahmen auf 40 Tage im Jahr beschränkt. Unsere, Barteigenossen nahmen ihren Hauptantrag aus der ersten Lesung wieder auf, die Ausnahmen nur an 30 Tagen zu gestatten. Moltenbuhr bes nügen; braucht der Arbeitgeber an mehr Tagen eine Verlängerung der Arbeitszeit, so mögen mehr Arbeitskräfte eingestellt werden. Stadthagen weist darauf hin, daß nach den Fabrikinspektionsberichten jetzt für solche Ausnahmen über 40 Tage im Jahre im Durchschnitt gar nicht beansprucht werden; durchschnittlich werden noch nicht 20 Tage für solche Ausnahmen in Anspruch genommen. Für die Konfektionsindustrie, die vielfach die ihr jetzt zustehenden 60 Ausnahmetage ausnußt, wird von den Fabrikinspektoren ein Bes dürfnis hierfür nicht anerkannt. Für diese treffe aber§ 138a nicht zu, da dieser Paragraph ja die von der Konfektionsindustrie in Großstädten ausgenußte Sonnabendarbeit überhaupt nicht gestattet. Mit großem Nachdruck treten die Regierungsbertreter für die 60 Ausnahmetage ein. Abgeordneter Frei herr b. Hey!( natl.) behauptet, daß die Arbeiterinnen daran intereffiert sind, ueberstunden zu machen, und daß es gar nicht gern gesehen wird, wenn zur Bewältigung außerordentlichen Arbeitsandranges noch andere Arbeitskräfte herangezogen werden. Bei der Abstimmung werden die Anträge unserer Genossen, aber auch die Verschlechterungsanträge abgelehnt: es bleibt bei dem ursprünglichen Stommissionsbeschluß, der die Ausnahmetage auf 40 beschränkt.
kontra Profeffor Dr. Biermer. bet diesen Antrag damit, daß die Ausnahmen für 30 Tage ge
-
Der braunschweigische Regierungsvertreter verlangt, daß die auf Antrag unserer Genossen in erster Lesung auch für die Ausnahmen in Konserbenfabriken, Fischräuchereien beschlossene Ruhezeit von 11 Stunden für Arbeiterinnen im§ 139a Biffer 5 aufgehoben wird. Danach kann der Bundesrat für gewisse Gewerbe zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen Nachtarbeit für Arbeiterinnen ourch allgemeine Verordnung zulassen, doch muß nach den Kommissionsbeschlüffen eine elfistündige Ruhezeit eingehalten werden. Die Regierungsvorlage wollte jede Festseßung einer Nachtruhe aufheben. Wiederherstellung der Regierungsvorlage wird besonders mit den Verhältnissen in der Konservenindustrie begründet, da Gemüse, insbesondere Spargel, und Früchte sehr schnell dem Verderb ausgesetzt sind.
Wolfenbuhr hält eine Ruhezeit gerade dann für notwendig, wenn bereits eine übermäßige Arbeitszeit die Arbeiterinnen starf erschöpft hat. Die Erledigung der Frage wird zur nächsten Sizung zurückgestellt, nachdem regierungsseitig anerkannt war, daß eine Regelung der Ruhezeit bis zu einem gewissen Umfange angezeigt erscheine.
Bon unseren Parteigenossen wird der in erster Lefung ab gelehnte Antrag wiederholt, nach dem für Ueberstunden, die nach der Gewerbeordnung gestattet sind, Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern ein Lohnaufschlag bezahlt werden muß, der oie Sälfte des üblichen Lohnes beträgt. Stadthagen weift, darauf hin, daß eine ähnliche Bestimmung in der Seemannsordnung und in ausländischen Gefeßen enthalten ist. Die Lestimmung foll denjenigen Arbeitern, die durch die Gewerkschaft eine Regelung ihrer Lohnverhältnisse nicht herbeiführen fönnen, einen Schuß bieten. Im Tarifvertrag find ja folche Ansprüche bereits vielfach zur Durchführung gelangt. Vom Abgeordneten Mugoan wird der Antrag befürwortet, auf Wunsch der Sentrumsabgeordneten Die weitere Beratung des Antrags zurückgestellt. die weitere Beratung des Antrags zurückgestellt. über Arbeiterausschüsse auch auf die Gärtnereien auszu Bu§ 154 beantragt Behrens( Wirtsch. Bgg.), die Vorschriften behnen. Moltenbuhr ergänzt diesen Antrag dahin, daß auch für das Verkehrs., fowie Gast- und Schantgewerbe die gleichen Bestimmungen gelten sollen. Die Anträge werden
fchavebenden Ausweisungsverfahrens erforderlich gewesen. Des In der gestrigen Verhandlung gab als Sachverständiger Gehalb fänden die Vorschriften der Strafprozeßordnung feine An- beimer Nat Prof. Dr. Conrad- Halle ein Bild von dem Werdegang wendung. In der weiteren Beschwerde wurde geltend gemacht: die des Privatklägers und den Wandlungen, die er durchgemacht hat. bolizeipräsidiale Begründung widerspreche den Tatsachen. Denn Daß solche erstaunlichen Wandlungen vorliegen, sei ganz unschon im November fei ja die Verlängerung der Aufenthaltsfrist steifelhaft. Prof. Brentano habe die unvermittelten Gegenfäße über den 1. Dezember hinaus abgelehnt worden und Ende No- in der wissenschaftlichen Ueberzeugung des Privatklägers mit bember habe Dr. Sch. schon Preußen verlassen. So sei zur vollster Klarheit dargelegt und er tomme zu denselben Ergebnissen. Durchführung des Ausweisungsverfahrens" gar fein Anlaß mehr Es liegen ganz bestimmte verschiedene nationalökonomische Auf gewesen. Später sei Dr. Sch. nur ganz vorübergehend hier ge- faffungen des Privattlägers vor, die unvermittelt und gegenfäßlich wesen, um seine Frau zu holen. Die Bilder seien polizeilicherseits seien und für die man damals ein richtiges Bild über die Motive dem Agenten Bollmann vorgelegt worden mit der Frage, ob er in der Wandlung sich nicht machen konnte. Er selber sei über diese Dr. Sch. den Besteller von Papier erkenne, das bei dem„ berühmten" Wandlung in hohem Maße frappiert gewesen und habe sich gefragt: Bolizeifunde in einem Hause der Bankstraße vorgefunden wurde. Wie ist so etwas möglich? Man dürfe nicht außer acht laffen, Ein Strafverfahren aus Anlaß jenes Papierfundes sei nicht einge- daß diese Wandlung in berhältnismäßig furzer Zeit eingetreten treten. Durch feine gefeßliche Borschrift sei die Wegnahme der war und diese Frage, wie so etwas möglich sei, damals in jeder Photographien, ihre Benutzung und ihre Vorlegung bor Bollmann manns Munde war. Ein Beweis, daß dieser Wechsel nicht aus gerechtfertigt. Der Beamte habe wiüfürlich in den Hausfrieben innerer Ueberzeugung fich vollzogen hat, lasse sich natürlich nicht und in das Eigentumsrecht anderer eingegriffen. erbringen, aber ein gewiffes Mißtrauen sei berechtigt gewesen. Der Oberpräsident wies aber diese Beschwerde mit der Be- Wandel in den Auffassungen auch in diesen Fragen sei fortdauernd gründung ab, die Fortnahme der Photographien und ihre Ver- vorgekommen bei den wissenschaftlichen Männern und an und für wendung hätten dem sicherheitspolizeilichen Bwede gedient, weiteres fich fönne man ihnen daraus einen Vorwurf nicht machen. Aber Material zur Begründung der Ausweisung des Dr. Sch. zu be- bei dem Privatfläger treten die Gegenfäße zu unvermittelt hervor, schaffen und die dauernde Durchführung der Ausweisungsmaß beispielsweise in der Währungsfrage. Der Privatläger nahmen zu sichern. Auch außerhalb der strafprozessualen Bor - habe sich früher zweifellos entschieden gegen die Doppelwährung schriften liegende Maßnahmen seien hierbei zulässig. Die dem ausgesprochen, während später das Gegenteil der Fall gewesen. Abgebildeten oder sonstigen Personen zustehenden Rechte an Photo- Selbst die Kreise, denen er fich anschloß, feien darüber stubig graphien ständen den Maßnahmen der Behörden zur Durchführung geworden. Ihm sei es auch nicht gelungen, diese Bandlung hinter der öffentlichen Sicherheit nicht entgegen. her aufzuklären und der Gegensah sei ihm, dem Gutachter, bis Gegen diesen Bescheid strengte ber Anwalt Klage beim Ober- zum heutigen Tage vollständig unverständlich. Ganz ebenso liege verwaltungsgericht an. Es wurde beantragt: 1. das Gericht solle die Sache bei der Frage: Freihandel oder Schußzoll. Auch hier die Anordnung, Photographien wegzunehmen, für rechtswidrig er habe der Kläger , der früher als Bekämpfer der Schußzölle und der tlären; 2. es foffe entscheiden, die nach den Photographien herge Getreidezölle sich ausgesprochen habe, in furzer Zeit sich zu ganz stellten Bilder sowie dabei verwendeten Blatten feien an die Ehe- anderer Auffassung bekannt. So stoße man auf Widersprüche und leute Sdjitomirsty herauszugeben zu Händen des Anwalts; 3. die Gegenfäße, die sich nicht erflären lassen. Im Vaterunser" sei von Anordnung, die Photographien des Klägers dem Agenten Boll- irgend welcher Wissenschaftlichkeit in den Ausführungen absolut mann vorzulegen und die Vorlegung selbst feien für rechtswidrig feine Rede und es sei unbegreiflich, wie jemand, der einen wissenzu erklären; 4. sei für rechtswidrig zu erklären jede fernere Vor- schaftlichen Standpunkt einnehmen will, derartiges schreiben fann. legung der Photographien und der danach gefertigten Bilder gegen Bedenklich und auffallend sei ferner die Habilitation des Klägers über Dritten. In der Klage wurden im wesentlichen die Gründe in Zürich , ohne daß er von seinem Dozententum Gebrauch gemacht der Beschwerde wiederholt. Der Oberpräsident beantragte Ab- habe und die Tatsache, daß er sich von Freiburg i. Schw. nach weisung der Klage. Die Beschwerde, die bei ihm gegen die Aus- furzer Zeit beurlauben ließ und nicht wieder zurüdfehrte. Dies weisung selbst erhoben war, sei erst nach dem Vorgang bom 12. De rechtfertigt den Verdacht, daß die Sabilitation nur dazu dienen zember abgewiesen worden. Solange wäre das Ausweisungsver- follte, ihm ein gewiffes wissenschaftliches Relief zu geben. So etwas fahren als schwebend anzusehen. Solange es aber geschwebt habe, werde in den Streifen der Professoren außerordentlich scharf be. hätten Anordnungen getroffen werden können, welche den Nachweis urteilt. Sie sträuben sich gegen nichts mehr, als daß Persönlich liefern sollten, daß sich Dr. Sch. im Inlande lästig gemacht habe. feiten an Universitäten lommen, benen dies nur als Mittel zum Die Verfügungen hätten im Rahmen des Ausweisungsverfahrens 8wed dient. Der Kläger sei mit vollem Recht ein Agitator genannt worden, der sich zur Bertretung einseitiger Interessen seiner Auf In der Verhandlung am Freitig vor dem ersten Senat bes traggeber hergebe. Der Berdacht sei berechtigt gewesen, daß der Oberverwaltungsgerichts führte der Klägerische Anwalt folgendes Kläger, um sein Ziel zu erreichen und Gindrud auf Hörer und aus: Festzuhalten sei von vornherein, daß sich die Klage nicht Lefer zu machen, oft etwas ausgesprochen und geschrieben habe, gegen die Ausweisungsverfügung richte, denn die Ausweisung was er bei ruhiger Ueberlegung nicht aufrecht erhalten fönnte. eines Ausländers fei ja nach der bestimmten Vorschrift des Ge In den wissenschaftlichen Kreisen herrschte dieselbe Auffassung, setzes nicht durch Klage anfechtbar. Angefochten würden aber die wie sie aus der Broschüre des Prof. Biermer herausflinge; lepterer polizeilichen Verfügungen, die der Klageantrag bezeichne. Solche habe darin zweifellos feine fefte Ueberzeugung ausgedrückt, es sei polizeilichen Verfügungen seien aber auch gegen Ausländer an nur zu beklagen, daß er in seinen Ausdrücken zu weit gegangen greifbar, wenn sie sich gegen Ausländer menden. Indem das sei. Es liege eine große Zahl von Bemerkungen des Brivat Gesetz nur die Klage der Ausländer gegen ihre Ausweisung aus flägers vor, in welchen er die Vertreter der nationalökonomischen drücklich ausschließe, arvinge es zu der Annahme, daß auch Aus- Wissenschaft durchaus falsch darstelle, so daß jeder, der die VerVon den Zentrumsabgeordneten wird folgende Resolution länder gegen sonstige, sie bedrückende und schädigende polizeiliche hältnisse wissenschaftlich übersicht, sich fragen müffe: wie tann in Vorschlag gebracht. Der Reichstag wolle beschließen: Die verVerfügungen das Beschwerde recht und das Klagerecht haben sollten. jemand, offenbar gegen seine bessere Ueberzeugung, die Vertreterbündeten Regierungen zu ersuchen, mit dem Infrafttreten des Ge Die Verfügungen feien aber materiell unhaltbar. Ueber den der Nationalökonomie auf die Anflagebant stellen, um bei seinen feßes über die Abänderungen der Gewerbeoronung eine VerordBankstraßenfund sei im deutschen Zeitungswald großer, wie sich Befern Eindruck zu machen. Wer da sage: ich habe ein Allheilgezeigt hat, unberechtigter Lärm geschlagen. Wenn auch nur die mittel, dem sei zu erwidern: es gebe ein solches bekanntlich über- nung zu erlassen, durch welche die in eilstätten und Ge. nefungsheimen beschäftigten Personen bestimmte Ruhetage entfernte Möglichkeit bestanden hätte, ein Strafverfahren einzu- haupt nicht! und Ruhezeiten erhalten. Abgeordneter Dr. Mugdan ( frs. Vp.) leiten, so wäre es sicherlich geschehen. Es sei aber feins anhängig Nach längeren Debatten über dies Gutachten erstattet Gewünscht nicht eine Verordnung, sondern ein Gefeß, welches die gemacht worden. Objektiv habe also nicht das Merkmal einer heimer Nat Prof. Dr. Legis- Göttingen sein Gutachten. Es schließt Frage regelt. Auch Moltenbuhr und Stadthagen halten ftrafbaren Handlung vorgelegen. Ohne Berechtigung fet also sich im großen und ganzen dem Gutachten des Prof. Dr. Conrad bie Resolution für ungenügend und fordern gefeßliche Regelung polizeilicherseits eingeschritten. Die Vorschriften der Strafprozeß- an. Prof. Dr. Legis erwähnt, daß der Privatfläger ein Schüler der Arbeitsverhältnisse aller in Strantenanstalten usw. ordnung über Durchsuchungen seien mißachtet. Der Ausländer habe von Schaeffle sei und sucht unter eingehender Würdigung der vom beschäftigten Bersonen, gleichviel, ob diese Anstalten gewerblichen basselbe Recht auf Beachtung dieser Vorschriften wie der In Privatkläger herausgegebenen Schriften, Aeußerungen desselben oder anderen Charakters feien. Abgeordneter Graberger ändert länder. Die gegenteilige Ansicht der Polizeiorgane über völlige auf Kongreffen usw. gleichfalls nachzuweisen, daß Ruhland früher die Resolution demgemäß ab. Sie wird darauf angenommen. Rechtlosigkeit von Ausländern in Ausweisungssachen verletze die der freihändlerischen Richtung zuneigte und gegen die Getreidezölle Die weitere Verhandlung wird auf Dienstag vertagt, Normen der Staatsverträge und der Gesittung und führe zu uns sich erklärte, nachher aber darin eine vollständige Wandlung statt. haltbaren Zuständen. Denn es wären danach die ohne Begehung gefunden habe, dasselbe sei bei der Währungsfrage der Fall. strafbarer Handlungen hier lebenden Russen rechtlos, Ausländer Daß er dabei gegen seine beffere Ueberzeugung gehandelt hätte, aber, die strafbare Handlungen hier begehen, genössen.der Kautelen lasse sich nicht nachweisen. Er zeigte eine gewisse Sonnivenz gegen der Strafprozeßordnung. Mit anderen Worten: Bei Frau Sch. die Anschauungen seiner agrarischen Freunde, aber folgte doch nicht fönnten, weil sie eine anständige Frau ist und ihren Stubien lebte, willen los dem allgemeinen Strome, fondern mache immer wieder In einem Privatbeleidigungsprozeß, der fürzlich in Stettin nach jener falschen Auffassung Polizeibeamte jederzeit, auch nachts, feine Vorbehalte. Andererseits habe aber auch der Angeklagte im berhandelt wurde, tamen Ünregelmäßigkeiten zur Sprache, die ein eindringen, Photographien ohne Gegenfiegel wegnehmen usw. usw. guten Glauben und nicht gegen besseres Wissen gehandelt, wenn bezeichnendes Licht auf die in der dortigen Schlofferinnung Wenn sie aber feine anständige Frau wäre, sondern eine Dirne, er dem Privatkläger in bezug auf Schutzoll und Bimetallismus herrschende Wirtschaft warfen. Der Schlossermeister Moll batte die die entsprechenden Vorschriften übertreten hätte, dann fämen einen Gesinnungswechsel vorwarf, der durch seine Stellung beim dem Vorsitzenden Krumbhola und dem Schriftführer Splitt. thr die Segnungen der Strafprozeßordnung zugute. Diese Moral- Bunde der Landwirte veranlaßt sei. Der Kläger erscheine in gerber in einer Quartalsversammlung den Vorwurf der wissent auffassung fönne unmöglich die eines Kulturstaates sein. Die feiner ersten Periode den Schutzöllen abgeneigt und als Kritifer Lichen Unterschlagung gemacht, weshalb ihn diese vor den Begründungen des Polizeipräsidenten und des Oberpräsidenten des Bimetallismus, nach 1894 aber, nachdem er zu dem Bunde der Kadi schleppten. Moll erbrachte für seine Behauptung den Wahrfetten sich ferner mit den Tatsachen in Widerspruch. Wahrschein - Landwirte in Beziehungen getreten war, stimmte er in beiden heitsbeweis. Danach hatte der Obermeister einen ihm gelich hätten die unteren Beamten sie falsch informiert. Am 1. No- Rüdsichten einen wesentlich verschiedenen Ton an. Seine Schriften lieferten Kranz einfach auf die Rechnung der Innnng setzen und sich Laffen! Wie bember sei bei Dr. Sch. Haussuchung gewesen, am 2. November nahmen jetzt auch einen überwiegend agitatorischen Charakter an, den Betrag dafür mit 14 Mark auszahlen sei die Ausweisungsverfügung ergangen. Dann sei die Anwesen was wohl durch seine Stellung bedingt war, fie zeigten in ihrer der Verteidiger Angeklagten behauptete, foll er sich heitsfrist bis 1. Dezember verlängert worden und am 28. November Beurteilung des Handels, des Kapitals, des Bankwesens entschieden dabei auch einer Urkundenfälschung schuldig gemacht habe Dr. Sch. Preußen verlaffen. Am 25. Novmeber aber erst sei große Einseitigkeit und Mangel an wissenschaftlicher Objektivität. baben, indem er auf die feinen Namen tragende Rechnung das Lager in der Pantstraße gefunden worden. Auf das Papier Auch an dieses Urteil knüpften sich lange Erörterungen. schrieb: Für die Schlofferinnung. Von einem Schlossermeister, sei man erst am 8. Dezember aufmerksam geworden, und da erst Nach Schluß der Beweisaufnahme fuchten Rechtsanwälte dessen Sohn ausgelernt hatte, versuchte Strumbholz, den Betrag für sei der Gedanke lebendig gemacht, Dr. Sch. damit in Verbindung Dr. Meyer und Ulrich nachzuweisen, daß die Broschüre außer das Auslernen in Höhe von 9 M. zweimal einzufaffieren. Einen zu bringen. Aus diesen Daten ergebe sich im Gegensatz zu den einer Reihe von Verbalinjurien auch eine große Zahl von Behaup- Regenschirm, der ihm bei einer Versammlung abbanden fam, ließ Angaben des Polizeipräsidenten und Oberpräsidenten, daß die tungen enthalte, die falsch seien und deren Unrichtigkeit dem An- sich Krumbholz mit 11,50. einfach aus der Kaffe bezahlen, obWegnahme der Photographien weber bestimmt noch geeignet war, getlagten auch bekannt sein mußte, so daß dieser nicht nur aus wohl gar fein entsprechender Beschluß gefaßt worden war. im Ausweisungsverfahren eine Rolle zu spielen. Ein helles Licht§ 185 und 186, sondern auch aus§ 187( Werleumdung) zu be- Schriftführer Splittgerber veranlaßte Krumbholz, sich die Entauf die ganze Angelegenheit werfe ein Bericht des Polizei- ftrafen sei. Der Schuß des§ 193 sei ihm nicht zuzubilligen, da- fchädigung für eine Sigung, der er gar nicht beigewohnt tommiffars von Arnim, der zu den Akten in einer Straffache gegen gegen sei ihm auch eine an den Kläger zu entrichtende Buße auf- hatte, im Betrage von 1,60 m. auszahlen zu laffen! Dabei er den Russen Mirsty gegeben wurde. Es handelte fich um einen zulegen. halten die Vorstandsmitglieder sowieso schon 40 beztv. 80 M. jähr Bericht über den jezigen Kläger Dr. Sch., der mit jenem Ange Ihrer Auffassung traten Rechtsanwalt Gottschal? und Ge- licher Remuneration! flagten als Arzt in Berührung gefommen war, während die heimer Justizrat Dr. Gutfleisch- Gießen in längeren Ausführungen Polizei bezw. der Staatsanwalt aus dem Zusammenkommen der entgegen. Beiden politische Schlüsse zog. In diesem, am 24. November er- Nach längerer Beratung fällte das Gericht in später Abendstatteten Bericht fage v. Arnim u. a. folgendes: Dr. Sch. muß stunde das folgende Urteil: eine in Rußland sehr bekannte Person sein. Viele zureisenden Russen haben ihn aufgesucht. Wenn dabei auch solche waren, die
Das Gericht nimmt an, daß dem Angeklagten der Wahrheitsbeweis im großen und ganzen gelungen ist und ferner, daß er in
angenommen.
des
Soziales.
Innungs- Miswirtschaft.
Den
Das Gericht fam zu der Feststellung, daß man zwar nur in einem Falle bon Unterschlagung sprechen könnte, da sich die anderen eher als Betrug charakterisieren, daß dem Angeklagten aber der volle Wahrheitsbeweis geglückt sei. Außer dem sei ihm der Schutz des§ 198 zugebilligt worden, sodaß er frei gesprochen werden mußte.