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Bekanntmachung.

Der Redakteur der Stettiner Beit" Otto Baffehl ist durch Urteil des Königlichen Landgerichts in Stettin bom 7. Mai 1908 wegen öffentlicher Beleidigung der Leutnants des Königlich Preußiichen Reichsmilitär­fontingents zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Stettin , den 18. Dezember 1908. Der Erste Staatsanwalt.

Bekanntmachung! Nachtrag

zum revidierten Statut

der

Allgemeinen Ortskranken kaffe für Rixdorf.

Beschlossen von der Generalversamm lung vom 19. November 1908.

Das revidierte Statut vom 30. No­bember 1899 wird in folgenden Bunften abgeändert:

§ 13 lautet fortan:

Für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes und der Beiträge werden die Kaffenmitglieder in fieben Klaffen eingeteilt:

1. Klaffe: Mitglieder, deren Arbeits­berdienst für den Arbeitstag 3,75 M. oder mehr beträgt.

2. Klaffe: Mitglieder, deren Arbeits­berdienst für den Arbeitstag 3,25 bis 3,74 M. beträgt.

3. Klaffe: Mitglieder, deren Arbeits­verdienst für den Arbeitstag 2,75 bis 3,24 M. beträgt.

4. Klaffe: Mitglieder, deren Arbeits­verdienst für den Arbeitstag 2,25 bis 2,74 M. beträgt.

5. Klaffe: Mitglieder, deren Arbeits­verdienst für den Arbeitstag 1,75 bis 2,24 M. beträgt.

6. Alaffe: Mitglieder, deren Arbeits­berdienst für den Arbeitstag 1,25 bis 1,74 M. beträgt.

7. Rlaffe: Mitglieder, deren Arbetts. verdienst für den Arbeitstag weniger als 1,25 M. beträgt.

Der durchschnittliche Lagelohn ist bis auf weiteres festgefekt:

für die 1. Klaffe auf 4,-.

2.

3,50

"

.

3.

3,-

.

.

4.

2,50

.

5.

2,-

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Diese Sage bleiben in Geltung, bis sie durch die höhere Berwaltungs­behörde anderweitig festgestellt werden. In diesem Falle sind die neuen Säße durch die im§ 67 bezeichneten Blätter befannt zu machen. Jedes Kaffen­mitglied wird auf Grund seiner An­meldung nach Maßgabe des darin angegebenen Arbeitsverdienstes durch die Kaffenverwaltung einer Klasse zugeteilt, welche in das Quittungs. buch des Mitgliedes einzutragen ist. Die Ueberweisung in eine höhere oder niedrigere Stlaffe rechnet von dem Montag nach dem Tage des Beginns der bränderten Lohnver hältnisse ab(§ 11).

Beschwerden der Mitglieder gegen Feststellung der Klaffe werden vop Ser Aufsichtsbehörde entschieden.

Bu§ 14.

Dem Abfaz 1, Biffer 3 wird hinter als Krankengeld" zugefügt: und awar:

für Mitglieder der 1. Klasse 2, M.

2.

1,75 n

3.

1,50 "

"

4.

1,25

"

"

"

"

5.

"

"

1,-

"

6.

, 75

"

"

7.

"

-, 50

Bu§ 21.

Der erste Asjazz wird wie folgt ge ändert:

Als Sterbegeld wird gewährt:

a) für Mitglieder der 1. Kl. 120 M.

b)

90 "

75

60

2.

" 105

3.

4.

"

"

5.

"

"

"

f)

6.­

50

"

"

"

g)

7.

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§ 31 Abs. 1 lautet fortan: Die wöchentlichen Kassenbeiträge betragen:

für Mitglieder der 1. Klasse 1,08 m.

2.

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"

"

3.

"

"

D

, 81

4.

-, 66

"

"

"

5.

"

"

"

"

, 54

6.

39

"

"

7."

811 57.

In Ablak 1, Biffer 4 wird die Be ftimmung aus 3 Mitgliedern" ge ändert in aus 6 Mitgliedern".

§ 72( neu).

Die vorstehend festgelegten Aende. rungen treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Auf die schwebenden Unterstüßungs­fälle findet die vorstehende Aenderung feine Anwendung.

Der Vorstand der Allgemeinen Orts- Kranten taffe für Nigdorf.

K. Wagner, Borüßender. Max Scheuch, Schriftführer.

Genehmigt.

Potsdam , den 1. Dezember 1908. ( L. S.)

Namens des Bezirksausschusses

Der Borsigende. J. B.: Joachimi.

Borftebender Nachtrag zum Statut tritt mit dem 21. Dezember 1908 tn Straft.

Rigdorf, den 15. Dezember 1908. Allgemeine Ortskrankenkaffe für Nigdorf. K. Wagner, Borsitzender. C. Exner, Schriftführer.

Berantwortlicher Redakteur: Hans Weber, Berlin . Für den Inferatenteil verantw.: Th. Glode, Berlin . Drud u. Verlag: Borwärts Buchdruderei u. Berlagsanstalt Paul Singer& Co., Berlin SW