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Der englische   Außenhandel im Jahre 1908.

Jahr Einfuhr Ausfuhr Durchführ

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17 jährigen Dienstjungen Störmer in Dienst genommen habe, gericht zu Meißen   den Glasarbeiter A. aus Weinböhla  . Anläßlich Die amtliche Statistik über den englischen Außenhandel im ohne daß ihm dieser dieser die rechtmäßige Verlassung der des Glasarbeiterstreiks in Blockwitz erließ die Amtshauptmannschaft Jahre 1908 liegt nun vollständig vor. Sie ist auf den ersten früheren Herrschaft nachgewiesen hätte. Die Straftammer in Meißen   am 18. August 1908 eine Verordnung, die u. a. das Streik. Augenblick ungemein ungünstig. Die Einfuhr 593 140 723 Pfd. Sterl, was gegen die Einfuhr des Vorjahres frei: Störmer habe seinen früheren Dienstherrn Gauter, der ihn war. Das Restaurant" Zur Krone" in Neuförmig, in dem das betrug Braunsberg sprach den Angeklagten mit folgender Begründung buitenstehen von abends 7 Uhr bis früh 6 Uhr, sowie überhaupt jedes zwedlose Stehenbleiben oder Umhergehen im Streifgebiet verboten eine Abnahme von 52,7 Millionen bedeutet. Die Ausfuhr schlug, heimlich verlassen und sei mit der Bitte zu Korth ge- Streitbureau agte, mußte abends um 11 Uhr geschlossen und durfte belief fich auf 877 219 579 Pfd. Sterl.- eine Abnahme von tommen, ihn vorläufig aufzunehmen. Korth habe das getan und ihn früh vor 6 Uhr nicht geöffnet werden. Für Zuwiderhandlungen 48,8 Millionen gegen die Ausfuhr des Vorjahres. Auch der Durch mit Wirtschaftsarbeiten beschäftigt. Störmer habe von ihm außer wurden Geldstrafen bis 150 M. oder 14 Tage Haft angebrohi. Der fuhrhandel hat gelitten; er betrug 76,7 Millionen und wies eine Abnahme von 12,3 Millionen auf. An Einfuhr und Ausfuhr dem Unterhalt ein Paar Stiefel und mehrmals fleinere Geldbeträge Angeflagte konnte als Streitposten überhaupt nicht in Betracht verlor der englische   Handel im Berichtsjahre rund 101,5 Millionen erhalten. Es frage fich, ob ein Gesindedienstvertrag zwischen St. fommen, da er als eigentlicher Leiter des Streikes keine Zeit dazu Pfd. Sterl! und dem Angeklagten zustande gekommen fei, denn§ 9 beziehe sich hatte. Als er am 18. August 1908 zu den Zeugen 8. und R. ging, Das Jahr 1907, mit dem das Berichtsjahr verglichen wurde, nur auf den Antritt eines neuen Gefindes. Das Gericht erachte um ihnen, wie ungweifelhaft festgestellt wurde, Arbeit nachzuweisen, war aber außerordentlich günstig: es war geradezu ein Ausnahme- für festgestellt, daß hier ein Gesindedienstvertrag nicht vorgelegen wurde er vor der Türe von einem Gendarmen empfangen, der ihn jahr. Es wäre deshalb falfa, aus diesem Vergleich allgemeine habe, sondern nur ein Arbeitsverhältnis. Jeder konnte jeden Tag Minuten vor 6 Uhr zum Streifbureau gekommet, er mußte hier zur Anzeige brachte. Am 19. August war der Angeklagte wenige Schlüffe zu ziehen. Eine bessere Einsicht in den Gang des englischen das Verhältnis lösen. Es mangelte an der Festlegung eines Ge- warten, da das Tagungslokal der Verordnung entsprecheno nicht Außenhandels erhalten wir, wenn wir eine Tabelle des Außen- findes auf eine bestimmte Zeit, wie sie§ 40 der Gesindeordnung für vor 6 Uhr geöffnet werden durfte. Dies wurde ihn von einem handels der letzten acht Jahre aufstellen: das Gesindedienstverhältnis verlangt. Aus diesen Gründen fönne§ 9 Hüter des Gefeßes als Streifpostenstehen angerechnet und er zur der Gefindeordnung überhaupt Anwendung nicht finden. Das Anzeige gebracht. Im dritten Fall wurde das ruhige Gehen auf Rammergericht verwarf am 7. d. M. die hiergegen Berordnungen angesehen und zur Anzeige gebracht. Für jeden der Straße, als im Widerspruch mit den amtshauptmannschaftlichen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, indem Fall dieser Uebertretung bekam der Angeklagte eine Strafverfügung es in Uebereinstimmung mit dem Oberstaatsanwalt und dem Land- über 10 M. Er beantragte gerichtliche Entscheidung. Der Ber  gericht davon ausging, daߧ 9 der Gefindeordnung deshalb nicht teidiger des Angeklagten beantragte Freisprechung, weil die Ber in Betracht komme, weil ein Gesindeverhältnis zwischen St. und ordnungen der Amtshauptmannschaft, wie das Reichsgerichtsurteil North nicht vorlag. Eine Regierungs Polizeiverordnung vom anerkennt, geseßlich unzulässig sei, auch wurde von ihm noch auf 17. September 1865, die die Gesindeordnung entsprechend ergänzen das Urteil eines preußischen Stammergerichts hingewiesen, das fich follte, sei ebenfalls nicht anwendbar. Sie fei ungültig, denn mit dem Reichsgerichtsurteil vollständig bedt und die ungültigkeit durch eine Polizeiverordnung könne die Gesindeordnung nicht er- solcher Verordnungen farlegte. Das Gericht verurteilte froßdem gänzt werden. den Angeklagten. Es bezog sich auf ein Urteil des Oberlandes. gerichts Dresden, das ähnliche Verordnungen die die Amtshaupts mannschaft Leipzig   erließ, als gefeßlich gültig anerkannt habe. Der Angeklagte habe nur deshalb ein Interesse daran gehabt,-- den beiden Zeugen Arbeit nachzuweisen, um zu verhüten, daß die selben Streitbrecherdienste leisteten. Diese Absicht sei aber die felbe, die mit Streitpostenstehen bezwedt werde!! Der Angeklagte wurde darum zu 10 M. Geldstrafe und den Stoften verurteilt. In den beiden anderen Fällen mußte der Angeklagte freigesprochen werden, da durch Zeugen unzweifelhaft nachgewiesen wurde, daß hier die Verordnungen in die persönliche Bewegungsfreiheit des Angeklagten eingriff.

in Millionen Pfd. Sterl.

1908

593,1

377,2

1907

645,9

426,0

1906

607,9

375,6

1905

565,0

330,0

1904

551,0

300,7

76,7 100,0 85,0 78,0 70,3

1903

542,6

290,8

69,6

1902

528,4 522,0

283,4

280,0

1901

65,8 67,8

Die Ginfuhr bez Berichtsjahres ist nur geringer als die der Die Einfuhr des Berichtsjahres ist nur geringer als die der Jahre 1907 und 1906; die Ausfuhr wurde nur von der des Jahres 1907 übertroffen.

Aus der Frauenbewegung.

Zur Frage der Prostitution.

"

Ein Heilinstitut".

Somit geht die sächsische Justiz wieder einmal in der Nicht­achtung reichsgefeßlicher Bestimmungen und in der Auslegung eines harmlofen Vorganges voran. Die höheren Instanzen dürften den mit dem reichsgesetzlich festgelegten Soalitionsrecht unvereinbar­lichen Fehlspruch des Schöffengerichts aufheben. Sache der Staats anwaltschaft wäre es, gegen die Amtshauptmannschaft, Anklage wegen öffentlicher Aufforderung zum Ungehorsam gegen die Geseze zu erheben.

Sechs Eide   um eine geflicte Unterhose.

Bis zum späten Abend verhandelte die 185. Abteilung des Schöffengerichts Berlin- Mitte eine Anklage wegen Betruges gegen den Naturheilkundigen Paul Mistelsky. Der Angeklagte ist schon mehrmals wegen Gewerbevergehens vorbestraft und vor kurzem In der Sammlung Kultur und Fortschritt hat die Schwedin wegen unbefugter Führung des Professortitels und Betruges zu Frida Steenhoff   eine Broschüre über Die reglementierte 1000. Geldstrafe verurteilt worden. Zum gestrigen Termin waren Prostitution vom feministischen Gesichtspuntt" nicht weniger als zehn medizinische Sachverständigen und eine erscheinen lassen. Das in dem Schriftchen verwendete Tatsachen- Reihe Vertreter der Naturheilkunde geladen. Außerdem war noch material ist für den Kenner der Literatur über die Prostitutions  - nicht weniger als zehn medizinische Sachverständige und eine frage nicht neu, interefiant aber ist die Art, wie die Tatsachen be- nerien anwesend. Der Angeklagte ist Direktor eines Institute, in leuchtet werden, wie in fnapper, treffender Formulierung ein ein welchem die Heilkunst mittels der Oscillationsmethode, Lichtbäder, dringliches Bild von der entseglichsten Leibeigenschaft, unter der ein elektrischer Bäder, Massage usw. ausgeübt wird. In dem Institut Teil der Frauentvelt gehalten wird, entsteht. ift neben dem Angeklagten auch ein Arzt bei der Diagnostik und Die Verfafferin weist einleitend darauf hin, wie Staat und der Kuranwendung tätig. Zur Anflage standen zwei Fälle, die Behörden es fich feit undenklichen Zeiten angelegen fein ließen, den der Staatsanwalt als Betrugsfälle anjah. In dem ersten Falle erotischen Wünschen der männlichen Massen Genüge zu tun. Sie war ein Buchdrucker Emil Schulz, der am vorgeschrittenen nennt dies ein Moment von Herrscherlift. So lange die elementaren Krebs des Schlundes und Kehlkopfes litt und als ungeheilt aus der Triebe neben dem Verlangen zu trinken befriedigt werden, wird die Charité entlassen war, da er sich nicht einer Radikaloperation unter­uralte Unzufriedenheit über die Armut und allerlei foziale Ungerech werfen wollte, auf Grund der umfangreichen Reklame Mistelskys tigkeiten getviffermaßen eingelullt. Seit die Colonische Gesetzgebung in dessen Institut gekommen und hatte sich in deffen Kur begeben. Aus Halle a. G. berichtet man uns unterm 11. Januar: Gin im Jahre 600 vor unserer Zeitrechnung zuerst eine reglementierte Der Patient war unheilbar und soll, wie behauptet wird, die Kur erbauliches Bild über unsere prächtigen Justizverhältnisse entrollte Prostitution schuf, begann die feruelle Sklaverei des Weibes und die nur deshalb begonnen haben, weil ihm der Angeflagte gefagt habe, eine vor dem Schöffengericht stattgehabte Berhandlung gegen die Berleugnung feiner feruellen Freiheit, die bis auf den heutigen er würde ihn nach 30 Behandlungen wieder herstellen. In dieser bisher unbescholtene Böttcherfrau Auf'm Waffer von hier, die be Tag fortbestehen. Bortrefflich hatte sich im Mittelalter die Kirche Zuversicht soll der Patient den Abonnementspreis 3. Klasse für 30 schuldigt wurde, eine geflidte leinene Unterhose fünfter Garnitur mit der Prostitution abgefunden. 8war gebot fie eine strenge Be- Behandlungen mit 100 M. bezahlt haben. Nach 18 Besuchen ist bes Füfilier- Regiments Nr. 36 gestohlen zu haben. Die Frau war handlung der sogenannten Gefallenen, aber andererseits genierte fie der Patient gestorben. Im zweiten Falle soll der Angeklagte auf folgende Weise in den furchtbaren Verdacht gekommen: Gine fich nicht, wie die Verfasserin an einer Reihe von Beispielen nach einem nervenleidenden Batienten fälschlich gesagt haben, er jei junge Dame, die mit der Angeklagten in einem Hause wohnt, tveist, ziemlich beträchtliche Einfünfte aus der Unzucht der Dirnen Rückenmärker und könne als solcher nicht hoffen, in eine Lebens- hatte das ominöfe weißleinene Militärbekleidungsstück fünfter Gar zu ziehen. Seitdem hat die Seuchelei gegenüber der Prostitutions. versicherung aufgenommen zu werden, wohl aber könne dies ge- nitur auf der Waschleine hängen sehen, Verdacht geschöpft, und frage erhebliche Fortschritte gemacht. Der Staat, d. h. die Männer- fchehen, wenn er sich einer Stur im Mistelskyschen Institut unter- da fich der Regimentsstempel in dem Beinkleid befand, dieses ab­welt, fordert die Existenz der Prostitution um der Gesundheit ziehe. Dadurch soll der Patient sich haben bewegen lassen, fich genommen und der Verwaltung des 36. Regiments zugeftellt. Das und des Vergnügens willen. Er schäßt und verachtet sie einer ergebnislofen Stur in zweiter Abonnementstlaffe zu 150 W. Regiment reklamierte das zerschliffene Peinkleid als sein Eigentum gleichzeitig, er fördert ihre Existenz und maßt sich das unumschränkte zu unterwerfen. Der Angeklagte bestritt entschieden, sich schuldig und ermittelte, daß einem Gefreiten Beher einmal ein solches Recht an, sie sozial zu zertreten. gemacht zu haben und vertrat u. a. den Standpunkt, daß nach Beinkleid schlechtester Garnitur abhanden gekommen war. Da nun Seit alter Zeit bestand das Streben, die Prostiturierten von den feiner Ueberzeugung auch Krebs durch seine Methode heilbar fei. Die Frau nicht friegsgerichtlich abgeurteilt werden konnte, reichte sogenannten ebrbaren Frauen abzusondern und unter polizeiliches tam zu stundenlangen Erörterungen medizinischer Natur, bie Aufsicht zu stellen. Mit schneidender Schärfe geißelt Frida Steenhoff   sich auf die Kurmethode des Angeklagten und dessen unzulänglichen man Tatbericht ein und übergab die Unterhose dem Zivilgericht zur weiteren Verfolgung". Die Ziviljustiz mühte sich denn auch die ungeheuere Brutalität in der gesellschaftlichen Auffaffung, die medizinischen Kenntnisse erftredten.- Staatsanwalt Horn hielt im Schweiße ihres Angesichts ab und baute für die Frau eine wohl den Männern das Recht auf freien Geschlechtsverkehr zugesteht, in den beiden Fällen den Angeklagten des Betruges für völlig ebenso schwungvolle wie großzügige" Anlage auf. Zur Berhand­im Schweiße ihres Angesichts ab und baute für die Frau eine die Frauen aber, die sich dasselbe Recht nehmen, mit der Gefahr überführt und beantragte 10 Monate Gefängnis und 500 M. Geld- ebenso schwungvolle wie großzügige" Anklage auf. Zur Berhand­lung vor dem Amtsgericht erschienen nicht weniger als sieben des Berlustes ihrer persönlichen Freiheit und ihres sozialen Ansehens strafe. Rechtsanwalt Munt beantragte dagegen die Freisprechung. Beugen und ein Verteidiger der Frau, und das corpus delicti, die bedroht. Die Reglementierung beraubt die Prostituierte der Mög- Das Gericht erkannte auf 5 Monate Gefängnis. In der Begrün- Unterhose des Regiments, lag auf dem Tische des Hauses. Die lichkeit, sich durch ehrliche Arbeit zu ernähren und zwingt fie, nur dung hob der Vorsitzende u. a. hervor, daß der Angeklagte trok geladenen Zeugen wurden ebenso ernst wie feierlich mit der Heilig­vom Geschlechtsverkehr zu leben, der sie allmählich stumpfsinnig feiner geringen medizinischen Kenntnisse, zum Teil sogar abso- feit des Eides bekannt gemacht, und die Militärunterhose wurde machen muß und im Berein mit dem Alkoholismus   in wenigen luter Unkenntnis in medizinischen Dingen fich auf Dinge einlasse, von dem Amtsrichter wenn nötig aufgerollt und Damen sowie Jahren aus einem vielleicht gut beanlagten Mädchen ein verlotteries, Anklagefällen habe er durch falsche Vorspiegelungen die Patienten dem Almächtigen usw. und äußerten sich dann über das weiß­für die seine Fähigkeiten durchaus nicht ausreichten. In den beiden Herren als Beweisstück gezeigt. Geche Beugen schwuren bei Gott  tief gesunkenes Geschöpf werden läßt. Die elende Bezahlung der Frauenarbeit, die Unsicherheit der Arbeitsverhältnisse in Zeiten der strife, lägt unzählige Frauen aus Not zu Prostituierten werden. Es bleibt ihnen nur die Wahl zwischen Not und Schande. Mit welchem Recht fordert man da Heroismus? Die Proletarierin braucht nicht zu stehlen, wenn sie ihren Körper verkauft. Die Neglementierung aber macht diefen Notausfallsweg permanent."

Auf die hygienische Seite der Reglementierung eingehend, weist die Verfafferin die Unwürdigkeit und Zwedlosigkeit derfelben nach, folange diesfanitären Maßregeln fich einzig gegen das Weib richten. Der entfeglichen Gefahr der venerischen Krankheiten gegenüber fordert sie Aufklärung des Volkes über die Natur und Ansteckungsgefahr diefer Krankheiten, eine freiwillige, fostenlose und gute Krankenhaus pflege, leberwachung der ansteckungsfähigen Männer und Frauen. ferner eine Reihe non fozialen Reformen, z. B. eine beffere Fürsorge für Minderjährige, Hilfe für arbeitslose Frauen usw. Da die Reglementierung das Weib der administrativen Willfür ilberliefert, so feien Gleichstellung der Geschlechter und Klaffen vor dem Gesez, größtmögliche Unverleglichkeit des Privatlebens und Gesundheitsmaßregeln ohne Brandmarkung der Individuen zu ver­

Tangen.

Frida Steenhoffs Ausführungen gipfeln fchließlich in dem Ge­danken, daß die Liebe von dem Drud des Geldes befreit, daß sie frei sein müsse. Die Summen, die dem weiblichen Geschlecht heute als Belohnung für den Geschlechtsverkehr zufließen, müßten ihnen statt dessen als Arbeitslohn zufallen.

getäuscht. Ein zweites Betrugsverfahren gegen ihn schwebe ja auch noch in der Berufungsinstanz. Betrugsfälle auf dem Gebiete der Heilkunde müssen energisch geahndet werden, da sie eine große Gefahr für das Publikum bedeuten und großer Schaden angerichtet

werden könne.

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dem Allmächtigen usw. und äußerten sich dann über das weiß­Leinene Unterbeinkleio. Für den gutgläubigen Christen, dem ge­lehrt wird, den Namen Gottes nicht unnüßlich im Munde zu führen, eine peinliche Sache; für den gewöhnlichen Menschen eine Belehrung über unsere Justizverhältnisse.

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Verfammlungen.

Was ergab denn aber nun die Beweisaufnahme über die Ent wendung" der Regimentsunterhose fünfter Garnitur? Das Regi Eine abtrünnige Kadettin der Heilsarmee  ment verkauft ausrangierte Kleidungsstüde an einen Althändler mußte sich gestern in der Person der 22jährigen Josefine Mannte in Magdeburg  . Der Althändler liefert alte Militärunterhofen usw. bor   dem Strafrichter verantworten. Die Angeklagte hatte in als Buklappen an das hiesige elektrische Depot. Der Sohn der ihrer Charge als Soldatin der Heilsarmee   den Kriegsruf" in Angeklagten bekommt die alte Hofe zum Ueberziehen bei schmußigen Gastwirtschaften zu verkaufen und gleichzeitig in einer fleinen Stanalarbeiten, nimmt sie mit Erlaubnis mit nach Hause und läßt Sammelbüchse Almosen zu sammeln. Nach ihrer Angabe hatte sie sie von seiner Mutter reinigen. Dies der Sachverhalt. Und wegen eines Abends so wenig Geld eingenommen, daß sie sich schämte, eines solchen Buklappens, pardon Militärunterhose, werden vom das Geld abzuliefern. Um zu zeigen, daß sie eine recht tüchtige Regiment, Staatsanwaltschaft und Gericht Ermittelungen an­Soldatin sei, entwendete sie einem Arbeiter Koppe, bei welchem sie gestellt und sechs heilige Gide geleistet. Es ist schever, teine Satire in Schlafftelle wohnte, aus einer Kommode den Betrag von 1,50 M. zu schreiben. Selbstverständlich wurde die Frau antragsgemäß Die Angeklagte wurde später zur Kadettin befördert und sollte von freigesprochen und die Kosten auch die durch die Verteidigung fallen der Staatskaffe zur Laft. dem Offizier Bimmerling in die Lehren der Heilsarmee   näher ein- der Frau erwachsenen geweiht werden. Auch hier verging sie sich gegen fremdes Gigen­So endete die schöne Geschichte" von der weißleinenen Unters tum und entwendete ihrem Borgesezten" vier Baar Damen- Hofe fünfter Garnitur des Fusilier- Regiments Nr. 36. ftrümpfe. Wegen dieser Diebstähle wurde die Angeklagte vom Schöffengericht zu 2 Wochen Gefängnis verurteilt. Sie legte hier­gegen Berufung ein und schrieb gleichzeitig an den zuständigen Staatsanwalt einen Brief, in welchem fie um Erlassung der Strafe bat. Diesen Antrag begründete die Angeklagte damit, daß sie jetzt sehr fromm geworden und doch grade erst der Hölle entrissen sei, Der Arbeiterschwimmerbund hielt am Sonntag feinen Das ist natürlich ein frommer Wunsch, dessen Verwirklichung in in die sie nun wieder zurüdgestoßen werden solle. Sie schloß den Vertreten der bürgerlichen Gesellschaft ausgeschlossen ist. Tatsache ist, daß die Brief mit der etwas eigenartigen Wendung, daß sich doch auch jeder 12. Bundestag im Charlottenburger Boltshaus" ab. widrige Schmarogerpflanze der Brostitution sich erst auf dem Sumpf- Staatsanwalt freuen würde, wenn er der Hölle entrissen würde. waren die Vereine von Berlin  , Reinidendorf, Oberschöneweide  , boden der fapitalistischen Gesellschaft zu ihrer ganzen Scheußlichkeit vor Gericht war die Angeklagte geständig, bat aber um eine Rigdorf, Charlottenburg  , Weißensee, Tegel  , Breslau  , Leipzig  , entfalten fonnte. Die vollendete Planlosigkeit ihrer Wirtschaftsweise zeigt mildere Strafe. Das Gericht verwarf die Berufung unter Be Elberfeld, Barmen, Görlik, Dresden  , Braunschweig  , Nordhausen  und Deuben. Nach den Berichten des Vorstandes wurden die flar, bis zu welchem Grade diese Gesellschaft von ihren ausbeuterischen stätigung des ersten Urteils. Statutenänderungen beraten. Die einschneidendste der letteren Tendenzen beherrscht wird und daß man von ihr weder die Einsicht noch Strafbarkeit wegen unterlassener Unterstübung. den Billen zur Durchführung einer wirfiamen Eindämmung der war die Aufnahme eines neuen Paragraphen, der dem noch teil. Prostitution erwarten darf. Das Proletariat, aus dessen Massen Die Armenkommission hat gegen den Schneider Otto Warneh weise gepflegten Schwimmen um Preise( Diplome oder Kränze) das von den Herrschenden geschaffene wirtschaftliche Elend immer einen Strafbefehl erwirkt, wonach W. eine Geldstrafe von 10 M. ein Ende macht. Gleichfalls wurde die seit 4 Jahren durchgesezte nene weibliche Opfer in das Lumpenproletariat der Brostitution erlegen oder zwei Tage Haft abmachen soll, weil W. nach Ansicht strengere Zentralisation als verfrüht aufgegeben; während früher hinabsinken läßt, wird selbst die Lösung des Problems in die Hand der Armenkommission in der Lage wäre, für den Unterhalt seines in jedem Ort nur ein Arbeiterschwimmberein dem Bunde ange­nehmen, zu der fich die Bourgeoisie unfähig erwiesen hat. Alle die Waters zu forgen, fich dieser Pflicht aber entzieht. Da W. gegen hören durfte, es jest dem Vorstande überlassen, mehrere Ver­vertidelten Fragen, welche das Problem der Prostitution in sich den Strafbefehl Einspruch erhoben hatte, kam die Sache gestern eine aufzunehmen, falls denselben mindestens 50 Mitglieder an­birgt, laffen fich lösen mit der llmgestaltung unserer gefellschaftlichen vor dem Schöffengericht zur Verhandlung und hatte folgendes Er gehören. Dieser Beschluß fönnte in Arbeiterkreisen Befremden und wirtschaftlichen Verhältnisse im sozialistischen   Sinne. Mit der gebnis: Warneys Vater wohnt bei einem seiner Söhne( nicht beim erregen, aber die Arbeit eines Schwimmbereine ist eine so cigen Aufhebung der wirtschaftlichen Ausbeutung des Menschen durch den Angeklagten), er erhält eine Armenunterstützung von monatlich artige, daß eine zu straffe Zentralisation sehr leicht zur Dezen Menschen muß auch die geschlechtliche Ausbeutung der Frau in der 15 W. und Otto W.( der Angeklagte) unterstübt seinen Vater ge- tralisation führt. Infolge dieses Beschlusses beantragten die legentlich mit Geldbeträgen von 3 bis 5 M. und Kleidungsstücken. Schwimmbereine Welle"," Neptun 1894" und" Freiheit"( jämt!. Prostitution ihr Ende finden. Otto. behauptet, mehr tönne er für seinen Vater nicht tun. Der Vater ist derselben Ansicht. Otto W. hat, toie er selbst angibt, als Konfettionsschneider einen wöchentlichen Verdienst von 30-40 M. und nur ein neunjähriges Kind zu versorgen. Das Gericht ist der Ansicht, daß W. unter diesen Umständen in der Lage ist, feinen Bater so zu unterstüßen, daß eine Armenunterstüßung nicht nötig Tagen haft verurteilt. ist. W. wurde deshalb zu einer Geldstrafe von 10 M., eventuell zwei

Gerichts- Zeitung.

Zur Gefindeordnung..

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Berlin  ) ihre Aufnahme in den Bund und wurde dieselbe auch vom Bundestage vollzogen. Nach einer Mittagspause wurde in den Verhandlungen fortgefahren und die Vorstandswahlen vorge nommen. Es wurden wiedergewählt die Schwimmgenoffen . Massa- Tegel zum 1. Vorsitzenden, E. Burde- Rixdorf zum 1. Schriftführer, H. Muschert- Reinidendorf zum 1. Kassierer. Die Anwendbarkeit des§9 ber@ efindeordnung Die Revisionsfommission wurde Leipzig   übertragen. Zum Redakteur für die Arbeiter- Schwimmerzeitung" wurde Schwimm­oon 1810. Der§ 9 der Gefindeordnung bestimmt: Dienstboten, genoffe Bep meisel- Rigdorf wiedergewählt. Alle Zuschriften welche schon vermietet gewesen, müssen beim Antritt eines neuen für den Bund sind an den Borsigenden J. Maffa- Tegel  , Beits Dienstes die rechtmäßige Verlassung der vorigen Herrschaft nach­Zrob der bekannten Reichsgerichtsantscheidung, nach der Ver- ftraße 15a su richten, alle Anfragen und Sendungen für die Ar weisen." Megen Ilebertretung dieses Paragrapher: war ordnungen  , die das Berbot des Streikpostenstehens betreffen, gebciter- Schwimmerzeitung" an G. 3cpmcifct, Rigdorf, Herutann. Landwirt Korth angelagt worden, weil er den seßlich unzuläffig find, verurteilte am 8. Januar 1909 das Schöffen- ftraße 177( Telephon: Rigborf Nr. 963). Verantwortlicher Redakteur: Hans Weber, Berlin  , Für den Injeratenteil verantwo.: Th. Glotte, Berlin  . Drudu. Verlag; Vorwärts Buchdruckerei u. Verlagsanstalt Paul Singer& Co., Berlin   SW,

der

Verurteilung wegen Streifpoftenfiehen,