Einzelbild herunterladen
 

Beit erklären.

17

Lebius vor Gericht.

sie mir nichts.

Als weitere Beweismittel führte der Verteidiger die in der Broschüre Der gelbe Sumpf"

Maßnahme, wenn in einem Industriebezirke, der sich über ver-( Nr. 41.) Entivurf eines Gesetzes betreffend die Bildung erivähnten Schriftstellers Mah. Um diesen Zeugen noch vor seiner schiedene Bundesstaaten erstreckt, für den einen Strat eine Ver- eines Zandarmenverbandes für die Jniel Helgo Vernehmung in den Augen des Gerichts zu diskreditieren, ließ der ordnung erlassen wird, die der andere Bundesstaat nicht für not- land. Angeklagte eine Broschüre gegen May schreiben, die so zustande kam: wendig erachtet. In diesem Falle schafft man nur eine ungleiche( Nr. 48.) Nachweisung der durch Kauf und Tausch vorgekommenen Er suchte durch Juferat einen Schriftsteller, der ein Werk schreiben Es meldete sich daraufhin ein Stellung der Arbeiter und auch der Fabrikanten, die ein Unrecht Flächenzugänge sowie der durch Verkauf, Tausch und infolge von sollte über Genie und Verbrechen. Schloffergefelle namens Rahl, der gegen die beteiligten Gewerbetreibenden enthält. Nid selten dürfte blösungen eingetretenen Flächenabgänge bei der Domänenverwaltung i unger im Jahre 1907( nebst Dentschrift). sich berufen fühlte, die Laufbahn eines Schriftstellers einzu­sich dann auch der eine Bundesstaat auf die Untätigkeit des anderen schlagen. Lebins wies Kahl an einige Personen, die ihm Material berufen. für sein Werk liefern könnten und der junge Schloffergeselle Von den Freisinnigen wird beantragt, daß bei Polizei­machte sich an die Arbeit. Als er die Broschüre fertig hatte und berordnungen die Unternehmer und Arbeiter gehört averben sollen. das Manuskript feinem seinem Auftraggeber, dem Kläger   brachte, Abg. Manz( Freis.) erklärt sich gegen unseren Antrag, desgleichen dürfte Bebius aus dem Beleidigungsprozeß ziehen, den er gegen den komme nur darauf an, zu beweisen, daß May ein Berbrecher fet. Wer im Glashause sigt, soll nicht mit Steinen werfen. Diese Lehre müsse vieles gestrichen werden, denn es sagte dieser, da der Regierungsvertreter, der die Meinung vertritt, daß die Ar- Borwärts" eingeleitet hat und der gestern in der Berufungsinstanz beitszeit nur in ganz besonderen Fällen mit großer Zurückhaltung verhandelt wurde. Die Kennzeichnung, welche Lebius, der Mann Jezt stieg felbst dem bis dahin ahnungslosen Schlossergesellen der und Vorsicht beschränkt werden dürfte. Die Regierung müffe fich mit der bewegten Bergangenheit und der interessanten Gegenwart, Verdacht auf, daß er zum Werkzeug einer unfauberen Handlung gegen eine weitergehende Befugnis der Einschränkung der Arbeits- vor Gericht erfuhr, dürfte ihm schmerzlicher sein als dem Genoffen gemacht werden sollte. Aber als er Einspruch dagegen erhob, daß Weber die Strafe von 30 M., welche er tegen formaler Be- ein derartiger Mißbrauch mit seine Arbeit getrieben werde, war es bereits zu spät. Lebius hatte Stable Arbeit soweit zusammen­Moltenbuhr verweist gleichfalls auf die( utachten des leidigung des Herrn Lebius zahlen soll. Reichsgesundheitsamts über die lange Arbeitszeit ist Fuhrwerks- wärts" im November vorigen Jahres. Der Artifel wies nach, das Arbeit in Druck gegeben. Sie trägt den Titel:" It may etc, Den Ausgangspunkt des Prozesses bildet ein Artikel des Bor  - gestrichen, daß nur die Angriffe gegen May stehen blieben und die betrieb. Hier hat das Reichsgesundheitsamt in der langen Ar- eine kleine Zahl von Aktiengesellschaften, die zufammen 100 000 Ar- batte ihn Lebius zur Eile angetrieben mit dem Bemerken: Die Volksverderber?" Während Kahl noch an der Broschüre arbeitete, beitszeit keine gesundheitsschädlichen Folgen für dic: Kutscher im beiter befchäftigen, einen Reingewinn von 64 Millionen Mark er- Broschüre muß schnellstens fertig werden, denn wenn fie nicht vor Personenfuhrwert für vorliegend erachtet. Aber es besteht un- zielten, so daß also jeder einzelne Arbeiter jährlich 644 M. von aweifelhaft eine Gefahr für das Publikum, wenn das Fuhrwert feinem Arbeitsverdienst in die Taschen der Aktionäre hat fließen dem neuen Termin im Prozeß gegen Wermuth erscheint, dann must von Personen geführt werde, die nicht mehr die vole Spannkraft laffen müssen. Lebius, der ja was durch die Veröffentlichung für ihre Arbeitsleistung besitzen. Sehr eingehen b wendet sich seiner Briefe erwiesen ist in einem materiellen Abhängigkeits­Redner dagegen, daß vielfach nur für bestimmte Bezirke perhältnis zu den Unternehmern steht, fühlte fich natürlich verpflichtet, in die Schäden einer übermäßigen Arbeitszeit bestehen. Die Fälle feinem Blatt, Der Bund  " unserem Artikel entgegenzutreten und zu be veröffentlichten Briefe her, deren Echtheit durch Zeugnis der werden sehr selten sein, und im übrigen hat der Bundesrat schon preßten Mehrwert entsteht. Lebius produzierte bei dieser Gelegenheit werden, daß die vom Kläger   geleiteten gelben Vereine durch die weifen", daß der Unternehmergewinn nicht aus dem den Arbeitern abge- Adreffaten erwiesen werden kann. Durch diese Briefe soll beliesen heute die Befugnis, Berordnungen für bestimmte Bezirke zu er einen nationalökonomischen Unfinn, dessen sich ein Starlchen Mießnick er- preßten laffen. schämen würde, gleichzeitig verbrämte er feinen Artikel mit wüsten erhalten werden, während der Kläger die auf seiner Seite stehenden Abg. Pieper( 3.) tritt für die Regierungsuselage ein. Der Schimpfereien gegen den Vorwärts". Lebius bezeichnete die An- Arbeiter über die wahre Natur dieser Betwegung täuscht und ihnen Redner lehnt den Antrag unserer Parteigenossen urzeit ab, daß gaben unseres Artifels als be ivußte alichung", unver der Schutz des Familienlebens oder die Gefährdung, der Sicherheit chämte 2ügen des roten Segblattes"," Blöd- boripiegelt, in den Vereinen würden die Intereſſen der Arbeiter bertreten. Besonders verwies der Verteidiger auf den Brief an des Betriebes das Recht zum Erlaß der Verordnungen geben soll. iinn" usw. Die Tragweite der Bestimmungen lasse sich nicht übersehen. Als der Borwärts" auf diese Schimpfereien in fräftigem Ton Direktor Budde, wo der Kläger   die Absicht befundet, die ihm Von den Abgg. Schmidt- Altenburg( Np.) un Bahn( natl.) antwortete und auch die nationalökonomischen Kindereien des Lebius folgenden Arbeiter unter der falfchen Flagge einer national­Durch diese Beweisanträge wird dem Antrag unserer Parteigenossen zuge stimmt, der den gebührend kennzeichnete, lief dieser zum Kadi und verklagte unseren demokratischen Partei derjenigen Partei zuzuführen, welche die verantwortlichen Redakteur, Genossen Weber, wegen Beleidigung. werde die Periönlichkeit des Klägers gekennzeichnet, die angebotenen Intereffen der Unternehmer vertritt. Polizeibehörden nicht die Befugnis zum Erlaß der Verordnung gebius hatte die zweifelhafte Genugtuung, daß Weber bom Beweise würden also mindestens für das Strafmaß erheblich sein. Schöffengericht zu 30 M. Geldstrafe verurteilt wurde. Gegen Schack( Wirt. Ver.) will sich seine Entsch eidung über den dies Urteil ist von beiden Parteien Berufung eingelegt worden. widersprach der Beweiserhebung. Entscheidung Der Verteidiger des Klägers, Rechtsanwalt Hennigfohn, Er berief sich auf den formalen fozialdemokratischen Antrag, soweit er den Schuh des Familien Lebius glaubte, eine Strafe von 30 M. reiche nicht aus, um seine Grund, daß Lebius nur wegen Beleidigung aus§ 185, nicht aber Lebens bezwedt, für die zweite Lesung vorbehaltım. verlegte Ehre wiederherzustellen, während Weber seine Berufung wegen Behauptung unwahrer Tatsachen Klage erhoben habe. Be Stadthagen  ( Soz.) hält die Zersplitter ang eines Teils damit begründete, das Lebius ein Mann sei, der bei Beurteilung züglich der angeführten, in der Broschüre Der gelbe Sumpf" ver­der Arbeiterschutzbestimmungen durch Polizeiverori mungen für sehr von Beleidigungen seiner Berson nicht mit demselben aöffentlichten Lebius- Briefe behauptete Rechtsanwalt Hennigsohn: bedenklich. Es habe sich schon bei den Verord ungen zur Be- stabe gemeisen werben tönne wie einwandfreie Die Briefe habe ein Fräulein Gerlach, welche bei Lebius angestellt fämpfung der Milzbrandgefahr und auch der für die Spiegelbeleg­anstalten herausgestellt, wie sehr eine allgemeine herordnung fehlt. gabe feiner Personalien einen interessanten Beitrag zur Kenn- Beweis dafür an, Vor der Berufungskammer lieferte 2ebius schon bei der An- war, diefem gestohlen und an den Borwärts" verkauft. Weber bezeichnete diefe Behauptung als erlogen und bot daß er Die Verordnungen der Bundesstaaten sind eine( Irschwerung, um zeichnung seiner Person. Er gab an, daß er evangelischer Redakteure die Briefe erst durch die Broschüre fennen gelernt und und die übrigen Borwärts"- tricksam und schnell einen Schuß der Arbeiter her beizuführen. Religion fei. Er muß also neuerdings wieder in den Schoß der Abg. Becker( 8.) spricht sich gegen die sozialdemokratischen evangelischen Stirche zurückgekehrt sein, der er bor Jahren wie vorher nichts von denselben gewußt haben. Das Gericht lehnte fämtliche vom Rechtsanwalt Rosenfeld Anträge aus. Die Arbeiter sollten die Polizeibehörden mehr ein rheinisches Zentrumsblatt berichtete mit großem Applomb drängen, Arbeiterschutzverordnungen zu erlassen. Die Gelegenheit den Rücken fehrte und austrat. Also auch hier zeigt sich der gestellten Beweisantrage ab, weil sie unerheblich feien, da nur wegen formaler Beleidigung geklagt sei. wandelbare Charakter des Herrn Lebius. dazu wird durch die Regierungsvorlage gegeben.

verleihen will.

Bei der Abstimmung werden unsere Anträge abgelehnt. Angenommen wird ein Antrag Manz( Freis.), der bestimmt, daß vor Erlaß dieser Berordnungen die beteiligten Arbeiter und Ge­werbetreibenden gehört werden; für den Erlaß von Polizeiverord­nungen, die für einzelne Betriebe erlassen werden, soll außerdem der Gewerbeinspektor gehört werden.

Die nächste Sigung findet am Freitag statt.

Leute.

"

"

"

Geldmittel der Unternehmer

-#

Damit waren diefe Anträge der weiteren Erörterung entzogen. widerflage gegen Lebius erhob und zur Begründung derselben drei Aus der Verhandlung selbst ist mitzuteilen, daß Weber Rechtsanwalt Rosenfeld begründete die Widerflage und Artikel des Bund" heranzog, die sich in rohen Beschimpfungen des führte gegen die Klage aus, der Artikel, durch den sich der Kläger Borwärts" ergeben. Zwei der betreffenden Nummern find aller beleidigt fühlt, fei nur eine Erwiderung auf die vom Kläger   zuerft dings nicht von Lebius verantwortlich gezeichnet, auch bekannte er ausgegangenen Beleidigungen gegen den Vorwärts". Es handele sich nicht als Verfasser der Artikel, so daß diefe damit für die Bider- fich um eine auf der Stelle erwiderte Beleidigfing, auch stehe dem flage ausschieden. Es blieb alio nur ein Bund"-Artikel übrig, inläger der Schuß des§ 198 zur Seite. Falls das Gericht über­dem Lebius, der seine eigene Ehre für so empfindlich hält, schreibt: haupt zu einer Verurteilung fommen sollte, fei die von der ersten Wir wiffen ja, daß der Vorwärts" ein durch und durch ver- Instanz erkannte Strafe im Hinblick auf die Perfon des Klägers viel zu hoch. Es liege dem Vorwärts" fern, den Kläger wie dessen Vertreter sagte politisch tot zu machen. Das könne schon deshalb Logenes Blati ist, daß er ein Lügenblatt ist." nicht gefchehen, weil Lebius längst politisch tot ist. unbegründet und beantragte eine höhere Bestrafung des Beklagten. Rechtsanwalt Hennigiohn bezeichnete die Widerflage als Das Urteil erging dahin: Die Verufungen beider Parteien werden verworfen.

"

Die Finanzkommiffion des Reichstags begam gestern ihre Webers Verteidiger, Rechtsanwalt Kurt Rosenfeld  , stellte Tätigkeit nach den Ferien mit der Beratung der Unterlagen, die das eine Reihe von Beweisanträgen, durch welche bargetan werden foll, Reichsschazamt zur Feststellung des Bedarfs, d. h. des3 Defizits, der daß Lebius eine Beriönlichkeit ist, zu deren Kennzeichnung felbst die Kommission auf deren Verlangen unterbreitet hat. scharfsten Ausdrücke nicht zu scharf find, eine Berfön­Zunächst trat die Kommission in die Prüfung der veranschlagten fichkeit, der gegenüber eine beleidigende Aeußerung nicht so zu werten Einnahmen für die Jahre 1909-1913 ein. Bei der Position ist wie gegenüber solchen Leuten, denen man nichts vorwerfen kann. 3ölle" ergab sich eine Debatte, die hauptsächlich die Sollum- Der Verteidiger bot Beweis an für folgende Tatsachen: Der Kläger  gebungen bei Malzgerste betraf, die vielfach nur als ttergerite habe verzollt wird. Die Abgeordneten Erzberger   und Sped bom Zentrum nahmen auf Einzelfälle derartiger Zollbinterzis hungen Bezug und forderten eine fchärfere Handhabung des Bollgesetzes, die das Reich vor den Mindereinnahmen bewahren, welche sich aus diesen Hinter­ziehungen ergeben. Auch die lage Braris in der Ausstellung von Einfuhrscheinen ward dabei moniert.

gleichzeitig für Blätter verschiedener politischer Richtungen geschrieben.

Das hat er selbst zugegeben in einer von ihm gefchriebenen Broschüre, betitelt: Erinnerungen eines früheren Sozialdemokraten". Weiter wurde unter Beweis gestellt, Kläger   stände mit der Polizei in Beziehungen.

Im Prozeß gegen Wermuth hat der Stläger behauptet, er stehe die moralische Qualität des Klägers, fie fämen hier nicht in

Von der Seite der Regierung wandten sich Schaßsekretär Sydow fowie die Kommisfare Twele und khu der An­gelegenheit zu, gaben einzelne gerügte Vorkommnisse zu, bestritten noch jetzt in Verbindung mit aber, daß diefe einen Einnahmeausfall von 30-40 Sillionen Mark zur Folge hätten. Die Abgeordneten Gamp, Graff Schwerin und Arendt wandten sich gegen die Auffassung, daß die Einnahmen des Reichs durch die gerügten Vorkommnisse bedei stfam betroffen

würden.

Müller Fulda und Genoffen beantragten:

" Die Veranschlagung der Zolleinnahmen fül 1910-1918 um je 30 Millionen Mark zu erhöhen. Bei der Abstimmung wurde dieser Antrag von derp Blodparteien gegen die übrigen Stimmen abgelehnt. Die anderen Einnahmeposten wurden sämtlich nach den Vor­anschlägen des Reichsichazamts belaffen.

Bei der Aufstellung der Ausgaben wurden die Bitionen Aus wärtiges mt, Reichsamt des Innern, gleichsheer, Marine, Reichsfolonialamt, Boft- und Telegraphen­berwaltung bis zur nächsten Sigung, zu der die Vertreter der betreffenden Refforts geladen werden follen, ausgefegt, die übrigen Etats unverändert belassen.

Nächste Sigung Mittwoch vormittag 10 Uhr. Steuergesetzgebung. Wie mit großer Bestimmtheit verlautet, hat die Regierung die Absicht, die Gesellschaftssteuer forlage zurüd zuziehen und dafür eine Novelle zum Stempelster tergesetz einzu­bringen.

angesehenen Führern der Sozialdemokratie.

anderem: Der Artikel des Vorwärts" fei eine Entgegnung auf In der Begründung des Urteils fagte der Vorsitzende unter einen scharfen Artikel des Bund. Beleidigend feien im Vorwärts" Artikel die Ausdrücke, der Kläger   verstehe von Nationalökonomie so Sammelfurium von Blödsinn zufammengestellt und die höhnische viel wie der Ochse vom Sonntag, er habe Blödsinn gefchrieben, ein Bemerkung, der Kläger   müsse prämiiert werden. Da sich die Klage nur auf§ 185 ftüße, würde der Wahrheitsbeweis nur für das Straf maß von Belang sein. Die angebotenen Beweise bezögen fich auf Frage, da nicht seine moralische Qualität angegriffen, sondern ihm borgeworfen verde, er habe als Redakteur Blödsinn geschrieben. Wenn man auch dem Kläger   in fittlicher Hinsicht Vorwürfe machen tönnte, so sei er doch nicht vogelfrei. Der Schus des§ 198 töune dem Redakteur, der teine eigenen Intereffen vertritt, nicht zu­gebilligt werden. Bei Formalbeleidigungen versage überhaupt der $ 193. Es handele sich nicht um eine auf der Stelle erwiderte Beleidigung, denn der Kläger   habe den Vorwärts", aber nicht den Beklagten persönlich angegriffen. Immerhin tämen diese Angriffe strafmildernd für den Beklagten in Betracht. Die von der ersten Instanz verhängte Die Widerflage fet des­Strafe bon 30 M. treffe das richtige. wie

Das ist unwahr. Wie jeder anständige Bolitiker, fo haben fich natürlich auch die Führer der Sozialdemokratie längst von dem Kläger zurüdgezogen wurde. Der Kläger   hat den Namen des

Reichstagsabgeordneten Südekum

als einen derjenigen Sozialdemokraten genannt, mit denen er noch in Verbindung stehen will. Durch das Zeugniß Südekums foll er wiesen werden, daß diefe Behauptung unwahr ist. Für die moralische Qualität des Klägers ist es fennzeichnend, daß er bewiesen werde könne gefagt hat: Moral und Humanität sind Mumpit, das Geld steht höher wie jede Moral, der Grundsatz der Journalisten ist:

Wer uns am meisten zahlt, der hat uns.

halb abzulehnen, weil der betreffende Artikel sich ebenfalls nicht gegen einen bestimmten Redakteur, sondern gegen den Vorwärts" im allgemeinen richtet.

Dem Anschein nach nicht besonders erbaut von der ihm ge­wordenen Würdigung seiner Berjon verließ der geistige Führer der Gelben die ungaftliche Stätte.

Witterungsübersicht vom 12. Januar 1909. morgens 8 Uhr.

Stationen

Barometer

stand mm

richtung

Wind

Windstärke

Wetter

Ferner foll folgendes erwiesen werden: Im Prozeß Lebius gegen Wermuth ist als Beweismittel gegen den Kläger   eine Post­farte angeführt, deren Inhalt einer Grpreffung gegen den Schrift­steller Wah sehr ähnlich gesehen hat. Nach jenem Prozeß habe Frau Bebius die Frau Mah zu bewegen verfucht, fie möge auf Herrn May in dem Sinne einwirfen, daß er, wenn er als Beuge in dem Brozeß Lebins gegen Wermuth vernommen wird, aussagt, er habe fich überzeugt, daß die betreffende Karte nicht von Lebius veranlaßt sei. Als Frau May es ablehnte, ihren Mann zu einem falichen Zeugnis zu bewegen, drohte Frau Lebius, ihr Mann werde sofort die alten Swmembe. 745 SSW 5 bedeckt Angriffe gegen Mah wieder aufnehmen. Im gamburg 745 5 Prozeß Lebius gegen Wermuth sagte der Kläger  , er habe einen Berlin  Aus dem Reichstag.( 8u Nr. 1069) pH betisches n- Schriftsteller Schmidt, der Mitarbeiter der Dresdener   Bolts Franti.a. 754 haltsverzeichnis aum Reichshaushaltsetat für geitung" ist, ersucht, ihm das Rechnungsjahr 1909.

Druckfachen.

fönne.

Material über interne Angelegenheiten der Redaktion der " Dresdener Volkszeitung" zu liefern,

Temp. n. C

11 Stationen

Hot Do9

Barometer

stand mm

Winds

3 Haparanda 724 SW

8 bedeckt 5 Petersburg 746 S

758

Lafferstands- Nachrichten

richtung

WinMtärfe

Betfer

Temp. n. 6.

HoP B09 DIGOO

6 bedeckt 0

4 bedeckt

4 bebedt

ber Landesanstalt für Gewässerlunde, mitgeteilt vom Berliner   Wetterbureau.

Wafferstand

9

0

748 66 4 bebect 8 Scilln 5 bedeckt 4 berbeen 741 WSW 5 Schnee Münden 75- SW 5 bedeckt 2 Baris 759 S 3 bededt 8 Bien 760 Still Schnee- 6 Wetterprognose für Mittwoch, den 13. Januar 1909. ( Mr. 1101) Uebersicht über die Bauausfüh cungen und Etwas milder, vielfach heiter, jedoch sehr unbeständig mit Regen, Beschaffungen der Reichseisenbahnverwaltung. ( r. 1102) Bundesratsbestimmung betreffend die Einrich welches der Kläger   in einem Prozeß gegen dies Blatt verwenden Schnee- oder Graupelschauen mit starten, später nachlassenden nordwest­tung und den Betrieb der Buchdrucktereien und Material gegen Bezahlung geliefert. Diese Behauptung des Klägers Der Kläger   behauptete auch, Schmidt habe ihm solches lichen Winden. Schriftgießereien. ( Mr. 1103) Bundesratsbestimmungen über den Betrieb der An- ist unwahr. Er hat zwar an Schmidt 10 M. bezahlt, die jedoch zur Dedung einer alten Schuld, die er an Schmidt hatte, lagen der Großeisenindustric. ( Nr. 1105) Entwurf eines Geieges zur Abärtberung des dienten. Jetzt hat sich herausgestellt, daß der Kläger   in dieser Reichsgefeges wegen Beseitigung der Doppel- Angelegenheit noch viel weiter gegangen ist. Der genannte Schmidt hat früher für eine vom läger herausgegebene besteuerung vom 13. Mai 1870. ( Nr. 1108) Bufammenfaffung, Sachregister, Jufäge und Be Beitung eine Notia gefchrieben, durch welche fich die memet, Tilft Polizei beleidigt fühlte In dem deshalb eingeleiteten Straf Bregel, niterburg richtigungen des Denkschriftenbandes zur Begründung des Ent- verfahren hat Lebius, tie es sich für einen anständigen Re- eifel, Shorn wurfs eines Gefezes betreffenden berungen, im Finanz- batteur von selbst versteht, den Namen des Verfassers nicht genaunt. Oder. Ratibor  to esen". Au& bem preußischen Abgeordnetenhause. Jest aber, nachdem Schmidt als Benge gegen ihn benannt ist, hat Lebius an das Polizeipräsidium in Dresden   geschrieben, Staatshausbalisetat für das Etatsjahr 1909, dazu 2 Bände Anlagen". daß Schmidt der Verfasser jener Notig ist. Falls die Sache nicht allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt für fchon verjährt ist, wird Schmidt nachträglich für jene Notiz büßen das Etatsjahr 1905( nebst Anlagen). müssen, da ihn ber Seläger als Verfasser denunziert hat.- Uebersicht von den Staatseinnahmen und Aus- Wenu sonst nichts gegen den Kläger vorläge, so würde diese gaben mit dem Nachweise von den Etatsüberschreitungen Handlung allein genügen, ihn aus der Gemeinschaft aller an und der der nachträglichen Genehmigung bedürjenden außer ständigen Menschen auszuschließen. Weiter dient .tatsmäßigen Ausgaben für das Etatsjahr 1907 folgender Fall zur Stennzeichnung des Klägers: In seinem Prozeß

#

0

Stroffen

Frantiurt Barthe, Schrimm  Landsberg

Rese, Bordamm

Elbe, Reitmerit Dresden

Barby Magdeburg

cm) 74+4

ant 11. 1. 10. 1.

feit

em cm¹)

261)+5 33) 4-6 128)++- 6 90-18

51-114

-15 40-2 -228°)-2 183)+-2 26-+- 4

1379)+29 134 4-6 699)-8 834)

Wasserstand Saale  , Grochlis Havel  , Spandau  ) Rathenow   2) Spree. Spremberg  ) Beeskow  efer, Münden  

am feit 11. 1. 10.1. cm

65+4

77+5

72

62

-97

Minden  

50°)

Rhein  , Maximiliansau 290

Staub

82

Köln

56

Redar, Heilbronn  

35

101 32

1) Eisstand.

9+ bedeutet Witchs, Fall.

Main  , Wertheim Mosef, Zvicr

( Nr. 40.) I. Berzeichnis der... eingegangenen Petitionen. gegen Wermuth war Bezug genommen auf das Zeugnis des schon 9 teilweise cisfrei.) schwaches Treibeis.

2) Unterpegel.