Nr. 12.
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Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1983.
Freitag, den 15. Januar 1909.
Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1984.
für Arbeiter vollends besteht der ominöfe§ 23 des Ein- örterung der Interpellationen Anträge zu knüpfen und tommensteuergesetzes, durch den das Einkommen bis auf den Beschlüsse darüber zu fassen. Das Kommunaliteuer- Privileg Testen Pfennig, ja noch darüber hinaus erfaßt wird. In der Geschäftsordnungskommission drängten die SozialBugunsten des Privilegs wird ferner ins Feld geführt, demokraten auf sofortige Erledigung dieser Anträge noch vor der Beamten. die Städte hätten durch den Zuzug von Beamten Vorteil. den Weihnachtsferien. Die bürgerlichen Parteien lehnten das Worin soll dieser Vorteil bestehen? Gewiß, der Armen- ab und setzten die Vertagung bis zum 15. Januar durch. Mittlerweile haben nun die Freisinnigen sowohl Der kommissarischen Beratung des preußischen Abge- berwaltung fallen die Beamten im allgemeinen nicht zur Last, ordnetenhauses unterliegt zurzeit eine Regierungsvorlage, die aber andererseits sind sie bestrebt, ihre Stinder auf höhere wie die Nationalliberalen ihrerseits Anträge auf Abfür eine Reihe von Gemeinden von größter Bedeutung ist: Schulen zu schicken, und bekanntlich sind die Zuschüsse der änderung der Geschäftsordnung eingebracht, die auf Ver. Gemeinden zu den Unterrichtskosten jedes Kindes einer wässerung der sozialdemokratischen Anträge abzielen. AbDer Gesezentwurf betreffend die eranziehung der höheren Lehranstalt gewöhnlich doppelt so hoch wie die zu den gesehen von dem Versuch, besondere Bestimmungen betreffs Beamten zur Gemeindeeinkommensteuer. Unterrichtskosten jedes Kindes einer Volksschule, die Ge- Auskunfterteilung durch die Regierung zu formulieren, worauf Nach§ 41 des Kommunalabgabengesetzes wird die Heran meinden haben also petuniär feinen Vorfeil, sondern eher hier jetzt noch nicht näher eingegangen zu werden braucht, ziehung der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, Nachteil von den Beamten. Die einzigen, die einen Vorteil lauten die entscheidenden Paragraphen der beiden Anträge der Beamten des königlichen Hofs, der Geistlichen, Kirchen davon haben, wenn in einer Stadt viele Beamte wohnen, find folgendermaßen: diener und Elementarschullehrer sowie der Witwen und Waisen die Hauswirte, in infolge dieses Umstandes ihre Wohnungen In dem freisinnigen Antrage heißt es: dieser Personen zu Einkommen- und Aufwandsteuern durch be§ 33. fonderes Gesetz geregelt. Bis zum Erlaß dieses Gesetzes gut vermieten können.
Anstatt nun dem Privileg ein Ende zu machen, hat die tommen die Bestimmungen der Verordnung betreffend die Regierung dem Landtage eine Vorlage unterbreitet, die nichts Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen Salbes und nichts Ganzes bedeuten. Für die vor dem 1. April mit der Maßgabe zur Anwendung, daß das notwendige 1909 angestellten Beamten sowie für alle Militärpersonen, Domizil außer Berücksichtigung bleibt. Angenommen also, Geistlichen, Elementarlehrer und unteren Kirchendiener soll ein Beamter ist bei einer Berliner Behörde angestellt, er der bisherige Zustand aufrechterhalten bleiben, die nach dem wohnt aber in einem Vorort, so ist zwar Berlin sein not dem 1. April 1909 angestellten unmittelbaren und mittelbaren wendiges Domizil, aber für die Einkommensteuer kommt nicht Staatsbeamten und die Beamten des föniglichen Hofes sollen Berlin , sondern der wirkliche Wohnort in Betracht, der Beamte würde demnach in dem betreffenden Vorort zur Ein- ur Gemeindesteuer herangezogen werden, jedoch nur bis zu 100 Proz. Lediglich ihr außerdienstliches Einkommen darf höher besteuert werden.
fommensteuer herangezogen werden.
Die erwähnte Verordnung vom 23. September 1867 beDie Regierung hält es für unmöglich, die 10 Millionen, stimmt nun im wesentlichen, daß von allen direkten Kom- die den Beamten als Abfindung für das Privileg gewährt munalauflagen vollständig befreit sind: 1. die fervisberechtigten werden müßten, aufzubringen. Daß die Beamten bei AufMilitärpersonen des aktiven Dienſtſtandes sowohl hinsichtlich hebung des Privilegs eine Abfindung erhalten müßten, ist ihres dienstlichen als sonstigen Einkommens, abgesehen von selbstredend; denn die Steuerfreiheit bildet ja gewissermaßen den Fällen, wo sie in dem Gemeindebezirk Grundbesitz haben einen Teil ihres Gehalts, aber daß der preußische Staat diese oder ein stehendes Gewerbe betreiben, 2. die auf Inaktivitäts- Summe, die sich naturgemäß von Jahr zu Jahr verringern Summe, die sich naturgemäß von Jahr zu Jahr verringern gehalt gesetzten oder mit Benfion zur Disposition gestellten würde, nicht aufbringen fönnte, ist wenig wahrscheinlich. Ganz Offiziere hinsichtlich ihrer Gehalts- und sonstigen dienstlichen unerklärlich ist es, warum die Steuervorrechte der Lehrer, Bezüge, 3. die Geistlichen und Elementarlehrer hinsichtlich Geistlichen und Kirchendiener verewigt werden sollen. Bei den ihrer Besoldungen und Emolumente, einschließlich der Ruhe Beratungen im Abgeordnetenhause berief sich der Ministerialgehälter und, soweit diesen eine derartige Befreiung feither direktor Schwarzkopff darauf, daß es nicht wohlgetan rechtsgültig zugestanden hat, auch die unteren Kirchendiener, sein, an historisch gewordenen Verhältnissen zu rütteln. Mit 4. die verabschiedeten Beamten und nicht zu der Kategorie dieser Phrase läßt sich schließlich jeder Fortschritt hintanunter Nummer 2 gehörigen Militärpersonen, hinsichtlich halten, auch das Dreiklassenwahlsystem ist etwas historisch ihrer aus Staatsfonds oder sonstigen öffentlichen Staffen zahl- Gewordenes", und das gleiche gilt für alle reaktionären Geſetze baren Pensionen und laufenden Unterstügungsbezüge, ebenso die Beamten hinsichtlich ihrer Wartegelder, sofern der jähr- und Verordnungen. Um so größeres Erstaunen aber muß liche Betrag solcher Bezüge für einen Empfänger die Summe die pietätvolle Rücksichtnahme auf das historisch Gewordene von 250 Taler nicht erreicht, 5. die Witwen und Waisen der hervorrufen, als noch vor zwei Jahren der Landtag mit Zuunter 1 bis 4 genannten Bersonen hinsichtlich ihrer aus Stimmung der Regierung im§ 7 des VolksschulunterhaltungsStaatsfonds oder aus einer öffentlichen Versorgungskaffe zahl gefeges einen Paffus aufgenommen hat, der ein Gesetz betr. baren Pensionen und laufenden Unterstügungen, 6. die Sterbe- die Heranziehung der Lehrer, Geistlichen und Kirchendiener und Gnadenmonate und 7. alle diejenigen Dienstemolumente, au den Kommunallasten in Aussicht stellt. Wir haben zu fordern, daß alle Einwohner der Gemeinde zu welche bloß als Erjazz barer Auslagen zu betrachten sind. den Lasten derselben beitragen und natürlich Wenn nicht ein Fall der gänzlichen Befreiung vorliegt, auch, daß sie alle die gleichen Rechte geso können die Beamten von ihrem Dienſteinkommen ein- nießen. Speziell den Volksschullehrern könnte nichts erschließlich der Warte und Ruhegehälter ebenso wie die wünschter sein als die Aufhebung des Steuerprivilegs in BerMilitärpersonen von ihren Pensionen zu direkten Kommunal bindung mit der Beseitigung des§ 17 der Städteordnung, auflagen nur insoweit herangezogen werden, als diese von der ihnen das passive Wahlrecht zu Stadtverordneten nimmt. allen Pflichtigen nach dem Maßstabe des persönlichen Ein- und auch den Interessen der Volksschule könnte nur gedient fommens erhoben werden, doch wird das Diensteinkommen sein, wenn in den Stadtverordnetenversammlungen erfahrene in solchen Fällen nur halb so hoch als anderes gleich hohes Bolksschullehrer fäßen.
persönliches Einkommen der Steuerpflichtigen veranlagt. Hat Auch alle übrigen Gründe, die die Regierung für ihre also ein Beamter ein Gehalt von 3000 m., so wird er nur Salbheit anführt, zerfließen vor der Kritik in ein Nichts, ein mit einem Einkommen von 1500 M. zur Gemeindeſtener solches Privileg läßt sich eben nicht motivieren, weder vom herangezogen, das heißt er würde bei 100 Prozent Buschlag rechtlichen noch vom politischen Standpunkte aus. Es ist nicht 52, sondern nur 16 M. Steuern zahlen, die Differenz von nichts als Knauferigkeit, die Regierung schredt vor den paar 36 M. wird der Kasse seiner Wohngemeinde entzogen. Dazu Millionen Ablösungsgeldern zurüd, fie stellt an die Komtommt, daß die Steuer im Höchstfall zwei Prozent des ge- munen das dreiste Anfinnen, daß sie nach wie vor für sie samten Diensteinkommens jährlich betragen darf. Wie große Einnahmen dadurch den Kommunen entgehen, zahlen, fie will den Zustand aufrechterhalten, daß der preuden Roftgänger bei
Bische Staat Roftgänger meinden ist.
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das ersieht man aus einer von der Städte- Beitung" aufgenommenen Statistik. Berlin allein erleidet dadurch einen Die Regierungsvorlage, gegen die erfreulicherweise jährlichen Ausfall von etwa 1½ Millionen Mark, Breslau immer mehr Kommunen Sturm laufen, ist ein Glied in der airfa 600 000., Charlottenburg über 300 000 m., Potsdam Kette der Versuche, den Gemeinden auf der einen Seite 163 000 m. usw. Diese Summen bedeuten im Grunde ge- Lasten aufzuerlegen, fie auf der anderen Seite zu bevornommen nichts anderes als die Zuschüsse, die sich der preu- munden und an der Erfüllung wichtiger Aufgaben zu berBische Staat von den Gemeinden zu den Gehältern seiner Behindern. Die Schuld an solchen Zuständen tragen zum großen amten zahlen läßt. Näme das Beamtenprivileg in Fortfall, Teil die kommunalen Störperschaften selbst, die, anstatt so könnten die Städte ihre Steuerzuschläge wesentlich herab- energisch auf ihr Recht zu pochen, vor der Regierung zu fegen, Berlin zum Beispiel um 9 Proz., Bonn , Duisburg , Kiel um 20 Bros., Danzig um 22 Broz., Schleswig um 53 reuze friechen und für die leider nur zu oft der Mille des Prozent, Greifswald fogar um 74 Broz. Mit anderen Ministers höchstes Gesetz ist. Etwas mehr Rüdgrat, und die Worten: ein Berliner Arbeiter mit 1800 m. Einkommen zahlt Regierung würde nicht magen, Gesetzentwürfe solchen Kalibers bolle 2,50 M. Steuern mehr pro Jahr, als er zahlen würde, an den Zandtag zu bringen. wenn das Steuerprivileg der Beamten nicht bestände. Diese 2,50 M. bedeuten den Beitrag, der dem Arbeiter indirekt vom Staate abgeknöpft wird als Zuschuß zu den Beamtengehältern. Während ein Berliner Arbeiter mit 1800 M. Einkommen 26+ 26= 52 M. Steuern zahlt, zahlt ein Beamter mit dem gleichen Einkommen nur 26+632 M., alfo 20 M. weniger Steuern. Wo bleibt da der Grundsatz der steuerlichen Gerechtigkeit?
Liberale Verwäfferung des Interpellationsrechts.
In
Erklärt vor Beginn der ersten auf den Tag der Einbringung der Juterpellation folgenden Sigung der Reichskanzler, daß er zur Beantwortung der Interpellation an einem bestimmten Tage bereit fei, so wird an diesem Tage die Interpellation auf die Tagesordning gesetzt. Der Präsident macht von der Erklärung bes Reichstanzlers dem Hause bei Beginn der nächsten Sigung Mitteilung.
Der bestimmte Tag muß bei Jnterpellationen, welche Fragen der auswärtigen Politik betreffen, innerhalb eines Zeitraumes bon bier Wochen, bei anderen Inter pellationen innerhalb eines Beitraumes von zwei Wochen, bom Tage der Einbringung an gerechnet, liegen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Reichstags au Täffig.
§ 33a.
Hat der Reichskanzler bis zum Beginn der ersten auf den Tag der Einbringung der Interpellation folgenden Sigung feinen der Vorschrift des§ 33 Abs. 2 entsprechenden Tag bestimmt, so wird er bei Beginn dieser Sigung durch den Präsidenten zur Erklärung aufgefordert, ob er die Beantwortung der Interpellation ablehne, ob er sie fofort oder an welchem von ihm gemäß§ 33 Abs. 2 zu bestimmenden Lage er sie beantworten wolle.
Lehnt der Reichskanzler die Beantwortung ab, so gibt er die Gründe der Ablehnung furz ant.
Erklärt er sich bereit, die Interpellation sofort zu beantworten, so wird in die Verhandlung über dieselbe eingetreten.
Erklärt er sich zur Beantwortung an einem bestimmten späteren Tage bereit, so wird an diesem Tage die Interpellation auf die Tagesordnung gefeßt.
Durch Beschluß des teichstages fann eine Be sprechung des Gegenstandes der Interpellation auch dann zugelassen werden, wenn der Reichskanzler eine Frist zur Beant wortung nicht bestimmt oder die Fristen gemäß§ 33 Abs. 2 überschreitet.
§ 33 b.
Die Verhandlung über die Interpellation beginnt mit der Berlesung derselben durch den Präsidenten oder einen Schriftführer. Darauf folgt die Begründung durch den Interpellanten. § 33 c.
An die Beantwortung der Interpellation oder deren AbTehmung darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes der felben anschließen, wenn mindestens 30 Mitglieder darauf ans tragen.
Anträge, die bei der Besprechung einer Interpellation gestellt werden, bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern.
Ueber die Zulässigkeit der Stellung von Ans trägen, welche die Unterschrift bon 80 Mitgliedern tragen müssen, entscheidet, wenn mindestens 30 Mitglieder Widerspruch gegen die Zulässigkeit erheben, bie Mehrheit des Reichstags durch Abstimmung ohne borherige Distussion.
dem nationalliberalen Antrage heißt es:
§ 33.
An die Beantwortung der Interpellationen oder deren AB lehnung darf sich eine fofortige Besprechung des Gegenstandes derselben anschließen, wenn mindestens 50 Mitglieder darauf an tragen.
Falls der Reichstanzler eine bestimmte Erklärung, ob und wann er die Interpellation beantworten wolle, überhaupt nicht abgibt, oder die Frist bis zur Beantwortung bei Interpellationen, welche Fragen der auswärtigen Politit betreffen, auf mehr als bier Wochen, bei anderen Interpellationen auf mehr als zwei Wochen, vom Tage ihrer Einbringung an gerechnet, bemißt, so beschließt der Reichstag, ob und wann er eine Besprechung des Gegenstandes der Interpellation vornehmen tvill. Die Beschlußfassung hat in einer der nächsten drei Sigungen ohne vorherige Diskussion zu erfolgen.
§ 33a.
Bei der Besprechung von Interpellationen dürfen Anträge, welche teine Gesezentwürfe enthalten, eingebracht werden. Sie müssen von mindestens 30 Mitgliedern unterzeichnet fein. Falls gegen die Bulässigkeit der Stellung bon Anträgen Widerspruch von mindestens 30 Mitgliedern erhoben wird, beschließt darüber der Reichstag fofort ohne vorherige Diskussion. Die Abstimmung über die vorliegenden Anträge muß ver tagt werden, falls bis zum Schlusse der Diskussion ein besonderer Antrag hierauf gestellt und von mindestens 30 Mitgliedern unterstügt wird. Die Abstimmung erfolgt alsdann in einer der nächsten drei Sigungen ohne weitere Diskussion.
Als dringendste Forderung zur Verstärkung der Rechte des Reichstags hatte die Sozialdemokratie im Verlauf der Das Kommunalsteuerprivileg der Beamten ist früher da- Verfassungsdebatten im Dezember die Ausgestaltung des Intermit begründet worden, daß die Behörden bei der Einschäßung pellationsrechts gefordert. Unsere früher bereits bekannt die Gehälter der Beamten genau fennen, die übrige Bevölkerung gegebenen Anträge gingen in der Hauptsache dahin, daß die stehenden Recht, dem, was der sozialdemokratische aber gewöhnlich zu niedrig einschäßen. Dieser Grund ist heute Erörterung des Gegenstandes einer Interpellation unter feinesfalls mehr stichhaltig, denn für Einkommen über 3000 allen Umständen innerhalb einer Frist von 3 Zagen gesichert Mart ist bekanntlich die Deklarationspflicht eingeführt, und würde und daß der Reichstag das Recht erhält, an die Er
Die Bedeutung dieser beiden Anträge der liberalen Parteien, die dem Sinne nach wesentlich übereinstimmen, erhellt am besten aus einem Vergleich zwischen dem be. Antrag bezweckt, und dem, was die Liberalen wollen. Wird gegenwärtig eine Interpellation eingereicht, so hat der Reichsfangler es in seiner Hand: 1. erstens sich für die