fonnten.
Strafabmessung
Selbst
Gabe. Allein hiet tomme eine mittäterschaft der Schwiebe in jordentlichen Lebenswandel angehalten werden sollen, ist der Weg sich die entwürdigendste, schmählichste, thr Leben gefährdende, Frage, daher scheide er diesen Fall aus. Dagegen fei im Fall der Arbeit. Eine Hausordnung bestand nicht, ebensowenig ein ihr Menschtum und den Rest von Schamgefühl vernichtende Strufe erwiesen, daß Frau Colander das Mädchen mit einem Dienstreglement. Das Asyl wurde wiederholt vom Direktorium Behandlung schutzlos gefallen lassen. Durch Aushungern der Schlüsselbund geschlagen habe, so daß dieses trank wurde. Hierfür und von den staatlichen Aufsichtsbehörden besichtigt. Ge hat sich da Mädchen spart der Hausvater. Die Revision fand, abgesehen fei die Angeklagte verantwortlich. Daß die Kruse auch noch vom nichts zu erinnern gegeben, da äußerlich alles in Ordnung war. von der Aushungerung der Mädchen, nie etwas zu erinnern, Angeklagten mishandelt worden sei, daß ihr das Nachtgeschier über In den letzten 5-6 Jahren, aber auch schon früher follen die bis infolge der bestialischen Behandlung hintereinander Mädchen Sen Kopf gegossen wurde, daß sie in den Arrest gesteckt wurde u. a.. 3öglinge eine Behandlung erfahren haben, wie sie in anderen An- starben und eine Mutter Anzeige erstattete. Dann wurde sei zwar erwiesen, er laffe aber hier die Anflage fallen, weil nicht stalten nicht üblich war. Es tam so weit, daß Beschwerden über endlich seitens der Behörde eingeschritten. Aber nicht etwa Die eigenen Zeugenaussagen der Verstorbenen herangezogen werden vorgefommene Mißhandlungen dem Direktorium Anlaß gaben, der Menschenschinder seines Amtes entfekt. dem Angeklagten jede förperliche Züchtigung zu berbieten. Nach Er konnte ferner seine Pflegebefohlenen behandeln, ja auf Die vorliegenden Fälle reichten zur Berurteilung aus, er siehe dem Zeugnis des Bürgermeisters Brandes ist festgestellt, daß mit ihre späteren Aussagen Einfluß ausüben! Nur die Staatsdaher die anderen 5 bis 6 Fälle zurüd. bem Angeklagten ein Protokoll aufgenommen wurde, wonach das anwaltschaft schritt ein. Und auch diese erhob nicht Bei den Direktorium der Anstalt der Ansicht war, daß dem Angeflagten ein Anflage wegen Mordes der fünf verstorbenen Mädchen, Züchtigungsrecht nicht zustand. Dem Angeklagten wird nun zur deren Tod durch Mißhandlungen und Hunger herbeiสิน haben der Angeklagte nach dem Ersei die außerordentliche Roheit und Schwere der Mißhandlungen Last gelegt, daß er nicht nur Züchtigungen, sondern auch gefähr- geführt zu berücksichtigen, und daß die Mißhandlungen gegen solche Perliche Körperverlegungen und Nätigungen seinen Zöglingen gegen gebnis der Verhandlung dringend verdächtig ist. sonen berübt wurden, denen man mit besonderer Liebe entgegenüber begangen hat. Es fragt sich nun in rechtlicher Beziehung: Die Anflagen wegen Mißhandlung dieser armen Opfer treten follte. Denn es unterliege teinem Zweifel, daß derartige Hatte der Angeklagte ein Züchtigungsrecht? Diese Frage ist zu unseres Fürsorgesystems ließ der Staatsanwalt trotz des erMädchen nicht mit Stnüttel und Stette auf den Weg des Rechtes verneinen. Ein solches steht nur Eltern, Vormündern, Lehrern usw. brückenden Beweismaterials fallen, weil die Verstorbenen zurüdgeführt werden könnten. Dazu gehörten ganz andere Mittel. 8. Er ist aber nicht Vormund feiner Zöglinge gewefen. Im nicht mehr aussagen fönnen. Nach diesem Grundsaz müßte Die Aeußerungen, welche der Angeklagte dem Beugen Seemann übrigen hätte ihn auch das Amt als Vormund nicht befugt, folche fünftighin jede Anflage wegen Mordes unterbleiben, weil ja gegenüber getan, bewiesen auch eine außerordentliche Roheit und Strafen zu verhängen. Es fragt sich ferner: War der Angeklagte der Ermordete Zeugnis nicht ablegen fann. Angenehme Bestialität der Gesinnung, weshalb ihm mildernde Umstände nicht über die Nichtberechtigung zu Büchtigungen orientiert? Diese Perspektiven für Wordbuben! Wäre eine Anflage wegen Frage ist bejaht worden. Gs unterliegt keinem Zweifel, daß der Mordes gegen den ehrbaren Hausvater und die Verweisung auzubilligen seien. Dagegen sei er der Meinung, daß die Strafe nicht zu hoch eigene Vater thm fagte, er dürfe die Mädchen nicht züchtigen. Sem dieses Teils der Anklage an das Schwurgericht nicht gerechter fein dürfe, denn es sei zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht angeklagten werden nun eine Reihe Bergehen der gefährlichen gewesen? Weit mehr als die Milde des Urteils und das Fallendie nötigen Fähigkeiten für sein verantwortungsvolles Amt besaß. Surperverlegung, der versuchten und vollendeten Nötigung zur Vom Förster weg als 28jähriger junger Mensch, ohne je ein Asyl Last gelegt. Er soll die Dunkel, Kruse, Behn und andere mädchen lassen der Hauptanklagen gegen den Hausvater, der durch Hinweis auf seine ordnungsparteiliche und dessen Verwaltung fennen gelernt zu haben, sei er Vorsteher förperlich mißhandelt und zum Teil auch genötigt haben. Was geworden. Der Angeklagte hatte keinerlei Erziehungskenntnisse, den Fall Dunkel anlangt, so hat der Gerichtshof auf Grund der Tätigkeit bei der legten Reichstagswahl sich er hatte noch tein einziges Kind erzogen und sollte nun eine so Beugenaussagen und des ärztlichen Gutachtens als erwiesen an feinen Richtern zu empfehlen suchte, fallen durch große Bahl von nicht ganz einwandsfreien Mädchen erziehen. Das genommen, daß der Angeklagte das Mädchen an den Händen mit die Verhandlungen die Schäden des preußischen Fürsorgesystems ging über seine Kräfte, und wir haben auch gehört, daß die Hälfte ciner Kette gefchloffen und mit einem Stod geschlagen habe. auf. Welche Erfolge hat die Blohmésche Wildnis" aufzuweisen? Das sind vorfäßliche Mißhandlungen mittelst eines gefähr- Fünf Mädchen find frühzeitigem, qualvollem Leide überdes Direktoriums ihn nicht wollte, aber die Stimme des Direktors, seines Vaters, gab den Ausschlag. Sinau tommt, daß der Ange- lichen Werkzeuges. Ferner hat er sie an den Haaren gefchleift, the antwortet und der Rest zu Huren erzogen", die letzte Spur tlagte teine bestimmten Direktiven hatte und nach Willkür handeln auf der Bruft gekniet und ins Gesicht geschlagen. Das find Misieber Selbstachtung ist in den armen Kindern systematisch fonnte, schließlich auch, daß die Mädchen auffässig waren und der handlungen unter Berlegung der Berufspflicht. Bei der Kruse liegt nicht Mißhandlung, sondern ein Fall vorfäglicher Körper. Angeklagte noch unbestraft ist. Hierfür mitverantwortlich ist die Ver. verlegung vor. Im übrigen ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte waltung unseres Fürsorgewesens und das System verfägliche Körperverlegungen begangen hat. Ferner ist im Fall selbst. Unser Fürsorgesystem hat nicht die Wirkung, daß Kruse Nötigung durch Gewalt und Drohung erwiesen. Im Fall es mangelnde Erziehung ersetzt, die förperlichen, geistigen und Behn wäre das Hinausschiden vor die Tür und Stehenlaffen von sittlichen Fähigkeiten der Fürsorgezöglinge wedt und aus6 Uhr früh bis 6 Uhr abends als eine Rötigung schlimmster Art bildet, auf daß diese den schweren Kampf ums Dasein beangefehen worden, wenn das Gericht nicht hätte annehmen müssen, stehen können, vielmehr muß das preußische Fürsorgedaß der Angeklagte an jenem Tage früh fortgegangen und erst system in dem Geiste, wie es gehandhabt wird, mit Notabends wiedergekommen ist und das Mädchen sofort nach feiner wendigkeit die förperlichen, fittlichen und geistigen Fähigkeiten Rückkehr wieder in das Haus ließ. Desgleichen ist nicht festgestellt, der der Fürsorgeobhut Anvertrauten vollends vernichten. Die daß der Angeklagte einem Bögling das Nachtgeschirr über den Stopf Nichtung, welche Prügel gestattet, muß, auch wenn nicht gestülpt hat. Es kann sein, daß es sich hier um eine Mittäterschaft Scheusäligkeiten in der in gehoe festgestellten Art dabei behandelt. Im Fall Runge ist die Tatsache, daß sie sich das Geficht gangen worden, zum Austreiben alles Menschlichen aus dem mit Kot beschmieren mußte, als versuchte Nötigung aufgefaßt worden. Ebenso die Tatsache, daß sie ihren tot felbst aufnehmen und aus einem Nachtgeschirr Kaffee trinken mußte.
Der Frau billige er mildernde Umstände zu. Für den Ange#lagten beantrage er für einen jeden Fall ein Strafmaß von acht Monaten, zusammen ein Jahr Gefängnis, die Frau 100 m. Gelb strafe wegen der Mißhandlung mit dem Schlüffelbund.
nicht aus.
Berteidiger N.-A. Dr. Reinide:
Es ist ein grausiges Bild, das sich vor uns entrollt, aber nur insofern, als man das Gericht zu belügen versucht hat, wie es noch kaum vorgekommen ist, und zwar gelogen hat zuungunsten der Angeklagten. Die vorgebrachten Sachen reichen zu einer Berurteilung Was hat die Staatsanwaltschaft überhaupt zur Grhebung der Anklage bewogen? Die Kruse lag sehr frant an Schwindsucht im Krankenhause. Sie hatte ihrer Mutter Sachen erzählt, die haarsträubend zu nennen sind, wenn sie wahr wären. Durch den Schmerz über den Tod ihres Kindes, das angeblich zu Tode ge
prügelt wurde, ist die Frau veranlaßt worden, Anzeige zu erstatten. Dann haben sich allerlei Leute hineingemengt. Was mag noch hinter den Kulissen vorgegangen sein. Vielleicht, daß die Zeugen fich miteinander besprochen haben. Die Erfahrung lehrt auch, daß man besonders weiblichen Personen bei Aussagen mit besonderer Borsicht entgegentreten muß. Dazu kommt die Bergangenheit der Mädchen und der Umstand, daß sie vorher andere Aussagen gemacht haben. Es ist gewiß etwas faul im Staate Dänemart, aber die Frage ist doch, inwieweit die Angeklagten schuldig find. Ich glaube, daß die Angeklagten selbst die Ueberzeugung haben werden, daß sie nicht länger Leiter der Anstalt bleiben dürfen. Der Fehler lag am System. Im Direktorium herrschte nach Aussage des Pastor Holst ein latenter Widerspruch. Gegen die Angeklagten liegen, was die Sache selbst anlangt, nur widersprechende Aussagen vor. Auch hat sich feines der Mädchen beim Landeshauptmann beschwert. Ich meine daher, das Gericht kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, daß das Material zur Berurteilung ausreiche und beantrage die Freisprechung.
Erklärung der Angeklagten.
Der Angeklagte Golander erklärt: Die Strafhandlungen habe ich nicht begangen, ich fühle mich nichtschuldig und beantrage meine
Freisprechung.
Frau Gelander: Ich habe die Kruse nicht mit dem Schlüsselbund geschlagen und beantrage meine Freisprechung.
Um 5 Uhr nachmittags verkündet der Vorsitzende nach bier ftündiger Beratung folgendes Urteil:
ertötet worden.
Menschen, zu einer Erniedrigung des Menschen zu einer willenlosen Maschine führen. Die Ausführungsbestimmungen Was die Frau Colander anlangt, so wird sie beschuldigt der um Fürsorgegesetz legen den Hauptwert darauf, Arbeitsfräfte für die Landwirtschaft aus den Mihhandlung in vier Fällen. Das Gericht konnte aber hier ohne Fürsorgefindern zu machen. Gegen die Möglichkeit, daß ähndas eibliche Zeugnis der verstorbenen Kruse nichts anfangen, so liche Fälle wie die in Izehoe ans Tageslicht gebrachten, vordaß die Beweise nicht ausreichend zu einer Verurteilung sind. tommen und sich wiederholen, ist keine Fürsorge getroffen. Was die Strafabmessung anlangt, so hat das Gericht erwogen, Wiederholt haben wir auch aus anderen Fürsorgeanstalten daß der Angeklagte sich in einer Bertrauensstellung befand, in der Fälle anführen müssen, die den heuchlerischen Charakter der er sich als barmherziger, christlicher Mensch erweisen sollte. Es lupreiser unseres Fürsorgewesens dartun. Hier muß endlich ist nicht leicht, so etwas zu tun, wenn man so jung ist wie der Wandel geschaffen werden. Ein Reich, das Gesetze und AusAngeklagte und keine Vorbildung besikt. Der Angeklagte ist auf führungsbestimmungen zu demselben duldet, welche Fälle wie die bem unrichtigsten Wege borgegangen. Freilich hat er mit einem Glückstadter ermöglichen, schlägt seiner Stulturaufgabe ins schlechten Menschenmaterial zu tun gehabt, das berechtigte ihn aber Gesicht. Die Kinder sind das teuerste Gut, das die Nation noch nicht zu seinen Strafen. Auch die Jugend des Angeklagten hat. Sie unter dem Vorgeben einer Fürsorgeerziehung zum ist berücksichtigt worden, fo daß ihm mildernde Umstände zuge- Dünger für heißhungerige Leuteschinder zu machen, ist ein zum billigt wurden. Das Gericht hat zwei Fälle von vorfäßlicher Simmel schreiendes Ünrecht. Körperverlegung und zwei Fälle von Nötigung angenommen und eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis ausgesprochen, die Frau Colander wurde freigesprochen.
Dem Angeklagten wurden beim Verlassen des Saales Schmährufe nachgerufen.
Das Strafmaß ist ein auffallend niedriges. Es hat das Gericht alle Fälle, in denen Verstorbene schwer gemißhandelt wurden, ausgeschieden. Aber auch nach Ausscheidung dieser Fälle blieben eine Reihe vom Gericht für erwiesen erachteter Fälle so feiger, niedriger, efelhafter, roher und systematisch betriebener Brutalitäten übrig, daß als gerechte Strafe nur eine nach Jahren zu bemessende erwartet werden durfte. Das Gericht hat als Milderungsgrund vor allem die Unfähigkeit Barthe, Schrimm Der Angeklagte ist am 1. Ottober 1908 in der milden Stiftung des Angeklagten erachtet. Damit ist indirekt das zum Himmel nese, Bordamm Blohmésche Wildnis" als Hausvater angestellt worden. Die An- schreiende System unseres Fürsorgegefeges verurteilt. Ein junger Elbe, Leitmeriz stalt ist eine private Unternehmung, steht aber unter staatlicher Auf- Wann ohne jegliche Erfahrung wird, lediglich weil sein Vater Hinficht. Die Aufsicht wird von einem Direktorium ausgeübt, an Direktor der Anstalt ist, zum Hausvater ernannt. beffen Spize Colander sen, der Vater des Angeklagten, fteht. Der reichende Beaufsichtigungen und Revisionen der Anstalt fanden Beg, auf dem die dort untergebrachten Mädchen wieder zu einem nicht statt. Mädchen im Alter von 18 bis 21 Jahren mußten
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