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Die Vorläufer der Arbeiter Jugend" behandelt Unrecht ist, das zum Himmel schreit, so beweist er, daß sein sozial-| Schulz geladen worden war, wurde nunmehr die Sache zu Ende der folgende Artikel. Genoffe 2. Frank gibt die Geschichte der politisches Verständnis hinter dem des alten Testaments hinterher gebracht. Fiedler behauptete, Schulz sei von Matschut in das Jungen Garde". Ein Artikel des Genossen Mar Peters über hinkt.

die Arbeitende Jugend" foll folgen. Genosse Hermann Dunder

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Aus Industrie und Handel.

Die industrielle Entwickelung Bayerns  .

Lokal hineingeschickt worden, um bei dem Zustandekommen einer Anzeige mitzuwirken. Der Zeuge Schulz schien die Frage des Vora beantwortet die Frage: Was heißt Sozialismus?" Ge­fizenden, ob er von irgendwem hineingeschickt worden sei, zunächst zu überhören. Er begann zu erzählen, an jenem Abend sei er nosse Heinrich Schulz fchreibt über Jugend und Bildung, Genosse F. Mehring hat einen Beitrag Ferdinand mit seinem Schwager zusammen gewesen, bei dem habe er An­Das Bayerische Statistische Landesamt gibt die schluß gesucht, da er doch aus der Provinz zugewandert sei. Raffalle beigesteuert, dem ein Porträt des großen Vorfämpfers beigegeben ist. Genoffe Robert Schmidt behandelt Hauptergebnisse der gewerblichen Betriebszählung Bayerns   vom Wer ist Ihr Schwager?" fragte der Vorsitzende, und der Zeuge das Thema Die Gewerkschaft und die arbeitende Jugend". Zwei Jahre 1907 bekannt. Danach wurden in Bayern   483 959 Geantwortete: Der Schuhmann Matschuk." Der Vorsitzende forschte Revuen, Gewerkschaftliche Bewegung" und Aus der werbebetriebe mit 1335 547 darin beschäftigten weiter: Sind Sie von ihm veranlaßt worden, in das Lokal hinein­Politit" werden die wichtigsten Ereignisse auf beiden Gebieten Berfonen gezählt. Hierzu kommen noch 4078 Betriebe mit zugehen?"" Veranlaßt gerade nicht", sagte ausweichend der Zeuge. verzeichnen. Unter der Rubrik Bom Kriegsschauplatz" 7416 Personen des Musil  , Theater- und Schaustellungsgewerbes. Aber der blieb doch draußen", hielt ihm der Vorsitzende vor, und werden die Anfechtungen der freien Jugendbewegung registriert und von den 488 959 Gewerbebetrieben waren 85 490 Nebenbetriebe, Sie gingen hinein! Hat er Ihnen denn gesagt, Sie sollten da gloffiert. Der Briefkasten fündigt die Einrichtung eines d. h. solche, in denen keine Person ihren Haupt- oder alleinigen hineingehen?" Wieder antwortete der Zeuge ausweichend. As ihm aber jetzt in scharfem Ton bedeutet wurde, die Aussage gehe Sprechsaales an, wo die Leser Vorschläge, die sich auf die Aus- Erwerb fand, alle übrigen 398 469 Betriebe waren Hauptbetriebe. Im Vergleich mit den Ergebnissen von 1895 bedeuten diese auf seinen Eid, antwortete er mit" Ja". Nun war's also endlich gestaltung der Bewegung und ihrer Einrichtungen beziehen, machen Ziffern eine bedeutende Zunahme des gewerblichen heraus, daß der Zimmerer D. Schulz, der Anschluß suchte, von und Erfahrungen austauschen fönnen. dem mit der Kontrolle der Kellnerinnenkneipen betrauten Kriminal: Lebens, wie folgende Gegenüberstellung beweist: Gewerbebetriebe davon Haupt­schußmann Matschuk in das Lokal von Fiedler hineingeschickt worden überhaupt war. Dann könnte man ja", bemerkte der Vorsitzende, fast sagen, 450 964 daß, was man so nennt, 483 959

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Die Beilage enthält ein Gedicht von Otto Krille: An die Jugend", eine Erzählung Wie ich meinen besten Freund verlor" von Martin Jäger, einen Artikel Die Entwidelungslehre und ihre Bedeutung" bon M. S. Baege, eine Bücherschau ,, Bücher für die Jugend", in der Belletristische und natur wissenschaftliche Werke besprochen werden. Mit einem bunten Feuilleton und waffenklirrenden Versen John Henry Madays schließt sie.

Möge diese erste Nummer des neuen Kampforgans, das eine große, bedeutsame Aufgabe zu erfüllen hat, recht große Begeisterung finden und in recht vielen jungen Kämpfern den Entschluß reifen Lassen, regelmäßige Leser der Arbeiter- Jugend" und tätige Mit­glieder der freien Jugendbewegung zu werden. Möchten besonders die profetarischen Eltern, die der Schule entwachsene oder erwachsene Söhne oder Töchter haben die Arbeiterjugend wendet sich an das Mädchen sowohl wie an den Jüngling- ihre Pflicht tun. Die einzelne Nummer tostet 10 Pfennig, das Abonnement fürs Bierteljahr 50 Pfennig.

Soziales.

Ungültigkeitserklärung einre Stadtverordnetenwahl.

so

so

1895 1907

Zunahme absolut

um 73 941=

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+32 995

in Hauptbetrieben beschäftigte Personen

betriebe 369 560

398 469

1.003 584 1 353 547

+28 909 +349 963 in Prozenten+7,3 +7,8 34,9 Hiernach ist das gewerbliche Personal seit 1895 beinahe 5mal stark gewachsen als die Zahl der Betriebe und beinahe 21/ mal start als die Gesamtbevölkerung. Die Gehilfenbetriebe haben 41,2 Proz. zugenommen, die Alleinbetriebe um 45 032 23,7 Proz. verloren. Betrachtet man die Betriebe bis zu 5 Per­fonen als Kleinbetriebe, von 6-50 Berfonen als Mittelbetriebe, von 51 und mehr Personen als Großbetriebe, so ergibt die Statistik, daß die Kleinbetriebe 93,1 Proz. aller Betriebe und 46,9 Proz der gewerblichen Personen umfassen, die Mittel- und Großbetriebe zwar 6,9 Proz. der Betriebe, dagegen 53,1 Proz. des Personals darstellen.

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ein Spiteltum vorliegt." Und er fügte hinzu:

,, Gegen solche Zeugen kann man unter Umständen Bedenken haben." Doch der Schuhmannsschwager durfte weiter erzählen. Wieder sprach er von dem Anschluß, den er gesucht habe. Da habe er Watschuk abgeholt, habe mit ihm zusammen ein Glas Bier ge trunken und sei dann zu Fiedler gegangen. Als er dort sein Bier trank, habe die Kellnerin gefragt, ob es so allein ihm denn schmecke. Er sagte" Ja", doch sie wollt es ihm nicht glauben. Da er aber dabei blieb, so erklärte sie schließlich, dann wolle sie selber fich ein Glas Bier holen. Das habe fie, bekundete der Zeuge, auch getan, ihn aber habe sie nicht direkt um Getränk gebeten, und der Wirt habe von der ganzen Szene nichts gehört. Trop dieser Aussage beantragte der Staatsanwalt gegen Fiedler, der sich um die Vorgänge in seinem Lokal habe kümmern müssen, 15 M. Geldstrafe. Das Gericht erkannte auf Freisprechung, weil ein Gastwirt in seinem Lokal nicht jederzeit überall sein könne. Der anschlußbedürftige Zimmerer O. Schulz und sein Schwager Kriminalschuhmann Matschut machten ein sehr unbefriedigtes Ge­ficht, als sie von dannen gingen.

Bibelsprüche.

Das Gesamtresultat der gewerblichen Betriebszählung Bayerns  vom 12. Juni 1907 läßt sich dahin zusammenfassen, daß die gewerb liche Entwidelung in der nämlichen Richtung, die bereits die Zählung In Kamen   waren am 14. November 1907 der Betriebs- bon 1895 erkennen ließ, sich fortsetzte, fie trägt in erheblichem Um­und großindustriellen inspektor ußmann und der Schneidermeister Peters zu Stadtber- fange großgewerblichen ordneten in der 3. Abteilung gewählt worden. Der Gewerkschafts  - har after. Und die Rugbarmachung der bayerischen Wasser­beamte Remshagen focht ihre Wahlen aus verschiedenen Gründen fräfte wird diese Entwickelung in den nächsten Jahren außer­im Verwaltungsstreitverfahren an. Der Bezirksausschuß wies je- ordentlich fördern doch die Klage ab, worauf Remshagen beim Oberverwaltungs­Ein gewerbsmäßiger Kollektenschwindler, der längere Zeit hin­Ein Untergrundbahnprojekt im Ruhrgebiet.  durch die öffentliche Mildtätigkeit gebrandschanzt hatte, stand gestern gericht Revision einlegte. Diesem Gericht erschien der Einwand des Klägers von Bedeutung, daß bei der Offenlegung und Be In der am Dienstag abgehaltenen Sigung des Kreistags im vor dem Strafrichter. Aus der Untersuchungshaft wurde der Buch­richtigung der Wählerliste nicht forrett verfahren worden sei, in- Bochumer   Landkreise wurde unter anderm die Fusion der gesamten halter Hans Müller der 1. Strafkammer des Landgerichts II vor­dem ein Magistratsbeamter während der Offenlegung der Liste Elektrizitätswerke des rheinisch- westfälischen Industriebezirks zu einer geführt, vor der er sich wegen Betruges und schwerer Urkunden­fälschung verantworten mußte. erft die Bürger eingetragen Der Angeklagte ist erst am fat von 4 m. veranlagt waren und Anspruch auf das Wahlrecht einzigen großen Kraftzentrale erörtert, um eine Verbilligung der in 18. Oktober v. J. aus dem Gefängnis nach Verbüßung einer zehn hatten. Durch Beweiserhebung stellte das Gericht folgendes feft: den Landkreisen des Industriebezirls angelegten Straßenbahnen zu Während der Offenlegung der Wählerliste erschien der Kläger ermöglichen und diese rentabler zu gestalten. Weiter wurde dabei Hemshagen im Rathaus und machte den diensttuenden Magistrats- der Bau einer Hoch- und Untergrundbahn Dortmund- Düsseldorf  sekretär darauf aufmerksam, daß die zu einem Staatssteuerfaß besprochen, die entweder über Bochum   oder über Herne  - Gelsen von 4 M. beranlagten Leute nicht in die Liste aufgenommen feien. firchen- Effen- Duisburg von Marktplatz zu Marktplatz geführt Darauf wurden die Betreffenden sofort in die Liste aufgenommen. werden soll. Um den Plan zu verwirklichen, müßten alle elektrischen Nun bestimmen aber die Städteordnungen, daß über die während Werke des Ruhrgebiets zu einer einzigen großen Zentrale zusammen­der Offenlegungsfrist gegen die Richtigkeit der Wählerliste beim geschlossen werden. Magistrat einlaufenden Einwendungen die Stadtverordnetenver­fammlung zu beschließen hat. Mit Rücksicht darauf erachtete das Oberverwaltungsgericht das hier geübte Berichtigungsverfahren für einen so erheblichen Verstoß, daß es die angefochtenen Wahlen am 20. Januar für ungültig erklärte.

Gewerbegericht. ( Sammer 5. Vorsitzender: Magistratsrat Dr. Wölbling. Sikung vom Donnerstag, den 28. Januar 1909.)

1. Sur Atkorbschätzung.

Feierschichten.

Die Gelsenkirchener Bergwerks- A.- G. hat am Mittwoch auf ihren sämtlichen Zechen wegen Abfazmangels gefeiert. Man beab fichtigt, um Arbeiterentlassungen zu vermeiden, periodisch allwöchent­lich eine Feierschicht einzulegen.

Starker Rückgang des französischon Handels.

Nach einer fürzlich publizierten Statistik der französischen   Zoll­verwaltung zeigte der französische   Außenhandel neuerdings einen auffälligen Rüdgang sowohl in der Einfuhr wie im Export. Für den Monat Dezember allein weist die Einfuhr eine Verminderung bon 30 Millionen Frank auf, der Export eine solche von 5 Millionen. Für das ganze Jahr 1908 hat der französische   Einfuhrhandel um 132 Millionen Frank abgenommen. Der Erport verzeichnet für die gleiche Periode einen Ausfall bon 324 154 000 Frank. Der Total­berluft beträgt somit 456 269 000 rant, also nahezu eine halbe Milliarde. Von diesem Rückgang ist besonders die Industrie be troffen.

Der Mechaniker K. flagt gegen die Firma Dr. Paul Meher, Attiengesellschaft, Spezialfabrik für elektrotechnische Instrumente und Apparate, Lynarstr. 5/6, auf Zahlung von Lohn in Höhe von 21,84 M. Kläger   war bei der Beklagten im Affordlohn beschäftigt. Am 20. November 1908 hörte er auf, weil er bei den für einige Arbeiten festgesetzten Löhnen nicht zurechtkommen konnte. Nach der Arbeitsordnung wird die an den angefangenen Afforden ge­leistete Arbeit vom Meister abgeschäßt und bezahlt. Kläger   fühlte sich durch die vom Meister borgenommene Schäßung benachteiligt. Beklagte wendet ein, daß der Kläger   absichtlich langsam gearbeitet Bankfrach. Der Genfer   Bankier Diedati hat vor einigen Tagen habe, um die Affordlöhne in die Höhe zu treiben; deshalb stehe der wirklich verdiente Lohn in einem solchen Mißverhältnis zur Selbstmord begangen. Es stellt sich heraus, daß er an der Londoner Börse   Verbindlichkeiten in einer Höhe von über 8 Millionen Mark aufgewendeten Arbeitszeit. Das Gericht legte dar: Die einseitige Abschäßung der Arbeit hatte, denen liquide Fonds von ungefähr 1 Million entgegenstanden. durch den Arbeitgeber oder seine damit beauftragten Angestellten Die Hauptleidtragenden find zwei Londoner   Bantiers sowie mehrere ist nicht einwandfrei. Bei einer so erfolgten Abschäßung Bartner Diedatis sowie der Kassierer des Bankhauses wurden ver­muß Maklerfirmen an verschiedenen europäischen   Marktplägen. eine Nachprüfung durch Sachverständige ermöglicht werden. Die Beklagte hat aber die Arbeiten inzwischen durch andere Arbeits- haftet. fräfte fertigstellen lassen. Dadurch ist eine Nachprüfung der durch den Meister vorgenommenen Abschätzung unmöglich geworden. Das hätte die Beklagte nicht tun sollen, sondern selbst einen unpar­teiischen Sachverständigen hinzuziehen oder aber die Feststellungs­flage einleiten sollen. Da aber die Beklagte die fraglichen Arbeiten so einer Nachprüfung entzogen hat, muß dem Kläger   die geforderte Lohnsumme zugesprochen werden.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen Lohnforderungen findet nicht statt.

Gerichts- Zeitung.

Der

feine

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monatlichen Strafe entlassen. Er hatte sich seinerzeit ein Stolletten= buch angefertigt, welches als Ueberschrift den Spruch trug? Den fröhlichen Geber hat Gott   lieb." Mit diesem Buch hatte der An­geflagte sich längere Zeit durch Geldsammlungen seinen Lebensa unterhalt verschafft. Dieses Geschäft mußte wohl sehr einträglich gewesen sein, denn am Tage nach seiner Entlassung aus dem Ge­fängnis fertigte sich der Angeklagte ein neues Kollektenbuch an, welches er ebenfalls mit Bibelsprüchen versah und mit dem Namen eines Kapitän Blauel, Offizier der Heilsarmee  ", fälschte. Ferner beschaffte er sich irgendwoher eine Heilsarmeeuniform, in der er nun von neuem auf Betrügereien ausging. Im Laufe eines Monats sammelte der Schwindler, wie aus dem Buche hervorging, über 200 M. Schließlich wurde er auf Veranlassung des Sanitäts­rats Dr. Schüt in Groß- Lichterfelde  , der Berdacht geschöpft hatte,

verhaftet.

Vor Gericht war M. in vollem Umfange geständig. Der Staatsanwalt war der Ansicht, daß der Angeklagte keinerlei Milde verdiene, da er durch sein höchst gemeingefährliches nd verwerf= liches Treiben die wirklich Armen und Bedürftigen empfindlich geschädigt habe. Der Antrag des Staatsanwalts lautete deshalb auf 2 Jahre Zuchthaus. Das Gericht erkannte auf Jahre Zuchthaus   und drei Jahre Ehrverlust.

Ein Musterbeamter aus Ostelbien.

Mit einem sonderbaren Fall von Beamtenbeleidigung durch die Presse beschäftigte sich am 26. d. M. das Schöffengericht zu Kosten, Bezirk Posen  . Der Redakteur Konkolewski veröffentlichte eine kurze Notiz aus Ariewen, nach welcher es im Oktober v. J. zwischen dem dortigen Distriktskommissar Müller und dem Fleischer­meister Kaminski zu einer gewalttätigen Szene gekommen wäre. Der Kommissar wäre empfindlich geprügelt worden, so daß auf feine Hilferufe der Nachtwächter zu Hilfe gekommen wäre.

Der Distriktskommissar fühlte sich durch diese Notiz beleidigt und strengte Privatklage vor dem Schöffengericht an. In der Ver­handlung vom 26. d. M. trat der beklagte Redakteur einen umfang­reichen Wahrheitsbeweis an.

Der Fleischermeister Kaminski aus Kriewen sagte unter seinem Eid aus, er hätte an dem bewußten Abend gegen 11 Uhr allein auf einer Bank vor einem Restaurant gesessen. Es kamen drei Herren vorbei, von denen einer laut schrie. Dieser Herr kehrte später zurück, griff den Zeugen ohne jede Veranlassung an und schlug ihn dreimal ins Gesicht. Als der Zeuge sich zur Wehr fezte, griff ihm der Herr an den Hals. Kaminski stieß ihn zurück, so daß der Angreifer taumelte und aufs Straßenpflaster fiel. Nach einer Weile erschien ein Nachtwächter, welcher dem Kaminski Vorwürfe machte, er hätte den Kommissar zu Boden ge= schlagen. K. erwiderte, er hätte den Beamten nicht erkannt, und übrigens hätte er in der Notwehr gehandelt.

Gärtner Rudawski aus Kriewen bekundet, er hätte beim Passieren des Marktes lautes Gebrüll gehört. Nachher hätte er den Streit mit Kaminski und dem Kommissar mit angesehen. Müller war etwas betrunken. Ob der Kommissar um Hilfe gerufen hätte, hätte er nicht gehört. Jedenfalls wäre der Nachtwächter herbeigekommen.

Der Nachtwächter Brsybylak erklärt, er hätte von weitem lautes Schreien gehört, und bei näherem Hinzukommen gesehen, daß Kaminski von der Bank aufgestanden und der Kommissar zu Boden gefallen wäre.

Der Schuhmannsschwager in der Kellnerinnentncipe. In Kneipen mit Damenbedienung dürfen die Gäste von den Kellnerinnen nicht animiert werden, ihnen Getränke zu spenden. Bei dem Gastwier Fiedler, der in der Linienstraße ein Lokal dieser Art hat, sollte das Animierverbot übertreten worden sein. Herr Fiedler wurde daher von der Polizei durch Strafmandat ersucht, Der Monteur St. hat der Firma Carl Flohr  , Maschinenfabrik, 15 M. zu berappen. Die Anzeige war gemacht worden von dem durch Fahrlässigkeit einen Schaden von 81 M. zugefügt. St. war Kriminalschuhmann Matschuk, der in dem Stadtteil die Kellne­bereit, den verursachten Schaden zu bezahlen und sollte ihm die rinnenkneipen zu kontrollieren hat. Herr Matschuk hatte nicht Firma allwöchentlich 5 M. dafür vom Lohn in Abzug bringen. St. selber in dem Fiedlerschen Lokal beobachtet, daß eine der Kellne­wurde aber in derselben Woche im November entlassen. Die Firma rinnen animiert hätte. Aber als erfahrener Polizist hatte er behielt den ihm zustehenden Lohn in Höhe von 41,30 M. ein. St. klagte nun beim Gewerbegericht. Die Firma hatte Wieberklage auch so sein Opfer zur Strecke zu bringen gewußt. Als er auf erhoben. Beide Parteien erkannten die gegenseitigen Forderungen seinem Kontrollgang bei Fiedler eingetreten war und an. Der Vertreter der Firma sagte, daß sie es deshalb habe zur Ordnungswidrigkeit vorfand, rief just in demselben Augenblick ein Stlage kommen lassen, damit das Gericht einen Weg weise, auf dem dort sitzender Gaft der Kellnerin zu, er wolle zahlen. Die Kellnerin Firma ihre Forderung gegen den Kläger realisieren könne. Sie meinte, er werde zwei Glas Bier bezahlen wollen. Aber der will den dem Kläger   zustehenden Lohnbetrag zurückbehalten bezw. Gast erklärte, nur ein Glas sei von ihm getrunken worden, das ihre Forderung gegen die Lohnforderung aufrechnen. Das Gericht andere habe sie selber getrunken, sie möge es auch selber bezahlen. verurteilte den Beklagten sowie den Widerbeklagten zur Erfüllung In den Wortwechsel mischte sich jetzt der Beamte hinein. Er der geltendgemachten Forderung. Die Firma belehrte das Gericht dahin, daß der rückständige Lohn weder einbehalten noch gepfändet behauptete, hier handle es sich offenbar um eine Uebertretung des Animierverbotes und der Wirt hatte sein Strafmandat werden dürfe. Der§ 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fönne   auf Lohnforderungen nicht angewendet werden; das würde dem Willen weg. Herr Fiedler wollte sich's aber nicht gefallen lassen. Da des Gesetzgebers, der im Lohnbeschlagnahmegesetz, dem§ 394 des er selber nicht bemerkt hatte, daß animiert worden sei, so erhob Bürgerlichen Gesetzbuchs, den Bestimmungen der Zivilprozeßord- er Widerspruch gegen das Strafmandai. Vor dem Schöffengericht, nung und der Gewerbeordnung seinen Ausdruck findet, und dem das nun zu entscheiden hatte, trat Herr Matschut aus Zeuge auf Arbeiter den verdienten Lohn sichern will, widersprechen und ist und berief sich auf jenen Gast. Herr Fiedler wurde aber frei­demzufolge unzulässig. gesprochen mit der Begründung, man müsse ihm glauben, daß er, wenn wirklich animiert worden sei, nichts davon gewußt habe. Leider geben nicht alle Gewerberichter den Parteien solche Gegen das freisprechende Urteil wurde vom Staatsanwalt Be­autreffenden Rechtsbelehrungen. Bekundete doch fürzlich der rufung eingelegt, und so hatte die 9. Strafkammer des Land­Magistratsrat Dr. Lev, der einmal vertretungsweise in der gerichts I sich mit der Angelegenheit zu beschäftigen. In einem Kammer 5 amtierte, einem Beklagten gegenüber, der auch nicht ersten Termm trat wieder der Herr Kriminalschußmann auf und begreifen konnte, warum er nicht aufrechnen dürfe, sein sozial­Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Die Frage, ob das politisches Unverständnis durch die Bemerkung, er( Dr. Leo) müsse berief sich auf den Gaft. Diesmal aber wurde er vom Vorsitzenden zugeben, daß der§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wider den genötigt, besagten Gast zu nennen, damit man ihn selber befragen Ueberfallen eines ruhigen Bürgers durch einen Beamten geeignet gesunden Menschenverstand verstoße. Wenn ein Gewerbegerichts- tönne. Herr Matschuk nannte nunmehr den Zimmerer D. Schulz, wäre, diesen Beamten in der öffentlichen Meinung zu heben, hat borsibender nicht versteht, daß die Einbehaltung des Lohnes ein Driefener Straße 21. In einem zweiten Termin, zu dem auch das Gericht zu prüfen nicht für nötig gehalten. Berantwortl. Redakteur: Carl Wermuth, Berlin  - Rigdorf. Für den Inseratenteil verantw.: Th. Glode, Berlin  . Drud u. Verlag: Borwärts Buchdruckerei u. Verlagsanstalt Paul Singer& Co., Berlin   SW.

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Angesichts dieses Wahrheitsbeweises plädierte der Verteidiger auf Freisprechung des angeklagten Redakteurs. Das Gericht war jedoch anderer Ansicht und verurteilte Kontolewski zu 75 M. Strafe, refp. 15 Tagen Gefängnis. In der Urteilsbegründung wurde hervorgehoben: Aus der Zeitungsnotiz hätte jeder herauslesen müssen, der Kommissar wäre so heftig geschlagen worden, daß er den Nachtwächter hätte zu Hilfe rufen müssen. Indessen hätte er den Wächter gar nicht gerufen, denn er wäre gar nicht geprügelt, sondern nur gestoßen worden und infolge des Stoßes getankt und hingefallen. Die Behauptung des Polenblattes müßte den Bes amten in den Augen des Publikums verächtlich machen, daher hätte Beklagter empfindlich bestraft werden müssen.