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Staüjt Siebe. Grund: er warunaufmerksam" gewesen und hatte dadurch einen geringfügigen Schaden angerichtet. Wie kann nun diesemSegen" Einhalt getan werden, solange das System des Gesetzes keine Aendcrung erfahren hat? Nur durch ständige Uebcrwachung. Durch Veröffentlichung sowohl der schlimmen als auch der nach- ahmenswerten Fälle. Besonders die Frauenbewegung sollte sich das dankbare Tätigkeitsfeld, das sich ihr hier er- schließt, nicht länger vorenthalten lassen. Die Mutter, die für ihr Kind kämpft, hat, selbst wenn sie eine Gefallene sein sollte, ein natürliches Anrecht auf die Hilfe ihrer Schwestern. Daß dabei mit größter S o r g f a l t zu Werke gegangen und jede Angabe genau nachgeprüft werden muß. ist dabei selbst- verständlich. Was aber sicher ermittelt ist, gehört an die Oefsentlichkeit. In den meisten Fällen wird die Mutter ein- verstanden sein, wenn man ihr klarmacht, daß es kein anderes Mittel mehr gibt. Jede agitatorisch tätige Frau kennt das Kinderschutz. gcsetz. Sie wird sich auch im Fllrsorgegesetz bald zurecht- finden, das ja auch ein Kinderschutzgesetz sein will. Und es kann zu einem solchen werden, wenn seine Anwendung unter die ständige Kontrolle der Oefsentlichkeit gestellt wird, wenn namentlich die organisierten Arbeiter und ihre Frauen des Elends der Aermsten sich werktätig annehmen. Stackverorckiiete»- verlammlung. 5. Sitzung vom Donnerstag, den 4. Februar, nachmittags d Uhr. Der Vorsteher Mi che! et eröffnet die Sitzung nach 5% Uhr. findet zunächst die Einführung und Verpflichtung des neu gewählten besoldeten Stadtrats Düring statt, der an Stelle des Geheimen Rats Friede! in das Magistratskollegium tritt. Nach der Einführung, die Oberbürgermeister Kirschner vollzieht, wird der Genannte auch vom Vorsteher begrüßt, der in seine Ansprache einen Dank an den ausgeschiedenen Stadtrat Friede! einflicht. Den Protest gegen die Wahl des Eanitätsrats Dr� Otto Mu g dan zum Stadtverordneten hat der Wahlprüfungsausschuß mit st gegen S Stimmen für unerheblich und die Wahl für gültig erklärt. Der Referent Stadtv. Ladewig(N. L.) hebt in seinem Bericht hervor, daß die Behauptung, daß die Stichwahl zu Unrecht angesetzt und der Gegenkandidat Professor Richert schon im ersten Wahlgang gewählt worden sei, da die drei zersplitterten Stimmen aus nicht wählbare Personen gefallen, also ungültig seien, von der Ausschuß- Mehrheit als stichhaltig nicht angesehen worden ist. Bei den städ- tischen Wahlen, auch bei denen, die die Versammlung vornehme, zähle man stets die sämtlichen abgegebenen Stimmen und lasse nicht vorweg eine Prüfung auf die Gültigkeit eintreten. Die Juoikatur habe den Fall nicht erschöpfend entschieden. Demnach war die Stichwahl mit Recht angeordnet. Auch wenn man sich aber nicht auf diesen Standpunkt stelle, komme man nicht zur Ungültig- erklärung der Wahl, sondern nur zur Beweiserhebung über die Einzelheltcn der Proteste, so auch darüber, ob verschiedene für Richert bezw. Mugdan gezählte Stimmen auch richtig abgegeben worden sind, und es würde sich dann ebenfalls ergeben, Laß eine absolute Mehrheit nicht vorhanden war. Ein Antrag Arons(Soz.) geht auf Kassierung der Wahl. Stadw. Dr. Preus? fsoz.-fortschr.): Parlamente und Stadt- Vertretungen, Versammlungen, die aus Parteien zusammengesetzt sind, eignen sich nicht zur Entscheidung von Rechtsfragen. England, das Land der Erbweisheit, hat die Wahlprüfungen längst den Ge- richten überwiesen. Aber auch hier heute wird nur ein Vorposten- gefecht geliefert, das letzte Wort werden die Verwaltungsgerichte sprechen. Im Ausschuß hat sich die Rechtsüberzeuguug streng nach Fraktionen gegliedert. Auch hinsichtlich der Tatfrage hat sich der Ausschuß einer Beweiserhebung immer und auch jetzt abgeneigt gezeigt. Ein Gerichtshof toürd« immer die objektive Wahrheit zu ermitteln suchen. Da ist eine Stimme aus einen mystischen Richter" abgegeben worden. Der Ausschuß hätte den betreffenden Wähler vorladen und ihn fragen müssen: Welchen Richter?<Wider- spruch.) Wenn Sic für die formale Strenge sind, so müssen Sie auch alle anderen unbestimmten Namen beanstanden, die aus beiden Seiten zu Dutzenden abgegeben worden sind. Es kommt aber nicht nur auf diesen einen Punkt an, sondern auch auf die Tatsache, daß nicht der Wahlvorstand, sondern der Magistrat die Wahlvcr- kündung vorgenommen hat, was mit Z 26 der Städteordnung nicht übereinstimmt und nach einem Erkenntnis des Oberverwaltungs­gerichts von 1902 schon zur Nichtigkeit der Wahl führen müßte. Ferner haben erwiesenermaßen 10 Wähler mitgewählt, die damals nicht in Berlin   wohnten; der Wahlvorstand konnte sie nicht zurück- weisen, aber die Versammlung und die Verwaltungsgerichte können es. Es haben auch russische Staatsangehörige zu Unrecht mit- gewählt, weil sie in der Wählerliste standen. Auf den dritten Punkt. die verschiedenen Versionen der Kandidatennamen und eventueller ungenauer Protokollierung. lege ich kein besonderes Gewicht; es kann sich da auch um Hörfehler und dergleichen handeln. Ganz zweifellos waren aber die beiden Stimmen für den Volksschullehrer Heidenreich ungültig. Uebrigens stimmt es nicht, daß alle ab- gegebenen Stimmen bei uns hier gezählt werden; das Gegenteil ist der Fall; die ungültigen Stimmen werden nicht mitgezählt. Geradezu erstaunlich ist mir die Behauptung de? Referenten, daß das Oberverwaltungsgericht in, dieser Frage je geschwankt hat. Auch die Versammlung hat früher entsprechend entschieden; jetzt. heißt es. habe sich die Ansicht geändert. Jedenfalls kann man dem Oberverwaltungsgericht einen wtalen Meinungsumsturz nicht zu- trauen, weil es sich jetzt um sozialdemokratische Stimmen handelt. die für ungültig erklärt werden müßten. Stadtv. Soonenfeld(A. L.): Die Rede des Dr. Pveuß war ein Beweis für seine eigene These, daß wir hier uns zur Eni- scheidung von Rechtsfragen nicht eignen. Wir können Präjudizien eines Gerichtshofes nicht nachprüfen; es ist keineswegs gesagt, daß ein Gericht ewig auf seiner Ansicht besteht. Ob der Magisirat die Verkündigung des Ergebnisses selbst übernommen hat, ist mir be- denklich. aber für unsere Entscheidung unerheblich. Es ist richtig. daß auf beiden Seiten die angegebenen Namen zum Teil ver- schiedenartig ausgesprochen oder ähnlich klingende zu Protokoll gegeben worden sind; dann wäre aber bei der ersten Wahl Herr Richert erst recht nicht gewählt gewesen. Wenn etwa 10 Wähler nicht mehr zur Zeit der Wahl in Berlin   wohnten, so haben sie doch, als die Listen aufgestellt wurden, dort gewohnt und ihr Wahlrecht zu Recht ausgeübt. ES kommt eben ausschließlich auf die Frage der beiden ungültigen Stimmen für einen Gemeindeschullehrer an Der Wahworstand hatte aber keine Befugnis, hier materiell zu entscheiden, und dann besteht auch ein großer Unterschied zwischen der Ungültigkeit und der NichtWirksamkeit der Stimmen. Nirgends ist in der Städteord-nung bestimmt, daß eine solche Stimme un- gültig ist. Zu welchen ungeheuerlichen Konsequenzen müßte die Auslegung des Kollegen Preuß führen! iZuruf: Rixdorfl) Bei Wahlen innerhalb dieser Versammlung werden nach§ 43 der Städteordnung' nicht die abgegebenen Stimmen, sondern die Ab- stimmenden gezählt, und«in weißer Zettel kann doch nicht als ein Abstimmender gezählt werden.(Heiterkeit und lebhafter Wider- spruch; Rufe: Rixdorfl Hcxen-Einmaleins!) Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts sind tatsächlich nicht konform, und wir können uns auf sie nicht stützen.(Lebhafter Beifall und große Unruhe.).., C Stadtv. Stadthqge»(Soz.): Zurzeit hat nichts das Gericht. sondern die Versammlung das Recht und die Pflicht, über die Wahl zu entscheiden, und da dürfen uns nur Rcchtsgründe leiten. Wenn eine Wahl mit wesentlichen Mängeln behaftet ist, dann ist nach den? gesunden Menschenverstände und nach den Entscheidungen deS Oberverwaltungsgerichts, auch nach den meisten Entscheidungen dieser Versammlung die Wahl zu kassieren. Aach   der ganzen Struktur der Städteordnung ist die Wählerliste nach meiner persönlichen Ansicht un- abändcrlich. Diese bisher ständig geübte Anschauung, die auch vom Reichsgericht anerkannt wurde, ist aber von diesem in einem besonderen Falle umgestoßen worden; es hieß plötzlich, es käme auf die objektive Richtigkeit an. Ich scheide aber diese Frage, wo das Reichsgericht gegen sich selbst entschieden hat, hier völlig aus. Der Kollege So:menfeld hat Jongleurkuuststücke gemacht, aus die ich mich nicht einlasse. Wie kann man annehmen, daß eine ungültige Stimme als Stimme gezählt werden kann? Ungültig heißt doch: die Stimme gilt nichts I Nun wird das Oberverwaltungsgericht herangezogen. Die an- gegebenen Entscheiduiige» beziehen sich lediglich daraus, daß ein Wähler mehrere Stiminen abzugeben hat, eS nirgends erklärt, daß die ungültigen Stimmen auch zu zählen find. Kollege Preuß hat nur einige, durchaus nicht alle Entscheidungen des Ober­verwaltungsgerichts angeführt, wo es sich eben darum handelt, daß ein Wähler mehrere Stadtverordnete zu wählen hat. Das Erkennt­nis vom 18. März 1902, abgedruckt im 4. Bande der Entscheidungen, besagt in seinem weiteren Wortlaut ausdrücklich: Wenn nur ein Stadtverordneter zu wählen ist, und zwar ein Hausbesitzer, so ist die Stimme eines Wählers, der keinen Hausbesitzer gewählt hat. von vornherein ungültig und darf nicht mitgezählt werden. Nur die anderen Stimmen seien zu berücksichtigen bei der Fest- stellung des Wahlergebnisses und das hatte der Wahl- v o r st a n d festzustellen. Der erste Absatz des§ 26 der Städte­ordnung besagt auch nichts anderes; wenn eine Stimme nicht gilt, dann kann man sie auch nicht zählen. Es handelt sich ja auch gar nicht um ein exeptionelles Erkenntnis; bereits im Ausschuß babe ich das Erkenntnis vom 27. Juli 190ö angeführt, welches in Charlottenburg   ergangen ist. Da waren die Stimmeit des Nicht- Hausbesitzers gezählt worden, und das wird für ungültig und die Anordnung der Stichwahl als ein Verstoß erklärt. Hier ist aus- drücklich erklärt, der Wahlvorstand sei verpflichtet, güllige und un- gültige Stimmen zu unterscheiden, der Magistrat habe kein Recht dazu. Die beiden Stimmen für den Volksschullehrer sind ungültig, die Stimme fürNichter" ohne nähere Bezeichnung ebenfalls; diese drei Stimmen find ungültig. Wenn einige Stimmen für Richert gezählt sind, die ihm tzgar nicht gehören, so müßten Sie doch Beweis erheben. wen die Wähler wählen wollten. Bei Mugdan   steht fünfzigmal etwas anderes. Was falsch geschrieben ist, braucht deshalb noch nichr falsch gesprochen worden zu sein. Es ist ja auchProfessor" Mugdan  ,Justizrat" Mugdan gesagt worden; das würde dann alles zu untersuchen sein. Aber darauf kommt es nicht an; die Wahl ist ungültig, weil Stich- wähl nicht hätte proklamiert werden müssen. Ich berufe mich dafür auf den Wortlaut des Gesetzes und die ständige Judikatur des Oberverwaltungsgerichtes. Mit vollem Recht wird Klage geführt über die Juristerei, die mal so. mal so entscheidet; aber auf diesem Gebiete ist die strengste Konsequenz gewahrt.Stimmen" heißt giltig stimmen; Stimmen, die nichts gelten, zählen auch nicht. Ein noch krasserer Verstoß aber ist es, daß an Stelle des Selbstverwaltungskörpers, der für die Wahlleitung eingesetzt ist, zum ersten Male der Magistrat seinerseits die Befugnisse, Rechte und Pflichten der Versammlung ausgeübt hat. Er behauptet, dazu berechtigt zu sein auf Grund eines Gesetzes von 1900. Ich be- greife nicht, wie solche Ansicht sich bilden konnte. Keine einzige Eni- scheidung des Oberverwaltungsgerichts läßt sich dafür anführen. Wenn das Oberverivalwngsgericht im November 1901 in einem ähnlich ge- lagerten Falle sagt:Hier ist eine wesentliche Formvorschrist verletzt, denn § 26 sagt ausdrücklich, wie der Wahworstand zusammengesetzt sein muß, so liegt auch hier ein so wesentlicher Eingriff in die Selbst- verwalwng vor, daß wir deswegen die Wahl vernichten müssen. Die Behauptung, daß die Einsetzung des Magistrais an Stelle des Wahlvorstandes zulässig sei, ist absolut hinfällig, so hinfällig, daß ich nicht verstehe, wie man dazu kommen konnte. Niemals ist ein Antrag auf Aenderung des Z 26 eingegangen; im Gesetz von 1900 wird darin nichts geändert. Der Gesetzentwurf von 1900 ist ja einer Anregung aus Berlin   zu verdanken. Nachdem das Oberverwaltungs­gericht nach meiner Anficht fälschlich angenommen hatte, eS könnte nicht eine Untereinteilung der Wohlbezirke stattfinden, wurde bei der Gelegenheit auf Anregungen von Kreitling und Ehlers, später auch von Herrn v. Zedlitz die Gruppeneinteilnng ermöglicht. ES war nicht beabsichtigt, an den gesetzlichen Bestimmungen irgend etwas zu ändern, sondem nur das Wahlversahren sicher zu stellen, aber keine Aende- rung deS Rechtes deS Wahlvorstandes oder dergleichen. Jetzt aber sagt der Magistrat:Da ist eine Fassung gewählt, die mir das Recht gibt, über die Köpfe der Versammlung hinweg daS Wahl- ergebnis verkünden zu können." Es steht in dem Entwurf kein Wort, das diese Auffasiung rechtfertigt. Für jede Gruppe ist der Magistrat befugt, einen eigenen Wahlvorstand zu bestellen, er hat zugleich die für die Feststellung des Ergebnisses der Wahl erforderlichen Anordnungen zu treffen, d. h. er hat anzugeben, wie die Gruppenwahlvorstände zusammen- kommen sollen usw. Alle Kommentaioren einschließlich Lcdermaim erklären ausdrücklich, daß eS nur so auszulegen sei. Hat der Magistrat diesen Bock geschossen, wunderbarerweise nur bei Mugdan  (Zurufe: Nein, auch schon Vorherl) nun. Welligsteiis nachher hat er sich gebessert hat er diesen Fehler gemacht, so brauchen Sie ihn doch nicht zu machen. Eine solche Auslegung des Gesetzes ist ganz unmöglich. Der Magistrat ist nicht berechtigt gewesen als Wahl- vorstand aufzutreten; war er das nicht, dann ist die Wahl ungültig, denn es fehlt das Wesentliche, daß überhaupt ein gültiger Wahlvorstand vorhanden war. Jetzt nachträglich ist es nun nicht mehr möglich, den Wahworstand richtig zu bilden, weil die Wahl vorüber ist und der Vorstand von vornherein hätte gebildet werden müssen. Ich kann Sie jetzt nur dringend bitten, daß die Berliner   Stadt- Vertretung nicht eine Entscheidung trifft, die mit dem Gesetz sich absolut nicht vereinbaren läßt, hauptsächlich auch wegen des letzten größten Verstoßes, damit nicht das Oberverwaltungsgericht wieder erklären mutz, die Stadt hat hier falsch entschieden.(Zurufe: Kerfin I) Sie sollten in Ihrem eigenen Interesse, im Interesse der Gerechtigkeit die Wahl für ungültig erklären!(Beifall bei den Sozialdemokraten.) Stadtv. Mommsen(Fr. Fr.): Für uns gelten keinefraktionellen" Rechtsgrundsätze im Sinne des Herrn Preuß. Auf Grund von Zeitungsnachruhten bin ich anfänglich sogar der bestimmten Ueberzeugung gewesen, die Wahl Mugvans müsse annulliert werden. Aber der Text der Gesetze zwingt zu anderem Urteil. Keine Be- stimmung der Städteordnung besagt, daß ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden. Die Stichivahl hat ja auch ergeben. daß der Wille der Wähler wo anders hinging, als zu dem Resultat, daS die Antragsteller auf Ungülngkett erblicken. Wohin sollte eS ferner führen, wenn die Wählerlisten geprüft werden sollten, ob am Tage der Wahl die Wühler nicht den Wohnsitz vom Tage der Aufstellung der Liste gewechselt haben? Ich be- streite auch dem Magistrat absolut das Recht, an den Wahlprotokollen etwas zu ändern; aber das hat der Magistrat auch nicht getan, sondem er hat mir kalkulatorisch das Resultat festgestellt.' Daß er es in Zukunft anders machen will, steut mich, denn wir werden dann darüber keine langen Reden mehr zu hören bekommen. (Heiterkeit.) Der Standpunkt des Ausschusses scheint mir durchaus richtig und ich fürchte die Entscheidung des OberverwallmigSgerichtS nicht im geringsten. Damtt schließt die Diskussion. In namentlicher Abstiinmung wird die Wahl Mugdan mit 82 gegen 34 Stimmen für gültig erklärt. Die Borentwürfe zum Neubau eines Wohngebäudes für sieben Familien, einer Stallanlage sowie von Räumen für Fahrzeuge und Feuerlöschaeräte für die Zentral« in Buch hat der eingesetzte Sonderausschuß abgelehnt. Referent ist Stadtv. Liebeherr(Fr. Fr.).. Stadw. Mommsen bemerkt zur Geschäftsordnung, daß da? Pro- tololl die Vorgänge im Ausschuß nicht richtig wiedergibt(Hört! hört!); er bcanttagt Absetzung des Gegenstandes; der Ausschuß ioll das Protokoll nochmals revidieren. Stadtv. Sachs(A. L.) tritt dem Antrage Rommfm bei. Die Versaininlmtg beschließt dem- gemäß. Stadtv. Giese(A. L.) referierrt über die Vorlage wegen Ver- kaufS des G r u n d st ü ck S Schlüterstraße. Ecke derLietzen- v n r g e r st r a ß e in Charlotten!5urg. Der Ausschuß hat schließlich init 7 gegen 3 Stimmen die Annahme der Borlage, d. h. den Ver- kauf für 665 745 M. empfohlen.. Stadtv. Manasse(Soz.): Nachdem der Fraktionsgeist gesprochen hat, ist die Festung Rast uneimuehmbar. Wir verzichten unter diesen Umständen auf wettere Schritte Und begnügen uns damit, die früher gegen die Vorlage gemachten Einwendungen zu unterstreichen. Stadtv. Jacobi(A L.): Auch wenn wir»ach drei Jahren den in Aussicht gestellten höheren Preis erreichen würden, kommen wir doch immer noch besser weg. weim wir jetzt verkaufen. Stadtv. Frick(N. L.): Aus denselben Gründen sind meine Freunde für Annahme der Vorlage. Damit schließt die Diskussion. Der Referent Giese verwahrt sich gegen die von dem Stadtv. Manasse gebrauchten Ausdrücke. Stadtv. Manasse(persönlich):, Ich habe nur von dem am letzten Dienstag in die Erscheinung getretenen Fraktionsgeiste gesprochen. Die B o r l a g e wird angenommen. Westlich der S ch v n h a u s e r A l l e e soll im Zuge der Schön- fließer und Sonnenburger Straße eine Brücke über die Ring- b a h n gebaut werden. Der Kostenanschlag beläuft sich auf 320 000 Mark, wovon eine erste Rate von 150000 M. in den Etat für 1909 eingesetzt werden soll. Stadv. Groneivaldt(A. L.) spricht seine Genugtuung über die Vorlage aus, bittet aber, die ebenso notwendige Ueberbrückung der Ringbahn im Zuge der Greifenhagenerstraße nicht ack caleadas graecas zu vertagen. Nach einer kurzen Erwiderung des StadtbauratS Krause wird die Vorlage angenommen. Für eine Verlängerung der Alten Jakob st raße von der Gitichinerstraße zum Plan-Ufer sollen neue Fluchtlinien zur Festsetzung gelangen. Die Stadtverordneten Imberg(N. L.), Berger(A. L.) und Ritter(Fr. Fr.) sprechen sich,, für Ausschußberatung aus, weil sie u. a. Aufklärung über die Möglichkeit der Durchlegung der Mitten- walderstraße wünschen. Die Einsetzung eines Ausschusses wird beschlossen. Die Borlage wegen Ankaufs des Grundstücks Parochial- st r a ß e 5 und diejenige wegen Bewilligung von 400 000 M. zum Zwecke von Rohrverlegungsarbeiten für die städtischen Gaswerke werden ohne Debatte angenommen. Die Vorlage wegen Auswahl der im Jahre 1909 neu und umzupflasternden Straßen und Plätze geht an einen besonderen Pflasterousschuß. Der Etat der Beschau des von außerhalb eingeführten Fleisches für 1909 wird en bloc genehmigt und der bestehende Tarif unverändert beibehalten. Zu Anfang der Sitzung hatte die Versammlimg begossen, den erst gestern eingebrachten Dringlichkeitsantrag Arons: Den Magistrat zu ersuchen, der Versammlung die Maßnahmen, welche der Magistrat in Verfolg deS Beschlusses vom 81. Mai 1906 betreffend die Neueinteilung der Wahlbezirke Hl. Abteilung getroffen hat. zur Kenntnisnahme zu unter­breiten, heute noch zu verhandeln. ES ist inzwischen' llhr geworden. Stadtv. Mommsen beantragt mit Rückficht auf die späte Stunde, und weil man den Gegenstand auck noch in den Fraktionen be­sprechen möchte, Absetzung von der Tagesordnung. Stadtv. Jacobi tritt dem Antrage bei. Stadtv. Borgmann(Soz.) hält die Absetzung nicht für nötig, da eS sich nur um eine Auskunst seitens des Magistrats handele und man in zehn Minuten mit dem Gegenstande ferttg sein könne. Die Mehrheit beschließt gleichwohl die Absetzung. Schluß gegen 9 Uhr._________ Sie Vochbsha-kistalttophe vor Gericht. Zweiter Tag. Zur heutigen Sitzung, die LandgerichtZbirektor Schneider um 9� Uhr eröffnet, sind noch neue Zeugen geladen. Wie der Vor- sitzende mitteilt, sind bis jetzt noch 40 Zeugen und Sachverständige zu vernehmen. Rechtsanwalt Dr. Schindler beantragt noch die Ladung eines neuen Zeugen. Rechtsanwalt Bahn erklärt, daß er verpflichtet fei, gegenüber den Sachverständigen der Hochbahn, die hier doch in eigener Sache begutachtend auftreten und es so dar- stellen, als ob alles in Ordnung fei, andere Sachverständig« ZU laden. Als solche schlage er den Professor Meher, den Dr. Ma» thesius, den Privatdozenten Dr. E. C. Zehnte und eventuell den Schriftsteller Rich. Nordhausen   vor. Viele Sachverständig« seien der Ansicht, daß bei der Konstruktion des Gleisdreiecks es unausbleiblich sei, daß es dort einmal zu einem Unglück kommen mußte. Diese Feststellung würde doch wenigstens für das Strafmaß von Wichtig- keit sein. Seit langen Jahren schon sei in der Presse auf die großen Gefahren des Gleisdreiecks hingewiesen und betont worden. daß keine Menschenhand und kein noch so aufmerksamer Zugführer ein Unglück verhindern könnte, denn bei dem kolossal hastenden Be- trieb und der Kürze der Zeit sei ein Unglück unvermeidlich. Er habe Mitteilungen über 50 Betriebsstörungen auf der Hochbahn erhalten, die auf unordentlichen Betrieb zurückzuführen feien. Wenn bei einem so mangelhasten Betrieb«in Versehen deS Schreiber vor- liegen sollte, würde sich seine Schuld doch sehr vermindern. Vors.: Wenn hier Pressestimmen vorgeführt werden, so gibt es doch auch solche Pressestimmen, die das Gleisdreieck als ein Meister- werk der Technik preisen. Verl.: Das dürfte doch jetzt nicht mehr zutreffen. Die einzige Pressestimmc, die noch auf diesem Stand- punkt steht, ist die der Hochbahngesellschast. Staatsanwalt Dr. Pabst hält die Vorladung neuer Zeugen für unnötig. Der Unglücks- fall sei nicht dadurch entstanden, daß auf der Hochbahn   automatische Bremsen und dergleichen fehlen, sondern dadurch, daß pflichtwidrig die Signale nicht beobachtet sind. Im übrigen sei darauf hinzu- weisen, daß in Amerika   automatische Vorrichtungen bestehen und in Amerika   zahlreichere Unfälle sich ereignen als hier. Bert.: Die Hochbahn steht ja selbst gar nicht auf dem Standpunkt de? Staatsanwalts, denn sie hat nach dem Unfall doch allerlei Verbessc- runden angeordnet. Auf Anregung des Staatsanwalts erläutert Regierungsrat Scheibner noch die Art. wie«r das Stelltvert revi- diert hatte. Er erklärt, daß er Sicherheitsdezernent der Eisenbahn- direktion Berlin   sei. an sich mit der Hochbah  -t nichts zu tun habe. Er habe die Revision des Stellwerks kraft efos Sonderauftrages feines vorgesetzten Präsioenten vorgenommen, und da er diese» spezielle Stellwerk, welches außerordentlich einfach sei, nicht kannte, habe er sich orientiert auf Grund der Darlegungen verschiedener Betriebsbeamten und des RegierungsbaumeisterS Schwerin. Der Staatsanwalt läßt aus den Akten feststellen, daß der An» geklagte Schreiber in etwa 6 Jahren 23mal wegen kleiner Orb- nungswidrigkeiten disziplinarisch bestraft ist, darunter in drei Fällen wegen Ueberfahrens des Haltesignals. Der Vorsitzende stellt aus den Alten fest, daß bei dem Unfall 18 Personen getötet und etwa 20 Personen schwer verletzt worden sind. Hierzu kommen noch mindesten» ebensoviel leichter Verletzte. Bernrhmung von Hochbahnbeav te«. Der Betriebsführer Paul Hermann war de, unmittelbare Vor- gesetzte de» Angeklagten Schreiber. An dem Ustglückstage sei Sch. 18 Minuten zu spät zum Dienst gekommen. Schreiber habe etwa? verschlafen ausgesehen, so daß er(Zeuge) ihn f kante:Na, gestern war wohl der 25.1"(Der GeyaltszahlungStag.)»Da Schreiber aber sonst einen günstigen Eindruck aus ihn machte habe er ihn ohne jede Bedenken abfahren lassen. Schreiber ist d tzn Zeugen als ein zuverlässiger Beamter bekannt, ebenso Wende, i erschiedene Fragen des Rechtsanwalts Bahn ergeben, daß sich zwar ruf den Hochbahn- stationen überall Bedürfnisanstalten für die Angestellten hefinden. Auf dem Bahnhof Zoologischer Garten   müsser-- die Beamten die Anstalt in dem staatlichen Bahnhof benutzen, au! dem Wittenberg  »