Dr. 50. 26. Jahrgang.
Soziales.
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faffen, d. h. die Durchführung der Krankenversicherung wird auf dem schaftlichen Berufsgenossenschaft an und erhielt als Kleinbauer die Lande, soweit man diese Zahlen für maßgebend ansehen kann, nicht so niedrige Rente nach den Säßen der lands und forstwirtschaft. ganz die Hälfte desjenigen tosten, was sie in lichen Arbeiter. der Stadt erfordert. Bei den landwirtschaftlichen Gemeindes Später wurde dem Verletzten jedoch der Rat erteilt, doch bei Zur Arbeiterversicherungsreform. frankenversicherungen, die bekanntlich geringere Leistungen als die der Brauereis und Mälzerei- Berufsgenossenschaft Antrag aur Die vom Staatssekretär v. Bethmann- Hollweg angekündigte Ortskrankenkassen geben, betragen die Ausgaben auf ein Mits Reate zu stellen, da doch der Unfall bei Ausführung einer LohnArbeiterversicherungsreformborlage ist noch nicht veröffentlicht. Das glied 9,45 m. gegen 13 M. bei allen, also besonders den städtischen fuhre geschehen sei. Auch hier zeigt sich, daß die Berliner Tageblatt" sfizziert nach Information von unterrichteter Gemeindekrankenversicherungen. Seite" die Hauptzüge der Reform dahin: Strantenversicherung auf dem Lande viel billiger arbeitet als in den Städten."
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„ Die Hinterbliebenen Versicherung, deren Einführung nach dem Zollgesetz am 1. Januar 1910 in Aussicht genommen war, bildet den äußeren Anstoß zur Reform. Sie wird an die Alters. versicherung angelehnt. Das Reich zahlt wie bei letzterer zu den Renten Zuschüsse und zwar zu jeder Witwenrente 50 M. und zu jeder Waisenrente 30 M., wobei Vorsorge getroffen ist, daß die Mentenbezüge der Hinterbliebenen, ähnlich wie bei den Reliftengeldern der Beamten, bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.
Die Hauptkosten werden durch Beiträge der Arbeit geber und Arbeiter aufgebracht und von beiden je zur Hälfte getragen. Die Beiträge werden mit den Invalidenbeiträgen zusammen erhoben, so daß hier die Marken um 30 bis 40 Prozent erhöht werden. Bei der Festsetzung der Invalidens, Hinterbliebenen- und Unfallrenten soll die Vorbereitung durch Mitwirkung des Versicherungsamtes erfolgen. Es soll ferner den Arbeitern mit Hilfe der paritätisch zusammengesetzten, unter einem Beamtenvorsitzenden fungierenden örtlichen Versicherungsämter eine gewisse Mitwirkung bei der RentenBemessung gewährt werden. Die gegenwärtige Art der Festlegung foll auf diese Weise ชน einer wirklichen Instanz ausgebildet werden, die freilich ihre Aufgabe in zwei Abschnitten erfüllt: erstens beim Versicherungsamt und zweitens beim Versicherungsträger. Für jeden Kreis sollen örtliche Versicherungsämter errichtet werden, ihr Leiter soll ein fachmännischer Versicherungsamtmann sein. Es sollen ihnen alle Bes fugnisse übertragen werden, die jetzt den unteren Verwaltungsbehörden, der Polizei und den Gerichten obliegen, wozu dann noch ihre Mittoirtung bei der Rentenfestsetzung und ihre Tätigkeit im Auftrage der Versicherungsträger fommt. Auf diese Weise soll ein einheitlicher Instanzen zug für die ganze deutsche Arbeiterversicherung erreicht werden mit den Stationen: Versicherungsamt, Oberversicherungsamt ( heutiges Schiedsgericht) und Reichs beziehungsweise Landesversiche rungsamt.
28as mum die Strantenversicherung anbelangt, so soll, um die Leistungsfähigkeit der Kaffen zu heben, eine ziemlich weit gehende 8entralisierung herbeigeführt werden. Künftig sollen die Beiträge je zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitern aufgebracht werden. Die hieraus den Kassen mehr zufließenden?( Aus der Halbierung erzielt sich noch fein Mehr. D. Red.) nicht unbeträchtlichen Mittel würden die Durchführung von MehrLeistungen zugunsten der Arbeiter ermöglichen.
Die Personentreise der Invalidenversicherten und der Krankenbersicherten sollen, soweit nur irgend möglich, in Uebereinstimmung gebracht werden. Das bedeutet für die Krankenversicherung eine Ausdehnung auf land und forstwirtschaftliche Arbeiter, auf das Gesinde, auf Hausierer und GeTegenheitsarbeiter. Außerdem sollen die Hausgewerbetreibenden sofort in die Krankenversicherung einbezogen werden.
Geregelt werden ferner die Berhältnisse der Aerate und Kassen zu einander, indem zwei paritätisch zusammengesetzte Schiedsinstanzen geschaffen werden und daneben Spielraum für eine freie Einigungskommission gelassen ist. Endlich soll eine wirtjame Entlastung des Reichsversicherungsamtes herbeigeführt werden, die notwendig ist, falls diese Behörde, die die Einheit der Rechtsprechung wahren muß, nicht zu einem unförmlichen Körper anschwellen soll."
Wir sind nicht in der Lage, die Angaben des Berl. Tageblatt" au fontrollieren, da leider die Versicherungsreform amtlich noch nicht beröffentlicht ist. Stimmt der Inhalt der Reform mit den Angaben des Blattes überein, so ergibt sich als einziges bis jetzt greifbares Resultat: die zum Himmel schreienden Mißstände auf dem Gebiete der Unfallversicherungsgefeggebung sollen fortbestehen bleiben, lediglich für die Invalidenversicherung soll unter Aufrechterhaltung des Klebesystems der bereits Mitte der 90er Jahre vom Grafen Bofadowsky vorgelegte, vom Reichstag verworfene Lokale Unterbau geschaffen und die Selbstberwaltung den Arbeitern in noch schlimmerer Weise wie bislang auf dem Gebiete der Krantenversicherung ge Eine folche Verschlechterung mag ein Minifterium gegen Sozialpolitit und für Entrechtung der Arbeiter Reform" nennen. Andere Menschen werden darüber anders denten
nommen
werden.
mit Ausnahme der Scharfmacher, nach deren Diftat das Reichsamt des Innern eine wirkliche Verschmelzung der Versicherungsgesetzgebung unterlassen und als Sozialreform eine weitere Ent rechtung der Arbeiter bringt. Die baldige Vorlage des gesamten Entwurfs täte not, um Klarheit darüber zu schaffen, ob in der Tat das Reichsamt des Innern die an allen Eden und Enden reformbedürftige Versicherungsgesetzgebung noch in der angedeuteten Art zu verschlechtern gedenkt.
Ueber die Kosten, welche die Ausdehnung des Kreises der Versicherten durch endliche Einbeziehung der ländlichen Arbeiter in die reichsgefegliche Krankenversicherung verursachen würde, macht die Abendzeitung der Kölnischen Zeitung " vom Freitag folgende interessanten Ausführungen. Das genannte Drgan hat sich die Rechnungsübersichten von 12 landwirtschaftlichen Krankenkassen aus allen Teilen Preußens, von Westen bis zum Osten verschafft und teilt daraus unter Fortlassung der Namen folgendes Ergebnis mit: Es betragen auf 1 Mitglied bie die Kosten Einnahmen
Mitglieder zahl
Einnahme an Beiträgen u. Eintritis
M.
Gesamt toften
geldern M.
W.
.
a 2137
42 307
37 654
19,80
17,58
b 3659
54549
44 616
14,91
12,19
0
8996
43 052
43 441
10,77
10,87
d 5407
78 527
74 709
14,52
13,82
e 4773
54 015
44529
11,32
f 8027
53 818
49 230
17,78
16,26
g 4599
64 782
70568
14,21
15,48
h 6711
86/151
83 593
12,84
12,46
i* 9734
100 984
102 962
10,37
10,58
k* 2573
79 108
61 812
30,74
24,02
1
868
3 987
3 300
10,83
8,97
m
847
6 597
5217
19,01
15,03
9,33
* Diese Kassen erheben Bufagbeiträge für Familienversicherung. Diesem Ergebnis fügt die Röln. 8tg." folgende Bemerkungen an:
"
Ländlicher Arbeitsvertrag.
Der Bommer" veröffentlicht in seiner Märznummer den nachfolgenden Vertrag, den die Besizerin von Klein Soltikom im Kreis Schlawe mit einem Tagelöhner abgeschlossen hat. Der Vertrag ist typisch für die menschenunwürdige Löhnung auf dem Lande. Der Vertrag lautet: Schlußschein zwischen Frau von Schlieffen- Soltikow und dem Tagelöhner
Der Tagelöhner... erhält 50 f. Tagelohn. Sein Hofgänger, der über 17 Jahre alt fein muß, 40 Pf. TageTohn. Seine Frau 40 Pf. Tagelohn und eine vierte Person aus seiner Wahnung, die das Jahr über gestellt wird und über 17 Jahre alt sein muß, erhält je nach ihrer Leistungsfähigteit 50-75 Pf. Tagelohn und pro Jahr 10 Zentner Kartoffeln. In der Ernte erhalten die Tagelöhner beim Mähen zwar ihr Tagelohn, jedoch wird der Morgen Roggen mit 25 Pf., ber Morgen Sommerkorn mit 20 Pf., der Morgen Hülsenfrüchte mit 40 Pf. berechnet und etwaiger Nebenberdienst über Tagelohn mehr bezahlt. In der Kartoffelernte erhalten die Tagelöhner ztrei Drittel von dem Akkordsatz der fremden Arbeiter. Er darf keinen Menschen in seiner Wohnung haben, der nicht bereit ist, gegen dieses Tagelohn auf herrschaftliche Arbeit zu gehen und er selbst, wie seine Familie dürfen ohne Erlaubnis nirgend wo anders, als bei ihrer Brotherrschaft arbeiten. Geht eine Person aus seiner Wohnung anderweitig auf Arbeit, so zahlt der Tagelöhner pro Tag eine Mart Strafe.
Das Dreschen geschieht im Tagelohn, wird mit der Maschine gebroschen, so muß auf Verlangen der Tagelöhner zu dreien
tommen.
Außerdem erhält der Tagelöhner jährlich: 36 Scheffel Noggen. Wohnung nebst Stall. 120 Quadratmeter Gartenland. 1 Morgen Kartoffelland mit seinem Viehdung zu düngen. 1 Morgen Seradellaland zu Futter. 12 Zentner Heu oder einen Morgen Wiese. 20 Zentner Winter- und Sommerstroh. 3 Fuder Brennholz. 12-15 000 Soden Torf resp. 6 Fuder Holz bei eig. Werbung. 1 Kuh und 3 Schafe toeidefrei. Für sich und seinen Hofgänger erhält er je 1 Scheffel Kartoffeln auf gebüngtem Ader bei eigener Aussaat und muß seine Frau für diese 2 Scheffel je 8 Tage in der Heu-, Korn oder Kartoffelernte unentgeltlich auf den Dienst kommen. Der Tagelöhner
Der Bierberleger gab bem Verleßten auch die schriftliche Gr klärung, daß derselbe an 8 Tagen gegen eine tägliche Vergütung Bier ausgefahren habe.
Die Brauerei und Mälzerei- Berufsgenossenschaft teigerte sich aber, die Rente zu zahlen, weil der Werlehte nicht Lohnarbeiter, sondern selbständiger Unternehmer gewesen sei. Er habe am Unfalltage auch seine eigenen Pferde benutzt und sei deshalb nicht gegen Lohn beschäftigt gewesen, wenn er auch den Wagen der Brauerei für die Fuhren gebraucht habe.
Anderer Ansicht war aber das Schiedsgericht für Arbeiterversicherung zu Gießen, welches dem Verletzten die Rente zusprach. Jm Urteile wird hervorgehoben, daß der Verletzte am Unfalltage mit dem Wagen der Brauerei zu deren Kunden im Auftrage gefahren sei und für seine Tätigkeit Lohn erhalten habe. Der Vertreter der Brauerei habe ausdrücklich erklärt, daß der Verletzte gegen Lohn beschäftigt worden sei, und sei dieser Tagelohn nur deshalb höher gewefen als für Knechte am Orte, weil der Verlegte auch für die Unterhaltung seiner Pferde aufzukommen hatte. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: Jedenfalls war aber ber Tagelohn nicht so bemessen, daß sich die Annahme rechtfertigen ließe, S. hätte dadurch einen Unternehmergewinn erzielt. Daß der Kläger z. B. zur Zeit des Unfalls nicht als selbständiger Be triebsunternehmer, sondern nur als in Diensten der Braueret stehend, angesehen werden konnte, spreche auch schon der Umstand, daß die fragliche Tätigkeit des Klägers eigentlich nur eine Fortsetzung der dem Knechte der Brauerei obgelegenen Arbeit darstellte, für die er Bezahlung zweifellos erhalten hat."
Das Urteil ging auch auf den weiteren Einwand der Berufsgenossenschaft ein, daß eine andere Berufsgenossenschaft in Frage kommt und erklärt:
Wenn nun der Beklagte darauf hinweist, daß die Biernieber. lagen, welche nicht zu dem Betriebe der Brauerei gehörten, bei der Lagerei- Berufsgenossenschaft versichert seien, so muß dem die Tatfache entgegen gehalten werden, daß die Bierniederlage in B. wie schon aus dem Schreiben der Brauerei selbst hervorgeht, lediglich eine Einrichtung und ein Bestandteil dieser Brauerei, die ihre eigenen Wagen und Pferde dort hatte, bildet, und daß J. H. nur als Angestellter bezw. Wertreter fungierte."
Am Unfalltage sei daher der Verlegte sveifellos als unfelb. ständiger Lohnarbeiter tätig getvefen und sei daher auch die Berufsgenossenschaft gesetzlich verpflichtet die Rente zu gewähren. Die Berufsgenossenschaft beruhigte sich natürlich nicht mit dem Urteilsspruch und suchte sich ihr Recht in Berlin am Reichsversiche rungsamte. Hier wurde die Freude des Berlebten über den er ift verpflichtet, Tag für Tag, wie ungenen Sieg bald zu Wasser. Das Reichsversicherungamt machte auch seine Hofgänger auf den Dienst zu kommen, bleibt einer die Sache kurz, wenn auch das Urteil längere Zeit auf sich warten von ihnen ohne Erlaubnis zu Hause, so hat er das doppelte ließ. Sturz und bündig heißt es im Urteil, welches dem SchiedsTagelohn als Strafe zu zahlen. Seine Frau ist bergericht unrecht gab: Was zunächst die Frage betrifft, ob ein auf Gewährung einer pflichtet, auf den Dienst zu gehen, so oft sie bestellt wird und zahlt, wenn sie unentschuldigt ausbleibt, ebenfalls das dop. Mente gerichtetes Verfahren gegen die Brauerei und Mälzerei- Bedoprufsgenossenschaft zulässig sei, obwohl die Saftung einer anderen pelte Tagelohn als Strafe.
Als Wohnungsmiete hat der Tagelöhner jährItch Berufsgenossenschaft bereits rechtsträftig feststeht, so hat das Reichs 24 Mart gu zahlen, welche im Laufe des Jahres von seinem bersicherungsamt fein Bedenken getragen, dies Verfahren in finnLohn in Abzug gebracht werden.
Wird der Tagelöhner mit Gespann nach der Stadt geschickt, fo erhält er außer seinem Tagelohn 25 Pf. Bulage.
Auch hat er jährlich 2 junge Hühner und 1 Stiege Gier an die Herrschaft unentgeltlich zu liefern, wofür, falls fie nicht geliefert werden, 50 Pf. pro Huhn und Stiege Gier in Abzug von seinem Lohn gebracht werden.
Für die Kuh, welche auf herrschaftliche Weide getrieben wird, zahlt er jährlich an den Hirten 1,50 mart und 14 Biter Roggen, auch muß er Mitglied des Kuhvereins sein. Arbeitszeit ist die hier übliche, Mittag 1 Stunde, Frühstück und Besper im Sommerhalbjahr 1 Stunde. Die Frau hat die Verpflichtung, so oft an ihrer Wohnung die Reihe ist, zum Melken der herrschaftlichen Kühe zu kommen und erhält dafür monatlich 3.
Alle Königlichen, Kreis- und Kommunal- Abgaben, sowie auch Kirchen, Pfarr- und Schul- Abgaben zahlt und leistet er ohne Ausnahme sowohl für sich, als auch für seine Wohnung.
Das beiderseitige Kündigungsrecht ist halbjährlich, und strar nur am 1. Oftober jeden Jahres. Kündigt der Tagelöhner im Laufe des ersten Jahres, so hat er die Umzugsfosten nach hier pro Gespann( 2 Pferde) mit 3 M. au vergüten. Bei seinem Abgange darf er fein Futter, d. h. Heu und Stroh mitnehmen, überhaupt darf er das gelieferte Futter weder vers faufen noch verschenken, da es zur Düngung seines KartoffelLandes und Gartens verwendet werden soll.
gemäßer Anwendung der§ 82, 88 des Getverbe- Unfallversicherungsgesetzes für zulässig zu erklären. Nachdem die Sache im Returs wege an das Reichsversicherungsamt gelangt ist, so hat dies nach der Absicht des Gesetzgebers ohne durch die früheren Anerkenntnisse oder Entscheidungen gebunden zu fein, zu prüfen, welcher Versiche. rungsträger für die Entschädigung zu haften hat.
Der Kläger fei aber nach seiner fozialen Stellung und nach der Art feines Gewerbebetriebes selbständiger Fuhrunternehmer und fein Lohnarbeiter. Diese Eigenschaft hat er zweifellos nicht dadurch berloren, daß er sich nebst seinen Pferden der Brauerei zur Ver fügung stellte, um einen dieser gehörigen Wagen zu fahren. Es liegt auch fein zwingender Grund bor , anzunehmen, daß er während der kurzen Zeit, wo er nicht die eigenen Pferde, sondern die Pferde der Brauerei vor dem Wagen derselben gefahren hat, also nach Art eines Fuhrknechtes tätig war, etwa als Angestellter der Brauerei in deren Betrieb übergetreten ist. Zur Beit des Unfalls hatte er seine eigenen Pferde am Bügel. Zu dieser Zeit war er also atveifel. los als Fuhrunternehmer tätig. Daraus ergibt sich, daß nicht die Brauereis und Mälzerei- Berufsgenossenschaft, sondern die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zur Entschädigung des Unfalls verpflichtet ist."
Weil also der Verletzte gerade am Unfalltage ausnahmsweise seine eigenen Pferde am Bügel hatte", so wurde er als selbständiger Fuhrunternehmer angesehen, obschon er gegen Tagelohn arbeitete.
Berstaatlichung einer Straßenbahn.
Von dem Deputatkorn erhält der Tagelöhner an jedem 1. und 15. des Monats 1½ Scheffel, auf Wunsch kann davon ein Die Lübecker Bürgerschaft beschloß am Freitag mit großer Teil nach dem jeweiligen Marktpreise umgerechnet und dem Werte entsprechend in anderes Korn umgetauscht werden. Ein Mehrheit den Ankauf der im Besitze der Berliner Lokal unb weiterer Stornverkauf findet nur ausnahmsweise am 1. des Straßenbahngesellschaft befindlichen Bahn zum Preise von 3%, Mia. Monats gegen Barbezahlung bei der Löhnung und nach dem Mart. Die Gesellschaft hatte 3 850 000 m. gefordert. Dagegen Marktpreise statt. Der Tagelöhner ist verpflichtet, ein schlug eine aus Senat und Bürgern zufammengesette Geheimnüchternes und moralisches Leben zu führen, sowohl im Dienst, fommission die Verpachtung einer in Staatshänden befindlichen als auch außer demselben den Vorteil seiner Brotherrschaft zweiten Linie vor. überall wahrzunehmen und sich als unbedingt ehrlicher Mann zu bewähren. Unehrlichkeit und Nichterfüllung des Kontratts ist ein Grund zur sofortigen Entlassung.
Der Wert dieses Schlußscheines ist auf 600 Martangenommen.
Also, abgesehen von dem Deputat, 40-50 Pfg. Tagelohn, und von diesem gehen noch 24 M. Miete. 1,50 M. und 14 Liter Roggen für den Hirten sowie 1,50 M. Abzug für Naturalien ab, die an die Herrschaft zu liefern sind. Außerdem Strafgelder in der Höhe des doppelten Tagelohnes. Welch erbärmliche Lohnbedingungen, selbst wenn man nicht mit der Besitzerin annimmt( siehe die Schlußworte des Vertrags), der Gesamt wert für das an vier Personen zu Leistende betrage nur 600 M., sondern das Deputat etwas höher einschäßte. Die ,, übliche Arbeitszeit" beträgt im Kreis Schlawe 13 Stun den im Winter, 18 im Sommer.
Und solchen Verträgen gegenüber sprechen die Konfer vativen von dem prächtigen Leben der Landarbeiter.
Lohnarbeiter oder Fuhrherr?
Unser Genosse S. in Büdingen teilt das Schicksal vieler KleinDie fraglichen Kaffen gewähren nicht nur die normalen gesetz- bauern, die sich auf eigener Scholle nicht mehr ernähren können und lichen Leistungen der Ortskrankenkassen, also mehr als die für die daher gezwungen sind, auch als Lohnarbeiter zu gehen. Die Rhet Butunft beabsichtigten Landfrankentassen gewähren sollen, nische Brauerei Maina errichtete in B. eine jogenannte Biernieder fondern einzelne von ihnen( i und k) haben fogar noch die lage und fand Genoffe S. passende Nebenbeschäftigung. Als der Familienversicherung eingeführt und erheben hierfür Bufagbeiträge. Fahrbursche der Brauerei erkrankte, fuhr Genosse S. gegen TageDie Kosten schwanfen von 8,97 m. bis auf 24,02 m. auf ein Mit- lohn 8 Tage das Bier zu den Kunden, stellte auch an einem glied. Diese höchste Ausgabe wird erreicht von der Drtstranten- Tage seine eigenen Pferde hierzu, da die Pferde der Brauerei erfaffe eines Landkreises, der um eine westdeutsche, sehr teure Stadt müdet waren. herumliegt; hier haben wir es also nicht mit ländlichen, sondern Bei der Ausführung einer solchen Fuhre wurde S. währeno mehr städtischen Verhältnissen zu tun. Im Durchschnitt betragen die dem Ausladen einer Rolle Bier schwer verletzt, da er rückwärtsKosten für ein Mitglied biefer ländlichen Krantenfaffen 18,14 M. gehend einen heftigen Stoß von der Wagendeichsel erhielt. Un gegenüber dem Durchschnitt von 26,71 M. bei allen Ortsfranken- fundig meldete er später seinen erlittenen Unfall bei der landwirt.
Mit dem Pachtvertrag war eine Erweiterung der Konzessionsbedingungen zugunsten der Berliner Gesellschaft verbunden. Die Bürgerschaft lehnte die Verpachtung mit 90 gegen 9 Stimmen ab. Sollte die Gesellschaft auf ihrer Forderung bes harren, so wird über die weiteren Maßnahmen am nächsten Montag entschieden.
Vermischtes.
Explosion in einer Acetylengasanstalt. Amtlich wird aus Nen. Stettin vom gestrigen Tage gemeldet: Heute morgen 12 Uhr 55 Minuten explodierte die Acetylengasanstalt auf Bahnhof Neu Stettin . Die Anstalt ist vollständig zerstört. Ein Mann tot, einer verletzt. Ursache noch nicht aufgeflärt. Betrieb der übrigen Bahnanlagen ist nicht gestört. Materialschaden bedeutend.
Das„ Demminer Tageblatt" Vom heiligen Bureaukratius. weiß ein neues Geschichtchen vom heiligen Bureaukratius zu erzählen, das hier wiedergegeben sei: Gelangte da türzlich an einen Demminer Obermeister ein Gesuch von einem auswärtigen Berufsgenossen um Ausstellung eines Lehrbriefes. Der Petent feit 1847 geboren und bei der Innung in Demmin 1863 oder 64 ausgeschrieben worden. An dem jezigen Wohnort treibe er über 30 Jahre selbständig sein Handwerk. Jetzt, im 63. Lebensjahre, da er sich bald von dem Handwerk zurückzuziehen gedente, fomme auf einmal die Behörde und verlange den Nachweis von ihm, daß er das Handwert, das er 31 Jahrzehnte unter ihren Augen ausgeübt, auch erlernt habe!
Neue Erdbeben in Kalabrien . Nach einer Meldung aus Palmi ereignete fich gestern früh 1 Uhr 50 Minuten in dortiger Gegend eine heftige vellenförmige Erderschütterung, der zwei andere ebenso heftige folgten. Die Bevölkerung verließ die Häuser. Verluste an Menschenleben find nicht zu beklagen, obwohl an einigen Punkten Mauern eingestürzt find.