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Dr. 73. 26. Iahrgavz. 3. KilM des Jotmätls" ßtilintr Boliisliliitt. Zomlabend, 27. May MS. NehörSIichei' Kampf gegen Arbeiter- turnvereine. Es mehren sich die Fälle, in denen das Provinzialschulkollegium oder Regierungen in Preußen Arbeitern für die Erteilung von Turn- Unterricht in Turnvereinen Strafen androhen und solche Strafen sogar in Höhe bis 100 Mark festsetzen. Die Behörden glauben auf Grund der Kabinettsorder vom 10. Juni 1834, einer Ministerialiustruktion vom 31. Dezember 1830 und einer Ministerial- Verfügung des Kultusministers vom 7. August 1907 hierzu be­rechtigt zu sein. Ein Verwaltungsstreitverfahren gegen die Eni- scheidung ist in Preußen nicht zulässig. Das Ministerium, von dem die Anregung zu dem geschilderten, unseres Erachtcns un- zweifelhaft rechtswidrigem Vorgehen ausgegangen ist, hat natürlich bei ihm eingelegte Beschwerden zurückgewiesen. Wie wir schon früher dargelegt haben, kann allein durch eine Anrufung des Reichsgerichts die Ungesetzlichkeit der ge dachten Versügungcn klargelegt werden. Freilich hat das Reichs gericht nur dann zu entscheiden, wenn eine Aufforderung zum Ungehorsani gegen Anordnungen der ge- dachten Art vorliegt. Es ist bislang nur einmal vom Reichs- gericht in solchem Falle entschieden. Am 17. September 1908 sprach dasselbe einen Zahnarzt Smith und den Redakteur Soendsen von der Anklage der Ausforderung zun, Ungehorsam gegen eine Verfügung der Schleswiger Regierung frei. Diese hatte dem HaderSlcbener Landrat aufgegeben,den- jenigen Personen, welche den fraglichen Unterricht an jugendliche Personen beginnen oder fortsetzen, den Betrieb desselben" zu unter- sagen. Der Reichsanwalt selbst beantragte Freisprechung, weil die Anordnung der Behörde gegen 33 der Gewerbe- ordnung und§ 2 der Reichsverfassung verstößt. Allein das Reich sei zuständig, soweit gewerblicher Unterricht in Frage kommt. Das Reichsgericht ließ die grundsätzliche Frage offen: es gelangte zur Freisprechung, weil die angeführte Anordnung der Regierung. selbst wenn die Kabinettsorder von 1834 noch zu Recht bestände, ungültig ist, da sich ihr Verbot nicht auf den Kreis jugendlicher Personen beschränkte. Es soll nachstehend dargelegt werden, wcSholb die gedachten Anordnungen der Regierungen und des Potsdamer Provinzial-Schul- kollegiums ungültige, rechts- und verfassungswidrige sind. Wie liegt der Sachverhalt? Der KulMsininister des Blockfreisinns, Holle  , erließ unter dem 7. August 1907 folgendenGeheimerlaß" an die ihm unterstellten Schulaufsichtsbehörden: Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. Berlin  , den 7. 8. 1907. J.-Nr. II. III pp. Es mehren sich die Fälle, in denen zu meiner Kenntnis ge- bracht wird, daß die in dem Arbeiterturnerbund zu- fammengeschlofsenen Turnvereine sich bemühen, sowohl schul- Pflichtige Kinder als auch jugendliche Personen zu ihren Ver- anstaltungen zum Teil durch Einrichtung von besonderen Jugendabteilungen heranzuziehen. Es ist allgemein bekannt, daß die gedachten Vereinigungen lediglich den Zweck verfolgen, die jugendlichen Elemente schon frühzeitig mit sozialdemokratischen Ideen zu erfüllen und dadurch ihren späteren Anschluß an die sozialdemokratische Partei zu fördern und vorzubereiten. Es unterliegt keinem Zweifel, daß diesen Bemühungen der sozialdemokratischen Vereine die ernsteste Aufmerksamkeit zu- gewendet werden muß und den aufsichtführenden Behörden die Verpflichtung obliegt, derartige staatsfeindliche Bestrebungen von der Jugend fernzuhalten. Mit Bezug auf den Erlaß vom 30. 3. 05(dieser Ministerial- erlaß richtete sich gegen sozialdemokratische Bestrebungen, für Jugendliche Unterrichtsstunden. Gesangstunden und eineArt von Turnspielen" einzurichten. D. Red.) mache ich deshalb erneut darauf aufmerksam, daß zur Erteilung von Turnunterricht an jugendliche Personen nach der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 10. 6. 1834 und der Ministerialiustruktion vom 31. 12. 1839 die Erlaubnis der Ortsschulbehörde erforderlich ist. Ich weise die Königliche Regierung(das König!. Provinzialschulkollegium) hierdurch an, gegen Uebertretungen dieler gesetzlichen Bestimmungeu seitens sozialdemokratischer Personen unnachsichtlich mit Exelntivstrafen auf Grund deS§ 11 der Regierungsinstruklion vom 23. 10. 1817 bezw. 48 der Verordnung vom 26. 12. 1308 vorzugehen. Es wird in der Regel in der Weise zu verfahren sein, daß zunächst diejenigen Personen, welche den Turnunterricht erteilen, unter Hinweis auf die bezeichneten Vorschriften aufgefordert werden, die Erteilung deS Erlaubnisscheins bei gleichzeitigem Nachweis ihrer Onalisikation nachzusuchen. Dieser ist nach§ 14 der Jnstrnklion vom 31. 12. 1839 nur solchen Personen zu erteilen, welche sich nach§§ 2 und 3 am angeführten Ort über ihre Befähigung und sittliche Tüchtigkeit für Unterricht und Erziehung genügend ausiveisen. Auf den Mangel sittlicher Tüchtigkeit allein wird die Versag ung des Erlaubnisscheines jedoch nur dann zu stützen sein, wenn die Zugehörigkeit desAntrag st ellers zur sozialdemokratischen Partei unzweifelhaft f e st g e st e l l t i st. Die Königliche Regierung(das Königliche Provinzialschul kollegium) veranlasse ich, hiernach gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen zu treffen.(gez.) Holle  . Dieser Geheimerlaß erkühnt sich also, die Zugehörigkeit zur sozialdemokratischen Partei als einensittlichen Mangel" hinzustellen. Er geht von der Ansicht aus, daß die politische Ueberzeugung eines Mannes ein sittlicher Mangel sei oder jein könne. während normal empfindende Menschen der entgegengesetzten Ansicht sein müssen und die Ueberzeugungslosigkeit eines Menschen für das erbärmlichste halten. Wenn Rückenbeugen und Bauchrutschen. Servi- lität nach oben und Brutalität nach unten, wenn Hundedemut das Ziel der Jugenderziehung sein soll, dann freilich wäre der Erlaß des Kultusministeriums berechtigt. Indessen auch dann verstieße er gegen den Grundsatz der Verfassung, daß vor dem Gesetz alle Preußen gleich sind, und enthält deshalb eine Aufforderung zum Ver- fassungsbruch an die Schulaufsichtsbehörden. Aber auch aus anderen Gründen ist der Erlaß des Kultusministers mit den Ge­fahren. die halten zu wollen er geschworen hat, unvereinbar. Die Kabinettsorder, auf die der Erlaß Bezug nimmt, hat folgenden Wortlaut: Allerhöchste Kabinettsorder vom 10.6.1834' betreffend die Aufsicht des St.aats über Privat�- an st alten und Privatpersonen, die sichmitden, Unterricht oder der Erziehung der Jugend be- s ch ä f t i g e n. Nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts haben Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterricht oder der Erziehung der Jugend beschäftigen wollen, bei der- jenigen Behörde, welche die Aufsicht über das Schul- und Er- ziehungswesen des Ortes führt, ihre Tüchtigkeit zu dem Geschäft zuvor nachzuweisen und das Zeugnis derselben sich auszuwirken. Durch die Bestimmungen des Gewcrbepolizeigesetzes vom 7. 9. 1811,§§ 8386, sind die landrechtlichen Vorschriften zum Teil abgeändert worden. Da die Erfahrung jedoch ergeben hat, daß hieraus Mißbräuche und tvesentliche Nachteile für das Er- ziehungs- und Unterrichtswcscn entstehen, so habe ich mich bc- wogen gefunden, die Bestimmungen des GcwerbepolizeigesetzeS, insoweit sie die Vorschriften des Landrechts abändern, wieder aufzuheben und das Erfordernis der nachzuweisenden Quali- fikation für diejenigen Personen, welche Privatschulen und Pensionsanstalten errichten oder ein Gewerbe daraus machen, Lehrstujideir in den Häusern zu geben, in Gemäßheit der land- rechtlichen Vorschriften,§§ 38, Titel 12, Teil II, herzustellen und festzusetzen, daß ohne das Zeugnis der örtlichen Aufsichtsbehörde keine Schul- und Erziehungsanstalt errichtet, auch ohne dasselbe niemand zur Erteilung von Lehrstunden als einem Ge- werbe zugelassen werden darf. Diese Zeugnisse sollen sich nicht auf die Tüchtigkeit zur Unterrichtserteilung in Beziehung auf Kenntnisse beschränken, sondern sich auf Sittlichkeit und Lauterkeit der Gesinnung in religiöser und politischer Hinsicht erstrecken. Die betreffende Aufsichts- behörde soll indes nicht befugt sein, solche Zeugnisse für Ausländer auszufertigen, bevor die Genehmigung deS Ministers des Innern und der Polizei erfolgt ist. In welcher Art hierbei zu verfahren ist, haben Sie, die Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten und der Polizei, gemeinschaftlich zu be- raten und über die den Lokalbehörden zu erteilende Instruktion sich zu vereinigen. Das Staalsministerium hat diese für den ganzen Umfang der Monarchie in Anlvendung zu bringende Vor- schrist durch die Gesetzsammlung bekannt zu niachen. (gez.) Friedrich Wilhelm. §§ 14 und 15 der Ministerialinstruktion vom 31. Dezember 1339 zur Ausführung der Kabinetts- order vom 10. Juni 1834 ferner lauten: Ministerialinstruktion vom 31. 12. 1839 zur Ausführung der Kabinetts order vom 10. 6. 1834. Z 14. Personen, welche ein Gewerbe daraus machen, in solchen Lehrgegenständen, die zum Kreise der ver- schiedenen öffentlichen Schulen gehören, Privatunterr.cht in Familien oder in Privatanstalten zu er- teilen, sollen ihr Vorhaben bei der OrtSschulbehörde anzeigen. und sich bei derselben über ihre wissenschaftliche Befähigung durch ein Zeugnis der betreffenden Prüfungsbehörde, und über ihre sittliche Tüchtigkeit für Unterricht und Erziebung in derselben Art ausweisen, wie in den 88 2 und 3 in Hinsicht der Vorsteher und Vorstehersimen von Privatschulen und Privaterziehungsanstalten vorgeschrieben ist. Wollen sie in Fächern, die nicht in den verschiedenen öffent- lichen Schulen gelehrt werden, Privatunterricht erteilen, so haben sie nur ihre sittliche Tüchtigkeit sür Unterricht und Erziehung auf die im§ 3 verordnete Art bei der Ortsschulbehörde näher da* zuttm. § 15 besagt, daß diejenigen Personen, gegen deren wiffew schaftliche Befähigung für den Unterricht und die Erziehung der Jugend nichts zu erinnern ist, von der Ortsschulbehörde ein jedesmal für ein Jahr gültiger widerruflicher Erlaubnisschein zur Erteilung von Privatunterricht sowohl in Familien als in Privat- schulen und Privaterziehungsanstalten erteilt werden soll. Personen, welche wegen Teilnahme an verbotenen Verbindungen von der Anstellung im Staatsdienste ausgeschlossen sind, ist die Erlaubnis zur Erteilung von Privatunterricht zu versagen. Diese Vorschriften atmen völlig den Geist der Demagogenriecherei und dürften ohne weiteres, weil mit den Verfassungsgrundsätzen uir vereinbar als ungültig zu erachten sein. Aber es ist nicht er forderlich, das im einzelnen nachzuweisen, weil die in der Kabinettsorder von 1834 geregelte Materie des gewerb- lichen Turnunterrichts durch die Reichsgesetzgebung erschöpfend geregelt und nnthin der Landesgesetzgebung entzogen ist § 35 der Reichsgewerbeordnung besagt: Die Erteilung von Tanz-, Turn- und Schwimmunterricht als Gewerbe darf denjenigen untersagt werden, welche wegen Vergehen oder Verbeechen gegen die Sittlichkeit bestraft sind. und§ 1 der Gewerbeordnung bestimmt klar und unzweideutig: Der Betrieb eines GeloerbeS ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz(die Gewerbe- ordnung) Ausnahmen oder Beschräulungen vorgeschrieben oder zu- gelassen sind. Demnach fehlt der KabinettSorder von 1834 heute der gesetzliche Boden. Die Anordnungen einiger Regierungen verbieten sogar den Turnunterricht an Personen bis einundzwanzig Jahre! Hierzu fehlt ihnen jegliche gesetzliche Grundlage. Wir geben deshalb gern der nachstehenden Aufforderung der Redaktion derArbeiterturnerzeitung" Raum: Aufforderung an die Turn warte und Vor- turner der Arbcitcr-Turnvereine in Preußen. Auf Anordnung des preußischen Kultusministeriums tvird den Turnwartcn und Vorturnern in den Arbeiter- Turnvereinen die Erteilung von Turnunterricht an die Jugend von schulaufsichtswegen verboten und Zuwiderhandlungen mit Exekutivstrafen geahndet. Gegen diese Strafverfügungen kann eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht herbei geführt werden, weil die Regierung sich bei ihrem Vor> gehen auf die Allerhöchste Kabinettsorder vom 1. Juni 1834 und auf die dazu ergangene Mnisterialinstruktion vom 31. Dezember 1839 stützt. Diese Verordnungen sind jedoch rechtsungültig, soweit sie auf die Erteilung von Turnunterricht in den Vereinen und an nicht mehr schul- Pflichtige Kinder angewendet werden. Sie verstoßen gegen die§§ 1 und 35 der Reichsgewerbeordnung. Ich fordere deshalb die Turnwarte und Vorturner in den Vereinen des Arbeiter- Turnerbundes öffentlich auf, den Anordnungen der Behörden, welche die Erteilung von Turnutiterricht gegen Entgelt die unentgeltliche Erteilung von Turn- Unterricht an nicht mehr schulpflichtige jugendliche Personen auf Grund der angezogenen Verordnungen verbieten, keine Folge zu leisten. Leipzig  -Stötteritz  Fritz Wildung  . Redakteur derArbeiter-Turnerzeitung". Glaubt die Staatsanwaltschaft, die Anordnungen der Re- gierungen und des Provinzialschulkollegiums seien dennoch rechts- gültig, so wären sie zur Erhebung einer Anklage wegen Aufforderung zum Ungehorsam gegen rechtsgültige Anordnungen von Behörden verbunden. Ist sie aber unserer Ansicht, so wäre sie verpflichtet, gegen die Regierungen und das Provinzialschulkollegium, das An- Ordnungen der gedachten Art erläßt, strafrechtlich einzuschreilen. parlam entari khce. Aus der Budgctkommission des Neichstags. (45. Sitzung, 26. MärzJ Die Kom Mission erledigte zunächst den Etat für die Expedition nach Ostasien  . Da das Detachement im Laufe dieses Jahres nach Deutschland  zurückgeführt und hier aufgelöst werden soll, so wird diese Forderung in Zukunft nicht mehr als besonderer Etat figurieren. Hingegen soll die Marinevcrwaltung an Stelle des aufgelösten De- tachements eine militärische Ncufornlation bilden, deren Kosten dann auf den Marincctat übernommen werden. Die Ausgaben sind für den diesjährigen Etat auf 1 170 400 M. geschätzt, wovon mit Zustimmung der Hecresperwaltuna 230000 M. gestrichen und den Einnahmen 490 000 M. zugesetzt wurden. Der Etat wird nach kurzer Debatte genehmigt. Hierauf begann die allgemeine Debatte über den Etat für das Schubgebiet Kiautschou  . Die Ausgaben find mit 12 352 597 M. eingestellt, denen eine Einnahme von nur 3 565 597 M. gegenübersteht, so daß der Reichs- zuschuß 8 787 000 M. und unter Hinzurechnung von 630 000 M. für die Verwaltung des Marinedetachements sogar 9 417 000 M. be­trägt. Der Berichterstatter Liebermann v. Sonne nberg und nach ihm der Abg. Eickhoff brachten die Differenzen, Weichs  wegen einer Hafcnverordnung des Gouverneurs in T s i n g t a u entstanden waren und zum tcilweisen Boykott des Hafens geführt hatten, zur Sprache. Staatssekretär v. Tirpitz und Kapitän Brüminghaus vom ReichSmarineamt   behaupten, daß diese Verordnung schon der Kontrolle wegen notwendig gewesen sci und daß die Handelskammer T s i n g t a u sich schließlich auch mit der neuen Einrichtung abgefunden habe. Herr v. Tirpitz be- hauptet ferner, unsere Ausfuhr nach Tsingtau   sci größer, als sie in der Statistik erscheine, denn diese setze ihre Zahlen nach der Deklaration ein und diese laute für gewöhnlich allgemein nach China.   Unterstaatssekretär T w e I e erklärt namens der Rc- gierung, daß durch Verminderung des Dctachcments von 726 aus 150 Köpfe solche Ersparnisse gemacht würden, daß sie den ein- gebrachten Nachtragsctat pro 1908 habe zurückziehen und die Summe pro 1909 entsprechend niedriger habe einstellen können. Bei der Einzelbcratung regt Erzberger   an. Polizeibeamte dadurch zu sparen, daß man Soldaten, die doch wenig zu tun hätten, weil sie ausgebildet dorthin kämen, zum Polizeidienst mitheranziehe; von der Regierungsbank wird das für unmöglich ertlärt. Beim TitelUnterrichtsvertvaltung" ersucht Abg. Eickhoff. von der beabsichtigten Errichtung einer höheren Töchterschule in Tsingtau   aus Sparsamkeits- und pädagogischen Gründen abzu- sehen. Man solle den gemeinsam e n llulerricht, der sich ander- Ivärts gut bewährt habe, einführen. Staatssekretär v. Tirpitz ver- sprach, die Frage erwägen zu ivollcu. Beim TitelLehran­stalten für chinesische Schüler" wurde mitgeteilt, daß die Vorarbeiten so weit gediehen sind, daß mit dem Unterricht im Herbst dieses Jahres begonnen werden könne. Der Staatssekretär verspricht sich von dieser neuen Einrichwng einen nennenswerten Erfolg Deutsch  - Icmds und einen starken Andrang chinesischer Schüler, weil sie die Abiturienten berechtige, die Pekinger   Universität zu besuchen. D i e Chinesen hätten mit der Entsendung der jungen Leute nach Japan   keine guten Erfahrungen ge» macht, weil sie meist mit revolutionären An­schauungen in den Köpfen zurückgekehrt seien! Bei den einmaligen Ausgaben wurden verschiedene Ab- striche gemacht. Von der Forderung für Hafenbautcn von 690 990 Mark werden 189 000 M., von der Forderung für Straßenbau von 182 000 75 000 M. und von der Forderung für Aufforstung von 900 000 500 000 M. abgesetzt. Außerdem wird einigen Stellen, die zu e ta t s m ä ß i g c n gemacht werden sollten, die Genehmigung versagt. Hierauf wurde der Gesamt etat genehmigt. Nächste Sitzuna Sonnabend. Tagesordnung: Eisenbahn- und Hauptctat._ Vermifcktes. Die Eifersucht ist daS Motiv zu der bereits gestern im Depeschentcil gemeldeten Erschießung der Opernsängerin Frida Barthold in Rostock  , lieber die Tat wird im einzelnen berichtet: R o st o ck, 26, März. Die Ermordung der dramatischen Sängerin spielte sich in ihrer Wohnung, Steinstraße 16, mit Blitzesschnelle ab. Als Fräulein Barthold eben im Begriff Ivar, eine Gesangsstunde zu beenden, ließ sich bei ihr eine fremde junge Danie melden, die sie in einer dringenden Angelegenheit zu sprechen wünschte. Fräulein Barthold ging aus dem Musikzimmer in den Salon. Dort entspann tich_ ein kurzer Wortwechsel. Die Schülerin ver- nahm einen Schuß, dem ein Aufschrei folgte, und als sie in das Nebenzimmer stürzte, fand sie Fräulein Barthold, leise röchelnd und blutüberströmt, am Boden liegen, Sie starb in wenigen Sekunden. Ein Schuß in den Kopf hatte ihrem Leben ein Ende bereitet. Die fremde Dame war entflohen. Sofort wurde die Polizei benachrichtigt, und es gelang ihr, die Täterin in dem Augenblick zu verhafte», als sie den Berliner   Schnellzug be- steigen wollte. Der Revolver wurde bei ihr gefunden. Ruf der Polizeiwache gestand die Täterin das Verbrechen sofort ein. Sie ist die am 17. Oktober 1875 geborene Tochter Auguste des Schlossers Ludwig Zobel und dessen Frau Emma geborene Fischer in Berlin  . Sie war nachmittags aus Berlin   nach Rostock   gekommen. Das Motiv der Tat war ausschließlich Eifersucht. Auguste Zobel hatte in Berlin   ein Verhältnis mit dem Kaufmann Waldemar Koch. Dieser hatte längere Zeit mit ihr in Paris   geweilt und ihr auch die Ehe versprochen. Koch war aber schon seit Jahren mit Frida Barthold, die erst 24 Jahre alt ist, verlobt, er zog sich vor kurzem von Auguste Zobel zurück, die jetzt den letzten Versuch machte, Fräulein Barthold um Freigabe ihres Bräutigams zu bitten. Zu diesem Zweck, so gestand Auguste Zobel bei ihrer Vernehmung em, sei sie nach Rostock   gekommen. Sie habe sich in Berlin   einen Revolver ge- kauft in der festen Absicht, ihre Nebenbuhlerin zu töten, wenn sie auf ihren Geliebten nicht verzichten wolle. In der kurzen Unter- Haltung, die sie dann mit Fräulein Barthold hatte, wies diese ihre Forderung schroff zurück. Darauf habe sie die Sängerin erschossen. Freireligiöse Gemeinde. Sonntag, den 28. März er., vormittags 10 Uhr, Koppenstr, 29: Feier der Jugendweihe, Festrede von Herrn E, Vogtherr-Wiesbaden  :Mensch sein, heißt Kämpfer fein," Eintritt sür Erwachsene 20 Pf,, sür Kinder unter 14 Jahren 10 Pf. Freie Jugendorganisation, Abteilung Lichtenberg  - Rummelsburg  . Die Slbtcilungsversammluna am Sonnabend, den 27. o, M. findet des Frühlingssestes" wegen nicht statt. Allgemeine Kranken- und Sterbekasse der Metallarbeiter (E. H. 29 Hamburg  .) Filiale Berlin   6. Heute abend bei Sololewski, Ber  - naucr Straße 82. Freie Gemeinde Spandau  . Sonntag, den 28. d. M., nachmillags 6'/, Uhr, bei Steinebach, Hackenselde: Jugendseier. Gäste willkommen. WasserstaiidS-Nachrichten Wasserstand Memel. TW« P r e g e l, Jnsterbura Weichsel, Thon» Oder, Rattbor , Krosie» Frankfurt  l r t h e, Schrimm  . Landsberg  Netze, Vordamm Elbe, Leitmeritz   Dresden  , Barby  , Magdeburg  am! seit 25. 3. 24. 3. om 188-) 143») 370«) 435 256«) 244«) 236«) 95 51 280 182 419 348 ow«) +5 +60 +58 +2 +20 +19 +44 +11 2 +34 +18 +41 +36 Wasserstand Saale  , Grochlitz Havel  , Spandau  «) , Rathenow  «) Spree  , Sprcmberg«) , Bccskcuo Weser, Münde» , Minden  Rhein  , MaximilianZau , Kaub  , Köln Neckar, Heilbronn  Main  , Wcrtheim Mosel. Trier  ')+ bedeutet Wuchs. Fall.«) Unterpegel.*) Eisstand. 4) Eistreibcn.«) Treibeis, höchster Stand: 248 cm am 25., 6 Uhr morgens.) Eisgang. 7) höchster Stand: 394 cm in der Nacht zum 24. Nach telegraphischcn Meldungen stieg die Weichsel   bei Thorn biSgcstcni um 10 Uhr abends bei.CiSgang aus 651, siel da»» bis hcitte um 4 Uhr nachts aus 592, stieg von neuem bis 10 Uhr vormittags aus 614 cm und steigt bei sortdauerndem Eisgang weiter. Die Oder hatte heute bei Ralibor 424 em Wasjersiaud und steigt wieder langsam.