Nr. 83. 26. Jahrgang
Bet der
1. Beilage des„ Vorwärts " Berliner Volksblatt. Donnerstag, 8. April 1909.
Die Reichsversicherungsordnung.
Rechtsgarantien zu ungunsten des rechtsuchenden Arbeiters befreit| Ferner nehmen die Versicherungsvertreter bei den Sonderberfiches Unfallversicherung werden. Die Begründung des neuen Entwurfs verheißt einen ein- rungsämtern an der Wahl teil, soweit sie im Bezirk des Oberverfieht die Reichsversicherungsordnung eine Alenderung der Organisation fachen und übersichtlich gestalteten Instanzenzug. Der Entwurf ficherungsamts Mitglieder haben und an dem Oberversicherungsnicht vor. In den§§ 632-1283 werden nur die Gewerbe- und hält dieses Versprechen aber keineswegs. Es ist ein Durchein- amt für einen Zweig oder mehrere Zweige der Neichsversicherung Bauunfallversicherungsgefeße zusammengezogen, die land- und forst- ander von Verwaltung und Rechtsprechung in den einzelnen In- beteiligt find. wirtschaftliche Unfallversicherung sowie die Seeunfallversicherung stanzen. Das Verfahren vor dem Reichsversiche= werden entsprechend der heutigen Organisation gesondert behandelt. rungsamt ist insbesondere in Unfallsachen er heblich verschlechtert. Als
Eine
Ausdehnung der Versicherungspflicht Justanzenzug findet nach zwei Richtungen statt.§ 1 Absatz 1 Nr. 7 des Gewerbeunfallversicherungsgefeges erklärt 2 agerungsbetriebe für ver- fchlägt der Entwurf folgendes ror: Versicherungsamt, Oberberficherungspflichtig, wenn fie mit einem Handelsgewerbe verbunden sicherungsamt und Reichsversicherungsamt oder Landesversiche find, dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen steht. Da die rungsamt. bielfach mit großem Lager versehenen Betriebe von Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften nicht im Handels
Die
Versicherungsämter
Bei jedem Oberversicherungsamt wird eine Beschlußkcmmer gebildet. Sie besteht aus dem Direktor, einem Mitglied und zwei Beisitzern. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Direks tors den Ausschlag. Der besonderen Schiedskammer zur Vermittelung und Entscheidung zwischen Krankenkassen und Aerzten, Zahnärzten und Apothekern ist bereits in unserem Sonntagsartikel gedacht. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und einem Mitgliede des Oberversicherungsamts, aus dem von der Landeszentralbehörde bestimmten beamteten Arzt des Bezirks, aus den Beisitzern der Beschlußkammer und aus zwei Aerzten oder zivei sondern in dem besondern Genossenschaftsregister eingetragen fino, sollen in der Regel für den Bezirk der unteren Verwaltungs- bestehen aus einem Mitgliede des Oberversicherungsamts als dent Apothekern. Die Spruchkammern bei dem Oberversicherungsamt fallen diese Betriebe heute nicht unter die Unfallversicherung. Ferner behörde errichtet werden. Die Errichtung findet durch die Landes- Vorsitzenden und je zwei Beifikern der Arbeitgeber und der Verhat der Begriff des Lagerungsbetriebes und der Abgrenzung der zentralbehörde statt. Den Berufsgenossenschaften und Verficheversicherten von der unversicherten Tätigkeit in demselben Handels- rungsanstalten, nicht aber den Krantentassen, soll das gewerbe große praktische Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten Recht zustehen, vor Einführung wichtiger organisatorischer Maß- zentralbehörde. Die Kosten der Oberversicherungsämter sind von Die Aufsicht über das Oberversicherungsamt führt die Landess nach sich gezogen. Der Entwurf läßt das Erfordernis nahmen, z. B. über die zweckmäßige Abgrenzung der Bezirke, über bes Handelsgewerbes und die Formvorschrift der Eintragung den Siz des Versicherungsamtes und über spätere Aenderungen den Versicherungsträgern( Versicherungsanstalt, Berufsgenossens in das Handelsregister fallen und ſegt an Stelle des Be des Bezirks oder des Sites, gehört zu werden. Ebenso sollen sie schaften und Krankenkassen) anteilig zu tragen. griffs Lagerungsbetrieb den Betrieb, der der Behandlung und Hand- vor der Bestellung des Vorfizenden des Versicherungsamtes und
ficherten.
Das
Reichsversicherungsamt
habung der Bare dient. Dadurch werden nicht nur die eigentlichen vor der Festsetzung der Zahl der Versicherungsvertreter gehört foll fünftig an nichtständigen Mitgliedern zählen: 6 vom Bundes. Lagerungsarbeiten, sondern auch ähnliche Arbeiten in faufmännischen werden.
Unfallzuschuß,
Versicherungsamtmann
Versicherungsvertreter
Bei
Stelle ein ständiges Mitglied des Reichsversicherungsamtes treten. Der eriveitere Senat( tünftig großer Senat" genannt) soll statt wie bisher aus 11 aus 7 Personen bestehen. Das
Verfahren
Unternehmen der Versicherung unterstellt. Die Vorschrift, die Die Versicherungsämter fönnen entweder als selbständige rat Ernannte, 12 Arbeitgeber und 12 Versicherte. Die 12 Veran Stelle der heutigen Nummer 7 des§ 1 des Absatz 1 treten soll, Behörden errichtet, oder an vorhandene staatliche oder Kommunal- sichertenvertreter werden von den Versicherten- Beisigern bei den lautet:" Der Versicherung unterliegen Betriebe, die der Behandlung behörden( z. B. Landratsamt, Kommunalbehörde) angegliedert Oberversicherungsämtern gewählt. In den Spruchfenaten des und Handhabung der Ware oder Beförderung von Personen oder werden. Die Wahl zwischen beiden Verfahren ist der Landes- Reichsversicherungsamts soll nach wie vor ein richterlicher Beamter Gütern dienen, falls sie mit einem kaufmännischen Unternehmen zentralbehörde überlassen. Die Geschäfte des Versicherungsamts| mitwirken. In den neuzubildenden Beschlußsenaten soll an dessen berbunden find, das über den Umfang des Kleinbetriebes hinaus- werden von einem geht, sowie unter der gleichen Voraussetzung Holzfällungsbetriebe. Das Reichsversicherungsamt bestimmt, welche taufmännische Unternehmen als Kleinbetriebe der Unfallversicherung nicht unterliegen." geführt. Ist das Versicherungsamt als selbständige Behörde erFerner unterwirft die Reichsversicherungsordnung neu der Ver- richtet, so ist ihr Vorsitzender der Versicherungsamtmann. ficherung Versicherungsämtern, die an eine andere Behörde angegliedert vor diesem außerordentlich komplizierten neuem bureaukratischen das Halten von Reittieren und von folchen Fahrzeugen, welche durch elementare oder werden, ist deren Leiter der Vorsitzende des Versicherungsamts. Es Behördenapparat ist ein feineswegs flares. Die Rechte der Vertierische Straft bewegt werden." Für die Versicherung muß für ihn aber in jedem Falle ein Versicherungsamtmann als sicherten sowie die Rechte der Selbstverwaltung der Krankenkassen der Tätigkeiten bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren ständiger Stellvertreter für die Versicherungsgeschäfte bestellt werden außerordentlich durch das neue Verfahren beschnitten. und Fahrzeugen sollen bei der Fuhrwerks- und den Binnenschiffahrts Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben; es sollen auch der Anspruch auf Unterstüßung zunächst bei der Kasse des Verwerden. Der Versicherungsamtmann soll die Fähigkeit zum höheren In Sachen der Krantenversicherung wird wie bisher Berufsgenossenschaften eigene Bwangsversicherungsanstalten gebildet andere Personen als Versicherungsamtmänner zugelassen werden, werden, in denen die Halter der Reittiere und Fahrzeuge die Beiträge bie hierzu durch Vorbildung und Erfahrung auf dem Gebiete der so entscheidet auf Antrag das Versicherungsamt als Spruchausandere Personen als Versicherungsamtmänner zugelassen werden, sicherten erhoben. Lehnt diese den Anspruch ganz oder teilweise ab, nach dem Prämienverfahren aufzubringen haben." Reichsversicherung geeignet sind, z. B. durch Tätigkeit bei Ber- schuß. Bei der Unfallversicherung und Invalidenversicherung entDer sogenannte ficherungsträgern oder bei Behörden in Versicherungsangelegenheiten scheiden nach wie vor die Versicherungsträger selbst. An der Under vom Beginn der fünften bis zur dreizehnten Woche nach dem nisse erworben haben. Die Versicherungsamtmänner werden von rungsamt ermittelt, ob der Unfall voraussichtlich einen Entschädifich durch Erfahrung Geschäftsgewandtheit und die nötigen Kennt falluntersuchung nimmt das Versicherungsamt teil. Das Versiche Unfall heute vom Unternehmer zu zahlen ist und der in der der Landeszentralbehörde bestellt. Wo die Versicherungsämter den gungsanspruch zur Folge haben wird. Ist dies der Fall, so hat es Differenz besteht, die zwischen dem Krankengeld und zwei Dritteln Kommunalverbänden angegliedert sind, sind auf seine Wahl die ein ärztliches Gutachten einzuholen, das sich über den ersten Bedes maßgebenden Grundbetrages liegt, soll fünftighin von der Be- landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden, die für die Wahl höherer fund, den ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall und dar rufsgenossenschaft getragen werden, wenn der Verletzte eine Ent- Kommunalbeamter eine Bestätigung vorsehen. Sofern der über auszusprechen hat, ob die lebernahme des Heilverfahrens schädigung über die dreizehnte Woche hinaus zu verlangen hat. Versicherungsamtmann nicht Staatsbeamter ist, hat er die Eigen- durch den Träger der Unfallversicherung angezeigt ist. Hält der Die auf das Heilverfahren beschränkte Fürsorge der Geschaft eines Kommunalbeamten. meinde, die zurzeit bei der Bauunfallversicherung und der landärztliche Sachverständige ein Heilverfahren für angezeigt, so hat Neben den Versicherungsämtern fönnen für die Betriebs- das Versicherungsamt der Berufsgenossenschaft das mitzuteilen. wirtschaftlichen Versicherung für die ersten 13 Wochen event. eintritt, verwaltungen und Dienstbetriebe des Reiches und der Bundesstaaten Die Berufsgenossenschaft entscheidet aber voll foll auf die Berufsgenossenschaft übernommen werden. Jedoch sollen Sonderversicherungsämnter errichtet werden. die ländlichen Arbeiter einen Unfallzuschuß nicht ständig selbständig. Gegen einen Entscheid der Berufserhalten. Die Aufbürdung der Fürsorge für Unfallverlegte während der geber und zehn Versicherte als Jedem Versicherungsamt gehören mindestens zehn Arbeitgenossenschaft geht die Berufung nicht an das Versicherungsamt, ersten 13 Wochen an die Krankenkasse ist ebenso geblieben wie sondern an das Oberversicherungsamt. Nur wenn eine Unfallentschädigung wegen Aenderung der Verhältnisse herabgefeßt, aufgebisher. Eine ganz erhebliche Verschlechterung soll in mehreren an. Die Versicherungsvertreter werden in ähnlicher Weise wie oben oder wegen Rubens der Rente eingestellt werden soll, soll statt Fällen rücfichtlich der nach§§ 62 und 82 des Invalidenversicherungsgesetzes von den Vor- der Berufsgenossenschaft das Versicherungsamt als erste Instanz Höhe der Unfallrenten ständen der Krankenkassen gewählt, die im Bezirk des Versicherungs- entscheiden. Es soll auch der Antrag des Unfallverleßten, der wegen cintreten. Es soll nämlich bei Renten bis 20 Prozent die amts Mitglieder haben. An der Wahl nehmen auch die Vorstände Aenderung der Verhältnisse eine Erhöhung der Entschädigung oder Rente für eine im voraus bestimmte Zeit gewährt werden können. bon knappschaftlichen Krankenkassen und Ersatkassen, die im Bezirk bei Gewährung einer Rente auf Zeit wegen Nichteintritts der er. Wird von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, so stehen dem Unfall- des Versicherungsamts Mitglieder haben, sowie von besonderen warteten Besserung der Unfallfolgen eine neue Feststellung der berlegten Rechtsmittel gegen die zeitliche Beschränkung nicht zu. Betriebskrankenkassen, die für Reichs- oder Bundesstaatsbetriebe Rente beansprucht, bei ihm angebracht werden. Ebenso die AnDurch diese neue Maßnahme wird der Rentenquetscherei noch mehr errichtet sind, und von Seemannstassen teil, sofern für diese beiden sprüche auf Unfallrenten oder Invaliden-, Alters, Hinterbliebenenwie bislang Borschub geleistet und eine Erledigung des Rechts- letzteren nicht ein Sonderversicherungsamt für alle drei Zweige der renten. Es entscheidet( nach§ 1633) der Spruchausschuß anspruchs des Unfallverlegten unter Umständen außerordent Reichsversicherung errichtet ist. Da bei der Landkrankenkasse der auf dem Gebiete lich verzögert. 8 wei weitere Beschränkungen des zuständige Kommunal- oder Zweckverband die Vorstandsmitglieder des Versicherungsamtes: Rechts der Verlegten bestehen in folgendem: Heute kamn wählt, nimmt als Wahlberechtigter eigentlich der Kommunal rantenversicherung in allen Streitigkeiten über Unterstüßungsansprüche zwischen dem Versicherten und dem Verpflichteten. der Unfallverlegte wie jeder andere, der verband bei dieser Wahl teil. auf einen Schadenersatzanspruch ein Recht hat, ein Recht Während die Reichsversicherungsordnung die Wählbarkeit der Auf den übrigen Gebieten der Reichsversicherung auch wenn er tro der verminderten Erwerbsunfähigkeit weiblichen Personen für alle drei Versicherungsträger( Versicherungs- über Anträge der Versicherungsträger auf Herabfeßung, Aufhebung tatsächlich dauernd oder vorübergehend ebenso viel wie vorher ver- anstalt, Berufsgenossenschaften und Krankenkasse) zuläßt, will sie oder Einstellung festgestellter Leistungen. dient. Der Entwurf verlangt, es solle das Recht auf Bezug die wählbarkeit der Frauen zu VersicherungsDer Vorsitzende des Versicherungsamtes, der übrigens der Rente ruhen, so lange und so weit das Entgelt, das bertretern des Versicherungsamtes ausschließen. 3ugleich Vorsitzender eines Organs eines Berder Verlegte erhält, zusammen mit der Nente den Betrag übersteigt, vertreters ausschließen, oder die sich als grobe Verlegung seiner des Sachverhalts erforderlichen Feststellungen treffen. Ist er VorEine Enthebung von dem Amt als Versicherungs- ficherungsträgers fein kann, soll die zur Klarstellung den er ohne den Unfall bezogen haben würde". Wird schon hierdurch der auf dem Schlachtfelde der Arbeit Verletzte außer- Tatsachen bekannt werden, die die Wählbarkeit eines Berficherten- fiender eines Organs eines Versicherungsträgers, so ist er in ordentlich viel schlechter gestellt als jeder andere Bürger, dem bertreter ausschließen, oder die fich als grobe Verlegung seiner Sachen dieses Versicherungsträgers von der Mitwirkung des Verein Schadenersatzanspruch zusteht, und als der Arbeiter zur Zeit des Amtspflicht darstellen. Gegen den Beschluß ist Beschwerde beim ficherungsamtes ausgeschlossen. Haftpflichtgefeges, so schlägt der Entwurf noch ferner eine Be- Reichsversicherungsamt zulässig. stimmung vor, die einen arbeitshausähnlichen Zwang zur BeBie jedem Versicherungsamt wird ein fchäftigung dem Verlegten anferlegt. Es soll nämlich nach§ 704 Beschlußausschuß Biffer 3 das Recht auf Bezug der Rente ruhen, solange der Verletzte für die Angelegenheiten gewählt, die im Beschlußverfahren zu ervon einer angemessenen Arbeitsgelegenheit, die ihm ledigen sind. Er besteht aus dem Vorsißenden des Versicherungsdie Berufsgenossenschaft geboten hat, ohne triftigen amts und vier Versicherungsvertretern, die in getrennter Wahl von Grund feinen Gebrauch macht. Dies gilt jedoch nur, soweit das den Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten beim VerEntgelt, das er bei Benußung jener Arbeitsgelegenheit bezogen ficherungsamt gewählt werden. Daß der Schiedsausschuß haben würde, zusammen mit der Rente den Betrag übersteigt, den aus dem Vorfißenden und je einem Vertreter der Arbeitgeber beer ohne den Unfall bezogen hätte." Man sieht aus diesen Besteht ist von uns bereits ini Sonntagsartikel hervorgehoben. stimmungen, daß die Tendenz der Reichsversicherungsordnung feineswegs auf eine Besserstellung des verlegten Arbeiters, sondern auf Aufsicht
tann
Die
eine weitere Entlastung der Berufsgenossenschaften gerichtet ist, über die Versicherungsämter führt der Beamte oder die Behörde, wiewohl schon heute die außerordentliche Niedrigkeit der die die Landeszentralbehörde hierzu bestimmt. Die Kosten für das Renten und die außerordentliche Schwierigkeit des Rechtsweges Versicherungsamt sollen von der Versicherungsanstalt, den Berufsbringend nach endlicher Beseitigung der ausnahmerechtlichen Stellung genossenschaften und den Krankenkassen nach Verhältnis ihrer Bedes durch Verschulden oder ohne Verschulden des Betriebsunternehmers teiligung an der Geschäftsbelastung des Versicherungsamts getragen im Betriebe verunglüdten Arbeiters geradezu schreien. Eine Als zweite Instanz sind die
Abfindung
werden.
Oberversicherungsämter
sieht die heutige Gesetzgebung bei Renten bis 15 Broz. vor. Sie gedacht. Diese sollen in der Regel für den Bezirk einer höheren soll fünftig bei folchen bis 20 Broz. zulässig sein. In den Bestimmungen über die
Bildung des Reservefonds
Der
Eine mündliche Verhandlung vor dem Versicherungsamt findet in folgenden Fällen nicht statt: in Sachen der Un fallversicherung, wenn es sich lediglich handelt um: freie Krantenbehandlung, Heilanstaltspflege und Angehörigenrente, Sterbegeld, Kapitalabfindung, in Sachen der Invaliden- und interbliebenenversicherung, wenn es sich lediglich handelt um: Altersrente, Waisenrente, Witwengeld oder Waisen aussteuer, Beitragserstattung, Kapitalabfindung. In diesen Fällen erledigt der Vorsitzende die Geschäfte, die dem Spruchausschuß zu gewiesen find.
Der Vorsipende kann auch in allen Sachen von einer münd lichen Verhandlung absehen, sofern ihm eine Mitwirkung der Verficherungsvertreter nicht geboten erscheint. Wenn jedoch der Berechtigte mündliche Verhandlung beantragt, muß in diesen Fällen feinem Antrag stattgegeben werden. Die
Feststellungen der Leistungen aus der Unfallversicherung erfolgen durch die Berufsgenossenschaft, die aus der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung durch den Vorstand der Versicherungsanstalt. Grachten diese Organe die Sache für noch nicht genügend aufgeklärt, so können sie selbst weiteren Beweis er Verwaltungsbehörde errichtet werden. Die Landeszentralbehörde heben oder das Versicherungsamt darum ersuchen. Der bor kann die Oberversicherungsämter an höhere staatliche Behörden an- läufige Bescheid, den heute Berufsgenossenschaften zu ers gliedern oder als besondere staatliche Behörden errichten. Wird teilen haben, ist durch ein ebenso überflüssiges Vorverfahren, bei ist insoweit eine Erleichterung der Berufsgenossenschaften vorge- des Staats( 3. B. in Preußen an die Regierung) angegliedert, so sicherungsamt macht nämlich einen Vorschlag. Wenn nun die ein Oberversicherungsamt an eine höhere Behörde des Reichs oder demt das Versicherungsamt beteiligt ist, ersetzt. Das Ver schlagen, als die zur Bildung der Rücklagen erforderlichen Zuschläge mehr als bisher in das Ermessen der Berufsgenossenschaft gestellt ist deren Leiter zugleich der Vorsitzende des Oberversicherungsamts. Berufsgenossenschaft entgegen dem Vorschlag des Versicherungsfind. Sehr erheblich ist diese Aenderung nicht. Die Vorschriften Neben ihm ist ein ständiger Stellvertreter( Direktor des Oberver- amtes auf Grund eines ärztlichen Gutachtens eine Unfallentschädiüber die Auszahlung der Entschädigung durch die Bost sind die sicherungsamts) zu bestellen. Wird ein Oberversicherungsamt als gung ablehnt oder nur eine Teilrente gewähren will, so muß sie selben wie die bestehenden geblieben. Die Poft hat die Entschädi- selbständige Behörde errichtet, so führt ihr Vorsitzender die Dienst- vorher den behandelnden Arzt hören und den wesentlichen Inhalt gungen vorschußweise zu verlegen. Binnen acht Wochen nach bezeichnung: Direktor des Oberversicherungsamts. Das Oberver- des neuen Gutachtens dem Berechtigten zur Kenntnis mitteilen. Jahresschluß wird dann den Berufsgenossenschaften mitgeteilt, wie- ficherungsamt muß außer dem Direftor mindestens ein Mitglied Die Berufsgenossenschaft erläßt dann einen Feststellungsbiel sie dem Reich zu erstatten haben. haben, das zugleich der Stellvertreter des Direktors ist. Die bescheid. Aus diesem muß sich ersehen lassen, ob die Feststellung Landeszentralbehörde ernennt die Mitglieder aus der Zahl der mit dem Vorschlag des Versicherungsamtes übereinstimmt oder öffentlichen Beamten. Sie kann dem Direktor des Oberversiche- welche Gründe für die Abweichung von dem Vorschlag maßgebend rungsamts noch andere Dienstgeschäfte übertragen und fann ferner gewesen sind. Die Berufsgenossenschaft und die Versicherungsberuf ausüben. Außer aus den Mitgliedern besteht das Oberversicherungsamt übertragen. Sie, nicht das Versiche sicherungsamt aus Beisitzern. Diese sollen je zur Hälfte aus rungsamt, werden also vom Gesetz als die höher stehende Instanz Arbeitgebern und aus Versicherten gewählt werden. Sie werden erachtet.
Die
Selbstverwaltung
der Berufsgenossenschaften soll im vollsten Umfange gewahrt bestimmen, daß die übrigen Mitglieder dieses Amt nur im Neben- anstalt können auch die Feststellung dieser Leistung dem Ver.
bleiben.
Dob
Verfahren
für die Kranten, Invaliden, Hinterbliebenen- und Unfallversiche rungen soll durch die Reichsversicherungsordnung noch mehr von
von den Versicherungsvertretern bei den Versicherungsämtern, deren Das Versicherungsamt fungiert ferner als Aufsichtsamt Bezirk im Bezirke des Oberversicherungsamt belegen ist, gewählt. für die Krankenversicherung. Den Krankenkassen with