Det zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf Vergütung nicht, dadurch verlustig, daß er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung berhindert wird. Er muß sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gefeßlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallverficherung zukommt." Vor wenigen Wochen klagte vor der Kammer 8 der Kutscher P. gegen die Lade- und Farbenfabrik Leupold u. Wildner. Der Kläger war über acht Jahre bei der Beklagten gegen einen WochenJohn von zuletzt 30 M. beschäftigt. Er hatte einen Betriebsunfall erlitten, der ihn auf mehrere Wochen erwerbsunfähig machte. Er wurde etwa sechs Wochen nach dem Unfall gekündigt. Das veranlaßte ihn, gegen die Firma die Forderung auf Lohnzahlung für die Zeit von acht Wochen, die vom Unfall bis zur Lösung des Arbeitsverhältnisses verstrichen waren, geltend zu machen. Die Forderung belief sich unter Anrechnung des erhaltenen Krantengeldes auf 100 m. Das Gewerbegericht, unter Vorsitz des Mas gistratsaffeffors Schult verurteilte die Beklagte, dem Kläger für die ersten vier Wochen der Krankheitszeit 50 M. Lohn zu zahlen. Das Gericht ging von der zutreffenden Ansicht aus, daß bei einem Arbeitsverhältnis von so langer Dauer, unter gerechter Würdigung des Umslandes, daß Kläger durch einen Betriebsunfall erkrantte, ihm der Lohn für die ersten vier Wochen zu zahlen ist; denn diese Frist stelle eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit der Behinderung an der Dienstleistung dar.
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Am letzten Dienstag kam nun vor derselben Kammer allerdings bei gänzlich anderer Zusammensetzung-eine Klagesache zur Verhandlung, bei der die Rechtslage die gleiche war. Der Steinbrudmaschinenmeister G., der feit September v. J. gegen Wochenlohn von 31,50 M. bei dem Buch- und Steindruckereibefiber Barella tätig war, ist am 6. April das Opfer eines Betriebsunfalles geworden. Am 8. April wurde ihm die Kündigung ins Saus geschickt. Er flagte deshalb auf Lohnzahlung in Höhe von 39,60 M. für die Kündigungsfrist. Diesmal zeigte sich aber das Gericht, dem vertretungsweise Magistratsrat Dr. von Schulz präfidierte, in sozialer Hinsicht noch weit rüdständiger als der beHlagte Arbeitgeber, der inzwischen zu einer besseren Erkenntnis gekommen war und dem Kläger nach Ablauf der Kündigungsfrist mitgeteilt hatte, daß seinem Wiedereintritt nichts im Wege stände. Der Kläger hatte dies Anerbieten abgelehnt, weil das neue Arbeitsverhältnis nicht auf mindestens ein Jahr festgelegt werden follte. Darauf wurde die Klage eingereicht. Bei der Berhandtung wiesen die Arbeitgeberbeisiger den Beklagten darauf hin, daß er, statt zu fündigen, den Kläger ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auf Grund des§ 123 Biffer 8 der Gewerbeordnung hätte entlassen fönnen. Auch der Vorsitzende sprach dieselbe Ansicht aus. Das Gericht erklärte, der Anspruch des Klägers sei vollständig unbegründet. Damit fam es zu einem Vergleich, indem sich der Beflagte verpflichtete, den Kläger nach Beendigung des Heilberfahrens auf vier Wochen zu beschäftigen.
Die Ansicht des Gerichts über die Tragweite des§ 123 Biff. 8 der Gewerbeordnung ist eine irrige. Nach der Ziffer 8 tann zwar der Arbeiter ohne Einhaltung der Kündigungsfrist entlassen werden, wenn er zur Fortsetzung der Arbeit unfähig ist. Abfaz 3 desselben Paragraphen bestimmt aber ausdrücklich: Inmiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, ist nach dem Inhalt des Vertrages und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen." Nach§ 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stand demnach dem Arbeiter ein Recht auf Lohnzahlung zu. Das überfah in diesem Fall das Gericht.
,, Guter Glaube " beim Terrorismus,
Wie wir seinerzeit mitteilten, haben das Landgericht und Kammergericht einer Schadenersaktlage des Gürtlers Schröder gegen die Vereinigung der Berliner Metallwarenfabrikanten stattgegeben. Schröder war ausgesperrt, weil er während eines Streits bei der Firma Kopin mit Streitposten berkehrt haben sollte. Das Kammergericht hatte angenommen, die Aussperrenden hätten sich in gutem Glauben befunden. Es widerspreche aber den Anschauungen aller billig denkenden Menschen, wegen solchen Fehltritts einem jungen Menschen die Arbeitsmöglichkeit durch Sperre abzuschneiden. Die Beklagten feien deshalb nach§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches schaden erfaßpflichtig.
Aus der Frauenbewegung.
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Februar d. J. entiendefe fie eine Schlacwurst, die später in ihrem Bett verstedt aufgefunden wurde. Als ihr der Diebstahl auf den Kopf zugefagt wurde, erwiderte sie nichts, ging alsbald darauf in Die Kampfestaktik der Suffragettes. das Stallgebäude und zündete hier wiederum das Haus an. Auch Der linke Flügel der Frauenrechtlerinnen führt seit geraumer hier brannte das Gebäude völlig nieder. Zufällig hatte ein 14jähZeit bittere Klage über die feindliche, absolut verständnislose riges Mädchen die Angeklagte bei der Verübung der verbrecherischen Haltung der Bourgeoispresse gegenüber der Frauenbewegung. Tat beobachtet. Die Brandstifterin wurde daraufhin von dem Spott, Hohn und Frivolität das ist alles, was man für die Gendarmeriewachtmeister Höppner verhaftet. Vorher hatte die Anmoderne Frauenemanzipation bis weit nach links hin in der Presse geflagte einmal geäußert, sie sehe es immer gern, wenn die Feuerübrig hat. Dieser Tiefstand der bürgerlichen Journalistit offen- wehr anrücke. Kurz vor ihrer Verhaftung versuchte die Angeklagte barte sich in letzter Zeit am drastischsten in der schäbigen Art, wie noch, jenes junge Mädchen zu bestimmen, daß sie bei einer Verdurch falsche oder gröblich entstellte Berichte über die Kampfesweise nehmung aussagen solle, sie habe kurz vor dem Brande einen under Suffragettes geflissentlich Stimmung gegen die Frauen- bekannten Mann auf dem Hofe umberschleichen sehen. stimmrechtsbewegung überhaupt gemacht wurde. Um der von Vor Gericht war die Angeklagte in vollem Umfange geftändig. dieser Presse auf das Publikum ausgehenden Suggestion entgegen. Die Geschworenen bejahten die Schuldfrage unter Zubilligung milzuwirken, hatte der Preußische Landesverein für Frauenstimm- dernder Umstände. Das Gericht erkannte dem Antrag des Staatsrecht eine wirkliche Suffragette, Miß Seymour, nach Berlin anwalts gemäß auf 1 Jahr und 6 Monate Gefängnis. fommen lassen. Sie sollte beweisen, daß die Suffragettes durchaus nicht die wilden Weiber", die„ Megären" sind, als die sie fältiger Erziehung möglich gewesen? Wären wohl die Taten des jugendlichen Geschöpfes bei sorgdie bürgerliche Presse immer hinstellt, und sie sollte ferner erKlären, wie die Suffragettes zu ihrer Kampfestattif gekommen waren. Dies geschah in einer für Mittwochabend nach dem großen verhandelte gestern das Schwurgericht des Landgerichts II gegen Wegen Falschmünzerci Saale der„ Arminhallen" einberufenen Boltsversammlung. den Gürtler Frizz Grunert. Am 10. November b. J. kamen zwei Miß Seymour gab eine Schilderung des Kampfes, den die Leute in das Lokal des Schankwirts Fischer in Rigdorf, tranten englischen Frauen seit sechzig Jahren um das Frauenstimmrecht zwei Glas Bier und bezahlten dann mit einem Zweimarkstück. Der führen, das ihrer wirtschaftlichen und familienrechtlichen Un- Wirt erkannte sofort, daß das Geldstück falsch war. Er hielt die hätten zu den wärmsten Verteidigern des vollen Bürgerrechtes der unterdessen zur Polizei. Bei der Festnahme ergab es sich, daß die mündigkeit ein Ende machen soll. Männer wie Stuart Mill Leute in einer unauffälligen Weise noch einige Zeit fest und schickte Frau gehört. 32 Anträge auf Verleihung des Frauenwahlrechtes Berhafteten der jetzige Angeklagte Grunert und ein Kellner Bach ohne daß etwas erreicht wurde. wären im Laufe der Jahre dem Parlament eingereicht worden, mann war. Letterer behauptete, das Zweimarkstüd, welches bei immer nur als akademische Frage behandelt, die nur wenige inter - eine Schuld erhalten zu haben. Da gegen ihn weiter keine VerDas Frauenwahlrecht wurde ihm gefunden wurde und ebenfalls falsch war, von Grunert für essierte. Da fette 1905 auf Anregung von Mrs. Pankhurst in dachtsgründe vorlagen, wurde er bald wieder auf freien Fuß gesezt Manchester eine neue Bewegung ein, die unter dem Motto:" Laten, und das Verfahren gegen ihn eingestellt. Dagegen konnte festgestellt nicht Worte!" die Anwendung politischer Mittel gegenüber werden, daß Grunert kurze Zeit vor seiner Festnahme in der der frauenfeindlichen Regierung forderte. Von Manchester wurde Schankwirtschaft von Schönfisch gewesen war und hier ebenfalls die Bewegung nach London verpflanzt, wohin man als erste ein falsches Zweimarkstück in Zahlung gegeben hatte. Die Folge Agitatorin für das Frauenstimmrecht eine einfache Fabrikarbeiterin, war die jeßige Anklage. Die Geschworenen bejahten die auf MünzMiz Killeh, mit 40 M. entsandte. Der Erfolg war groß: ganz verbrechen lautende Schuldfrage unter Versagung mildernder UmLondon kennt jezt die Suffragettes und spricht von ihnen. Die stände. Das Urteil lautete auf 2 Jahre Zuchthaus, 5 Jahre Ehr= Frauenrechtlerinnen gingen weiter und forderten die englischen verlust und Stellung unter Polizeiaufficht. Stabinettsminister in den Versammlungen, wo sie dem Lande Be richt über ihre Tätigkeit erstatten müssen, auf, auch über ihre Stellung zum Frauenwahlrecht Auskunft zu geben. Gewöhnlich wurden die unbequemen Fragerinnen hinausgeworfen. Als die Regierung hartnäckig blieb, bersagten die Suffragettes den liberalen Regierungskandidaten bei Nachwahlen die Unterstüßung, die diesen bisher immer sehr erwünscht gewesen war, und dem Einfluß der Frauenrechtlerinnen gelang es, die Wiederwahl einer ganzen Anzahl von Liberalen zu verhindern. So opponieren wir ganz logisch einer Regierung, die gegen uns ist," rief Miß Seymour. Dann entschlossen sich die Suffragettes zu dem in der bürgerlichen Presse am meisten verlachten und verspotteten Schritte, zu der bekannten Entsendung von Gesandtschaften in das Unterhaus. Das war ein althergebrachtes Recht, das die Männer von jeher angewendet hatten, wenn sie vom Parlament etwas erreichen wollten. Die Behandlung, die den Kämpfen der Frauen zuteil wurde, war immer die gleiche. Der Zugang zum Unterhause wurde ihnen verboten. Mr. Asquith, der Premierminister, versteckte sich hinter der Polizei und ließ die Führerinnen der Frauen Der Kläger , der die Feldzüge von 1866 und 1870/71 mitverhaften. 19 Jahre Gefängnis tommen bis jetzt auf das Straf- gemacht hat, bezieht als Berginvalide von dem Halberstädter Knappfonto der Suffragettes. Alle diese Dinge wußten sie indes zu fchaftsverein in Halberstadt Invalidenunterstützung. Vor dem neuen Demonstrationen auszunuzen, mit denen sie bezweckten, sich 1. Mai 1907, mit welchem Tage er in die Reihe der Berginvaliden so unausstehlich wie möglich zu machen", um so die Regierung zu eintrat, bezog er aber schon 13 M. monatliche Kriegsinvalidenzwingen, dem Verlangen der Frauen nachzugeben. Diese Tattit unterstübung und eine Striegszulage von 15 M. monatlich. Diese der Suffragettes hätte guten Erfolg gehabt; die Zahl ihrer An- 33. bringt der genannte Knappschaftsverein bei seinen Rentenhänger sei innerhalb dreier Jahre auf 80 000 geftiegen. Ihr zahlungen in Abzug, und zwar auf Grund des§ 56 seines Statuts, Rampffonds in Höhe von 400 000 m. würde in diesem Jahre vor der lautet:" Etwaige Militärpensionen werden auf die Invaliden-, aussichtlich auf eine Million anwachsen. Harte und oft auch pein- Witwen- und Waisen- Unterstützungen angerechnet." liche Arbeit sei dazu nötig gewesen, denn die Suffragettes feien Frauen wie andere Frauen auch, und die lärmende Agitation, zu der die Feigheit und Brutalität der Männer" fie schließlich ge zwungen habe, widerstrebe eigentlich ihrer Natur. Rühmend hob die Rednerin die hingebende Unterstüßung herbor, welche die berufstätigen Frauen, insbesondere die Arbeiterinnen, bem Stampfe der Suffragettes zuteil werden lassen. Der baldige Sieg ihrer Sache, der den Frauen pollen Anteil am Fortschritt der Menschheit sichern solle, sei gewiß.
An den mit stürmischem Beifall aufgenommenen Vortrag schloß sich eine lange Diskussion.
Hochbahnunglüc.
Wie uns ein Telegramm meldet, berwarf gestern das Reichs= gericht die Revision des Zugführers Karl Schreiber, der am 6. Februar bom Landgericht II Berlin wegen fahrlässiger Gefährdung eines Eisenbahntransports, fahrlässiger Tötung und Körperverlegung zu einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Es handelt sich um das Hochbahnunglück vom 21. September vorigen Jahres.
Haben die Berufsgenossenschaften die Militärpenfionen zu erhalten? bei Zahlungen von Invalidenrenten in Abzug gebracht werden Die Frage, ob Militärpensionen, besonders Kriegszulagen, dürfen, hat unlängst das Reichsgericht bejaht, nachdem auch Landgericht Halberstadt und Oberlandesgericht Naumburg in bejahendem Sinne entschieden hatten.
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Infolge dieses Abzugs hatte der Kläger gerichtliche Entscheis dung beantragt mit dem Begehren, den beklagten Knappschaftsberein zur Zahlung der Abzüge zu berurteilen. Seine Klage wurde aber in allen drei Instanzen abgewiesen. Der erkennende V. Zivilsenat des Reichsgerichts legt in feinen Entscheidungsgründen unter anderem folgendes dar:" In dem Militärpenfionsgesetz vom 27. Juni 1871 war neben der eigentlichen Pension(§§ 2ff., 65ff.) für Striegsinvalide eine Bensions erhöhung"(§§ 12, 71) vorgesehen, die in dem KriegsinvalidenAuf die Revision der Beklagten kam das Reichsgericht zur geseg vom 21. Mai 1901(§§ 3, 7) als Striegszulage" bezeichnet Abweisung des Klägers. Es könne von einem Verstoß gegen wird und dort ebenso wie die Pension" der Unteroffiziere und die guten Sitten keine Rede sein, solange die Mitglieder der Ver- Es war Miß Seymour gelungen, die große agitatorische Bes Gemeinen eine Erhöhung erfahren hat. Nach dem Gesetz vom einigung im guten Glauben gehandelt haben. Es könne deutung von Demonstrationen aller Art überzeugend darzulegen. 27. Juni 1871 war die" Pension", nicht aber auch die Pensionsvielleicht in Frage gezogen werden, ob die Feststellungen des Be- Von der im Vergleich mit preußischen Zuständen ziemlich weit erhöhung", unter bestimmten Voraussetzungen anrechnungsfähig rufungsgerichts richtig sind; das sei hier in der Revisionsinstanz gehenden Freiheit, die ihnen die Verfassung ihres Landes in dieser bei Anstellungen im Zivildienst" und bei Zivilpensionen"(§§ 33, (§ 20) I aber nicht zu erörtern. Wenn Kläger mit den Streitposten auch Hinsicht läßt, haben die Suffragettes, wie wir stets anerkannt wurde bestimmt, daß die Zuschüsse, d. h. die in diesem Gesetze be wirklich nicht unter einer Dede gestedt habe, so sei doch nicht dar- haben, zweifellos sehr wirksamen Gebrauch gemacht. Was wir aber scharf verurteilen mußten, das war der anti- willigten Erhöhungen, bei Anstellung und Beschäftigung im Zivilgetan, daß K. und die Vereinigung Veranlassung gehabt hätten, demokratische Charakter des an den Besiz ge- dienſt und bei Bewilligung von Bibilpenfionen nicht in Anrech dies zu bezweifeln. Wenn die tatsächliche Feststellung des Kammer- bundenen Wahlrechts, dem ihr Kampf gilt. Wenn nung gebracht werden dürften. Unter Zivildienst" aber ist nach gerichts jedoch zuträfe, dann sei auch das Verhalten des Verbandes englische Arbeiterinnen den Suffragettes in diesem Stampfe Silfe den§§ 38 ff., 106 des Militär- Pensionsgefeßes, das im übrigen gerechtfertigt. leisten, vielleicht weil ihnen eingeredet wird, daß das Damen - auch für die Bezüge des Gesetzes vom 31. Mai 1901 maßgebend wahlrecht die erste Etappe auf dem Wege zur Erringung politischer Gleichberechtigung für alle Frauen sein werde, so befinden sie fich damit in einer verhängnisvollen Selbsttäuschung und beweisen gleichzeitig einen bedauerlichen Mangel an Klasseninstinkt. Die herrschenden Klassen werden den Machtzuwachs, den ihnen das beschränkte Frauenwahlrecht schließlich bringt, nun erst recht aur Niederhaltung der Arbeiterklasse ausnüßen. Mit leeren Händen würden die Arbeiterinnen dastehen, nachdem sie den Damen der Bourgeoisie die Kastanien aus dem Feuer geholt.
Das Urteil ist ein ungeheuerliches und legt von neuem die Notwendigkeit nahe, die Arbeitskraft des Arbeiters und die Möglichkeit ihrer Verwertung gegen den Terrorismus von Arbeitgebern durch gesetzliche Vorschriften zu schützen.
Gerichts- Zeitung.
Referate auf dem allgemeinen Kongreß der Krankenkassen. Auf dem fünften allgemeinen Kongreß der Krankenkassen Deutschlands , der in Berlin in Happoldts Brauerei bom 17. bis 19. Mai abgehalten werden soll, werden das Referat über Krankenversicherung : Rechtsanwalt Dr. Maher ( Frankenthal ), Julius Fräßdorf , Albert Kohn und Julius 3offte halten. Gustav Bauer , stellvertretender Vorsitzender der Generalfommission der Gewerkschaften, und Gustav arte Eine jugendliche Brandstifterin, mann, Generalsekretär des Generalrats der Gewerkvereine Deutschlands , sollen über die Unfallversicherung und die das Gehöft ihres Dienstherrn in Brand geseht hatte, mußte Instanzenzug( Spruch- und Beschlußverfahren) referieren. fich gestern in der Person der erst 18jährigen Dienstmagd Marie Als Referent über die Beziehungen der Versicherung 3- Markowski vor dem Schwurgericht des Landgerichts II berantträger zueinander und au anderen Verworten. pflichteten ist Amtsgerichtsrat J. Hahn( Zehlendorf ) und über Invaliden- und Hinterbliebenenversiche rung Abgeordneter Giesberts und Ed. Gräf in Aussicht
genommen.
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ist(§§ 12, 20 a. a. D.), nur eine Beschäftigung im Staats- und Gemeindedienst oder in städtischen bezw. vom Staate oder den Gemeinden unterhaltenen Instituten zu verstehen( vgl. des näheren die Entsch. d. RG. Bd. 36, S. 142, Bd. 44, S. 85, Bd. 45, S. 123) und dementsprechend als Bibilpension auch nur eine in solchem Dienst erworbene Pension zu betrachten. Für die Anrechnung der Militärversorgungen auf die von den Knappschaftsvereinen an Bergleute zu zahlenden Invalidenunterstüßungen enthalten auch die Militär- Pensionsgesetze feine Bestimmung.
Es kommen daher lediglich die Vorschriften des auf Grund des Allgemeinen Berggesezes bom 24. Juni 1865(§§ 185, 166ff.) erlassenen Statuts des Beklagten zur Anwendung, das die Anrechnung etwaiger Militärpensionen" feftfett."
Daran, daß die Berufsgenossenschaften durch die Militärpensionsgefeße Vorteile erlangen sollen, hat wohl trotz der Ents scheidung des Reichsgerichts der Gesetzgeber schwerlich gedacht
Briefkaften der Redaktion.
Die Angeklagte ist unter sehr traurigen Verhältnissen aufDie juristische vrechftunde findet Lindenstraße Nr. 3, zweiter gewachsen, die nicht ganz ohne Einfluß auf ihr Gemütsleben ge- Bof. dritter Eingang, vier Treppen, Dabrit nhl Geöffnet 7 Uhr blieben sind. Die Mutter starb schon vor mehreren Jahren und wochentäglich abends von 7 bis 9 lbr statt. ließ die damals 13jährige Angeklagte mit fünf kleineren Ge- Sonnabende beginnt die Sprechstunde um 6 Uhr. Jeder Aufrage ift ein Buchstabe und eine Babl als Werkzeichen beizufügen. Briefliche Antwort schwistern zurück. Der Bater, ein Gewohnheitstrinker, bekümmerte wird nicht erteilt. Bis zur Beantwortung im Brieffaften können 14 Tage Ein Kongres der Angestellten der Krankenkassen und der Be- sich nicht um die Kinder, sondern ging auf und von dannen. Die vergehen. Eilige Fragen trage man in der Sprechstunde vor. rufsgenossenschaften tagt am Donnerstag, den 20. Mai 1909, bor lebte Nachricht von ihm erhielt die Angeklagte aus dem Straf St. 50. Das sogenannte„ Gedicht" haben wir Ihrer Anregung gemäß Dichten" Sie nie wieder! G. 2. 50. 1. und 2 mittags 9 Uhr, in Berlin , Grand- Hotel, Alexanderstraße 48 gefängnis Tegel . Die Kinder fielen der öffentlichen Armenpflege fofort vernichtet. 20. St. 11. Ihr Schwager hat Einkommensteuer zu zahlen. ( Alexanderplat). Er ist aus Anlaß des Erscheinens der Reichs- zu, die Angeklagte wurde von dem Landarmenverband zu dem Mein. B. 32. Die von bersicherungsordnung und mit Rücksicht auf die darin vorgesehene Rittergutsbesitzer Spiekermann in Rangsdorf in Dienst gebracht. In Berlin find die Stufen bis 900 M. fteuerfrei. Ihnen geschilderte Sachlage bietet teine Unterlage für eine Ehescheidungsgesetzliche Regelung der Rechtsverhältnisse dieser Angestellten von Hier soll sie von Anfang an faul und schmutzig gewesen und troflage. 6s fönnte nur auf Herstellung des ehelichen Lebens geflagt werden. G. 2. 33. 1. und 2. dem Verband der Bureauangestellten und der Verwaltungs- Verbotes oft spät nachts nach Hause gekommen sein. Im Mai v. J. Einbehaltene Sachen werden durch noch so beamten der Krankenkassen und Berufsgenossenschaften Deutsch - wurde den auf dem Rittergut angestellten Bediensteten untersagt, langen Zeitlauf nicht Eigentum des Einbehalters. Es könnte nur auf lands" einberufen. Die Tagesordnung ist: Stellungnah ne des Sonntags auszugehen. Die Angeklagte ärgerte sich über diese Zahlung der Schuld geklagt und dann Pfändung in die einbehaltenen Sachen der Angestellten der Krantentassen und Be Bestimmung derartig, daß sie den Entschluß faßte, sich an ihrem borgenommen werden. 3. Durch die Buchhandlung Vorwärts erhalten Sie Martha J. 2. Legen Sie Beschwerde bei dem Kirchhofsrufsgenossenschaften zur Reichsversicherungs- Dienstherrn zu rächen und ihm irgendwie Schaden zuzufügen. Am alle Bücher. Martha J. 2. Mr. D. 200. Nein. ordnung." Referent: Verbandsvorsitzender Karl Giebel- Berlin . 11. Mai in aller Frühe ging die Angeklagte in den Stall und ent- vorstand ein und verlangen Rüdzahlung. 1. Die Mutter ist nicht verpflichtet. 2. Nein. Zu diesem Kongreß sind alle in der Kranken- und Unfallversiche- gündete hier mit einem Streichholz die aufgestapelten Heu- und D. R. 100. C. B. Hierzu ist der Lehrherr feineswegs berechtigt. C. S. 28. rung tätigen Angestellten eingeladen. Berechtigt zur Teilnahme Futtervorräte. Sodann ging fie, als ob nichts geschehen sei, in Die Regierung hat dem Beschluß noch nicht zugestimmt. Zampa 23. an bem Kongreß ist jeder in der Kranken- oder Unfallversicherung die Küche zurüd. Der Brand wurde erst bemerkt, als das ziemlich Die Hundesteuer wäre in beiden Fällen zu zahlen. Die Gewerbesteuer tätige Angestellte, gleichviel ob und welcher Organisation zu umfangreiche Stallgebäude in hellen Flammen stand. Nur mit richtet sich nach der Höhe des Anlage- und Betriebskapitals fowie des R. 5. 100. Die Wirtin ist im Recht. G. N. 32. gehörig oder nicht. Ebenso find Delegationen einzelner Ver- bieler Mühe gelang es dem Gutspersonal, die in dem Stall stehen- Jahreseinkommens. E. 20. Wegen des ersten waltungen oder Orte zulässig. Die Kosten der Delegationen find den 50 Kühe und das übrige Vieh zu retten. Der angerichtete 1. Nach der herrschenden Ansicht ja. 2. Ja. P. 65. Auf von den Mandatgebern aufzubringen. Die Teilnehmer am Schaden betrug etwa 10 000-12 000 M., da das Gebäude bis auf Duartals 1909 würde die Reklamation Erfolg haben. Antrag ja. M. G. Zur Unterschrift des neuen Bertrages sind Sie Kongres wollen fich unverzüglich bei der Kongreßleitung, Berlin die Umfassungsmauern niederbrannte. Die Ermittelungen blieben nicht verpflichtet. Bei einem Besitzwechsel geht der alte Vertrag mit NO. 43, Linienſtr. 8 II, anmelden, damit ihnen die Legitimations- seinerzeit erfolglos, und die Brandstifterin wurde ruhig in ihrem Rechten und Pflichten auf ben neuen Eigentümer über. Dieser nut Am 1. Dezember v. J. kam die M. zu dem hat tarten, bie zur Kongreßteilnahme berechtigen, und Kongreßdrud Dienst belaffen. das Recht, borzeitig ben alten Vertrag zu fachen rechtzeitig zugesandt werden können. Bädermeister Thieme in Klein- Beeren als Magd in Dienst. Im tündigen, wenn er das Haus in der Subhaftation erworben hat.
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