gewesen sei, das in ihn gefekte Vertrauen zu erschüttern und die Besorgnis zu begründen, daß die Tätigkeit des Klägers die Interessen der Beklagten gefährde. Die vom Berufungsgericht er wähnten Anschauungen in der Handelswelt seien unrichtig und konnten dem Gesetz gegenüber keine Beachtung finden. Auch das Ableugnen der dem Kläger vorgehaltenen Pflichtwidrigkeiten fönne gegen§ 72 Nr. 1 bes Handelsgesetzbuchs verstoßen. Das Urteil des Oberlandesgerichts wurde aus diesen Gründen aufgehoben und die Sache, die zur Entscheidung noch nicht reif war, noch einmal an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
,, Wilde" Gesindevermieter.
schlossen find. Mit Rücksicht auf die soziale Fürsorgebedürftigkett auch dieser Frauen hatten die Genoffinnen in Mannheim die Forderung vertreten, daß die Versicherungspflicht auf alle Frauen auszudehnen sei, deren Familieneinkommen 3000 M. nicht übersteigt. Hinter dieser Forderung bleibt der Entwurf weit zurück.
Gestern hielt der Deutſche Bühnenverein ( Verein der Direktoren) seine Generalversammlung in Düsseldorf ab. Von den 107 aktiven Mitgliedern waren gegen 100 erschienen. Bei Beratung über Dasselbe trifft leider gleichfalls zu auf alle übrigen Forde die Theatergesetzkommission wurde vom Intendanten Graf Butlih. rungen, weil hier der Entwurf lediglich geltendes Recht erhalten, Stuttgart und anderen Rednern betont, der Verein stehe hinter aber nicht erweitern will. So besagt§ 232: Der Betrag seinem Präsidenten, nicht die Bühnengenossenschaft, sondern deren des Krankengeldes ist als Wöchnerinnenunterstüßung auf die Dauer Leitung und Vorgehen bekämpfe der Verein. Baron Butlit bebon im ganzen 8 Wochen( bisher 6 Wochen) vor und nach antragte, die Vorlage nochmals an die Kommission zurückzuber= der Niederkunft an Wöchnerinnen zu gewähren, die innerweisen. Dem wird ebenso wie einem Unterantrag Dr. 8idel. Nach§ 34 der Gewerbeordnung bedarf, wer das Geschäft eines halb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung an gerechnet, Berlin zugestimmt, in dem den Mitgliedern ans Herz gelegt wird, Gesindevermieters oder Stellenbermittlers betreiben will, hierzu mindestens 6 Monate hindurch auf Grund der Reichsversicherung schon jetzt die Bestimmungen der Vorlage zur Anwendung zu der Erlaubnis. Diese ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, gegen Krankheit versichert gewesen sind. Von diesen 8 Wochen bringen. Gine längere Debatte entspann sich bei der Beratung des welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in bezug auf den müssen mindestens 6 auf die Zeit nach der Niederkunft fallen. beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun. Eine Invalidenrentnerin Die Forderungen der Genoffinnen dagegen lauten:„ AusStatuts der Unterstützungskasse. Der Vorstand schlug vor, jeden Kruschwit war wegen Uebertretung des§ 147 der Gewerbeordnung dehnung der Wöchnerinnenunterstützung von 6 auf 8 Wochen Bühnenleiter zu verpflichten, im Spieljahr eine Benefizvorstellung zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil sie durch mehrfache Ber - nach der Niederkunft, und falls das Kind lebt und die für die Wohltätigkeitskasse des Bühnenvereins zu geben; unter be= stimmten Bedingungen soll der Präsident ermächtigt sein, Aus- mittelungen von Gesinde das Gewerbe der Gesindevermieterin aus- Mutter willens und fähig ist, es zu stillen, auf 13 Wochen. geübt hatte, obwohl sie die vorgeschriebene Erlaubnis nicht erhalten Hervorragende Aerzte gehen sogar, gedrängt von dem Ergebe nahmen zuzulassen. Bisher war das in das Ermessen gestellt. hatte. Bugleich wurde sie aber auch auf Grund des§ 148 der Ge- nis ihrer medizinischen Forschungen noch viel weiter. Sie er Hierzu stellte Direktor Otto Brahm - Berlin ein Amendement, daß werbeordnung berurteilt, weil sie nicht die gemäߧ 38 erlaffenen klären, daß noch 9 Monate nach der Geburt Mutter und Kind die Bühnen auch andere Benefizvorstellungen für humanitäre ministerialvorschriften über die Buchführung der Gesindevermieter eine physiologische Einheit bilden sollten. Zwecke veranstalten können, und daß den Bühnenmitgliedern die befolgt hatte. Das Kammergericht hob am Montag das Urteil des Mitwirkung an anderen Wohltätigkeitsvorstellungen gestattet Landgerichts Sorau auf und verwies die Sache zu anderweiter werde, wenn die obligatorischen Vorstellungen des Bühnenvereins Entscheidung in die Vorinstanz zurück: Auf die wilden" Gesinde stattgefunden haben. Der Antragsteller will zwischen der Bühnen vermieterinnen könnten die Ministerialvorschriften teine Anwengenossenschaft und der Pensionsanstalt derselben geschieden wissen. bung finden. Wenn sie diese Gefolgen und ein Buch anlegen, sowie Sein Amendement wird mit 29 gegen 35 Stimmen abgelehnt. Sein Amendement wird mit 29 gegen 35 Stimmen abgelehnt. Die die vorgeschriebenen Eintragungen machen würden, dann würden Mehrzahl ging von der Ansicht aus, wenn sie die Pensionsanstalt sie ja den Behörden das Material liefern zu einem Vorgehen wegen unterstüßen, so stärken sie die Bühnengenossenschaft, die den Di ber nichtgenehmigten Ausübung des Gewerbes. Daß jemand zu rektoren als ein Verein zur Verfechtung der Interessen der Schau- seiner eigenen strafrechtlichen Verfolgung Material beibringe, tönne spieler nicht genehm ist. Aus den weiteren Beratungen ist die leberweisung eines An- aber nicht verlangt werden. Die Angeklagte fönnte deshalb nur Aus den weiteren Beratungen ist die Ueberweisung eines Antrages an die Kommission für Aufführungsangelegenheiten Herbor- nach§ 147 der Gewerbeordnung wegen unbefugter Ausübung des zuheben. Nach diesem vom Direktor Martersteig söln befürworte Gewerbes der Gesindevermieterin bestraft werden. ten Antrag sollen die Mitglieder des Bühnenvereins erklären, daß fie auch nach 1913 das Bühnenfestspiel Parsifal", solange das Weltfestspielhaus unter der Leitung der nächsten Angehörigen Wagners und der jezigen Verwaltung stehe, nicht zur Aufführung bringen würden. Außerdem verpflichten sich die Mitglieder, von anderer Seite geplanten Aufführungen nicht die Genehmigung zu erteilen.
Direktor Dr. Martin Bickel- Berlin stellt den Antrag auf Direktor Dr. Martin Bidel- Berlin stellt den Antrag auf Schaffung einer Sentralauskunftsstelle, die jetzt befonders not wendig sei, um den in die Oeffentlichkeit gebrachten unrichtigen Mitteilungen und Sagen über grausame Bühnenverträge" des Deutschen Bühnenvereins entgegenzutreten. Der Antrag wird der Kommission überwiesen, die Kommission soll aber schon jetzt als Auskunftsstelle tätig sein. Wenn die Auskunftsstelle ihre Schuldigkeit tut, so wird ihr leider nichts weiter übrig bleiben, als die„ Sagen über grausame Bühnenverträge" für Wahrheit zu erklären.
Aus der Frauenbewegung.
Mutter- und Säuglingsschutz in der Krankenversicherung der Reichsversicherungsordnung.
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Durch Ernährung des Säuglings mittels Kuhmilch, die noch dazu durch Abkochung in ihrer ursprünglichen chemischen Zusammensehung erfahren hat, erfolgt die Affimilierung nicht gut und leicht, da die Tiermilch ganz andere Eigenschaften und Eigentümlichfeiten ihrer Eiweißverbindungen aufweist als die Muttermilch, deren Verdauung eine weniger große Kraftanstrengung des kindlichen Organismus erfordert.
Soll ein gesunder, kräftiger Nachwuchs erzielt werden, ist das Minimum eines Wöchnerinnenschutzes 13 Wochen, um durch Bahlung der Unterstüßung während dieser Beit die Mütter in den Stand zu sehen, ihren Kindern die natürliche Nahrung der Mutter
brust zu reichen.
Der§ 284 des Entwurfes gestattet, ähnlich wie§ 21 Abs. 1 Nr. 4 des bisherigen Krantenversicherungsgeseßes, statutarisch zu bestimmen, daß bei einer durch Schwangerschaft verursachten Arbeitsunfähigkeit den weiblichen Mitgliedern bis zur Dauer von 6 Wochen das Krantengeld als Schwangerschafts. unterstützung zu gewähren sei.
Die deutsche Sozialdemokratie und innerhalb dieser die Ferner tann bestimmt werden, daß die erforderlichen Hebe Frage des Mutter- und Säuglingsschutes ihre Schwangerschaftsbeschwerden kostenlos erfolgen deutschen Genofsinnen haben seit Jahrzehnten der ammenbienste und die ärztlichen Behandlungen der Aufmerksamkeit gewidmet. Neben durchgreifenden ge- sollen. jeglichen Schutzbestimmungen für die lohnarbeitenden Frauen und Desgleichen kann das Statut den nichtversicherungsmädchen haben sie weitgehende Schwangeren- und Wöchnerinnen- pflichtigen Ehefrauen der Kassenmitglieder die Schwange fürsorge durch die Krantentassen im Interesse aller proletarischen ren- und Wöchnerinnenunterstützung sowie die Hebammendienste und fleinbürgerlichen Frauen gefordert. Durch unsere Abgeordneten und ärztliche Behandlung frei gewähren. im Parlament, auf den sozialdemokratischen Parteitagen und den sozialdemokratischen Frauenkonferenzen, so zuletzt in Mannheim 1906, sind die Mindestforderungen an die Gesetzgebung formuliert und eingehend begründet worden. Die„ Gleichheit" und die soziale demokratische Tagespresse haben sie wieder und wieder propa giert und in immer größerem Umfange sind die proletarischen Frauen die Träger dieser Forderungen geworden, deren Durchführung fie im Interesse ihrer Gesundheit, sowie im Interesse einer gefunden Entwickelung des proletarischen Nachwuchses dringend verlangen.
Seit einigen Jahren haben sich auch bürgerliche Frauen und bürgerliche Sozialreformer der Frage des Mutterschutzes bemächtigt. Angesichts der erschreckend hohen Säuglings. sterblichkeit in Deutschland werden Aerzte und ernste Sozialreformer zudem immer aufs neue veranlaßt, Forderungen zu er heben, deren Durchführung hier Wandel schaffen soll.
Demgegenüber fordern die Genoffinnen: Erhöhung der Schwangerschaftsunterstübung auf die Dauer von acht Wochen und an Stelle der fakultativen Gewährung durch Statut, a wingendes Recht.
Die Unterstübung der Schwangeren auf die Dauer von acht Wochen fordern sie, weil die Erfahrungen gelehrt und ärztliche Autoritäten es bestätigt haben, daß anstrengende Arbeit- ob Haus- oder Griverbsarbeit bis fura zur Entbindung oft genug Unterleibsleiden im Gefolge hatte, genau so wie die zu frühe Wiederaufnahme der Arbeit nach der Entbindung ferner äußerst schädigende Wirkungen auf die Nachkommenschaft auslöfte. Die geforderten Leistungen könnten ohne große Mehrbelastung durchgeführt werden. Nach einer Berechnung des Genossen Moltenbuhr kommen 18 Beitragszahler für einen Geburtsfall. Außerdem würden die Krankenkassen auch wieder viel Krankengeld sparen, welches jest an unterleibsleidende Kranke und für die Behandlung fiecher Kinder zu zahlen ist.
Wichtiger Grund im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Mit der Frage, was unter einem„ wichtigen Grund", der zur sofortigen Entlassung eines Handlungsgehilfen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, hatte sich dieser Tage das Reichsgericht aus Anlaß des Rechtsstreits einer Dresdener Kunstgewerbefirma mit einem Kaufmann 2. in Dresden zu beschäftigen. Der Kläger war als Reisender bei der jetzt beklagten Firma in Stellung und ist am 23. Oktober 1906 ohne Kündigung entlassen worden. Er hatte während seines Anstellungsvertrages von der Beklagten die Zusage erhalten, für seinen eigenen Bedarf zur Verwendung zu Hochzeitsgeschenken, die er öfters machen müsse, Waren von ihr unter besonders günstigen Bedingungen mit etwa 50 Proz. Rabatt zu entnehmen. Die Beklagte behauptet nun, daß er Waren zum Zwecke von Hochzeitsgeschenken entnommen, diese Sachen in Wirklichkeit aber mit Vorteil für sich verkauft habe. Landgericht und Oberlandesgericht Dresden entschieden auf Nur eine einzige Bestimmung bedeutet einen Der Entwurf sieht als Krankengeld die Hälfte des GrundVerurteilung des Beklagten nach dem Klagebegehren des Klägers. Fortschritt gegenüber dem geltenden Rechte. Es ist die beitrages( durchschnittlicher Tagelohn) vor; die Leistung fann auf Das Oberlandesgericht findet in den dem Kläger vorgeworfenen Ginbeziehung der Landarbeiter, der Dienst% erhöht werden. Handlungen feinen die Entlassung rechtfertigenden Grund. Geboten, der unständigen und der Heimarbeiter und Als Schwangeren und Wöchnerinnenunter= legt dar, daß eigensüchtige Ausnübungen persönlicher Vergünsti- einiger anderer Arbeiterkategorien mehr in die Krankenversiche- ft übung müßte das Krankengeld aber unbedingt auf die volle gungen bei Personen des Handelsgewerbes feineswegs felten feien rungspflicht. Damit ist zahlreichen Arbeiterinnen und Arbeiter. Höhe des durchschnittlichen Tagelohnes festgelegt werden, damit und daß derartigen Ausnübungen nach den Anschauungen der frauen die Wöchnerinnen- und Schwangeren- Unterstüßung zugänge den Frauen ein voller Ersatz für verlorenen Verdienst gewährt Handelswelt nur dann Wichtigkeit beigelegt werde, wenn sie sich lich gemacht. wird. Nicht zum Vergnügen, sondern aus Not haben sie oft wiederholen oder auf größere Wertbeträge erstrecken. die Erwerbsarbeit aufgenommen, und sie würden entbehren müssen, erhielten sie weniger an Unterstützung als der durchschnittliche Lohn betrug.
Diesen Erwägungen tritt bas Reichsgericht anläßlich der Revision der beklagten Firma entgegen. Es führt aus, daß die Erwägungen des Oberlandesgerichts den§ 72 Nr. 1 des Handelsgesetzbuches verletzten, wonach es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Verurteilung rechtfertigen, als ein wichtiger Grund zur sofortigen Entlassung anzusehen ist, wenn der Handlungsgehilfe im Dienste untreu sei oder das Vertrauen mißbrauche. Der Gesichtspunkt einer Schädigung des Vermögens sei nicht ausschließlich wie auch nicht vorwiegend maßgebend, vielmehr kommt wesentlich in Betracht, daß das behauptete Verhalten des Klägers geeignet
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Die deutsche Regierung, die kürzlich dem Bundesrat den Ente wurf der Reichsversicherungsordnung zugehen ließ, hat darin auf diese Forderungen, die den Willensausdruck weiter interessierter Kreise bilden, absolut keine Rücksicht genommen.
Beider enthält der§ 197 des Entwurfes, nachdem er im einzelnen die versicherungspflichtigen Personentreise aufgezählt hat, als Schlußsaz wieder die alte Bestimmung, daß die Versicherungspflicht nur, außer bei Arbeitern und Dienstboten, dann besteht, wenn die Tätigkeit dieser Personen gegen Entgelt geübt wird, und wenn der regelmäßige Jahresarbeitsverbienst 2000 m. nicht übersteigt.
Zahlreiche Frauen des Klein- und Mittelbürgertums sowie der Intelligenz bedürfen zur Zeit der Schwangerschaft und als Wöchnerinnen dringend der sozialen Fürsorge, während sie jetzt, sowie nach dieser übernommenen Bestimmung wiederum davon ausge
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Schließlich aber hat der Staat die Pflicht, falls es sich notwendig macht, Zuschüsse zu zahlen, um damit die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Volfes zu steigern.
Die genannten Forderungen sind das Minimum dessen, was an Mutter und Säuglingsschuß gefordert werden muß. Darum fordern wir die proletarischen Frauen auf: Beschäftigt Guch mit bem, was Ihr als bringend nötige Reformen auf dem Gebiete der Krankenversicherung betrachtet, was aber die Reichsversicherung Guch nicht bietet! Was wir fordern, werden wir nur kämpfend erringen, freiwillig bietet man uns nichts.
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