Einzelbild herunterladen
 
  

wären.

77

weiter folgendes bestimmen: Wendet sich der Sicherheitsmann| bei einer Wertsteigerung bis einschließlich 10 Pro Bei je 10 Pro auf Erwerb von Vermögensvorteilen aus dieser seiner Tätigkeit, die oder die Mehrheit der Belegschaft der in Frage kommenden zent weiterer Wertsteigerung steigt die Steuer um 1 Proz.; sie er er ganz selbständig ausübte." Eteiger beat. Fahrabteilung beschwerdeführend an das Oberberg  - reicht bei einer Wertsteigerung von 150 Prog. 25 Proz. Diese Der Angeklagte legte Revision ein, die Rechtsantvalt Wolfgang amt, und erachtet dieses die Entlassung für ungerechtfertigt, so Säße werden erhoben, wenn seit dem lebten Verkauf des Grund- Heine vor dem Kammergericht vertrat. Er machte geltend, daß der hat es die Wiedereinstellung des Sicherheitsmannes zu verfügen. ftüdes nicht mehr als fünf Jahre verflossen sind. Beträgt dieser Begriff der Gewerbsmäßigkeit verkannt sei. Als der$ 35 Abs. 3 Die Wiederanstellung ist gleichfalls zu verfügen, wenn durch Urteil Beitraum 10 Jahre, so werden neun Zehntel, beträgt er 25 Jahre, der Gewerbeordnung in feiner jezigen Fassung vom Reichstage be­des Berggewerbegerichts die Entlassung eines Sicherheitsmannes so werden nur fünf Zehntel der vorgeschlagener Säße erhoben. Die raten worden sei, namentlich die Worte: gewerbsmäßige Aus­für ungerechtfertigt erklärt wird." Nur dadurch kann ber- Steuer wird nicht erhoben bei Zwangsversteigerungen, wenn der tunfterteilung", da habe der Abgeordnete Bebel den Antrag gestellt, hindert werden, daß die Sicherheitsmänner auf die Käufer das Grundstück steigern mußte, um sich vor Schaden zu be- die drei Worte zu streichen, weil er befürchtete, daß die Arbeiter­schwarze Liste fommen.( Sehr richtig! bei den Sozial- wahren; bei Zusammenlegungen, bei freiwilligem Austausch von sekretariate und ähnliche Institute davon Schwierigkeiten haben demokraten.) Grundstücken, wenn nicht mehr als 500 m. bar herausbezahlt wer- fönnten. Der Staatssekretär Graf v. Posadowsky habe erwiderr, Abg. Flesch( frf. Vp.) verweist darauf, daß die Bestimmung den; bei schenkweisen Beräußerungen zwischen Verwandten auf- und daß Bebel die Begriffe geschäftsmäßig und gewerbsmäßig" darüber, was ein wichtiger Grund ist, nicht der Bergwerksbefizer, absteigender Linie; bei der Teilung zwischen Miteigentümern. nicht genügend unterscheide und habe dann hinzugefügt: Wenn sondern schließlich das Gericht trifft. Freilich sei zuzugeben, daß Wie leichtfertig der ganze Antrag ausgearbeitet ist, ergibt iemand geschäftsmäßig aus humanitären und sozialpolitischen das Mißtrauen der Bergarbeiter gegen die Bergherren sich auch sich daraus, daß man beim Abschreiben des Kölner Ortsstatutes Gründen solche Auskünfte erteilt, fällt er nicht unter die Be­auf die Gerichte erstreckt, da die Vorsitzenden der Berggerichte nach auch die Vorschriften des preußischen Kommunalabgabengefeßes mit ftimmungen der Gewerbeordnung." Daraufhin sei der Antrag Ansicht der Arbeiter vielfach mit den Bergherren zu nahe liiert auf das Reichsgesetz anwenden wollte. Sogar das Verwaltungs. Bebel abgelehnt worden, was ohne diese Erklärung nicht geschehen streitverfahren haben die Westarp und Roefid. stehen lassen, obwohl wäre. Entsprechend der Aeußerung des Staatssekretärs habe auch In der Abstimmung werden alle Anträge abgelehnt, das Reich eine solche Instanz gar nicht fennt!§ 14 bestimmt, daß der Justizminister in einer Verordnung an die Oberstaatsanwalte § 80fc unverändert angenommen. für den gebundenen Besitz( Fideikommiffe) alle 25 Jahre 1 Broz. ausgeführt, daß die Angestellten gewerkschaftlicher Vereinigungen, Nach debatteloser Annahme einer Reihe weiterer Paragraphen des zu dem betreffenden Termine ermittelten gemeinen Wertes welche gegen feftes Gehalt in den Auskunftsstellen dieser Bereini­begründet zu entrichten ist. Abgeordneter Graberger: Gilt für die gungen mit Erteilung von Rat in Rechtsangelegenheiten beschäftigt Abg. Flesch( frf. Vp.) die Einfügung eines neuen Para- Berechnung des Wertzuwachses das Jahr 1884, so ist diese Steuer würden( Arbeiterfekretäre), den Vorschriften der§§ 35 und 148 der graphen, wonach den Werksbesitzern untersagt sein soll, die An erstmalig 1909 zu entrichten. Sie würde bei 1 Prog. 500 Millionen Gewerbeordnung nicht unterlägen. In dem Erlaß sei auch gesagt, Unter stürmischer Heiterkeit wurde festgestellt, daß ein aus sozialpolitischen Gründen und ohne Absicht des Erwerbs wendung der foeben beschlossenen Bestimmungen zum Nachteil Mark betragen. der Arbeiter durch Verträge( mittelst Reglement, Arbeitsordnung daß damit die Reichsfinanzreform sofort zur allgemeinen Zue stattfindender Betrieb der Auskunftsstelle auch seitens der Unter­oder besonderer Uebereinkunft) auszuschließen, oder die Arbeiter friedenheit gelöst ist. nehmerin ein gewerbsmäßiger nicht sei und daß, abgesehen davon, in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßheit dieser Die Konservativen sahen natürlich sofort ein, daß sie sich einen ein Gewerbetrieb bei dem Angestellten schon deshalb nicht vorliege, Bestimmungen ihnen übertragenen Ehrenamtes zu beschränken. schlimmen Streich gespielt hatten, und sofort setzten auch die Ab- weil diefer nicht selbständig für eigene Rechnung, sondern nur als Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen sollen die Werksbefizer änderungsanträge ein. Schabsekretär Sydow und Abg. Dr. David Beamter der Vereinigung tätig fei. Der Anwalt fam zu dem oder deren Angestellte mit Geldstrafen bis zu 300 M. oder mit wiesen darauf hin, daß man auf diese Weise zu einer Reichs- Schluß, daß eine gewerbsmäßige Besorgung der fraglichen Ange­Haft bestraft werden. Eine entsprechende Bestimmung finde sich vermögenssteuer kommt. David betonte noch, daß man vom ge- legenheiten im Sinne des§ 35 nicht vorliege. Unerheblich wäre bundenen Befiz ruhig zunächst einmal 500 Millionen Mark ein. Die Annahme einer geringen Schreibgebühr für die Kartellkasse. auch im Invalidenversicherungsgesetz. Nachdem sich die Abgeordneten Goebel( 8.) und Korfanth ziehen und ihn dann mit einer dauernden Abgabe belasten fann. Es handele sich nur um eine gemeinnüßige Unternehmung. ( Pole) mit dem Antrage einverstanden erklärt haben, schließt die Unter allen Umständen muß aber auch der Besiz des Landesherrn  Debatte. zu der Steuer herangezogen werden.

Der Antrag wird gegen die Stimmen der Konservativen und Nationalliberalen abgelehnt.

§ 90a bestimmt, daß die technischen Angestellten im Falle der Krankheit ihren Anspruch auf Gehalt und Unterhalt auf die Dauer von 6 Wochen behalten, daß der Angestellte sich aber den Betrag anrechnen lassen muß, den er für diese Zeit auf Grund der gesetz lichen Krankenversicherung zu beanspruchen hat.

-

1

Das Kammergericht hob das Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, indem es ausführte: Im großen und Abg. Paasche findet den Gedanken ,, dem gebundenen Besit ganzen fönne sich der Senat den Ausführungen der Verteidigung eine einmalige Abgabe von 1 Proz. des Wertes aufzuerlegen, für anschließen. Die Gewerbsmäßigkeit wäre ausgeschlossen, wenn eine sehr erwägenswert, dann muß aber auch der Befih der toten Hand Vereinigung aus humanitären Gründen und nicht zum Zwecke des Das Zentrum ließ Erwerbs ein solches Bureau habe. Auf Freisprechung fönne troz­in der gleichen Weise belastet werden. durch den Abgeordneten Graberger sofort er dem heute nicht erkannt werden, weil die Feststellungen nicht er­nicht mehr beharre.- Abg. b. Gamp wünscht: Frei die Dinge liegen, so müsse die Feststellung, wie es sich hier mit dem gesetz- lären, daß man auf der gegebenen Anregung schöpfend feien. Wenn auch der Senat im allgemeinen wisse, wie laffung der Landesherren, dagegen sollen die Seitenlinien zu der Startell und feiner Auskunftsstelle verhalte, doch dem Landgericht Steuer herangezogen werden. überlassen werden. Vor allem müsse geprüft werden, ob das Schließlich findet der Antrag Annahme, in der Erwartung Kartell gewerbsmäßig die Auskunft betrieben habe. In einem natürlich, daß bis zur nächsten Lesung ein Ausweg sich bietet. solchen Falle wäre zwar Angeklagter nicht anzeigepflichtig, würde 15 räumt den Bundesstaaten und den Gemeinden das Recht aber nach§ 151 der Gewerbeordnung für die Befolgung der Mi ein, zu der Umsatzsteuer des Reiches noch Zuschläge von 2 Proz. nisterialvorschriften vom 28. November 1901 haften, da das polizei­zu erheben. liche Vorschriften feien. Das Landgericht müsse sich somit nochmal mit der Sache befassen.

Abg. Bruft( 3.) tritt dafür ein, daß in solchen Fällen nur die Hälfte des gesetzlichen Krankengeldes anzurechnen ist.

Abg. Leinert( Soz.):

Wir beantragen, die Anrechnung des gefeb- 8§ lichen Krankengeldes ganz zu beseitigen. Es be­deutet diese Bestimmung eine Benachteiligung gerade der schlechter entlohnten technischen Angestellten, denn die technischen Angestellten mit 2000 m. Gehalt und darüber sind nicht zur Krankenversicherung verpflichtet, ihnen kann also auch der Betrag einer eventuell frei­willigen Krantenversicherung nicht abgezogen werden. Das ist vor einiger Zeit auch von einem Gericht in Bochum   festgestellt worden, das die Anrechnung des Krankengeldes bei einem Steiger, der über 2000 m. Gehalt hatte, für unstatthaft erklärt hat.

Unter Ablehnung beider Anträge wird der§ 90a under­ändert angenommen.

§ 207b sieht die Strafen für Zuwiderhandlungen gegen be­stimmte Paragraphen des Gesetzes vor.

Abg. Leinert( Soz.):

Wir beantragen, daß über diesen Paragraphen hinaus die Bestrafung des Unternehmers auch dann eintritt, wenn er dem Steiger nicht die vorgeschriebene Entschädigung bezahlt, wenn er den Arbeiterausschuß nicht beruft, trotzdem ein Drittel der Mit­glieber es berlangt, und wenn an den Beschlüssen des Arbeiter ausschusses über die Sicherheit der Grube nicht auch die Sicher­heitsmänner teilnehmen. Endlich muß der Unternehmer auch dann bestraft werden, wenn er einen Sicherheitsmann ohne zwingenden Grund entläßt.

Abg. Brust( 3.): Wir können dem Herrn Vorredner nur infoweit zustimmen, als wir die Bestrafung des Unternehmers auch dann für geboten halten, wenn er den Arbeiterausschuß den Bestimmungen des Gesezes entgegen nicht beruft.

Die sozialdemokratischen Anträge werden hierauf ab= gelehnt.

Nach debatteloser Annahme einiger weiterer Baragraphen ist bie zweite Beratung der Berggefeßnovelle erledigt.

Ein Antrag Gykling( frf. Vp.) und Gen., die Regierung zu ersuchen, baldmöglichst eine gefebliche Neuordnung des Privatschulwesens, eventuell des privaten höheren Mädchenschulwesens, herbeizuführen, wird nach furzer Debatte an die Unterrichtstommission überwiesen. Hierauf bertagt sich das Haus.

-

Bei§ 15 des Antrages entspinnt sich eine lange Debatte, in der die Bundesratsbevollmächtigten Leydheder für Elsaß- Loth­ ringen  , von Burkhard für Bayern und von Scherer für Baden schwere Bedenken gegen diesen Paragraphen äußern. Der bayerische   Bundesratsbevollmächtigte stimmte barin mit dem badischen überein, daß der§ 15 eine förmliche Umwälzung der Steuergesetzgebung in den Gemeinden mit sich brächte und warnt vor solchen Eingriffen in die Steuergesetzgebung der Einzel­staaten. Das Zentrum erklärte:$ 15 erschwere die Annahme des ganzen Gejeßes. Nach weiterer Debatte werden dann alle Anträge zu§ 15 und diefer selbst von den Antragstellern zurüdgezogen.

Auch über§ 16, der den Gemeinden 20 Proz. des Ertrages der Wertzuwachssteuer zuweist, entspann sich eine längere Debatte, die wiederum darlegt, wie wenig forgfältig der Antrag aus gearbeitet worden ist. Schließlich stellte Abg. Herold den Antrag, statt 20 Prog. 3 Proz. zu sehen. Das genügt für die Erhebung der Wertzuwachssteuer. Aber dieser Antrag wird abgelehnt.§ 16

wird dann angenommen.

Ohne Debatte wird§ 17, der Schlußparagraph, angenommen. Darauf wurde eine Gesamtabstimmung über den Artikel 3 borgenommen. Dabei gab Genosse David folgende Erklärung ab: Wir stimmen dem Entwurf unter dem Vorbehalt einer definitiven Stellungnahme zu, in der Vorausseßung, daß die Annahme des Entwurfes nicht präjudizierend ist für das Schid­sal der Erbschaftssteuervorlage. Für den Fall, daß wir vor die Alternative gestellt werden, entweder den fonservativen Antrag oder die Erbschaftssteuer, geben wir der Erbschaftssteuer den Vorzug.

Die nächste Sigung findet am Sonnabend, den 22. Mai, morgens 9 Uhr statt. Tagesordnung: 1. Rest der heutigen Tages ordnung; 2. Schaumweinsteuergesetz; 3. Braufteuergesek.

In einer Geschäftsordnungsdebatte hob Abg. Geyer hervor, daß sich die Parteien ja geeinigt hätten, nicht eher die indirekten Nächste Sigung: Sonnabend 12 Uhr.( Zweite Lesung der Steuern der zweiten Lesung zu unterziehen, bis die Ersatzsteuer­entwürfe der Regierung vorlägen. Stempelsteuervorlage.), Schluß Uhr.

Parlamentarisches.

Die direkten Steuern in der Finanzkommission. Nach der langen, heftigen Debatte vom Mittwoch war die Stampfeslust einigermaßen geschwunden. Zunächst sollte das Befitsteuerkompromiß

beraten werden, das von den Einzelstaaten die Aufbringung von 100 Millionen für Rechnung des Reiches verlangt. Diese 100 Mil­lionen sollten in Form von Zuschlägen zu den einzelstaatlichen Einkommens- und Vermögenssteuern erhoben werden. Die Des batte wurde eröffnet, es meldete sich niemand zum Wort. Sang­und flanglos wurde das Besitzsteuerkompromiß durch einstimmige Ablehnung beseitigt.

Es folgte die Beratung des fonfervativen Antrages. Der erfte Teil, die Besteuerung der Wertpapiere,

-

-

Aber der Beschluß lautete wie vorstehend.

Soziales.

Unterliegen Arbeiterfekretäre den für Rechtskonsulenten geltenden Borschriften?

Diese wiederholt von uns erörterte und unseres Erachtens zweifellos zu verneinende Frage unterlag am Montag der Prüfung des Kammergerichts.

Lage der Lagerhalter in den Konsumbereinen.

Der fürzlich in Frankfurt   a. M. tagenden Generalversamm lung des Zentralverbandes der Lagerhalter und Lagerhalterinnen Deutschlands   unterbreitete der Vorstand des Verbandes eine Statistik über die Lohn- und Arbeitsverhältnisse der Mitglieder im Jahre 1908. Von 481 ausgegebenen Fragebogen gingen 407 ein. Mit diesen wird über ebenjobiele Vereine mit 2011 beschäftigten Personen berichtet. Davon find 1705 Männer und 246 Frauen. Organisiert sind insgesamt 1760 Personen oder 87,51 Proz. Da von kind 1662 Lagerhalter und 98 Lagerhalterinnen.

Die Arbeitszeit in verschiedenen Betrieben ist oft eine ungewöhnlich lange. Von 1941 Betrieben haben 47 Angestellte eine Arbeitszeit von unter 60 Stunden, 636 eine solche von 61-70 Stunden, 1059 eine folche von 71-80 Stunden, 194 eine solche von 81-90 und 5 fogar eine Arbeitszeit von 91-96 Stunden. Die Gehaltsverhältnisse gestalteten sich folgendermaßen: unter 80 M. Monatsgehalt hatten 109 Angestellte 81-90 91-100 101-100

66

"

"

"

"

187

"

19

D

818

"

"

"

121-120

205

"

"

09

181-140

189

141-150

17 "

"

165

"

#

über 150

507 "

Größtenteils werden die Gehälter von unter 80 M. von Frauen bezogen. Trotzdem sind auch Fälle angeführt, wo Lager­halter mit 69 und gar 67 M. Monatsgehalt angestellt sind bei 300 und 600 M. Raution ohne freie Wohnung und sonstige Bergünsti gungen.

Von 1902 Angestellten find 81 bon der Stellung einer Raution befreit, während von den übrigen 1821 Angestellten die Summe von 1224 790 M. aufgebracht wird. Die Höhe der Kaution bewegt sich zwischen 200-3000 m. Wenn man die oben angeführten Gehälter in Betracht zieht, ergibt sich, daß in vielen Fällen das Gehalt in gar keinem Verhältnis zu den zu hinter­legenden Sautionen steht.

Aus den Feststellungen über die Umsahhöhe in den einzelnen Geschäften resp. Verkaufsstellen geht hervor, daß an die Arbeits­traft des einzelnen oft sehr große Anforderungen gestellt werden. In vielen Fällen ist der Lagerhalter gezwungen, seine Familie zu Bilfe zu nehmen, zum Teil ohne Bezahlung derselben. Nach der Statistik wurde die Mithilfe der Frauen in 497 Fällen festgestellt. Von diesen 497 erhielten 179 eine Bezahlung, 318 wurden nicht bezahlt, 132 erhielten freie Wohnung, 50 befamen einen Woh­nungszuschuß, 15 freie Feuerung und 7 freies Licht. Schui pflichtige Kinder find 78mal beschäftigt. Am meister kommen die Klagen aber aus den Vereinen, welche die Genossenschaftsidee so auffaffen, möglichst hohe Dividende herauszuwirtschaften. Gerade bei diesen Vereinen herrschen in den meisten Fällen die schlechtesten Arbeitsverhältnisse. Dies zeigt eine statistische Gegenüberstellung der Gehälter und Dividenden.

In Schweidnitz   hat das Gewerkschaftskartell ein Rechtsschutz­bureau feit dem Jahre 1903, wo für organisierte und unorgani­fierte Arbeiter Ausfünfte in ihren Angelegenheiten erteilt und für fie Schriftstüde an Behörden angefertigt werden. Als Verwalter des Bureaus funktionierte feit dem Juni 1907 der Genosse Berke. Die Organisierfen haben für die Anfertigung von solchen Schrift Die Lohn- und Arbeitsverhältnisse der Lagerhalter in den ftüden nichts zu entrichten. Nichtmitglieder dagegen 25 bis 50 f. Ueber die Höhe der Gebühren befindet der Verwalter selbständig. Konsumbereinen können demnach keineswegs als befriedigend und Sie fließen ohne Abzug in die Kasse des Gewerkschaftskartells und mit den Forderungen übereinstimmend bezeichnet werden, die die der Verwalter hatte vierteljährlich darüber Nechnung zu legen. Für Arbeiter von jedem anständigen Geschäft mit Fug und Recht ver wurde ohne Debatte mit 17 Stimmen angenommen. Die Sozial- feine ganze Mühewaltung( Auskunfterteilung und Anfertigung, von langen. Sache der Mitglieder der Konsumbereine ist es, auf Besse­demokraten( David, Geher und Stücklen) enthielten sich der Ab- Schriftfäßen) erhielt Berke aus der Kaffe des Gewerkschaftskartells rungen zu bringen. Diese können um so eher erreicht werden, je stimmung, weil die Tragweite dieser Steuer mangels jeder eine vierteljährliche Entschädigung von 10 Mt. Im August 1908 mehr flassenbewußte Arbeiter den Konsumbereinen beitreten. Mit Unterlagen absolut noch nicht zu übersehen ist. Die Freitonservativen hatten vorher versucht, eine Bestim- batte Berke für einen nichtorganisierten Mann eine Anzeige ander wachsenden Zahl der Mitglieder wächst die Leistungsfähigkeit mung von großer Tragweite möglichst unauffällig in das Gefeß ein- gefertigt und diese an die Behörde abgesandt. Auf Verlangen er in erster Reihe den Mitgliedern gegenüber, aber auch den Ange= hielt er 30 Bf. für die Kartellkaffe. Dieser Vorfall wurde zum An- stellten gegenüber. Während eine Reihe Konsumbereine muster­zuschmuggeln. Sie hatten nämlich den Antrag gestellt, das Reich laß eines Strafverfahrens gegen Berte, weil er die Vorschriften gültige Anstellungsverhältnisse geschaffen haben, läßt ein erheb­möge dafür sorgen, daß in den Einzelstaaten und den Gemeinden ber Gewerbeordnung über die sogenannten Rechtskonsulenten nicht licher Teil noch recht viel zu wünschen übrig. So wenig berechtigt die Besteuerung der Aktiengesellschaften einheitlich geregelt werde. Das hätte nicht nur eine Beeinträchtigung der Finanzhoheit der beachtet habe. Das Landgericht Schweidnik verurteilte ihn auch zu es auch ist, wenn die bürgerlichen Parteien den Arbeitern oder der Ginzelstaaten bedeutet, sondern auch einen Vorzug speziell für die der niedrigsten Geldstrafe bon 1 M. Es nahm erstens eine Ueber- Sozialdemokratie Vorwürfe darüber machen, daß in Konsumber­Aktiengesellschaften. Abg. David machte den Vorschlag, das Wort tretung der Vorschrift des§ 35 an, wonach der Behörde davon An- einen keine befferen Arbeitsverhältnisse bestehen, als in den bürger. Aktiengesellschaften" zu streichen, damit komme man dann zu einer Beige zu machen ist, wenn jemand die gewerbsmäßige Besorgung lichen Erwerbsgeschäften, so berechtigt ist vom Standpunkt der fremder Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Sozialdemokratie die Forderung, daß die Arbeiter die Konsumber­Regelung des Steuerwirrwars. Schließlich wurde der Antrag Geschäfte beginnt, insbesondere die Abfassung der darauf bezüglichen einsmitglieder zur Anerkennung des Achtstundentages und besserer zurückgezogen. Bei der Abstimmung über den Antrag auf Einführung der Schriftstücke.( Dasselbe trifft zu auf die gewerbsmäßige Auskunftertei. Lohnbedingungen veranlassen. Reichsumsatzsteuer für Grundstüde wurde der von den Konser- lung über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten.) Arbeitsnachweissperre. Konjer- weitens vativen vorgeschlagene Eak von ½ Proz. ersetzt durch den Antrag Zweitens wurde ihm zur Last gelegt die Nichtbeachtung der Mi­Em angenehmer Arbeitgeber scheint der Weizenbierbrauerei­Böhme( Wirtschaftliche Vereinigung). Nach diesem Antrage bleiben nisterialvorschriften vom 28. November 1901, die auf Grund des von der Umsatzsteuer befreit: Grundstüde im Werte von 20 000 m.§ 38 der Gewerbeordnung für derartige Gewerbetreibende hinsicht besitzer August Stadelmaier in Erding   zu sein, wie aus fol. Von dieser Grenze ab steigt die Steuer staffelweise von ein Zehntel lich der Buchführung, Kenntlichmachung ihrer Schriftsätze usw. er- gender Buschrift des städtischen Arbeitsamtes München  Prozent bei 40 000 M. auf 1 Broz. bei 350 000 M. und darüber. lassen worden sind. Diese Vorschriften sollten in dem erwähnten an den Gewerkschaftsverein München   zu ersehen ist. Das Schrift­Der Antrag wurde nur als Provisorium betrachtet, das in einer Einzelfalle nicht beachtet worden sein. Das Urteil fieht eine ge- ftüd lautet: Betreffs gemeindliche Arbeitsvermittelung. Dem weiteren Lesung geändert werden soll. Borher hatte Abg. Dr. Borschriften nur in dem entgeltlichen Anfertigen der Schriftfäße wurden schon öfters vom Arbeitsamte Freising   und München  werbsmäßige Tätigkeit des Angeklagten im Sinne der angezogenen Weizenbierbrauereibesizer August Stadelmaier in Erding Sieber( natt.) darauf hingewiesen, daß diese Umsaksteuer die für Nichtmitglieder, die an Behörden gerichtet find. Dazu wird im männliche und weibliche Arbeitskräfte zugesandt. Nachdem der­fleinen Landwirte weit härter treffe als die Erbanfallsteuer, eine Urteil ausgeführt: Würde er von den Nichtmitgliedern auch nicht felbe die zugewiesenen Leute bisher in schitanöfer Weise be Behauptung, der Abg. Serolb( 8.) mit mehr Eifer als Geschick bireft bezahlt, so geschah es doch indirekt durch die Kaffe des handelte und wegen Dienstbotenmihhandlung auch schon entgegentrat, Kartells als die Mittelsperson aus diesen Zahlungen. Die Tätig gerichtlich abgeurteilt wurde, sah sich das Städtische Arbeitsamt feit des Angeklagten für die Nichtmitglieder und deren Schrift Freising   veranlaßt, an das Kgl. Bezirksamt Erding   das Ersuchen Stücke an die Behörden war eine fortgefeßte, und fein Wille war auf zu stellen, über die Arbeiter- und Dienstbotenverhältnisse in der Erwerb gerichtet, allerdings nicht unmittelbar auf den Erwerb des Weizenbierbrauerei Stadelmaier in unauffälliger vertraulicher Entgelts für die anzufertigenden Schriftftüde, wohl aber mittelbar| Weise Erhebungen pflegen zu lassen. Auf Grund der von der

Der§ 4 des tonservativen Antrages sieht die Wertzuwachssteuer

vor, die nicht nur Verkäufe, sondern auch Tauschberträge treffen foll. Diese Steuer feht ein mit einem Steuerfgße von 10 Bros.