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r. 117. 26. Jahrgang.

4. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt. Sonnabend, 2. Mai 1909.

Die Ansichten des Referenten wurden in der Diskussion eins gebendes Gewicht gelegt werden. Einmal müsse sie schon von Die Angestellten der Krankenkaffen und Berufsgenossen- mütig vertreten. Es sprachen Redner aus Remscheid , Wurzen , jedem, der das Statut prüft, selbst bei Anwendung geringer Auf­Mannheim, Hamburg , Ulm , Dresden , Schwerin , Frankfurt a. M. merksamkeit erkannt werden, und sodann besteht vor allem kein schaften Deutschlands und Berlin . Alle Redner, mit einer Ausnahme, bertrafen zwingendes öffentliches Interesse, diejenigen, welche von vornherein Krankenkassenangestellte. Dieser eine( Schulz- Berlin ) sagte, er wissen, daß die Befriedigung ihrer eventuellen Wünsche von dem vertrete zwar nur eine Minderheit von Berufsgenossenschafts - guten Willen ihrer Genossen und dem Stande der Kasse abhänden, beamten, doch fönne er sagen, daß die Mehrheit derselben ebenfalls bor Täuschung zu bewahren. mit den aufgestellten Forderungen einverstanden sei, wenn auch die meisten seiner Kollegen nicht den Mut hätten, dafür einzutreten. Die vorgelegten Leitsätze wurden darauf einstimmig an genommen.

Hielten am Donnerstag einen Kongreß im Grand- Hotel Alexander­plak" zu Berlin ab. Er war besucht von 653 Teilnehmern, und awar etwa 400 aus Berlin , die übrigen aus verschiedenen größeren Städten. Es wurde festgestellt, daß die Anwesenden 3684 Kollegen vertraten, das ist die überwiegende Mehrheit der Krankenkassen­angestellten überhaupt. Die Zentrale der Krankenkassen Deutsch lands sowie die sozialdemokratische Fraktion des Reichstages hatten, einer Einladung der Einberufer folgend, Vertreter entsandt. Von ben eingeladenen Behörden und den bürgerlichen Parteien des Reichstags war niemand erschienen. Der Zweck des Kongresses war, Stellung zu nehmen zur Reichsversicherungsordnung. Der Referent Giebel- Berlin empfahl die Annahme folgender Leitfäße:

" Der Kongreß der Angestellten der Krankenkassen und Be rufsgenossenschaften Deutschlands erklärt die freie Selbstber­waltung als die beste Bürgschaft für die restlose Erfüllung des fozialen Zwedes der Arbeiterversicherung. Die in dem Entwurf der Reichsversicherungsordnung borgesehene Erweiterung aufe sichtsbehördlicher Befugnisse bedeutet aber nicht nur ihre Ein­engung, sondern eine weitgreifende Unterbindung der Selbst­verwaltung, die aus der feitherigen Praxis der Versicherungs­träger durchaus nicht gerechtfertigt werden kann. Deshalb lehnt der Kongreß die Art der im Entwurf vor­gesehenen gefeßlichen Regelung der Rechtsverhältnisse der An­gestellten der Zwangsirantenfaffen und der Berufsgenossenschaften mit aller Entschiedenheit ab, um so mehr, als die Bestimmungen ber§§ 420-427 in Verbindung mit§ 414 den wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Stassenangestellten keineswegs ent­sprechen und die der§§ 777, 779 für die Angestellten der Berufs­genossenschaften völlig unzulänglich sind.

Der Kongreß beansprucht und erklärt als selbstverständlich, daß alle bisherigen Angestellten der Versicherungsträger in der Reichsversicherung auch nach Inkrafttreten des neuen Gefeßes weiterbeschäftigt werden, und zwar mindestens zu den bisherigen Gehalts- und Anstellungsbedingungen.

Zur gesetzlichen Regelung der Dienstverhältnisse der An­gestellten der Zwangskrankenkassen und Berufsgenossenschaften fordert der Kongreß ferner:

I. Schaffung von Dienstordnungen durch die Organe der Versicherungsträger. Die Dienstordnungen, die von Aufsichtsinstanzen weder Bu genehmigen noch anzuordnen sind, müssen insbesondere ent­halten:

1. Für alle Beschäftigten:

einen Besoldungsplan mit Gehaltsstalen für jede Gruppe der Angestellten;

b) Festsetzung der täglichen Arbeitszeit auf höchstens 8 Stunden; c) unverkürzte Gehaltszahlung bei unverschuldeter Ar­beitsbehinderung auf mindestens 6 Wochen; d) einen mindestens zweiwöchigen Ferienurlaub nach einjähriger Beschäftigung unter Fortzahlung des Gehalts; e) dauernde Anstellung im Sinne der Biffer 3 nach einer höchftens zweijährigen Tätigkeit, sofern das 21. Lebens­jahr vollendet ist;

f) Gewährleistung des Koalitionsrechts. 2. Für Hilfsarbeiter und Diätare: Analoge Anwendung der Bestimmungen der§§ 66,67 und 69 des Handelsgesetzbuchs. 3. Für Angeftelte:

a) Dienstalterszulagen in bestimmten Zeiträumen von insgesamt mindestens 50 Proz. des Grundgehalts; b) Bulässigkeit der Entlassung bezw. Kündigung nur nach zweimaliger schriftlicher Verwarnung mit Entlassungs. androhung wegen gröblichster Berlegung der Dienstpflichten beim dritten Verstoß, sofern diese Berlegungen in einem Zeitraum von höchstens zwei Jahren fallen. II. Schaffung gefeßlicher Vertretungen der Angestellten durch a) Personalausschüsse, die in geheimer Abstimmung nach den Grundsäßen der Verhältniswahl bei jedem Berfiches rungsträger mit mindestens 10 beschäftigten Personen durch das Personal zu wählen sind;

b) Einigungskommissionen und Schiedsausschüsse unter analoger Anwendung der Bestimmungen für die im Ent­wurf borgeschlagenen gleichartigen Einrichtungen für Aerzte und Apotheker(§§ 441 bis 446 des Entwurfes der Reichs­bersicherungsordnung).

Im Vorraum des Kongreßsaales befand sich eine interessante Ausstellung zahlreicher Abbildungen von Beinleiden( ausgestellt bon Dr. Braun), sowie Zahn- und Mundkrankheiten( ausgestellt bon Prof. Dr. Brandt).

Sind Gewerkschaften Versicherungs­

vereine?

Am 28. April hatten wir ein Urteil des Landgerichts Berlin II mitgeteilt, das der Spindlerschen Betriebskrankenkasse gegenüber zutreffend darlegte, daß Gewerkschaften durch Zahlung von Unter­stüßungen in Krankheitsfällen teine Versicherungsvereine oder Krankenkassen sind. Jetzt hat das Oberverwaltungsgericht Dresden auf Betreiben des Dresdener Arbeitersekretärs eine ähnliche Ent. scheidung gefällt.

Das Mitglied D. des Senefelder- Bundes erhielt von einer Baußener Fabrifkrankenkasse statt 20 M. nur 18 M. Kranken­faffenunterstützung, weil es vom Senefelderbund 12 M. bezog. Diese irrige Entscheidung der Baußener Kreishauptmannschaft hob das Dresdener Oberverwaltungsgericht auf und verurteilte die Krankenkasse, Krankengeld zu zahlen, ohne Anrechnung der Unter­stüßung, welche D. aus der Kaffe des Senefelderbundes bezieht. In den Urteilsgründen heißt es:

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Die beklagte Kasse hat nun, und vom Kläger ist dies nicht bea stritten worden, geltend gemacht, daß der Verband bisher in allen Fällen anstandelos die Unterstübungen gewährt habe. Allein, aus der allgemein erfolgten Befriedigung kann feineswegs die An­erfennung einer Rechtspflicht gefolgert werden. Nach alledem ist davon auszugehen, daß dem Kläger kein Rechtsanspruch gegen den Verband zustand.

Was die weitere Frage anbelangt, ob eine anderweite Ber­sicherung im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes einen solchen Rechtsanspruch zur Voraussetzung macht, so kann nicht bestritten werden, daß durch eine solche Doppelversicherung ein großer wirt schaftlicher Vorteil gegeben ist. Das Krankenversicherungsgesetz bezwedt aber, dem Anreiz zur Verstellung und lebertreibung mit Entschiedenheit entgegenzuwirken. Indessen ist es nicht angängig, bei Doppelversicherungen auch an solche Unterstübungen zu denken, auf die der Versicherte tein Recht hat. Sonst müßte ja jede Unter­ftübung aus einem Wohltätigkeitsverein oder einer sonstigen Ver­einigung, wo die Bewilligung nur vom Belieben des Vereins­borstandes abhängig ist, ebenfalls in Betracht gezogen werden. Nun stellt aber das Gesez es in das Ermessen der Krankenkassen, ob man dem Mißbrauch der Doppelversicherungen borbeugen will. Man überläßt es den Kaffen, von ihren Mitgliedern die An­meldung einer weiteren Versicherung zu fordern oder nicht. Daraus erhellt aber, daß der Gesetzgeber die finanzielle Benachteiligung, welche die Doppelversicherung durch Simulation mit sich bringen kann, für die Krankenkassen nicht so hoch einschätzt. Anderenfalls würde er die Doppelbersicherung verboten haben. Versichern heißt: ganz sicher machen. Wenn aber der Kläger feinerlei Rechtsanspruch auf die Unterstützung hat, so ist seine Sache eben nicht ganz sicher" gemacht. Nach diesem kann der Senefelderbund nicht als Versicherungsverein angesehen werden, sondern als Unter stüßungsverein."

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Verfammlungen.

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Bei der Sachlage ist die Entscheidung über die Berufung lediglich von der Beantwortung der Frage abhängig, ob der Kläger während der Zeit, wo er Mitglied der beklagten Stasse war, infolge seiner Zugehörigkeit zum Senefelderbund gleichzeitig anderweit gegen Krankheit versichert" war. Deutscher Buchbinderverband. Die Zahlstelle Berlin dieses Das Oberverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des Klägers und der herrschenden Verbandes hielt am Donnerstag in Kellers Neuer Philharmonie Anschauung an, und erachtet es nachdem, was sich über die Organi - ihre Generalversammlung ab. Der Geschäfts- und Kassenbericht fation des Senefelderbundes aus dessem Statut ergibt, als zweifel- lag gebrudt bor. Er läßt erkennen, daß sowohl in der Ver los, daß dieser Verband mit seiner allgemeinen Unterstüßungskaffe waltung wie in den verschiedenen Kammissionen biel Arbeit für als eine die Organisation geleistet worden ist. Wie aus den Berichten der an sich als eine selbständige Versicherungseinrichtung anderweite Versicherung" im Sinne des Krankenversicherungs - verschiedenen Branchen zu ersehen ist, fam es im Laufe des gefezes nur angesehen werden kann, wenn den Mitgliedern ein Cartals in einer großen Anzahl von Werkstätten zu Verhandlungen t e cht auf die Unterstüßung eingeräumt worden ist. Zunächst sei mit den Arbeitgebern, die meist zugunsten der Arbeiter erledigt da die von den Parteien in den Vordergrund gestellte Frage zu wurden. In der Buchbinderbranche fanden zwei Werkstättenstreits beantworten: Hatte der Kläger einen Rechtsanspruch auf statt und sie endeten nach kurzer Dauer mit Erfolg. Merkwürdig Gewährung der laut Verbandsstatut versprochenen Unterstützung ist, daß die Firma Paul Richter der Obermeister der oder handelt es sich nur um eine freiwillige Leistung? Faßt man Innung die Anerkennung des tariflichen Minimallohnes aba die Vorschriften des Verbandsstatuts ins Auge, so leuchtet es ohne lehnte mit der Begründung, daß die Arbeiten, die er für die weiteres ein, daß sich die Ausführungen der Kasse nicht rechtfertigen Stadt Berlin ausführt, zu niedrig bezahlt würden. laffen. Das ergibt sich schon aus der durch fetten Druch hervor. Der Geschäftsgang war allgemein sehr schlecht. Die Zahlstelle hatte gehobenen Bestimmung des Statuts, wonach alle Unterstüßungen am Quartalsschluffe 3235 weibliche und 2808 männliche Mit­freiwillige sind und feinem Mitglieb ein gerichtlich flagbares Recht glieder. Das ist gegenüber dem vorigen Quartal ein Rüdgang um oder sonst ein Rechtsanspruch zusteht. Auch das Wort lann" und 115 Mitglieder. Jedoch ist seit der Drudlegung des Berichts der der Hauptvorstand befchließt endgültig über die Leistung von Mitgliederbestand um 136 gestiegen, so daß also trop der Wirt­Unterstützungen" steht der Auffassung entgegen. Weiter spricht schaftskrise immer noch ein fleiner Zuwachs zu verzeichnen ist. gegen fie, daß alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Ver- Der Bevollmächtigte Iar teilte ferner mit, daß bei der von der band ausschließlich von den Verwaltungsbehörden des Verbandes Arbeiterschaft am 17. Februar veranstalteten allgemeinen Arbeits­entschieden werden. Ga muß danach angenommen werden, daß lofenzählung, soweit bas Buchbindergewerbe usw. in Betracht den Leistungen des Verbandes die Eigenschaft rechtlicher Ber - fommt, 291 männliche und 813 weibliche Arbeitslofe gezählt pflichtungen ein für allemal versagt sein soll und daß alle erwähn wurden, während am gleichen Tage im paritätischen Facharbeits­ten Gelbentschädigungen nur als Unterstübungen" anzusehen sind, nachweis 823 männliche und 177 weibliche Arbeitslose ein. welche den Mitgliedern in Aussicht gestellt werden. Die Mit- geschrieben waren. Die 32 männlichen Arbeitslosen, die bei der glieder können beim Nachweis der Voraussetzungen zwar regale Sauszählung nicht ermittelt wurden, find offenbar diejenigen, die mäßig auf Gewährung rechnen, fie dürfen sie auch fordern, es in weiter entfernten Bororten wohnen. Daß andererseits bei der fehlt ihnen aber die Möglichkeit, fie zu erzwingen, weil ihre Sauszählung 136 weibliche Arbeitslose mehr gefunden wurden, Forderungen der Rechtsgrundlage entbehren. ist darauf zurückzuführen, daß es noch eine große Anzahl Ar­beiterinnen gibt, die sich nicht auf dem Arbeitsnachweis melden.

Im Streitfalle ist aber eine gerichtliche Verfolgung feitens der Mitglieder ausgeschlossen und nicht einmal die Anrufung eines Schiedsgerichts zulässig, durch welche ein Anspruch wenigstens mittelbar unter den Schutz der allgemeinen Rechtsordnung gestellt würde. Hiernach kann man das bestehende Verhältnis als ein solches bezeichnen, das nicht auf Recht, sondern auf gegenseitiges Vertrauen beruht und das feine rechtlichen, sondern moralische Ansprüche erzeugt. Die Kasse kann auch nicht geltend machen, das Statut verstoße gegen die öffentliche Ordnung, denn es enthält feine unzulässige Ausschließung des Rechtswegs, weil ein Rechts. anspruch gar nicht zur Entstehung gelangen foll.

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Aus der Abrechnung vom 1. Quartal 1909 ist zu ersehen, daß die Lokaltasse, den alten Bestand mitgerechnet, 53 232,48 m. Gin­nahmen hatte, während die Ausgaben 8 477,33 2. betrugen. Der Lokalzuschlag zur Arbeitslosenunterstüßung erforderte 1950,75 M. Die Abrechnung der Zentraltasse schließt mit der Bilanzsumme III. Aufgaben dieser Vertretungsförperschaften: Vor der Aufstellung der Dienstordnung oder bei ihrer bon 39 496,49 M. ab. Hier erforderte die Arbeitslosenunterstützung Aenderung auf Entschluß des Vorstandes oder auf Antrag des 17 664,50 m. und für Krantenunterstüßung wurden 6260,80 2. Bersonals und in allen wichtigen, das Personal oder einen ausgegeben. Auf dem paritätischen Nachweis meldeten sich im Laufe des Quartals 641 männliche und 746 weibliche Arbeitslose; Teil desselben betreffenden Fragen hat der Vorstand den Personalausschuß zu hören und zur Berichterstattung zu Die Frage, ob getvertschaftliche Organisationen, die auch berlangt wurden 356 Gehilfen und 650 Arbeiterinnen; besetzt laden. Wird eine Verständigung nicht erzielt, so ist die Eini- Unterstützungseinrichtungen befizen, als bloße Unterstüßungs. wurden von jenen 274 Stellen, von diesen 463. Dazu kommen noch gungskommission anzurufen. Stommt auch dann eine Ber- bereine oder aber als Versicherungsvereine, und darum als ton- ein paar hundert Aushilfsstellen. In der Bibliothek der Bahlstelle einbarung nicht zustande, so fällt die Einigungskommission sessionspflichtig anzusehen sind, hat schon seit langen Jahren eine ist der Bücherbestand von 1775 auf 1804 Bände erhöht worden. mit Stimmenmehrheit einen Schiedsspruch; dieser Schieds. bedeutende Rolle in der Geschichte der Gewerkschaftsbewegung ge- Die Bibliothek wurde 891 mal von männlichen und 514 mal von spruch muß sich im Rahmen der von den Parteien( Vorstandspielt. Die Verbände waren von jeher bestrebt, jede Einmischung spielt. Die Verbände waren von jeher bestrebt, jede Einmischung weiblichen Mitgliedern benut. Die Berichte, die von dem Bevollmächtigten Iar sowie dem Personalausschuß) bor Beginn der Verhandlungen schriftlich der Polizei in ihre Angelegenheiten auszuschließen und wehrten sich zu überreichenden Vorschäge halten. nach Kräften gegen die ihnen mehrfach angefonnene Genehmigungs- Rassierer Bytomski noch mündlich ergänzt wurden, hatten Gegen Schiebssprüche der Einigungskommission ist Be. pflicht, und zwar mit Erfolg. Man sieht gewerkschaftliche, ge- eine längere Diskussion nicht zur Folge. Klar gab bekannt, daß, rufung an den Schiedsausschuß zulässig. Dieser entscheidet nossenschaftliche und vereinsrechtliche Organisationen nur bann als wie durch Markentontrolle festgestellt worden ist, 1330 Mai. endgültig und ebenfalls im Rahmen der ihm vorliegenden genehmigungspflichtig an, wenn sie nicht bloß Unterstüßungen" feiernde sich an der Vormittagsversammlung der Parteivorschläge. in Aussicht stellten, sondern wenn sie einen Rechtsanspruch eine Buchbinder beteiligt haben, ungefähr ebenso viele wie im vorigen Jahre. Es wurde sodann eine bereits in der Branchenver­räumten. Die statutarischen Bestimmungen, welche die Entstehung von sammlung der Luruspapierarbeiter gefaßte Resolution Rechtsansprüchen ausschließen, lassen sich auch nicht deswegen be- genommen, die den Verbandsvorstand ersucht, die in Aussicht ge­anstanden, weil sie offensichtlich nur zu dem Zwecke geschaffen nommene Anstellung eines Agitationsleiters für Berlin so viel sind, um sich der Staatlichen Aufsicht zu entziehen; denn ein solcher wie möglich zu beschleunigen. Ferner wurde unter anderem ein Beweggrund enthält für sich allein noch keine unzulässige Um Antrag angenommen, wonach die Ortsverwaltung einen Entwurf gehung des Gesetzes. Daß die im borstehenden vertretene Aus- ausarbeiten soll, der die Zusammensehung der Generalversamm legung der Satzungen des Verbandes unter Umständen zu einer lungen der Zahlstelle aus in den Branchenversammlungen zu Benachteiligung des einen oder anderen Mitgliedes führen kann, wählenden Delegierten zum Ziele hat. Als Delegierte zu dem ift nicht zu bezweifeln, denn es fehlt jebe Möglichkeit zur Er- am 6. Juni in Rathenow stattfindenden Gautag wurden Rudolf füllung eines Anspruchs. Gleichwohl fann hierauf kein ausschlag- offmann, Lippoldt, Herzog und Teutsch gewählt.

Im gleichen Instanzenzuge find Ginigungskommissionen und Schiebsausschüsse als Schiedsgerichte zuständig für Be schwerden wegen einer gegen den einzelnen Angestellten ge­richteten Anwendung der Dienstordnung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

IV. Aufsichts. oder anderen Behörden ist nicht das Recht einzuräumen, die Wahl von Angestellten zu bestätigen und Anforderungen an die geschäftliche Befähigung festzusehen. V. Die Besetzung von Stellungen in Krantenfassen und Berufsgenossenschaften mit Militäranwärtern darf nicht bor geschrieben, auch in keiner Dienstordnung festgelegt werden."

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Die Aus­steuer

Die

am grünen Mochzeitstag

Sunlicht Seife

verwenden alle Frauen, denen es an der Erhaltung ihrer Aussteuer gelegen ist! Die Milde und Reinigungskraft dieser Seife ist unübertroffen, denn sie ist reine Seife und nur diese bietet Garantie gegen die vorzeitige Abnützung der sche! Chemische Waschmittel zweifelhafter Art sind daher zu vermeiden!

Aus stever

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