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1. Beilage zum, Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Ur. 94.

Parlamentsberichte.

Deutscher   Reichstag  .

80. Sigung vom 21. April 1893. 1 Uhr. Am Bundesrathstische: v. Bötticher.

Auf der Tagesordnung steht zunächst der dringliche Antrag des Abg. Stadthagen  : Der Staatsanwaltschaft beim könig­lichen Landgericht I Berlin   wird die Genehmigung zur Straf­verfolgung des Reichstagsabgeordneten Stadthagen   wegen an­geblicher Verlegung des§ 352 des Reichs Strafgesetzbuches er­theilt." Abg. Stadthagen  : Der Inhalt des ehrengerichtlichen Ur­theils gegen mich ist meines Erachtens dahin zu fassen, daß ich mir eine ehrenrührige und strafbare Handlung habe zu schulden fommen lassen. Trozdem ist es mir nicht gelungen, den Staats­avalt zu einem strafrechtlichen Einschreiten gegen mich zu bes wegen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß Art. 31 der Reichsverfassung ihm allerdings das Recht gebe, die Ermächtigung zu meiner strafrechtlichen Verfolgung beim Reichstag nachzusuchen, daß er jedoch davon feinen Gebrauch machen wolle und mir an­heimftelle, ihm die Genehmigung des Reichstags zu verschaffen. Das Mandat eines Reichstagsabgeordneten darf nicht dazu miß­braucht werden, eine strafbare Handlung der Verfolgung zu ent­ziehen; wenn daher die Staatsanwaltschaft die Verfolgung ablehnt, so ist der Abgeordnete verpflichtet, alle Wege zu versuchen, um eine Verfolgung herbeizuführen. Der Vorfall bezieht sich auf ein Schreiben vom 10. Mai 1888, in dem meinerseits eine Gebühren­rechnung aufgestellt war. Der Reichstag   tann nicht dazu berufen sein, darüber zu urtheilen, ob eine strafbare Handlung meiner­feits vorliegt oder nicht. Aber ich glaube, auch Ste haben alles Interesse daran, daß die Bestimmungen, die zum Schuge gegen die Verfolgung der Abgeordneten erlassen sind, nicht dazu ge­braucht werden, um einen Flecken auf der Ehre eines Ab­geordneten fitzen   zu lassen. Am 9. Mai d. J. würde eine Ver­jährung des betreffenden Bergehens eintreten, und jeder, der auf feine Ehre hält, muß darauf sehen, daß die Behörden hier ein­mal gezwungen werden, in öffentlicher Sigung darzulegen, ob irgend ein Flecken auf der Ehre des Mannes haftet, der berufen ist, hier im Reichstage zu sitzen. Ich bitte Sie, dem Staatsanwalt Gelegenheit zu geben, mich zu verfolgen.

Sonnabend, den 22. April 1893.

10. Jahrg.

aus dem Rechtsanwaltsstande aus zwei Gründen ausgesprochen. bach bittet um Ertheilung der Genehmigung zur Verhaftung des Der eine Grund ist ein politischer, weil er aus der politischen Verklagten zur Ableistung des Offenbarungseides; die Geschäfts­Haltung des Abg. Stadthagen   und aus den diesen politischen ordnungs- Kommission beantragt, die Genehmigung nicht zu ers Standpunkt entsprechenden, vielleicht nicht ganz passenden theilen. Aeußerungen desselben entnommen ist. Der zweite Grund ist ein Abg. Pickenbach( Antisemit): Ich muß in eigener Sache solcher, daß er die Ehre des Anwalts und des Mannes auf das das Wort nehmen, so peinlich es mir ist, weil die Berichte in Empfindlichste berührt.( Abg. Bebel: Sehr richtig!) Er wird den Zeitungen, welche sicherlich von einem Mitgliede der Ge beschuldigt einer Handlung, die nach§ 353 des Str.-G.-B. unter schäftsordnungs- Kommission ausgegangen sind, die Sache falsch Strafe gestellt ist. Nach positiver gesetzlicher Vorschrift hat jede dargestellt haben. Die Schuld, um welche es sich handelt, ist Ich habe diesen Wein Behörde, der eine strafbare Handlung zur Kenntniß tomint, das nicht durch Schlemmerei entstanden. bestellt und niemals verbraucht. Die Sache der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und ihr das Weitere zu über- niemals laffen. War also der Ehrengerichtshof der Meinung, und dieser hängt anders zusammen, das wird ein weiterer Prozeß ergeben. Meinung mußte er sein, sonst durfte er diesen Grund nicht ich habe mich auch nicht auf die Immunität berufen, sondern, geltend machen, daß der Abg. Stadthagen   sich gegen das Straf- weil der Termin auf den Tauftag meines Sohnes fiel, einen gesetz verfehlt hat, so wäre es seine Verpflichtung gewesen, der andern Zermin erbeten. Wenn der Gerichtsvollzieher in meiner Staatsanwaltschaft die Sache anzuzeigen, und es wäre weiter Wohnung feine werthvollen Gegenstände zur Pfändung vor die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die Sache zu ver- gefunden hat, so ist das richtig. Ich scheue mich nicht, zu be folgen. Nun hat sich der Herr Abg. Stadthagen, der hier einem kennen, daß ich ein armer Mann bin, daß ich nur mit Mühe und inappelablen Erkenntniß gegenübersteht, sich bewogen gefühlt, und Noth für meine Familie sorgen kann; ich fann aber das Zeug­wer wird ihm das verdenken, die Sache klar zu stellen. Er hat, niß in Anspruch nehmen, daß ich trotzdem, so schwer es mir wird, was nicht selten vorkommt, sich selbst der Staatsanwaltschaft wohl einer der eifrigsten Besucher des Reichstages bin, eifriger denunzirt. Mir wird vorgeworfen, sagt er, eine durch das als mancher andere, dem es leichter fallen würde. Ich bin in Strafgesetzbuch   bedrohte Handlung begangen zu haben, thue die Bewegung als ein wohlhabender Mann eingetreten; ich habe Deines Amtes und eröffne die Untersuchung gegen mich. Nach mein Vermögen verloren und es meinen Idealen geopfert. meiner Ansicht hat die Staatsanwaltschaft auf grund der ehrengericht- Abg. Ackermann( Dk.) erhebt dagegen Widerspruch, daß Be­lichen Entscheidung Material genug, die Untersuchung zu eröffnen. Es richte aus der Geschäftsordnungs- Kommission von einem Mitgliede werden sehr häufig Untersuchungen auf grund viel ungenügenderen der Kommission ausgegangen seien. Materials eröffnet.( Buruf des Abg. Bebel: Sehr richtig!) Und was thut nun der Staatsanwalt? Er sagt: Es thut mir leid, aber Sie find Reichstags- Abgeordneter, ich kann Sie nicht mir Bringen Sie verfolgen. Genehmigung des Reichstages. Das ist doch ein ganz unerhörtes Verfahren. Die Staatsanwaltschaft mußte, wenn sie glaubte einschreiten zu müssen, das thun, was sie in allen anderen Fällen auch gethan hat, sie mußte den Reichstag angehen. Aber wenn die Staats­anwaltschaft das verweigert und dem Abg. Stadthagen   zugemuthet hat, was geradezu wider Gesetz und Recht ist, so versieht dieser hier gewissermaßen die Geschäfte des Staatsanwalts, er ist der negotiorum gestor der Staatsanwaltschaft. Es ist genau so, als wenn die Staatsanwaltschaft diesen Antrag gestellt hätte. Wir brauchen uns hier nicht mit fubtilen staatsrechtlichen Fragen, ob ein derartiges Verfahren nach den Reichsgesehen zulässig ist oder nicht, den Kopf zu zerbrechen. Der Abg. Stadthagen ist höflich genug, der Staatsanwaltschaft zu Hilfe zu kommen. Ich würde ohne weiteres den Antrag Stadthagen   unterstützen, empfehle aber auch, ihn der Kommission zu überweisen und bitte nur auf subtile Untersuchungen und Definitionen sich nicht ein­zulassen.( Beifall bei den Sozialdemokraten.)

die

Abg. Pickenbach: Der Berichterstatter Hamburger hat die Berichte in die Zeitungen gebracht; er hat die Nachricht von einem Abgeordneten erhalten, dessen Namen nachzuforschen ich keine Veranlassung hatte.

Abg. Ackermann( dk.): Der Borrebner modifizirt also feine Behauptungen dahin, daß ein Mitglied des Hauses die Nachricht mitgetheilt habe; ich wollte nur dagegen Widerspruch erheben, daß ein Mitglied der Kommission dabei betheiligt sei. Die Genehmigung wird versagt, ebenso die Genehmigung zur strafrechtlichen Verfolgung des Hamburger Echo" wegen Beleidi gung des Reichstags.

In erster und zweiter Berathung wird der Gesetzentwurf, die Geltung des Gerichtsverfassungs- Gesetzes in Helgoland  ( Bildung eines Schöffengerichts daselbst) ohne Debatte genehmigt.

Abg. Ackermann( dt.): Der Fall, daß ein Mitglied des Reichstages selbst die Ertheilung der Genehmigung zu seiner Es folgt die erste Berathung des Gesehentwurfes betr. die Strafverfolgung beantragt, liegt uns, meines Wissens, heute zum Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. ersten Male vor.( Sehr richtig!) Es läßt sich darüber streiten, Abg. von Holleuffer( dt.): Der Entwurf findet nicht all ob dem Reichstag das Recht zufteht, ohne weiteres, bevor ein gemeine Zustimmung; schon die Abgrenzung deffen, was der gerichtliches Verfahren eingeleitet ist, eine solche Genehmigung im Reichs- und was der Landes- Gesetzgebung zuzuweisen ist, ist voraus zu ertheilen. Ich erachte die Sache für viel zu wichtig, schwierig, und dazu ist die Wissenschaft noch nicht so weit, daß als daß hier heute ohne weiteres ein Beschluß darüber gefaßt Abg. v. Uuruh- Bomst: Ich halte die Sache nicht für so fie zweckmäßige Kampfmaßregeln namentlich gegen die Cholera werden darf. Es ist sehr wohl denkbar, daß der Staatsanwalt lar, daß wir im Augenblick darüber beschließen könnten. Ich angeben kann. Dazu kommt, daß man gleich mehrere Krankheiten auch noch andere Gründe hat, aus denen er das Verfahren nicht sehe nicht den geringsten Zweifel in die Richtigkeit alles dessen, in diesem Geseze behandelt hat. Das Gesetz ist ein Gelegenheits­einleitet. Vielleicht ist er der Meinung, daß sein Material nicht was der Abg. Stadthagen   ausgesagt hat, glaube aber, daß wir zu gesetz, hervorgerufen durch die Cholera- Epidemie des vorigen ausreiche. Die Sache muß in der Geschäftsordnungs- Kommission nächst die Dokumente prüfen müssen, auf welche er sich beruft. Jahres; man hätte sich auf diese Krankheit beschränken sollen, geprüft werden, damit uns ein Vertreter der Justizverwaltung auch mir, wie dem Abg. Träger, fommt diese Entscheidung des man hat aber die Pest, das gelbe Fieber, den Flecktyphus und nähere Aufschlüsse geben kann. Staatsanwalts etwas eigenthümlich vor. Aber es ist dies, wie die Pocken einbezogen. Die Pest ist seit 180 Jahren nicht in Abg. Bebel: Obgleich ich fest überzeugt bin, daß die Ge- der Abg. Ackermann bereits ausgeführt hat, ein Fall, der noch Europa   aufgetreten; der Flecktyphus tritt doch nur in kleinen Be­schäftsordnungs- Kommission bei der Prüfung des vorliegenden nicht vorgekommen ist, und schon deshalb halte ich es für richtig, zirken epidemisch auf, auch die Pocken sind keine Landesseuche; Antrages nichts anderes erfahren wird, als was Abgeordneter daß derselbe nicht so im stillen abgemacht, sondern in der Kom man könnte also ihnen gegenüber mit der Landes- Gesez­Stadthagen hier vorgebracht hat, so werden wir doch mission geprüft wird. Die Geschäftsordnungs- Kommiffion wird gebung auskommen. Gegen das gelbe Fieber bestehen Vorschriften, gegen den Antrag Ackermann feinen Widerspruch erheben, weil sicherlich lange bevor die Sache verjähren könnte, mit ihrer die ausreichend zu sein scheinen, denn das gelbe Fieber ist in Deutschland   nicht aufgetreten. Mit einer Konzentration auf die wir der Meinung sind, daß eine geschäftsordnungsmäßige Prüfung fertig sein. Abg. Singer: Der Abg. Ackermann hat gemeint, die Cholera wäre man besser in der Lage gewesen, stritte Vorschriften Prüfung darüber eintreten muß, ob die dem Antrag zu Grunde liegenden Motive richtig und vollständig angeführt sind. Dem Staatsanwaltschaft tönnte doch die Einleitung des Verfahrens zu geben. Auch politische Gründe möchten dafür sprechen, die Abg. Stadthagen   ist die Befugniß zur Ausübung des rechts um deswillen ablehnen, weil sie in der Sache selbst keine Beran- Vorlage auf die Cholera zu beschränken. Denn nicht jeder wird anwaltlichen Berufs vom Reichsgericht abgesprochen auf grund laffung zur strafrechtlichen Verfolgung hobe. Dieser Einwand geneigt sein, die Kompetenz des Reichs zu verstärken auf Rosten einer Handlung, die, wenn sie sich bewahrheiten sollte, als eine macht einen um fo eigenthümlicheren Eindruck, wenn man berück- Der Einzelstaaten. Anzeigepflichtig foll in erster Linie der Arzt chrenrührige angesehen werden und strafrechtlich verfolgt werden sichtigt, daß der Ehrengerichtshof in Leipzig   diesen Grund als fein; es wird ihm damit wohl eine Arbeit aufgebürdet, die ein müßte. Wir befinden uns hier in der eigenthümlichen Lage, einen zur Ausschließung des Abg. Stadthagen   aus der Rechts  - viel beschäftigter Arzt nicht leisten kann. Auch die Krankenpfleger daß, während sonst die Staatsanwaltschaft selbst beim Reichstag anwaltschaft geeignet erachtet hat. Und wenn der höchste fönnen die Anzeige nicht gut bewerkstelligen, da sie beim Kranken einen solchen Grund bleiben müssen und auch nach dem Gesetze gewissen Verkehrs­Anträge auf strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern stellt, sie Gerichtshof in dieser Beziehung hier hartnäckig die Verfolgung verweigert, obgleich ein Erkenntniß in seinem Erkenntniß anführt, dann ist eo ipso Grund beschränkungen unterworfen sind. Zur Anzeige sollte der Haus­für die Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung haltungsvorstand, der erst in letzter Linie genannt wird, ver­des Reichsgerichts ein Mitglied des Hauses einer ehrenrührigen genug Handlung beschuldigt. Ich glaube, daß allerdings nicht allein in dieser Frage einzuleiten. Der Reichstag   hat um so mehr pflichtet sein. Der beamtete Arzt soll Zutritt zur Leiche erhalten das betreffende Mitglied, sondern auch der gesammte Reichstag   Grund den Antrag anzunehmen, weil nicht nur der§ 352 des und auch die Deffnung derselben vorzunehmen berechtigt sein. Steht ein sehr großes Intereffe daran hat, festzustellen, ob diese vom Strafgesetzbuches, sondern auch der§ 358 in Frage kommt, der beamtete Arzt mit seiner Autorität wirklich so hoch über dem Wo ein Arzt betheiligt gewesen, sollte der Reichsgericht gegen ein Mitglied ausgesprochene Beschuldigung wonach auf berkennung der öffentlichen Aemter auf die Dauer Privatarzte? gerechtfertigt ist. Und wenn die Staatsanwaltschaft unter so eigen- von 1-5 Jahren erfannt werden kann. Meine Partei hat den beamtete Arzt nicht mehr eingreifen. Auch wenn nur ein Krant­thümlichen Umständen teine Veranlassung nimmt, obwohl sie von dringendsten Wunsch, die Beschuldigung des Ehrengerichtshofes heitsfall vorkommt, soll öffentliche Bekanntmachung stattfinden. Rechts wegen dazu verpflichtet wäre, den Antrag auf Berfolgung gegen den Abg. Stadthagen   zum Gegenstand der Beweisführung Das ist wohl nur für die Cholera maßgebend, für die anderen au das Haus zu bringen, und sich weigert, diese ihr von Rechts vor einem ordentlichen Gerichte zu machen. Ich freue mich der Krankheiten nicht, denn in den Grenzorten findet sich oft genug wegen vorgeschriebene Pflicht zu erfüllen, dann muß fie der Versicherungen des letzten Redners und auch des Vorsitzenden ein Einzelfall von Pocken. Die nothwendigen Schutzmaßregeln Reichstag auffordern, ihrer Pflicht nachzukommen. Ich bitte der Geschäftsordnungs- Kommission, daß diese Frage mit aller müssen natürlich getroffen werden, aber es muß nicht die freie daher dringend, dem Antrag Ackermann zuzustimmen, und hoffe, Schleunigkeit berathen werden solle, denn niemandem ist eine Bewegung des einzelnen gehindert werden, daß nicht überflüssige Eingriffe in das Familienleben erfolgen. Redner geht dann auf daß die Geschäftsordnungs- Kommission zu feinem anderen Resultat genaue Prüfung dieser Sache erwünschter als uns. Abg. Schröder( dfr.): Jch widerspreche dem Antrage auf eine Reihe von Einzelbestimmungen ein und spricht die Hoff­Tommen wird, als der Abg. Stadthagen   wünscht, und daß wir alsdann die Staatsanwaltschaft auffordern, zu prüfen, ob sich ein leberweisung des Antrages an die Geschäftsordnungs- Kommission nung aus, daß ein brauchbares Gesetz zu stande kommen möge. Mitglied des Hauses eine ehrenrührige Handlung hat zu Schulden nicht, aber wir dürfen nicht die persönliche Lage des Abg. Stadt: Wenn das nicht möglich wäre, so liegt das an dem Fehlen tommen lassen oder nicht. Gewiß eines einheitlichen deutschen   Medizinalwesens. hagen mit derjenigen des Reichstages identifiziren. Staatssekretär von Bötticher: Das Seuchengesetz ist doch Abg. Horwitz( dfr.): Die Sache liegt nicht so einfach, daß sind wir sehr wesentlich an der Sache betheiligt, aber wir der gesetzlichen Schranken sehr noch nicht allseitig verstanden worden, das zeigen auch die der Reichstag   fich sofort schlüffig machen fann. Der Abg. Stadt. tönnen doch innerhalb hagen   hat zu meiner Verwunderung und zu meinem Bedauern wenig dazu thun. Wir können uns doch nicht gegenüber der Zeitungsartikel gegen die Vorlage, welche in der Presse aller den Antrag nicht so ausgestaltet, daß das Haus sich sofort ent- Staatsanwaltschaft als Gerichtshof aufspielen und einen Aus- Parteien zu finden waren. Es wird der Streit der wissenschaft­fcheiden tann. Es ist auch in diesem Augenblicke gar nicht er spruch thun, der dem Abg. Stadthagen   persönlich Genugthung lichen Theorien in die Sache hineingezogen. Ein Seuchengeseh Ohne verschafft.( Burufe links: das will er ja garnicht!) Der Reichs hat sich aber nicht um diesen Streit zu fümmern, fichtlich, welche Form der Antrag gewinnen foll. es muß erfolgreich erfolgreich fein, mag die Krank einen Antrag des Staatsanwalts wird es laum angehen, eine solche tag hat neben der Sympathie für den Kollegen, auch die Lage fondern oder nach jener Theorie entstanden Ermächtigung zu ertheilen. Woraufhin soll denn die Beschluß zu berücksichtigen, in die er selbst kommt. Die Begründung des heit nach dieser fajjung erfolgen? Ein Antrag des Staatsanwalts liegt nicht vor. Bescheides der Staatsanwaltschaft ist freilich eine ganz außer fein. Sie mögen die Cholera als eine lokalisirte Strankheit nach Ein Beschluß des Hauses würde sich also auf etwas beziehen, ordentlich unglückliche, ja ungeschickte. Wir können nichts anderes Bettentofer ansehen oder ihr nach Koch einen ausschließlich kon was nicht vorliegt. Der Antrag, die Sache in der Geschäfts- erzielen, als daß wir gewiffermaßen diefe unglückliche Motivirung tagiöfen Charakter beimessen, gewisse Maßregeln müssen Sie ordnungs- Kommiffion vorzuberathen und unter Zuziehung eines fennzeichnen. Ein Einschreiten der Staatsanwaltschaft tönnen treffen zum Schutz des Publikums; diese Maßregeln trifft die Kommissars der Regierung speziell des preußischen Justiz- wir nicht veranlassen. Wenn die Staatsanwaltschaft das Nicht- Vorlage. Der Borredner hat getadelt, daß das Gesetz sich nicht ministers die Feststellung vornehmen zu lassen, auf grund deren einschreiten nun in anderer Weise motivirt, kommt der Reichstag   blos auf die Cholera beschränkt; von anderer Seite tadelte man, man zu einem materiellen, wirksamen Beschluß kommen kann, und der Abgeordnete in eine sehr üble Lage. Der Reichstag   hat daß man nicht noch andere Krankheiten einbezogen hat. Bei empfiehlt sich daher zur Annahme, und ich bitte ihn anzu allen Anlaß, bei der Besonderheit des Falles den Antrag in der einem Gesetz über die Cholera wären wir vielleicht schnell zu Geschäftsordnungskommission gehörig zu prüfen. einem Verständniß gekommen, aber wenn eine andere verheerende nehmen. Abg. Ackermann( dk.): Wir haben kein anderes Material Krankheit aufgetreten wäre, hätten wir uns von neuem über die Abg. Stadthagen  ( Soz.):( Redner beginnt mit leifer Stimme zu sprechen. Rufe rechts: Lauter! Abg. v. Kardorff: Wir als das Exposé des Abg. Stadthagen  , das uns gestern Abend zu Sache unterhalten müssen. Im Herbst vorigen Jahres wurde Das sind aber Behauptungen des in der Sache die Regierung gescholten, daß man zwar für das liebe Vieh die fönnen fein Wort verstehen!) Der Abg. Horwit meinte, daß gegangen ist. ich das Material( Rufe rechts: Lauter! Der Redner wendet sich Betheiligten. Auf diese allein hin fönnen wir nicht die Staats- Reichsgefeggebung in Anspruch genommen habe, aber nicht für nunmehr zur Rechten und spricht lauter) dem Antrage nicht so anwaltschaft veranlassen, die Untersuchung einzuleiten. Wir die Menschen. Heute ist man schon etwas abgeſtumpster, heute Leigelegt habe, daß sich jedes Mitglied des Hauses eine flare Ansicht müssen erst Auskunft seitens der Justizverwaltung baben. Es ist empfindet man vorwiegend die Unbequemlichkeiten, welche ein verschaffen lönne. Das ist nicht meine Schuld, das liegt an sehr wohl denkbar, daß ein Ehrengerichtshof etwas für geeignet folches Polizeigefeß mit sich bringt, man vergißt dabei, daß die der Geschäftsordnung, denn nach dieser ist das einzelne Mitglied hält, einen Anwalt von seinem Amte zu entfernen, was der meisten Vorschriften schon landesgesetzlich vorhanden sind, daß nicht berechtigt, einem Antrag ausführliche Gründe beizulegen. Staatsanwalt, der garnicht abhängig ist vom Spruch des Ehren- diese Vorschriften auch von Reichswegen durchgeführt sind. Die Ich habe mich darauf beschränken müssen, eine private, nichtamt gerichtshofs nicht für ausreichend ansieht, um eine Untersuchung Kardinalfrage ist die: Wollen wir die Sache in Zukunft der liche Begründung den Drucksachen beizufügen. Ich hatte nicht einzuleiten. Aus welchen Gründen er das nicht thut, wissen wir Landesgesetzgebung überlassen oder soll das Reich die Frage tcabichtigt, irgend welches Material irgend einem Mitglied des nicht, es können auch andere sein, als der Abg. Stadthagen   sie ordnen! Dabei muß und wird darauf zu sehen sein, daß in die angiebt. Freiheit des Einzelnen nicht allzu tief eingegriffen wird. Die Hauses vorzuenthalten. Der Antrag wird darauf der Geschäftsordnungskommission Borschriften im einzelnen find in den Landesgefeßen hier und da Abg. Träger( dfr.): Ich möchte das Haus davor warnen, enthalten; die letzteren gehen manchmal sogar jehr viel weiter. auf die Argumente des Kollegen Horw   y einzugehen( Abg. überwiesen. In bezug auf die Petition des Müllers Wolter um Er- Wenn der Bundesrath die Befugniß erhält, das Seuchen­Bebel: Sehr richtig!), das würde den Antragsteller und die Eache selbst schädigen. Ich für meine Person hätte nicht das theilung der Genehmigung zur Einleitung der Widerklage gegen verzeichniß zu ergänzen, dann können in§ 1 auch einige Strank Wenn eine Seuche wirklich aus= geringste Bedenken, dem Antrage Stadthagen  , den ich für voll den Abg. Schaetgen wegen Beleidigung beantragt die Ge- heiten weggelassen werden. fommen gerechtfertigt erachte, ohne weiteres zuzustimmen, und nach schäftsordnungs- Kommission die Genehmigung nicht zu ertheilen. gebrochen ist, wird auch ein Laie die Krankheit erkennen; aber für die ersten Fälle ist es nothwendig, daß ein Sachverständiger, Lage der Sache würde dashaus auch über ben Fall sich garnicht schlüssig Der Antrag wird ohne Debatte angenommen. Der Rechtsanwalt Steinau zu Berlin   als Bevollmächtigter ein Arzt, die Anzeige erstattet. Der Arzt wird auch in den zu machen haben. Der Fall ist außerordentlich merkwürdig. Der Ehrengerichtshof hat den Ausschluß des Abg. Stadthagen   des Klägers in ciner Zivilprozeßfache Reinstein contra Picken- metsten Fällen allein im ftande sein, eine vernünftige Anzeige zu

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