Fürth: Der Parteitag möge Beschließen, an den internationalen Sozialistenkongreß den Antrag zu stellen:«Die Maifeiererneut einer Prüfung zu unterziehen."Berlin IV: Den Beschluß des internationalen Kongresses vonParis 188g unter allen Umständen hoch zu halten. Zu diesemZweck sind mindestens vier Wochen vor dem 1. Mai öffentliche Volks-Versammlungen abzuhalten, um die Propaganda für die Lrbeitsruheintensiv zu betreiben.Ludwigshafen: Der Parteitag möge in der Maifeierfrageeine für Gewerkschaften und Partei annehmbare Grundlage schaffen,Bamit endlich die die gesamte Arbeiterschaft schädigenden Ausein-andersetzungen über diese Frage eingedämmt werden und als ein-. hcitlichen Tag für die Maifeier den ersten Sonntag im Mai fest-zulegen.Königsberg: Der Beschluß deS vorjährigen Parteitages inNürnberg,»die Beamten, Arbeiter und Mitglieder der Partei, welcheam 1. Mai feiern und keinen Lohnausfall erleiden, sind verpflichtet,an die Partei- und Gewerkschaftskasse einen Tagesverdienst abzu-geben," wird aufgehoben.— Die in ihm bezeichneten Partei-genossen sind nur dann �u Extrabeiträgen zu verpflichten, wennsolche auch ebenso für die am 1. Mai arbeitenden Parteigeiiossenbeschloflen werden sollten.6. s ä ch s. Kreis und Magdeburg: Der Beschluß desParteitages in Nürnberg: Antrag so ist aufzuheben.Anträge betr.Henderung desTtatutes.Orgamfations-Kommisfion: Parteiangehörigkeit.§ 1. Zur Partei gehörig wird jede Person betrachtet, die sich zu den Grundsätzen desParteiprogramms bekennt- und Mitglied der Parteiorganisation ist.Gliederung.§ 2. Die Grundlage der Organisation bildet fürjeden ReichstagSwahlkreiS der Sozialdemokratische Verein, dem jedertm Wahlkreise wohnende Parteigenosse als Mitglied anzugehörenhat. Umfaßt ein Ort mehrere Reichstagswahlkteise, so kann dieZugehörigkeit zu den einzelnen Wahlkreisorganisationen örtlich geregelt werden. Erstreckt sich der RerchstagSwahlkreiS über mehrereOrte, so kann an jedem Ort ein Ortsverein deS SozialdemokratischenVereins gebildet werden.B a r n: e n: Den letzten Satz beginnend„Erstreckt" zu streichenKiel: Anzufügen: Die einzelnen Ortsvereine sind nur Unterorganisationen des Sozialdemokratischen Vereins.Bremen: Im§ 2 ist nach den Worten:„kann an jedemOrte" zu sagen:„im Einverständnis mit dem WahlkreisvorstandeLennep, Lu.dwigShafen und W e i m a r: Statt Otts-derein zn setzen: Ortsgruppe.Königsberg: Hinter»ein Ortsverein" einzufügen:„odereine Ortsgruppe"..-,Kommission:§ 8. Die Sozialdemokratischen Vereineschließen sich zu Bezirksverbänden sowie zu Landesorganisationen zusammen, denen die selbständige Führung der Parteigeschäfte nacheigenen Statuten obliegt; diese dem Parteivorstand mitzuteilendenStatuten dürfen mit dem Organisationsstatut der Gesamtpartei nichtim Widerspruch stehen. Die Vorstände haben ihre erfolgte Wahldem Parteivorstanpe mitzuteilen.Leipzig: Im letzten Satz hinter den Worte»»die Vorständehaben" einzufügen„Statuten und".Barmen: Im letzten Satz hinter dem Wort. Parteivorstande".einzufügen:„innerhalb einer Woche".18. sächsischer Krei-s-: Die Sozialdemokratischen Kreistvahlvereine können sich zu Bezirks- und Landesorganisationen zu-sammenschließen.. K o m m ijij Ion;.§ 4. Organisationen, denen weibliche Mitglieder angehören, � müssen diesen eine Vertretung im Borstand gewähren. Die weiblichen Vorstandsmitglieder haben im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand vornehmlich die Frauenagitationzu betreiben.Frankfurt a. M.: Statt„müssen" zu setzen„können".Landesorganisation Hamburg:§ 4 folgendeFassung zu geben:„Sofern dem Vorstande ein weibliches Mitgliedangehört, hat dasselbe im Einverständnis mit dem Gesamtvorstandevornehmlich die Agitation unter dem weiblichen Proletariat zu betreiben."Kiel: Hinter dem Worte„diesen" des Entwurfs einzuschalten»auf Verlangen".16. sächsischer KreiS: �n Organisationen, denen weibliche Mitglieder angehören, ist diesen möglichst eine Vertretung imLorstand zu gewähren.Brau»schweig: Der erste Satz des ß 4 soll lauten:„ZurLeitung und Verwaltung in den sozialdemokratischen Vereinen undKreisorgauisationen sind, wenn möglich. Genossinnen heranzuziehen, ebenso zur Leitung der Gesamtpartei."Erfurt: Alle die jetzt bestehenden Rechte der weiblichen Mit-glieder im neuen Organisationsstatutentwurf unverkürzt bestehen zulassen.Bayrischer Landesvorstand undGau vor stände:Zn§ 4„müssen" streichen, dafür setzen:„sollen nach MöglichkeitH i I d e s h e i m: Das Wort„müssen" durch„können" ersetzen.Bielefeld: Hinter die Worte„angehören müssen" zu setzen:soweit die Möglichkeit dafür vorhanden ist.8. u. 9. s ch l e s w.- h o I st. Kreis: Statt des§ 4 möge derParteitag folgende dem Statut anzuhängende Erklärung beschließen:Wo eS nach den Verhältnissen geboten und möglich erscheint, weiblichen Mitgliedern eine Vertretung im. Vorstande des Vereins zu gewähren, haben die Organisationen dem Rechnung zu tragen.Nürnberg, 16. s ä ch s. Kreis, 18. s ä ch s. Kreis,Bochum, Teltow, Münchenlu. II: Soll statt„müffcn" ge-fetzt werden„sollen möglichst".Ludwigshafen u. Leipzig: Organisationen, denenweibliche Mitglieder angehören, haben diesen im Vorstand eine Ver-tretung zu gewähren.Leipzig: Kreis organisationen, denen weibliche Mitgliederangehören, müssen diesen eine Vertretung im Vorstande gewähren.Die Ortsvereine der einzelnen Kreisorganisationen sind verpflichtet,nach Möglichkeit, den Frauen eine Vertretung im Vorstand zu gewähren. Die weiblichen Vorstandsmitglieder haben im Em-verständnis mit dem Gesamtvorstande vornehmlich die Frauenagitation zu betreiben.Kommission:§6. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträgeist den Bezirksverbänden und Landesorganisationen überlassen. Dermona:liche Mindestbeitrag mutz jedoch für männliche Mitglieder30 Pf. und für weibliche Mitglieder 29 Pf. betragen. Den weib-lichen Mitgliedern ist die„Gleichheit" unentgeltlich zu liefern.Mindestens 29 Proz. der erhobenen Mitgliederbeiträge sind an diegentralkasse abzuführen. Der Parteivorstand ist berechtigt, einzelnenWahlkreisen im Bedarfsfalle einen über 89 Proz. dieser Einnahmenhinausgehenden Betrag zur Eigenverwendung zu überlassen.Königsberg: Den monatlichen Mindestbeitrag für Frauenauf 19 Pf. festzusetzen und Satz 8 zn streichen.Salzwedcl, Tangermünde: Der wöchentliche Beitragmuß mindestens 19 Pf. für männliche und 6 Pf. für weibliche Mit-glieder betragen. Den Satz:„Den weiblichen Mitgliedern ist die�Gleichheit" unentgeltlich zu liefern", zu streichen.Straßburg: Für den zweiten Teil des vorstehendenAntrages.Desgleichen München 1 und H, Berlin l, Teltow.Münch en I und II:. Nach den Worten: im Bedarfsfalle, ein-zusetzen: nach Zustimmung der betreffenden BezidlS- oder Landes»Organisation.Düsseldorf: Dem zweitletzten Satz folgende Fassung zugeben: Mindestens 29 Proz. der von den Bezirks- bczw. Landes-organiiationen festgesetzten Mindestbeiträgen sind an die Zentralkasseabzuliefern.'-Bunzlan: Den Mindestbeitrag im OrganisationSstatut fürmännliche Mitglieder auf 16 Pf. pro Monat festzusetzen. De» weib-lichen Mitgliedern ist die„Gleichheit� unentgeltlich zu liefern.H a l b e r st a d t: Anstelle deS monatlichen Mindestbeitragesvon 39 Pf. für männliche und LS Pf. für weibliche Mitglieder istder 19 Pf.-Wochenbeiirag für männliche und der 6 Pf.-Wocheubeitragfür weibliche Mitglieder festzusetzen. Die unentgeltliche Lieferungder„Gleichheit" hat fortzufallen. Andernfalls sind nur von- demMindestbeitrag von 39. Pf. die Prozente an die Hauplkasse ab-zuliefern.Flensburg und 8 und 9 schleswig-holsteinischerKreiS: Zn Z 6:„Der Beitrag für weibliche Mitglieder beträgtmindestens 19 Pf. pro Monat." Der Satz:„Den weiblichen Mit-gliedern ist die„Gleichheit" unentgeltlich zu liefern" wird gestrichen.Sollten beide Anträge abgelehnt werden und das Statut in derForm deS Entwurfs beschlossen werden, dann soll der folgende Satzlauten:„Von den erhobenen Beiträgen der m än n lich en Mit-glieder sind 29 Proz. an die Zentralkasse abzuführen."Durlach: Mindestens 29 Proz. der erhobenen Mindestbeiträgesind an die Zentralkasse abzuführen. In Zeile 8 ist das Wort„berechtigt" durch„verpflichtet" zu ersetzen.MeweS, Neu-Segefeld: Mitglieder, welche durch Arbeits-lofigkeit, Krankheit usw. länger als vier Wochen erwerbslos sind,können auf eigenen Antrag während der weiteren Erwerbslosigkeitvon den Beiträgen befreit werden und ist dies im Mitgliedsbuch zuvermerken.Koblenz: Der Parteitag wolle beschließen, den Beitrag fürdie weiblichen Mitglieder auf 6 Pf. pro Woche festzusetzen. DieLandesorganisationen haben nicht das Recht, diese zu erhöhen.Magdeburg: a) Der wöchentliche Beitrag beträgt für männ-liche Mitglieder 19 Pf., für weibliche 6 Pf. b) Der folgende Satz im§ 6:„Den weiblichen Mitgliedern ist die„Gleichheit" unentgeltlichzu liesern" ist zu streichen.Bei Ablehnung d:S Abs. a wolle der Parteitag beschließen:29 Proz. von den im Organisationsstatut festgesetzten Mindest-beitrügen sind an die Parteikasse abzuführen.B o ch u m: Der K 6 erhält folgende Fassung: Der wöchentlicheBeitrag beträgt für männliche Mitglieder 19 Pf. und für weiblicheMitglieder 6 Pf. Den weiblichen Mitgliedern wird die„Gleichheit"durch die Gesamtpartei gratis geliefert.Mindestens 16 Proz. der erhobenen Mitgliederbeiträge sind ändie Zentralkasse abzuführen. Der Parteivorstand ist jedoch be-rechtigt, einzelnen Wahlkreisen im Bedarfsfalle einen über 86 Proz.dieser Einnahmen hinausgehenden Betrag zur Eigenverwendung zuüberlassen.Lippe-Detmold: Das Minimum des Beitrages bleibtauf 29 und 19 Pf. bestehen.Zwickau: Der Beitrag beträgt für männliche Mitgliederwöchentlich 19 Pf., für weibliche Mitglieder 6 Pf., jedoch ist es deneinzelnen Ortsvereinen bezw. Kreis- oder Landesorganisationen über-lassen, höhere resp. Extrabeiträge zu erheben. Dre Mitgliedsbüchermrd Beitragsmarken müssen einheitlich über ganz Deutschland sein.Offenbach: Von den festgelegten Mindestbeiträgen dermännlichen Mitglieder sind 29 Proz. an die Zentralkasse ab-zuführen. Die Beiträge der weiblichen Mitglieder sind hiervonausgenommen.Leipzig: Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge ist denBezirks- und Landesorganisationen überlassen. Der wöchentlicheBeitrag muß für männliche Mitglieder mindestens 19 Pf. und fürweibliche Mitglieder mindestens 6 Pf. betragen; Den weiblichenMitgliedern ist die„Gleichheit" auf Antrag unentgeltlichzu liefern.16. sächsischer KreiS:„Der monatliche Mindestbeitragmich jedoch für männliche Mitglieder 39 Pf. und für weibliche Mit-glieder 29 Pf. betragen" zu streichen.16. h a n n o v e r sch e r.Kr esi S: Statt 29 Pf. für weiblicheMitglieder 19 Pf. zu fetzen und S atz 3 zu streichen.Bayrischer Land esvor stand undGauvorstände:In§ 6 die unentgeltliche Lieferung der„Gleichheit" streichen. Inder drittletzten Zeile einzufügen:„nach Zustimmung der betreffendenBezirks- und Landesorganisationen."L u d w i g s h a f e n. Der§ 6, der von der Beitragsleistunghandelt, ist in der alten Gestalt zu belassen und dem letzten Absatzhinzuzufügen:„Solche Gesuche müssen vom Vorstand der Bezirks-und Landesorganisation unterstützt fein."22. s ä ch s i s ch e r K r e i s: Der Wochenbeitrag in ganz Deutsch-land beträgt für männliche Mitglieder a Person 19 Pf.4. württembergischer Kreis: Im neuen Organisations-statutenentwurf zu bestimmen, daß nicht 29 Proz. der Leitrüge andie Zentralkasse abzuführen sind, sondern es bei dem seitherigenSatze von 4 Pf. zu belassen.Calw: Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge ist den Bezirksverbänden und Landesorganisationen überlassen. Der monatlicheMindestbeitrag muß jedoch für männliche Mitglieder 39 Pf. und fürweibliche Mitglieder 29 Pf. betragen. Mindestens 29 Proz. derregelmäßigen Beiträge sind an die Zentralkasse abzuführen. DerParteivorstand ist berechtigt usw. Wie im Entwurf.Landesparteitag Oldenburg: Der wöchentliche Beitrag beträgt für männliche Mitglieder 19 Pf., für weibliche Mitglieder 6 Pf.Liegnitz-Goldberg: Der Mindestbeitrag für männlicheMitglieder beträgt 29 Pf. pro Monat, für Frauen 19 Pf. proMonat. Die obligatorische Einführung der„Gleichheit" ist abzulehuen.eher: Der Parteitag wolle beschließen. den einzelnenLandes-, Kreis- und Ortsorganisationen zu empfehlen, die Erhebungder Parteibeiträge progressiv und zwar in folgender Ordnung zu erheben:bis 799 M. Einkommen 9,19 M. pro Monat9.16...„ 9,29„„„„ 9,39„„„„ 9,49„„„„ 9,59„„„„ 9,69„„„9,89..» 1,29„„»„ 1,59„„„.„ 2,---„„„�_.Brieg: Der Parteitag möge in Anbetracht der immerwährenden Steigerung der Lebens- und Bedürfnisartikel beschließen,den Monatsbeitrag nicht(wie der Antrag der Kommission) auf einenesten Satz zu stellen, sondern den jetzigen Modus der einzelnenWahlkreise auch für fernerhin weiter zu belassen. Die Versammlungbefürchtet bei einer Erhöhung deS Beitrages gerade in ärmerenKreisen einen großen Rückgang der Mitgliederzahl.Niederbarnim: Zm§ 5 sind die Worte zu streichen:„Denweiblichen Mitgliedern ist die„Gleichheit" gratis zu liefern".i e I e f e l d, Wiedenbrück. Magdeburg, für denletzten Satz Mülhausen i. Elf.: Der wöchentliche Mindest-Beitrag muß für männliche Mitglieder 19 Pf..und für weibliche Mit-zlieder 6 Pf. betragen. Den Satz:„Den weiblichen Mitgliedern istsie„Gleichheit" gratis zu liefern" zu streichen.Minden: Lübbecke: Die Festsetzung der Mitgliederbeiträgeist den Bezirksverbänden und Landesorganisationen überlassen. DieWahlkreise haben mindestens 29 Proz. ihrer au« den Beiträgen sichergebenden Einnahmen an die Zentralkasse abzuführen. Der Partei-vorstand ist berechtigt, einzelnen Wahlkreisen im Bedarfsfalle einenüber 89 Proz. dieser Einnahmen hinausgehenden Betrag zur Eigen-Verwendung zu überlassen.- i.Striegau: Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge ist denBezirksverbänden und Landesorganisationen überlassen. Der monat-liche Mindestbeitrag muß jedoch für männliche Mitglieder 39 Pf.und für weibliche Mitglieder 29 Pf. betragen; Ausnahmenkann auf Antrag der Parteivorstand belvilligen.Mindestens 29 Proz. der erhobenen Mitgliederbeiträge. sind an dieZentralkasse abzuführen. Der Parteivorstand ist berechtigt, einzelne»Wahlkreisen im Bedarfsfall einen, über 89 Proz. diefer Einnahmenhinausgehenden Betrag zur Eigenverwendung zu überlassen.'16. s ä ch s. Kreis: Statt.Bezirksverbänden und Landes-organisationen" zu setzen:.Wahlkreisorganisationen".»Den weib«lichen Mitgliedern die„Gleichheit" unentgeltlich zu liefern" zustreichen.'Glatz, Habelschwerdt': Desgleichen ist der Parteivorstandberechtigt, die in§ 5 festgesetzten Mindestbeiträge niedrigerzuzulassen, wenn mit besonders schwierigen örtlichen Ver-Hältnissen für unsere Pnrteibewegung gerechmsi werden muß. So-bald jedoch eine gewisse F e st i g u n g der Pätteibewcgung eingetreten ist, ist auf die Durchführung des statutengemäßen � monatlichen MindestbetrageS hinzuwirken. Eine Schmälernnz der statutengemäßen Rechte tritt wegen geringerer BeitragSleistnng nichtein, weder innerhalb der Gesamipartet oder den Landes- oderBezirksverbänden.6. s ä ch s. Kreis: Der Mindestbeitrag ist für männliche Mit-glieder auf 19 Pf. pro Woche und für weibliche auf 6 Pf. festzn-fetzen. Den weiblichen Mitgliedern ist die»Gleichheit" unentgeltlichzu liefern.B r a u n s ch w e i g für den Schlußsatz, HamburgerLandeS«Organisation, und Hildes heim: Im§ 5 soll es heißen:Der Mindestbeilrag für weibliche Mitglieder beträgt 19 Pf. DerPassus, betreffend unentgeltliche Lieferung der«Gleichheit" wird ge-strichen.Kiel. Celle: Im§3 im ersten Satz hinter dem Worte„Landesorganisationen" einzuschalten: bezw. Wahlkreis-organisationen; im zweiten Satze zu setzen 19 Pf. statt29 Pf.: den Satz betr. unentgeltliche Lieferung der„Gleichheit" znstreichen; im vierten Satz zu setzen: vom Mindestbeitragstatt der erhobenen Mitgliederbeiträge.Lennep: Die Beiträge betragen zwei wöchentlich 29 Pf.für männliche Mitglieder und 16 Pi. für weibliche Mitglieder.Plauen: Der Beitrag bettägl für männliche Mitgliederwöchentlich 19 Pf., für weibliche Mitglieder 6 Pf., jedoch ist es deneinzelnen Ortsvereinen bezw. Kreisen oder Landesorganisationenüberlassen, höhere resp. Extrabeiträge zu erheben. Die Mitglieds-bücher und Beitragsmarken müssen einheitlich für ganz Deutsch«land sein.Gießen: Den Mindestbeitraz wie bisher auf 29 Pf. oenMonat festzusetzen.Halle: Zn 8 S wird beschlossen, den weiblichen Mitglrederndie„Gleichheit" gratis zu liefern.Stuttgart: Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge ist denVezirlsverbänden und Landesorganisationen überlassen. Der monat»liche Beitrag für männliche Milglieder muß mindestens 39 Pf. be»tragen; von diesem Grundbeitrag sind 29 Proz. an die Zentral-lasse abzuführen. Der monatliche Beitrag für weibliche Mitgliederbeträgt mindestens 29 Pf., dafür ist denselben die„Gleichheit"unentgeltlich zu liefern; von den Beiträgen der weiblichen Mit»glieder ist an die Zentralkasse nichts abzuführen.O b e r r h e i n i s ch e r P a r t e i t a g: Der Parteibeittag wirdauf wöchentlich 19 Pf. festgesetzt und den einzelnen Wahlkreisen undAgitationsbezirken bleibt freigestellt, zu diesem Mindestbeiträge Lolal»zuschlüge zu erhebe». Der Parteitag weist erneut auf die durchausguten Erfolge hin, die überall mit der Einführung des Zehnpfennig»beitrageö gemacht worden sind.G r ü n b e r g: In denjenigen Gegenden, wo der ortsüblicheTagelohn für erwachsene männliche Arbeiter weniger als 2 M.szwci Mark) beträgt, ist es den Vereinen gestattet, den MonatSbeitragauf mindestens 29 Pf. festzusetzen.Barme n: Der monatliche Beittag der weiblichen Mitgliedersoll 16 Pf. betragen. Die unentgeliliche Liefermig der„Gleichheit"ist im allgemeinen Statut nicht vorzusehen.Ka m Mission: Berichterstattung. 8 6-, Das Geschäftsjahr füralle Parteiorganisationen läuft vom 1. Juli bis 39. Juni. Die Vor-sitzenden der Sozialdemokralischen Vereine haben alljährlich bis zum16. Juli dem Parteivorstand Bericht zu erstatten. Der Bericht ist nacheinem vom Parteivorstand zu versendenden Fragebogen zu geben undmuß mindestens enthalten Angaben über: Art und Umfang der ent»falteten Agitation, die Zahl der im Wohlkreise organisierten Partei»genossen, die Höhe des von den Mitgliedern erhobenen Partei»beitrageS, die Summe der gesamten Einnahmen, die Art der Ver«Wendung der dem Wahlkreise verbliebenen Gelder. �...Den gleichen alljährlichen Bericht in bezng auf ihre Tätigkeitund die Verwendung der ihnen etwa vom Parteivorstande über»wieseiien Gelder haben die Vorstände der Bezirksverbände undLaudesorganisationen zu erstatten.Bayrischer LandeSvor st and und Gau vor stände.Satz 2 und 3 soll lauten: Die Vorsitzenden der sozialdemokratischenVereine haben alljährlich an die Bezirksorganisationen so rechtzeitigBericht zu erstatten, daß deren Berichte an die Lmrdesorganisationsobald eingeliefert werden, daß diese ihren Bericht an den Partei»vorstand bis zum 39. Juli fertigstellen können. Die Grundlage zndiesem Bericht gibt ein vom Parteivorstand herzustellender Frage»bogen, der von den Landesorganisationen an die Bezirks- und vondiesen an die VereinSorganisation bestimmt. Dieser Fragebogen mußmindestens enthalten, Angaben übet: Art und Umfang usw.München I und II: Satz 2 soll lauten: Die Vorsitzendender sozialdemokratischen Vereine haben an die Bezirksverbände alljährlich sobald Bericht zu erstatten, daß die Bezirksorganisationenihren Bericht an den Landesvorstand so rechtzeitig abliefern können,daß der Landesvorstand seinen Bericht bis spätestens am 15. Augustabliefern kann. Der Bericht usw.Flensburg: Zu 8 6: Die Vorsitzenden der sozialdemo-kratischen Vereine haben alljährlich bis zum 39. Juli dem Partei»vorstand Bericht zu erstatten.Bochum. Dortmund, Limbach, Ch emnitz. Döhlen,Lennep, I o h a n n g e o r g e n st a d t, Kolberg, Meerane:Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März desfolgenden Kalenderjahres.Kiel: Im zweiten Satz zu setzen»16. August" statt.16. Juli".Nürnberg: An Stelle der Worte: Die Vorsitzenden dersozialdemokratischen Vereine, zu setzen: Die Bezirksvorstände, undstatt 16. Juli zu setzen: 39. Juli.Kommt) sion: Parteitag. 8 7. Der Parteitag bildet dieoberste Vertretung der Partei. Zur Teilnahme au ihm sind be-rechtigt:1. Die Delegierten der Partei aus den einzelnen Reichstags-,Wahlkreisen. Die Wahl der Delegierten erfolgt nach der Maß«gäbe, daß in Wahlkreisen bis 1699 Mitglieder ein Delegierter,bis 3999 zwei, bis 6999- drei, bis 12 999 vier, bis 18 999 fünfund über 18 999 sechs Delegierte zu wählen sind. Die Vertretungrichtet sich nach der vom Parteivorstand auf Grund der nach§ 6abgeführten Beiträge festgestellten Mitgliederzahl. Wo niedrereDelegierte zu wählen sind, soll unter den Delegierten möglichsteine Genossin sein.2. Die Mitglieder der ReichStagssraltion.8. Die Mitglieder des Parteivorstandes und der Kontroll-kommission.4. Die vom Parteivorstand berufenen Referenten.Die Mitglieder.der ReichstqgSfraktion haben in allen die Parka«mentarische und die Mitglieder des Parteivorstandes in allen dieeschüftliche Leitung der Partei betreffenden Fragen nur beratendeStimme. Nur beratende Stimme haben auch die vom Parteivorstandehinzugezogenen Vertreter von Parleiinstitutionen.Kiel, Hagen: Am Schluß des 2. Satzes zu setzen:„gewähltwerden können" statt„zu wählen sind"; den ersten Satz des letztenAbsatzes zu streichen ilnd dafür zu setzen:„Tie Mitglieder derReichstqgsfrgktion baben nur beratende Stimme, die Mitglieder desParteivorstandes in allen die geschäftliche Leitung der Partei be»treffenden Fragen nur beratende Stimme".Plauen: Absatz 2 zn streichen.'Barmen: Zu 8 7 letzter Absatz: Die Mitglieder der Rcich J-tagSfraktion, soweit sie nicht zugleich Delegierte sind, haben aus demParteitag in allen Angelegenheiten nur beratende Stimme.Landesorganisation Ha m d u r g t 8 7 Absatz 1 wiefolgt abzuändern:„Die Delegierten der Pgrtei ans den einzelnenReichStagSwahlkreisen. Die Wahl der Delegierten erfolgt nach Maß»gäbe der Mitgliederzahl. ES können gewählt werden: In Wahl«kreisen usw."