Einzelbild herunterladen
 
Fürth  : Der Parteitag möge Beschließen, an den internatio­nalen Sozialistenkongreß den Antrag zu stellen:«Die Maifeier erneut einer Prüfung zu unterziehen." Berlin IV: Den Beschluß des internationalen Kongresses von Paris   188g unter allen Umständen hoch zu halten. Zu diesem Zweck sind mindestens vier Wochen vor dem 1. Mai öffentliche Volks- Versammlungen abzuhalten, um die Propaganda für die Lrbeitsruhe intensiv zu betreiben. Ludwigshafen  : Der Parteitag möge in der Maifeierfrage eine für Gewerkschaften und Partei annehmbare Grundlage schaffen, Bamit endlich die die gesamte Arbeiterschaft schädigenden Ausein- andersetzungen über diese Frage eingedämmt werden und als ein- . hcitlichen Tag für die Maifeier den ersten Sonntag im Mai fest- zulegen. Königsberg: Der Beschluß deS vorjährigen Parteitages in Nürnberg  ,»die Beamten, Arbeiter und Mitglieder der Partei, welche am 1. Mai feiern und keinen Lohnausfall erleiden, sind verpflichtet, an die Partei- und Gewerkschaftskasse einen Tagesverdienst abzu- geben," wird aufgehoben. Die in ihm bezeichneten Partei- genossen sind nur dann �u Extrabeiträgen zu verpflichten, wenn solche auch ebenso für die am 1. Mai arbeitenden Parteigeiiossen beschloflen werden sollten. 6. s ä ch s. Kreis und Magdeburg  : Der Beschluß des Parteitages in Nürnberg  : Antrag so ist aufzuheben. Anträge betr. Henderung des Ttatutes. Orgamfations- Kommisfion: Parteiangehörigkeit.§ 1. Zur Partei ge hörig wird jede Person betrachtet, die sich zu den Grundsätzen des Parteiprogramms bekennt- und Mitglied der Parteiorganisation ist. Gliederung.§ 2. Die Grundlage der Organisation bildet für jeden ReichstagSwahlkreiS der Sozialdemokratische Verein, dem jeder tm Wahlkreise wohnende Parteigenosse als Mitglied anzugehören hat. Umfaßt ein Ort mehrere Reichstagswahlkteise, so kann die Zugehörigkeit zu den einzelnen Wahlkreisorganisationen örtlich ge­regelt werden. Erstreckt sich der RerchstagSwahlkreiS über mehrere Orte, so kann an jedem Ort ein Ortsverein deS Sozialdemokratischen Vereins gebildet werden. B a r n: e n: Den letzten Satz beginnendErstreckt" zu streichen Kiel  : Anzufügen: Die einzelnen Ortsvereine sind nur Unter­organisationen des Sozialdemokratischen Vereins. Bremen  : Im§ 2 ist nach den Worten:kann an jedem Orte" zu sagen:im Einverständnis mit dem Wahlkreisvorstande Lennep, Lu.dwigShafen und W e i m a r: Statt Otts- derein zn setzen: Ortsgruppe. Königsberg: Hinter»ein Ortsverein" einzufügen:oder eine Ortsgruppe"..-, Kommission:§ 8. Die Sozialdemokratischen Vereine schließen sich zu Bezirksverbänden sowie zu Landesorganisationen zu sammen, denen die selbständige Führung der Parteigeschäfte nach eigenen Statuten obliegt; diese dem Parteivorstand mitzuteilenden Statuten dürfen mit dem Organisationsstatut der Gesamtpartei nicht im Widerspruch stehen. Die Vorstände haben ihre erfolgte Wahl dem Parteivorstanpe mitzuteilen. Leipzig  : Im letzten Satz hinter den Worte»»die Vorstände haben" einzufügenStatuten und". Barmen: Im letzten Satz hinter dem Wort. Parteivorstande". einzufügen:innerhalb einer Woche". 18. sächsischer Krei-s-: Die Sozialdemokratischen Kreis tvahlvereine können sich zu Bezirks- und Landesorganisationen zu- sammenschließen. . K o m m ijij Ion;.§ 4. Organisationen, denen weibliche Mit glieder angehören, müssen diesen eine Vertretung im Borstand ge­währen. Die weiblichen Vorstandsmitglieder haben im Einver­nehmen mit dem Gesamtvorstand vornehmlich die Frauenagitation zu betreiben. Frankfurt   a. M.: Stattmüssen" zu setzenkönnen". Landesorganisation Hamburg:§ 4 folgende Fassung zu geben:Sofern dem Vorstande ein weibliches Mitglied angehört, hat dasselbe im Einverständnis mit dem Gesamtvorstande vornehmlich die Agitation unter dem weiblichen Proletariat zu be treiben." Kiel  : Hinter dem Wortediesen" des Entwurfs einzuschalten »auf Verlangen". 16. sächsischer KreiS: �n Organisationen, denen weib liche Mitglieder angehören, ist diesen möglichst eine Vertretung im Lorstand zu gewähren. Brau»schweig: Der erste Satz des ß 4 soll lauten:Zur Leitung und Verwaltung in den sozialdemokratischen Vereinen und Kreisorgauisationen sind, wenn möglich. Genossinnen heran zuziehen, ebenso zur Leitung der Gesamtpartei." Erfurt  : Alle die jetzt bestehenden Rechte der weiblichen Mit- glieder im neuen Organisationsstatutentwurf unverkürzt bestehen zu lassen. Bayrischer Landesvorstand undGau vor stände: Zn§ 4müssen" streichen, dafür setzen:sollen nach Möglichkeit H i I d e s h e i m: Das Wortmüssen" durchkönnen" ersetzen. Bielefeld  : Hinter die Worteangehören müssen" zu setzen: soweit die Möglichkeit dafür vorhanden ist. 8. u. 9. s ch l e s w.- h o I st. Kreis: Statt des§ 4 möge der Parteitag folgende dem Statut anzuhängende Erklärung beschließen: Wo eS nach den Verhältnissen geboten und möglich erscheint, weib­lichen Mitgliedern eine Vertretung im. Vorstande des Vereins zu ge­währen, haben die Organisationen dem Rechnung zu tragen. Nürnberg  , 16. s ä ch s. Kreis, 18. s ä ch s. Kreis, Bochum  , Teltow  , Münchenlu. II: Soll stattmüffcn" ge- fetzt werdensollen möglichst". Ludwigshafen   u. Leipzig  : Organisationen, denen weibliche Mitglieder angehören, haben diesen im Vorstand eine Ver- tretung zu gewähren. Leipzig  : Kreis organisationen, denen weibliche Mitglieder angehören, müssen diesen eine Vertretung im Vorstande gewähren. Die Ortsvereine der einzelnen Kreisorganisationen sind verpflichtet, nach Möglichkeit, den Frauen eine Vertretung im Vorstand zu ge­währen. Die weiblichen Vorstandsmitglieder haben im Em- verständnis mit dem Gesamtvorstande vornehmlich die Frauen­agitation zu betreiben. Kommission:§6. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge ist den Bezirksverbänden und Landesorganisationen überlassen. Der mona:liche Mindestbeitrag mutz jedoch für männliche Mitglieder 30 Pf. und für weibliche Mitglieder 29 Pf. betragen. Den weib- lichen Mitgliedern ist dieGleichheit" unentgeltlich zu liefern. Mindestens 29 Proz. der erhobenen Mitgliederbeiträge sind an die gentralkasse abzuführen. Der Parteivorstand ist berechtigt, einzelnen Wahlkreisen im Bedarfsfalle einen über 89 Proz. dieser Einnahmen hinausgehenden Betrag zur Eigenverwendung zu überlassen. Königsberg: Den monatlichen Mindestbeitrag für Frauen auf 19 Pf. festzusetzen und Satz 8 zn streichen. Salzwedcl, Tangermünde  : Der wöchentliche Beitrag muß mindestens 19 Pf. für männliche und 6 Pf. für weibliche Mit- glieder betragen. Den Satz:Den weiblichen Mitgliedern ist die �Gleichheit" unentgeltlich zu liefern", zu streichen. Straßburg  : Für den zweiten Teil des vorstehenden Antrages. Desgleichen München   1 und H, Berlin   l, Teltow  . Münch en I und II:. Nach den Worten: im Bedarfsfalle, ein- zusetzen: nach Zustimmung der betreffenden BezidlS- oder Landes» Organisation. Düsseldorf  : Dem zweitletzten Satz folgende Fassung zu geben: Mindestens 29 Proz. der von den Bezirks- bczw. Landes- organiiationen festgesetzten Mindestbeiträgen sind an die Zentralkasse abzuliefern.'- Bunzlan: Den Mindestbeitrag im OrganisationSstatut für männliche Mitglieder auf 16 Pf. pro Monat festzusetzen. De» weib- lichen Mitgliedern ist dieGleichheit� unentgeltlich zu liefern. H a l b e r st a d t: Anstelle deS monatlichen Mindestbeitrages von 39 Pf. für männliche und LS Pf. für weibliche Mitglieder ist der 19 Pf.-Wochenbeiirag für männliche und der 6 Pf.-Wocheubeitrag für weibliche Mitglieder festzusetzen. Die unentgeltliche Lieferung derGleichheit" hat fortzufallen. Andernfalls sind nur von- dem Mindestbeitrag von 39. Pf. die Prozente an die Hauplkasse ab- zuliefern. Flensburg   und 8 und 9 schleswig-holsteinischer KreiS: Zn Z 6:Der Beitrag für weibliche Mitglieder beträgt mindestens 19 Pf. pro Monat." Der Satz:Den weiblichen Mit- gliedern ist dieGleichheit" unentgeltlich zu liefern" wird gestrichen. Sollten beide Anträge abgelehnt werden und das Statut in der Form deS Entwurfs beschlossen werden, dann soll der folgende Satz lauten:Von den erhobenen Beiträgen der m än n lich en Mit- glieder sind 29 Proz. an die Zentralkasse abzuführen." Durlach  : Mindestens 29 Proz. der erhobenen Mindestbeiträge sind an die Zentralkasse abzuführen. In Zeile 8 ist das Wort berechtigt" durchverpflichtet" zu ersetzen. MeweS, Neu-Segefeld: Mitglieder, welche durch Arbeits- lofigkeit, Krankheit usw. länger als vier Wochen erwerbslos sind, können auf eigenen Antrag während der weiteren Erwerbslosigkeit von den Beiträgen befreit werden und ist dies im Mitgliedsbuch zu vermerken. Koblenz  : Der Parteitag wolle beschließen, den Beitrag für die weiblichen Mitglieder auf 6 Pf. pro Woche festzusetzen. Die Landesorganisationen haben nicht das Recht, diese zu erhöhen. Magdeburg  : a) Der wöchentliche Beitrag beträgt für männ- liche Mitglieder 19 Pf., für weibliche 6 Pf. b) Der folgende Satz im § 6:Den weiblichen Mitgliedern ist dieGleichheit" unentgeltlich zu liesern" ist zu streichen. Bei Ablehnung d:S Abs. a wolle der Parteitag beschließen: 29 Proz. von den im Organisationsstatut festgesetzten Mindest- beitrügen sind an die Parteikasse abzuführen. B o ch u m: Der K 6 erhält folgende Fassung: Der wöchentliche Beitrag beträgt für männliche Mitglieder 19 Pf. und für weibliche Mitglieder 6 Pf. Den weiblichen Mitgliedern wird dieGleichheit" durch die Gesamtpartei gratis geliefert. Mindestens 16 Proz. der erhobenen Mitgliederbeiträge sind än die Zentralkasse abzuführen. Der Parteivorstand ist jedoch be- rechtigt, einzelnen Wahlkreisen im Bedarfsfalle einen über 86 Proz. dieser Einnahmen hinausgehenden Betrag zur Eigenverwendung zu überlassen. Lippe-Detmold: Das Minimum des Beitrages bleibt auf 29 und 19 Pf. bestehen. Zwickau  : Der Beitrag beträgt für männliche Mitglieder wöchentlich 19 Pf., für weibliche Mitglieder 6 Pf., jedoch ist es den einzelnen Ortsvereinen bezw. Kreis- oder Landesorganisationen über- lassen, höhere resp. Extrabeiträge zu erheben. Dre Mitgliedsbücher mrd Beitragsmarken müssen einheitlich über ganz Deutschland   sein. Offenbach  : Von den festgelegten Mindestbeiträgen der männlichen Mitglieder sind 29 Proz. an die Zentralkasse ab- zuführen. Die Beiträge der weiblichen Mitglieder sind hiervon ausgenommen. Leipzig  : Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge ist den Bezirks- und Landesorganisationen überlassen. Der wöchentliche Beitrag muß für männliche Mitglieder mindestens 19 Pf. und für weibliche Mitglieder mindestens 6 Pf. betragen; Den weiblichen Mitgliedern ist dieGleichheit" auf Antrag unentgeltlich zu liefern. 16. sächsischer KreiS:Der monatliche Mindestbeitrag mich jedoch für männliche Mitglieder 39 Pf. und für weibliche Mit- glieder 29 Pf. betragen" zu streichen. 16. h a n n o v e r   sch e r.Kr esi S: Statt 29 Pf. für weibliche Mitglieder 19 Pf. zu fetzen und S atz 3 zu streichen. Bayrischer Land esvor stand undGauvorstände: In§ 6 die unentgeltliche Lieferung derGleichheit" streichen. In der drittletzten Zeile einzufügen:nach Zustimmung der betreffenden Bezirks- und Landesorganisationen." L u d w i g s h a f e n. Der§ 6, der von der Beitragsleistung handelt, ist in der alten Gestalt zu belassen und dem letzten Absatz hinzuzufügen:Solche Gesuche müssen vom Vorstand der Bezirks- und Landesorganisation unterstützt fein." 22. s ä ch s i s ch e r K r e i s: Der Wochenbeitrag in ganz Deutsch- land beträgt für männliche Mitglieder a Person 19 Pf. 4. württembergischer Kreis: Im neuen Organisations- statutenentwurf zu bestimmen, daß nicht 29 Proz. der Leitrüge an die Zentralkasse abzuführen sind, sondern es bei dem seitherigen Satze von 4 Pf. zu belassen. Calw  : Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge ist den Bezirks­verbänden und Landesorganisationen überlassen. Der monatliche Mindestbeitrag muß jedoch für männliche Mitglieder 39 Pf. und für weibliche Mitglieder 29 Pf. betragen. Mindestens 29 Proz. der regelmäßigen Beiträge sind an die Zentralkasse abzuführen. Der Parteivorstand ist berechtigt usw. Wie im Entwurf. Landesparteitag Oldenburg  : Der wöchentliche Bei­trag beträgt für männliche Mitglieder 19 Pf., für weibliche Mit­glieder 6 Pf. Liegnitz  -Goldberg: Der Mindestbeitrag für männliche Mitglieder beträgt 29 Pf. pro Monat, für Frauen 19 Pf. pro Monat. Die obligatorische Einführung derGleichheit" ist ab zulehuen. eher: Der Parteitag wolle beschließen. den einzelnen Landes-, Kreis- und Ortsorganisationen zu empfehlen, die Erhebung der Parteibeiträge progressiv und zwar in folgender Ordnung zu er­heben: bis 799 M. Einkommen 9,19 M. pro Monat 9.16... 9,29 9,39 9,49 9,59 9,69 9,89.. » 1,29» 1,59. 2,--- _. Brieg  : Der Parteitag möge in Anbetracht der immer­währenden Steigerung der Lebens- und Bedürfnisartikel beschließen, den Monatsbeitrag nicht(wie der Antrag der Kommission) auf einen esten Satz zu stellen, sondern den jetzigen Modus der einzelnen Wahlkreise auch für fernerhin weiter zu belassen. Die Versammlung befürchtet bei einer Erhöhung deS Beitrages gerade in ärmeren Kreisen einen großen Rückgang der Mitgliederzahl. Niederbarnim  : Zm§ 5 sind die Worte zu streichen:Den weiblichen Mitgliedern ist dieGleichheit" gratis zu liefern". i e I e f e l d, Wiedenbrück. Magdeburg  , für den letzten Satz Mülhausen   i. Elf.: Der wöchentliche Mindest- Beitrag muß für männliche Mitglieder 19 Pf..und für weibliche Mit- zlieder 6 Pf. betragen. Den Satz:Den weiblichen Mitgliedern ist sieGleichheit" gratis zu liefern" zu streichen. Minden  : Lübbecke: Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge ist den Bezirksverbänden und Landesorganisationen überlassen. Die Wahlkreise haben mindestens 29 Proz. ihrer au« den Beiträgen sich ergebenden Einnahmen an die Zentralkasse abzuführen. Der Partei- vorstand ist berechtigt, einzelnen Wahlkreisen im Bedarfsfalle einen über 89 Proz. dieser Einnahmen hinausgehenden Betrag zur Eigen- Verwendung zu überlassen.- i. Striegau: Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge ist den Bezirksverbänden und Landesorganisationen überlassen. Der monat- liche Mindestbeitrag muß jedoch für männliche Mitglieder 39 Pf. und für weibliche Mitglieder 29 Pf. betragen; Ausnahmen kann auf Antrag der Parteivorstand belvilligen. Mindestens 29 Proz. der erhobenen Mitgliederbeiträge. sind an die Zentralkasse abzuführen. Der Parteivorstand ist berechtigt, einzelne» Wahlkreisen im Bedarfsfall einen, über 89 Proz. diefer Einnahmen hinausgehenden Betrag zur Eigenverwendung zu überlassen. '16. s ä ch s. Kreis: Statt.Bezirksverbänden und Landes- organisationen" zu setzen:.Wahlkreisorganisationen".»Den weib« lichen Mitgliedern dieGleichheit" unentgeltlich zu liefern" zu streichen.' Glatz, Habelschwerdt  ': Desgleichen ist der Parteivorstand berechtigt, die in§ 5 festgesetzten Mindestbeiträge niedriger zuzulassen, wenn mit besonders schwierigen örtlichen Ver- Hältnissen für unsere Pnrteibewegung gerechmsi werden muß. So- bald jedoch eine gewisse F e st i g u n g der Pätteibewcgung ein­getreten ist, ist auf die Durchführung des statutengemäßen monat­lichen MindestbetrageS hinzuwirken. Eine Schmälernnz der statuten­gemäßen Rechte tritt wegen geringerer BeitragSleistnng nicht ein, weder innerhalb der Gesamipartet oder den Landes- oder Bezirksverbänden. 6. s ä ch s. Kreis: Der Mindestbeitrag ist für männliche Mit- glieder auf 19 Pf. pro Woche und für weibliche auf 6 Pf. festzn- fetzen. Den weiblichen Mitgliedern ist die»Gleichheit" unentgeltlich zu liefern. B r a u n s ch w e i g für den Schlußsatz, HamburgerLandeS« Organisation, und Hildes heim: Im§ 5 soll es heißen: Der Mindestbeilrag für weibliche Mitglieder beträgt 19 Pf. Der Passus, betreffend unentgeltliche Lieferung der«Gleichheit" wird ge- strichen. Kiel  . Celle  : Im§3 im ersten Satz hinter dem Worte Landesorganisationen" einzuschalten: bezw. Wahlkreis- organisationen; im zweiten Satze zu setzen 19 Pf. statt 29 Pf.: den Satz betr. unentgeltliche Lieferung derGleichheit" zn streichen; im vierten Satz zu setzen: vom Mindestbeitrag statt der erhobenen Mitgliederbeiträge. Lennep  : Die Beiträge betragen zwei wöchentlich 29 Pf. für männliche Mitglieder und 16 Pi. für weibliche Mitglieder. Plauen  : Der Beitrag bettägl für männliche Mitglieder wöchentlich 19 Pf., für weibliche Mitglieder 6 Pf., jedoch ist es den einzelnen Ortsvereinen bezw. Kreisen oder Landesorganisationen überlassen, höhere resp. Extrabeiträge zu erheben. Die Mitglieds- bücher und Beitragsmarken müssen einheitlich für ganz Deutsch  « land sein. Gießen  : Den Mindestbeitraz wie bisher auf 29 Pf. oen Monat festzusetzen. Halle: Zn 8 S wird beschlossen, den weiblichen Mitglredern dieGleichheit" gratis zu liefern. Stuttgart  : Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge ist den Vezirlsverbänden und Landesorganisationen überlassen. Der monat» liche Beitrag für männliche Milglieder muß mindestens 39 Pf. be» tragen; von diesem Grundbeitrag sind 29 Proz. an die Zentral- lasse abzuführen. Der monatliche Beitrag für weibliche Mitglieder beträgt mindestens 29 Pf., dafür ist denselben dieGleichheit" unentgeltlich zu liefern; von den Beiträgen der weiblichen Mit» glieder ist an die Zentralkasse nichts abzuführen. O b e r r h e i n i s ch e r P a r t e i t a g: Der Parteibeittag wird auf wöchentlich 19 Pf. festgesetzt und den einzelnen Wahlkreisen und Agitationsbezirken bleibt freigestellt, zu diesem Mindestbeiträge Lolal» zuschlüge zu erhebe». Der Parteitag weist erneut auf die durchaus guten Erfolge hin, die überall mit der Einführung des Zehnpfennig» beitrageö gemacht worden sind. G r ü n b e r g: In denjenigen Gegenden, wo der ortsübliche Tagelohn für erwachsene männliche Arbeiter weniger als 2 M. szwci Mark) beträgt, ist es den Vereinen gestattet, den MonatSbeitrag auf mindestens 29 Pf. festzusetzen. Barme   n: Der monatliche Beittag der weiblichen Mitglieder soll 16 Pf. betragen. Die unentgeliliche Liefermig derGleichheit" ist im allgemeinen Statut nicht vorzusehen. Ka m Mission: Berichterstattung. 8 6-, Das Geschäftsjahr für alle Parteiorganisationen läuft vom 1. Juli bis 39. Juni. Die Vor- sitzenden der Sozialdemokralischen Vereine haben alljährlich bis zum 16. Juli dem Parteivorstand Bericht zu erstatten. Der Bericht ist nach einem vom Parteivorstand zu versendenden Fragebogen zu geben und muß mindestens enthalten Angaben über: Art und Umfang der ent» falteten Agitation, die Zahl der im Wohlkreise organisierten Partei» genossen, die Höhe des von den Mitgliedern erhobenen Partei» beitrageS, die Summe der gesamten Einnahmen, die Art der Ver« Wendung der dem Wahlkreise verbliebenen Gelder.... Den gleichen alljährlichen Bericht in bezng auf ihre Tätigkeit und die Verwendung der ihnen etwa vom Parteivorstande über» wieseiien Gelder haben die Vorstände der Bezirksverbände und Laudesorganisationen zu erstatten. Bayrischer LandeSvor st and und Gau   vor stände. Satz 2 und 3 soll lauten: Die Vorsitzenden der sozialdemokratischen Vereine haben alljährlich an die Bezirksorganisationen so rechtzeitig Bericht zu erstatten, daß deren Berichte an die Lmrdesorganisation sobald eingeliefert werden, daß diese ihren Bericht an den Partei» vorstand bis zum 39. Juli fertigstellen können. Die Grundlage zn diesem Bericht gibt ein vom Parteivorstand herzustellender Frage» bogen, der von den Landesorganisationen an die Bezirks- und von diesen an die VereinSorganisation bestimmt. Dieser Fragebogen muß mindestens enthalten, Angaben übet: Art und Umfang usw. München I und II: Satz 2 soll lauten: Die Vorsitzenden der sozialdemokratischen Vereine haben an die Bezirksverbände all­jährlich sobald Bericht zu erstatten, daß die Bezirksorganisationen ihren Bericht an den Landesvorstand so rechtzeitig abliefern können, daß der Landesvorstand seinen Bericht bis spätestens am 15. August abliefern kann. Der Bericht usw. Flensburg  : Zu 8 6: Die Vorsitzenden der sozialdemo- kratischen Vereine haben alljährlich bis zum 39. Juli dem Partei» vorstand Bericht zu erstatten. Bochum  . Dortmund  , Limbach, Ch emnitz. Döhlen, Lennep  , I o h a n n g e o r g e n st a d t, Kolberg  , Meerane  : Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des folgenden Kalenderjahres. Kiel  : Im zweiten Satz zu setzen»16. August" statt .16. Juli". Nürnberg  : An Stelle der Worte: Die Vorsitzenden der sozialdemokratischen Vereine, zu setzen: Die Bezirksvorstände, und statt 16. Juli zu setzen: 39. Juli. Kommt) sion: Parteitag. 8 7. Der Parteitag bildet die oberste Vertretung der Partei. Zur Teilnahme au ihm sind be- rechtigt: 1. Die Delegierten der Partei aus den einzelnen Reichstags-, Wahlkreisen. Die Wahl der Delegierten erfolgt nach der Maß« gäbe, daß in Wahlkreisen bis 1699 Mitglieder ein Delegierter, bis 3999 zwei, bis 6999- drei, bis 12 999 vier, bis 18 999 fünf und über 18 999 sechs Delegierte zu wählen sind. Die Vertretung richtet sich nach der vom Parteivorstand auf Grund der nach§ 6 abgeführten Beiträge festgestellten Mitgliederzahl. Wo niedrere Delegierte zu wählen sind, soll unter den Delegierten möglichst eine Genossin sein. 2. Die Mitglieder der ReichStagssraltion. 8. Die Mitglieder des Parteivorstandes und der Kontroll- kommission. 4. Die vom Parteivorstand berufenen Referenten. Die Mitglieder.der ReichstqgSfraktion haben in allen die Parka« mentarische und die Mitglieder des Parteivorstandes in allen die eschüftliche Leitung der Partei betreffenden Fragen nur beratende Stimme. Nur beratende Stimme haben auch die vom Parteivorstande hinzugezogenen Vertreter von Parleiinstitutionen. Kiel  , Hagen  : Am Schluß des 2. Satzes zu setzen:gewählt werden können" stattzu wählen sind"; den ersten Satz des letzten Absatzes zu streichen ilnd dafür zu setzen:Tie Mitglieder der Reichstqgsfrgktion baben nur beratende Stimme, die Mitglieder des Parteivorstandes in allen die geschäftliche Leitung der Partei be» treffenden Fragen nur beratende Stimme". Plauen  : Absatz 2 zn streichen.' Barmen: Zu 8 7 letzter Absatz: Die Mitglieder der Rcich J- tagSfraktion, soweit sie nicht zugleich Delegierte sind, haben aus dem Parteitag in allen Angelegenheiten nur beratende Stimme. Landesorganisation Ha m d u r g t 8 7 Absatz 1 wie folgt abzuändern:Die Delegierten der Pgrtei ans den einzelnen ReichStagSwahlkreisen. Die Wahl der Delegierten erfolgt nach Maß» gäbe der Mitgliederzahl. ES können gewählt werden: In Wahl« kreisen usw."