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Stuttgart  :§ 7 ist nach folgenden Grundsätzen abzuändern: die zwingende Formzu wählen sind" zu ersetzen durchgewählt werden können". Demgemäß sei auch zu sagen: Wo mehrere Delegiertegewählt werden"<st a t t:zu wählen sin d"). Die Form der Dclegiertenwahl, ob UrWahl oder ein anderer Wahl- modus, haben nach dem Antrag des Städrischen Kvmitcc-Z die Wahl- kreise selbst festzusetzen. Im ersten württembergischen Wahlkreise ist bekanntlich die Urwahl eingeführt, die sich im großen Ganzen gut bewährt hat. Mit Einstimmigleit wurde ferner eine Lenderung deS Entwurfs dahin beschlossen, daß auf dem Parteitag nur die ge- ui'Shlten Delegierten Stimmrecht haben sollen, zur Gülligkeit der Beschlüsse des Parteitages also die absolute Mehrheit nicht derAnwesenden", sondern der gewählten Delegierten notwendig ist. Brau n schweig: Eine Delegation der Reichstagsfraktion. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch Urabstimmung.   Auf Be­schluß des Parteitages oder auf Anordnung des Parteivorstandes ist jede Frage des Parteilebens durch Urabstimmung zu entscheiden. Auf Antrag von 10 vom Hundert der organisierten Genossen oder 15 Kreisorganisationen hat der Vorstand die Urabstimmung an- zuordnen. Niederbarnim  : Im§7 hinter dem ersten Absatz als zweiten Absatz anzufügen: Die Wahlen werden innerhalb der Wahl- kreise durch Urabstinmiung vorgenommen. Das Wahlreglement sowie Bestimmungen über das Vorschlagsrecht werden vom Partei- vorstand ausgearbeitet und mit Bekanntgabe der Tagesordnung des Parteitages veröffentlicht. Potsdam-Ost Havelland: Zu 8 7 des Organisations- statuls: a.) Ziffer 4 erhält die Ziffer 5; b) folgende Ziffer 4 ist ein­zufügen: je ein Vertreter desVorwärts", derNeuen Zeit" und derGleichheit"; o) im Absatz 3 wird das Wortund" gestrichen und hinzugefügt(hinter geschäftlichen Leitung der Partei)und die Vertreter der vier genannten Organe in allen die Leitung dieser Organe". Leipzig  . Eine Delegation der Reichstagsfraktion von sechs Mitgliedern. Teltow  -BeeSkow  . Berlin   I: Zu setzen: Eine Ver- tretung der Neichstagsfraktion. Düsseldorf  : Die Mitglieder der ReichStagSftaktion. soweit sie nicht Delegierte sind, haben in allen, und die Mitglieder des Parteivorstandes in den die geschäftliche Leitung der Partei be- treffenden Fragen nur beratende Stimme. Salz wedel und Tangermünde  : Zur Teilnahme am Parteitag sind berechtigt: 1. Die Delegierten der Partei aus den einzelnen Bezirksverbänden oder Landesorganisationen<§ 3) mit der Maßgabe, daß die Gesamtzahl der Delegierten auf 300 festgesetzt wird. Nach den an den Parteivorstand abgelieferten Beiträgen wird die Mitgliederzahl und daraus die auf den Bezirks- bezw. Landes- verband entfallende Verhältniszahl der zu entsendenden Delegierten alljährlich vom Parteivorstand festgestellt und veröffentlicht. Die Wahl der Delegierten erfolgt in den Bezirken bezw. Landesorgani- sationen mittels Urabstimmung durch die Parteimitglieder. Bei der Wahl ist die Anwendung deS Proporzes nach der Richtung zulässig, daß bei verschiedenen Vorschlagslisten die Mandate entsprechend dem Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen auf die Liste verteilt werden. Die näheren Bestimmungen hierüber haben die Bezirks- verbände resp. Landesorganisationen zu treffen. Die Kosten für die Delegation sind im Umlageverfahren von den dem BezirkSverband resp. der Landesorganisation angehörenden WahlkreiSorganisationen entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu decken. Bochum  : Ziffer 2. Die Mitglieder, der ReichStagsfraktion haben nur beratende Stimme. Döhlen. BezirkLöbtau: Im Absatz t den letzten Satz zu streichen. 8. und 9. schleswig  -holsteinischer KreiS: Die vom Parteivorstand oder Parteitag hinzugezogenen Referenten. Nürnberg  : Einzufügen: Daß den Referenten auch be- schließende Stimme gewährt werde. Swickau: Absatz 2 ist zu streichen. öln: Absatz L erhält folgende Fassung: Die Mitglieder deS Parteivorstandes, der Kontrollkommission und je ein Delegierter der Bezirkskomitees«nd der Landes Vorstände. O f f e n b a ch: In Abs. 1 ist der Satz: Wo mehrere Delegierte zu wählen sind, soll unter den Delegierten möglichst eine Genossin zu sein, streichen. Königsberg: Abs. 1 soll Nr. 1 lauten: die Partei- delegierten. Ihre Gesamtzahl bestimmt der Parteitag. Die auf jeden Bezirks- bezw. Landesverband entfallende Zahl richtet sich nach der vom Parteivorstand auf Grund der nach§ 5 abgeführten Bei- träge festgestellten Mitgliederzahl. Wo mehrere Delegierte zu wählen sind, soll unter den Delegierten möglichst eine Genossin sein. Die Dclegationskosten trägt die Parteikasse, die für diesen Zweck von den Bezirksverbändcn eine DelegationSsteucr von 10 Pf. sür jedes Mitglied erhebt. Absatz 2 soll lauten: Die Mitglieder des Partei- Vorstandes und der Konwollkommission haben in allen die geschäft- liche Leitung der Partei betreffenden Fragen, die Mitglieder der Reichstagsfraktion, die vom Parteivorstand berufenen Referenten und Vertreter von Parteiinstitutionen in allen Fragen nur beratende Stimme. Breslau  : Abs. 2: Hinter das Worterfolgt" ist zu setzen: durch Urabstiinmung mit der Maßgabe, daß in Wahlkreisen bis 1000 Mitglieder ein Delegierter zum Parteitage gewählt wird". Ferner als Nachtrag zu demselben Paragraphen:Die Kosten der Delegation trägt der Parteivorstand. Er ist berechtigt, zur Deckung der Kosten einen einmaligen Beitrag von 10 Pf. pro Jahr und Mit- glied durch die Bezirks« oder Landesorganisationen zu erheben." Bezirksparteitag Posen: WahlkreiSorganisationen mit weniger als 1000 Mitglieder werden zu einer Wahlabteilung so zusanimeugelegt, daß die Zahl der Mitglieder in solchen Wahl- abteilungen nicht über 1000 und nicht unter 000 beträgt. Diese Wahlabtcilungeu werden vom Parteivorstand nach der geographischen Lage geordnet. Die Unkosten für die Delegierten zum Parteitag an Lohnausfall, Diäten und Fahrgeld trägt die Kasse der Gesamt- Partei. Die Diätcnsätze bestimmt der Parteitag selbst. 4. württemb. Wahlkreis: KreiSvcreine, die aus eigenen Mitteln nicht in der Lage sind, entsprchend den Bestimmungen des Statuts Delegierte zu entsenden, erhalten die Delegationskosten aus der Parteikasse vergütet. Krciövercine, die weniger als 300 Mit- glicdcr haben, können vom Parteivorstand mit anderen KrciSvereincn zwecks Erreichung der erforderlichen Mitglicderzahl zusammengelegt werden, um einen Delegierte» auf Kosten der Parteikasse zu erhalten. Stuttgart  , Bremen  : Die Dclegationskosten für ordent- liche und außerordentliche Parteitage trägt die Zeutralkasse. Frankfurt   a. M.: Die Delegationskostcn zum Parteitage sind ans der Parteikasse zu zahlen. Der an den Parteivorstand abzuführende Beitrag ist um den Prozentsatz der Telegationskosten zu erhöhen. 10. badischer ReichStagSw ahlkreiS: Die Kosten für die Delegierten iverden aus der Parteikasse bestritten. Berlin IV, Friedrich-Zwickau: Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Parteitages ist absolute Mehrheit der gewählten Delegierten erforderlich. Magdeburg  : Im§ 7 ist statt des ersten Absatzes zu sagen: Zur Teilnahme ain Parteitage sind berechtigt: 1. Die Delegierten der Partei-ms den einzelnen Bezirksverbänden oder LandeSorgani- sationen(§ 3) mit der Maßgabe, daß die Gesamtzahl der Delegierten aus 300 festgesetzt wird. Nach den an den Parteivorstand ab- gelieferten Beiträgen wird die Mitgliederzahl und daraus die auf den Bezirks- beziehungsweise Landesverband entfallende Vcrhältniszahl der zu entsendenden Delegierten alljährlich vom Partcworstand fest- gestellt und veröffentlicht. Die Wahl der Delegierten erfolgt in den Bezirken(beziehungsivcise den LandeSorganisationen) mittels Ur- abstinmiling durch die Parteimitglieder. Bei der Wahl ist die An- Wendung des Proporzes nach der Richtung zulässig, daß bei ver- schiedenen Vorschlagslisten die Mandate entsprechend dem Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen auf die Listen verteilt werden. Die näheren Bestimmungen hierüber baben die Bezirksverbände respektive LandeSorganisationen zu treffen. Die Kosten für die Delegation sind im Umlageberfahren von den dem Bezirksverbande respektive der Landesorganisation angehörenden WahlkreiSorgani- sationen entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu decken. Kommission:§ 8. Der Parteitag prüft die Legitimation seiner Teilnehmer, wählt seine Leitung und bestimmt seine Geschäfts- ordnung selbst. Zur Gülligkeit der Beschlüsse des Parteitages ist die absolute Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Königsberg: Hinter Mehrheit der, das Wort»stimm- berechtigten" einzufügen. Ha lle a. S.: Als Z 8a in das OrganisationSsiatut einzufügen: Beschlüsse des Parteitages unterliegen der Urabstimmung, wenn mindestens ein Drittel der ParteitagSieilnehmer oder zehn Vorstände der Bezirks- bezw. LandeSorganisationen oder 40 Ortsvereine es innerhalb von drei Monaten nach Stattfinden des Parteitages be- antragen. Die Urabstimmung der Mitglieder darf nur in Partei- verfaiumlungen erfolgen, in denen vorher ein Referat über de» Gegenstand der Abstimmung gehalten, oder eine Aussprache darüber stattgesunden hat. Die Abstinunung geschieht durch Stimmzettel niil Ja" oderNein", wobei die Gesamtjumme der im ganzen Reiche abgegebenen Stimmen entscheidend ist. Die näheren Ausführungs- bestimmungen hat der Parleivorstand zu erlassen. Kommission: 8 9- Alljährlich findet ein Parteitag statt, der von dem Partcivorstande einzuberufen ift. Hat der vorher- gehende Parteitag über den Ort, an welchem der nächste Parteitag staltfinden soll, keine Bestimmung getroffen, oder kann in dem vom Parteitag bestimmten Ort der Parteitag nicht tagen, so hat der Parteivorstand gemeinsam mit der Kontrollkommission den Ort zu bestimmen. 8 10. Die Einberufung des Parteitages muß spätestens vier Wochen vor dem Termin der Abhaltung desselben durch daö Zentralorgan der Partei mit Angabe der provisorischen Tages- ordnung erfolgen. Die Einladung zur Beschickung des Parteitages ist mindestens dreimal in angemesfenen Zwischenräumen zu wieder- holen. Anträge der Parteigenossen für die Tagesordnung des Parteitages sind bei dem Parteivorstande einzureichen, der dieselben spätestens drei Wochen vor der Abhaltung des Parteitages durch das Zentralorgan der Partei bekanutzugeben hat. Bochum  , Döhlen, Chemnitz   und Offen bach: Im ersten Satz statt 4 zu setzen8 Wochen". Zwickau  : Sämtliche Partcizcitungen sind verpflichtet, offizielle Bekanntmachungen des Parteivorstandes an der Spitze des Blattes zu veröffentlichen. Königsberg: In den 88 19 und 13, Absätze 1 und 2 sowie im 8 1-1 Absatz 3 sind die Wortedurch das Zentralorgan der Partei" bezw.im Zcntralorgan der Partei" zu streichen. 8 11. K o m m i s s i o n: Zu den Aufgäben des Parteitages ge­hören: 1. Entgegennahme der Berichte über die Geschäftstätigkeit des ParteivorstandcS und der Kontrollkommission sowie über die parlamentarische Tätigkeit der Reichstagsabgeordneten. 2. Die Bestimmung des Ortes, an welchem der Parteivorstand seinen Sitz zu nehmen hat. 3. Die Wahl des Parteivorstandes und der Kontrollkommission. 4. Die Beschlußfasiung über die Parteiorganisation und alle daS Parteilebcn berührenden Fragen. 5. Die Beschlußfassung über die eingegangenen Anträge. 8 12. Ein außerordentlicher Parteitag ist einzuberufen: 1. auf einstimmigen Beschluß des Parteivorstandes; 2. auf einstimnng gestellten Antrag der Kontrollkommission; 3. auf Antrag von mindestens 15 Vorständen der Bezirks- bezw. Landesorganisationen. Falls der Parteivorstand sich weigert, einem nach Ziffer 2 oder 3 gestellten Antrage stattzugeben, so ist der Parteitag von den Antragstellern zu berufen. Als Versammlungsort eines außer- ordentlicken Parteitages ist ein geographisch möglichst günstig ge- legener Ort zu bestünmen. Königsberg. Ein außerordentlicher Parteitag ist ein- zuberufen: 1. Auf einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlutz des Parteivorstandes. 2. Auf einen mit Zweidrittelmehrheit ge- stellten Antrag der Kontrollkommission. 3. Auf Antrag der Mehr- heit der Reichstagsftaftion. 4.---- 3. des Entwurfs. Kiel  . Mülhausen   i. E.: In Absatz 3 zu setzen:»15 Wahl- kreis-Organisationen" statt»15 Vorständen der Bezirks- bezw. Landes- organisationen." Landesparteitag Oldenburg  : Ziffer 3 soll lauten: Auf Antrag von mindestens sieben Vorständen der Bezirks- bezw. Landesorganisationen; 4. auf Antrag der Mehrheit der Reichstags- sraltion. Lennep  , Düsseldorf  : Auf Antrag von mindestens fünf Vorständen der Bezirks- bezw. Landesorganisationen. Münchenl und II, Nürnberg  : Der Parteitag ist auch auf Antrag der ReichStagsfraktion einzuberufen. 8. und 9. schleöw.»holst. Kreis: Punkt 2. Auf Antrag der Mehrheit der ReichstagSfraktion. Punkt 3 wird der jetzige Punkt 2. Punkt 4. Aus Antrag von mindestens zehn Vor- ständen usw. Niederbarnim  , Bochum  : Abs. 3 anstatt 15 Vorständen usw. zu setzen:»Zehn Vorständen der Bezirks- bezw. Landes- organisationen." Leipzig  : Absatz 2 und 3 zu setzen: 2. Auf Antrag der'Mehrheit der Kontrollkommission. 3. Auf Antrag von mindestens 25 KreiS- organisationen. Breslau  : Zu 8 12 Absatz 3: Auf Antrag von mindestens sechs Vorständen der Bezirks- bezw. LandeSorganisationen ist ein außerordentlicher Parteitag einzuberufen. Hagen  : Auf Antrag von 5 nicht 15 BezirkSorganisattonen muß ein außerordentlicher Parteitag einberufen werden. Kommission: 819. Die Einberufung deS außerordent- lichcn Parteitages muß spätestens 14 Tage vor dem Termin der Abhaltung desselben durch das Zentralorgan der Partei in wenigstens drei aufeinanderfolgenden Nummern mir Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge der Parteigenossen sind spätestens fünf Tage vor der Abhaltung des Parteitages im Zentralorgan zu veröffentlichen. Im übrigen gelten für die außerordentlichen Parteitage dieselben Bestimmungen wie sür die ordentlichen Parteitage(88 7 und 8). 8. und 9. s ch l e s w i g« h o l st e i n s ch e r KreiS: In Ab- satz S zu setzen statt 5 Tage 8 Tage. Kommission: Parteivorstand. 8 1�- Die Zahl der Mit- glieder deS Parteivorstandes wird vom Parteitag bestimmt. Der Parteivorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, einem Kassierer, den Schriftführern und drei Beisitzern, unter denen eine Vertreterin der Genossinnen sein nuiß. Die Mitglieder des Parteivorstandes sind berechtigt, sich gegenseitig zu vertreten. Die Wahl der Vorsitzenden, des Kassierers, der Schriftführer und der Vertreterin der Genossinnen erfolgt durch den Parteitag mittels Stimmzettel in einem Wahlgange und nach absoluter Mehr- heit. Hat ein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erhalten, so findet Stichwahl zwischen de» beiden Kandidaten statt, auf welche die nieisten Stimmen gefallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl der übrigen zwei Beisitzer erfolgt durch die Koutrollkommisfion. Nach erfolgter Wahl hat der Partcivorstand seine Konstituierung vorzunehmen und dieselbe im Zcntralorga» der Partei bekanntzumachen. Königsberg: Absatz 1 soll im Anfang lauten:Die Wahl des Parteivorstandes erfolgt..." Absatz 2 ist zu streichen. Straßburg  : In Absatz 1 das Wort.mutz  " durch.soll' er- 'etzen. Celle  : In Absatz 1 das Wortmuß" durchkann" ersetzen. Die übrigen zwei Beisitzer wählt der Parteitag. Kommission: 8 Id. Scheidet ein Mitglied des Partei- Vorstandes aus, so ist die Vakanz durch eine von der Kontroll- kommission vorzunehmende Neuwahl zu ergänzen. 8 16. Die Mitglieder des Parteivorstandes können für ihre Tätigkeit eine Besoldung beziehen. Die Höhe derselben wird durch den Parteitag festgesetzt. 8 17. Der Partcivorstand verfügt nach eigenem Ermessen über die vorhandenen Gelder. Der Parteiborstand oder die Kontrollkommission können durch keinerlei Rechtsgeschäfte die einzelnen Parteigenossen oder die Partei verbindlich machen. Auch erwirbt kein Parteigenosse oder ein anderer durib Verträge mit dem Parteivorstaude oder der Kontrollkommission ein klagbares Recht gegen diese oder ihre Mit- glicdcr. ß 13. Kein Parteigenosie hat ohne ausdrücklichen Beschluß deS Parteitages ein klagbares Recht, die Geschäftsbücher oder Papiere des Pcirtcivorstandes, der Kontrollkommission oder der Partei einzu- sehen oder sich ans ihnen Abschriften oder Auszüge anzufertigen oder eine Auskunft oder Uebersicht über den Stand des Parteivermögens zu verlangen. Hierdurch wird daS Recht der Delegierten, während der Tagung des Parteitages Einsicht in die Bücher zu nehmen, nicht berührt. § 19. Der Parteivorstand besorgt die Parteigeschäste und kon« trolliert die prinzipielle Haltung der Parteiorgane. Der Parteivorstand enlichetdet über Differenzen, die sich bei der Aufstellung von NeichStagökandidaturcn zwischen der Organisation eines Wahlkreises und dem Bezirksverband beziehungsweise der Landesorganisation ergeben. Bei wichtigen, die Gesamtpartei berührenden Fragen hat der Partcivorstand Vertreter der Landes- beziehungsweise Bezirks- organisationen gutachtlich zu hören oder zu einer Konferenz zu berufen. Bayrischer Landesvorstand undGau vor stände: Zu 8 19. Abs. 3: Bei wichtigen die Gesamtpartei berührenden Fragen hat der Partcivorstand d i e Vertreter der Landes- bzw. Bezirks- organisationen gutachtlich zu hören, oder zu einer Konserenz ein­zuladen. M ü n ch e n l und II, Nürnberg  : Statt des Schlußwortes berufen" zu setzen»einzuladen". Königsberg: Absatz 4 hinzuzufügen: Alle Parteizeitungen sind verpflichtet, die offiziellen Bekanntmachungen des Parteivorstandes an hervorragender Stelle des redaktionellen Teiles zu veröffent- liche». Zwickau  , 18. sächsischer KreiS: 8 13: nach Absatz t folgenden Satz als Absatz 2 einzufügeir, so daß der betreffende Para- gräph dann vier Absätze umfaßt:Sämtliche Parteizeilungen sind verpflichtet, offizielle Bekanntmachungen des Parteivorstandes an der Spitze des Blattes zu veröffentlichen." Chemnitz  , 16. sächsischer KreiS: Absatz 4. Der Partei« vorstand hat einen oder nach Bedarf mehrere Revisoren anzustellen, welche die Autgabe haben, die Parteigestdäfte ständig zu kontrollieren. Kommission: Kontrollkonlmission. 8 20. Zur Kontrol» liervug deS Parteivorstandes sowie als Berufungsinstanz über Be« sch'.verden gegen den Parteivorstand wählt der Parteitag eine Kontrollkommission von neun Mitgliedern. Die Wahl der KontroNenre erfolgt nach einfacher Mehrheit. Bei gleicher Slimmcnzahl entscheidet das Los. Zur Leitung ihrer Ge» tchäfte wählt sich die Kontrollkommission einen Borsitzenden, der Ort und Zeit der Sitzungen bestimmt, soweit die Kontrollkommission nicht darüber beschließt. Die Kontrolle muß mindestens vierteljährlich einmal stattfinden. Alle Einsendungen für die Kontrollkommission sind an den Vor» sitzenden derselben zu richten, der seine Adresse im Zcntralorgan der Partei mitzuteilen hat. Auf Antrag der Koilttollkommission oder des Parteivorstandes finden gemeinsame Sitzungen statt. Straßburg  : Folgenden Zusatz: In dieselbe können nur Ge» »offen und Genossinnen gewählt werden, die in keinerlei Abhängig» keitsverhältnis zur Gesamtparlei stehen. Königsberg und 18. säcks. KreiS:§20 Abs. 4: Alle Ein­sendungen für die Kontrollkommission sind an den Vorsitzenden zu richten, der seine Adresse in de» Parteizeitungen mitzuteilen hat. Kommission. Zentralorgan der Partei. 8 2t. Zentral- organ der Partei ist derVorwärts, Berliner Volksblatt". Die offiziellen Bekanntmachungen sind an hervorragender Stelle des redaktionellen Teiles zu veröffentlichen. O f f e n b a ch:§ 21 soll lauten: Publikationsorgan des Partei- Vorstandes ist derVorwärts, Berliner Volksblatt". Die offiziellen Bekanntmachungen sind an hervorragender Stelle deS redaktionellen Teiles zu veröffentlichen. Königsberg:§ 2t ist zu st r e i ch e n. Kommission:§ 22. Zur Kontrolle der prinzipiellen und taktischen Haltung des ZeiitralorganS sowie der Verwaltung desselben wählen die Parteigenossen Berlins   und der Vororte eine Preß» kommissioir, die aus höchstens zwei Mitgliedern für jeden beteiligten Rcichstagswahlkreis bestehe» darf. Die Preßkommission entscheidet in Gemeinschaft mit dem Partei« vorstände über alle Angelegenheiten des Zentralorgans, insbesondere über Anstellung und Entlassung im Personal der Redaktion und Expedition. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Parteivorstand und der Preßkommission entscheiden die Kontroll- kommission, der Parteivorstand und die Preßkommission in der Art mit gleichen Rechten, daß jedes dieser drei Organe eine Stimme hat. O f f e n b a ch und Königsberg: 8 22 zu streichen. Kommmission: Ausschluß.§ 23. Zur Partei kann nicht gehören, wer sich eines groben Verstoßes gegen die Grundsätze des Parteiprogramms oder einer ehrlosen Handlung schuldig macht. Auch kann der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgen, wen» eL wiederholt in bewußter Weise die Parteiinteressen schädigt. Ueber die Zugehörigkeit zur Partei entscheidet der Vorstand der zuständigen Bezirks- bezw. Landesorganisation. Der Antrag auf Ausschluß aus der Partei kann nur durch eine Parteiorganisation(Orts-, Wahlkreis-, Bezirks- oder Landesorgani- sation) gestellt werden. Mit Zustimmung deS Angeschuldigten kann der Ausschlußantrag auch voni Vorstand der Parteiorganisation gestellt werden. Die Zustellung deS Beschlusses und dessen eventuelle Bekanntgabe erfolgt durch den Bezirks- bezw. LandeSvorstand. Königsberg:§ 23 soll lauten: AuS der Partei ist auSzu- schließen, wer sich emeS groben Verstoßes gegen die Grundsätze deS Parteiprogramms oder einer ehrlosen Handlung schuldig macht. Auch kann der Ausschluß eineS Mitgliedes erfolgen, das Beschlüssen des Parteitags oder seiner Parteiorganisationen beharrlich zuwider- handelt. O f f e n b a ch: Der zweite SatzAuch' bisschädigt" ist zu streichen. Der dritte Absatz soll wie folgt lauten:Der Autrag auf Ausschluß ans der Partei kann nur durch die Organisation des- jenigen Wahl kreises gestellt werden, dem der Beschuldigte angehört.' Bayrischer Landesvorstand, Gauvorstände und München I und II, Nürnberg  : Im§ 23 den Satz zu streichen: Auch kann der Ausschluß erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt in bewußter Weise das Parteimteresie schädigt. Ferner im dritten Absatz desselben Paragraphen statt eine Partei- organisation zu setzen: die zuständige Parteiorganisation, und hinter diesem Wort das erste Wort in Parenthese: O r t s zu streichen. Niederbarnim  : Absatz 1, zweiter Satz soll lauten:Auch kann der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgen, wenn eS die Partei- intercffcn schädigt." Braun schweig, Leipzig  , Flensburg  . Potsdam- West Havelland, Weimar  . Bochum  . Düsseldorf  , Mülhausen   i. Elsaß  , Straßburg  , Durlach  . Teltow  - B e e S k o w: Den zweiten Satz im Absatz 1 zu streichen. '13. sächs. Kreis: Absatz 1: Zur Partei kann nicht gehören, wer sich eines groben Verstoßes gegen die Grundsätze des Partei« Programms oder einer ehrlosen Handlung schuldig macht. Auch kann der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgen, wenn es wiederholt den Beschüssen der Parteitage, sofern sie nicht durch spätere Beschlüsse außer Kraft gesetzt worden sind, zuwiderhandelt. 8 23 Absatz 3: ist zu streichen:(Orts-). E i l e» b u r g  : Im letzten Absatz- das Wort»wiederholt" zu streiche». Kiel  : Den zweiten Satz des ersten Absatzes zu streichen; im dritten Absatz im ersten Satz zu setzen hinterParteiorganisation": s.OrtS- oder WahlkreiSorganisatiou") statt:(»Orts-« Wahlkreis-, Bezirks- oder Landesorganisation").