Stuttgart:§ 7 ist nach folgenden Grundsätzen abzuändern:die zwingende Form„zu wählen sind" zu ersetzen durch„gewähltwerden können". Demgemäß sei auch zu sagen: Wo mehrereDelegierte„gewählt werden"<st a t t:„zu wählen sin d").Die Form der Dclegiertenwahl, ob UrWahl oder ein anderer Wahl-modus, haben nach dem Antrag des Städrischen Kvmitcc-Z die Wahl-kreise selbst festzusetzen. Im ersten württembergischen Wahlkreise istbekanntlich die Urwahl eingeführt, die sich im großen Ganzen gutbewährt hat. Mit Einstimmigleit wurde ferner eine Lenderung deSEntwurfs dahin beschlossen, daß auf dem Parteitag nur die ge-ui'Shlten Delegierten Stimmrecht haben sollen, zurGülligkeit der Beschlüsse des Parteitages also die absolute Mehrheit— nicht der„Anwesenden", sondern der gewählten Delegierten—notwendig ist.Brau n schweig: Eine Delegation der Reichstagsfraktion.—Die Wahl der Delegierten erfolgt durch Urabstimmung.— Auf Beschluß des Parteitages oder auf Anordnung des Parteivorstandes istjede Frage des Parteilebens durch Urabstimmung zu entscheiden.Auf Antrag von 10 vom Hundert der organisierten Genossen oder15 Kreisorganisationen hat der Vorstand die Urabstimmung an-zuordnen.Niederbarnim: Im§7 hinter dem ersten Absatz alszweiten Absatz anzufügen: Die Wahlen werden innerhalb der Wahl-kreise durch Urabstinmiung vorgenommen. Das Wahlreglementsowie Bestimmungen über das Vorschlagsrecht werden vom Partei-vorstand ausgearbeitet und mit Bekanntgabe der Tagesordnung desParteitages veröffentlicht.Potsdam-Ost Havelland: Zu 8 7 des Organisations-statuls: a.) Ziffer 4 erhält die Ziffer 5; b) folgende Ziffer 4 ist einzufügen: je ein Vertreter des„Vorwärts", der„Neuen Zeit" undder„Gleichheit"; o) im Absatz 3 wird das Wort„und" gestrichenund hinzugefügt(hinter geschäftlichen Leitung der Partei)„und dieVertreter der vier genannten Organe in allen die Leitung dieserOrgane".Leipzig. Eine Delegation der Reichstagsfraktion von sechsMitgliedern.Teltow-BeeSkow. Berlin I: Zu setzen: Eine Ver-tretung der Neichstagsfraktion.Düsseldorf: Die Mitglieder der ReichStagSftaktion. soweitsie nicht Delegierte sind, haben in allen, und die Mitglieder desParteivorstandes in den die geschäftliche Leitung der Partei be-treffenden Fragen nur beratende Stimme.Salz wedel und Tangermünde: Zur Teilnahme amParteitag sind berechtigt: 1. Die Delegierten der Partei aus deneinzelnen Bezirksverbänden oder Landesorganisationen<§ 3) mit derMaßgabe, daß die Gesamtzahl der Delegierten auf 300 festgesetztwird. Nach den an den Parteivorstand abgelieferten Beiträgen wirddie Mitgliederzahl und daraus die auf den Bezirks- bezw. Landes-verband entfallende Verhältniszahl der zu entsendenden Delegiertenalljährlich vom Parteivorstand festgestellt und veröffentlicht. DieWahl der Delegierten erfolgt in den Bezirken bezw. Landesorgani-sationen mittels Urabstimmung durch die Parteimitglieder. Bei derWahl ist die Anwendung deS Proporzes nach der Richtung zulässig,daß bei verschiedenen Vorschlagslisten die Mandate entsprechend demVerhältnis der für sie abgegebenen Stimmen auf die Liste verteiltwerden. Die näheren Bestimmungen hierüber haben die Bezirks-verbände resp. Landesorganisationen zu treffen. Die Kosten für dieDelegation sind im Umlageverfahren von den dem BezirkSverbandresp. der Landesorganisation angehörenden WahlkreiSorganisationenentsprechend ihrer Mitgliederzahl zu decken.Bochum: Ziffer 2. Die Mitglieder, der ReichStagsfraktionhaben nur beratende Stimme.Döhlen. BezirkLöbtau: Im Absatz t den letzten Satzzu streichen.8. und 9. schleswig-holsteinischer KreiS: Die vomParteivorstand oder Parteitag hinzugezogenen Referenten.Nürnberg: Einzufügen: Daß den Referenten auch be-schließende Stimme gewährt werde.Swickau: Absatz 2 ist zu streichen.öln: Absatz L erhält folgende Fassung: Die Mitglieder deSParteivorstandes, der Kontrollkommission und je ein Delegierter derBezirkskomitees«nd der Landes Vorstände.O f f e n b a ch: In Abs. 1 ist der Satz: Wo mehrere Delegiertezu wählen sind, soll unter den Delegierten möglichst eine Genossinzu sein, streichen.Königsberg: Abs. 1 soll Nr. 1 lauten: die Partei-delegierten. Ihre Gesamtzahl bestimmt der Parteitag. Die aufjeden Bezirks- bezw. Landesverband entfallende Zahl richtet sich nachder vom Parteivorstand auf Grund der nach§ 5 abgeführten Bei-träge festgestellten Mitgliederzahl. Wo mehrere Delegierte zuwählen sind, soll unter den Delegierten möglichst eine Genossin sein.Die Dclegationskosten trägt die Parteikasse, die für diesen Zweck vonden Bezirksverbändcn eine DelegationSsteucr von 10 Pf. sür jedesMitglied erhebt. Absatz 2 soll lauten: Die Mitglieder des Partei-Vorstandes und der Konwollkommission haben in allen die geschäft-liche Leitung der Partei betreffenden Fragen, die Mitglieder derReichstagsfraktion, die vom Parteivorstand berufenen Referentenund Vertreter von Parteiinstitutionen in allen Fragen nur beratendeStimme.Breslau: Abs. 2: Hinter das Wort„erfolgt" ist zu setzen:„durch Urabstiinmung mit der Maßgabe, daß in Wahlkreisen bis1000 Mitglieder ein Delegierter zum Parteitage gewählt wird".Ferner als Nachtrag zu demselben Paragraphen:„Die Kosten derDelegation trägt der Parteivorstand. Er ist berechtigt, zur Deckungder Kosten einen einmaligen Beitrag von 10 Pf. pro Jahr und Mit-glied durch die Bezirks« oder Landesorganisationen zu erheben."Bezirksparteitag Posen: WahlkreiSorganisationen mitweniger als 1000 Mitglieder werden zu einer Wahlabteilung sozusanimeugelegt, daß die Zahl der Mitglieder in solchen Wahl-abteilungen nicht über 1000 und nicht unter 000 beträgt. DieseWahlabtcilungeu werden vom Parteivorstand nach der geographischenLage geordnet. Die Unkosten für die Delegierten zum Parteitagan Lohnausfall, Diäten und Fahrgeld trägt die Kasse der Gesamt-Partei. Die Diätcnsätze bestimmt der Parteitag selbst.4. württemb. Wahlkreis: KreiSvcreine, die aus eigenenMitteln nicht in der Lage sind, entsprchend den Bestimmungen desStatuts Delegierte zu entsenden, erhalten die Delegationskosten ausder Parteikasse vergütet. Krciövercine, die weniger als 300 Mit-glicdcr haben, können vom Parteivorstand mit anderen KrciSvereincnzwecks Erreichung der erforderlichen Mitglicderzahl zusammengelegtwerden, um einen Delegierte» auf Kosten der Parteikasse zu erhalten.Stuttgart, Bremen: Die Dclegationskosten für ordent-liche und außerordentliche Parteitage trägt die Zeutralkasse.Frankfurt a. M.: Die Delegationskostcn zum Parteitagesind ans der Parteikasse zu zahlen. Der an den Parteivorstandabzuführende Beitrag ist um den Prozentsatz der Telegationskostenzu erhöhen.10. badischer ReichStagSw ahlkreiS: Die Kosten fürdie Delegierten iverden aus der Parteikasse bestritten.Berlin IV, Friedrich-Zwickau: Zur Gültigkeit derBeschlüsse des Parteitages ist absolute Mehrheit der gewähltenDelegierten erforderlich.Magdeburg: Im§ 7 ist statt des ersten Absatzes zu sagen:Zur Teilnahme ain Parteitage sind berechtigt: 1. Die Delegiertender Partei-ms den einzelnen Bezirksverbänden oder LandeSorgani-sationen(§ 3) mit der Maßgabe, daß die Gesamtzahl der Delegiertenaus 300 festgesetzt wird. Nach den an den Parteivorstand ab-gelieferten Beiträgen wird die Mitgliederzahl und daraus die auf denBezirks- beziehungsweise Landesverband entfallende Vcrhältniszahlder zu entsendenden Delegierten alljährlich vom Partcworstand fest-gestellt und veröffentlicht. Die Wahl der Delegierten erfolgt in denBezirken(beziehungsivcise den LandeSorganisationen) mittels Ur-abstinmiling durch die Parteimitglieder. Bei der Wahl ist die An-Wendung des Proporzes nach der Richtung zulässig, daß bei ver-schiedenen Vorschlagslisten die Mandate entsprechend dem Verhältnisder für sie abgegebenen Stimmen auf die Listen verteilt werden.Die näheren Bestimmungen hierüber baben die Bezirksverbänderespektive LandeSorganisationen zu treffen. Die Kosten für dieDelegation sind im Umlageberfahren von den dem Bezirksverbanderespektive der Landesorganisation angehörenden WahlkreiSorgani-sationen entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu decken.Kommission:§ 8. Der Parteitag prüft die Legitimationseiner Teilnehmer, wählt seine Leitung und bestimmt seine Geschäfts-ordnung selbst. Zur Gülligkeit der Beschlüsse des Parteitages istdie absolute Mehrheit der Anwesenden erforderlich.Königsberg: Hinter Mehrheit der, das Wort»stimm-berechtigten" einzufügen.Ha lle a. S.: Als Z 8a in das OrganisationSsiatut einzufügen:Beschlüsse des Parteitages unterliegen der Urabstimmung, wennmindestens ein Drittel der ParteitagSieilnehmer oder zehn Vorständeder Bezirks- bezw. LandeSorganisationen oder 40 Ortsvereine esinnerhalb von drei Monaten nach Stattfinden des Parteitages be-antragen. Die Urabstimmung der Mitglieder darf nur in Partei-verfaiumlungen erfolgen, in denen vorher ein Referat über de»Gegenstand der Abstimmung gehalten, oder eine Aussprache darüberstattgesunden hat. Die Abstinunung geschieht durch Stimmzettel niil„Ja" oder„Nein", wobei die Gesamtjumme der im ganzen Reicheabgegebenen Stimmen entscheidend ist. Die näheren Ausführungs-bestimmungen hat der Parleivorstand zu erlassen.Kommission: 8 9- Alljährlich findet ein Parteitag statt,der von dem Partcivorstande einzuberufen ift. Hat der vorher-gehende Parteitag über den Ort, an welchem der nächste Parteitagstaltfinden soll, keine Bestimmung getroffen, oder kann in dem vomParteitag bestimmten Ort der Parteitag nicht tagen, so hat derParteivorstand gemeinsam mit der Kontrollkommission den Ort zubestimmen.8 10. Die Einberufung des Parteitages muß spätestens vierWochen vor dem Termin der Abhaltung desselben durch daöZentralorgan der Partei mit Angabe der provisorischen Tages-ordnung erfolgen. Die Einladung zur Beschickung des Parteitagesist mindestens dreimal in angemesfenen Zwischenräumen zu wieder-holen. Anträge der Parteigenossen für die Tagesordnung desParteitages sind bei dem Parteivorstande einzureichen, der dieselbenspätestens drei Wochen vor der Abhaltung des Parteitages durch dasZentralorgan der Partei bekanutzugeben hat.Bochum, Döhlen, Chemnitz und Offen bach: Imersten Satz statt 4 zu setzen„8 Wochen".Zwickau: Sämtliche Partcizcitungen sind verpflichtet, offizielleBekanntmachungen des Parteivorstandes an der Spitze des Blatteszu veröffentlichen.Königsberg: In den 88 19 und 13, Absätze 1 und 2 sowieim 8 1-1 Absatz 3 sind die Worte„durch das Zentralorgan derPartei" bezw.„im Zcntralorgan der Partei" zu streichen.8 11. K o m m i s s i o n: Zu den Aufgäben des Parteitages gehören:1. Entgegennahme der Berichte über die Geschäftstätigkeit desParteivorstandcS und der Kontrollkommission sowie über dieparlamentarische Tätigkeit der Reichstagsabgeordneten.2. Die Bestimmung des Ortes, an welchem der Parteivorstandseinen Sitz zu nehmen hat.3. Die Wahl des Parteivorstandes und der Kontrollkommission.4. Die Beschlußfasiung über die Parteiorganisation und alle daSParteilebcn berührenden Fragen.5. Die Beschlußfassung über die eingegangenen Anträge.8 12. Ein außerordentlicher Parteitag ist einzuberufen:1. auf einstimmigen Beschluß des Parteivorstandes;2. auf einstimnng gestellten Antrag der Kontrollkommission;3. auf Antrag von mindestens 15 Vorständen der Bezirks- bezw.Landesorganisationen.Falls der Parteivorstand sich weigert, einem nach Ziffer 2oder 3 gestellten Antrage stattzugeben, so ist der Parteitag von denAntragstellern zu berufen. Als Versammlungsort eines außer-ordentlicken Parteitages ist ein geographisch möglichst günstig ge-legener Ort zu bestünmen.Königsberg. Ein außerordentlicher Parteitag ist ein-zuberufen: 1. Auf einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlutzdes Parteivorstandes. 2. Auf einen mit Zweidrittelmehrheit ge-stellten Antrag der Kontrollkommission. 3. Auf Antrag der Mehr-heit der Reichstagsftaftion. 4.---- 3. des Entwurfs.Kiel. Mülhausen i. E.: In Absatz 3 zu setzen:»15 Wahl-kreis-Organisationen" statt»15 Vorständen der Bezirks- bezw. Landes-organisationen."Landesparteitag Oldenburg: Ziffer 3 soll lauten:Auf Antrag von mindestens sieben Vorständen der Bezirks- bezw.Landesorganisationen; 4. auf Antrag der Mehrheit der Reichstags-sraltion.Lennep, Düsseldorf: Auf Antrag von mindestens fünfVorständen der Bezirks- bezw. Landesorganisationen.Münchenl und II, Nürnberg: Der Parteitag ist auchauf Antrag der ReichStagsfraktion einzuberufen.8. und 9. schleöw.»holst. Kreis: Punkt 2. Auf Antragder Mehrheit der ReichstagSfraktion. Punkt 3 wird der jetzigePunkt 2. Punkt 4. Aus Antrag von mindestens zehn Vor-ständen usw.Niederbarnim, Bochum: Abs. 3 anstatt 15 Vorständenusw. zu setzen:»Zehn Vorständen der Bezirks- bezw. Landes-organisationen."Leipzig: Absatz 2 und 3 zu setzen: 2. Auf Antrag der'Mehrheitder Kontrollkommission. 3. Auf Antrag von mindestens 25 KreiS-organisationen.Breslau: Zu 8 12 Absatz 3: Auf Antrag von mindestenssechs Vorständen der Bezirks- bezw. LandeSorganisationen ist einaußerordentlicher Parteitag einzuberufen.Hagen: Auf Antrag von 5 nicht 15 BezirkSorganisattonenmuß ein außerordentlicher Parteitag einberufen werden.Kommission: 819. Die Einberufung deS außerordent-lichcn Parteitages muß spätestens 14 Tage vor dem Termin derAbhaltung desselben durch das Zentralorgan der Partei in wenigstensdrei aufeinanderfolgenden Nummern mir Angabe der Tagesordnungerfolgen. Anträge der Parteigenossen sind spätestens fünf Tage vorder Abhaltung des Parteitages im Zentralorgan zu veröffentlichen.Im übrigen gelten für die außerordentlichen Parteitage dieselbenBestimmungen wie sür die ordentlichen Parteitage(88 7 und 8).8. und 9. s ch l e s w i g« h o l st e i n s ch e r KreiS: In Ab-satz S zu setzen statt 5 Tage 8 Tage.Kommission: Parteivorstand. 8 1�- Die Zahl der Mit-glieder deS Parteivorstandes wird vom Parteitag bestimmt. DerParteivorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, einem Kassierer, denSchriftführern und drei Beisitzern, unter denen eine Vertreterin derGenossinnen sein nuiß. Die Mitglieder des Parteivorstandessind berechtigt, sich gegenseitig zu vertreten. Die Wahlder Vorsitzenden, des Kassierers, der Schriftführer undder Vertreterin der Genossinnen erfolgt durch den Parteitagmittels Stimmzettel in einem Wahlgange und nach absoluter Mehr-heit. Hat ein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenenStimmen nicht erhalten, so findet Stichwahl zwischen de» beidenKandidaten statt, auf welche die nieisten Stimmen gefallen sind.Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl der übrigenzwei Beisitzer erfolgt durch die Koutrollkommisfion. Nach erfolgterWahl hat der Partcivorstand seine Konstituierung vorzunehmen unddieselbe im Zcntralorga» der Partei bekanntzumachen.Königsberg: Absatz 1 soll im Anfang lauten:„Die Wahldes Parteivorstandes erfolgt..." Absatz 2 ist zu streichen.Straßburg: In Absatz 1 das Wort.mutz" durch.soll' er-'etzen.Celle: In Absatz 1 das Wort„muß" durch„kann" ersetzen.Die übrigen zwei Beisitzer wählt der Parteitag.Kommission: 8 Id. Scheidet ein Mitglied des Partei-Vorstandes aus, so ist die Vakanz durch eine von der Kontroll-kommission vorzunehmende Neuwahl zu ergänzen.8 16. Die Mitglieder des Parteivorstandes können für ihreTätigkeit eine Besoldung beziehen. Die Höhe derselben wird durchden Parteitag festgesetzt.8 17. Der Partcivorstand verfügt nach eigenem Ermessen überdie vorhandenen Gelder.Der Parteiborstand oder die Kontrollkommission können durchkeinerlei Rechtsgeschäfte die einzelnen Parteigenossen oder die Parteiverbindlich machen. Auch erwirbt kein Parteigenosse oder einanderer durib Verträge mit dem Parteivorstaude oder derKontrollkommission ein klagbares Recht gegen diese oder ihre Mit-glicdcr.ß 13. Kein Parteigenosie hat ohne ausdrücklichen Beschluß deSParteitages ein klagbares Recht, die Geschäftsbücher oder Papiere desPcirtcivorstandes, der Kontrollkommission oder der Partei einzu-sehen oder sich ans ihnen Abschriften oder Auszüge anzufertigen odereine Auskunft oder Uebersicht über den Stand des Parteivermögenszu verlangen.Hierdurch wird daS Recht der Delegierten, während derTagung des Parteitages Einsicht in die Bücher zu nehmen, nichtberührt.§ 19. Der Parteivorstand besorgt die Parteigeschäste und kon«trolliert die prinzipielle Haltung der Parteiorgane.Der Parteivorstand enlichetdet über Differenzen, die sich bei derAufstellung von NeichStagökandidaturcn zwischen der Organisationeines Wahlkreises und dem Bezirksverband beziehungsweise derLandesorganisation ergeben.Bei wichtigen, die Gesamtpartei berührenden Fragen hat derPartcivorstand Vertreter der Landes- beziehungsweise Bezirks-organisationen gutachtlich zu hören oder zu einer Konferenzzu berufen.Bayrischer Landesvorstand undGau vor stände:Zu 8 19. Abs. 3: Bei wichtigen die Gesamtpartei berührenden Fragenhat der Partcivorstand d i e Vertreter der Landes- bzw. Bezirks-organisationen gutachtlich zu hören, oder zu einer Konserenz einzuladen.M ü n ch e n l und II, Nürnberg: Statt des Schlußwortes„berufen" zu setzen»einzuladen".Königsberg: Absatz 4 hinzuzufügen: Alle Parteizeitungensind verpflichtet, die offiziellen Bekanntmachungen des Parteivorstandesan hervorragender Stelle des redaktionellen Teiles zu veröffent-liche».Zwickau, 18. sächsischer KreiS: 8 13: nach Absatz tfolgenden Satz als Absatz 2 einzufügeir, so daß der betreffende Para-gräph dann vier Absätze umfaßt:„Sämtliche Parteizeilungen sindverpflichtet, offizielle Bekanntmachungen des Parteivorstandes an derSpitze des Blattes zu veröffentlichen."Chemnitz, 16. sächsischer KreiS: Absatz 4. Der Partei«vorstand hat einen oder nach Bedarf mehrere Revisoren anzustellen,welche die Autgabe haben, die Parteigestdäfte ständig zu kontrollieren.Kommission: Kontrollkonlmission. 8 20. Zur Kontrol»liervug deS Parteivorstandes sowie als Berufungsinstanz über Be«sch'.verden gegen den Parteivorstand wählt der Parteitag eineKontrollkommission von neun Mitgliedern.Die Wahl der KontroNenre erfolgt nach einfacher Mehrheit. Beigleicher Slimmcnzahl entscheidet das Los. Zur Leitung ihrer Ge»tchäfte wählt sich die Kontrollkommission einen Borsitzenden, der Ortund Zeit der Sitzungen bestimmt, soweit die Kontrollkommissionnicht darüber beschließt.Die Kontrolle muß mindestens vierteljährlich einmal stattfinden.Alle Einsendungen für die Kontrollkommission sind an den Vor»sitzenden derselben zu richten, der seine Adresse im Zcntralorgan derPartei mitzuteilen hat.Auf Antrag der Koilttollkommission oder des Parteivorstandesfinden gemeinsame Sitzungen statt.Straßburg: Folgenden Zusatz: In dieselbe können nur Ge»»offen und Genossinnen gewählt werden, die in keinerlei Abhängig»keitsverhältnis zur Gesamtparlei stehen.Königsberg und 18. säcks. KreiS:§20 Abs. 4: Alle Einsendungen für die Kontrollkommission sind an den Vorsitzenden zurichten, der seine Adresse in de» Parteizeitungen mitzuteilen hat.Kommission. Zentralorgan der Partei. 8 2t. Zentral-organ der Partei ist der„Vorwärts, Berliner Volksblatt". Dieoffiziellen Bekanntmachungen sind an hervorragender Stelle desredaktionellen Teiles zu veröffentlichen.O f f e n b a ch:§ 21 soll lauten: Publikationsorgan des Partei-Vorstandes ist der„Vorwärts, Berliner Volksblatt". Die offiziellenBekanntmachungen sind an hervorragender Stelle deS redaktionellenTeiles zu veröffentlichen.Königsberg:§ 2t ist zu st r e i ch e n.Kommission:§ 22. Zur Kontrolle der prinzipiellen undtaktischen Haltung des ZeiitralorganS sowie der Verwaltung desselbenwählen die Parteigenossen Berlins und der Vororte eine Preß»kommissioir, die aus höchstens zwei Mitgliedern für jeden beteiligtenRcichstagswahlkreis bestehe» darf.Die Preßkommission entscheidet in Gemeinschaft mit dem Partei«vorstände über alle Angelegenheiten des Zentralorgans, insbesondereüber Anstellung und Entlassung im Personal der Redaktion undExpedition. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten zwischen demParteivorstand und der Preßkommission entscheiden die Kontroll-kommission, der Parteivorstand und die Preßkommission in der Artmit gleichen Rechten, daß jedes dieser drei Organe eine Stimme hat.O f f e n b a ch und Königsberg: 8 22 zu streichen.Kommmission: Ausschluß.§ 23. Zur Partei kann nichtgehören, wer sich eines groben Verstoßes gegen die Grundsätze desParteiprogramms oder einer ehrlosen Handlung schuldig macht. Auchkann der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgen, wen» eL wiederholt inbewußter Weise die Parteiinteressen schädigt.Ueber die Zugehörigkeit zur Partei entscheidet der Vorstand derzuständigen Bezirks- bezw. Landesorganisation.Der Antrag auf Ausschluß aus der Partei kann nur durch eineParteiorganisation(Orts-, Wahlkreis-, Bezirks- oder Landesorgani-sation) gestellt werden. Mit Zustimmung deS Angeschuldigten kannder Ausschlußantrag auch voni Vorstand der Parteiorganisationgestellt werden. Die Zustellung deS Beschlusses und dessen eventuelleBekanntgabe erfolgt durch den Bezirks- bezw. LandeSvorstand.Königsberg:§ 23 soll lauten: AuS der Partei ist auSzu-schließen, wer sich emeS groben Verstoßes gegen die Grundsätze deSParteiprogramms oder einer ehrlosen Handlung schuldig macht.Auch kann der Ausschluß eineS Mitgliedes erfolgen, das Beschlüssendes Parteitags oder seiner Parteiorganisationen beharrlich zuwider-handelt.O f f e n b a ch: Der zweite Satz„Auch' bis„schädigt" ist zustreichen. Der dritte Absatz soll wie folgt lauten:„Der Autrag aufAusschluß ans der Partei kann nur durch die Organisation des-jenigen Wahl kreises gestellt werden, dem der Beschuldigte angehört.'Bayrischer Landesvorstand, Gauvorstände undMünchen I und II, Nürnberg: Im§ 23 den Satz zustreichen: Auch kann der Ausschluß erfolgen, wenn das Mitgliedwiederholt in bewußter Weise das Parteimteresie schädigt. Fernerim dritten Absatz desselben Paragraphen statt eine Partei-organisation zu setzen: die zuständige Parteiorganisation, und hinterdiesem Wort das erste Wort in Parenthese: O r t s zu streichen.Niederbarnim: Absatz 1, zweiter Satz soll lauten:„Auchkann der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgen, wenn eS die Partei-intercffcn schädigt."Braun schweig, Leipzig, Flensburg. Potsdam-West Havelland, Weimar. Bochum. Düsseldorf,Mülhausen i. Elsaß, Straßburg, Durlach. Teltow-B e e S k o w: Den zweiten Satz im Absatz 1 zu streichen.'13. sächs. Kreis: Absatz 1: Zur Partei kann nicht gehören,wer sich eines groben Verstoßes gegen die Grundsätze des Partei«Programms oder einer ehrlosen Handlung schuldig macht. Auch kannder Ausschluß eines Mitgliedes erfolgen, wenn es wiederholt denBeschüssen der Parteitage, sofern sie nicht durch spätere Beschlüsseaußer Kraft gesetzt worden sind, zuwiderhandelt.8 23 Absatz 3: ist zu streichen:(Orts-).E i l e» b u r g: Im letzten Absatz- das Wort»wiederholt" zustreiche».Kiel: Den zweiten Satz des ersten Absatzes zu streichen; imdritten Absatz im ersten Satz zu setzen hinter„Parteiorganisation":s.OrtS- oder WahlkreiSorganisatiou") statt:(»Orts-«Wahlkreis-, Bezirks- oder Landesorganisation").