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Br. 24. 26. Jahrgang. 3. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt.

Vom Bierkrieg.

Im Herzogtum Altenburg ist in den Städten Schmölln und kahla seit Wochen ein scharfer Bierkrieg im Gange. Die Arbeiterschaft dieser Städte hat sich bereit erklärt, den Betrag der Biersteuer zu tragen, aber darüber hinaus will sie nicht Betrag der Biersteuer zu tragen, aber darüber hinaus will sie nicht gehen. In Kahla steht die Sache noch auf dem alten Fleck, in Schmölln haben die Arbeiter einen teilweisen Erfolg zu ver­zeichnen. Zu diesen Städten ist nun auch noch die Stadt Alten­ burg getreten. Die beiden Brauereien am Orte wollten 3,50 W. auf den Hektoliter aufschlagen, wogegen sich die Arbeiterschaft wehrte. Die Arbeiter erklärten sich bereit, 2 M. Aufschlag zu be­zahlen. Dieses Angebot wurde abgelehnt. Darauf hin wurde in einer großen Versammlung beschlossen: Die organisierte Arbeiterschaft enthält sich so lange jeglichen

Biergenusses, bis durch Entgegenkommen hiesiger oder auswärtiger Brauereien es möglich ist, Bier zu dem von der Arbeiterschaft be­willigten Preise zu erhalten.

Soziales.

Sonnabend, 25. September 1909.

der Hälfte der Klageforderung in Rücksicht darauf, daß der ange- iourde aber trotzdem am Monatsschluß entlassen, ohne daß man zogene Tarifvertrag im Baugewerbe, der Kündigungsausschluß vor seinen Anspruch auf Vergütung der Kosten zur Rückreise befriedigte. sieht, für den Kläger nicht in Anwendung komme und der Zeuge fich Die Firma hält sich nicht für verpflichtet, dem Kläger die Fahrkosten jest nach Jahresfrist möglicherweise doch irren könne. Da der zu vergüten, da M. auf Grund des ersten Probevertrages nicht läger die Verabredung entschieden in Abrede stellte, wäre die Ver- entlassen worden sei und ihm nur bei Entlassung freie Rückfahrt eidigung des Zeugen erforderlich geworden. Dem gingen die Par- garantiert wurde. Auf die zweite Probeanstellung fände aber die teien durch Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlage aus dem Wege. Bestimmung der Rüdfahrt teine Anwendung. Der Vorsitzende 2. Der Bouwächter Schulz flagte gegen den Bauunternehmer hielt zuerst diese Auslegung nicht für richtig und gab seiner per­Benkert auf Zahlung einer 14tägigen Lohnentschädigung von 40 M. fönlichen Weinung dahin Ausdruck, daß das zweite Probcengage= Auch hier wurde der im Baugewerbe übliche Kündigungsausschluß ment doch nur als eine Fortsetzung der ersten Probetätigkeit anzu­eingewendet. Außerdem soll Kläger seinen Verpflichtungen nicht in sehen sei. Leider bestätigte das Urteil der Kammer diese vernunft­genügendem Maße nachgekommen sein. Doch wurde für diese Be- gemäße Ansicht nicht, cs wies vielmehr den Kläger mit seiner Fors hauptung Beweis nicht erbracht. Das Gericht wies die Einrede des derung auf Vergütung der Rückreise ab. Auf den zweiten Probe üblichen Kündigungsausschlusses mit dem Bemerken zurück, daß der vertrag könne die für die erste Probeanstellung gültige Vertragss läger dem Tarifvertrag nicht unterliegt. Dieser sieht wohl für bestimmung nicht übertragen werden. nicht. Die Parteien einigten sich darauf auf 22,50 M. alle möglichen Bauarbeitergruppen Lohnfäße vor, für Wächter aber

Die Gewährung freier Rückreise.

Das Kaufmannsgericht, das gerade dazu berufen ist, Treu und Glauben zu hüten, hat hier eine sehr bedauerliche Entscheidung ges fällt. Nach ihr kann jede Zusage auf Garantie freier Rückreise im Entlassungsfalle illusorisch gemacht werden. Der Geschäftsherr braucht nur vom Angestellten noch einige Tage Probetätigkeit zu verlangen. Ist letterer einverstanden, so hat er feinen Anspruch auf freie Rückreise, weil ein neuer Vertrag vorliegt. Geht der An­gestellte aber nicht darauf ein, so hat er erst recht keinen Anspruch, denn er ist ja nicht entlassen worden. Wertzuwachssteuer.

Eine eigenartige Auslegung fand gestern vor der 4. Kammer des Berliner Kaufmannsgerichts eine Vertragsbestimmung, nach welcher dem vom Ausland kommenden Angestellten freie Rückreise Bom Geltungsbereich des Tarifvertrages im Baugewerbe." nach der Heimat garantiert wurde. Der Kläger M. wurde von der 1. Der Schlosser und Maschinist T. flagte gestern vor der Schreibmaschinengesellschaft Roneo" von Wien aus nach Berlin auf 3. Kammer des Gewerbegerichts gegen die Aktiengesellschaft für einen Monat zur Probe engagiert. Der Probeanstellungsvertrag Hoch- und Tiefbau auf Zahlung einer Entschädigungssumme von enthielt die Klausel, daß, falls M. sich nicht bewährt und seine Ent­39 M wegen fristloser Entlassung. Die Beklagte wendete verein- lassung erfolgen muß, er ein Anrecht auf Ersatz der Fahrkosten zur Die Opladener Stadtverordnetenversammlung hat mit 11 gegen barten Kündigungsausschluß ein. Der Bauführer, der den Kläger Rückreise nach Wien habe. Obgleich nun die Reiseerfolge des 3 Stimmen einen von der Verwaltung vorgelegten Entwurf einer vor etwa Jahresfrist engagiert hat, bekundete als Zeuge, daß er mit Klägers völlig negative waren, erhielt er nicht seine Entlassung, Wertzuwachssteuer angenommen, die rückwirkende Kraft bis zum dem Kläger den Kündigungsausschluß mündlich ausgemacht hat. sondern der Geschäftsführer erklärte ihm, er wolle es mit ihm noch 1. April 1903 hat. Die Steuer wird in Höhe von 5 bis 25 Bros. Das Gericht empfahl nach erfolgter Beratung eine Einigung auf einen Monat versuchen. In diesem Monat erzielte M. Erfolge, er erhoben.

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