2. Beilage zum„ Vorwärts" Berliner Volksblatt.
Nr. 60.
Parlamentsberichte.
Donnerstag, den 12. März 1891.
8. Jahrg.
General- Steuerbirektor Burghart: Lassen Sie unsere Thor die Darlehen den am Streit Betheiligten als bezahlt zu quittiren, heiten durch die Weisheit der ausführenden Beamten ausgleichen, wenn dieselben ihre sabungsmäßigen Pflichten treu erfüllt haben." wir fönnen uns nichts Besseres wünschen.( Beifall.) Die Absicht dieses Paragraphen fann nur die gewesen sein, Die beiden Paragraphen werden unverändert angenommen. daß die den Streifenden gewährte Unterstügung denselben definitiv 53. Sigung vom 10. März, 11 Uhr. Die§ 15-21, Steuerausschüsse und deren Befugnisse werden verbleiben soll, falls sie ihre fabungsmäßigen Pflichten treu erfüllt Am Ministertische: Dr. Miquel. ohne Debatte genehmigt. haben, für den entgegengesetzten Fall ist die Form eines Darlehens
Abgeordnetenhaus.
Brömel.
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3u§§ 22, welcher von der Ermittelung des Betriebes handelt, gegen Wechsel gewählt worden, um dem Vorsitzenden für diesen und anführt, welche Werthverminderung u. f. 1. vom Ertrag Fall die Wiedereinziehung der Unterstützung zu erleichtern. Es abgezogen werden könne, beantragt Abg. Brömel, daß auch die fragt sich also nur, ob der Verklagte seine sagungsmäßigen Zinsen von Schulden, welche behufs Anlagen oder Eriveiterungen Pflichten dem Verein gegenüber treu erfüllt hat. In dem Austritt u. f. w. aufgenommen sind; vom Ertrag abgezogen werden können. aus dem Verein nach vorgängiger Vollziehung des bekannten ReAbg. Schreiber( freifonf.) wendet sich gegen den Antrag verses hat das Gericht aber eine Pflichtversäumniß des Verklagten dem Verein gegenüber nicht erkennen fönnen. Der Austritt aus dem Verein steht selbstfolglich jedem Mitgliede zu, was auch der § 7 des Statuts vorausseßt, aus welchen Gründen der Austritt erfolgt ist, bleibt unwesentlich. Die entgegengesetzte Auffassung würde zu einer exorbitanten Konsequenz führen, daß der Verein von jedem Mitgliede, welches während des Streits oder während eines Jahres nach Beendigung desselben austrat, die gewährte Unterstützung zurückverlangen fönnte.
Die zweite Berathung des GewerbesteuerGesetzes wied fortgesezt beim§ 6, welcher für die Besteuerung vier Klassen festsetzt: In Klasse 1 sind diejenigen Betriebe zu besteuern, deren jährlicher Ertrag 50 000 M. oder mehr, oder bei denen der Werth des Anlage und Betriebskapitals 1000 000 Mark oder mehr beträgt. Die Gewerbesteuer- Klasse 11 umfaßt die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von 20 000 bis aus schließlich 50 000 m., oder mit einem Anlage- und Betriebs- Abg. Brömel: Es ist höchst ungerecht, daß ein Gewerbetapital im Werthe von 150 000 bis ausschließlich 1 000 000 m. treibender für seine Schulden Steuern zahlen soll; das thut er Bur Gewerbesteuer- Klasse 11 gehören die Betriebe mit einem aber, wenn die zur Anlage und Erweiterung des Geschäfts auf jährlichen Ertrage von 4000 bis ausschließlich 20 000 M., oder genommenen Kapitalien nicht abgezogen werden. Daß bei der mit einem Anlage- und Betriebskapital im Werthe von 30 000 Grundsteuer, einer Reallast, die Schulden noch nicht abgezogen bis ausschließlich 150 000 m. 3ur Gewerbesteuer- Klasse 1V ge- werden, beweist für die Gewerbesteuer, die eine Ertragssteuer ist, hören die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von 250 bis nichts. Es ist eine Verlegung des Grundsatzes, nur nach der ausschließlich 4000 m., oder mit einem Anlage und Betriebswirthschaftlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern, wenn man meinem fapital von 3000 bis ausschließlich 30 000 M. Antrag nicht Folge giebt.
Abg. Meguer( 3.): Die fleinen selbständigen Gewerbetreibenden werden bei diesem Tarif sehr schlecht fortkommen. Sie haben durch die Kosten für Krantentaffen- Versicherung und Unfallversicherung schon ganz bedeutende Lasten und die jetzt im Reichstage zur Berathung stehende Arbeiterschutz Gefeßgebung gereicht auch nur den unselbständigen Arbeitern zum Vortheil. Ich beantrage deshalb, die Gewerbesteuerpflicht nicht bei einem Ertrage von 1500 m., sondern erst von 2000 m. beginnen zu lassen, und muß meine Zustimmung zu dem ganzen Gesetz von diesem Antrag abhängig machen.
Abg. Hammacher: Der Antrag Brömel geht von der Ansicht aus, daß die Gewerbesteuer nichts weiter ist, als eine zweite Einfommensteuer. Die Gewerbesteuer ist aber eine Realsteuer, an der wir nicht rühren dürfen. Gewiß werden einige Härten sich bei der Ausführung des Gesetzes zeigen, aber solche wird es bei jedem Steuergesetz geben. Auch bei der jetzigen Veranlagung wird nicht Rücksicht genommen auf die Schulden, sondern der Umfang des Geschäfts ist maßgebend.
Geheimrath Jung stellt fest, daß die Gewerbetreibenden in Zukunft durchaus nicht schlechter gestellt sein werden als jetzt. Der Abzug der Schuldenzinsen ist mit der Natur einer Realsteuer und eine solche ist die Gewerbesteuer vollständig unvereinbar.
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Geheimrath Fuifting: Die Regierung läßt sich im Wohlwollen für die kleinen Gewerbetreibenden von feiner Partei, auch nicht von der des Vorredners übertreffen. Nach den neuesten Probeveranlagungen sind gerade bei den jetzt bestehenden Ge- Abg. von Ehnern: Es soll doch nur die mit Benutzung werbesteuer- Klassen weit weniger Leute steuerfrei, als fünftig. eines gewissen Kapitals aufgewendete Arbeit und ihr Ertrag be Diejenige Klaffe, die früher 24 M. Gewerbesteuer zahlte, wird steuert werden. Wir würden mit Annahme des Antrages tünftig höchstens nur 4 M zahlen. Der Ausfall aus der Ge- Brömel den ganzen Gewerbestand demoralisiren, denn es würde werbesteuer wird 2 bis 3 Millionen Mark betragen. Die untere in den meisten Fällen der Versuch gemacht werden, sich der BeGrenze können wir nicht blos deshalb, weil die Invaliden- steuerung zu entziehen. versicherung fie auf 2000 m. festsetzt, auch hier so bestimmen. Solche Leute können noch immer Gewerbesteuer zahlen.
Abg. v. Tiedemann- Bomst wendet sich gegen den Antrag Meßner. Der Ertrag von 1500 M. tönne sehr wohl zur Gewerbesteuer herangezogen werden. in
Abg. Bachem( Krefeld ): Wenn ein Ausfall von 2 bis 4 Millionen wirklich aus der Gewerbesteuer entstünde, so würde aus der Einkommensteuer ein um so größeres Plus heraustommen; Nehmen Sie den Antrag Megner an.
Unter Ablehnung des Antrags Brömel wird§ 22 nach der Kommissionsfassung angenommen.
Nach§ 26 fann der Steuerausschuß Sachverständige und Auskunftspersonen vernehmen oder die eidliche Vernehmung ver anlassen. Nach der Regierungsvorlage sollte der Steuerausschuß nur die eidliche Vernehmung veranlassen dürfen.
Abg. Brandenburg beantragt, die Regierungsvorlage wieder herzustellen, und wird darin vom Abg. Pachem unterstützt, während Abg. Eberhard für die Kommissionsvorlage spricht. § 26 wird unverändert angenommen.
Abg. Eberhard: Wir halten die Grenze von 1500 M. für durchaus angemessen, weil diese Einnahme sich deckt mit der eines Die§§ 30-38 enthalten die Vorschriften über die Berufung. gut befoldeten Arbeiters. Nach einer Probeveranlagung in Kre- Nach der Vorlage und den Kommissionsbeschlüssen soll die Befeld werden von der bisherigen Klasse B 64 v. H., der Klasse Crufung für die Klasse 1 vom Steuerausschuß an den Finanzminister 35 v. H., der Klasse H 69 v. H. tüuftig steuerfrei sein. Weiter gehen, für die übrigen Klassen an die Bezirksregierung. Gegen kann man doch wirklich nicht gehen, sondern man muß mit der Aenderung vorlieb nehmen."
Finanzminister Miquel: Wäre die Ansicht richtig, daß der Tarif eine größere Belastung des Westens als des Ostens enthält, so würde das auf jede Klasseneintheilung zutreffen müssen, ob die unteren Grenzen bei 1500 oder 2000 m. beginnt. Berlin zahlt allein soviel Gewerbesteuer als die ganze Rheinprovinz . Die reichen Industriepezirke sind auch im Westen sehr dünn gefäet und ein Gegensatz zwischen Often und Westen ist überhaupt nicht vorhanden.
Unter Ablehnung des Antrages Megner wird die Regierungsvorlage angenommen.
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Dem Kläger steht daher ein Rückforderungsrecht der gewährten Unterstützung nicht zu und war somit die Klage abzuweifen. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf§ 87 der Bivilprozeß- Ordnung. gez. Matthießen.
Versammlungen.
Freireligiöse Gemeinde. il suo Die Freireligiöse Gemeinde veranstaltete am 10. März eine Versammlung im großen Saal von Joël, in welcher Frau enrich Wilhelmi über Feuerbestattung" sprach. Die Vortragende führte in furzem folgendes aus: Wie alle Reformen auf politischem und sozialem Gebiete mkt mancherlei Vorurtheilen zu kämpfen haben, so ergehe es auch der Bewegung für Feuerbestattung. welche besonders von der Kirche angegriffen würde. Diesen Umständen sei es zuzuschreiben, daß die Feuerbestattung noch selten sei. Man glaube vielfach, sich durch Rücksicht auf den Todten bei der Bestattungsart leiten Tassen zu müssen, während doch nur Rücksichten auf die Lebenden bestimmend sein dürften. Man müsse der Hoffnung Raum geben, daß alle Vorurtheile gebrochen würden, und daß die Feuerbestattung einst allgemein sein würde. Die Kulturgeschichte zeige, daß, wie die Erfindung des Feuers einen Fortschritt in der menschlichen Entwickelung bedeute, auch die Feuerbestattung eine höhere Stufe als die Grablegung kennzeichne. Bei den höher entwickelten Rulturvölkern, besonders bei den Griechen und Römern sei die Feuerbestattung Gebrauch gewesen. Erst das düster- spiritualistische Christenthum habe jene Sitte abgeschafft, vielleicht um dem Dogma der leiblichen Auferstehung eine Grundlage zu geben. Die Feuerbestattung sei mit aller Konsedie Entscheidung über die Berufung steht die Beschwerde beim quenz in mittelalterlich- christlich- barbarischer Weise verfolgt worden; Steuergerichtshofe zu. Abg. v. Tiedemann beantragt die Be- unter Karl dem Großen" sei das bloße Beiwohnen bet einer rufung in allen Fällen an die Bezirksregierung und die Be- Feuerbestattung ein todeswürdiges Verbrechen gewesen. Die Grabschwerden darüber an das Ober- Verwaltungsgericht gehen legung babe es auch in einem höheren Grade ermöglicht, der Kirche zu lassen; während Abg. Robert- Tornow beantragt, für die aus dem umfangreichen und höchst lohnenden Handel mit Reliquien erste klasse die Berufung an den Finanzminister aufrecht zu eine ergiebigere und darum erstrebte Einnahme zu sichern, als es erhalten, aber die Beschwerde an das Ober- Verwaltungs-, nicht die Feuerbestattung jemals hätte gewähren können. Auch in der an den Steuer- Gerichtshof gehen zu lassen. Gegenwart widersete sich die Geistlichkeit mit aller Macht der Abg. von Tiedemann- Bomst begründete seinen Antrag mit Feuerbestattung, ohne der Thatsache zu gedenken, daß sie es war, dem Hinweis auf die im Einkommensteuer- Gesetz vorgenommene welche nicht nur menschliche Leichen verbrannte, sondern zu Abg. Brömel( dfr.): Für eine Stadt von der Gewerbe- Einseßung des Ober- Verwaltungsgerichts an Stelle des Steuer- Hunderttausenden lebendige Menschen langsam zu Tode röstete. entwicklung Berlins wird die Steuerbefreiung bei einer Grenze Gerichtshofes, Der Widerstand der Geistlichkeit gegen die Feuerbestattung sei von 1500 Mart, nur sehr wenig Gewerbetreibende treffen. Abg. Schreiber tritt gleichfalls für den Antrag Tiedemann daher ein Widerspruch in sich selbst, weil sie den umfangreichsten Die 1500 M. stellen doch auch durchaus teinen Reinertrag dar, ein und bittet, den Antrag Robert- Tornow abzulehnen. Gebrauch von derselben gemacht habe und selbst in der Gegenwie der Abg. Eberhard anzunehmen scheint, sondern nur einen Mit dem Antrage Tiedemann werden die wart noch nicht überall in der Lage sei, davon Abstand zu Rohertrag. Die Probe- Veranlagung auf dem Papier tann ich Paragraphen angenommen, ebenso ohne Debatte die nehmen. Es sei zweifelhaft angesichts des Dogmas eines durchaus nicht als maßgebend betrachten. Nicht allein der Ge-§§ 39-58, welche sich auf die Steuererhebung, die Geschäfts- allmächtigen Gottes, ob die Grablegung in einem höheren gensatz zwischen Osten und Westen, den der Herr Finanzminister jührung der Steuerausschüsse, die An- und Abmeldung des Ge- Grade die Glaubwürdigkeit der Auferstehung ermögliche, als nicht aus der Welt schaffen wird, sondern auch der zwischen werbes beziehen. die Feuerbestattung. Man hängt an dem Glauben, daß das Stadt und Land hätte berücksichtigt werden müssen. Der Antrag Darauf wird gegen 2 Uhr die weitere Berathung auf Grab eine Ruhestätte des Todten sei, welche Vorstellung die FeuerMegner scheint mir nun ungefähr das Richtige zu treffen. Mittwoch 10 Uhr vertagt. bestattung nicht zu ermöglichen scheint, jedoch beruhe dies auf Täuschung, da der Verwesungsprozeß in seiner Wirklichkeit erfannt die unangenehmsten Vorstellungen erwecken müsse. Auch die Friedhofsruhe sei nur so lange feine offenbare Illusion, als nicht Verkehrsinteressen 2c. es fordern, den Friedhof zu beseitigen. Dem Besitzlosen sei es auch nicht ermöglicht, den Begriff der Grabesruhe in sich aufkommen zu lassen, da das Grab seiner Angehörigen bald die" Ruhestätte" anderer werde. Ueberhaupt biete der Friedhof Gelegenheit, die Gegensätze in dem heutigen Gesellschaftskörper zu erkennen. Auch die Feuer bestattung biete dem Menschen die Möglichkeit, seinem Luxusbedürfnisse bei den Urnen und der Art Art ihrer Aufstellung Genüge zu leisten wenn er ein solches empfinde. Die meisten Krematorien nach Vinini und Mesner lassen die Verbrennung nicht schrecklich erscheinen, da der Vorgang sich ganz und gar der unmittelbaren Anschauung entzieht. Schließe auch die Verbrennung spätere Untersuchungen in friminellen Fragen aus, so würden diese gar nicht erst nothwenig sein, wenn die allgemeine Zeichenschau obligatorisch wäre. Auch der Einwand von anthropologischer Seite, daß man der Wissenschaft die Gebeine entziehen würde, sei hinfällig, da es neben einer allgemeinen Feuerbestattung unbenommen sei, Präparate her zustellen, und der Wissenschaft ermöglicht sei, aus der reichen Fülle des sozialen Lebens richtige Schlüsse zu ziehen. Seien die Bedenken Kläger hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung von gegen die Feuerbestattung unwichtig, so fordern die Bedenken 19,50 m. nebst 6 pet. Prozeßzinsen zu verurtheilen, und zwar auf gegen die Grablegung gebieterisch die Einführung der FeuerGrund der beiden eingereichten, vom Verklagten akzeptirten Wechsel. bestattung. Die frühere Beisetzung in den Kirchen sei BeranGetlagt ist im Wechselverfahren. Verklagter hat um Abweisung lassung zahlreicher Krankheits- und Todesfälle gewesen, auch die der Klage gebeten. Es liegt unbestritten vor, daß Verklagter Vermischung der in den Gräbern sich entwickelnden Leichengafe Mitglied des Unterstützungsvereins deutscher Tabaksarbeiter gewefen mit dem Wasser ermögliche unzählige Fälle von Krankheiten, sei ist, sich an dem hiesigen Streit der Bigarrenarbeiter betheiligt häufig die Ursache von Seuchen. Zur Zeit von Kriegen und und deshalb die eingeflagte Summe vom Verein als Unter- Epidemien sei es häufig gar nicht möglich, die Massen der Leichen stützung empfangen. In Gemäßheit§ 12, 1 des eingereichten zu bestatten, während ein Krematorium sich leicht errichten lassen Statuts des gedachten Vereins ist diese Unterstützung als Dar- würde, um die Leichen zu beseitigen. In ökonomischer Hinsicht lehn gegen die vorgelegten Wechsel verabreicht. Berklagter hat empfehle sich die Feuerbestattung, da die Kosten( Père Lachaise ) aber später den von den hiesigen Tabaksfabrikanten verlangten gegenwärtig nur 24/2 Gr für eine Leiche betragen; die VerRevers ausgestellt, in welchem er sich verpflichtet hat, aus dem brennung sei in 2-2 Stunden vollzogen; es sei möglich in Unterstützungsverein deutscher Tabaksarbeiter auszutreten und ist 24 Stunden 80-100 Zeichen zu verbrennen u. f. w. Der Fortdann aus dem gedachten Verein ausgetreten. schritt der Technik laffe hoffen, daß die gegenwärtigen Systeme Abg. Brömel: Das System der Steuergesellschaften wird Infolge dessen flagt Kläger jetzt als Vorsitzender des Unter- der Feuerbestattung noch verbessert werden, Fälle der Leichen. die größte Ungleichheit mit sich bringen. Der Vortheil, daß hier stüßungsvereins deutscher Tabaksarbeiter die beiden Wechsel ein, schändung würden durch eine schnelle Feuerbestattung fajt aus auf die besonderen Verhältnisse Rücksicht genommen werden kann, während Berklagter sich auf Grund des zweiten Sages des§ 12 des geschloffen. Aus den genannten Gründen empfehle es sich, mit wird reichlich durch die Ungleichheit der Steuersäge aufgewogen. Statuts zur Ginlösung der Wechsel nicht für verpflichtet aller Gnergie für die Feuerbestattung einzutreten. Die Kirche Wird Einer mit einer Steuer herabgesezt, so müssen die Anderen erachtet. habe versucht, den Menschengeist durch Feuer zu unterdrücken, dafür aufkommen. Auch nach den verschiedenen Landestheilen aber es werde die Zeit kommen, wo alle ihre Vorurtheile und wird die Steuer verschieden wirken. In ein modernes Steuer- Der§ 12, 1 des eingereichten Statuts lautet: Alle Unter ihr Aberglaube an der Flamme des Menschengeistes zu nichte ſyſtem gehört also die Steuergesellschaft überhaupt nicht hinein. ftüßungen an Streifende sind nur Darlehen des Vorsitzenden des werde.( Reicher, langdauernder Beifall.) des Gesetzes wieder gut machen können. Nur die Weisheit des ausführenden Beamten wird die Starrheit Vorstandes und werden nur gegen Wechsel verabreicht. Bis spätestens ein Jahr nach beendigter Arbeitseinstellung sind jedoch
ige Gerichts- Beitung.
§8 bestimmt, daß Betriebe, die allein nach der Höhe des Anlage- und Betriebskapitals geschätzt werden sollen, anf Antrag des Steuerpflichtigen in die entsprechende Klasse versetzt werden tönnen, wenn der erzielte Ertrag nachweislich zwei Jahre lang Ein Gerichtserkenntniß in Streitfachen. Der Verein die Höhe von 30 000 m. in Klasse I, 15 000. in Klasse II, der Tabaksarbeiter in Altona giebt Unterstützungen, welche er 3000 M. in Klaffe Ill nicht erreicht hat. Auf Konsumvereine und von allen Arbeitern Deutschlands erhebt, nur als Darlehn gegen Ronsumanstalten, sowie auf gegenseitige Versicherungs- Gesell- Wechsel, laut seiner Statuten§ 12. Es ist jetzt entschieden, daß schaften soll nach dem Zusatz der Kommission diese Bestimmung derartige Afzepte nicht einzulösen sind. Bei der so tief in unser feine Anwendung finden. Vereinsleben eingreifenden Entscheidung hat zweifellos das Erfenntniß des Altonaer Gerichts das allergrößte Interesse: Im Namen des Königs!
Abg. v. Jeeuplin beantragt, auch die gegenseitigen Versicherungs- Gesellschaften nicht auszunehmen.
Abg. Boh will durch einen Zusatz die Gewerbebetriebe der vierten Klasse, welche unter 1500 Mt. Ertrag zurückgehen, steuerfrei werden lassen.
General- Steuerdirektor Burghart wendet sich gegen den Antrag Bohy, der die Konstruktion des ganzen Gesezes zerstören
würde.
Abg. Hammacher hält den Antrag Bohh für unzweckmäßig; auch dürfe man die Gegenseitigkeits- Versicherungs- Gesellschaften nicht aus dem Kommissionsentwurf streichen.
Der Paragraph wird unter Ablehnung des Antrages v. Jhenplih in der Kommissionssaffung angenommen.
Nach§ 9 soll die Steuer in der ersten Klasse 1 v. H. des Ertrages ausmachen und zwar bei einem Ertrag von 50 000 bis 54 800 M. 224 M., von da ab für jede um 4800 M. steigende Stufe je 48 M. mehr.
§ 9 wird genehmigt.
10 beſtimmt, daß die Veranlagungsbezirke für die erste Klasse die Provinzen bezw. die Stadt Berlin sein soll. Nach § 11 und 12 sollen die Veranlagungsbezirke für die Klasse 11 die Regierungsbezirke, für die Klassen lll und 1V die Kreise sein. Die§§ 10-12 werden ohne Debatte genehmigt. Nach§§ 13 und 14 sollen die Steuerpflichtigen eines Veranlagungsbezirts eine Steuergesellschaft bilden, die Mittelsäge sollen betragen für die Klaffe 11 300 m.( 156-480 M.), für die Klasse 111 80 m.( 32-192 m.), für Klasse IV 16 M.( 4-36 M.)
In Sachen
des Bigarrenarbeiters J. Steffen in Altona , Klägers, vertreten durch Rechtsanwalt Löwenthal in Altona gegen den Bigarrenarbeiter R. Haarstrich in Altona - Ottensen , Beklagten , vertreten durch Rechtsanwalt Sieveking in Altona , wegen 19 m. 50 Pf., erkennt das königliche Amtsgericht zu Altona durch den Amtsgerichtsrath Matthieffen für Recht:
Kläger wird mit seiner Klage kostenpflichtig abgewiesen. Das Urtheil ist vorläufig vollstreckbar. Thatbestand:
Gründe:
Es sind Listen ausgelegt, betreffend Petition für Feuers bestattung, welche mit zahlreichen Unterschriften bedeckt werden.