Zeigt, daß Ihr die Worte von Karl Marx begriffen, daß„zum Schutze gegen die Schlange ihrer Oualcn die Arbeiterihre Köpfe zusammenrotten müssen und als Klasse einStaatsgesetz crzlvingen. ein übermächtiges gesetzlichesHindernis, das sie selbst verhindert, durch freiwilligen Kontraktdem Kapital sich und ihr Geschlecht in Tod und Sklaverei zuverkaufen"._Huö der Partei.GvmpcrS-Erzöhlnngen.Bald nach seiner deutschen Reise hatte Herr G o m p e r S ineinem englischen Blatt eine Erzählung veröffentlicht, in der berichtetwird, daß ein Vertreter deS Holzarbeiterverbandes inKöln GomperS gesagt habe, man habe in Deutschland die-selben Streitigkeiten mit den Führern der sozialdemokratischen Partei wie in Amerika. Es seien Intellektuelle, Redakteure und Professoren innerhalb der Partei, mitdenen die Gewerkschaften beständig zu kämpfen hätten..Die-selben Angriffe wie gegen Sie," habe der Holzarbeiterver-treter zu Gompers gesagt,„werden bei uns gegen Legten ge-richtet."Gen. P o e tz s ch hatte diese Geschichte in der Versammlung, dieGen. B e r g e r in Berlin abhielt, in der Diskussion erwähnt undhinzugesetzt, er müsse annehmen, daß der Vertreter der Holzarbeiterdas nicht gesagt habe, wenigstens nicht in der Form. Gomperöhabe sicherlich kein Recht, dergleichen zu behaupten. Bei allerVerschiedenheit in der Auffassung innerhalb der deutschen Arbeiter-bewegung ist doch jeder von uns überzeugt, daß Partei undGe werlschaften zu sammenge hören.Da wir mit Gen. P o e tz s ch derselben Meinung waren, hieltenWir die Sache damit für erledigt und glaubten auch eine berichtigendeDarstellung, die uns der Beamte des Holzarbeiterverbandes, GenosseOtto Schultz in Köln, auf den sich Gompers als Gewährsmannberief, sofort nach jener Versammlung schickte, nicht erst abdruckenzu sollen.Jetzt erfahren wir aber von einem amerikanischen Parteigenoffen,datz Gompers diese Erzählung auch in Amerika verbreiteter hat sie in der Oktobernummer deS„American Fcderationist", demOrgan deS Gewerkschaftsbundes, ausführlich veröffentlicht— undsie nach Kräften gegen unsere Parteigenossen auszuschlachten versucht.Wir sind daher zu der Feststellung genötigt, daß die Gompers-scheu Behauptungen durchaus unwahr sind. Eö gibtin der deutschen Arbeiterbewegung keinen Vertrauensmann, der solcheAeutzerungen getan haben könnte und natürlich hat auch GenosseSchultz dies nicht getan. Er konstatiert vielmehr ausdrücklich,daß er die Worte,„man habe in Deutschland dieselben Streitigkeitenmit den Führern der sozialdemokratische» Partei wie in Amerika"nicht gebraucht habe. Er habe zwar im Gespräch darauf hin-gewiesen, daß«S auch in Deutschland an Zusammenstötzen zwischenPartei und Gewerkschaft nicht gefehlt habe. Aber dies hättenwesentlich nur die subjektiven Auslassungen einzelner Journalistenverschuldet. Gegen die Partei als solche seien seine Ausführungendurchaus nicht gerichtet gewesen.Womit wohl Gompers' Mälchen erledigt sind.„Jesus einer der ersten Sozialisten."Wir lesen in der„Wiener Arbeiterzeitung":Wie noch erinnerlich, hat der fromme Pollak(Staatsanwaltzu Wien. D. R.) die„Arbeiterzeitung" am 3. September kon-fiSziert; zwei Sätze in einem Artikel des AbgeordnetenRenner, die erklären, warum Jesus den Sozialisten immerteuer sein wird, hatten es seinem tiefreligiösen Sinn angetan.Das Landesgericht hat, unserem Einspruch stattgebend, einen derzwei konfiszierten Sätze freigegeben. Es ist im Zusammen-hang dieser:Was aber den christlichen Glauben betrifft, so wird unsJesus immer als einer der ersten Sozialistenteuersein.<■Diese Freigebung begründet das Landgericht folgendermaßen:Nach Z 122a St.-G. ist jener Gottcsbegriff geschützt, wieihn die einzelne Konfession versteht und lehrt. Nach der christ-lichen Religion ist aber Jesus Christus nicht etwa bloß einReligionsstifter, sondern Gott selbst. Es geht daher nicht an,bei Besprechung seiner Mission von dieser seiner göttlichen Naturabzusehen. Dies wird insbesondere bei Beurteilung der Fragein Betracht zu ziehen sein» ob in einem auf Jesuö Christus be-zogenen Ausdruck oder Satze eine Lästerung im Sinne deS§ 122aSt.-G. zu erblicken ist.Der Gerichtshof erachtete nun, baß in dem Passus„alseiner der ersten Sozialisten" eine Gotteslästerung nicht gelegensei, weil das die Sozialisten und der Sozialismus kennzeichnendeStreben, eine Verteilung der Güter einzig und allein nach demMaßstab der Arbeit herbeizuführen, nichts Herabwürdigendesist, auch nicht, insoweit eine gleiche Tendenz in dem beanstandetenPassus auch auf das irdische Wirken Christi bezogen wird.Es war daher dieser Passus nicht unter§ 122a St.-G. zu sub-sumieren, dem Einspruch nach dieser Richtung Folge zu gebenund das VerbotsertenntniS in diesem Belange zu beheben.Es konnte wirklich nur einem Pollak beifallen, in jener ver-herrlichenden Bemerkung Gotteslästerung zu erwittern..,Di« Zarenhuldiguag des römischen Bürgermeisters vor derParteisektion.Rom, 4. November.Die römische Parteisektion hat am 3. d. M. über die ReisedeS Bürgermeisters Nathan nach Racconigi zum Galadiner zuEhren des Zaren verhandelt und über die Stellungnahme, die dieParteigenossen in der Stadtverordnetenversammlung und im Stadt-rat ihr gegenüber einzunehmen haben. Bon den sozialistischenStadtverordneten war nur Genosse Prof. Rossi-Doria zugegen,der erklärte, daß der Bürgermeister dem Stadtrat nur ganz nebenbeiMitteilung von seiner Reise gemacht hätte. Die beiden anwesendensozialistischen Stadträte, Rossi-Doria und Montemartini, hätten,von der Erklärung überrascht, keinerlei Einspruch erhoben, wärenaber selbstverständlich bereit, sich in allen de» Beschlußfassungenihrer Parteisektion zu fügen und auch ihr Amt niederzulegen, fallsdie Genossen ihr Vertrauen zu den Stadträten erschüttert fühlten.Die Diskussion, die bis gegen 2 Uhr morgens dauerte und sehrlebhaft und interessant war, endete mit der einstimmigen An-»ahme der folgenden Tagesordnung:„Unter Berufung aus die Bedingungen, unter denen dieBildung der Allianz für die römischen Stadtwahlcn zustande kamund nach denen das Bündnis auf administrativem Gebiete für dieeinzelnen Parteien keinerlei Verzicht auf politischem Gebiete ein-schloß, sondern durch die gegenseitige Achtung vor den Partei-Überzeugungen zusammengehalten werden sollte, betont die römischeParteisektion, daß das Verhalten des Bürgermeisters, bei Ge-legenheit des Besuches des russischen Despoten in Italien, eineoffenkundige Beleidigung der Ideale der sozialistischen Partei bar-stellt, die als Teilnehmerin an dem Bündnis in der Stadtverwaltung«ine Vertretung auf politischem und kommunalem Gebiet Hai. Dierömische Parteisektion hebt hervor, daß die sozialistischen Stadt-verordneten aus ihr hervorgehen, nur ihr Rechenschaft schuldigsind und nur von ihr abhängen und beauftragt sie, bei der nächstenSitzung der Stadtverwaltung gegen die Öaltung des Bürger-Meisters zu protestieren und ihm ihre Mißbilligung auszusprechen."Während der Diskussion trat auch vereinzelt die Ansicht her-Kor, daß die beiden sozialistischen Stadträte aus Protest gegenNathan ihr Amt nieberkegen sollten. Gegen diese Ansicht nahm dieMehrheit Stellung, hauptsächlich, weil man wegen einer eminentpolitischen Handlung, wie der Teilnahme des Bürgermeisters andem Galadiner zu Ehren des Zaren, nicht eine administrativeKrise hervorrufen wollte. Diejenigen unserer Genossen, die Ver-trauen in den kommunalen Block setzen, der von den Sozialistenbis zu den bürgerlichen Liberalen geht, möchten ihn nicht zumBruch bringen. Die Gegner des Blocks haben ebenfalls Interessedaran, daß ihnen die Chancen geboten werden, sein Werk zu voll-enden, um an der Hand der Tatsachen dem Proletariate zu zeigen,was bei solchen Blockbildungen herauskommt.Eine schwere Bezichtigung.Der frühere verantwortliche Redakteur der„Ar-beiterzeitung" zu Dortmund, Adolf N o t t e b o h in,wurde Dienstag nachmittag wegen Verbrechens gegen die KZ 170 Abf. 8(Vornahme unzüchtiger Handlungen an Minderjährigen) und 177(Notzncht) verhaftet. Als vor einigen Tagen Gerüchte über dieseAngelegenheit in die Oeffentlichkeit gelangten, wurde Nottebohm vo»der Dortmunder Parteileitung aufgefordert, biszur Klarftrllnng der Sachlage alle seine Partciämier niederzulegen.Die.Dortmunder Arbeiterzeitung" veröffentlichte am ö. Novemberfolgende Erklärung„In eigener Sache":„Gegen unseren Kollegen Adolf Nottebohm werden seiteinige» Dagc» allerlei elirenrübrige Gerüchte kolportiert, die sichauf Dinge bezichen, welche sich vor seiner Redaliioustätigkeitabgespielt haben sollen. Diese Gerüchte haben sich sogar biszu einer Denunziation bei der Behörde verdichtet. Die zu-ständigen Parteiinstanzen haben sofort, nachdem sie von demGerücht Kenntnis erhielten. Nottebobm bis zur Klarstellung der An-gelegcuheit von seiner Nedaktionstätigkeit und seinen sonstigenParteifunktionen suspendiert und ihn veranlaßt, sich selbst der Be-Hörde zur Verfügung zu stellen, was er auch sofort mit der Bitteum Beschleunigung der Angelegenheit getan hat. Notlebohm er-klärte auf das bestimmteste, daß an der Sache nicht einw a h r es W o r t s e i. Er ist davon überzeugt, daß es sich dabeium einen Racheakt einer außerhalb der Partei stehenden Personhandelt, mit der er persönlich verfeindet i st."poliseUicbes, GencvUicbes ulrv.Ein moralischer Erfolg— aber eine Verurteilung.Am Montag endete zu Karlsruhe nach dreitägiger Ver-Handlung ein Prozeß gegen den Genossen K a d e l vom„Volks-freund" und den Genossen Philipp vom Maurerverbaiid, diewegen Beleidigung des AmtSvorslandcS Geh. RegierungSratDr. A s a l und des BezirkSarzteS Dr. Fröhlich zu Ettlingenangeklagt waren. Nicht weniger als 00 Zeugen und drei Sach-verständige waren geladen. In der Verhandlung wurdefestgestellt, daß bei einem B a u u n g l ü ck in der Buhl-scheu Papierfabrik in Ettliugeu, bei dem acht Maurerverunglückten, von denen der«in� seinen Verletzungen erlag, vom Bezirksamt übersehen wurde,einen verantwortlichen Bauleiter zu bestellen, wie ihnoas Gesetz vorschreibt. Auch andere Vorwürfe, die der„Volks-freund" gegen die Behörden richtete, wurden in der Hauptsache al»berechtigt erwiesen, so daß selb st der Staatsanwalt in seinerzweisiündiaen, sehr sachlich gehaltenen Anklagerede ausführte, daß diebeiden Strafantragsteller Dr. Asal und Dr. Fröhlichdie eigentlichen Angeklagte» seien nnd nicht die beiden„Beleidiger". Wenn auch der Vorwurf der Parteilichkeit und Unfähigkeitnicht ganz bewiesen werden koniite, so seien doch so viele tatsächlicheVergeben der beiden Genannten gerichtsnotorisch festgestellt worden.daß Freisprechung erfolgen müßte, wenn nicht in der Form eineBeleidigung erblickt werden müßte. Der Wahrheitsbeweissei iin allgemeinen von den Beklagten erbracht.Aus der nnifangreichen Beweisaufnahme ging hervor, baß besondersDr. Asal brutal und gewalttätig gegen viele Personen vorgegangenist, die amtlich mit ihm zu tun hatten. Auch dem Bezirksarzt wurdenzahlreiche Vergehen nachgewiesen.Wegen Formalbeleidignng wurde dann Genosse Kabel zu160 M. und Genosse Philipp zu 60 M. Geld st rase und denallerdings nicht unbedeutenden Kosten verurteilt. Aber der moralischeErfolg des.Volksfreund" ist ein unbestrittener; das wird auch vonder bürgerlichen Presse unuinwunden anerkannt. Die beiden Straf-antra gsteller dürften sich auf ihren Posten unmöglich gemacht haben.Das ist wenigstens das allgemeine Urteil. Am letzten Tage derVerhandlung war ein Vertreter deS Ministeriums des Innern an-wesend, den man eisrigst Notizen machen sah.Soziales.Ansturm gegen Arbeiter innen schütz.Unter von uns bereits gemeldeten Eingaben von Unternehmer-kreisen, die auf ein« Abschwächung der Vorschriften der vom1. Januar in Krast tretenden Gewerbeordnungsnovelle abzielen, be-fanden sich auch Eingaben von Geschäflöbiichrrfabrijgnlen. Siebehaupten, Ueberarbeit sei dringend erforderlich und, da diese aufgesetzlichem Wege nicht zu erreichen ist, solle— der Bundesrat feinim K 139» für Saisonbetriebt gegebene» Verordnungsrechtonivende», um die Arbeiterinnen zugunsten der Geschäftsbücher-fabrilanten um ihren Zehnsluudeutag zu prellen. Zu diesem Miß-brauch wird sich der Bundesrat um so weniger bewegen lassen können,als Uebertretungen de» Gesetze? trotz einer gegen das Besetz gehendenBuudesratSverordnung straibar sein würden. Aber der Eifer, mitden, Geschäftsleute gegen das bißchen mühsam errungenenArbeitcriimenichutz Sturm laufen, ist für ihre Kurzstchtigkeit be-zeichnend. Weiter sehende Industrielle würden im Interesse derIndustrie Schutzvorschriflen gegen Uebermüdung der Arbeiterinnenverlangen._____Sicherung der Bauforbrrungcn.Der Berliner Polizeipräsident weist auf die Befolgung der Vor-schrist de» Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen durchfolgende Notiz hin:Nach Z 4 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungenvom 1. Juni d. I.(R.-G.-Vl. S. 449). dessen erster Abschnitt, ent-haltend die Z§ 1 bis 8, am 21. Juni d. I. in Kraft getreten ist, istbei Neubauten der Bauleiter verpflichtet, an leicht sichtbarer Stelleeinen Buschlag anzubringen, der den Stand, den Familienname»und weiiigstcus einen ausgeschriebenen Vornanren sowie den Wohn-ort de« Eigentümers und, falls dieser die Herstellung desGebäudes oder eines einzelnen Teiles des Gebäudes einem Unter-nehmer übertragen hat, des Unternehmers in deutlich lesbarer undunverwischbarer Schrift enthalten mnß. Wird der Bau von einerFirma als Eigentümer oder Unternehmer ausgeführt, so ist dieseund deren Niederlassungsort anzugeben.Nach§ 7 wird mit Geldstrafe bis zu 160 M-, im Unvermogens-falle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft, wer den vorgenanntenBorschnfte» zulviderhandelt.Diese Bestimmungen, die für alle nach dem 20. Juni d. I. be-gonnenen Neubauten gelten, sind von den Banleitern vielfach nochnicht beachtet worden. ES fehlt auf den Anschlägen oft entivederder Name des Eigentümers oder dessen ausgeschriebener Vorname,oder der des Unternehmers, bei Firmen die genaue Angabe derFirma, wie sie im Firmenregister eingetragen ist, oder ihr Nieder-lassungsort.Es wird deshalb hiermit auf diese Gesetzesbestimmungen hin-gewiesen, da deren Befolgung von den Polizeiorganen im Interesseder Bauhandwerker und Bauarbeiter künftig auf da? genauestekontrolliert und jede Zuwiderhandlung zur Bestrafung allgezeigtwerden wird._Ein„ehrlicher" Förderer des Tarifgedankensam DienStaa in der Person des BuchbindermeiftersSchneider. Inhaber der Firma Schneider«. Ziegler.Th. Debrient Nachflg., Gitschiner Str. 106, vor dem JnnungS»schiedsgerickit. Zwei Vuchbindcrciarbeiterinnen. die seit einigenWoche» im Zeit- und Akkordlohn bei ihm beschäftigt waren, klagtengegen ihn auf Zahlung von Lohnbeträgcn von ll"32 und 9.50 M.Diese Beträge sind bei einer im Akkordlohn auszuführenden Arbeitzu wenig gezahlt worden. Der dafür im Tarif vorgesehene Lohnvon 86 Pf. sei. wie der Beklagte sagte, zu horrend, er hält 60 Pf.für das Tausend als ausreichende Bezahlung. Der Beistand derKlägerinnen machte geltend, daß das Tarifschiedsgericht der Buchbinder, dem Herr Schneider als Arbeitgeber-Vertreter angehört, den Beklagten zur Bezahlung derArbeiten nach Tariflöhnen einstimmig verurteilt hat. Der Bellagtehabe auch die ehrenivörtliche Erklärung abgegeben, daß er demSchiedsspruch nachkommen loerde. Leider sei das nicht geschehen,weshalb die Klägerinnen nun noch das Jnnungsschiedsgericht inAnspruch nehmen müssen. Das Schiedsgericht ver-ll r t e i l t e nun gleichfalls einstimmig diesen Wächter deS Tarifeszur Zahlung der geforderten Lohnbeträge.Vereinbarung?.Der Maler H. klagte am Dienstag beim Jnnungsschiedsgerichtgegen den Maleniieislee Heinrich Kiepling auf Zahlung des nacheinem Stundenlohn von 76 Pf. berechneten Restlohnes von 41,98 M.Beklagter wendete ein, seine Buchhalterin habe in der irrigen An-nähme, eine Vereinbarung über 76 Pf. Stundenlohn sei getroffen, dievom Kläger geforderten 76 Pf. in der ersten Woche gezahlt. SolcheVereinbarung habe er aber nicht getroffen. Dem Kläger stehe nurder Miuimallohn des Tarifs von 06 Pf. pro Stunde zu. Unter Ab-zug der irrtümlich gezahlten Summe habe er dein Kläger 30.70 M.angeboten. Dieser habe aber den Betrag abgelehnt. Beklagterwurde seinem Anerkenntnis entsprechend zur Zahlung von 30,70 M.verurteilt, dem Kläger wurden aber die Kosten auserlegt.Wir weisen an dieser Stelle wiederholt datauf hin. daß derArbeiter durch Annahme eines Teilbetrages unter Vorbehalt seinerReckte sich nichts vergibt. Hätte Kläger dies getan und nur denstriltigen Betrag eingeklagt, so würde er Kosten gespart haben.Wenn die Zahlung deS Lohnes von der Unterschrift unter einerGeneralquittung oder einem Generalverzicht ab-bängig gemacht wird, dann weigert der Arbeiter mit Recht auch dieAnnahme einer Teilzahlung. Zur Ausstellung einer Generalquiltungist der Arbeiter nicht verpflichtet.Der Mannheimer Mchgerboykott vor dem Reichsgericht.")Im Jahre 1900 war bekanntlich in Mannheim zwischen denMetzgermeistcrn und den bei ihnen beschäftigten Gesellen ein scharferwirtschaftlicher Kampf ausgebrochen. An der Spitze der Mann-heim er Metzgerinnung stand der Obermeister Meygermeisterund Stadtrat Daniel Groß, während Gauleiter der GesellenvercinigungdeS Zentralverbandes der Fleischer und Berufsgenossen-schaften Deutschlands seit dem Jahre 1902 der VerbandsbeamteBruno Flischlowsky ist. Als im September 1900 elf Geiellen des Mcyger»meisterS Jmhoff, der mit 23 Nebengeschäften in Mannheimer Vor-orten das größte Metzgergeschäft betreibt, Forderungen stellten, dieauf anderweite Regelung der Arbeitszeit, der Lohnverhältnisseund insbesondere auf Abschaffung deS in Mannheim üblichenKost« und LogiSzw an-g e s drangen, lehnte Jmhoffdie Forderungen wie auch Verhandlungen mit dem Zentral-verbände ab. Der Zentralverband berief deshalb nach Verständigungmit dem Gewerkschaftskartell eine Volksversammlungauf den 2. Oktober 1900 ein, in der über das Geschäft deS Jmhoffnebst allen Zweiggeschäften der Boykott verhängt wurde. DieserBoykott wurde während der nächsten Tage noch auf die GeschäfteGöbel, W. Leins, Hermann Hafner und Zähringer ausgedehnt.Auch wurden drei Flugblätter herausgegeben, die vom GcwerlschaftS-kartell verfaßt und unterzeichnet waren, und die zur Zcitde» Kundenbesuches der Metzgereien durch die Arbeiterschaftvor den Metzgerläden verteilt wurden. Mit den Flugblättern wurdeder Boykott drei Wochen lang geführt. Durch Vermittelung deSGcwerbegerichtS kam am 24. Oktober 1900 eine Einigung zustande,da Groß erklarte, den Zentralverband als Gesellenvertretung an-erkennen zu wollen. Als seitens der Jnnungskommission diese An-erlennung abgelehnt wurde, verhing das Gewerlschaftskartell den Boykottvon neuem und führte ihn nun in noch verschärfter Form, indem ei»weiteres Flugblatt überschrieben war:„Einen schweren Wort-bruch hat die Innung begangen." ES kam 2— 3 Wochen langallabendlich zu großen Menschenansammlungen vor den boykottiertenGeschäften, auch wurde ein Reklamewagen durch die belebtestenStraßen gefahren, dessen Leinenbespannung den Boykott kundgab.Weilere Veröffentlichungen unterblieben dann, bis der Kampf ein-schlief. Die Inhaber der Firmen Jmhoff. Göbel. Leins, Hafner undZähringer erhoben nun gegen das GewerkschaftskartellMannnheim, gegen Nagel, den Beamten des GewerkschaftS-kartells. gegen den Vorsitzenden göllner deS Kar»tells und gegen Flischlowsky als GauvorstanddeS Zentralverbandeü Klage auf Ersatz allenSchadens und Untersagung derartigerVeröffent-lichungen.Das Landgericht Mannheim untersagte jede öffentlicheauf Fortsetzung deS Boykotts hinzielenden Aufforderungen be-leidigender oder sonst gegen die guten Sitten verstoßender Art. Aufdie Berufung der Kläger erkannte das Oberlandesgericht K a r l S-r�u h e alle Schadenersatzansprüche derselben al» gerechtfertigt demGrunde nach an und legte den Beklagten die Kosten beider Rechts-züge auf. In der Begründung heißt eS. daß da« Landgericht denBoykott für eine nicht widerrechtliche Handlung erklärt habe. Jedochsei der Boykott durch die Art. wie er ins Werk gesetzt worden sei,und die Mittel, die gebraucht worden sind, zu einem un-berechtigten geworden. Insbesondere wurde auf vermeintlich be-leidigende Slellen der Flugblätter hingewiesen..Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hatten die BeklagtenRevision beim Reichsgericht eingelegt, der sich die Klägerangeschlossen hatten. Das Reichsgericht erkannte am Montag in derHauptsache auf Z u r ü ck w e i s u n g der Revision. Nur bezüglichder Kosten wurde das Urteil dahin abgeändert, daß den Beklagten dieKosten aller Instanzen zu drei Viertel auferlegt wurden und denKlägern zu einen» Viertel. Der Streitwert wurde auf 40 000 M. fest«gesetzt. Der erkennende VI. Zivilsenat des höchsten Gerichtshofeslegt bar, daß daS Verhalten der Beklagten ein unberechligteS ge-Wesen sei, weil durch die Flugblätter strafioürdige Handlungen aus-gesprochen worden seien, die die Meister beleidigten und kränkten.Daraus ergebe sich, daß die Flugblättc-»licht weiter veröffentlichtwerden dursten, ebenso begründe diese? Verhalten auch die Schade»?erfatzansprüche. DaS Gewerkschafts'artell müsse für dieHandlungen seiner Vertreter in demselben Maße alifkominen, wie derPrinzipal für den Angestellte»». Einen EntlaslungsbeiveiS nach§ 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches habe das Gewerkschaftskartellnicht versucht.'.»Dieses Urteil enthält einen schweren Eingriff in dasKoalitionsrecht der Arbeiter. Es hält sich zwar von der Auf»fassung frei, als berechtige jeder Boykott zum Schadenersatz.Das wäre eine ausfällige Abkehr von dem bislang auch vomReichsgericht vertretenen Standpunkt, daß die Anwendung desBoykottes, also eines gesetzinäßigen Mittels, ein Recht aufSchadenersatz dem Boykottierten nicht gibt. Aber es gelangt•) Wegen Raummangels zurückgestellt.