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Zeigt, daß Ihr die Worte von Karl Marx   begriffen, daß zum Schutze gegen die Schlange ihrer Oualcn die Arbeiter ihre Köpfe zusammenrotten müssen und als Klasse ein Staatsgesetz crzlvingen. ein übermächtiges gesetzliches Hindernis, das sie selbst verhindert, durch freiwilligen Kontrakt dem Kapital sich und ihr Geschlecht in Tod und Sklaverei zu verkaufen"._ Huö der Partei. GvmpcrS-Erzöhlnngen. Bald nach seiner deutschen   Reise hatte Herr G o m p e r S in einem englischen Blatt eine Erzählung veröffentlicht, in der berichtet wird, daß ein Vertreter deS Holzarbeiterverbandes in Köln   GomperS gesagt habe, man habe in Deutschland   die- selben Streitigkeiten mit den Führern der sozial­demokratischen Partei wie in Amerika  . Es seien In­tellektuelle, Redakteure und Professoren innerhalb der Partei, mit denen die Gewerkschaften beständig zu kämpfen hätten..Die- selben Angriffe wie gegen Sie," habe der Holzarbeiterver- treter zu Gompers gesagt,werden bei uns gegen Legten ge- richtet." Gen. P o e tz s ch hatte diese Geschichte in der Versammlung, die Gen. B e r g e r in Berlin   abhielt, in der Diskussion erwähnt und hinzugesetzt, er müsse annehmen, daß der Vertreter der Holzarbeiter das nicht gesagt habe, wenigstens nicht in der Form. Gomperö habe sicherlich kein Recht, dergleichen zu behaupten. Bei aller Verschiedenheit in der Auffassung innerhalb der deutschen   Arbeiter- bewegung ist doch jeder von uns überzeugt, daß Partei und Ge werlschaften zu sammenge hören. Da wir mit Gen. P o e tz s ch derselben Meinung waren, hielten Wir die Sache damit für erledigt und glaubten auch eine berichtigende Darstellung, die uns der Beamte des Holzarbeiterverbandes, Genosse Otto Schultz in Köln  , auf den sich Gompers als Gewährsmann berief, sofort nach jener Versammlung schickte, nicht erst abdrucken zu sollen. Jetzt erfahren wir aber von einem amerikanischen   Parteigenoffen, datz Gompers diese Erzählung auch in Amerika   verbreitet­er hat sie in der Oktobernummer deSAmerican Fcderationist", dem Organ deS Gewerkschaftsbundes, ausführlich veröffentlicht und sie nach Kräften gegen unsere Parteigenossen auszuschlachten versucht. Wir sind daher zu der Feststellung genötigt, daß die Gompers- scheu Behauptungen durchaus unwahr sind. gibt in der deutschen   Arbeiterbewegung keinen Vertrauensmann, der solche Aeutzerungen getan haben könnte und natürlich hat auch Genosse Schultz dies nicht getan. Er konstatiert vielmehr ausdrücklich, daß er die Worte,man habe in Deutschland   dieselben Streitigkeiten mit den Führern der sozialdemokratische» Partei wie in Amerika  " nicht gebraucht habe. Er habe zwar im Gespräch darauf hin- gewiesen, daß«S auch in Deutschland   an Zusammenstötzen zwischen Partei und Gewerkschaft nicht gefehlt habe. Aber dies hätten wesentlich nur die subjektiven Auslassungen einzelner Journalisten verschuldet. Gegen die Partei als solche seien seine Ausführungen durchaus nicht gerichtet gewesen. Womit wohl Gompers' Mälchen erledigt sind. Jesus   einer der ersten Sozialisten." Wir lesen in derWiener Arbeiterzeitung  ": Wie noch erinnerlich, hat der fromme Pollak(Staatsanwalt zu Wien  . D. R.  ) dieArbeiterzeitung" am 3. September kon- fiSziert; zwei Sätze in einem Artikel des Abgeordneten Renner, die erklären, warum Jesus   den Sozialisten immer teuer sein wird, hatten es seinem tiefreligiösen Sinn angetan. Das Landesgericht hat, unserem Einspruch stattgebend, einen der zwei konfiszierten Sätze freigegeben. Es ist im Zusammen- hang dieser: Was aber den christlichen Glauben betrifft, so wird uns Jesus   immer als einer der ersten Sozialisten teuersein.< Diese Freigebung begründet das Landgericht folgendermaßen: Nach Z 122a St.-G. ist jener Gottcsbegriff geschützt, wie ihn die einzelne Konfession versteht und lehrt. Nach der christ- lichen Religion ist aber Jesus Christus   nicht etwa bloß ein Religionsstifter, sondern Gott selbst. Es geht daher nicht an, bei Besprechung seiner Mission von dieser seiner göttlichen Natur abzusehen. Dies wird insbesondere bei Beurteilung der Frage in Betracht zu ziehen sein» ob in einem auf Jesuö Christus be- zogenen Ausdruck oder Satze eine Lästerung im Sinne deS§ 122a St.-G. zu erblicken ist. Der Gerichtshof erachtete nun, baß in dem Passusals einer der ersten Sozialisten" eine Gotteslästerung nicht gelegen sei, weil das die Sozialisten und der Sozialismus kennzeichnende Streben, eine Verteilung der Güter einzig und allein nach dem Maßstab der Arbeit herbeizuführen, nichts Herabwürdigendes ist, auch nicht, insoweit eine gleiche Tendenz in dem beanstandeten Passus auch auf das irdische Wirken Christi bezogen wird. Es war daher dieser Passus nicht unter§ 122a St.-G. zu sub- sumieren, dem Einspruch nach dieser Richtung Folge zu geben und das VerbotsertenntniS in diesem Belange zu beheben. Es konnte wirklich nur einem Pollak beifallen, in jener ver- herrlichenden Bemerkung Gotteslästerung zu erwittern.., Di« Zarenhuldiguag des römischen Bürgermeisters vor der Parteisektion. Rom  , 4. November. Die römische Parteisektion hat am 3. d. M. über die Reise deS Bürgermeisters Nathan nach Racconigi zum Galadiner zu Ehren des Zaren verhandelt und über die Stellungnahme, die die Parteigenossen in der Stadtverordnetenversammlung und im Stadt- rat ihr gegenüber einzunehmen haben. Bon den sozialistischen  Stadtverordneten war nur Genosse Prof. Rossi-Doria zugegen, der erklärte, daß der Bürgermeister dem Stadtrat nur ganz nebenbei Mitteilung von seiner Reise gemacht hätte. Die beiden anwesenden sozialistischen   Stadträte, Rossi-Doria und Montemartini  , hätten, von der Erklärung überrascht, keinerlei Einspruch erhoben, wären aber selbstverständlich bereit, sich in allen de» Beschlußfassungen ihrer Parteisektion zu fügen und auch ihr Amt niederzulegen, falls die Genossen ihr Vertrauen zu den Stadträten erschüttert fühlten. Die Diskussion, die bis gegen 2 Uhr morgens dauerte und sehr lebhaft und interessant war, endete mit der einstimmigen An- »ahme der folgenden Tagesordnung: Unter Berufung aus die Bedingungen, unter denen die Bildung der Allianz für die römischen Stadtwahlcn zustande kam und nach denen das Bündnis auf administrativem Gebiete für die einzelnen Parteien keinerlei Verzicht auf politischem Gebiete ein- schloß, sondern durch die gegenseitige Achtung vor den Partei- Überzeugungen zusammengehalten werden sollte, betont die römische Parteisektion, daß das Verhalten des Bürgermeisters, bei Ge- legenheit des Besuches des russischen Despoten in Italien  , eine offenkundige Beleidigung der Ideale der sozialistischen   Partei bar- stellt, die als Teilnehmerin an dem Bündnis in der Stadtverwaltung «ine Vertretung auf politischem und kommunalem Gebiet Hai  . Die römische Parteisektion hebt hervor, daß die sozialistischen   Stadt- verordneten aus ihr hervorgehen, nur ihr Rechenschaft schuldig sind und nur von ihr abhängen und beauftragt sie, bei der nächsten Sitzung der Stadtverwaltung gegen die Öaltung des Bürger- Meisters zu protestieren und ihm ihre Mißbilligung auszusprechen." Während der Diskussion trat auch vereinzelt die Ansicht her- Kor, daß die beiden sozialistischen   Stadträte aus Protest gegen Nathan ihr Amt nieberkegen sollten. Gegen diese Ansicht nahm die Mehrheit Stellung, hauptsächlich, weil man wegen einer eminent politischen Handlung, wie der Teilnahme des Bürgermeisters an dem Galadiner zu Ehren des Zaren, nicht eine administrative Krise hervorrufen wollte. Diejenigen unserer Genossen, die Ver- trauen in den kommunalen Block setzen, der von den Sozialisten bis zu den bürgerlichen Liberalen geht, möchten ihn nicht zum Bruch bringen. Die Gegner des Blocks haben ebenfalls Interesse daran, daß ihnen die Chancen geboten werden, sein Werk zu voll- enden, um an der Hand der Tatsachen dem Proletariate zu zeigen, was bei solchen Blockbildungen herauskommt. Eine schwere Bezichtigung. Der frühere verantwortliche Redakteur derAr- beiterzeitung" zu Dortmund  , Adolf N o t t e b o h in, wurde Dienstag nachmittag wegen Verbrechens gegen die KZ 170 Abf. 8 (Vornahme unzüchtiger Handlungen an Minderjährigen) und 177 (Notzncht) verhaftet. Als vor einigen Tagen Gerüchte über diese Angelegenheit in die Oeffentlichkeit gelangten, wurde Nottebohm vo» der Dortmunder   Parteileitung aufgefordert, bis zur Klarftrllnng der Sachlage alle seine Partciämier niederzulegen. Die.Dortmunder Arbeiterzeitung" veröffentlichte am ö. November folgende ErklärungIn eigener Sache": Gegen unseren Kollegen Adolf Nottebohm werden seit einige» Dagc» allerlei elirenrübrige Gerüchte kolportiert, die sich auf Dinge bezichen, welche sich vor seiner Redaliioustätigkeit abgespielt haben sollen. Diese Gerüchte haben sich sogar bis zu einer Denunziation bei der Behörde verdichtet. Die zu- ständigen Parteiinstanzen haben sofort, nachdem sie von dem Gerücht Kenntnis erhielten. Nottebobm bis zur Klarstellung der An- gelegcuheit von seiner Nedaktionstätigkeit und seinen sonstigen Parteifunktionen suspendiert und ihn veranlaßt, sich selbst der Be- Hörde zur Verfügung zu stellen, was er auch sofort mit der Bitte um Beschleunigung der Angelegenheit getan hat. Notlebohm er- klärte auf das bestimmteste, daß an der Sache nicht ein w a h r es W o r t s e i. Er ist davon überzeugt, daß es sich dabei um einen Racheakt einer außerhalb der Partei stehenden Person handelt, mit der er persönlich verfeindet i st." poliseUicbes, GencvUicbes ulrv. Ein moralischer Erfolg aber eine Verurteilung. Am Montag endete zu Karlsruhe   nach dreitägiger Ver- Handlung ein Prozeß gegen den Genossen K a d e l vomVolks- freund" und den Genossen Philipp vom Maurerverbaiid, die wegen Beleidigung des AmtSvorslandcS Geh. RegierungSrat Dr. A s a l und des BezirkSarzteS Dr. Fröhlich zu Ettlingen  angeklagt waren. Nicht weniger als 00 Zeugen und drei Sach- verständige waren geladen. In der Verhandlung wurde festgestellt, daß bei einem B a u u n g l ü ck in der Buhl- scheu Papierfabrik in Ettliugeu, bei dem acht Maurer verunglückten, von denen der«in� seinen Ver­letzungen erlag, vom Bezirksamt übersehen wurde, einen verantwortlichen Bauleiter zu bestellen, wie ihn oas Gesetz vorschreibt. Auch andere Vorwürfe, die derVolks- freund" gegen die Behörden richtete, wurden in der Hauptsache al» berechtigt erwiesen, so daß selb st der Staatsanwalt in seiner zweisiündiaen, sehr sachlich gehaltenen Anklagerede ausführte, daß die beiden Strafantragsteller Dr. Asal und Dr. Fröhlich die eigentlichen Angeklagte» seien nnd nicht die beiden Beleidiger". Wenn auch der Vorwurf der Parteilichkeit und Unfähigkeit nicht ganz bewiesen werden koniite, so seien doch so viele tatsächliche Vergeben der beiden Genannten gerichtsnotorisch festgestellt worden. daß Freisprechung erfolgen müßte, wenn nicht in der Form eine Beleidigung erblickt werden müßte. Der Wahrheitsbeweis sei iin allgemeinen von den Beklagten erbracht. Aus der nnifangreichen Beweisaufnahme ging hervor, baß besonders Dr. Asal brutal und gewalttätig gegen viele Personen vorgegangen ist, die amtlich mit ihm zu tun hatten. Auch dem Bezirksarzt wurden zahlreiche Vergehen nachgewiesen. Wegen Formalbeleidignng wurde dann Genosse Kabel zu 160 M. und Genosse Philipp zu 60 M. Geld st rase und den allerdings nicht unbedeutenden Kosten verurteilt. Aber der moralische Erfolg des.Volksfreund" ist ein unbestrittener; das wird auch von der bürgerlichen Presse unuinwunden anerkannt. Die beiden Straf- antra gsteller dürften sich auf ihren Posten unmöglich gemacht haben. Das ist wenigstens das allgemeine Urteil. Am letzten Tage der Verhandlung war ein Vertreter deS Ministeriums des Innern an- wesend, den man eisrigst Notizen machen sah. Soziales. Ansturm gegen Arbeiter innen schütz. Unter von uns bereits gemeldeten Eingaben von Unternehmer- kreisen, die auf ein« Abschwächung der Vorschriften der vom 1. Januar in Krast tretenden Gewerbeordnungsnovelle abzielen, be- fanden sich auch Eingaben von Geschäflöbiichrrfabrijgnlen. Sie behaupten, Ueberarbeit sei dringend erforderlich und, da diese auf gesetzlichem Wege nicht zu erreichen ist, solle der Bundesrat fein im K 139» für Saisonbetriebt gegebene» Verordnungsrecht onivende», um die Arbeiterinnen zugunsten der Geschäftsbücher- fabrilanten um ihren Zehnsluudeutag zu prellen. Zu diesem Miß- brauch wird sich der Bundesrat um so weniger bewegen lassen können, als Uebertretungen de» Gesetze? trotz einer gegen das Besetz gehenden BuudesratSverordnung straibar sein würden. Aber der Eifer, mit den, Geschäftsleute gegen das bißchen mühsam errungenen Arbeitcriimenichutz Sturm laufen, ist für ihre Kurzstchtigkeit be- zeichnend. Weiter sehende Industrielle würden im Interesse der Industrie Schutzvorschriflen gegen Uebermüdung der Arbeiterinnen verlangen._____ Sicherung der Bauforbrrungcn. Der Berliner   Polizeipräsident weist auf die Befolgung der Vor- schrist de» Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen durch folgende Notiz hin: Nach Z 4 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni d. I.(R.-G.-Vl. S. 449). dessen erster Abschnitt, ent- haltend die Z§ 1 bis 8, am 21. Juni d. I. in Kraft getreten ist, ist bei Neubauten der Bauleiter verpflichtet, an leicht sichtbarer Stelle einen Buschlag anzubringen, der den Stand, den Familienname» und weiiigstcus einen ausgeschriebenen Vornanren sowie den Wohn- ort de« Eigentümers und, falls dieser die Herstellung des Gebäudes oder eines einzelnen Teiles des Gebäudes einem Unter- nehmer übertragen hat, des Unternehmers in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift enthalten mnß. Wird der Bau von einer Firma als Eigentümer oder Unternehmer ausgeführt, so ist diese und deren Niederlassungsort anzugeben. Nach§ 7 wird mit Geldstrafe bis zu 160 M-, im Unvermogens- falle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft, wer den vorgenannten Borschnfte» zulviderhandelt. Diese Bestimmungen, die für alle nach dem 20. Juni d. I. be- gonnenen Neubauten gelten, sind von den Banleitern vielfach noch nicht beachtet worden. ES fehlt auf den Anschlägen oft entiveder der Name des Eigentümers oder dessen ausgeschriebener Vorname, oder der des Unternehmers, bei Firmen die genaue Angabe der Firma, wie sie im Firmenregister eingetragen ist, oder ihr Nieder- lassungsort. Es wird deshalb hiermit auf diese Gesetzesbestimmungen hin- gewiesen, da deren Befolgung von den Polizeiorganen im Interesse der Bauhandwerker und Bauarbeiter künftig auf da? genaueste kontrolliert und jede Zuwiderhandlung zur Bestrafung allgezeigt werden wird._ Einehrlicher" Förderer des Tarifgedankens am DienStaa in der Person des Buchbindermeifters Schneider. Inhaber der Firma Schneider«. Ziegler. Th. Debrient Nachflg., Gitschiner Str. 106, vor dem JnnungS» schiedsgerickit. Zwei Vuchbindcrciarbeiterinnen. die seit einigen Woche» im Zeit- und Akkordlohn bei ihm beschäftigt waren, klagten gegen ihn auf Zahlung von Lohnbeträgcn von ll"32 und 9.50 M. Diese Beträge sind bei einer im Akkordlohn auszuführenden Arbeit zu wenig gezahlt worden. Der dafür im Tarif vorgesehene Lohn von 86 Pf. sei. wie der Beklagte sagte, zu horrend, er hält 60 Pf. für das Tausend als ausreichende Bezahlung. Der Beistand der Klägerinnen machte geltend, daß das Tarifschiedsgericht der Buch­binder, dem Herr Schneider als Arbeitgeber- Vertreter angehört, den Beklagten zur Bezahlung der Arbeiten nach Tariflöhnen einstimmig verurteilt hat. Der Bellagte habe auch die ehrenivörtliche Erklärung abgegeben, daß er dem Schiedsspruch nachkommen loerde. Leider sei das nicht geschehen, weshalb die Klägerinnen nun noch das Jnnungsschiedsgericht in Anspruch nehmen müssen. Das Schiedsgericht ver- ll r t e i l t e nun gleichfalls einstimmig diesen Wächter deS Tarifes zur Zahlung der geforderten Lohnbeträge. Vereinbarung?. Der Maler H. klagte am Dienstag beim Jnnungsschiedsgericht gegen den Maleniieislee Heinrich Kiepling auf Zahlung des nach einem Stundenlohn von 76 Pf. berechneten Restlohnes von 41,98 M. Beklagter wendete ein, seine Buchhalterin habe in der irrigen An- nähme, eine Vereinbarung über 76 Pf. Stundenlohn sei getroffen, die vom Kläger   geforderten 76 Pf. in der ersten Woche gezahlt. Solche Vereinbarung habe er aber nicht getroffen. Dem Kläger stehe nur der Miuimallohn des Tarifs von 06 Pf. pro Stunde zu. Unter Ab- zug der irrtümlich gezahlten Summe habe er dein Kläger   30.70 M. angeboten. Dieser habe aber den Betrag abgelehnt. Beklagter wurde seinem Anerkenntnis entsprechend zur Zahlung von 30,70 M. verurteilt, dem Kläger wurden aber die Kosten auserlegt. Wir weisen an dieser Stelle wiederholt datauf hin. daß der Arbeiter durch Annahme eines Teilbetrages unter Vorbehalt seiner Reckte sich nichts vergibt. Hätte Kläger   dies getan und nur den striltigen Betrag eingeklagt, so würde er Kosten gespart haben. Wenn die Zahlung deS Lohnes von der Unterschrift unter einer Generalquittung oder einem Generalverzicht ab- bängig gemacht wird, dann weigert der Arbeiter mit Recht auch die Annahme einer Teilzahlung. Zur Ausstellung einer Generalquiltung ist der Arbeiter nicht verpflichtet. Der Mannheimer   Mchgerboykott vor dem Reichsgericht.") Im Jahre 1900 war bekanntlich in Mannheim   zwischen den Metzgermeistcrn und den bei ihnen beschäftigten Gesellen ein scharfer wirtschaftlicher Kampf ausgebrochen. An der Spitze der Mann- heim er Metzgerinnung stand der Obermeister Meygermeister und Stadtrat Daniel Groß, während Gauleiter der Gesellenvercinigung deS Zentralverbandes der Fleischer und Berufsgenossen- schaften Deutschlands   seit dem Jahre 1902 der Verbandsbeamte Bruno Flischlowsky ist. Als im September 1900 elf Geiellen des Mcyger» meisterS Jmhoff, der mit 23 Nebengeschäften in Mannheimer   Vor- orten das größte Metzgergeschäft betreibt, Forderungen stellten, die auf anderweite Regelung der Arbeitszeit, der Lohnverhältnisse und insbesondere auf Abschaffung deS in Mannheim   üblichen Kost« und LogiSzw an-g e s drangen, lehnte Jmhoff die Forderungen wie auch Verhandlungen mit dem Zentral- verbände ab. Der Zentralverband berief deshalb nach Verständigung mit dem Gewerkschaftskartell eine Volksversammlung auf den 2. Oktober 1900 ein, in der über das Geschäft deS Jmhoff nebst allen Zweiggeschäften der Boykott verhängt wurde. Dieser Boykott wurde während der nächsten Tage noch auf die Geschäfte Göbel, W. Leins, Hermann Hafner und Zähringer ausgedehnt. Auch wurden drei Flugblätter herausgegeben, die vom GcwerlschaftS- kartell verfaßt und unterzeichnet waren, und die zur Zcit de» Kundenbesuches der Metzgereien durch die Arbeiterschaft vor den Metzgerläden verteilt wurden. Mit den Flugblättern wurde der Boykott drei Wochen lang geführt. Durch Vermittelung deS GcwerbegerichtS kam am 24. Oktober 1900 eine Einigung zustande, da Groß erklarte, den Zentralverband als Gesellenvertretung an- erkennen zu wollen. Als seitens der Jnnungskommission diese An- erlennung abgelehnt wurde, verhing das Gewerlschaftskartell den Boykott von neuem und führte ihn nun in noch verschärfter Form, indem ei» weiteres Flugblatt überschrieben war:Einen schweren Wort- bruch hat die Innung begangen." ES kam 2 3 Wochen lang allabendlich zu großen Menschenansammlungen vor den boykottierten Geschäften, auch wurde ein Reklamewagen durch die belebtesten Straßen gefahren, dessen Leinenbespannung den Boykott kundgab. Weilere Veröffentlichungen unterblieben dann, bis der Kampf ein- schlief. Die Inhaber der Firmen Jmhoff. Göbel. Leins, Hafner und Zähringer   erhoben nun gegen das Gewerkschaftskartell Mannnheim, gegen Nagel, den Beamten des GewerkschaftS- kartells. gegen den Vorsitzenden göllner deS Kar» tells und gegen Flischlowsky als Gauvorstand deS Zentralverbandeü Klage auf Ersatz allen Schadens und Untersagung derartigerVeröffent- lichungen. Das Landgericht Mannheim   untersagte jede öffentliche auf Fortsetzung deS Boykotts hinzielenden Aufforderungen be- leidigender oder sonst gegen die guten Sitten verstoßender Art. Auf die Berufung der Kläger   erkannte das Oberlandesgericht K a r l S- r�u h e alle Schadenersatzansprüche derselben al» gerechtfertigt dem Grunde nach an und legte den Beklagten die Kosten beider Rechts- züge auf. In der Begründung heißt eS. daß da« Landgericht den Boykott für eine nicht widerrechtliche Handlung erklärt habe. Jedoch sei der Boykott durch die Art. wie er ins Werk gesetzt worden sei, und die Mittel, die gebraucht worden sind, zu einem un- berechtigten geworden. Insbesondere wurde auf vermeintlich be- leidigende Slellen der Flugblätter hingewiesen.. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hatten die Beklagten  Revision beim Reichsgericht eingelegt, der sich die Kläger angeschlossen hatten. Das Reichsgericht erkannte am Montag in der Hauptsache auf Z u r ü ck w e i s u n g der Revision. Nur bezüglich der Kosten wurde das Urteil dahin abgeändert, daß den Beklagten die Kosten aller Instanzen zu drei Viertel auferlegt wurden und den Klägern zu einen» Viertel. Der Streitwert wurde auf 40 000 M. fest« gesetzt. Der erkennende VI. Zivilsenat des höchsten Gerichtshofes legt bar, daß daS Verhalten der Beklagten   ein unberechligteS ge- Wesen sei, weil durch die Flugblätter strafioürdige Handlungen aus- gesprochen worden seien, die die Meister beleidigten und kränkten. Daraus ergebe sich, daß die Flugblättc-»licht weiter veröffentlicht werden dursten, ebenso begründe diese? Verhalten auch die Schade»? erfatzansprüche. DaS Gewerkschafts'artell müsse für die Handlungen seiner Vertreter in demselben Maße alifkominen, wie der Prinzipal für den Angestellte»». Einen EntlaslungsbeiveiS nach § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches   habe das Gewerkschaftskartell nicht versucht. '.» Dieses Urteil enthält einen schweren Eingriff in das Koalitionsrecht der Arbeiter. Es hält sich zwar von der Auf» fassung frei, als berechtige jeder Boykott zum Schadenersatz. Das wäre eine ausfällige Abkehr von dem bislang auch vom Reichsgericht vertretenen Standpunkt, daß die Anwendung des Boykottes, also eines gesetzinäßigen Mittels, ein Recht auf Schadenersatz dem Boykottierten nicht gibt. Aber es gelangt ) Wegen Raummangels zurückgestellt.